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{'item': 'W175 2247154-1'}

Obsah (4)§ 30a§ 66§ 70§ 38

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW175 2247154-1 Spruch, W175 2247154-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 30aAbs. 1 i

Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2021, Zahl: 1099568103-210921017, wurde der Antragsteller

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2021, Zahl: 1099568103-210921017, wurde der Antragsteller

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.10.2021 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2022, Zahl: W175 2247154-1/10E, zugestellt am 29.12.2022 an seinen rechtsfreundlichen Vertreter, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2023, stellte der Antragsteller durch einen weiteren Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl: W175 2247154-1/10E, vom 28.12.2022, vollinhaltlich entschieden. Das Erkenntnis wurde einem ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers mittels ERV am 29.12.2022 zugestellt.

§ 30aAbs. 1 Vw

GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

§ 30aAbs. 8 Vw

GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 38Abs. 1 Vw

GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung bereits mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zahl: W175 2247154-1/10E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung bereits mit Erkenntnis vom 28.12.2022, Zahl: W175 2247154-1/10E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2247154.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.