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{'item': 'W123 2252043-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW123 2252043-1 Spruch, W123 2252043-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. 1281084807/210985953, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2022, Zl. 1281084807/210985953, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 20.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aufgrund der terroristischen Gruppe „Alshabaad“ seine Heimat verlassen habe. Sie hätten von ihm „Zakawat“ – Geldbeträge – verlangt, die er als Hilfsarbeiter nicht hätte geben können, und hätten ihm unterstellt, dass er bewusst keine solche Gebühren zahlen wolle. Sie hätten ihn mit dem Umbringen gedroht. Er habe all seine Fluchtgründe genannt. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Die „Alshabaad“ würden ihr Vorhaben immer umsetzen.
  3. Am 05.01.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Ich war Verkäufer und verdiente mein Geld durch den Verkauf von Kleidung. Eines Tages erhielt ich einen Anruf von der Al Shabaab und man forderte mich auf, die jährliche Abgabe des Geschäfts zu bezahlen. Ich sagte, dass ich in diesem Geschäft neu bin und noch keine Abrechnung gemacht habe und ich nicht weiß, ob ich Gewinn erzielt habe oder nicht. Dann sagte mir die Person am Telefon, sie wissen alles. Der Betrag von diesem Geschäft lautet 1000 USD. Dann bat ich um Bedenkzeit, weil ich diesen Betrag nicht sofort hatte. Man gab mir einen Monat Zeit. Da die Person das Telefon auflegte, versperrte ich das Geschäft und ging weg. Ich ging dann zu besagtem Mann und erzählte ihm das. Dieser Mann riet mir an, sofort diesen Betrag aufzutreiben und zu bezahlen. Nach einem Monat, im zwölften Monat, erhielt ich einen Anruf. Man fragte mich am Telefon, wo das Geld bleibt. Ich sagte zu dieser Person am Telefon, dass ich es leider nicht geschafft habe, diesen Betrag aufzutreiben. Dann machte er mir einen Vorwurf, dass ich mich stur gebe und der Aufforderung nicht Folge leiste. Er sagte mir, dass ich zum Tode verurteilt wurde. Ich solle nur abwarten, bis ich in den Kopf geschossen werde. Ich habe mein Geschäft komplett geschlossen und ging zu besagtem Mann. Ich rief meine Frau an und erzählte ihr, dass ich nicht nach Hause komme und die Situation sich verschlimmert hat. Ich war ja ohnehin nicht mehr bei meiner Frau aufhältig, sondern bei diesem Mann. Meine Frau besuchte mich in diesem Haus, wo ich mich aufgehalten habe. Ich lebte bei diesem Mann, bis ich gefragt wurde, ob ich ein Dokument habe, was ich bejahte. Dieser Mann sagte mir, dass er mich, mit anderen Leuten zusammen, wegschicken würde. Das sei die einzige Möglichkeit. Er sagte mir, dass das der einzige Weg sei. Ich habe keine Mutter und keinen Vater mehr in Somalia, ich soll mein Leben retten. Dann verließ ich Somalia. LA: Wie ging es nach Ihrer Ausreise weiter? VP: Dann war ich in der Türkei. Ich traf am Flughafen in der Türkei Leute, die ich fragte, ob sie mich mitnehmen, bzw. zu anderen Somaliern in der Türkei bringen können, weil ich ja dort niemanden kannte. LA: Haben Sie dann noch etwas von Al Shabaab gehört? VP: Nein. Einmal waren sie bei meiner Frau und haben sich nach meinem Aufenthaltsort erkundigt. Nachgefragt, das war zehn Tage nach dem Telefonat. […] LA: Wann haben Sie Ihr Geschäft eröffnet? VP:
  4. Nachgefragt, im Juli. LA: Wo genau war das Geschäft? VP: An der Kreuzung XXXX .VP: An der Kreuzung römisch 40 . LA: Bitte beschreiben Sie mir Ihr Geschäft in allen Einzelheiten. VP: Ich verkaufte Frauen- und Männerkleidung. Ich verkaufte Sandalen, Flip-Flops, Kamis, Abendkleider für Frauen, Hauskleidung und Stoffe. Sowohl für Männer, als auch für Frauen. Auch Sportkleidung. Nachgefragt, es ist ein Stand und vor mir war ein Verkaufsfenster. Nachgefragt, das Gebäude besteht aus Blech und Holzlatten. Es gab auch Nachbargeschäfte, die aus Ziegelgebäuden bestanden. […] LA: Wann erhielten Sie den ersten Anruf von Al Shabaab? VP: Am 06.11.
