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{'item': 'W117 2255762-1'}

Obsah (15)§ 39§ 35Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 46§ 38§ 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW117 2255762-1 Spruch, W117 2255762-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 39BFA-VG), Zl.

PAD/22/00867328/001/VW, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. G. KLAMMER, gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022(Sicherstellung seines indischen Reisepasses

Paragraph 39, BFA-VG), Zl. PAD/22/00867328/001/VW, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 02.05.2022 rechtwidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Sicherstellung des Reisepasses am 02.05.2022 rechtwidrig war. II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige; sie reiste mit einem von der Botschaft in New Delhi am 21.10.2020 ausgestellten und in den Pass eingetragenen Visum, gültig vom 10.11.2020 bis zum 09.03.2021 in Österreich ein. Sie ist seit 10.10.2020 mit ihrem Gatten, einem indischen Staatsangehörigen, verheiratet (Heiratsurkunde). Der Ehe entstammt ein gemeinsames am 28.11.2021 geborenes Kind. Am 29.01.2021 stellte die unbescholtene und seit 13.11.2020 an derselben Adresse mit ihrem Gatten und gemeinsamen Kind gemeldete Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus – Familiennachzug. Ab 25.04.2022 war/ist bei der Verwaltungsbehörde (jedenfalls bis zum 10.06.2022) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Am 29.04.2022 erließ die Verwaltungsbehörde ein Erhebungsersuchen an die AFA BFA Koordination wegen des „Verdachtes des illegalen Aufenthaltes mit Meldung“ und verfügte darin den Auftrag, die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Gatten

§ 39

BFA-VG sicherzustellen.Am 02.05.2022 erfolgte eine entsprechende „Nachschau“ seitens Organen der Landespolizeirektion AFA BFA Koordination und wurde der Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt; ebenso wurden Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Kindes und des Reisepasses des Gatten der Beschwerdeführerin den Sicherheitsorganen übergeben, welche in weiterer Folge der Verwaltungsbehörde übermittelt wurden.Am 29.04.2022 erließ die Verwaltungsbehörde ein Erhebungsersuchen an die AFA BFA Koordination wegen des „Verdachtes des illegalen Aufenthaltes mit Meldung“ und verfügte darin den Auftrag, die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Gatten

Paragraph 39, BFA-VG sicherzustellen., Am 02.05.2022 erfolgte eine entsprechende „Nachschau“ seitens Organen der Landespolizeirektion AFA BFA Koordination und wurde der Reisepass der Beschwerdeführerin sichergestellt; ebenso wurden Kopien der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Kindes und des Reisepasses des Gatten der Beschwerdeführerin den Sicherheitsorganen übergeben, welche in weiterer Folge der Verwaltungsbehörde übermittelt wurden. Die der Beschwerdeführerin ausgehändigte Sicherstellungsbestätigung führt als Begründung lediglich an: „Beschlagnehme/Sicherstellung gem. §39 BFA-VG“. Gegen diese Sicherstellung des indischen Reisepasses am 02.05.2022 richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erhobene vorliegende Maßnahmenbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt: „Die Behörde kann Reisedokumente eines Fremden entweder im Laufe eines Asylverfahrens

§39

Abs 1 BFA-VG oder im Zuge der Vollziehung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme

§39Abs 2 BFA-VG beschlagnahmen bzw.

sicherstellen.„Die Behörde kann Reisedokumente eines Fremden entweder im Laufe eines Asylverfahrens

§39

Absatz eins, BFA-VG oder im Zuge der Vollziehung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme

§39Absatz 2, BFA-VG beschlagnahmen bzw.

