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{'item': 'W164 2239041-1'}

Obsah (10)§ 308§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 54§ 563§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW164 2239041-1 Spruch, W164 2239041-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 308

Abs 3 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Univ.Prof. römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom vom 01.10.2020, GZ.: HVBA- römisch 40 betreffend Erstattung von Beiträgen

Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, zu Recht erkannt: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2020 hat die PVA folgendes ausgesprochen: „Dem Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages wird stattgegeben. Der Erstattungsbetrag beträgt € 1.369,

  1. Mit der Leistung des Betrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus diesen Versicherungsmonaten erhoben werden können. Rechtsgrundlage: §§ 308 und 310 ASVG.“Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2020 hat die PVA folgendes ausgesprochen: „Dem Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages wird stattgegeben. Der Erstattungsbetrag beträgt € 1.369,
  2. Mit der Leistung des Betrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus diesen Versicherungsmonaten erhoben werden können. Rechtsgrundlage: Paragraphen 308 und 310 ASVG.“ Zur Begründung führte die PVA aus, der BF sei mit Wirkung von 01.10.1981 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden. Für die vom Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten nicht berücksichtigten Beitragsmonate gebühre dem BF ein Erstattungsbetrag im oben angeführten Ausmaß. Dem Bescheid wurde eine Aufstellung der Beitragszeiten für die Feststellung und Berechnung des Erstattungsbeitrages beigelegt. Diese beinhaltet einzelne Zeiträume (24 Monate) der Jahre 1977 bis
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.10.2020, mit der der BF zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er habe niemals einen Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages gestellt. Er sei vor zwei Jahren seitens der PVA aufgefordert worden, eine Bankverbindung bekannt zu geben. Der BF habe in der Folge persönlich in der Hauptstelle der PVA vorgesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die PVA beabsichtige, ihm für Beitragszeiten, die er vor Vollendung seines
  4. Lebensjahres ( XXXX .1976) erworben habe, einen Erstattungsbetrag zu überweisen. Dafür werde die Bankverbindung benötigt. Als Grund sei dem BF angegeben worden, dass dieser am 01.10.1981 in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der XXXX übernommen worden sei. Jene Beitragszeiten, die er vor Vollendung des
  5. Lebensjahres erworben hatte, hätten im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis nicht als Vordienstzeiten berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.10.2020, mit der der BF zusammengefasst Folgendes vorbringt: Er habe niemals einen Antrag auf Zahlung eines Erstattungsbetrages gestellt. Er sei vor zwei Jahren seitens der PVA aufgefordert worden, eine Bankverbindung bekannt zu geben. Der BF habe in der Folge persönlich in der Hauptstelle der PVA vorgesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die PVA beabsichtige, ihm für Beitragszeiten, die er vor Vollendung seines
  6. Lebensjahres ( römisch 40 .1976) erworben habe, einen Erstattungsbetrag zu überweisen. Dafür werde die Bankverbindung benötigt. Als Grund sei dem BF angegeben worden, dass dieser am 01.10.1981 in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der römisch 40 übernommen worden sei. Jene Beitragszeiten, die er vor Vollendung des
  7. Lebensjahres erworben hatte, hätten im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis nicht als Vordienstzeiten berücksichtigt werden können. Der BF habe anlässlich dieser Vorsprache entgegnet, dass er auch neben seiner Beschäftigung im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis Beitragszeiten nach ASVG und GSVG erworben habe, dies in einem solchen Ausmaß, dass ihm aus diesen Zeiten zusätzlich zu seiner Beamtenpension eine ASVG/GSVG Pension zustehen würde. Für diese Pension könnten die vor dem
  8. Lebensjahr erworbenen Beitragszeiten herangezogen werden. Die PVA habe diesem Argument im Zuge der genannten Besprechung zugestimmt. Der Aufstellung zum nun angefochtenen Bescheid entnehme der BF, dass der Erstattungsbeitrag nicht für vor dem
  9. Lebensjahr erworbene Beitragszeiten (diese würden im angefochtenen Bescheid nicht genannt) sondern für gewisse (nicht alle) nach dem
  10. Geburtstag nach ASVG erworbene Beitragszeiten geleistet wurde. Eine Aufwertung sei nicht berücksichtigt worden. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Heranziehung sämtlicher vom angefochtenen Bescheid erfasster Beitragszeiten für seine ASVG/GSVG-Pension. Die PVA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Vorlageschreiben vom 12.01.2021 wendete die PVA ein, die Universität XXXX , Personalabteilung habe mit Schreiben vom 22.11.2018 beantragt, den auf die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten entfallenden Überweisungsbetrag dem BVA-Pensionsservice zu überweisen. Die PVA bestätigte den weiteren Verfahrensgang wie vom BF beschrieben. Der BF habe anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 07.06.2019 seine Bankverbindung bekannt gegeben. Auf dieses Konto sei der Erstattungsbetrag von € 1.369,86 überwiesen worden.Die PVA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Vorlageschreiben vom 12.01.2021 wendete die PVA ein, die Universität römisch 40 , Personalabteilung habe mit Schreiben vom 22.11.2018 beantragt, den auf die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten entfallenden Überweisungsbetrag dem BVA-Pensionsservice zu überweisen. Die PVA bestätigte den weiteren Verfahrensgang wie vom BF beschrieben. Der BF habe anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 07.06.2019 seine Bankverbindung bekannt gegeben. Auf dieses Konto sei der Erstattungsbetrag von € 1.369,86 überwiesen worden. Der BF sei mit 01.10.2981 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden. Der 01.10.1981 sei der Stichtag für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate (§ 308 Abs 4 ASVG in der am Stichtag anzuwendenden Fassung). Der BF sei mit 01.10.2981 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden. Der 01.10.1981 sei der Stichtag für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate (Paragraph 308, Absatz 4, ASVG in der am Stichtag anzuwendenden Fassung).