  5. LA: Bitte geben Sie das Gespräch in allen Details wieder. VP: Ich war im Geschäft. Es war gegen 10 Uhr vormittags. Ich erhielt einen Anruf. Die Person am Telefon begrüßte mich zunächst und sagte dann in weiterer Folge, dass er ein Al Shabaab-Mann sei. Er sagte mir, dass er mich informieren möchte, wegen der jährlichen Abgabe, die ich zu bezahlen habe. Daraufhin sagte ich zu diesem Mann, dass ich noch keine Abrechnung gemacht habe und noch nicht wissen würde, wie viel Gewinn oder Verlust ich erzielt habe. Er sagte mir, dass das nicht notwendig sei. Er hat es bereits festgelegt und sagte mir, dass ich 1000 USD zu bezahlen habe. Ich sagte dem Mann, dass ich keine 1000 USD bezahlen kann und bat um eine Bedenkzeit. Er sagte mir, dass ich meine Abgabe bezahlen muss. Nach einem Monat meldeten sie sich wieder. LA: Sie gaben an, Sie hätten die „Abrechnung“ noch nicht gemacht. Welche Abrechnung meinen Sie damit? VP: Die Jahresabrechnung, ob ich Gewinn oder Verlust gemacht habe. LA: Das heißt, Sie wissen ein ganzes Jahr lang nicht, ob Sie Gewinn gemacht haben oder bereits hochverschuldet sind? Machen Sie keine Zwischenabrechnungen/Monatsabrechnungen? VP: Viele Kunden nehmen die Ware auf Spätzahlung und melden sich nicht. Daraufhin war ich verwirrt und wusste nicht, was ich eingenommen habe und was nicht. Außerdem war ich neu. LA: Wofür wären die 1000 USD eigentlich gewesen? VP: Für das Geschäftsjahr. Ich hatte das Geschäft ja 2017 eröffnet. Ein Jahr war vergangen. LA: Können Sie mir sagen, wie Sie zwischen der Eröffnung des Geschäfts und dem Anruf Ihr Leben in Mogadischu bestritten? VP: Ich hatte keine Eltern mehr in Somalia. Ich, meine Schwestern und mein Zwillingsbruder waren zusammen. Mal reinigte ich Autos, einmal war ich mittellos. Frage wird wiederholt. VP: Natürlich vom Geschäft. LA: Wie viel Geld ist Ihnen monatlich zur Verfügung gestanden? VP: Etwa 600 USD. Mal mehr, mal weniger. Nachgefragt, ob ich davon etwas zurücklegen konnte, verneine ich das und gebe überdies an, dass mein Nachbargeschäft das Doppelte verdiente. Ich war neu und hatte keine Erfahrung. Mein Einkommen reichte genau für die Miete und den Lebensstandard aus. LA: Erklären Sie mir, was sich nach der Jahresabrechnung daran geändert hätte. VP: Ich hätte das Geld bezahlt, wenn es sich ausgegangen wäre. LA: Ich meine Folgendes damit: Nach der Jahresabrechnung wäre Ihnen ja auch nicht mehr Geld zur Verfügung gestanden als 600 USD pro Monat. Sie hätten doch nur gewusst, ob Sie über das Jahr Gewinn oder Verlust gemacht hätten. VP: Ich machte ja mehr Umsatz, als die
  6. Das war ein von mir geschätzter Gewinn. Es hätte sich geändert, dass ich die 1000 USD bezahlt hätte. LA: Aber woher wären diese 1000 USD nach der Abrechnung plötzlich gekommen? VP: Falls ich das Geld hätte. LA: Also wieso gingen Sie am 06.11.2018 davon aus, dass Ihnen nach der Abrechnung 1000 USD zur Verfügung stehen hätten können? Woher hätte das Geld kommen sollen? VP: Sie wollten diesen Betrag. Ich habe nicht gesagt, dass ich 1000 USD wollte. Ich habe nur um Bedenkzeit gebeten und sie gaben mir einen Monat. LA: Haben Sie Ende des Jahres 2017 eine solche Abrechnung gemacht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Ich hatte nicht das ganze Jahr geöffnet und ich hatte kein Erspartes. LA: Was hat Erspartes damit zu tun, ob man eine Jahresabrechnung macht? VP: Ich habe keine Jahresabrechnung gemacht. LA: Macht man die Abrechnung nach Kalenderjahr oder Geschäftsjahr? VP: Ich hatte vor, von November 2017 bis November 2018 die Abrechnung zu machen. Aber das war mir leider nicht möglich. LA: Warum war Ihnen das nicht möglich? VP: Im Jahr 2017, als mir das Geschäft eröffnet habe, wurden mir viele Steuern abgenommen. Es kamen Regierungssoldaten und kassierten irgendwelche Steuern. Ich selbst verwendete Geld für meine eigene Familie, sodass ich nicht wusste, welchen Umsatz ich gemacht hatte, wie viel Gewinn und wie viel Verlust. LA: Warum war es Ihnen nicht möglich die Abrechnung von November 2017 bis November 2018 zu machen? VP: Ich habe das Geld verwendet. LA: Aber, ob ich Geld habe oder nicht, hindert mich ja nicht daran, mich hinzusetzen und die Abrechnung zu machen. VP: Ich habe nicht so gedacht. LA: Also, warum war es Ihnen nicht möglich die Abrechnung von November 2017 bis November 2018 zu machen? VP: Ich hatte keinen Gewinn. Ich dachte immer so: Verkaufspreis minus Ware Einkaufspreis war mein Gewinn. LA: Aber dann hätte die Abrechnung doch ergeben, dass Sie einen Verlust hatten, wenn Sie keinen Gewinn hatten. Sie wären aufgrund mangelnden Gewinns ja nicht daran gehindert gewesen, eine Abrechnung zu machen. VP: Eigentlich war ich nach meiner eigenen Abrechnung auf der Gewinnseite. Ich verwendete das Geld natürlich für mich und meine Familie. Ich war aber neu und wusste nicht, was richtig und was falsch war. LA: Sie sagten gerade, Sie hätten eine eigene Abrechnung gemacht. Somit müssten Sie ja ungefähr wissen, wie viel Geld Ihnen zur Verfügung steht und wie viel Sie an Al Shabaab bezahlen hätten können. VP: Unter Gewinn verstehe ich, was mir nach allen Ausgaben übrigbleibt. Damit meine ich Miete, Familie. LA: Wie ging es dann nach dem Telefongespräch weiter? VP: Ich bin ja aus Somalia ausgereist. LA: Gleich nach dem Gespräch. VP: Er hat aufgelegt. Nicht ich. Er hat aufgelegt. Dann bin ich weg. LA: Wie weg? VP: Ich bin zu meinem Freund. LA: Was können Sie mir über diesen Freund erzählen? VP: Er ist nicht mein Freund. Er ist nur ein Angehöriger der Madhibaan. Ein entfernter Verwandter von mir. Er gehört zu einem Teil zu einem anderen Clan. Er ist ein Mischling. LA: Und weiter? VP: Deswegen ging ich zu ihm und erzählte ihm alles. LA: Weswegen? VP: Ich vertraute ihm. Sonst hatte ich niemanden, dem ich vertrauen konnte. Einer, der mir finanziell helfen kann. Deshalb war ich bei ihm. (5 Minuten Pause) LA: Woher kennen Sie ihn? VP: Er ist ja ein Verwandter. Einmal war ich bei dieser Organisation und da wurde mir gesagt, dass er zu uns gehört. LA: Wie entstand dann eine Freundschaft zu ihm? VP: Ich erzählte ihm wer ich bin und wie ich heiße. Er sagte: „herzlich willkommen“. LA: Wie heißt der Mann? