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{'item': 'W142 2237853-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW142 2237853-1 Spruch, W142 2237853-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, Zl. 1266979301-200685545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2020, Zl. 1266979301-200685545, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein. Am 05.08.2020 stellte er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig, spreche muttersprachlich Hindi und spreche er auch Punjabi. Er sei in XXXX geboren und gehöre er der Religion des Hinduismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule und 3 Jahre eine Uni (Rechnungswesen) besucht. Er habe keine Berufsausbildung und habe er zuletzt als Fahrer gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Indien leben. Er habe in XXXX , in Indien gelebt. Bei der Erstbefragung am selben Tag, gab der BF zu Protokoll, er sei ledig, spreche muttersprachlich Hindi und spreche er auch Punjabi. Er sei in römisch 40 geboren und gehöre er der Religion des Hinduismus und der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe 12 Jahre die Grundschule und 3 Jahre eine Uni (Rechnungswesen) besucht. Er habe keine Berufsausbildung und habe er zuletzt als Fahrer gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Indien leben. Er habe in römisch 40 , in Indien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jänner 2020 gefasst. Der BF habe seinen Wohnort im Jänner 2020 mit dem Flugzeug illegal und mit einem gefälschten Reisepass nach Serbien verlassen. Dort sei er ca. 2-3 Monate lang aufhältig gewesen, bevor er ca. 6 Monate lang in unbekannten Ländern gewesen sei und dann in die Slowakei eingereist sei, wo er etwa 14 Tage lang geblieben sei. Danach sei er etwa 20 Tage in Rumänien gewesen, bevor er über unbekannte Länder am 05.08.2020 nach Österreich gekommen sei. Zur Frage nach seinem Fluchtgrund bzw. warum er sein Land verlassen habe, gab der BF folgendes an: „Im Collage hatte ich einen großen Streit mit einer gefährlichen Mafiosos Bande. Ich wurde von ihnen mit dem Tod bedroht. Das sind alle meine Fluchtgründe “ Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
  2. Am 21.10.2020 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi statt. Der BF gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, seine Muttersprache sei Hindi, er spreche auch Punjabi und ein wenig Englisch. Er bejahte im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben bzw. ihm seine Angaben rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Befragt, ob er Beweismittel oder Dokumente vorlegen wolle, gab der BF an, er habe einen indischen Führerschein und habe er ein eigenes Auto gehabt. Er sei zwar mehr in der Landwirtschaft tätig gewesen, aber er habe für kurze Zeit in Delhi als Fahrer gearbeitet. Er könne ein Schulzeugnis und eine Lebensmittelkarte vorlegen, wofür ihm vom BFA eine Frist bis zum 23.10.2020 gegeben wurde. Der BF verneinte derzeit in medizinischer Behandlung zu stehen oder Medikamente einzunehmen und gab an, dass es ihm gut gehe und er nicht in Behandlung sei. Er sei im Bundesstaat XXXX , im Dorf XXXX geboren und habe er bis zu seiner Ausreise dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe Indien im Februar verlassen. 1-2 Monate davor habe er sein Heimatdorf verlassen und sei er dann bis zu seiner Ausreise in Delhi gewesen. In Indien habe er einen Reisepass gehabt, dieser sei jetzt beim Schlepper. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in Indien leben. Er habe zu seiner Familie 1-2 Mal pro Woche Kontakt. Das Verhältnis sei gut. Sein Vater sei Landwirt und sei auch sein Bruder in der Landwirtschaft tätig. Seine Mutter und seine Schwester würden nicht arbeiten, sondern seien Hausfrauen. Seine Schwester sei verheiratet. Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Der BF habe den Beruf des Krankenpflegers erlernt, aber nie als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe als Landwirt und in der Viehzucht gearbeitet, womit er sich seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können. Er sei im Bundesstaat römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und habe er bis zu seiner Ausreise dort mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe Indien im Februar verlassen. 1-2 Monate davor habe er sein Heimatdorf verlassen und sei er dann bis zu seiner Ausreise in Delhi gewesen. In Indien habe er einen Reisepass gehabt, dieser sei jetzt beim Schlepper. Seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden in Indien leben. Er habe zu seiner Familie 1-2 Mal pro Woche Kontakt. Das Verhältnis sei gut. Sein Vater sei Landwirt und sei auch sein Bruder in der Landwirtschaft tätig. Seine Mutter und seine Schwester würden nicht arbeiten, sondern seien Hausfrauen. Seine Schwester sei verheiratet. Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt. Der BF habe den Beruf des Krankenpflegers erlernt, aber nie als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe als Landwirt und in der Viehzucht gearbeitet, womit er sich seinen Lebensunterhalt bestreiten habe können. Der BF sei nicht vorbestraft, sei nicht im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen und habe er keiner politischen Partei angehört. Er verneinte jemals persönliche Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt zu haben, offiziell in der Heimat gesucht zu werden oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde. Der BF verneinte ebenso aus eigenem Antrieb eine Sicherheitsstelle, Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder Gericht aufgesucht zu haben und habe er auch keiner bewaffneten Gruppierung angehört. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, brachte der BF wie folgt vor (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: Verfahrenspartei, BF): „(…) VP: Des gab einen Streit am College, deshalb konnte ich meine schulische Ausbildung nicht abschließen. Ich hatte am College eine Freundin, die wollte ich heiraten, aber Ihre Eltern waren dagegen. Da Ihre Familie und meine Familie nicht mit der Hochzeit einverstanden waren, habe ich mir gedacht und gehe ins Ausland und verdiene ein wenig und sie nach Österreich bringen. LA: Um welchen Streit ging es am College? VP: Es gibt Gruppen am College. Es wird irgendjemand von den Studenten zum Präsidenten gewählt. Der Präsident gehörte der Gruppe an, welche ich nicht unterstützte. Die Hauptperson, also der Präsident der Gegengruppe hat herum geschossen, es gab auch einige Anschläge auf mich am College. Es gab nur Anschläge auf mich weil ich bei der Gegengruppe war. LA: Von wann bis wann waren Sie am College? VP: Von 2011-
  3. War ich am College. LA: Wie heißt der Präsident der Studenten am College? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Was waren das für Anschläge? VP: Wenn ich Prüfungen hatte und auf dem Weg zum College war um die Prüfung zu machen, sah ich, dass diese Personen bewaffnet vor dem College standen. Ich konnte nicht ins College hinein um die Prüfung abzulegen, danach kam es zum Anschlag. LA: Was war das dafür ein Anschlag? VP: Ich wurde mit Schlagstöcken und derartigen geschlagen. LA: Waren Sie im Krankenhaus nachdem Sie geschlagen wurden? VP: Ja. LA: Können Sie sich noch an das Datum erinnern an dem der Anschlag war? VP: Das war als ich ins College ging. LA: Wissen Sie ein genaues Datum? VP: Nein. LA: Haben Sie Anzeige bei der Polizei erstattet? VP: Nein. LA: Wie oft kam es zu Anschlägen Ihrer Person? VP: 4-5 Mal. Einmal habe ich doch eine Anzeige gemacht, aber es wurden keine Maßnahmen gesetzt. LA: Wann haben ei die Anzeige erstatte? VP: Im Jahr 2012 oder