§ 308

Abs 3 ASVG habe der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten jene Beiträge zu erstatten, die für den Versicherten geleistet wurden, wenn ein Überweisungsbetrag nach § 308 Abs 1 ASVG zu leisten sei. Im vorliegenden Fall sei ein Überweisungsbetrag an die Universität XXXX zu leisten gewesen. Daher habe der Erstattungsbetrag von Amts wegen an den BF geleistet werden müssen. Eine Aufwertung dieses Betrages sei in der geltenden Fassung des § 308 ASVG vorgesehen, nicht jedoch in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung zum 01.10.1981.

Paragraph 308, Absatz 3, ASVG habe der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten jene Beiträge zu erstatten, die für den Versicherten geleistet wurden, wenn ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG zu leisten sei. Im vorliegenden Fall sei ein Überweisungsbetrag an die Universität römisch 40 zu leisten gewesen. Daher habe der Erstattungsbetrag von Amts wegen an den BF geleistet werden müssen. Eine Aufwertung dieses Betrages sei in der geltenden Fassung des Paragraph 308, ASVG vorgesehen, nicht jedoch in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung zum 01.10.1981. Die Universität XXXX habe mit Bescheid vom 31.10.2018 Schul- und Studienzeiten des BF für die Zeit von 23.03 .1976 bis 02.06.1976 und 01.10.1976 bis 01.10.1980 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Für diese Zeiten habe die PVA keinen Überweisungsbetrag bezahlt und daher auch keinen Erstattungsbetrag geleistet.Die Universität römisch 40 habe mit Bescheid vom 31.10.2018 Schul- und Studienzeiten des BF für die Zeit von 23.03 .1976 bis 02.06.1976 und 01.10.1976 bis 01.10.1980 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Für diese Zeiten habe die PVA keinen Überweisungsbetrag bezahlt und daher auch keinen Erstattungsbetrag geleistet. Grundsätzlich wären aufgrund des Stichtages 01.10.1981 sämtliche Zeiten zu erstatten, die vom Dienstgeber des BF nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden. Für diese Frage sei darauf abzustellen, ob zum Stichtag ein Beitragsmonat vorlag. § 232 Abs 1, erster Satz, ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung habe gelautet: „ der einzelne Versicherungsmonat gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben“. Sohin sei eine Erstattung für Dezember 1975, April 1076, Dezember 1976, Mai 1077, Dezember 1977, Juni 1978, April 1979 sowie November 1979 ausgeschlossen gewesen. In all diesen Versicherungsmonaten hätten Beitragszeiten nicht das zeitliche Übergewicht.Paragraph 232, Absatz eins,, erster Satz, ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung habe gelautet: „ der einzelne Versicherungsmonat gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem, ob Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben“. Sohin sei eine Erstattung für Dezember 1975, April 1076, Dezember 1976, Mai 1077, Dezember 1977, Juni 1978, April 1979 sowie November 1979 ausgeschlossen gewesen. In all diesen Versicherungsmonaten hätten Beitragszeiten nicht das zeitliche Übergewicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt; es liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zufolge § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden, dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, (bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage, vgl. VwGH