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Warum nennen Sie ihn „Mann“ und nicht bei seinem Namen oder dem Verwandtschaftsverhältnis? VP: Sie haben mich ja nicht gefragt. LA: Wenn ich von meinem Cousin erzähle, dann sage ich auch „mein Cousin“, oder „Peter“. VP: Wenn Sie mich gefragt hätten, dann hätte ich es Ihnen gesagt. LA: Mich muss auch keiner fragen, um mich dazu zu bringen meine Freunde beim Namen zu nennen anstatt „Mann“. Aber Sie müsste ich als einzigen Menschen auf der Welt danach fragen? VP: Sie haben ja gefragt, wer mir geholfen hat. LA: Sie haben damit angefangen und immer nur von „Mann“ gesprochen. VP: Jedenfalls vergesse ich ihn nicht. Er hat mir sehr geholfen. LA: Schildern Sie das Gespräch mit diesem Mann ausführlich. VP: Er ist Vorsitzender dieser Organisation. Frage wird wiederholt. VP: „ XXXX , ich wurde von Al Shabaab angerufen und aufgefordert 1000 USD verlangt. Was soll ich machen“? fragte ich. Dann hat er mir gesagt, dass ich das Geld für die Al Shabaab, egal wie, auftreiben soll.VP: „ römisch 40 , ich wurde von Al Shabaab angerufen und aufgefordert 1000 USD verlangt. Was soll ich machen“? fragte ich. Dann hat er mir gesagt, dass ich das Geld für die Al Shabaab, egal wie, auftreiben soll. LA: Und weiter? VP: Ich soll mein Leben retten. Dann habe ich selbst den Entschluss gefasst, diesen Betrag doch zu bezahlen, egal wie. LA: Das war schon das ganze Gespräch? VP: Ja. Ich solle das Geld zahlen und mein Leben retten. LA: Was haben Sie nach diesem Gespräch gemacht? VP: Er sagte mir, dass er mich unterstützen wird und ich bei ihm bleiben kann. LA: Das heißt, gleich nach dem Gespräch sind Sie bei ihm geblieben? VP: Ja. LA: Was haben Sie unternommen, um das Geld aufzutreiben? VP: Das ich von anderen Menschen Geld leihe, aber das war nicht möglich. LA: Warum war das nicht möglich? VP: Keiner wollte mir Geld leihen. LA: Was haben Sie sonst noch versucht? VP: Ich war müde, ich war durcheinander, ich war konfus. Ich war im Kopf sehr beschäftigt, weil ich Unterhalt an die Familie zahlen musste und auch an die Al Shabaab Geld bezahlen hätte müssen. LA: Das war nicht meine Frage. Meine Frage war, was Sie sonst noch versucht haben, um Geld aufzutreiben. VP: Das habe ich versucht, mehr nicht. LA: Sie wollen mir ernsthaft erklären, dass, wenn Ihr Leben davon abhängt und Sie einen ganzen Monat Zeit haben, sonst nichts versucht haben wollen, um Ihr Leben zu retten? VP: Ja. LA: Wann erhielten Sie dann den zweiten Anruf? VP: Im zwölften Monat. Nachgefragt, am 10.12.
  7. LA: Bitte schildern Sie dieses zweite Gespräch in allen Einzelheiten. VP: „Hallo, wir sind Leute aus der Al Shabaab. Wir warteten auf eine Antwort. Wo ist das Geld?“ Ich sagte, dass ich kein Geld habe und diesen Betrag nicht bezahlen kann und auch niemanden gefunden habe, der es mir leiht. Dann sagten sie mir, dass ich zum Tode verurteilt bin, weil ich der Aufforderung nicht nachkam. Sie werden mir in den Kopf schießen. Ich hatte kein gutes Gefühl und ging nicht mehr nach Hause. Ich blieb bei XXXX .VP: „Hallo, wir sind Leute aus der Al Shabaab. Wir warteten auf eine Antwort. Wo ist das Geld?“ Ich sagte, dass ich kein Geld habe und diesen Betrag nicht bezahlen kann und auch niemanden gefunden habe, der es mir leiht. Dann sagten sie mir, dass ich zum Tode verurteilt bin, weil ich der Aufforderung nicht nachkam. Sie werden mir in den Kopf schießen. Ich hatte kein gutes Gefühl und ging nicht mehr nach Hause. Ich blieb bei römisch 40 . LA: Vorher sagten Sie doch, dass Sie schon seit 6.
  8. bei ihm gewesen wären und nun, dass Sie erst nach dem zweiten Anruf nicht mehr nach Hause gegangen wären. Bitte klären Sie das auf. VP: Damit meine ich ja, dass ich draußen war, Leute um Geld gefragt habe. Ich musste auch auf mein Geschäft schauen. LA: Warum blieben Sie überhaupt schon ab 06.
  9. bei Ihrem Freund? VP: Ich wusste, dass die Al Shabaab gefährlich ist. LA: Aber Sie gingen ja arbeiten und Leute um Geld fragen. VP: Sie wussten aber nicht, wo ich übernachte. LA: Wenn die Al Shabaab Ihnen etwas antun hätte wollen, dann hätten sie das genauso gut in Ihrem Geschäft machen können. Es gibt bei der Al Shabaab keine Regel, dass sie nur nachts Menschen töten dürfen. VP: Zuerst wollten sie ja ihr Geld haben. LA: Aber warum sind Sie dann schon ab 06.
  10. bei Ihrem Freund geblieben? VP: Ich hatte Angst. LA: Im Geschäft haben Sie keine Angst, aber zuhause schon? VP: Ich hatte für mich selbst schon die Entscheidung getroffen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern bei XXXX zu übernachten.VP: Ich hatte für mich selbst schon die Entscheidung getroffen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern bei römisch 40 zu übernachten. LA: Also können Sie nun bitte meine Frage beantworten? Warum sind Sie ins Geschäft gegangen aber nicht mehr nach Hause? Wenn ich Angst vor Al Shabaab habe, gehe ich doch nicht mehr ins Geschäft, wo Al Shabaab doch weiß, dass ich dort bin. VP: Ja. Sie hätten auch zu mir ins Geschäft kommen können. LA: Warum haben Sie dann ab 06.11.2018 dort geschlafen und nicht mehr zuhause? VP: Niemand hat mich gezwungen, es war meine eigene Entscheidung. LA: Also warum haben Sie im Geschäft keine Angst, aber zuhause schon? Bitte erklären Sie mir das, damit ich es verstehen kann. Das ist nämlich völlig unlogisch. VP: Sie töten meistens in der Nacht. LA: Wie bereits erwähnt, tötet Al Shabaab auch am Tag und nicht nur in der Nacht. Was hätte Ihr Umzug ab 06.
