← Österreich

{'item': 'W114 2265379-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 131§ 1§ 31Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 21Art. 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW114 2265379-1 Spruch, W114 2265379-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 29.04.2020 elektronisch für seinen Heimbetrieb und die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: Alm 67) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  2. Dabei beantragte er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 20,726 ha sowie für die Alm 67 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 27,3747 ha, das sind insgesamt 48,1007 ha beihilfefähige Fläche.
  3. römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 29.04.2020 elektronisch für seinen Heimbetrieb und die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: Alm 67) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2020 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  4. Dabei beantragte er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 20,726 ha sowie für die Alm 67 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 27,3747 ha, das sind insgesamt 48,1007 ha beihilfefähige Fläche.
  5. Der Beschwerdeführer nutzte im Antragsjahr 2020 auch die Weiden XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: GW). Auch für diese Weiden wurde von der diese Weiden bewirtschaftenden XXXX für das Antragsjahr 2020 am 06.05.2020 elektronisch ein MFA gestellt, wobei eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,8694 ha beantragt wurde.
  6. Der Beschwerdeführer nutzte im Antragsjahr 2020 auch die Weiden römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: GW). Auch für diese Weiden wurde von der diese Weiden bewirtschaftenden römisch 40 für das Antragsjahr 2020 am 06.05.2020 elektronisch ein MFA gestellt, wobei eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,8694 ha beantragt wurde.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468987010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 30,7408 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 49,4807 ha für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt.
  8. Mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468987010, wurden dem BF auf der Grundlage von verfügbaren 30,7408 Zahlungsansprüchen (ZA) und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 49,4807 ha für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter ZA zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche DIZA gewährt werden können.In dieser Entscheidung wurde auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter ZA zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche DIZA gewährt werden können. Von den Weiden der GW wurde dem BF in dieser Entscheidung keine anteilige beihilfefähige Fläche zugewiesen, weil die Beantragung bzw. die dazu erforderlichen Unterlagen nicht korrekt eingereicht worden wären. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.01.2021 zugestellt.
  9. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 26.01.2020 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die anteilige Weidefläche der GW nicht berücksichtigt worden sei, weil ein Meldefehler bei einem aufgetriebenem Rind passiert sei. Dieser Fehler sei mittlerweile vom Obmann der GW korrigiert worden, weshalb die anteilige Weidefläche der GW im Zuge der nächsten Korrekturberechnung zu den DIZA 2020 zu berücksichtigen sei. Der BF beantragte die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung bzw. diese abzuändern und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.01.2023 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. In einer mitübermittelten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass bei der Berechnung der DIZA auf das Minimum von beihilfefähiger Fläche und auszahlungsfähiger ZA eingeschränkt worden sei und der BF von Anfang an seine DIZA in voller Höhe der ZA ausbezahlt bekommen habe. Aufgrund eines berechnungsverhindernden Fehlers habe die anteilige Weidefläche der GW im Bescheid nicht angerechnet werden können. Bei der zweiten Berechnung der DIZA 2020 sei der Fehler wegen dessen Richtigstellung beseitigt gewesen, sodass die anteilige Weidefläche dem BF zugeteilt worden sei. Da aber auf Basis der ZA die DIZA bereits zur Gänze ausbezahlt worden wären, sei trotz der höheren ermittelten Fläche wegen des Minimums von ermittelter Fläche und ZA keine weitere Zahlung zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  12. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2020 über 30,7408 beihilfefähige ZA. Im Antragsjahr 2020 erwarb der Beschwerdeführer - abgesehen von den bereits vorhandenen 30,7408 beihilfefähigen ZA - keine weiteren beihilfefähigen ZA, die im Rahmen der Gewährung von DIZA für das Antragsjahr 2020 hätten Berücksichtigung finden können bzw. zu berücksichtigen gewesen wären. 1.
  13. Im MFA für das Antragsjahr 2020 beantragte der Beschwerdeführer am 29.04.2020 DIZA für 20,7264 ha beihilfefähiger Fläche auf seinem Heimbetrieb und für 27,3758 ha beihilfefähiger Almfutterfläche auf der von ihm bewirtschafteten Alm
  14. 1.
  15. Die Bewirtschafterin der GW, die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2020 ebenfalls als Auftreiber nutzte, stellte für diese Weiden für das Antragsjahr 2020 am 06.05.2020 ebenfalls einen MFA, wobei eine beihilfefähige Weidefutterfläche mit einem Ausmaß von 27,8694 ha beantragt wurde. 1.
  16. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468987010, auf der Grundlage von für das Antragsjahr 2020 nur 30,7408 verfügbaren beihilfefähigen ZA für das Antragsjahr 2019 DIZA in der Höhe von EUR XXXX gewährt.1.
  17. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16468987010, auf der Grundlage von für das Antragsjahr 2020 nur 30,7408 verfügbaren beihilfefähigen ZA für das Antragsjahr 2019 DIZA in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurden dem BF für seine Nutzung der Weiden der GW im Antragsjahr 2020 von der AMA keine beihilfefähigen anteiligen Weidefutterflächen zugewiesen. 1.
  18. Für das Antragsjahr 2020 liegt im Vergleich zwischen verfügbaren beihilfefähigen ZA und beihilfefähiger Fläche eine Mehrfläche vor, die sich durch die anteiligen Weidefutterflächen der GW nur erhöhen würde. Die DIZA für das Antragsjahr 2020 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden beihilfefähigen ZA zur Gänze ausbezahlt. Es wurden sämtliche beihilfefähigen ZA bedient.
  19. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 787/2022, i