  4. LA: Haben Sie einen Beweis, dass Sie eine Anzeige erstattet haben? VP: Jetzt im Moment nicht. Ich habe aber einen Beweis in Indien. LA: Wieso haben Sie die Anzeige nicht mitgenommen? VP: Ich wusste nicht, dass ich sie hier brauche. Anm: AW wird aufgefordert die Anzeige bis zum 23.10.2020 bei der Behörde einzubringen. Anmerkung, AW wird aufgefordert die Anzeige bis zum 23.10.2020 bei der Behörde einzubringen. LA: Wann hörten die Anschläge auf? VP: Im Jahr 2015, als ich nicht mehr ins College ging. LA: Haben Sie Ihre Freundin noch immer? VP: Ja. LA: Wie heißt Ihre Freundin? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Haben Sie noch Kontakt zu ihrer Freundin? VP: Ja. LA: Ihre Freundin befindet sich noch in Indien? VP: Ja. LA: Wieso sind ihre Eltern und die Eltern ihrer Freundin gegen eine Hochzeit?‘ VP: Es geht um die Kasten. LA: In welcher Kaste sind Sie? VP: Ich bin in der Batti, meine Freundin ist in der Kaste XXXX . VP: Ich bin in der Batti, meine Freundin ist in der Kaste römisch 40 . LA: Wie lange sind Sie mit Ihrer Freundin schon zusammen? VP: Seit 5-6 Jahren. LA: Wissen das Ihre Eltern? VP: Ja, sie haben es vor 2-3 Jahren erfahren. LA: Wissen die Eltern Ihrer Freundin, dass Sie und Ihre Freundin zusammen sind? VP: Ja. LA: Haben Sie und Ihre Freundin in einen gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Nein. LA: Wie oft haben ei ihre Freundin gesehen? VP: Ab und zu trafen wir uns. Wir trafen uns 3-4 Mal im Monat. LA: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat? VP: Es wurde jetzt wieder zu Anschlägen kommen. LA: Sie haben vor 5 Jahren das College verlassen. VP: Der Typ vom College hat jemanden erschossen, er wird bald aus dem Gefängnis freikommen und dann wird er wieder Anschläge auf mich ausüben. Zwischen ihn und mir besteht eine große Feindschaft. Die Eltern meiner Freundin haben auch Anschläge auf mich ausgeübt. LA: Sie haben aber nur von den Anschlägen auf dem College erzählt. VP: Ja, ich habe es nicht erzählt, weil es mir peinlich ist. LA: Welche Anschläge waren das von den Eltern Ihre Freundin? VP: Als ich sie getroffen habe. LA: Wann war der Anschlag? VP: Im Jahr 2017 im Dezember. LA: Was ist passiert? VP: ich habe mich mit meiner Freundin getroffen und Ihre Eltern kamen auch dazu dann kam es zu einem Anschlag. Wir waren im Zimmer ihr Bruder kam hierein dann wurde ich beschimpft und es kam zu Handgreiflichkeiten. Danach ging ich nach Hause. LA: Haben Sie Anzeige gegen den Bruder Ihrer Freundin erstattet? VP: Nein. LA: Haben Sie Ihre Freundin danach wiedergesehen? VP: Ja. LA: Kam es dann noch zu Problemen mit der Familie Ihrer Freundin? VP: Nein, wir haben uns danach nur noch heimlich getroffen. Vorhalt: Am 07.10.2020 wurde eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/5 AsylG 2005 hinterlegt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Vorhalt: Am 07.10.2020 wurde eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 hinterlegt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Meine Fluchtgründe sind eine große Gefahr für mich. ... (…)“ Zu seinem Leben in Österreich gab er an, er arbeite ein wenig bzw. gelegentlich als Zeitungszusteller um sich Taschengeld dazu zu verdienen. Er sei in Grundversorgung. Der BF sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen und habe er in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er spreche kein Deutsch und habe hier keine Verwandten. Befragt, ob er mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, gab der BF an in XXXX zu leben. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, er arbeite ein wenig bzw. gelegentlich als Zeitungszusteller um sich Taschengeld dazu zu verdienen. Er sei in Grundversorgung. Der BF sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisationen und habe er in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er spreche kein Deutsch und habe hier keine Verwandten. Befragt, ob er mit sonstigen Personen in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, gab der BF an in römisch 40 zu leben. In weiterer Folge gab der BF bei der Befragung seines Rechtsberaters folgendes an: „(...) RB: Gab es keine Probleme seitens der Familie Ihrer Freundin nach dem Vorfall, nachdem Sie sich heimlich getroffen haben? VP: Ja. LA: Bitte schildern Sie die Probleme? VP: Sie wollten nicht das wir heiraten. Der Bruder meiner Freundin ist ein Mafioso. LA: Was meinen Sie, dass der Bruder Ihrer Freundin ein Mafiosi ist? VP: Ich hatte Angst, dass ich von XXXX oder vom Bruder meiner Freundin umgebracht werde. VP: Ich hatte Angst, dass ich von römisch 40 oder vom Bruder meiner Freundin umgebracht werde. LA: XXXX und der Bruder Ihrer Freundin kennen sich?LA: römisch 40 und der Bruder Ihrer Freundin kennen sich? VP: Früher nicht, aber später schon. LA: Seit wann kennen sich die Beiden? VP: Das weiß ich nicht. Egal wo ich hinging ich wurde immer von beiden verfolgt. Ich wusste nicht wie sie mich immer fanden. LA: Haben Sie Beweise, dass Sie verfolgt wurden? VP: Nein. LA: Haben Sie Anzeige ersttatet? VP: nein, ich habe nur einmal Anzeige gegen XXXX erstattet und das war am College. VP: nein, ich habe nur einmal Anzeige gegen römisch 40 erstattet und das war am College. LA: Haben Sie immer in Ihrem Heimatort gelebt? VP: Ja, bis vor meiner Ausreise aus Indien habe ich immer, in meinem Dorfe gelebt dann habe ich zwei Monte in Delhi gelebt, aber auch dort wurde ich gefunden. LA: Von wem wurden Sie gefunden? VP: Entweder von XXXX oder von seinen Leuten. Einmal wurde bei meinem Auto die reifen ausgestochen. VP: Entweder von römisch 40 oder von seinen Leuten. Einmal wurde bei meinem Auto die reifen ausgestochen. LA: XXXX ist doch im Gefängnis?LA: römisch 40 ist doch im Gefängnis? VP: Ja, aber er hat viele Leute. Meine Scheiben wurden auch eingeschlagen. LA. Haben Sie Beweise, dass die Leute von XXXX ihre Reifen zerstochen und die Scheiben eingeschlagen haben?LA. Haben Sie Beweise, dass die Leute von römisch 40 ihre Reifen zerstochen und die Scheiben eingeschlagen haben? VP: Nein. LA: Wann wurden bei ihrem Auto die Reifen zerstochen und die Scheiben eingeschlagen? VP: Kurz bevor ich hierherkam. Ich habe dann Indien verlassen. Ich weiß kein genaues Datum. ...(...)“
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in Indien staatlicher Verfolgung oder Gefährdung, vor welchen die Behörden des Heimatlandes ihn nicht schützen könnten bzw. wollten, ausgesetzt gewesen sei bzw. nach einer Rückkehr sein würde. Er habe als Fluchtgründe eine Verfolgung durch Privatpersonen angegeben, welche nicht glaubhaft und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sei. Es könne nicht erkannt werden, dass der indische Staat nicht fähig oder willens wäre, den BF zu schützen. Ihm stehe eine IFA zur Verfügung. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt werde oder den Verlust der Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Er habe in Indien Familienangehörige, sei gesund, jung, arbeitsfähig und habe er vor seiner Ausreise bereits eine Arbeit gefunden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liege nicht vor. Der BF sei erst kurz hier, spreche kein Deutsch und habe in Österreich keine Verwandten. Er besuche keine Schule und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF wiederholt und darum ersucht, den Bescheid des BFA zu prüfen sowie dem BF den Status des Asylberechtigen, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu einen Aufenthaltstitel zu gewähren bzw. die Abschiebung als unzulässig zu erklären.