  11. also in Wahrheit gebracht? VP: Ich selbst habe diese Entscheidung getroffen. Ich habe mich bei XXXX sicherer gefühlt.VP: Ich selbst habe diese Entscheidung getroffen. Ich habe mich bei römisch 40 sicherer gefühlt. LA: Und im Geschäft haben Sie sich auch sicher gefühlt? VP: Im Geschäft, was hätten sie machen können? Im schlimmsten Fall hätten sie Geld verlangen können. LA: Also hätte man ins Geschäft keine Handgranate werfen können, oder so etwas? Ist das Geschäft gegen so etwas geschützt? VP: Nein. LA: Sie gaben an, das Geschäft geschlossen zu haben. Was können Sie mir darüber berichten? VP: Ja. Ich habe es geschlossen. LA: Wie ist das abgelaufen? VP: Schlüssel ins Schloss, zugesperrt und fertig. LA: Und was ist in weiterer Folge mit dem Geschäft passiert, oder steht dort alles noch immer so, wie Sie es verlassen haben? VP: Ich habe zu meiner Frau gesagt, dass sie nach meiner Ausreise die Ware des Geschäfts verkaufen soll und es als Unterhalt verwenden. Falls ich in Not gerate und ich Geld brauche, soll sie es mir nachschicken und dem Vermieter Geld für die Miete geben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer etwaigen Rückkehr? VP: Tod. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ich habe alles gesagt. Ich habe Angst vor dem Tod. […]“
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  14. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.02.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und sei nicht auf die speziellen Gefahren eingegangen, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab, die auch in Nachbarländern Somalias aktiv seien, drohen würden. Ihm drohe wegen seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Ferner seien die Länderberichte unvollständig und würden sich diese kaum mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen befassen. Es wurde auf Berichte über Anschläge von Al Shabaab in Lower Shabelle, über die humanitäre Lage in Somalia sowie zur Sicherheitslage und zu Binnenflüchtlingen hingewiesen. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft und würden sich die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche – wie im Beschwerdeschriftsatz näher dargelegt – aufklären lassen. Dem Beschwerdeführer hätte daher der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
  15. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.02.2022, in der der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführte, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren geführt und sei nicht auf die speziellen Gefahren eingegangen, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab, die auch in Nachbarländern Somalias aktiv seien, drohen würden. Ihm drohe wegen seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab. Ferner seien die Länderberichte unvollständig und würden sich diese kaum mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers und seinem Fluchtvorbringen befassen. Es wurde auf Berichte über Anschläge von Al Shabaab in Lower Shabelle, über die humanitäre Lage in Somalia sowie zur Sicherheitslage und zu Binnenflüchtlingen hingewiesen. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft und würden sich die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Widersprüche – wie im Beschwerdeschriftsatz näher dargelegt – aufklären lassen. Dem Beschwerdeführer hätte daher der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
  16. Am 22.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er spricht Somali und stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu. 1.1.
  20. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab bedroht worden sei oder im Fall der Rückkehr einer individuellen Gefährdung durch die Al Shabaab unterliege. 1.
  21. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  22. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 27.07.2022 (Version 4)
  23. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 […] 5.
  24. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  25. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
  26. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  27. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  28. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  29. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  30. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  31. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
  32. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  33. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  34. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  35. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  36. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). […] 5.1.
  37. Al Shabaab Letzte Änderung: 26.07.2022 Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vgl. SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vgl. BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 28.6.2022, S. 5; vergleiche SPC 9.2.2022). Zuletzt hat al Shabaab an Macht gewonnen (VOA 17.5.2022). Im Zuge der politischen Machtkämpfe 2021 ergab sich für al Shabaab die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 7.7.2022; vergleiche BBC 18.1.2021) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 2.6.2022, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus (UNSC 6.10.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022, S. 10). Im eigenen Gebiet hat die Gruppe grundlegende Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2022, S. 10). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Mit der Hisbah verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (UNSC 6.10.2021). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  38. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 28.6.2022, S. 5/19). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vgl. JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 7.7.2022; vergleiche JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 7.7.2022). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden 8.11.2021). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4 15.6.2022). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 12.4.2022, S. 29). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen. Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Manche Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Sultaan, Ugaas, Wabar) und stattet letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Andere unterstützen al Shabaab, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet. Die meisten Menschen befolgen ihre Anweisungen aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf 14.11.2018). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 hat die Gruppe nunmehr 12.000 Kämpfer (VOA 17.5.2022), jedenfalls mindestens 10.000 Mann an permanent verfügbarer Kampftruppe; mit einer Hinzunahme diverser Dorfmilizen ist diese Zahl vervielfachbar (BMLV 7.7.2022). Eine Quelle vom Mai 2021 spricht von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und her wechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.7.2022). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 12.2021). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Gemäß einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 7.7.2022). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Kapazitäten: Al Shabaab hat insgesamt an Stärke gewonnen - auch hinsichtlich personeller und materieller Kapazitäten (BMLV 7.7.2022). Die Gruppe weitet ihren Einfluss ständig aus – nicht nur in den eigenen Gebieten, sondern auch in den nominell unter Kontrolle der Regierung befindlichen Landesteilen (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021).Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Kapitel "Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen"]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem (BS 2022, S. 10), dort wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022, S. 10). Mit Steuereinnahmen kann al Shabaab genug Geld generieren, um die Rebellion auch hinkünftig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden 8.11.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1ff). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Die Religion dient nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). So wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019).Laut einer Schätzung vom Feber 2022 kann al Shabaab pro Monat bis zu 10 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022, S. 10; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). […]