sicherstellen. Ich hatte nie in Österreich einen Asylantrag gestellt. Von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mir nichts bekannt. Gegen mich wurde nie eine Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Sollte eines der Verfahren gegen mich eingeleitet oder bescheidmäßig bereits rechtskräftig entschieden sein, wurde ich darüber nie verständigt bzw. wurde mir kein solcher Bescheid oder anderer Schriftsatz der Behörde ordentlich zugestellt. Ich war nie gegenüber der Behörde unkooperativ: Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sowie zuvor und seitdem bin ich für die Behörde an meiner Meldeadresse greifbar. Die Maßnahme ist daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in meine Grundrechte. Zudem kann ich ohne einen Ausweis keine RSa und RSb Briefe von der Post abholen. Daher kann ich seit dem 02.05.2022 Bescheide sowie andere Verfahrensanordnungen und Mitteilungen der belangen oder anderen Behörden nicht empfangen. Somit war die Maßnahme der Sicherstellung meines Reisepasses unbegründet und rechtswidrig.“ Beantragt wurde, die Sicherstellung ihres indischen Reisepasses vom 02.05.2022 für rechtswidrig zu erklären, und die belangte Behörde schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu ersetzen. Beantragt wurde, die Sicherstellung ihres indischen Reisepasses vom 02.05.2022 für rechtswidrig zu erklären, und die belangte Behörde schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu ersetzen. Nachdem die Verwaltungsbehörde anlässlich der Beschwerdevorlage zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen aufgefordert wurde, legte sie den Akt vor und versprach, die Stellungnahme innerhalb einer Woche nachzureichen; eine solche wurde aber nie abgegeben. Ein spezieller Grund für die erfolgte Sicherstellung des Reisepasses ist den vorgelegten Aktenteilkopien nicht zu entnehmen. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt: Den vorliegenden Aktenteilen, insbesondere der Sicherstellungsbestätigung vom 02.05.2022 zu Zl. PAD/22/00867328/001/VW, ist die vorläufige Sicherstellung des gültigen indischen Reisepasses der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung weist keine über den zitierten Text „Beschlagnehme/Sicherstellung gem. §39 BFA-VG“ hinausgehende Begründung auf. Ansonsten findet sich im übermittelten Akt lediglich ansatzweise im Erhebungsersuchen vom 29.04.2022 der „Verdacht des illegalen Aufenthaltes mit Meldung“ als Grund für die am 02.05.2022 erfolgte Sicherstellung. Das im Reisepass eingetragene Visum ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Reisepasskopie sowie dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“. Diesem ist auch die Eintragung eines seit 25.04.2022 laufenden Verfahrens, die „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betreffend, zu entnehmen. Die Sicherstellung des Reisepasses erfolgte also wenige Tage später. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist dem entsprechenden Strafregisterauszug zu entnehmen; dass die Beschwerdeführerin seit Anbeginn ihres Aufenthaltes an derselben Adresse wohnhaft ist und dort auch sogleich von Sicherheitsorganen angetroffen wurde, ergibt sich aus dem Melderegister sowie dem Bericht der einschreitenden Organe vom 02.05.2022 zu Zl. PAD/22/00867328/001/VW. Eheschließung und Geburt ihres Kindes ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Personenstandsurkunden. Ausdrücklich ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde bis dato keine Stellungnahme abgab, obwohl sie nicht nur dazu aufgefordert wurde, sondern sogar selbst eine innerhalb einer Woche zusagte. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

(…);

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. (…);
  3. (…).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Sicherstellung: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter):Die entscheidungsrelevante Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet (Hervorhebung durch den Einzelrichter): § 39

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…)Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. (…) (…)

(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. Nach der (zu einer Amtsrevision) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 „ist richtig, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; …).Nach der (zu einer Amtsrevision) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 „ist richtig, dass bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpften Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verwaltungsaktes abzustellen ist (siehe in diesem Sinn schon VwGH 25.4.2014, 2013/21/0255; …). Dies bedeutet jedoch - entgegen der offenbar vom BFA in der Revision vertretenen Meinung - nicht, dass bei der Beurteilung, ob die Sicherstellung eines Reisepasses rechtmäßig war, sämtliche Umstände, die dem Akt der Sicherstellung zeitlich nachgelagert sind, ausgeblendet werden müssen. Vielmehr ist bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet dies also, dass angesichts der in solchen Fällen von den Höchstgerichten angenommenen Schwere derartiger Eingriffe die mit der Sicherstellung des Reisepasses am 02.05.2022 verbundenen nachfolgenden Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskeitsprüfung den Interessen des Staates an der Sicherstellung und Einbehaltung des wichtigsten individuellen Personenstandsdokumentes gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof auch noch an anderer Stelle des angeführten Erkenntnisses Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 deutlich hervorhebt: „Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, dass das BVwG die schon im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses am