  8. Am 18.12.2020 langte die Beschwerdevorlage sowie der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein.
  9. Am 15.09.2021 wurde vom BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 07.09.2021 nachgereicht. Demnach bestehe der Verdacht bzw. sei der BF geständig, am 29.07.2021 ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen zu haben bzw. dieses gelenkt zu haben, ohne eine gültige Lenkerberechtigung zu besitzen. Der PKW sei während der Fahrt gegen einen Baum geprallt, wodurch ein Schaden in der Höhe von 2.000€ entstanden sei, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt sei.
  10. Am 28.07.2022 wurde vom BFA ein polizeilicher Abschlussbericht vom 11.06.2022 nachgereicht, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF und ein weiterer indischer Staatsangehöriger sich am 07.06.2022 im Zuge einer Auseinandersetzung gegenseitig durch Fußtritte und Schläge am Körper verletzt hätten.
  11. Am 23.08.2022 ersuchte das erkennende Gericht das BFA um Auskunft, ob die Anzeigen des BF noch anhängig seien bzw. die diesbezüglichen Strafurteile übermittelt werden können, wobei das BFA dazu zunächst mittteilte, dass sich im Verfahren keine Anzeigen befinden würden, bevor, nach neuerlicher Nachfrage durch das erkennende Gericht, ein Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgelegt wurde und vom BFA mitgeteilt wurde, dass der Behörde ansonsten nichts aufliegen würde.
  12. Am 02.12.2022 legte der BF für die mit 06.12.2022 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen vor: - eine in der Sprache Hindi (handschriftlich) verfasstes Schriftstück (Nr. A); - College-Ausweis (Nr. B); - Identity Card des „ XXXX .“ vom 25.05.20215 (Nr. C);- Identity Card des „ römisch 40 .“ vom 25.05.20215 (Nr. C); - eine in Hindi/Englisch verfasste Sterbeurkunde des Vaters (Nr. D).
  13. Am 06.12.2022 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsberatung und ein Dolmetscher für die Sprache Hindi teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: [...] R: Sind Sie gesund? BF: Ja, bin ich. R: Stimmt Ihr Name, so wie er geschrieben wird? BF: Ja. R: Das Geburtsdatum XXXX ist auch richtig? R: Das Geburtsdatum römisch 40 ist auch richtig? BF: Ja, stimmt auch. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag hier in Österreich aussieht? BF (auf Deutsch): Bisschen verstehen. R wiederholt die Frage. BF verneint mit Kopfschütteln. Der BF versteht die Frage nicht, weshalb sie übersetzt wird. BF (mit Übersetzung durch D): Auf Deutsch kann ich es nicht erzählen, nur auf Hindi. R: Haben Sie hier in Österreich keine Deutschkurse besucht? BF: Nein, aber ich bin zwei-, dreimal zu den Leuten gegangen, aber sie haben keinen Platz frei für mich. R: Wann haben Sie denn versucht, einen Deutschkurs zu machen? BF: Ganz am Anfang, als ich hergekommen bin, habe ich es probiert und vor ca. drei Monaten habe ich es noch einmal probiert. Sie haben meine Telefonnummer aufgenommen und mir gesagt, wenn ein Platz frei wird, werden sie mich anrufen. R: Bei wem waren Sie, um nach einem Deutschkurs zu fragen? BF: In Mödling war es. Das ist in der Caritas gewesen und die Dame heißt XXXX . BF: In Mödling war es. Das ist in der Caritas gewesen und die Dame heißt römisch 40 . BF legt eine Visitenkarte von Frau XXXX Diakonie Flüchtlingsdienst, vor. Diese wird als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen. BF legt eine Visitenkarte von Frau römisch 40 Diakonie Flüchtlingsdienst, vor. Diese wird als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen. R: Haben Sie einen Nachweis, dass Sie gefragt haben, ob Sie an einem Deutschkurs teilnehmen können? BF: Nein, einen Beweis habe ich nicht, aber sie haben meinen Namen aufgenommen. Sonst nichts. Der BF wird aufgefordert, sein Handy wegzulegen. R: Können Sie mir Ihren Geburtsort nennen? BF: Im Bezirk XXXX . BF: Im Bezirk römisch 40 . R: Können Sie mir Ihr Heimatdorf nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: In Ihrem Heimatdorf sind Sie auch geboren? BF: Ja, das ist mein Heimatdorf, dort bin ich auch geboren. R: In Ihrem Heimatdorf haben Sie bis zur Ausreise aus Indien gelebt? BF: Nein ich habe auch in Delhi gewohnt. R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Delhi gewohnt haben? BF: Wie ich Streit gehabt habe, bin ich nach Delhi gefahren. R: Können Sie sich erinnern, wann das ungefähr war? BF: Das war
  14. R: Können Sie mir den Monat nennen? BF: Das war nach meiner Prüfung und das war im Mai
  15. R: Wie lange waren Sie in Delhi aufhältig? BF: Drei Jahre habe ich in Delhi an einem Ort gewohnt und dann ein Jahr in einem Ort, aber auch in Delhi. R: Wo haben Sie nun drei Jahre in Delhi gelebt? Können Sie mir nähere Informationen geben? BF: Drei Jahre habe ich in Pahar Ganj, Neu Delhi, gelebt. R: Was ist Pahar Ganj, ein Bezirk von Neu Delhi? BF: Das ist ein Teil von Delhi, ein Bezirk. R: Dann haben Sie gesagt, Sie haben noch ein Jahr an einer anderen Adresse in Delhi gewohnt. Können Sie mir diese Adresse nennen? BF: Dann habe ich in einem Dorf namens XXXX , auch in Neu Delhi, gewohnt. BF: Dann habe ich in einem Dorf namens römisch 40 , auch in Neu Delhi, gewohnt. R: Wann haben Sie nun Neu Delhi verlassen, um Richtung Europa zu reisen? BF: 2019 habe ich Neu Delhi, XXXX , verlassen und 2019 bin ich nach Punjab, nach Fateh Garh, gefahren. Dann bin ich von Fateh Garh nach Österreich gekommen. BF: 2019 habe ich Neu Delhi, römisch 40 , verlassen und 2019 bin ich nach Punjab, nach Fateh Garh, gefahren. Dann bin ich von Fateh Garh nach Österreich gekommen. R: Wie lange haben Sie sich in Fateh Garh aufgehalten? BF: Ca. sechs Monate. R: Bei wem haben Sie sich in Fateh Garh aufgehalten? BF: Ich habe dort einen Freund, bei dem habe ich gewohnt. R: Können Sie mir den Namen dieses Freundes nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Wie sind Sie dann von Fateh Garh nach Österreich gelangt? Welches Verkehrsmittel haben Sie verwendet, um nach Österreich zu gelangen? BF: Ich bin in die Ukraine geflogen, dann bin ich zu Fuß nach Österreich gekommen. R: Welche Länder haben Sie passiert, um von der Ukraine nach Österreich zu gelangen? BF: Ich bin die ganze Zeit durch den Wald gefahren. Ich weiß nicht, durch welche Länder ich durchgegangen bin. R: Hatten Sie einen Schlepper, der Ihnen geholfen hat, von der Ukraine nach Österreich zu gelangen? BF: Ja. R: Wo haben Sie diesen Schlepper getroffen? BF: In der Ukraine. R: Der Schlepper hat Sie bis nach Österreich begleitet? BF: Er hat mich durch den Wald gehenlassen und dann hat er ein Auto organisiert. Wir waren vier Leute zusammen. R: Wie lange hat Ihre Reise gedauert und zwar vom Abflug aus Fateh Garh bis nach Österreich? BF: Ca. ein bis ein halbes Monat. R: Wissen Sie, in welchem Land Sie sich länger aufgehalten haben? BF: In der Ukraine war die längste Zeit. R: Wie lange haben Sie sich in der Ukraine aufgehalten? BF: Ca. einen Monat. R: Wo sind Sie mit dem Flugzeug in der Ukraine gelandet? BF: In Kiew. R: Wissen Sie noch genau, wann Sie Indien, nämlich Fateh Garh, mit dem Flugzeug verlassen haben? Wann sind Sie abgeflogen, können Sie sich noch an die Daten erinnern? BF: Das weiß ich jetzt nicht mehr so genau. R: An das Jahr können Sie sich erinnern? BF: Das war