  39. Relevante Bevölkerungsgruppen 20.
  40. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen Letzte Änderung: 27.07.2022 Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt: ● Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);  Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1); ● Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (BS 2022, S. 34; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7); ● mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57); ● Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);  Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); ● Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vergleiche BS 2022, S. 7); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022); ● Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15); ● religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);  religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 8); ● Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48); ● mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);  mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vergleiche BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f); ● Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8); ● als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19); ● (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 19.7.2022). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Abs. 42).Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Z.B. wurde im Feber 2022 in Buulo Fulay (Bay) ein Mann hingerichtet, dem Spionage für die äthiopischen Streitkräfte und die Kräfte des SWS vorgeworfen wurde (BAMF 7.2.2022). Alleine im Zeitraum Mai-Juli 2021 wurden von al Shabaab 19 Zivilisten öffentlich hingerichtet – 18 davon wegen vorgeblicher Spionage und eine Person wegen Mordes (UNSC 10.8.2021, Absatz 42,). Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff). Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 19.7.2022). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM [nunmehr ATMIS] (LIFOS 3.7.2019, S. 23). Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 21.7.2022). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 19.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S. 25; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24). So greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 22.7.2022). Nach Angaben eines Journalisten wiederum kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind (BMLV 22.7.2022). Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S. 35f). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 19.7.2022). Der sogenannte Islamische Staat (IS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des IS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v.a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 19.7.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  41. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 2.6.2022  AMISOM (2.7.2021): Morning Headlines – Newsletter per E-Mail, Überschrift: Al-Shabaab Targets Locals For Welcoming And Feeding SNA, Originallink auf Somali: https://www.caasimada.net/al-shabaab-oo-beegsaday-shacab-caano-iyo-biyo-ku-soo-dhoweeyey-ciidanka-df/  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw06-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 6.5.2022  BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 9.6.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (21.7.2022): Telefonische Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022  C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 6.5.2022  HO - Hiiraan Online (14.6.2022): Second former electoral delegate shot dead in Mogadishu, https://www.hiiraan.com/news4/2022/Jun/186603/second_former_electoral_delegate_shot_dead_in_mogadishu.aspx?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter, Zugriff 30.6.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066476.html, Zugriff 3.2.2022  JF - Jamestown Foundation (14.1.2020): Islamic State’s Mixed Fortunes Become Visible in Somalia, Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 1, https://jamestown.org/program/islamic-states-mixed-fortunes-become-visible-in-somalia/, Zugriff 20.7.2022  LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf, Zugriff 24.5.2022  Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, https://www.hiiraan.com/op4/2019/aug/165221/the_recent_al_shabab_resurgence_policy_options_for_somalia.aspx , Zugriff 20.7.2022  NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (1.12.2021): Algemeen ambtsbericht Somalië, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068196/algemeen-ambtsbericht-somalie-21122021.pdf, Zugriff 11.5.2022  Sahan - Sahan / Keydmedia (15.2.2021a): The Somali Wire Issue No. 82, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.keydmedia.net/news/meydadka-3-ruux-oo-lasoo-dhigay-muqdisho  UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.10.2022  UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022  USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/04/SOMALIA-2021-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 8.6.2022  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/02/313615_SOMALIA-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 21.4.2022 20.5.1. Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern") Letzte Änderung: 27.07.2022 Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vgl. BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vgl. SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022).Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vergleiche BBC 18.1.2021). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vergleiche SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 7.7.2022). "Steuern" werden eingehoben auf:
  1. a)Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land;
  2. b)Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein;
  3. c)Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z. B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert;
