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{'item': 'W176 2248585-1'}

Obsah (7)§§ 28Art. 133Art. 15Art. 12§ 24§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW176 2248585-1 Spruch, W176 2248585-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWAL

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wegen Klaglosstellung als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 27.02.2020 brachte die Mitbeteiligte Partei (MP) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin (BF) eine Datenschutzbeschwerde ein und brachte dazu zusammengefasst vor, die BF habe sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, da sie ihr eine mangelhafte Auskunft erteilt habe. Die BF habe aufgrund einer Beschwerde der MP vom 16.12.2019 in einer Stellungnahme vom 21.02.2020 erklärt, der „Zugriffsanfrage“ der MP „vollständig und rechtzeitig“ nachgekommen zu sein. Die BF sei jedoch nicht fristgerecht ihrer Verpflichtung aus der DSGVO nachgekommen, eine vollständige Beantwortung ihrer Datenschutzanfrage sei ebenso wenig erfolgt. Der Stellungnahme habe die MP zum ersten Mal entnehmen können, dass sich die BF bei der Bearbeitung ihrer Anfrage der Online-Plattform XXXX bedient habe, wovon sie zuvor nicht benachrichtigt worden sei. Ihr seien von XXXX zwei E-Mails zugesendet worden, wobei sie diese E-Mails nicht geöffnet habe, da ihr der Absender zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen und von der BF nicht angekündigt worden sei. Hierzu habe sich die MP erneut ausweisen sollen, damit sie auf die angeforderten Daten hätte zugreifen können.
  2. Mit Eingabe vom 27.02.2020 brachte die Mitbeteiligte Partei (MP) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin (BF) eine Datenschutzbeschwerde ein und brachte dazu zusammengefasst vor, die BF habe sie in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, da sie ihr eine mangelhafte Auskunft erteilt habe. Die BF habe aufgrund einer Beschwerde der MP vom 16.12.2019 in einer Stellungnahme vom 21.02.2020 erklärt, der „Zugriffsanfrage“ der MP „vollständig und rechtzeitig“ nachgekommen zu sein. Die BF sei jedoch nicht fristgerecht ihrer Verpflichtung aus der DSGVO nachgekommen, eine vollständige Beantwortung ihrer Datenschutzanfrage sei ebenso wenig erfolgt. Der Stellungnahme habe die MP zum ersten Mal entnehmen können, dass sich die BF bei der Bearbeitung ihrer Anfrage der Online-Plattform römisch 40 bedient habe, wovon sie zuvor nicht benachrichtigt worden sei. Ihr seien von römisch 40 zwei E-Mails zugesendet worden, wobei sie diese E-Mails nicht geöffnet habe, da ihr der Absender zu diesem Zeitpunkt unbekannt gewesen und von der BF nicht angekündigt worden sei. Hierzu habe sich die MP erneut ausweisen sollen, damit sie auf die angeforderten Daten hätte zugreifen können. Der Beschwerde legte die MP die Stellungnahme der BF vom 21.02.2020 bei.
  3. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2020 verwies die MP im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 nahm die BF dazu dahingehend Stellung, dass sie der MP vollständig und rechtzeitig geantwortet habe. Da die MP jedoch zusätzliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung der XXXX Plattform zur Entgegennahme und Erfüllung von Anträgen auf individuelle Rechte habe, sei der MP ein Brief geschrieben worden, um auf diese Bedenken einzugehen und nochmals anzubieten, der MP die Antwort auf die Zugangsanfrage erneut zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl wolle die MP die XXXX -Plattform nicht nutzen. Die BF sei jedoch bereit, auf verifizierten Antrag der MP und mit ihrer ausdrücklichen Anweisung, den Zugangsantrag in Papierform an eine bestimmte von ihr angegebene Postanschrift zu senden und die Antwort auf den Zugangsantrag über einen nachverfolgbaren Expresskurierdienst erneut zur Verfügung zu stellen.
  5. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 nahm die BF dazu dahingehend Stellung, dass sie der MP vollständig und rechtzeitig geantwortet habe. Da die MP jedoch zusätzliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung der römisch 40 Plattform zur Entgegennahme und Erfüllung von Anträgen auf individuelle Rechte habe, sei der MP ein Brief geschrieben worden, um auf diese Bedenken einzugehen und nochmals anzubieten, der MP die Antwort auf die Zugangsanfrage erneut zur Verfügung zu stellen. Gleichwohl wolle die MP die römisch 40 -Plattform nicht nutzen. Die BF sei jedoch bereit, auf verifizierten Antrag der MP und mit ihrer ausdrücklichen Anweisung, den Zugangsantrag in Papierform an eine bestimmte von ihr angegebene Postanschrift zu senden und die Antwort auf den Zugangsantrag über einen nachverfolgbaren Expresskurierdienst erneut zur Verfügung zu stellen. Beigefügt wurde ein an die MP adressiertes (ebenso vom 17.08.2020 datierendes) Schreiben der BF.
  6. Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 brachte die MP zusammengefasst vor, dass die BF bisher weder per E-Mail noch per „Expresskurierdienst“ die gewünschte Auskunft auf ihre Datenschutzanfrage erteilt habe. Die BF habe ursprünglich die Pflicht zur Auskunftserteilung durch Übermittlung der Daten der MP an XXXX erfüllen wollen. Die MP hätte sich mit einer Ausweiskopie bei XXXX einen Account anlegen sollen, um als Benutzer der Plattform ihre Daten betreffend die BF zu erhalten. Es keine Notwendigkeit ersichtlich, für die Identifikation bei einer Datenschutzauskunft das externe Unternehmen XXXX einzubinden; die BF hätte diese Daten auch direkt über die eigene Internetinfrastruktur beauskunften können.
  7. Mit Schriftsatz vom 02.08.2021 brachte die MP zusammengefasst vor, dass die BF bisher weder per E-Mail noch per „Expresskurierdienst“ die gewünschte Auskunft auf ihre Datenschutzanfrage erteilt habe. Die BF habe ursprünglich die Pflicht zur Auskunftserteilung durch Übermittlung der Daten der MP an römisch 40 erfüllen wollen. Die MP hätte sich mit einer Ausweiskopie bei römisch 40 einen Account anlegen sollen, um als Benutzer der Plattform ihre Daten betreffend die BF zu erhalten. Es keine Notwendigkeit ersichtlich, für die Identifikation bei einer Datenschutzauskunft das externe Unternehmen römisch 40 einzubinden; die BF hätte diese Daten auch direkt über die eigene Internetinfrastruktur beauskunften können.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MP in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen und ihr keine Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution der MP Auskunft