  16. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Nein. R: Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben? BF: 27 Jahre. R: Sie haben lediglich einmal das Flugzeug benutzt, um nach Europa zu gelangen? Also von Fateh Garh nach Kiew und dann sind Sie zu Fuß und mit dem Auto weiter nach Österreich gereist, stimmt das? BF: Ja, es stimmt. R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie im Jahr 2020 mit dem Flugzeug nach Serbien gereist sind und heute machen Sie komplett andere Angaben? BF: Nein, ich habe nie Serbien erwähnt. R: In der Erstbefragung ist es konkret festgehalten. Da haben Sie gesagt, Sie sind im Jänner 2020 mit einem Flugzeug nach Serbien gereist. Sie haben auch jede Seite dieser Niederschrift unterschrieben. BF: Ja, damals hatte der Schlepper mir gesagt, ich soll Serbien erwähnen. R: Wieso machen Sie dann heute Ihre „wahren Angaben“? BF: Weil das die Wahrheit ist. R: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Indien verdient? BF: Mein Vater hat eine Landwirtschaft gehabt. Mein Vater hat früher in einer Bank gearbeitet und dann später hat er eine Landwirtschaft gehabt. R: Welche Verwandte leben in Ihrem Heimatdorf? BF: Mein Bruder wohnt dort. R: Können Sie mir den Namen Ihres Bruders nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist Ihr Bruder jünger oder älter als Sie? BF: Er ist älter als ich. R: Um wie viele Jahre ist er älter als Sie? BF: Vier Jahre. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Bruder? BF: Ja. R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Ihrem Heimatdorf? BF: Meine Mutter ist dort. R: Lebt Ihre Mutter gemeinsam mit Ihrem Bruder? BF: Ja. R: Haben Sie sonst noch Geschwister, außer diesem Bruder? BF: Ich habe noch zwei Schwestern. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Schwestern angeben? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Ist Ihre Schwester namens XXXX jünger oder älter als Sie? R: Ist Ihre Schwester namens römisch 40 jünger oder älter als Sie? BF: Sie ist älter als ich und zwar zwei Jahre und XXXX ist zwei Jahre jünger als ich. BF: Sie ist älter als ich und zwar zwei Jahre und römisch 40 ist zwei Jahre jünger als ich. R: Wo lebt Ihre Schwester namens XXXX ? R: Wo lebt Ihre Schwester namens römisch 40 ? BF: Sie wohnt im Bundesstaat Uttar Pradesh (UP). R: Ist Ihre Schwester XXXX verheiratet? R: Ist Ihre Schwester römisch 40 verheiratet? BF: Ja. R: Seit wann lebt Sie im Bundesstaat Uttar Pradesh? BF: Ca. zehn bis zwölf Jahre. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Schwester XXXX ? R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Schwester römisch 40 ? BF: Ja. R: Von was lebt Ihre Schwester XXXX ? R: Von was lebt Ihre Schwester römisch 40 ? BF: Mein Schwager arbeitet in der Landwirtschaft. R: Hat Ihr Schwager eine eigene Landwirtschaft? BF: Ja. R: Ihre andere Schwester namens XXXX , wo lebt diese? R: Ihre andere Schwester namens römisch 40 , wo lebt diese? BF: Sie wohnt in XXXX . BF: Sie wohnt in römisch 40 . R: Was ist Sonipat, ein Dorf oder ein Bezirk? BF: Es ist ein Bezirk. R: Von was lebt Ihre Schwester XXXX ? R: Von was lebt Ihre Schwester römisch 40 ? BF: Ihr Ehemann, mein Schwager, ist Privatangestellter. R: Was heißt das, wo arbeitet er als Privatangestellter? BF: Er arbeitet in einer Molkerei. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Schwester XXXX ? R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Schwester römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Ja. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die in Indien leben, Onkeln und Tanten? BF: Onkeln und Tanten, sowohl väterlicherseits als auch mütterlicherseits, habe ich viele. R: Wo leben diese? BF: Teile in XXXX und Teile auch in XXXX . BF: Teile in römisch 40 und Teile auch in römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter hat zwei Schwestern und vier Brüder. R: Wo leben Ihre beiden Tanten, die Schwestern Ihrer Mutter? BF: Beide wohnen in Uttar Pradesh. R: Haben Ihre beiden Tanten auch eine Landwirtschaft? BF: Ja, auch eine Landwirtschaft. R: Wo leben die vier Brüder Ihrer Mutter? BF: Auch in Uttar Pradesh. R: Haben diese vier Brüder Ihrer Mutter, also Ihre vier Onkeln, auch eine Landwirtschaft? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Mein Vater hat drei Schwestern und keinen Bruder. R: Wo leben diese drei Schwestern Ihres Vaters, also Ihre Tanten? BF: Zwei wohnen in XXXX und eine wohnt in Punjab. BF: Zwei wohnen in römisch 40 und eine wohnt in Punjab. R: Haben diese drei Schwestern Ihres Vaters, also Ihre Tanten, auch Landwirtschaften? BF: Ja, alle drei sind in der Landwirtschaft, aber einer meiner Cousins ist Lehrer. R: Wie viele Cousinen und Cousins haben Sie? BF: Insgesamt neun. R: Diese neun Cousins und Cousinen, die leben in Punjab oder in XXXX oder in XXXX ? R: Diese neun Cousins und Cousinen, die leben in Punjab oder in römisch 40 oder in römisch 40 ? BF: Diese neun Cousins und Cousinen von der väterlichen Seite leben in Punjab und in XXXX . BF: Diese neun Cousins und Cousinen von der väterlichen Seite leben in Punjab und in römisch 40 . R: Die Cousins und Cousinen von der mütterlichen Seite leben wo? BF: Zum Teil in XXXX und zum Teil in XXXX . BF: Zum Teil in römisch 40 und zum Teil in römisch 40 . R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie von mütterlicher Seite? BF: Zehn insgesamt. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Tanten und Onkeln und Cousins und Cousinen? BF: Nein, mit niemandem. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: Insgesamt war ich zwölf Jahre in der Schule und drei Jahre auf dem College. R: Wo haben Sie das College besucht? BF: Das war in XXXX . BF: Das war in römisch 40 . R: Ist XXXX eine Stadt? R: Ist römisch 40 eine Stadt? BF: Ja. R: Haben Sie das College abgeschlossen? BF: Nein, nicht abgeschlossen. R: Können Sie mir den Namen von diesem College sagen? BF: D.A.V. College. R: Welche Fächer haben Sie besucht? BF: Ich habe Wirtschaft gemacht. R: Musste dieses College bezahlt werden? War das ein Privatcollege oder ein öffentliches College? BF: Es war ein Privatcollege. Ich musste 1.500 Rupien pro Monat bezahlen. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Mutter nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Können Sie mir den Namen Ihres Vaters nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Was ist mit Ihrem Vater, wo lebt Ihr Vater? BF: Er ist schon verstorben. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Vor zwei Jahren. R: Ist er eines natürlichen Todes gestorben? BF: Weil ich nach Österreich geflüchtet bin, deshalb. Weil die Leute, mit denen ich Streit gehabt habe, immer zu uns nach Hause gekommen sind und nach mir gefragt haben. R: Woran ist Ihr Vater nun gestorben? BF: Mein Bruder hat gesagt, dass er plötzlich gestorben ist. R: Das heißt, er ist umgefallen und war tot, verstehe ich das richtig? BF: Er ist im Schlaf gestorben, in der Früh ist er nicht mehr aufgewacht. R: Wann sind Sie in Österreich eingereist, wissen Sie das? BF: Im August bin ich nach Österreich gekommen. R: In welchem Jahr? BF: Im Jahr
  17. R: Arbeiten Sie hier in Österreich? BF: Nein, ich gehe keiner Arbeit nach. R: Leben Sie von der Grundversorgung? BF: Nein, ich kriege keine Grundversorgung. R: Von was leben Sie dann hier in Österreich? BF: Früher hat mein Bruder mir Geld geschickt und dann habe ich teilweise mit einem Freund die Zeitungen zugestellt. R: Machen Sie das derzeit noch immer, dass Sie Zeitungen zustellen? BF: Nein, zurzeit nicht. R: Von was leben Sie dann? BF: Ich habe ein bisschen Ersparnisse. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Leben Sie mit jemandem in einer Beziehung? BF: Ja. R: Mit wem? BF: Ich wohne mit Leuten, die aus Indien sind. R: Sie teilen mit anderen indischen Staatsangehörigen eine Wohnung, stimmt das? Ist das eine Wohngemeinschaft? BF: Ja. R: Was war der Grund, wieso Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich habe am College studiert. Dort habe ich einen Streit gehabt. Es hat einige Male ein Streit stattgefunden. R: Wann haben Sie einen Streit gehabt bzw. wann haben die Streitigkeiten begonnen? BF: Das war ca. 2012/
  18. BF: Das war ca. 2012 aus 2013,. R: Mit wem hatten Sie Streit? BF: Das waren auch Leute, die am College studiert haben. Einer hat XXXX geheißen. BF: Das waren auch Leute, die am College studiert haben. Einer hat römisch 40 geheißen. R: Hat es noch andere Personen gegeben, mit denen Sie Streit hatten oder gab es nur diesen XXXX ? R: Hat es noch andere Personen gegeben, mit denen Sie Streit hatten oder gab es nur diesen römisch 40 ? BF: Es waren viele Leute mit ihm zusammen. XXXX ist der Präsident von einer Gruppe. BF: Es waren viele Leute mit ihm zusammen. römisch 40 ist der Präsident von einer Gruppe. R: Von welcher Gruppe war XXXX Präsident? R: Von welcher Gruppe war römisch 40 Präsident? BF: Es gibt die Leute, die einfach eine Gruppe zusammenbilden. Es gibt keinen Namen für diese Gruppe. R: Waren das XXXX und seine Freunde? R: Waren das römisch 40 und seine Freunde? BF: Ja. R: Warum hatten Sie mit diesem XXXX Streit, was war der Grund? R: Warum hatten Sie mit diesem römisch 40 Streit, was war der Grund? BF: Er war Präsident dieser Gruppe. Einmal sind wir einfach so in Streit geraten. Es sind die Streitereien ca. bis ein und eineinhalb Jahre weitergegangen. R: Es muss ja eine Ursache für den Streit gegeben haben. Welche Ursache war für diesen Streit verantwortlich? BF: Er hat meine Freundin angerufen. R: Wie hat Ihre Freundin geheißen? BF: Sie hat XXXX geheißen. BF: Sie hat römisch 40 geheißen. R: Wieso hat XXXX Ihre Freundin XXXX angerufen? R: Wieso hat römisch 40 Ihre Freundin römisch 40 angerufen? BF: Das weiß ich nicht, warum er sie angerufen hat. Ich weiß auch nicht, von wo er die Nummer meiner Freundin bekommen hat. R: Was wollte dieser XXXX von Ihrer Freundin?R: Was wollte dieser römisch 40 von Ihrer Freundin? BF: Ich weiß nicht, warum er XXXX angerufen hat. BF: Ich weiß nicht, warum er römisch 40 angerufen hat. R: Warum sind Sie dann in Streit geraten? Wollten Sie nicht, dass XXXX Ihre Freundin anruft? R: Warum sind Sie dann in Streit geraten? Wollten Sie nicht, dass römisch 40 Ihre Freundin anruft? BF: Nein, ich wollte nicht, dass er sie anruft. R: Waren Sie eifersüchtig? BF: Nein, ich war nicht eifersüchtig, ich habe XXXX gefragt, wieso er XXXX angerufen hat. Es waren sehr viele Leute dort. Dann sind wir in Streit geraten, weil er gesagt hat: „Du kannst machen, was du willst, ich rufe an, wen ich will.“ BF: Nein, ich war nicht eifersüchtig, ich habe römisch 40 gefragt, wieso er römisch 40 angerufen hat. Es waren sehr viele Leute dort. Dann sind wir in Streit geraten, weil er gesagt hat: „Du kannst machen, was du willst, ich rufe an, wen ich will.“ R: Haben Sie nicht persönlich Ihre Freundin XXXX gefragt, weshalb sie von XXXX angerufen wurde? R: Haben Sie nicht persönlich Ihre Freundin römisch 40 gefragt, weshalb sie von römisch 40 angerufen wurde? BF: Ja, ich habe sie gefragt. Sie hat gesagt: „Ja, ich bin angerufen worden. Ich habe gefragt, wer mich da anruft. Er hat gesagt, dass er XXXX ist.“ Meine Freundin hat dann die Verbindung unterbrochen. BF: Ja, ich habe sie gefragt. Sie hat gesagt: „Ja, ich bin angerufen worden. Ich habe gefragt, wer mich da anruft. Er hat gesagt, dass er römisch 40 ist.“ Meine Freundin hat dann die Verbindung unterbrochen. R: Was heißt das, hat sie aufgelegt? BF: Ja, sie hat aufgelegt. R: Wieso hat der Streit dann so lange gedauert, nämlich ein bis eineinhalb Jahre? Es war lediglich ein Anruf. BF: Dann ist es einmal zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er hat mich geschlagen, ich habe ihn geschlagen und es ist immer wieder zu Streitereien auf diese Weise gekommen. Er ist viele Male bei der Polizei angezeigt worden und zurzeit sitzt er in Haft. Die Polizei hat damals zwischen uns einen Kompromiss zustande gebracht, aber trotzdem ist der Streit nicht gestoppt. R: Wer hat XXXX viele Male bei der Polizei angezeigt? R: Wer hat römisch 40 viele Male bei der Polizei angezeigt? BF: Das weiß ich nicht, wer das war. R: Seit wann sitzt XXXX in Haft? R: Seit wann sitzt römisch 40 in Haft? BF: Wie ich noch in Fateh Garh gewohnt habe, wurde er in Haft genommen. Aber er kommt immer wieder wegen seines guten Verhaltens frei. Er bekommt Freigang. R: Wieso wurde dann dieser XXXX inhaftiert, was war der Grund?R: Wieso wurde dann dieser römisch 40 inhaftiert, was war der Grund? BF: Das ist in XXXX gewesen. Er hat einen Geschäftsmann, der mit Stoff gehandelt hat – das Geschäft heißt XXXX – erschossen. BF: Das ist in römisch 40 gewesen. Er hat einen Geschäftsmann, der mit Stoff gehandelt hat – das Geschäft heißt römisch 40 – erschossen. R: Wann hat er diesen Geschäftsmann erschossen, wissen Sie das? BF: Wie wir noch am College studiert haben. Deshalb habe ich Angst gekriegt, dass er mich auch erschießt und ermordet. Deshalb habe ich das College verlassen. R: Was würden Sie derzeit befürchten, falls Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst vor ihm und auch habe ich Angst vor dem Bruder meiner Freundin. R: Wieso haben Sie Angst vor dem Bruder Ihrer Freundin? BF: Weil sie wollen nicht, dass XXXX mich heiratet. Weil diese Leute gehören zu einer höheren Kaste. BF: Weil sie wollen nicht, dass römisch 40 mich heiratet. Weil diese Leute gehören zu einer höheren Kaste. R: Zu welcher Kaste gehören sie? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Zu welcher Kaste gehören Sie? BF: Wir sind von der Kaste Kalash. R: Wie heißt der Bruder Ihrer Freundin? BF: Er heißt XXXX . BF: Er heißt römisch 40 . R: Wo hat Ihre Freundin in Indien gelebt? BF: In UP. R: Wo genau? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? Sie stammt ja aus einem anderen Bundesstaat als Sie? BF: Am College haben wir uns kennengelernt. R: Seit wann ist sie Ihre Freundin? BF: Seit ca. fünf Jahren. R: Ist sie noch immer Ihre Freundin? BF: Ja. R: Das heißt, seit fünf Jahren ist sie Ihre Freundin? BF: Ja. Sie kommt in zwei Jahren nach Österreich. R: Hat Ihre Freundin fertig studiert? BF: Ja, sie hat die Kurse im College weitergemacht und sie probiert jetzt, ein Studentenvisum für Österreich oder Deutschland zu bekommen. R: Hat sie jetzt fertig studiert oder nicht? BF: Ja, das College hat sie fertiggemacht. R: Was hat sie studiert? BF: Sie hat B.A. in „art“ gemacht. R: Was arbeitet Ihre Freundin derzeit in Indien? BF: Sie arbeitet zurzeit nicht. R: Wo lebt Ihre Freundin derzeit in Indien? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wann ist Ihre Freundin geboren? BF: Am XXXX . BF: Am römisch 40 . R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Freundin? BF: Ja. R: Sind Sie ständig in Kontakt, seitdem Sie hier in Österreich sind? BF: Ja. R: Wieso konnten Sie in Indien nicht in einem anderen Bundesstaat leben? BF: Ich habe auch in Delhi gewohnt. R: Wieso können Sie nicht in Delhi leben? BF: Weil Leute von XXXX dahintergekommen sind, dass ich dort wohne. Ich und XXXX sind einmal unterwegs gewesen. Ein Bruder von XXXX hat uns gesehen. BF: Weil Leute von römisch 40 dahintergekommen sind, dass ich dort wohne. Ich und römisch 40 sind einmal unterwegs gewesen. Ein Bruder von römisch 40 hat uns gesehen. R: „Ein“ oder „der“ Bruder? BF: Ein Bruder, aber der hat viele Freunde. R: Hat dieser Bruder von XXXX etwas gegen Sie gemacht? R: Hat dieser Bruder von römisch 40 etwas gegen Sie gemacht? BF: Ja, wir sind auch in Streit geraten. Wir haben uns auch gegenseitig geschlagen. R: Was ist dann weiter passiert? Waren Sie derartig verletzt, dass Sie ins Krankenhaus mussten? BF: Ja, ich musste ins Spital, mich behandeln lassen. R: In welchem Spital waren Sie? BF: In XXXX bin ich im Spital gewesen. BF: In römisch 40 bin ich im Spital gewesen. R: Welche Verletzungen hatten Sie? BF: Auf der linken Schläfe. R: Wie wurden Sie verletzt? BF: Da waren viele Burschen zusammen. Sie haben mich mit einem Schlagstock geschlagen. R: Wann war das? Können Sie mir das Jahr nennen, wann Sie an der linken Schläfe verletzt wurden? BF: Das ist vor ca. vier Jahren gewesen. R: Können Sie mir den Monat nennen? BF: Das ist im Sommer gewesen, im Juni. R: Welches Jahr? BF: Das war vor ca. vier Jahren, 2017 oder 2018 im College ist es gewesen. R: Wann haben Sie mit dem College aufgehört? BF: Ca. 2013/2014 habe ich aufgehört. BF: Ca. 2013 aus 2014, habe ich aufgehört. R: Mir wurden Dokumente vorgelegt. Haben Sie die Dokumente im Original? BF: Nur in Indien. R: Wie sind Sie zu diesen Dokumenten gelangt? BF: Mein Bruder hat mir diese geschickt. R: Wann hat Ihr Bruder diese geschickt? BF: Es ist schon lange her. Wie ich damals nach Österreich gekommen bin. Die Sterbeurkunde habe ich vor ca. zwei Tagen bekommen. R: Wie ist Ihnen diese Sterbeurkunde übermittelt worden? BF: Über WhatsApp. Von meinem Bruder habe ich die Sterbeurkunde bekommen. R: Wieso wurden diese Dokumente so spät im Asylverfahren vorgelegt? BF: Ich bin seit der letzten Einvernahme erst heute wieder vorgeladen worden. R: Sie hätten diese Dokumente schon vorher übermitteln können. Wieso erst am 02.12.2022? BF: Ich habe nicht gewusst, wohin ich diese Dokumente schicken soll. R: Welches Dokument ist Nr. A und zwar das Dokument, welches am 02.12.2022 dem BVwG übermittelt wurde? BF: Das ist im Dorf, wo der Dorfrat und die Polizei zwischen unserem Streit vermittelt haben und ein Kompromiss zustande gekommen ist. R: Welcher Kompromiss ist zustande gekommen? BF: Das ist mit XXXX gewesen. BF: Das ist mit römisch 40 gewesen. R wiederholt die Frage. BF: Dass XXXX mit mir in Zukunft nicht streiten wird. BF: Dass römisch 40 mit mir in Zukunft nicht streiten wird. R: Wieso haben Sie dann dieses Dokument nicht gleich mitgenommen, als Sie Indien verlassen haben? BF: Woher hätte ich wissen sollen, dass ich so ein Dokument brauchen werde? Das Dokument Nr. A wird dem D zur Übersetzung überreicht. D: Oben in der Mitte steht, dass ein Kompromiss bei der Dorfverwaltung stattgefunden hat. Dann kommt, dass heute, am 12.05.2013, bei der Polizeiinspektion XXXX zwischen den anwesenden Leuten eine Besprechung stattgefunden hat. Es ist betreffend einen Streit, der in der D.A.V. school XXXX stattgefunden hat, zwischen XXXX , wohnhaft in XXXX , Sohn des XXXX . Das war am 30.04.2013, dass ein Streit zwischen den genannten Leuten stattgefunden hat. In diesem Streit ist XXXX am Kopf verletzt worden. Jetzt, in dieser Besprechung zwischen anwesenden Leuten hat ein Kompromiss stattgefunden. Deshalb wird keine Anzeige erstattet. Deshalb wird keine FIR erstattet. Deshalb gibt es zwischen uns keinerlei Streitereien mehr und auf der Polizeiinspektion XXXX hat ein Kompromiss stattgefunden. Darunter sind verschiedene Unterschriften zu sehen, in Lateinschrift zu sehen, XXXX in Latein geschrieben alias XXXX in Hindi. Zu lesen ist noch, dass XXXX in XXXX lebt. Die zweite Unterschrift ist in Hindi, nämlich XXXX und darunter steht gleich noch einmal klar geschrieben XXXX . Das ist eine Funktion, ein Dorfrat, wohnhaft in XXXX . Dann ist eine dritte Unterschrift, wieder in Latein, das ist XXXX und gleich unten, in Hindi geschrieben, XXXX , Sohn von XXXX . Auf der nächsten Zeile steht „wohnhaft in XXXX “. Als Datum dieses Dokuments steht 12.05.