  4. d)Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v. a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021). Doch selbst Bundesbedienstete führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab, darunter hochrangige Angehörige der Armee (HI 10.2020) und sogar Bundesminister (Khalif 10.7.2020). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöse Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020). Daneben hebt al Shabaab auch den Zakat ein. Dieser ist eine Spendensammlung und stellt eine der fünf Säulen des Islam dar. Es handelt sich um eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben. Al Shabaab hebt den Zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem Infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern. Schlussendlich nimmt al Shabaab nach Entführungen Lösegelder in Empfang (UNSC 6.10.2021). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vgl. FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanlagen durch Bauern (HI 10.2020) oder der Immobilienmarkt (HI 10.2020). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuerzahlungen" im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele (BMLV 19.7.2022). Jene, die sich weigern, an al Shabaab Abgaben abzuführen, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Manche Personen müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020). Keine "Steuern" zu zahlen, ist für Wirtschaftstreibende keine Option. Letztere sehen das Schutzgeldsystem zwar als unfair und illegal; angesichts von Morden an Zahlungsverweigerern bezahlen sie dann aber doch die geforderten Summen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57). Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Abs. 27).Auch der sog. Islamische Staat fordert „Steuern“ – v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des IS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Absatz 27,). […] 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Unplausibilität und der Widersprüchlichkeit seines Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia glaubhaft machen. 2.2.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere insofern nicht glaubhaft, als er seiner Darstellung folgend nach der zweiten telefonischen Bedrohung im Dezember 2018 bis zu seiner Ausreise im Mai 2019 noch ungefähr 5 Monate in Somalia habe leben können, wobei er nach diesem zweiten Anruf nicht mehr von Al Shabaab bedroht worden sei (vgl. S 6 in OZ 4) und es keinen konkreten Anlass für seine Ausreise gegeben habe (vgl. S 10f in OZ 4). Auch wenn man entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er sich in dem Zeitraum bei einem entfernten Cousin versteckt und sein Handy nicht mehr gehabt habe (vgl. S 6 in OZ 4), wäre davon auszugehen, dass es Al Shabaab möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort zu finden, zumal der Cousin bloß ca. 20-30 Minuten mit dem Auto vom bisherigen Wohnort des Beschwerdeführers sowie ca. 20-30 Minuten mit dem Motorrad von seinem Geschäft entfernt gelebt habe (vgl. S 6f in OZ 4; s.a. die Länderfeststellungen Pkt. 1.2., wonach Al Shabaab generell über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele auch in Mogadischu aufzuspüren). Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits zwischen dem ersten und dem zweiten Anruf bei dem Cousin gewohnt und habe in diesem Zeitraum – wenn auch allenfalls in geringerem Ausmaß (s. dazu auch unten) – weiterhin in sein Geschäft gearbeitet, wodurch der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers anderen Personen bekannt sein musste.2.2.2. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind insbesondere insofern nicht glaubhaft, als er seiner Darstellung folgend nach der zweiten telefonischen Bedrohung im Dezember 2018 bis zu seiner Ausreise im Mai 2019 noch ungefähr 5 Monate in Somalia habe leben können, wobei er nach diesem zweiten Anruf nicht mehr von Al Shabaab bedroht worden sei vergleiche S 6 in OZ 4) und es keinen konkreten Anlass für seine Ausreise gegeben habe vergleiche S 10f in OZ 4). Auch wenn man entsprechend der Angaben des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er sich in dem Zeitraum bei einem entfernten Cousin versteckt und sein Handy nicht mehr gehabt habe vergleiche S 6 in OZ 4), wäre davon auszugehen, dass es Al Shabaab möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort zu finden, zumal der Cousin bloß ca. 20-30 Minuten mit dem Auto vom bisherigen Wohnort des Beschwerdeführers sowie ca. 20-30 Minuten mit dem Motorrad von seinem Geschäft entfernt gelebt habe vergleiche S 6f in OZ 4; s.a. die Länderfeststellungen Pkt. 1.2., wonach Al Shabaab generell über die Kapazitäten verfügt, menschliche Ziele auch in Mogadischu aufzuspüren). Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits zwischen dem ersten und dem zweiten Anruf bei dem Cousin gewohnt und habe in diesem Zeitraum – wenn auch allenfalls in geringerem Ausmaß (s. dazu auch unten) – weiterhin in sein Geschäft gearbeitet, wodurch der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers anderen Personen bekannt sein musste. Nicht plausibel erscheint in diesem Zusammenhang auch seine Darstellung, wonach Al Shabaab zwar bereits 10 Tage nach dem zweiten Anruf im Dezember 2018 zu seiner Frau gekommen sei und nach ihm gefragt habe, danach seien sie aber nicht mehr zu dieser gekommen, sondern hätten sie bloß einmal im Jahr 2020 – damit über ein Jahr nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Frau – telefonisch bedroht (vgl. S 8f in OZ 4). Bestünde tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab ein weiteres Mal zum ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers gekommen wäre und nicht erst mehr als ein Jahr nach dem erstmaligen Aufsuchen die Frau des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert hätte. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Frau bei dem Anruf gesagt habe, dass er bereits ausgereist sei, erst beim dritten Mal beantwortete (vgl. S 9 in OZ 4, arg. „R: Hat Ihre Frau da gesagt, dass Sie schon längst aus Somalia ausgereist sind? BF: Was meinen Sie konkret? R: Ob Ihre Frau dem Mann am Telefon gesagt hat, dass Sie gar nicht mehr in Somalia sind? BF: Die Al Shabaab hat meine Frau zu diesem Zeitpunkt auch bedroht und gesagt, dass sie mich statt meinem Mann töten würden. R wiederholt die Frage. BF: Ja, sie hat gesagt, dass ich nicht mehr in Somalia bin.“).Nicht plausibel erscheint in diesem Zusammenhang auch seine Darstellung, wonach Al Shabaab zwar bereits 10 Tage nach dem zweiten Anruf im Dezember 2018 zu seiner Frau gekommen sei und nach ihm gefragt habe, danach seien sie aber nicht mehr zu dieser gekommen, sondern hätten sie bloß einmal im Jahr 2020 – damit über ein Jahr nach der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Frau – telefonisch bedroht vergleiche S 8f in OZ 4). Bestünde tatsächlich ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass Al Shabaab ein weiteres Mal zum ehemaligen Wohnort des Beschwerdeführers gekommen wäre und nicht erst mehr als ein Jahr nach dem erstmaligen Aufsuchen die Frau des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert hätte. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob seine Frau bei dem Anruf gesagt habe, dass er bereits ausgereist sei, erst beim dritten Mal beantwortete vergleiche S 9 in OZ 4, arg. „R: Hat Ihre Frau da gesagt, dass Sie schon längst aus Somalia ausgereist sind? BF: Was meinen Sie konkret? R: Ob Ihre Frau dem Mann am Telefon gesagt hat, dass Sie gar nicht mehr in Somalia sind? BF: Die Al Shabaab hat meine Frau zu diesem Zeitpunkt auch bedroht und gesagt, dass sie mich statt meinem Mann töten würden. R wiederholt die Frage. BF: Ja, sie hat gesagt, dass ich nicht mehr in Somalia bin.