Vm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 787 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten oder […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 23. „ermittelte Fläche“: im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. […].“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, in der Fassung des BGBl. II Nr. 392/2020 lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2020, lautet auszugsweise: „Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23. […]Paragraph 23, […]
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Art. 21

und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird

Art. 18Abs.

1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist

Artikel 21

und 32 VO (EG) 1307 aus 2013, die Nutzung der ZA mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten ZA und der angemeldeten Fläche, so wird

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, VO (EU) 640 aus 2014, die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dem Beschwerdeführer, der für das Antragsjahr 2020 nur über 30,7408 ZA verfügte, können für das Antragsjahr 2020 damit auch nur für eine beihilfefähige Fläche mit einem Flächenausmaß von maximal 30,7408 ha DIZA gewährt werden. Dem Beschwerdeführer wurden in der angefochtenen Entscheidung auch für eine beihilfefähige Fläche von 30,7408 ha für das Antragsjahr 2020 DIZA gewährt. Auch für darüber hinaus festgestellte beihilfefähige Flächen – und damit auch für die dem Beschwerdeführer zuzuweisenden (anteiligen) Weidefutterflächen für die Nutzung der Weiden der GW im Antragsjahr 2020 – können dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 keine DIZA gewährt werden. Das bedeutet, dass Kürzungen wegen festgestellter Flächenabweichungen erst dann schlagend werden, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der zugewiesenen ZA unterschreitet. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu; die von der Behörde ermittelte beihilfefähige Fläche übertraf die Anzahl der für das Antragsjahr 2020 verfügbaren ZA. Eine Nichtzuweisung von (anteiliger) beihilfefähiger Weidefutterfläche für die Nutzung der Weiden der GW im Antragsjahr 2020 im angefochtenen Bescheid hatte daher keine Auswirkung auf den Auszahlungsbetrag der dem BF in der angefochtenen Entscheidung gewährten DIZA für das Antragsjahr 2020. Damit wurde letztlich auch dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von DIZA für das Antragsjahr 2020 vollinhaltlich stattgegeben. Es wurden sämtliche verfügbaren ZA bedient, sodass sich am Spruch der angefochtenen Entscheidung und damit an der Höhe der dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2020 gewährten DIZA nichts ändern kann, selbst wenn dem Beschwerdeführer auch für die Nutzung der Weiden der GW im Antragsjahr 2020 anteilig Weidefutterfläche zugewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018).“ Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (ehemals: Berufung) voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283 oder VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113; VwGH 24.04.2015, Ro 2014/17/0126; VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148). Rechtsmittel gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 66, Rz 38, mwH). Eine Korrektur der zuzuweisenden Weidefutterfläche für die Nutzung der Weiden der GW im Antragsjahr 2020 in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hätte keine Auswirkung auf den Spruch dieser Entscheidung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzung des Erfordernisses der Beschwerdelegitimation liegt für den vorliegenden Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist auch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2265379.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.