RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW177 1439353-2 Spruch, W177 1439353-2/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, Sunnit und der Volksgruppe der Paschtunen angehörig, reiste illegal in Österreich ein, wo er am 09.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Zuge dieses Verfahrens legte er keine identitätsbezeugenden Dokumente vor. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2014, GZ XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 07.11.2014, GZ römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 02.10.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen den, dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 17.10.2017 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2017, GZ. XXXX , erfolgte gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Gegen den, dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 17.10.2017 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2017, GZ. römisch 40 , erfolgte gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am 16.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Antragstellers und seiner rechtlichen Vertretung durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde vom Antragsteller eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX vorgelegt.Am 16.05.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Antragstellers und seiner rechtlichen Vertretung durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde vom Antragsteller eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2022, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, § 8 Abs. 1 AsylG und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt II.) und XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2022, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schreiben vom 21.11.2022 begehrte der Antragsteller die Richtigstellung seines Namens und legte ein am 07.11.2022 ausgestellten Schreiben des BFA vor, das ihn in dieser Angelegenheit an das BVwG verwies. Ebenso legte der Antragsteller eine am 02.08.2022 ausgestellte pakistanische Geburtsurkunde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der Antragsteller konnte im Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz keine identitätsbezeugenden Personaldokumente in Vorlage bringen und gab an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger, der in Pakistan aufgewachsen wäre, sei und sein Name XXXX , geb. XXXX , laute.Der Antragsteller konnte im Verfahren vor dem BFA zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz keine identitätsbezeugenden Personaldokumente in Vorlage bringen und gab an, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger, der in Pakistan aufgewachsen wäre, sei und sein Name römisch 40 , geb. römisch 40 , laute. In der Beschwerdeverhandlung vom 16.05.2022 wurde vom Antragsteller eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , ausgestellt am XXXX vorgelegt. Dem Dokument war zu entnehmen, dass der BF den Namen XXXX trägt und er am XXXX geboren wurde. Seine „Citizenship-Number“ ist XXXX . Diesbezüglich hat der Antragsteller angegeben, dass er 2008 die pakistanische Staatsbürgerschaft angenommen habe, nachdem er zuvor im Besitz der afghanischen gewesen sei. Andere Identitätsdokumente brachte der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht. Da der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch selbst angab, im bisherigen Verfahren eine falsche Identität verwendet zu haben, waren auch keine Einwände gegen die Feststellung seines dem vorgelegten Reisedokument zu entnehmenden Namens ersichtlich.In der Beschwerdeverhandlung vom 16.05.2022 wurde vom Antragsteller eine Kopie seines pakistanischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vorgelegt. Dem Dokument war zu entnehmen, dass der BF den Namen römisch 40 trägt und er am römisch 40 geboren wurde. Seine „Citizenship-Number“ ist römisch 40 . Diesbezüglich hat der Antragsteller angegeben, dass er 2008 die pakistanische Staatsbürgerschaft angenommen habe, nachdem er zuvor im Besitz der afghanischen gewesen sei. Andere Identitätsdokumente brachte der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht. Da der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch selbst angab, im bisherigen Verfahren eine falsche Identität verwendet zu haben, waren auch keine Einwände gegen die Feststellung seines dem vorgelegten Reisedokument zu entnehmenden Namens ersichtlich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2022, Zl. XXXX wurde XXXX gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2022, Zl. römisch 40 wurde römisch 40 gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Mit Schreiben vom 21.11.2022 begehrte der Antragsteller die Richtigstellung seines Namens und legte ein am 07.11.2022 ausgestellten Schreiben des BFA vor, das ihn in dieser Angelegenheit an das BVwG verwies. Ebenso legte der Antragsteller eine am 02.08.2022 ausgestellte pakistanische Geburtsurkunde vor, deren Personendaten mit der vorgelegten Kopie seines Reisepasses übereinstimmen. Die korrekten Personaldaten des Antragstellers sind der Aktenlage entsprechend durch die Vorlage eines pakistanischen Reisepassens und einer pakistanischen Geburtsurkunde sowie der glaubwürdigen Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung, als geklärt anzusehen. Dass der Name des Antragstellers im Spruch „ XXXX alias XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Pakistan“ und nicht „ XXXX alias XXXX , geb. XXXX auch XXXX StA. Pakistan“ lautete, ist ein offenkundiges Versehen.Die korrekten Personaldaten des Antragstellers sind der Aktenlage entsprechend durch die Vorlage eines pakistanischen Reisepassens und einer pakistanischen Geburtsurkunde sowie der glaubwürdigen Richtigstellung in der mündlichen Verhandlung, als geklärt anzusehen. Dass der Name des Antragstellers im Spruch „ römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Pakistan“ und nicht „ römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 StA. Pakistan“ lautete, ist ein offenkundiges Versehen.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1 Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff). 3.1 Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, Paragraph 62, Rz 45 ff). 3.2 Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren 3.3 Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der vom Antragsteller im Verfahren anfangs geführte Name vorangestellt und die richtiggestellte Identität als Aliasname nachgestellt. Dass es sich beim vom BVwG als Aliasname hintangestellten Namen um die wahre Identität des Antragtellers handelt, ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits offenkundig. Dass diese nicht vorangestellt wurde, beruht auf einem Versehen - d.h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mittels Beschluss zulässig. 3.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.1439353.2.00