“). 2.2.3. Außerdem konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, weshalb Al Shabaab ihn sofort „zum Tode verurteilt“ habe und er nicht einen geringeren Betrag als die von ihm verlangten Zahlung vereinbaren hätte können (vgl. S 11 in OZ 4). Zumal entsprechend der unstrittigen Länderinformation zu Somalia davon auszugehen ist, dass die Höhe der Steuer oft verhandelbar ist, kann nicht erkannt, weshalb es nicht auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, eine niedrigeren als die geforderte Summe zu vereinbaren. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer bloß ohne nähere Begründung, dass er nicht mit Al Shabaab habe verhandeln können. Auch nach weiterer Nachfrage konnte der Beschwerdeführer dies nicht nachvollziehbar erklären, sondern führte lediglich aus, dass es nicht mehr um das Geld gegangen sei, weil er deren Verlangen nicht gefolgt und daher schon zum Tode verurteilt worden sei, weshalb er nicht habe verhandeln können (vgl. S 11 in OZ 4). Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits beim ersten Telefonat, bei dem er um eine einmonatige „Bedenkzeit“ gebeten habe (vgl. AS 85), versucht habe, (auch) über die Höhe des zu bezahlenden Betrags zu verhandeln, zumal es ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass er die geforderten 1.000 USD nicht leisten könne (vgl. AS 92f). 2.2.3. Außerdem konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären, weshalb Al Shabaab ihn sofort „zum Tode verurteilt“ habe und er nicht einen geringeren Betrag als die von ihm verlangten Zahlung vereinbaren hätte können vergleiche S 11 in OZ 4). Zumal entsprechend der unstrittigen Länderinformation zu Somalia davon auszugehen ist, dass die Höhe der Steuer oft verhandelbar ist, kann nicht erkannt, weshalb es nicht auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, eine niedrigeren als die geforderte Summe zu vereinbaren. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer bloß ohne nähere Begründung, dass er nicht mit Al Shabaab habe verhandeln können. Auch nach weiterer Nachfrage konnte der Beschwerdeführer dies nicht nachvollziehbar erklären, sondern führte lediglich aus, dass es nicht mehr um das Geld gegangen sei, weil er deren Verlangen nicht gefolgt und daher schon zum Tode verurteilt worden sei, weshalb er nicht habe verhandeln können vergleiche S 11 in OZ 4). Dabei ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits beim ersten Telefonat, bei dem er um eine einmonatige „Bedenkzeit“ gebeten habe vergleiche AS 85), versucht habe, (auch) über die Höhe des zu bezahlenden Betrags zu verhandeln, zumal es ihm bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass er die geforderten 1.000 USD nicht leisten könne vergleiche AS 92f). Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mit dem Anrufer sehr wohl auch betreffend die Höhe der Abgabe zu verhandeln versucht habe, wären auf die diesbezüglich gestellten Fragen des erkennenden Richters entsprechende Schilderungen des Beschwerdeführers dazu zu erwarten gewesen. Wie bereits dargestellt meinte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch im Wesentlichen bloß, dass er mit Al Shabaab nicht habe verhandeln können, weil er schon zum Tode verurteilt worden sei (vgl. S 11 in OZ 4). Die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung ist daher nicht glaubhaft.Soweit in der Beschwerde dazu vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mit dem Anrufer sehr wohl auch betreffend die Höhe der Abgabe zu verhandeln versucht habe, wären auf die diesbezüglich gestellten Fragen des erkennenden Richters entsprechende Schilderungen des Beschwerdeführers dazu zu erwarten gewesen. Wie bereits dargestellt meinte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch im Wesentlichen bloß, dass er mit Al Shabaab nicht habe verhandeln können, weil er schon zum Tode verurteilt worden sei vergleiche S 11 in OZ 4). Die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung ist daher nicht glaubhaft. Zudem lässt sich der Länderinformation zu Somalia entnehmen, dass bei einer Weigerung der Abgabenleistung vorerst hohe Strafzahlungen ausgesprochen werden oder aber der Zugang zu Märkten blockiert wird, dann folgen auch Todesdrohungen. Die Erzählungen des Beschwerdeführers, wonach dem Beschwerdeführer bereits beim zweiten Anruf nach der von ihm erbetenen „Bedenkzeit“ erklärt worden sei, dass er zum Tode verurteilt worden sei, und eine Verhandlung über die Höhe des zu entrichtenden Betrags nicht mehr möglich gewesen sei, entspricht damit nicht den vorliegenden Berichten über seinen Herkunftsstaat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er nicht generell eine Zahlung an Al Shabaab abgelehnt habe, sondern er grundsätzlich bereit gewesen sei, einen Betrag zu bezahlen (vgl. S 11 in OZ 4). Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen habe, über die Höhe des verlangten Betrags zu verhandeln.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er nicht generell eine Zahlung an Al Shabaab abgelehnt habe, sondern er grundsätzlich bereit gewesen sei, einen Betrag zu bezahlen vergleiche S 11 in OZ 4). Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Versuch unternommen habe, über die Höhe des verlangten Betrags zu verhandeln. 2.2.4. Die Darstellungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sind zudem aufgrund seiner Schilderungen dahingehend, bei wem er sich nach dem ersten Anruf der Al Shabaab aufgehalten habe, nicht überzeugend. Während er zunächst angab, er sei zwischen 06.11.2018 und Mai 2019 bei einem „Verwandten“ gewesen (vgl. AS 84), schilderte er bezüglich seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats, dass er nach dem ersten Anruf der Al Shabaab zu „besagtem Mann“ gegangen sei und bei diesem aufhältig gewesen sei. Er habe ihm alles erzählt und der „Mann“ habe ihm geraten, den Betrag sofort aufzutreiben und zu bezahlen (vgl. AS 85). Auch zur Finanzierung seiner Reise nach Europa sprach der Beschwerdeführer bloß von dem „Mann“ (vgl. AS 86) und führte betreffend das ihm erteilte „Seminarvisum“ für die Türkei aus, dass der „Mann“ Vorsitzender einer Hilfsorganisation sei (vgl. S 87). Erst befragt zu Verwandten in Somalia, gab der Beschwerdeführer an, dass der „Mann“ der ihm geholfen habe, sein Cousin sei (vgl. AS 90f). In der weiteren Einvernahme behauptete er demgegenüber, er sei nach dem Gespräch zu seinem „Freund“. Auf die Aufforderung, Näheres über diesen Freund zu erzählen, meinte er allerdings wiederum, dass er nicht sein Freund sei, sondern „nur ein Angehöriger der Madhibaan“, er sei ein „entfernter Verwandter“ und gehöre zum Teil zu einem anderen Clan (vgl. AS 97). Angesichts dieser Benennungen der ihm helfenden Person wurde im angefochtenen Bescheid überzeugend ausgeführt, dass der Eindruck bestehe, der Beschwerdeführer habe eine eingelernte Geschichte vorgetragen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er den „Mann“ nicht bei seinem Namen oder dem Verwandtschaftsverhältnis genannt habe (vgl. AS 98f, arg. „LA: Warum nennen Sie ihn „Mann“ und nicht bei seinem Namen oder dem Verwandtschaftsverhältnis? VP: Sie haben mich ja nicht gefragt. LA: Wenn ich von meinem Cousin erzähle, dann sage ich auch „mein Cousin“, oder „Peter“. VP: Wenn Sie mich gefragt hätten, dann hätte ich es Ihnen gesagt. LA: Mich muss auch keiner fragen, um mich dazu zu bringen meine Freunde beim Namen zu nennen anstatt „Mann“. Aber Sie müsste ich als einzigen Menschen auf der Welt danach fragen? VP: Sie haben ja gefragt, wer mir geholfen hat. LA: Sie haben damit angefangen und immer nur von „Mann“ gesprochen. VP: Jedenfalls vergesse ich ihn nicht. Er hat mir sehr geholfen.“). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – bereits zu Beginn der Befragung vor der belangten Behörde angab, vor seiner Ausreise bei einem „Verwandten“ gewohnt zu haben, und er in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang stets von einem „entfernten Cousin“ sprach. Seine abstrakte Bezeichnung der ihm helfenden Person vor der belangten Behörde als „Mann“ und seine abweichenden Behauptungen bezüglich deren persönlichen Verhältnis (entfernter Verwandter, Cousin, Freund) legen jedoch nahe, dass es sich bei den von ihm dargestellten Gründen für seine Ausreise aus Somalia um ein gedankliches Konstrukt handelt, zumal sein Vorbringen auch sonstige Ungereimtheiten aufweist.2.2.4. Die Darstellungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sind zudem aufgrund seiner Schilderungen dahingehend, bei wem er sich nach dem ersten Anruf der Al Shabaab aufgehalten habe, nicht überzeugend. Während er zunächst angab, er sei zwischen 06.11.2018 und Mai 2019 bei einem „Verwandten“ gewesen vergleiche AS 84), schilderte er bezüglich seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats, dass er nach dem ersten Anruf der Al Shabaab zu „besagtem Mann“ gegangen sei und bei diesem aufhältig gewesen sei. Er habe ihm alles erzählt und der „Mann“ habe ihm geraten, den Betrag sofort aufzutreiben und zu bezahlen vergleiche AS 85). Auch zur Finanzierung seiner Reise nach Europa sprach der Beschwerdeführer bloß von dem „Mann“ vergleiche AS 86) und führte betreffend das ihm erteilte „Seminarvisum“ für die Türkei aus, dass der „Mann“ Vorsitzender einer Hilfsorganisation sei vergleiche S 87). Erst befragt zu Verwandten in Somalia, gab der Beschwerdeführer an, dass der „Mann“ der ihm geholfen habe, sein Cousin sei vergleiche AS 90f). In der weiteren Einvernahme behauptete er demgegenüber, er sei nach dem Gespräch zu seinem „Freund“. Auf die Aufforderung, Näheres über diesen Freund zu erzählen, meinte er allerdings wiederum, dass er nicht sein Freund sei, sondern „nur ein Angehöriger der Madhibaan“, er sei ein „entfernter Verwandter“ und gehöre zum Teil zu einem anderen Clan vergleiche AS 97). Angesichts dieser Benennungen der ihm helfenden Person wurde im angefochtenen Bescheid überzeugend ausgeführt, dass der Eindruck bestehe, der Beschwerdeführer habe eine eingelernte Geschichte vorgetragen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er den „Mann“ nicht bei seinem Namen oder dem Verwandtschaftsverhältnis genannt habe vergleiche AS 98f, arg. „LA: Warum nennen Sie ihn „Mann“ und nicht bei seinem Namen oder dem Verwandtschaftsverhältnis? VP: Sie haben mich ja nicht gefragt. LA: Wenn ich von meinem Cousin erzähle, dann sage ich auch „mein Cousin“, oder „Peter“. VP: Wenn Sie mich gefragt hätten, dann hätte ich es Ihnen gesagt. LA: Mich muss auch keiner fragen, um mich dazu zu bringen meine Freunde beim Namen zu nennen anstatt „Mann“. Aber Sie müsste ich als einzigen Menschen auf der Welt danach fragen? VP: Sie haben ja gefragt, wer mir geholfen hat. LA: Sie haben damit angefangen und immer nur von „Mann“ gesprochen. VP: Jedenfalls vergesse ich ihn nicht. Er hat mir sehr geholfen.“). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – bereits zu Beginn der Befragung vor der belangten Behörde angab, vor seiner Ausreise bei einem „Verwandten“ gewohnt zu haben, und er in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang stets von einem „entfernten Cousin“ sprach. Seine abstrakte Bezeichnung der ihm helfenden Person vor der belangten Behörde als „Mann“ und seine abweichenden Behauptungen bezüglich deren persönlichen Verhältnis (entfernter Verwandter, Cousin, Freund) legen jedoch nahe, dass es sich bei den von ihm dargestellten Gründen für seine Ausreise aus Somalia um ein gedankliches Konstrukt handelt, zumal sein Vorbringen auch sonstige Ungereimtheiten aufweist. 2.2.5. Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass er nach dem ersten Anruf der Al Shabaab nicht mehr regelmäßig in seinem Geschäft habe arbeiten können und nur manchmal dort gewesen sei (vgl. S 7 in OZ 4). Im Gegensatz dazu lässt sich seinen Schilderungen in der behördlichen Einvernahme jedoch nicht entnehmen, dass er zwischen den beiden Telefonaten mit Al Shabaab in einem geringeren Ausmaß im Geschäft gearbeitet habe. Vielmehr ergibt sich aus seinen Darstellungen, dass er dort keine Sorge vor Übergriffen der Al Shabaab gehabt habe (vgl. AS 103, arg. „LA: Und im Geschäft haben Sie sich auch sicher gefühlt? VP: Im Geschäft, was hätten sie machen können? Im schlimmsten Fall hätten sie Geld verlangen können.“).2.2.5. Des Weiteren behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass er nach dem ersten Anruf der Al Shabaab nicht mehr regelmäßig in seinem Geschäft habe arbeiten können und nur manchmal dort gewesen sei vergleiche S 7 in OZ 4). Im Gegensatz dazu lässt sich seinen Schilderungen in der behördlichen Einvernahme jedoch nicht entnehmen, dass er zwischen den beiden Telefonaten mit Al Shabaab in einem geringeren Ausmaß im Geschäft gearbeitet habe. Vielmehr ergibt sich aus seinen Darstellungen, dass er dort keine Sorge vor Übergriffen der Al Shabaab gehabt habe vergleiche AS 103, arg. „LA: Und im Geschäft haben Sie sich auch sicher gefühlt? VP: Im Geschäft, was hätten sie machen können? Im schlimmsten Fall hätten sie Geld verlangen können.“). Ferner erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext nicht, weshalb der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge, zwar einerseits schon nach dem ersten Telefonat mit Al Shabaab nicht mehr bei seiner Familie gewohnt habe, obwohl er eine einmonatige „Bedenkzeit“ ausverhandelt habe, aber andererseits dennoch weiterhin in seinem Geschäft – wenn auch allenfalls in geringerem Ausmaß – habe arbeiten können. Zumal die Geldforderung der Al Shabaab auf der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruht, ist nicht ersichtlich, weshalb diese ihn nicht in seinem Geschäft aufsuchen und bedrohen sollten. 2.2.6. Außerdem sind die Behauptungen de

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