  19. Es gibt noch eine Unterschrift, die heißt XXXX , in Latein und darunter steht XXXX auf Hindi, XXXX ), wohnhaft in XXXX . Dann gibt es einen Stempel der Polizeiinspektion, XXXX “. Daneben steht handschriftlich auf Englisch „bestätigt“. Das andere Wort kann man nicht lesen. Dann steht „Polizeiinspektion XXXX “. Dann steht noch einmal das Datum 12.05.
  20. Als Überschrift steht „Dorfrat, Kompromiss“ D: Oben in der Mitte steht, dass ein Kompromiss bei der Dorfverwaltung stattgefunden hat. Dann kommt, dass heute, am 12.05.2013, bei der Polizeiinspektion römisch 40 zwischen den anwesenden Leuten eine Besprechung stattgefunden hat. Es ist betreffend einen Streit, der in der D.A.V. school römisch 40 stattgefunden hat, zwischen römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Sohn des römisch 40 . Das war am 30.04.2013, dass ein Streit zwischen den genannten Leuten stattgefunden hat. In diesem Streit ist römisch 40 am Kopf verletzt worden. Jetzt, in dieser Besprechung zwischen anwesenden Leuten hat ein Kompromiss stattgefunden. Deshalb wird keine Anzeige erstattet. Deshalb wird keine FIR erstattet. Deshalb gibt es zwischen uns keinerlei Streitereien mehr und auf der Polizeiinspektion römisch 40 hat ein Kompromiss stattgefunden. Darunter sind verschiedene Unterschriften zu sehen, in Lateinschrift zu sehen, römisch 40 in Latein geschrieben alias römisch 40 in Hindi. Zu lesen ist noch, dass römisch 40 in römisch 40 lebt. Die zweite Unterschrift ist in Hindi, nämlich römisch 40 und darunter steht gleich noch einmal klar geschrieben römisch 40 . Das ist eine Funktion, ein Dorfrat, wohnhaft in römisch 40 . Dann ist eine dritte Unterschrift, wieder in Latein, das ist römisch 40 und gleich unten, in Hindi geschrieben, römisch 40 , Sohn von römisch 40 . Auf der nächsten Zeile steht „wohnhaft in römisch 40 “. Als Datum dieses Dokuments steht 12.05.
  21. Es gibt noch eine Unterschrift, die heißt römisch 40 , in Latein und darunter steht römisch 40 auf Hindi, römisch 40 ), wohnhaft in römisch 40 . Dann gibt es einen Stempel der Polizeiinspektion, römisch 40 “. Daneben steht handschriftlich auf Englisch „bestätigt“. Das andere Wort kann man nicht lesen. Dann steht „Polizeiinspektion römisch 40 “. Dann steht noch einmal das Datum 12.05.
  22. Als Überschrift steht „Dorfrat, Kompromiss“ R: Was ist das für ein Dokument, Nr. B? BF: Das ist vom College, mein Studentenausweis. R: Was ist Dokument Nr. C? BF: Das ist praktisch eine Teilnahmerkarte im Privatunterricht in der Stadt XXXX . BF: Das ist praktisch eine Teilnahmerkarte im Privatunterricht in der Stadt römisch 40 . R: Was heißt „Teilnehmerkarte im Privatunterricht“? BF: Dort kriegt man Unterricht für eine staatliche Stelle, als Beamter zu arbeiten. Dort wird man für eine Prüfung vorbereitet. R: Was war das für ein Kurs? Für welchen Kurs haben Sie diese Teilnehmerkarte bekommen? BF: Das ist eine Vorbereitung für einen Job in einer Bank gewesen. R: Nr. D ist die Sterbeurkunde Ihres Vaters, richtig? BF: Ja. R an D: Können Sie mir sagen, wann diese Sterbeurkunde ausgestellt worden ist? D: Am XXXX (auf Englisch und Hindi). D: Am römisch 40 (auf Englisch und Hindi). R an D: Steht dort auch die Todesursache? D: Die Todesursache steht nicht, es steht, dass er am XXXX gestorben ist. Es steht auch die Ausweisnummer dort. Er war 63 Jahre alt, als er gestorben ist. Es steht auch der Name der Ehefrau, XXXX ), dort. Es steht, dass er im Bezirk XXXX gestorben ist. Es steht der Name der Großeltern des BF darin.D: Die Todesursache steht nicht, es steht, dass er am römisch 40 gestorben ist. Es steht auch die Ausweisnummer dort. Er war 63 Jahre alt, als er gestorben ist. Es steht auch der Name der Ehefrau, römisch 40 ), dort. Es steht, dass er im Bezirk römisch 40 gestorben ist. Es steht der Name der Großeltern des BF darin., R: Sie haben einen Kompromiss mit XXXX unterschrieben. Warum haben Sie nicht mehr in Indien leben können? R: Sie haben einen Kompromiss mit römisch 40 unterschrieben. Warum haben Sie nicht mehr in Indien leben können? BF: Vor diesem offiziellen Kompromiss hatten wir vorher auch das eine oder andere Mal Kompromisse miteinander abgeschlossen, aber das hat nicht geholfen. Aber nach diesem Kompromiss, als dieser Stoffhändler erschossen worden ist, habe ich Angst gekriegt, wer weiß, wann und wo er mich erschießen kann? R: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF: Nein. R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Sie Krankenpfleger gelernt haben? BF: Den Kurs habe ich gemacht, aber ich habe nicht als Krankenpfleger gearbeitet. R: Wo haben Sie den Kurs gemacht? BF: Auch in XXXX . BF: Auch in römisch 40 . R: Wie alt waren Sie, als Sie am College begonnen haben zu studieren? BF: So ca. 20, 21 Jahre bin ich gewesen. R: Wann haben Sie diesen Kurs gemacht, als Sie Krankenpfleger geworden sind? BF: Das war kurz, bevor ich mein Heimatland verlassen habe, um nach Österreich zu kommen. R: Wie lang hat dieser Krankenpflegerkurs gedauert? BF: Sechs Monate. R: Wieso haben Sie diesen Beruf Krankenpfleger nicht ausgeübt? BF: Ich wollte in Wirklichkeit nicht nach Österreich kommen. Ich wollte weiter in Indien bleiben, meine Freundin heiraten und als Krankenpfleger arbeiten. Aber ich bin gezwungen worden, Indien zu verlassen. R: Was war der ausschlaggebende Moment, wo Sie gesagt haben, dass Sie Indien verlassen müssen? Diese Streitereien waren ja im Jahr
  23. BF: Nachdem dieser Stoffhändler ermordet worden ist, haben mir meine Freunde gesagt: „Schau, der hat schon einen ermordet Demnächst kann er das Gleiche mit dir machen.“ Abgesehen davon war der Bruder meiner Freundin immer nach der Suche nach mir, dass, wenn ich meine Freundin besuchen komme, sie mich auch töten können. Meine Freundin hat mich deswegen gewarnt, dass es besser wäre, aus Indien ins Ausland zu flüchten und sie kommt hinten nach. R: Was bedeutet „sie mich auch töten können“? Wer sollte Sie töten? BF: Der Bruder XXXX und seine Freunde. BF: Der Bruder römisch 40 und seine Freunde. R: Waren Sie bei der Polizei wegen der Probleme mit dem Bruder Ihrer Freundin? BF: Nein. R: Wieso nicht? BF: Nur so. Weil ich doch meine Freundin heiraten wollte. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Können Sie vielleicht noch etwas von Ihrem Studium erzählen? Welche Prüfungen haben Sie gemacht? BF: Ich habe Business Account studiert, Mathematik studiert, Englisch, Hindi. R: Was ist Business Account? BF: Das sind zwei verschiedene Richtungen, nämlich Business und Account. Das ist wichtig für einen Job in einer Bank. R: Was haben Sie im Fach Account gelernt? BF: Wie man im Geschäft ein „Account“ macht. R: Können Sie mir die Jahreszahlen angeben, von wann bis wann Sie das College besucht haben? BF: 2012/2013 bis 2015/
  24. BF: 2012 aus 2013, bis 2015 aus 2016,. R: Wann haben Sie jetzt genau mit dem Studium am College begonnen? BF:
  25. R: In welchem Monat? Wann beginnt das Semester in diesem College? BF: Im April 2012 war Semesterbeginn. Ich habe das Studium nicht fertiggemacht, ich habe nur ein Teilstudium gemacht. Ich habe mitten im Studium das College verlassen. R: Wann haben Sie es genau verlassen? BF:
  26. R: Wann genau? Können Sie den Monat nennen? BF: Das kann ich jetzt nicht genau sagen. Weil ich bin auch 2015 ins College gegangen, um Prüfungen zu machen. R: Dann haben Sie ja das College nicht verlassen, wenn Sie 2015 Prüfungen gemacht haben. BF: Ich habe zu Hause das Studium gemacht. R: Wann haben Sie jetzt genau 2015 Prüfungen gemacht? BF: Im Juni
