RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlL521 2264559-1 Spruch, L521 2264559-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer nahm als Zeuge an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 in dessen Verfahren XXXX teil.
- Der Beschwerdeführer nahm als Zeuge an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 in dessen Verfahren römisch 40 teil. Für die Teilnahme an der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer in einem am 07.10.2022 beim Bezirksgericht Vöcklabruck überreichten Antrag Reisekosten nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) im Umfang der Vergütung für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges für eine Wegstrecke von 92 Kilometern im Betrag von EUR 38,64 an.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an Tagsatzung vom 07.10.2022 mit EUR 37,80 bestimmt und ein Mehrbegehren von EUR 0,84 abgewiesen.
- In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 16.11.2022, womit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 gemäß „den Bestimmungen des § 68 AVG“ dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung von Gebühren für die Tätigkeit als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 in dessen Verfahren XXXX abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 3 GebAG zur Rückzahlung der ihm ausbezahlten Gebühr im Betrag von EUR 37,80 verpflichtet wurde (Spruchpunkt 2.).
- In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 16.11.2022, womit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 gemäß „den Bestimmungen des Paragraph 68, AVG“ dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung von Gebühren für die Tätigkeit als Zeuge in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 in dessen Verfahren römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG zur Rückzahlung der ihm ausbezahlten Gebühr im Betrag von EUR 37,80 verpflichtet wurde (Spruchpunkt 2.). Begründend führt die Justizverwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Gefolge der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 auf die Geltendmachung von Zeugengebühren verzichtet. Der Gebührenanspruch sei daher erloschen und der auf einen offensichtlichen Irrtum zurückgehende Bescheid vom 14.10.2022 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben. Begründend führt die Justizverwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Gefolge der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck am 07.10.2022 auf die Geltendmachung von Zeugengebühren verzichtet. Der Gebührenanspruch sei daher erloschen und der auf einen offensichtlichen Irrtum zurückgehende Bescheid vom 14.10.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 23.11.2022 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, die im Grundverfahren tätige Richterin habe ihm die Anwesenheit auf dem zur Gebührenbestimmung dienenden Formular vorbehaltlos bestätigt, sodass kein behördlicher Irrtum vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 08.30 Uhr bis 10.40 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil. Nach seiner Vernehmung erklärte der Beschwerdeführer, auf die Geltendmachung von Gebühren zu verzichten.1.
- Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Zeuge zur Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 geladen und nahm in dieser Eigenschaft von 08.30 Uhr bis 10.40 Uhr an der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung teil. Nach seiner Vernehmung erklärte der Beschwerdeführer, auf die Geltendmachung von Gebühren zu verzichten. 1.
- Mit am 07.10.2022 nach der Teilnahme an der obgenannten Tagsatzung eingebrachtem Antrag beanspruchte der Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren nach dem GebAG 1975, und zwar den Ersatz von Reisekosten im Betrag von EUR 38,
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022, XXXX , wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an Tagsatzung vom 07.10.2022 mit insgesamt EUR 37,80 bestimmt und ein Mehrbegehren von EUR 0,84 abgewiesen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, aus Amtsgeldern dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 37,80 vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen.Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022, römisch 40 , wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an Tagsatzung vom 07.10.2022 mit insgesamt EUR 37,80 bestimmt und ein Mehrbegehren von EUR 0,84 abgewiesen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, aus Amtsgeldern dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 37,80 vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen. 1.
- Die Auszahlung des Betrages von EUR 37,80 an den Beschwerdeführer wurde am 20.10.2022 vorgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck und insbesondere aus dem Gebührenantrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2022 sowie dem Gebührenbestimmungsbescheid vom 14.10.2022, dessen ordnungsgemäße Zustellung an den Beschwerdeführer am 24.10.2022 sowie an die Parteienvertreter im Grundverfahren am 21.10.2022 dokumentiert ist. Gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel sind nicht aktenkundig. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichtes Vöcklabruck im Verfahren XXXX am 07.10.
- Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift wie das vorliegende Protokoll ist eine öffentliche Urkunde. § 215 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Hinweise auf einen solchen Widerspruch sind aus dem Akt nicht abzuleiten und wurde ein solcher im Verfahren auch nicht behauptet. Das vom Bezirksgericht Vöcklabruck aufgenommene Protokoll liefert somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach § 15 zweiter Satz AVG der Beweise der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (VwGH 16.09.2009, Zl. 2009/09/0141 mwN). Ob sich der Beschwerdeführer wie in seinem Rechtsmittel thematisiert zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung darüber bewusst war, dass damit „die Frage … bzgl. Zeugengebühr hier schon entscheidend zu beantworten sei“, kann im gegebenen Zusammenhang freilich dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer wurden mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetzt trotz eines allenfalls zuvor abgegebenen Verzichts auf den Anspruch zuerkannt. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit der in Rechtskraft erwachsenen behördlichen Entscheidung vom 14.10.2022, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der amtswegigen Aufhebung dieser Entscheidung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffene Feststellung betreffend den Verzicht des Beschwerdeführers auf die Geltendmachung von Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Protokoll der mündlichen Verhandlung des Bezirksgerichtes Vöcklabruck im Verfahren römisch 40 am 07.10.
- Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift wie das vorliegende Protokoll ist eine öffentliche Urkunde. Paragraph 215, Absatz eins, ZPO sieht vor, dass dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Hinweise auf einen solchen Widerspruch sind aus dem Akt nicht abzuleiten und wurde ein solcher im Verfahren auch nicht behauptet. Das vom Bezirksgericht Vöcklabruck aufgenommene Protokoll liefert somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings nach Paragraph 15, zweiter Satz AVG der Beweise der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges jedenfalls zulässig ist (VwGH 16.09.2009, Zl. 2009/09/0141 mwN). Ob sich der Beschwerdeführer wie in seinem Rechtsmittel thematisiert zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung darüber bewusst war, dass damit „die Frage … bzgl. Zeugengebühr hier schon entscheidend zu beantworten sei“, kann im gegebenen Zusammenhang freilich dahingestellt bleiben. Dem Beschwerdeführer wurden mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetzt trotz eines allenfalls zuvor abgegebenen Verzichts auf den Anspruch zuerkannt. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit der in Rechtskraft erwachsenen behördlichen Entscheidung vom 14.10.2022, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der amtswegigen Aufhebung dieser Entscheidung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 202/2021, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. Die Gebühr ist gemäß § 20 Abs. 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Die Gebühr ist gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind § 20 Abs. 4 GebAG zufolge auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind Paragraph 20, Absatz 4, GebAG zufolge auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 3.
- In der Sache: Die Justizverwaltungsbehörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene amtswegige Aufhebung des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022, XXXX , ausdrücklich auf § 68 Abs. 2 AVG. Sie verkennt damit jedoch die Rechtslage. Einer amtswegigen Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG sind dem Gesetzeswortlaut zufolge nur Bescheide zugänglich, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Dies tritt auf den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 nicht zu, zumal der Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Bestimmung von Zeugengebühren nach dem GebAG das Recht auf Auszahlung der im Betrag von EUR 37,80 bestimmten Gebühr (hier gemäß § 23 Abs. 1 erster Fall GebAG aus Amtsgeldern) erwachsen ist. Die Auszahlung wurde in weiterer Folge auch vollzogen. Die Justizverwaltungsbehörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene amtswegige Aufhebung des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022, römisch 40 , ausdrücklich auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Sie verkennt damit jedoch die Rechtslage. Einer amtswegigen Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG sind dem Gesetzeswortlaut zufolge nur Bescheide zugänglich, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Dies tritt auf den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 nicht zu, zumal der Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Bestimmung von Zeugengebühren nach dem GebAG das Recht auf Auszahlung der im Betrag von EUR 37,80 bestimmten Gebühr (hier gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall GebAG aus Amtsgeldern) erwachsen ist. Die Auszahlung wurde in weiterer Folge auch vollzogen. Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund eines zuvor in der Tagsatzung abgegebenen Verzichtes allenfalls kein Recht auf die dennoch erfolgte Bestimmung von Gebühren zukam, ist ihm dennoch durch den rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2022 ein solches Recht erwachsen. Die allfällige Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung dieses Rechtes ist für eine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht einem Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle vielmehr entgegen (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487 mwN). Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund eines zuvor in der Tagsatzung abgegebenen Verzichtes allenfalls kein Recht auf die dennoch erfolgte Bestimmung von Gebühren zukam, ist ihm dennoch durch den rechtskräftigen Bescheid vom 14.10.2022 ein solches Recht erwachsen. Die allfällige Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung dieses Rechtes ist für eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht einem Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle vielmehr entgegen (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487 mwN). Eine auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Aufhebung des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 ist somit nicht möglich. Das GebAG eröffnet auch keine anderweitige Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft von Gebührenbestimmungsbescheiden. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich in Anbetracht dessen mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegigen Aufhebung als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides auferlegten Rückzahlungsverpflichtung ist damit der Boden entzogen, sodass der Beschwerde auch insoweit Erfolg beschieden ist. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 2 AVG und § 23 Abs. 3 GebAG zur Gänze ersatzlos aufzuheben.Eine auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Aufhebung des Bescheides der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 14.10.2022 ist somit nicht möglich. Das GebAG eröffnet auch keine anderweitige Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft von Gebührenbestimmungsbescheiden. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich in Anbetracht dessen mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegigen Aufhebung als rechtswidrig und ist aufzuheben. Der in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides auferlegten Rückzahlungsverpflichtung ist damit der Boden entzogen, sodass der Beschwerde auch insoweit Erfolg beschieden ist. Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG und Paragraph 23, Absatz 3, GebAG zur Gänze ersatzlos aufzuheben. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Inwieweit der Beschwerdeführer bei der Abgabe von Erklärungen in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 irrte, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, sodass das bezughabende Beschwerdevorbringen keine Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfordert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich auch nicht dermaßen komplex dar, dass zu ihrer Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK geboten wäre, darüber hinaus ist bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen wie hier hinsichtlich der Zulässigkeit der Beseitigung einer Sachentscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG eine mündliche Verhandlung nicht auf Grund des Art. 6 MRK geboten (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0013). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 47 GRC nicht ersichtlich, da die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen vor. Die erörterten Rechtsfragen stellen sich auch nicht dermaßen komplex dar, dass zu ihrer Beurteilung eine mündliche Verhandlung unter dem Aspekt des Artikel 6, EMRK geboten wäre, darüber hinaus ist bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen wie hier hinsichtlich der Zulässigkeit der Beseitigung einer Sachentscheidung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG eine mündliche Verhandlung nicht auf Grund des Artikel 6, MRK geboten (VwGH 20.03.2018, Ro 2017/05/0013). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 47, GRC nicht ersichtlich, da die gegenständliche Entscheidung nicht in Durchführung von Unionsrecht ergeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zur Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2264559.1.00