  1. 2015, Ra 2015/12/0044) verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Zufolge Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden, dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, (bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage, vergleiche VwGH
  2. 2015, Ra 2015/12/0044) verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A):

§ 308Abs 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung des nach Abs.

5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.

Paragraph 308, Absatz 7, ASVG ist Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. § 308 ASVG ist somit zeitraumbezogen anzuwenden.Paragraph 308, ASVG ist somit zeitraumbezogen anzuwenden. § 308 Abs 1 bis Abs 4 ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 530/1979 lautete wie folgt:Paragraph 308, Absatz eins bis Absatz 4, ASVG in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979, lautete wie folgt: Abs 1: Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen VorschriftenAbsatz eins :, Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

  1. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  2. a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
  3. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  4. b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
  5. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
  6. c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt. Abs 2: Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.Absatz 2 :, Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist. Abs 3: Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem VersichertenAbsatz 3 :, Ist nach Absatz eins, ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten
  7. a)die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 106 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,
  8. a)die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, der nicht nach Absatz eins, in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,,
  9. b)die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,
  10. b)die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, der nicht nach Absatz eins, in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 14 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6,,
  11. c)die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c),
  12. c)die für vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,),
  13. d)die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, sofern sie nicht nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) undd) die Beiträge für jeden nach dem Stichtag nach Absatz 7, liegenden Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, sofern sie nicht nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet wurden, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) und
  14. e)die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c)
  15. e)die nach Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes entrichteten Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c,) zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 108 ist sinngemäß anzuwenden.zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 108, ist sinngemäß anzuwenden. Abs 4: Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich.Absatz 4 :, Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, gleich. § 309 ASVG in der zum 01.10.1981 anzuwendenden Fassung BGBl Nr. 31/1973, lautete wie folgt:Paragraph 309, ASVG in der zum 01.10.1981 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, lautete wie folgt: Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 308 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten. Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, zu erstatten. Im Falle des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten. Frank in „Der SV-Komm“, Manz, 2014, 96. Lieferung, RZ 19 und RZ 24 zu § 308 ASVG in der aktuellen Fassung, führt zur Historie dieser Bestimmung folgendes aus:Frank in „Der SV-Komm“, Manz, 2014, 96. Lieferung, RZ 19 und RZ 24 zu Paragraph 308, ASVG in der aktuellen Fassung, führt zur Historie dieser Bestimmung folgendes aus: „§ 308 Abs 1 ASVG spricht von einer „Berechtigung“ zur Antragstellung. Dieser Ausdruck dürfte sich auf eine frühere Rechtslage beziehen (§ 54 Abs 3 PG aF) die es dem Dienstnehmer erlaubte, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise auszuschließen und damit in seine Hand legte, die Leistung eines Überweisungsbetrages mit der Konsequenz der Entfertigung seiner Anwartschaft auf Versicherungsleistungen) entsprechend ganz oder teilweise abzuwenden. (VfGH B194/73,VfSlg 7223; VwGH 89/08/0246).Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde aber mit der PG-Novelle BGBl1988/288 beseitigt. Nach geltender Rechtslage können von der Anrechnung nur mehr solche Zeiten ausgeschlossen werden, für die kein Überweisungsbetrag zu leisten wäre (§ 54 Abs 3 iVm § 56 Abs 1 PG; dazu RV 551 BlgNR 17.GP23).