  1. Juni 2019 absehbaren Beeinträchtigungen, die sich für die Mitbeteiligte für die gesamte Verfahrensdauer im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit des Reisepasses ergaben, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezog.“ In Bezug auf die Interessenslage der Beschwerdeführerin kann mangels einer entsprechenden Stellungnahme seitens der Behörde zunächst einmal dem plausiblen Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin „ohne einen Ausweis keine RSa und RSb Briefe von der Post abholen kann“, nicht entgegengetreten werden. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihres (Klein)Kindes auch dessen rechtliche Anliegen zu vertreten hat, wofür selbstverständlich gleichfalls die Bescheinigung der eigenen Identität eine Grundvoraussetzung darstellt. In Bezug auf die Interessenslage der Behörde wiederum kann mangels gegenteiliger Stellungnahme die Vorgangsweise des BFA ebenso wie in dem soeben angeführten, dem Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2020/21/0213 zur Prüfung vorgelegten Fall letztlich nicht anders gedeutet werden, als dass beabsichtigt war, den Reisepass (zumindest) für die gesamte Dauer des Verfahrens – hier aber des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – sicherzustellen, da die Sicherstellung bereits kurz nach Einleitung dieses Verfahrens erfolgte, sich das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme also evidentermaßen erst im absoluten Anfangsstadium befand. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Reisepass zur Klärung der Identität der Beschwerdeführerin offensichtlich gar nicht benötigt wurde: Sämtliche identitätsbezeugenden Umstände wurden bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Visums und mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK – Familiennachzug – durch Vorlage der schon angeführten Dokumente offengelegt.Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Reisepass zur Klärung der Identität der Beschwerdeführerin offensichtlich gar nicht benötigt wurde: Sämtliche identitätsbezeugenden Umstände wurden bereits im Verfahren zur Ausstellung eines Visums und mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK – Familiennachzug – durch Vorlage der schon angeführten Dokumente offengelegt. In diesem Sinne stellt sich die Sicherstellung letztlich geradezu als eine solche auf Vorrat dar, da nach der gegenständlichen Sachlage nicht ersichtlich ist, inwiefern der Reisepass des BF vom BFA als Beweismittel überhaupt benötigt wurde, zumal eben die Identität der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise strittig war. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an eine aufrechte Wohnsitzmeldung aufweist und sich an dieser Adresse offensichtlich auch tatsächlich mit ihrem Gatten und dem gemeinsamen Kind aufhält, sodass auch keine konkreten, ins Auge fallenden Gründe vorlagen, von einer Fluchtgefahr und einer damit allenfalls einhergehenden erschwerten Möglichkeit zur Erlangung des Reisepasses auszugehen. Es war für das BFA sohin erkennbar, dass die Sicherstellung des Reisepasses im relevanten Zeitpunkt gar nicht notwendig war. Schon nach den Materialien zur Bestimmung des § 39 BFA-VG, 1803 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG
  2. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung

§ 38

und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“Schon nach den Materialien zur Bestimmung des Paragraph 39, BFA-VG, 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Vorblatt u. Erläuterungen „entspricht diese Bestimmung dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG 2005. Die vorgeschlagene Bestimmung der Sicherstellung korrespondiert mit der Personendurchsuchung

Paragraph 38 und zielt darauf ab, Beweismittel für Verfahren vor dem Bundesamt oder eine Abschiebung zu sichern. (…) Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts qualifiziert Beschlagnahmen konsequenterweise regelmäßig als Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt. Das Beweismittel wird längstenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchsetzung benötigt.“ In diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 24.01.2019 Ra 2018/21/0239, gerade auf die Eigenschaft der Sicherstellung als Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt einerseits und das Erfordernis der „Benötigung“ sichergestellter Dokumente andererseits abstellend. Auch einem allfälligen, aber nicht im Akt dokumentierten Gedanken der Verwaltungsbehörde – entsprechend den Ausführungen im Rahmen der Amtsrevision zu Ra 2020/21/0213 – „dass dem BFA angesichts der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der Mitbeteiligten im Antragstellungszeitpunkt die Sicherstellung des Reisepasses für einen begrenzten Zeitraum zugunsten einer Grobprüfung über die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung gestattet sein müsse“, hatte der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 eine Absage erteilt: „(…) genügt der Hinweis, dass eine derartige Begründung für die Sicherstellung vom BFA im Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen wurde“. Es ergibt sich daher insgesamt, dass das Vorgehen der belangten Behörde in diesem Fall überschießend war und erweist sich in diesem Sinne die Sicherstellung als rechtswidrig; oder im Sinne des jüngsten Judikats des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/21/0213 v. 13.10.2022 ausgedrückt: „Dass es dabei zum Ergebnis gelangte, diese Nachteile überwögen die Vorteile für das BFA in Bezug auf Vorbereitungsmaßnahmen für die Abschiebung im - vom BVwG in der gegenständlichen Konstellation zu Recht als „ungewiss“ eingeschätzten - Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt anschließender Abschiebung, und dass es daraus folgerte, die Sicherstellung des Reisepasses sei deshalb unverhältnismäßig gewesen, war aber fallbezogen nicht unvertretbar“. Zu A) II. Kosten:Zu A) römisch zwei. Kosten: In der Frage des Kostenanspruches – lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVG:Paragraph 35, VwGVG:

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Da die beschwerdeführende Partei obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach ein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dieser beträgt

§ 1Z. 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung 737,60 Euro für den Schriftaufwand.

§ 2Bu

LVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG 30.-Euro. Dieser beträgt

Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung 737,60 Euro für den Schriftaufwand.

Paragraph 2, BuLVwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) beim BVwG 30.-Euro. Dem Antrag auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von 767,60 vollumfänglich stattzugeben.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Dem Antrag auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von 767,60 vollumfänglich stattzugeben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die unter Pkt. 3 näher angeführte Begründung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2255762.1.00

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