Art. 15DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt 2.).5.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die BF die MP in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen und ihr keine Auskunft erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Der BF wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei sonstiger Exekution der MP Auskunft

Artikel 15, DSGVO zu erteilen (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die BF die MP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen habe. Die MP sei daraufhin von der BF aufgefordert worden, eine staatliche Ausweiskopie zur Identitätsprüfung vorzulegen. Dies habe die MP per E-Mail getan, die BF habe dann den Erhalt dieser Ausweiskopie bestätigt und die MP informiert, dass ihr Antrag an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden würde. Die BF verwende für die Beantwortung von Auskunftsanfragen die Software-Plattform XXXX . Im Zuge der Zurverfügungstellung der Auskunft über diese Plattform, habe XXXX von der MP einen neuerlichen Identitätsnachweis verlangt. Dem sei die MP nicht nachgekommen und habe daher keinen Zugang auf die Plattform erhalten. Die MP wolle diese Plattform nicht verwenden, sondern wünsche die Auskunft per E-Mail zu erhalten. Die BF habe der MP bis dato keine Auskunft erteilt.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die BF die MP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie ihrem Antrag vom 24.07.2019 nicht entsprochen habe. Die MP sei daraufhin von der BF aufgefordert worden, eine staatliche Ausweiskopie zur Identitätsprüfung vorzulegen. Dies habe die MP per E-Mail getan, die BF habe dann den Erhalt dieser Ausweiskopie bestätigt und die MP informiert, dass ihr Antrag an die zuständige Abteilung weitergeleitet werden würde. Die BF verwende für die Beantwortung von Auskunftsanfragen die Software-Plattform römisch 40 . Im Zuge der Zurverfügungstellung der Auskunft über diese Plattform, habe römisch 40 von der MP einen neuerlichen Identitätsnachweis verlangt. Dem sei die MP nicht nachgekommen und habe daher keinen Zugang auf die Plattform erhalten. Die MP wolle diese Plattform nicht verwenden, sondern wünsche die Auskunft per E-Mail zu erhalten. Die BF habe der MP bis dato keine Auskunft erteilt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Feststellungen würden sich auf das insofern übereinstimmende Vorbringen der Parteien stützen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Auskunft

Art. 15DSGVO an die MP erteilt habe.