„§ 308 Absatz eins, ASVG spricht von einer „Berechtigung“ zur Antragstellung. Dieser Ausdruck dürfte sich auf eine frühere Rechtslage beziehen (Paragraph 54, Absatz 3, PG aF) die es dem Dienstnehmer erlaubte, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise auszuschließen und damit in seine Hand legte, die Leistung eines Überweisungsbetrages mit der Konsequenz der Entfertigung seiner Anwartschaft auf Versicherungsleistungen) entsprechend ganz oder teilweise abzuwenden. (VfGH B194/73,VfSlg 7223; VwGH 89/08/0246)., Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde aber mit der PG-Novelle BGBl1988/288 beseitigt. Nach geltender Rechtslage können von der Anrechnung nur mehr solche Zeiten ausgeschlossen werden, für die kein Überweisungsbetrag zu leisten wäre (Paragraph 54, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, PG; dazu Regierungsvorlage 551 BlgNR 17.GP23). Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 Abs 1 vor, so waren dem Versicherten früher (§ 308 Abs 3 idF 29. Nov) von Amts wegen („automatisch“): R 599 BlgNR7.GP95) gleichzeitig bestimmte Beiräge zu erstatten, nämlich solche, die entweder zur freiwilligen Höherversicherung (§20 Abs 3) oder aber für in der öffentlich rechtlichen Pensionsversorgung nicht angerechnete Versicherungsmonate geleistet worden waren. „Ausnahmsweise“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. GP 122) war eine Beitragserstattung auf Antrag sogar für den Fall vorgesehen, dass kein Überweisungsbetrag zu leisten war, weil der DG keinen Versicherungsmonat anrechnete. Die Erstattung dieser Beiträge beruhte – in gleicher Weise wie die Leistung des Überweisungsbetrags überhaupt – auf dem Gedanken, den Übertritt in die Pensionsversorgung eines öffentlich-rechtlichen DG mit dem „gänzlichen Ausscheiden“ aus der PV zu verbinden (ErläutRV 599 BlgNR 7. GP 95), um keine „ungerechtfertigten Doppelleistungen“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. GP 120) entstehen zu lassen.“Liegen die Voraussetzungen für die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Paragraph 308, Absatz eins, vor, so waren dem Versicherten früher (Paragraph 308, Absatz 3, in der Fassung 29. Nov) von Amts wegen („automatisch“): R 599 BlgNR7.GP95) gleichzeitig bestimmte Beiräge zu erstatten, nämlich solche, die entweder zur freiwilligen Höherversicherung (§20 Absatz 3,) oder aber für in der öffentlich rechtlichen Pensionsversorgung nicht angerechnete Versicherungsmonate geleistet worden waren. „Ausnahmsweise“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 122) war eine Beitragserstattung auf Antrag sogar für den Fall vorgesehen, dass kein Überweisungsbetrag zu leisten war, weil der DG keinen Versicherungsmonat anrechnete. Die Erstattung dieser Beiträge beruhte – in gleicher Weise wie die Leistung des Überweisungsbetrags überhaupt – auf dem Gedanken, den Übertritt in die Pensionsversorgung eines öffentlich-rechtlichen DG mit dem „gänzlichen Ausscheiden“ aus der PV zu verbinden (ErläutRV 599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 95), um keine „ungerechtfertigten Doppelleistungen“ (ErläutRV 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 120) entstehen zu lassen.“ Der hier zeitraumbezogen anzuwendende § 308 Abs 1 ASVG ist somit in Verbindung mit § 54 Abs 3 PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwenden Fassung zu lesen.Der hier zeitraumbezogen anzuwendende Paragraph 308, Absatz eins, ASVG ist somit in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwenden Fassung zu lesen.

§ 54

Abs 3, erster Satz, PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwenden Fassung kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen.

Paragraph 54, Absatz 3,, erster Satz, PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwenden Fassung kann der Beamte die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung B194/73 vom 05.12.1973 die in § 54 Abs 3 PG 1965 in der vor dem 01.06.1088 geltenden Fassung, derzufolge der Dienstnehmer beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis die Wahl hatte, entweder die gänzliche Entfertigung durch die Pensionsversicherungsträger (Leistung eines Überweisungsbetrages für als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Versicherungsleistungen sowie Erstattung von Beiträgen im übrigen) herbeizuführen oder die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aufrechtzuerhalten, als dem Gleichheitssatz entsprechend und daher verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung B194/73 vom 05.12.1973 die in Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in der vor dem 01.06.1088 geltenden Fassung, derzufolge der Dienstnehmer beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis die Wahl hatte, entweder die gänzliche Entfertigung durch die Pensionsversicherungsträger (Leistung eines Überweisungsbetrages für als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Versicherungsleistungen sowie Erstattung von Beiträgen im übrigen) herbeizuführen oder die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aufrechtzuerhalten, als dem Gleichheitssatz entsprechend und daher verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs B 194/73 vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Anerkennung von Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung einerseits eines Überweisungsbetrags nach § 308 Abs 1 ASVG sowie andererseits die (alle Pensionsanwartschaften entfertigende) Erstattung von Beiträgen für nicht angerechnete Versicherungsmonate nach dem (früheren) § 308 Abs 3 ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit der Dienstnehmer nach § 54 Abs 3 PG 1965 (in der bis zum

