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{'item': 'W128 2264235-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 143§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 13§ 32§ 33§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW128 2264235-1 Spruch, W128 2264235-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 29.06.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Studienzulassung der Universität Wien die Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.09.2022 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin am 15.12.2020 erloschen sei, nachdem sie bei der letzten zulässigen Wiederholung einer im Curriculum in der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) vorgesehenen Prüfung negativ beurteilt worden sei. Einer neuerlichen Zulassung stehe die ab dem Studienjahr 2022/2023

§ 143Abs. 76 UG, idg

F, nicht mehr vorgesehene Anwendbarkeit des § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I Nr. 93/2021 entgegen. Einer neuerlichen Zulassung stehe die ab dem Studienjahr 2022 aus 2023,

Paragraph 143, Absatz 76, UG, idgF, nicht mehr vorgesehene Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, entgegen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.09.2022 Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkenne, da § 66 Abs. 4 UG idF BGBl. I Nr. 129/2017 im gegenständlichen Verfahren nach wie vor anzuwenden sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30.09.2022 Beschwerde. Zusammengefasst brachte sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkenne, da Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, im gegenständlichen Verfahren nach wie vor anzuwenden sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Im Wesentlichen wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie die vierwöchige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe. Der bekämpfte Bescheid sei ihr am 01.09.2022 per E-Mail zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail mit der Beschwerde am 30.09.2022 der Studienzulassung übermittelt. Da dies außerhalb des Geschäftsverkehrs erfolgt sei, sei die Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten am 03.10.2022 rechtswirksam eingebracht worden. Die Beschwerde sei daher verspätet.
  4. Mit Schreiben vom 01.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, welcher von der belangten Behörde gemeinsam mit der Beschwerde und unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.06.2022 bei der Studienzulassung der Universität Wien die Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie. Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unstrittig am 01.09.2022 per E-Mail zugestellt. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre dagegen erhobene Beschwerde am 30.09.2022 um 22:54 Uhr – und somit außerhalb der Geschäftszeiten der Studienzulassung der Universität Wien – per E-Mail an die in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides bekanntgegebene E-Mailadresse. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ebenfalls auf die auf der Webseite der belangten Behörde ersichtliche Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen verwiesen. Die Geschäftszeiten der Studienzulassung der Universität Wien sind: „Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr (ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, der
  6. Dezember und der
  7. Dezember)“ Zur Verspätung der Beschwerde äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren der belangten Behörde sowie aus der Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde außerhalb der Geschäftszeiten der Studienzulassung übermittelt hat, ergibt sich aus der „Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung von Anbringen“, welche auf der Homepage der Universität Wien unter dem Pfad „Zulassung“ veröffentlicht ist (https://studieren.univie.ac.at/zulassungsverfahren/ [Stand 19.01.2023]).
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Z 1 leg cit beginnt sie in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Ziffer eins, leg cit beginnt sie in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 13Abs.

5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (vgl. auch VwGH vom 08.08.2019, Ra 2018/04/0116).

Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen vergleiche auch VwGH vom 08.08.2019, Ra 2018/04/0116).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 46Abs.

1 UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Paragraph 46, Absatz eins, UG haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Abs. 2 leg cit sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheidenGemäß Absatz 2, leg cit sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden 3.2.2. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.2.3. Gegenständlich wurde der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail am 01.09.2022 von der belangten Behörde zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete

§ 32Abs.

2 AVG mit Ablauf des 29.09.2022. Die Beschwerde wurde per E-Mail am 30.09.2022 um 22:54 Uhr, und somit verspätet, bei der Studienzulassung der Universität Wien eingebracht. Da diese E-Mail außerhalb des Parteienverkehrs gesendet wurde, ist sie

§ 13Abs.

5 AVG erst mit Wiederbeginn des Parteienverkehrs am 03.10.2022, um 08:00 Uhr, rechtswirksam eingebracht worden. Die Beschwerde ist daher verspätet. Gründe die eine Verspätung der eingebrachten Beschwerde rechtfertigen würde, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.3.2.3. Gegenständlich wurde der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin per E-Mail am 01.09.2022 von der belangten Behörde zugestellt. Mit diesem Zeitpunkt begann die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 29.09.2022. Die Beschwerde wurde per E-Mail am 30.09.2022 um 22:54 Uhr, und somit verspätet, bei der Studienzulassung der Universität Wien eingebracht. Da diese E-Mail außerhalb des Parteienverkehrs gesendet wurde, ist sie

Paragraph 13, Absatz 5, AVG erst mit Wiederbeginn des Parteienverkehrs am 03.10.2022, um 08:00 Uhr, rechtswirksam eingebracht worden. Die Beschwerde ist daher verspätet. Gründe die eine Verspätung der eingebrachten Beschwerde rechtfertigen würde, brachte die Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2264235.1.00

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