Sofern die BF die MP auf die Möglichkeit verweise, die Auskunft über die von ihr verwendete XXXX -Plattform einzuholen, bzw. alternativ mittels verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung auch postalisch Auskunft zu erhalten, sei auf den Art. 12 DSGVO zu verweisen, welcher die Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte regle. Bereits im Zuge der Antragstellung habe sich die MP gegenüber der BF mittels Vorlage einer Ausweiskopie ausgewiesen, die BF habe diesen Identitätsnachweis akzeptiert und die Bearbeitung des Antrages eingeleitet. Gegenständlich könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass begründete Zweifel an der Identität der MP

Art. 12Abs.

6 DSGVO vorliegen würden, solche seien im Übrigen von der BF auch nicht behauptet worden. Zudem habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht, sie sei nicht in der Lage die MP

Art. 12Abs.

2 DSGVO zu identifizieren. Nur dann dürfte die BF nämlich eine Auskunftserteilung verweigern. Es erwecke vielmehr den Anschein, dass es sich bei dem Vorgehen des Auftragsverarbeiters um ein automatisiertes Prozedere handle, ohne dass die Anforderungen des Art. 12 DSGVO beachtet würden. Der Auftragsverarbeiter habe jedoch als „verlängerte Hand“ der BF die bereits erfolgte Identifizierung der MP zu akzeptieren. Zudem werde die MP nicht aufgefordert zusätzliche Informationen iSd Art. 12 Abs. 6 DSGVO vorzulegen, sondern sich wiederholt mittels Ausweiskopie zu identifizieren. Diese Vorgehensweise der BF bzw. ihres Auftragsverarbeiters entspreche nicht den genannten Vorgaben der DSGVO. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 2 DSGVO sei festzuhalten, dass die BF der MP bevorzugt die Auskunftsdokumente mittels XXXX -Plattform zur Verfügung stellen wolle und verlange hierbei durch ihren Auftragsverarbeiter einen neuerlichen Identitätsnachweis der MP. Andererseits biete sie der MP als Alternative an, die Auskunft postalisch, jedoch nur nach verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung, zuzusenden. Dies obwohl die MP eine Übermittlung per E-Mail wünsche und der BF die E-Mail-Adresse der MP bekannt sei. Das durch die BF gegenständlich gesetzte Verhalten erschwere daher vielmehr die Ausübung der Betroffenenrechte der MP und widerspreche ebenso dem Art 12 DSGVO.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die BF keine Auskunft

Artikel 15, DSGVO an die MP erteilt habe.

Sofern die BF die MP auf die Möglichkeit verweise, die Auskunft über die von ihr verwendete römisch 40 -Plattform einzuholen, bzw. alternativ mittels verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung auch postalisch Auskunft zu erhalten, sei auf den Artikel 12, DSGVO zu verweisen, welcher die Modalitäten für die Ausübung der Betroffenenrechte regle. Bereits im Zuge der Antragstellung habe sich die MP gegenüber der BF mittels Vorlage einer Ausweiskopie ausgewiesen, die BF habe diesen Identitätsnachweis akzeptiert und die Bearbeitung des Antrages eingeleitet. Gegenständlich könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass begründete Zweifel an der Identität der MP

Artikel 12

, Absatz 6, DSGVO vorliegen würden, solche seien im Übrigen von der BF auch nicht behauptet worden. Zudem habe die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgebracht, sie sei nicht in der Lage die MP

Artikel 12, Absatz 2, DSGVO zu identifizieren.