  1. 1988 geltenden Fassung) die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH,
  2. 2007, Zl 2005/08/0204;
  3. 2001, Zl 97/08/0143).Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs B 194/73 vertrat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Anerkennung von Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung einerseits eines Überweisungsbetrags nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG sowie andererseits die (alle Pensionsanwartschaften entfertigende) Erstattung von Beiträgen für nicht angerechnete Versicherungsmonate nach dem (früheren) Paragraph 308, Absatz 3, ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit der Dienstnehmer nach Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 (in der bis zum
  4. 1988 geltenden Fassung) die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH,
  5. 2007, Zl 2005/08/0204;
  6. 2001, Zl 97/08/0143). Zur Frage der Aufwertung des Überweisungsbetrages und des Erstattungsbetrages hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2003/08/0141 vom 07.09.2005 auszugsweise folgendes ausgesprochen: Mit Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (vgl. dessen Art. 34 Z. 136 und 164) wurde

§ 563Abs.

1 Z. 4 ASVG § 308 Abs. 3 ASVG mit Wirkung vom

  1. Juli 1996 aufgehoben, zugleich jedoch in § 563 Abs. 11 ASVG angeordnet, dass für Personen, die vor dem
  2. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, § 308 Abs. 3 in der am
  3. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.Mit Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vergleiche dessen Artikel 34, Ziffer 136 und 164) wurde

Paragraph 563, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG Paragraph 308, Absatz 3, ASVG mit Wirkung vom

