GVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MP in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen und ihr keine Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution der MP Auskunft
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die BF die MP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen habe. Die MP sei daraufhin von der BF aufgefordert worden, eine staatliche Ausweiskopie zur Identitätsprüfung vorzulegen. Dies habe die MP per E-Mail getan, die BF habe dann den Erhalt dieser Ausweiskopie bestätigt und die MP informiert, dass ihr Antrag an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden würde. Die BF verwende für die Beantwortung von Auskunftsanfragen die Software-Plattform XXXX . Im Zuge der Zurverfügungstellung der Auskunft über diese Plattform, habe XXXX von der MP einen neuerlichen Identitätsnachweis verlangt. Dem sei die MP nicht nachgekommen und habe daher keinen Zugang auf die Plattform erhalten. Die MP wolle diese Plattform nicht verwenden, sondern wünsche die Auskunft per E-Mail zu erhalten. Die BF habe der MP bis dato keine Auskunft erteilt.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die BF die MP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen habe. Die MP sei daraufhin von der BF aufgefordert worden, eine staatliche Ausweiskopie zur Identitätsprüfung vorzulegen. Dies habe die MP per E-Mail getan, die BF habe dann den Erhalt dieser Ausweiskopie bestätigt und die MP informiert, dass ihr Antrag an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden würde. Die BF verwende für die Beantwortung von Auskunftsanfragen die Software-Plattform römisch 40 . Im Zuge der Zurverfügungstellung der Auskunft über diese Plattform, habe römisch 40 von der MP einen neuerlichen Identitätsnachweis verlangt. Dem sei die MP nicht nachgekommen und habe daher keinen Zugang auf die Plattform erhalten. Die MP wolle diese Plattform nicht verwenden, sondern wünsche die Auskunft per E-Mail zu erhalten. Die BF habe der MP bis dato keine Auskunft erteilt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Feststellungen würden sich auf das insofern übereinstimmende Vorbringen der Parteien stützen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Auskunft
Sofern die BF die MP auf die Möglichkeit verweise, die Auskunft über die von ihr verwendete XXXX -Plattform einzuholen, bzw. alternativ mittels verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung auch postalisch Auskunft zu erhalten, sei auf den Art. 12 DSGVO zu verweisen, welcher die Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte regle. Bereits im Zuge der Antragstellung habe sich die MP gegenüber der BF mittels Vorlage einer Ausweiskopie ausgewiesen, die BF habe diesen Identitätsnachweis akzeptiert und die Bearbeitung des Antrages eingeleitet. Gegenständlich könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass begründete Zweifel an der Identität der MP
6 DSGVO vorliegen würden, solche seien im Übrigen von der BF auch nicht behauptet worden. Zudem habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht, sie sei nicht in der Lage die MP
2 DSGVO zu identifizieren. Nur dann dürfte die BF nämlich eine Auskunftserteilung verweigern. Es erwecke vielmehr den Anschein, dass es sich bei dem Vorgehen des Auftragsverarbeiters um ein automatisiertes Prozedere handle, ohne dass die Anforderungen des Art. 12 DSGVO beachtet würden. Der Auftragsverarbeiter habe jedoch als „verlängerte Hand“ der BF die bereits erfolgte Identifizierung der MP zu akzeptieren. Zudem werde die MP nicht aufgefordert zusätzliche Informationen iSd Art. 12 Abs. 6 DSGVO vorzulegen, sondern sich wiederholt mittels Ausweiskopie zu identifizieren. Diese Vorgehensweise der BF bzw. ihres Auftragsverarbeiters entspreche nicht den genannten Vorgaben der DSGVO. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 DSGVO sei festzuhalten, dass die BF der MP bevorzugt die Auskunftsdokumente mittels XXXX -Plattform zur Verfügung stellen wolle und verlange hierbei durch ihren Auftragsverarbeiter einen neuerlichen Identitätsnachweis der MP. Andererseits biete sie der MP als Alternative an, die Auskunft postalisch, jedoch nur nach verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung, zuzusenden. Dies obwohl die MP eine Übermittlung per E-Mail wünsche und der BF die E-Mail-Adresse der MP bekannt sei. Das durch die BF gegenständlich gesetzte Verhalten erschwere daher vielmehr die Ausübung der Betroffenenrechte der MP und widerspreche ebenso dem Art 12 DSGVO.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Auskunft
Sofern die BF die MP auf die Möglichkeit verweise, die Auskunft über die von ihr verwendete römisch 40 -Plattform einzuholen, bzw. alternativ mittels verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung auch postalisch Auskunft zu erhalten, sei auf den Artikel 12, DSGVO zu verweisen, welcher die Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte regle. Bereits im Zuge der Antragstellung habe sich die MP gegenüber der BF mittels Vorlage einer Ausweiskopie ausgewiesen, die BF habe diesen Identitätsnachweis akzeptiert und die Bearbeitung des Antrages eingeleitet. Gegenständlich könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass begründete Zweifel an der Identität der MP
, Absatz 6, DSGVO vorliegen würden, solche seien im Übrigen von der BF auch nicht behauptet worden. Zudem habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht, sie sei nicht in der Lage die MP
Nur dann dürfte die BF nämlich eine Auskunftserteilung verweigern. Es erwecke vielmehr den Anschein, dass es sich bei dem Vorgehen des Auftragsverarbeiters um ein automatisiertes Prozedere handle, ohne dass die Anforderungen des Artikel 12, DSGVO beachtet würden. Der Auftragsverarbeiter habe jedoch als „verlängerte Hand“ der BF die bereits erfolgte Identifizierung der MP zu akzeptieren. Zudem werde die MP nicht aufgefordert zusätzliche Informationen iSd Artikel 12, Absatz 6, DSGVO vorzulegen, sondern sich wiederholt mittels Ausweiskopie zu identifizieren. Diese Vorgehensweise der BF bzw. ihres Auftragsverarbeiters entspreche nicht den genannten Vorgaben der DSGVO. Im Hinblick auf Artikel 12, Absatz 2, DSGVO sei festzuhalten, dass die BF der MP bevorzugt die Auskunftsdokumente mittels römisch 40 -Plattform zur Verfügung stellen wolle und verlange hierbei durch ihren Auftragsverarbeiter einen neuerlichen Identitätsnachweis der MP. Andererseits biete sie der MP als Alternative an, die Auskunft postalisch, jedoch nur nach verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung, zuzusenden. Dies obwohl die MP eine Übermittlung per E-Mail wünsche und der BF die E-Mail-Adresse der MP bekannt sei. Das durch die BF gegenständlich gesetzte Verhalten erschwere daher vielmehr die Ausübung der Betroffenenrechte der MP und widerspreche ebenso dem Artikel 12, DSGVO.
6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. 3.1.1.
Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, vergleiche VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). 3.1.2. Da dem Begehren der MP auf Auskunft vom 24.07.2019 per E-Mail vom 07.09.2021 durch die BF nachgekommen wurde, ist das rechtliche Interesse an einem Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen, das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend einzustellen. Diese Einstellung hat aus den oben erwähnten rechtlichen Gründen nicht formlos (und auch nicht in Form eines Erkenntnisses), sondern mittels Beschlusses zu erfolgen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2248585.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.