Nur dann dürfte die BF nämlich eine Auskunftserteilung verweigern. Es erwecke vielmehr den Anschein, dass es sich bei dem Vorgehen des Auftragsverarbeiters um ein automatisiertes Prozedere handle, ohne dass die Anforderungen des Artikel 12, DSGVO beachtet würden. Der Auftragsverarbeiter habe jedoch als „verlängerte Hand“ der BF die bereits erfolgte Identifizierung der MP zu akzeptieren. Zudem werde die MP nicht aufgefordert zusätzliche Informationen iSd Artikel 12, Absatz 6, DSGVO vorzulegen, sondern sich wiederholt mittels Ausweiskopie zu identifizieren. Diese Vorgehensweise der BF bzw. ihres Auftragsverarbeiters entspreche nicht den genannten Vorgaben der DSGVO. Im Hinblick auf Artikel 12, Absatz 2, DSGVO sei festzuhalten, dass die BF der MP bevorzugt die Auskunftsdokumente mittels römisch 40 -Plattform zur Verfügung stellen wolle und verlange hierbei durch ihren Auftragsverarbeiter einen neuerlichen Identitätsnachweis der MP. Andererseits biete sie der MP als Alternative an, die Auskunft postalisch, jedoch nur nach verifiziertem Antrag und ausdrücklicher Anweisung, zuzusenden. Dies obwohl die MP eine Übermittlung per E-Mail wünsche und der BF die E-Mail-Adresse der MP bekannt sei. Das durch die BF gegenständlich gesetzte Verhalten erschwere daher vielmehr die Ausübung der Betroffenenrechte der MP und widerspreche ebenso dem Artikel 12, DSGVO.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die (soweit relevant) im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Die MP habe ihr ursprüngliches Auskunftsbegehren elektronisch am 24.07.2019 gestellt, am 08.08.2019 habe die BF um einen Identitätsnachweis der MP ersucht, woraufhin die MP mit Schreiben vom 16.08.2019 eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt habe. In weiterer Folge hätten weder die BF noch XXXX in dem Zusammenhang vor Erfüllung des Auskunftsersuchens nochmals nach einem Identitätsnachweis gefragt. Die BF habe am 18.09.2019 die Auskunft mittels ihres Datenschutz-Compliance Systems XXXX – dh mittels Fernzugangs zu einem sicheren System – erteilt. E-Mails von XXXX , die die MP im August 2019 erhalten und die den Zugangs-Link zu XXXX beinhaltet habe, seien von der MP nicht geöffnet und offenbar bewusst ignoriert worden. Aus der Dokumentation aus XXXX würden sich die konkreten Schritte seitens der BF im Zusammenhang mit der Auskunftsbeantwortung ergeben. In ihrer Stellungnahme vom 23.09.2020 habe die MP erstmals mitgeteilt, dass sie eine Übermittlung der Auskunft per E-Mail wünsche. Sowohl diese Stellungnahme als auch jene vom 02.08.2021 seien der BF jedoch nicht übermittelt worden, sodass die BF davon keine Kenntnis erlangt und auf Rückmeldung gewartet habe. Erst aufgrund des bekämpften Bescheides habe die BF erfahren, dass die MP ihren Wunsch nach einer Auskunft per E-Mail artikuliert habe; dementsprechend habe die BF die Auskunft auch umgehend am 07.09.2021 per E-Mail erteilt. Die relevanten Stellungnahmen seien der BF erst am 20.09.2021, aufgrund eines Antrages auf Akteneinsicht, übermittelt worden. Die MP habe ihr ursprüngliches Auskunftsbegehren elektronisch am 24.07.2019 gestellt, am 08.08.2019 habe die BF um einen Identitätsnachweis der MP ersucht, woraufhin die MP mit Schreiben vom 16.08.2019 eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt habe. In weiterer Folge hätten weder die BF noch römisch 40 in dem Zusammenhang vor Erfüllung des Auskunftsersuchens nochmals nach einem Identitätsnachweis gefragt. Die BF habe am 18.09.2019 die Auskunft mittels ihres Datenschutz-Compliance Systems römisch 40 – dh mittels Fernzugangs zu einem sicheren System – erteilt. E-Mails von römisch 40 , die die MP im August 2019 erhalten und die den Zugangs-Link zu römisch 40 beinhaltet habe, seien von der MP nicht geöffnet und offenbar bewusst ignoriert worden. Aus der Dokumentation aus römisch 40 würden sich die konkreten Schritte seitens der BF im Zusammenhang mit der Auskunftsbeantwortung ergeben. In ihrer Stellungnahme vom 23.09.2020 habe die MP erstmals mitgeteilt, dass sie eine Übermittlung der Auskunft per E-Mail wünsche. Sowohl diese Stellungnahme als auch jene vom 02.08.2021 seien der BF jedoch nicht übermittelt worden, sodass die BF davon keine Kenntnis erlangt und auf Rückmeldung gewartet habe. Erst aufgrund des bekämpften Bescheides habe die BF erfahren, dass die MP ihren Wunsch nach einer Auskunft per E-Mail artikuliert habe; dementsprechend habe die BF die Auskunft auch umgehend am 07.09.2021 per E-Mail erteilt. Die relevanten Stellungnahmen seien der BF erst am 20.09.2021, aufgrund eines Antrages auf Akteneinsicht, übermittelt worden. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid durch die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf Auskunft mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, den Bescheid aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellungen rechtswidrig erlassen und im Verfahren wesentliche Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt. Weiters wird angeregt, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid in Hinblick auf die erfolgte Erteilung der Auskunft im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufheben. Der Beschwerde wurde ua. die Auskunft an die MP vom 07.09.2021 beigeschlossen.
  2. Mit Schreiben vom 19.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vor. In ihrer angeschlossenen Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.
  3. Mit Schreiben vom 16.12.2022 und 05.01.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht der MP mit, es gehe in Hinblick auf die Beschwerde der BF und der darin enthaltenen Beilage
  4. („Auskunft vom 07.09.2021“) davon aus, dass die BF die Auskunftspflicht ihr gegenüber erfüllt habe, und gab dabei Gelegenheit zur Stellungnahme
  5. Mit Schriftsätzen vom 11.01.2023 und 13.01.2023 teilte die MP – abgesehen von Ausführungen, wonach die zuvor erfolgte Auskunftserteilung durch die BF über XXXX mangelhaft gewesen sei – mit, dass sie am 07.09.2021 von der BF per E-Mail die gewünschte Auskunft auf ihr Auskunftsbegehren erhalten habe.
  6. Mit Schriftsätzen vom 11.01.2023 und 13.01.2023 teilte die MP – abgesehen von Ausführungen, wonach die zuvor erfolgte Auskunftserteilung durch die BF über römisch 40 mangelhaft gewesen sei – mit, dass sie am 07.09.2021 von der BF per E-Mail die gewünschte Auskunft auf ihr Auskunftsbegehren erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.
  9. Der Entscheidung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 1.
  10. Darüber hinaus wird festgestellt: Die BF ist ein Geldtransfer- und Zahlungsdienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden vor allem Privatkunden- und digitale Geldtransferdienste anbietet. Die MP stellte am 24.07.2019 ein Auskunftsbegehren an die BF nach Art. 15 DSGVO. Die MP stellte am 24.07.2019 ein Auskunftsbegehren an die BF nach Artikel 15, DSGVO. Am 07.09.2021 erteilte die BF per E-Mail die von der MP begehrte Auskunft an diese.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  13. ergeben sich aus der Beschwerde sowie den vorgelegten Verwaltungsunterlagen. 2.
  14. Die Feststellungen zu Punkt 1.
  15. beruhen auf dem Akteninhalt, wobei sich die Feststellung zu der am 07.09.2021 erteilten Auskunft durch die BF auf die in der Beschwerde enthaltenen Beilage sowie die Mitteilung der MP mit Schriftsatz vom 11.01.2023, wonach Sie am 07.09.2021 von der BF die gewünschte Auskunft auf ihr Auskunftsbegehren erhalten habe, stützt.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.

§ 24Abs.

6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. 3.1.1.

Paragraph 24, Absatz 6, DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt, handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5, vergleiche VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022). 3.1.2. Da dem Begehren der MP auf Auskunft vom 24.07.2019 per E-Mail vom 07.09.2021 durch die BF nachgekommen wurde, ist das rechtliche Interesse an einem Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen, das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend einzustellen. Diese Einstellung hat aus den oben erwähnten rechtlichen Gründen nicht formlos (und auch nicht in Form eines Erkenntnisses), sondern mittels Beschlusses zu erfolgen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Parteiengehör feststeht. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2248585.1.00

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