  1. Juli 1996 aufgehoben, zugleich jedoch in Paragraph 563, Absatz 11, ASVG angeordnet, dass für Personen, die vor dem
  2. Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, Paragraph 308, Absatz 3, in der am
  3. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. § 309 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 am
  4. Juli 1996 geltenden Fassung lautete wie folgt:Paragraph 309, ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 am
  5. Juli 1996 geltenden Fassung lautete wie folgt: "Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung §
  6. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 308 Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des § 308 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108 c aufzuwerten."Paragraph 309, Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, zu erstatten. Im Falle des Paragraph 308, Absatz 3, vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, c aufzuwerten." Nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautete § 309 ASVG folgendermaßen:Nach Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautete Paragraph 309, ASVG folgendermaßen: "Fälligkeit des Überweisungsbetrages §
  7. Der Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten."Paragraph 309, Der Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, Absatz eins, ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten." Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung betreffend die Anwendung des § 309 ASVG in seiner vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes geltenden Fassung auf die Erstattung von Beiträgen an Personen, die vor dem
  8. Juni 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, fehlt. Auch die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz (72 und zu 72 BlgNR
  9. GP, S. 249) geben zur Frage der Anwendbarkeit des § 309 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung keinen Aufschluss.Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung betreffend die Anwendung des Paragraph 309, ASVG in seiner vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes geltenden Fassung auf die Erstattung von Beiträgen an Personen, die vor dem
  10. Juni 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, fehlt. Auch die Gesetzesmaterialien zum Strukturanpassungsgesetz (72 und zu 72 BlgNR
  11. GP, S. 249) geben zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 309, ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 geltenden Fassung keinen Aufschluss. Jedoch bezieht sich die nunmehr in § 309 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 1/2002 vorgesehene Regelung auf Erstattungsbeiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG in der Fassung der
  12. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 1/2002; dass in § 309 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2002 keine Regelung betreffend die Aufwertung der Erstattungsbeiträge vorgesehen ist, erklärt sich daraus, dass eine derartige Aufwertungsbestimmung für die zu erstattenden Beiträge nunmehr in § 308 Abs. 3 erster Satz ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 1/2002 enthalten ist.Jedoch bezieht sich die nunmehr in Paragraph 309, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, vorgesehene Regelung auf Erstattungsbeiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der Fassung der
  13. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,; dass in Paragraph 309, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, keine Regelung betreffend die Aufwertung der Erstattungsbeiträge vorgesehen ist, erklärt sich daraus, dass eine derartige Aufwertungsbestimmung für die zu erstattenden Beiträge nunmehr in Paragraph 308, Absatz 3, erster Satz ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002, enthalten ist. Für Erstattungsbeiträge nach § 308 Abs. 3 ASVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war in § 309 ASVG eine ausdrückliche Aufwertungsregelung enthalten, welche - ebenso wie § 308 Abs. 3 ASVG selbst - durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 aufgehoben wurde. Mit der Übergangsbestimmung des § 563 Abs. 11 ASVG sollte für einen bestimmten Personenkreis weiterhin die Erstattung von Beiträgen, wie sie bis dahin in § 308 Abs. 3 ASVG vorgesehen war, aufrechterhalten und damit die Rechtslage gewissermaßen zu diesem Stichtag "eingefroren" werden.Für Erstattungsbeiträge nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 war in Paragraph 309, ASVG eine ausdrückliche Aufwertungsregelung enthalten, welche - ebenso wie Paragraph 308, Absatz 3, ASVG selbst - durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 aufgehoben wurde. Mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 11, ASVG sollte für einen bestimmten Personenkreis weiterhin die Erstattung von Beiträgen, wie sie bis dahin in Paragraph 308, Absatz 3, ASVG vorgesehen war, aufrechterhalten und damit die Rechtslage gewissermaßen zu diesem Stichtag "eingefroren" werden. Dass dabei nur die Bestimmung des § 308 Abs. 3 ASVG zitiert wurde, nicht aber die den konkreten Erstattungstermin und Auszahlungsbetrag näher determinierenden Vorschriften des § 309 ASVG (die in ihrer bisherigen Fassung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 weggefallen waren), kann vor diesem Hintergrund nur als Redaktionsversehen des Gesetzgebers beurteilt werden, zumal ohne Berücksichtigung der in § 309 ASVG (in der vor dem
  14. Juli 1996 geltenden Fassung) getroffenen Regelungen über den Aufwertungsbetrag eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten vorliegen würde, die vor dem
  15. Juli 1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurden, jedoch auf Grund durch sie nicht beeinflussbarer Unterschiede in der Verfahrensdauer die geleisteten Beiträge teils valorisiert, teils aber nicht valorisiert refundiert erhalten würden.Dass dabei nur die Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG zitiert wurde, nicht aber die den konkreten Erstattungstermin und Auszahlungsbetrag näher determinierenden Vorschriften des Paragraph 309, ASVG (die in ihrer bisherigen Fassung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 weggefallen waren), kann vor diesem Hintergrund nur als Redaktionsversehen des Gesetzgebers beurteilt werden, zumal ohne Berücksichtigung der in Paragraph 309, ASVG (in der vor dem
  16. Juli 1996 geltenden Fassung) getroffenen Regelungen über den Aufwertungsbetrag eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Beamten vorliegen würde, die vor dem
  17. Juli 1996 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurden, jedoch auf Grund durch sie nicht beeinflussbarer Unterschiede in der Verfahrensdauer die geleisteten Beiträge teils valorisiert, teils aber nicht valorisiert refundiert erhalten würden. Ausgehend von diesen Überlegungen handelt es sich beim Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 309 ASVG in § 563 Abs. 11 ASVG um eine planwidrige Lücke, die durch die Anwendung des § 309 ASVG in der am
  18. Juni 1996 in Geltung stehenden Fassung zu schließen ist.Ausgehend von diesen Überlegungen handelt es sich beim Fehlen einer ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 309, ASVG in Paragraph 563, Absatz 11, ASVG um eine planwidrige Lücke, die durch die Anwendung des Paragraph 309, ASVG in der am
  19. Juni 1996 in Geltung stehenden Fassung zu schließen ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegenstand des Verfahrens: Im vorliegenden Fall begehrt der BF die Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Beitragsmonate von der Erstattung nach § 308 Abs 3 ASVG. Von Amts wegen war ferner zu prüfen, ob für den Fall, dass diesem Begehren nicht Folge zu geben ist, eine Aufwertung des Erstattungsbetrages vorzunehmen gewesen wäre.Im vorliegenden Fall begehrt der BF die Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Beitragsmonate von der Erstattung nach Paragraph 308, Absatz 3, ASVG. Von Amts wegen war ferner zu prüfen, ob für den Fall, dass diesem Begehren nicht Folge zu geben ist, eine Aufwertung des Erstattungsbetrages vorzunehmen gewesen wäre. In der Sache: Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, wurde der BF bereits mit 01.10.1981 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Damit übereinstimmend geht aus dem im Akt der PVA aufliegenden Versicherungsdatenauszug hervor, dass der BF ab 01.10.1981 bis laufend in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zum Bund steht. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts, von dem auch der angefochtene Bescheid ausgeht, war die gegenständliche Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von der zum Stichtag 01.10.1981 geltenden koordinierenden Regelung des § 308 ASVG erfasst.Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts, von dem auch der angefochtene Bescheid ausgeht, war die gegenständliche Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von der zum Stichtag 01.10.1981 geltenden koordinierenden Regelung des Paragraph 308, ASVG erfasst. Zufolge § 54 Abs 3 PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwendenden Fassung hatte der BF ein Wahlrecht in dem Sinn, als er die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen konnte.Zufolge Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 in der zum Stichtag 01.10.1981 anzuwendenden Fassung hatte der BF ein Wahlrecht in dem Sinn, als er die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen konnte. Da die genannten Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind, wäre zu prüfen gewesen, ob der BF anlässlich seiner Übernahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (01.10.1981) im Zuge des ihm aufgrund seiner Parteistellung gewährten Parteiengehörs (Fragebogen für die Anrechnung von Vordienstzeiten)