  27. R: Welche Prüfung haben Sie im Juni 2015 gemacht? BF: Ich habe, wie ich vorher gesagt habe, in Business, Account, Mathematik, Englisch und Hindi. R: Wieso haben Sie das College nicht abgeschlossen, wenn Sie eh zu Hause für die Prüfungen gelernt haben? BF: Weil XXXX immer in das College gekommen ist, um Nachschau zu halten. BF: Weil römisch 40 immer in das College gekommen ist, um Nachschau zu halten. R: Wie viele Prüfungen waren noch ausständig, um das Studium abzuschließen? BF: Noch zwölf. R an BFV: Haben Sie noch Fragen? BFV: Dieser Bruder Ihrer Freundin, was er studiert, er war auch auf der Uni? BF: Er hatte in der Partei XXXX eine Funktion innegehabt. BF: Er hatte in der Partei römisch 40 eine Funktion innegehabt. R: Welche Funktion hatte er inne? BF: Er ist ein gewähltes Mitglied beim Block XXXX . Er ist noch immer dort ein Abgeordneter. BF: Er ist ein gewähltes Mitglied beim Block römisch 40 . Er ist noch immer dort ein Abgeordneter. R an BFV: Haben Sie noch eine Frage? BFV: Keine weiteren Fragen. Erörtert werden folgende Unterlagen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien, Stand 08.03.2022 - Landkarte von Indien Dazu gibt der BF an: Nein, alles ist OK. Es gibt Probleme wegen der Kasten. R an BFV: Wollen Sie eine Stellungnahme zur Situation in Indien abgeben? BFV: Nein, danke. Ich verweise auf die Anträge und das Vorbringen in der Beschwerde. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll nochmals übersetzt erhalten? BF: Ja R an BFV: Wollen Sie es sich durchlesen? BFV: Ja. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Zurzeit gehe ich Arbeit suchen. Das ist alles, was ich in meiner Freizeit mache. Ich habe vor, so schnell wie möglich in einen Deutschkurs zu gehen. Ich möchte so schnell wie möglich Deutsch lernen. R: Alle im Asylverfahren vorgelegten Dokumente wurden Ihnen per WhatsApp von Ihrem Bruder übermittelt, richtig? BF: Ja, über WhatsApp. R: Wenn Sie diese Probleme in Indien nicht hätten, könnten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren? BF: Ja. R: Wann haben die Eltern Ihrer Freundin von der Beziehung erfahren? BF: Vor dreieinhalb Jahre, da war ich noch in Indien. R: Was heißt, „vor dreieinhalb Jahren, da war ich noch in Indien“? Wie lange hat die Beziehung zu Ihrer Freundin schon gedauert, als die Eltern von der Beziehung erfuhren? BF: Nach einem Jahr.“ [...]“ In der Verhandlung legte der BF die Visitenkarte einer Mitarbeiterin der Diakonie und der Bildungs- und Berufsberatung Niederösterreich vor.
  28. Laut Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Flughafen Schwechat, vom 17.01.2023 versuchte der BF am selbigen Tag nach Faro Portugal auszureisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  30. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, der Volksgruppe der Punjabi sowie der Glaubensrichtung des Hinduismus zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Der BF beherrscht die Sprache Hindi muttersprachlich und spricht auch Punjabi. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF stammt aus XXXX im Bundesstaat XXXX . Er hat in Indien 12 Jahre lang die Grundschule besucht und dort in der Landwirtschaft/Viehzucht gearbeitet. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Indien ein College besucht hat, er einen Vorbereitungskurs für einen Job bei einer Bank gemacht hat, eine Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen hat und er in Delhi als Fahrer gearbeitet hat. Der BF stammt aus römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 . Er hat in Indien 12 Jahre lang die Grundschule besucht und dort in der Landwirtschaft/Viehzucht gearbeitet. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Indien ein College besucht hat, er einen Vorbereitungskurs für einen Job bei einer Bank gemacht hat, eine Ausbildung zum Krankenpfleger abgeschlossen hat und er in Delhi als Fahrer gearbeitet hat. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor noch im Heimatdorf in Indien. Auch zwei verheiratete Schwestern des BF leben nach wie vor noch in Indien (in den Bundesstaaten XXXX ). Ein Schwager des BF arbeitet auf einer eigenen Landwirtschaft und verdient sich dadurch den Lebensunterhalt, der andere Schwager des BF ist Angestellter in einer Molkerei. Weiters leben noch zahlreiche Onkel und Tanten sowie mehrere Cousins des BF in Indien (in den Bundesstaaten XXXX ), welche zum Teil eigene Landwirtschaften besitzen. Der BF steht mit seiner Kernfamilie in Indien regelmäßig in Kontakt, zu den entfernten Verwandten hat er keinen Kontakt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor noch im Heimatdorf in Indien. Auch zwei verheiratete Schwestern des BF leben nach wie vor noch in Indien (in den Bundesstaaten römisch 40 ). Ein Schwager des BF arbeitet auf einer eigenen Landwirtschaft und verdient sich dadurch den Lebensunterhalt, der andere Schwager des BF ist Angestellter in einer Molkerei. Weiters leben noch zahlreiche Onkel und Tanten sowie mehrere Cousins des BF in Indien (in den Bundesstaaten römisch 40 ), welche zum Teil eigene Landwirtschaften besitzen. Der BF steht mit seiner Kernfamilie in Indien regelmäßig in Kontakt, zu den entfernten Verwandten hat er keinen Kontakt. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder intensive soziale Kontakte. Er konnte hier Freundschaften knüpfen. Der BF hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfungen abgeschlossen. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF hat in Österreich keine Schule oder sonstige Fortbildungen besucht und ist kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Der BF hat in Österreich illegal als Zeitungszusteller gearbeitet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  31. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Indien: Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien zudem eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative zur Verfügung. Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine auswegslose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
  32. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022 ● HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  33. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 ● DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 ● DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022 ● TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  34. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  35. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  36. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  37. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  38. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  39. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  40. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  41. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  42. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  43. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  44. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  45. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  46. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  47. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 ● FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 ● KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 ● PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 ● SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 ● WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in:
  1. a)Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen.
  2. b)High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen.
  3. c)Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden.
  4. d)Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022 ● CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien ● USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022, Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.03.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „B

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