§ 54

Abs 3 PG 1965 die nun gegenständlichen Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen hat (vgl. dazu auch OGH 10 ObS69/16v vom 19.07.2016).Da die genannten Bestimmungen zeitraumbezogen anzuwenden sind, wäre zu prüfen gewesen, ob der BF anlässlich seiner Übernahme in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (01.10.1981) im Zuge des ihm aufgrund seiner Parteistellung gewährten Parteiengehörs (Fragebogen für die Anrechnung von Vordienstzeiten)

Paragraph 54, Absatz 3, PG 1965 die nun gegenständlichen Ruhegenussvordienstzeiten von der Anrechnung ausgeschlossen hat vergleiche dazu auch OGH 10 ObS69/16v vom 19.07.2016). Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre von der Erlassung eines neuen Bescheides über die Beitragserstattung abzusehen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so unterliegen die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiten der Regelung des § 308 Abs 3 ASVG in der zum 01.10.1981 anzuwendenden Fassung. Es wäre somit nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob dem BF für die gegenständlichen Beitragsmonate ein Erstattungsbeitrag gebührt hat und gegebenenfalls, ob ein solcher Erstattungsbeitrag innerhalb der in § 309 ASVG (in vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung) vorgesehenen Frist geleistet wurde.Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so unterliegen die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiten der Regelung des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der zum 01.10.1981 anzuwendenden Fassung. Es wäre somit nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob dem BF für die gegenständlichen Beitragsmonate ein Erstattungsbeitrag gebührt hat und gegebenenfalls, ob ein solcher Erstattungsbeitrag innerhalb der in Paragraph 309, ASVG (in vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung) vorgesehenen Frist geleistet wurde. Führt die letztgenannte Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Erstattungsbeitrag nachzuzahlen ist, so wird § 308 Abs 3 ASVG in der anzuwendenden Fassung gemeinsam mit § 309 ASVG in vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung zu lesen sein, sodass ein mit Bescheid neu festzusetzender Erstattungsbeitrag bei verspäteter Flüssigmachung nach Maßgabe des § 309 ASVG aufzuwerten wäre.Führt die letztgenannte Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Erstattungsbeitrag nachzuzahlen ist, so wird Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der anzuwendenden Fassung gemeinsam mit Paragraph 309, ASVG in vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung zu lesen sein, sodass ein mit Bescheid neu festzusetzender Erstattungsbeitrag bei verspäteter Flüssigmachung nach Maßgabe des Paragraph 309, ASVG aufzuwerten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2239041.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.