← Österreich

{'item': 'W177 2125220-2'}

Obsah (14)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63§ 28§ 52a§ 29§ 30§ 42

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW177 2125220-2 Spruch, W177 2125220-2/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung vom selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in Mazar e Sharif geboren worden, habe die Staatsangehörigkeit Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, er spreche Dari in Wort und Schrift, sei unverheiratet und besuchte zwölf Jahre die Grundschule in XXXX in der Provinz Baghlan. Dort habe er sich nach der Übersiedlung seiner Familie im Kindesalter immer aufgehalten. Er habe bis zuletzt als Verkäufer gearbeitet, wobei die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen sei. Seine Familie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter sowie vier Schwestern und vier Brüder, lebe weiterhin an seiner Heimatadresse in XXXX in der Provinz Baghlan.Er sei in Mazar e Sharif geboren worden, habe die Staatsangehörigkeit Afghanistans, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, er spreche Dari in Wort und Schrift, sei unverheiratet und besuchte zwölf Jahre die Grundschule in römisch 40 in der Provinz Baghlan. Dort habe er sich nach der Übersiedlung seiner Familie im Kindesalter immer aufgehalten. Er habe bis zuletzt als Verkäufer gearbeitet, wobei die finanzielle Situation der Familie schlecht gewesen sei. Seine Familie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter sowie vier Schwestern und vier Brüder, lebe weiterhin an seiner Heimatadresse in römisch 40 in der Provinz Baghlan. Seinen Heimatort habe er vor ca. drei Monaten illegal in den Iran verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aus Angst um sein Leben verlassen habe, da dort die Taliban herrschen und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Er wolle ein friedliches Leben führen.
  3. Bei seiner Einvernahme am 23.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen er jedoch an, sein Name sei falsch protokolliert worden, er heiße XXXX , Das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, daher sei ihm der Namensfehler nicht aufgefallen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz Baghlan aufgewachsen, wo er auch zwölf Jahre die Grundschule besucht habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Baghlan habe er ein eigenes Geschäft mit seinem Vater betrieben, wo er Gas verkauft habe, und damit die ganze 11-köpfige Familie gut versorgen hätte konnte. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie in den Iran gehen wollten. In Österreich lebe er in der Grundversorgung, spreche wenig Deutsch und besuche einen Deutschkurs.
  4. Bei seiner Einvernahme am 23.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz „BFA“) bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen er jedoch an, sein Name sei falsch protokolliert worden, er heiße römisch 40 , Das Erstbefragungsprotokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, daher sei ihm der Namensfehler nicht aufgefallen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und in der Provinz Baghlan aufgewachsen, wo er auch zwölf Jahre die Grundschule besucht habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Baghlan habe er ein eigenes Geschäft mit seinem Vater betrieben, wo er Gas verkauft habe, und damit die ganze 11-köpfige Familie gut versorgen hätte konnte. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie in den Iran gehen wollten. In Österreich lebe er in der Grundversorgung, spreche wenig Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Ferner beantwortete der BF an ihn gestellte Fragen betreffend seiner Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass die Taliban und Daesh in seiner Gegend die Leute fragen würden, warum sie nicht in den Dschihad ziehen würden und diese als ungläubige Muslime betrachten. Auch sei er Schiite, welche umgebracht und unterdrückt werden würden. Laut Niederschrift wurden mit dem BF „Länderfeststellungen“ des BFA erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass sich aus diesen keine positive Erledigung seines Antrages ergäbe.
  5. Mit Bescheid vom 30.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G. Ferner wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 30.03.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG. Ferner wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Afghanistan, sei afghanischer Staatsbürger, spreche Dari. Er sei Schiite und habe bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt, wo er sich als Verkäufer den Lebensunterhalt sichern habe können. Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht feststellbar gewesen, es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor, der BF sei gesund und arbeitsfähig. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Wohnsituation im elterlichen Haus, Sprachkenntnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seines Lebensunterhaltes glaubwürdig wäre. Widersprüchliche Angaben habe er aber zu seinem Namen gemacht und sich auch nicht bis zur BFA-Einvernahme bemüht, dass der Fehler korrigiert werde. Daraus folge, dass er in „allen Bereichen“ die Unwahrheit gesagt habe. Nicht glaubhaft sei, dass kein Kontakt zur Familie in der Heimatregion bestehe, deshalb sei auch davon auszugehen, dass er aufgrund der verzweigten Familienstrukturen auch in Kabul über Familienangehörige und sonstige sozialen Kontakte verfüge. Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten. Zum Fluchtvorbringen wurde beweiswürdigend im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Fluchtgrund sei vage, widersprüchlich und nicht plausibel geschildert worden. Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der über soziale und familiäre Kontakte in Afghanistan verfüge und dort den Großteil seines Lebens verbrachte. Auch gäbe es Rückkehrhilfe vor Ort.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der über soziale und familiäre Kontakte in Afghanistan verfüge und dort den Großteil seines Lebens verbrachte. Auch gäbe es Rückkehrhilfe vor Ort. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG der Verein Menschenrechte

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 07.04.2016 fristgerecht eingebrachte, offenbar von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG möge: - Eine mündliche Verhandlung durchführen, - dem BF Asyl gewähren, jedenfalls aber subsidiären Schutz, in eventu feststellen, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig ist, - einen Verfahrenshelfer für das Beschwerdeverfahren beigeben. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei mangelhaft geführt worden ohne ausreichenden Ermittlungsverfahren, mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 25.04.2016 beim BVwG ein.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge Kurz „BVwG“) vom 01.03.2017, GZ W151 2125220-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs.

3 zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass im vorliegenden Fall es die Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge Kurz „BVwG“) vom 01.03.2017, GZ W151 2125220-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass im vorliegenden Fall es die Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben, so sei doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren rudimentär und mangelhaft geführt worden sei und somit relevante Mängel aufweisen würde. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Vorbringen des BF individuell zu prüfen. Insbesondere zum in der Beschwerde näher ausgeführten Fluchtgrund – Gefährdung des BF wegen drohender Rekrutierung durch die Taliban –, aber sich auch mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu befassen haben. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz werde neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände auch zu klären sein, ob der BF daher tatsächlich über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfüge und ob er – wie die Behörde lediglich beweiswürdigend angenommen habe, der BF tatsächlich noch über familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Afghanistan verfüge. Weiters habe sich die Behörde nicht mit der Sicherheits-und Versorgungslage in der Heimatregion des BF auseinandergesetzt. Auch sei die Frage, ob es in Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative des BF gäbe, von der Behörde nicht ermittelt worden. Die Behörde habe ihrer Entscheidung zwar Länderberichte betreffend die Heimatprovinz des BF zugrunde gelegt, diese aber nicht an der individuellen Situation des BF geprüft und sich auch nicht in irgendeiner Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF auseinandergesetzt und mit fragwürdigsten Schlüssen die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgewiesen (auf der Annahme, dass der BF in Kabul ein familiäres/Freundschaftsnetzwerk habe, obwohl der BF dazu nicht einmal befragt wurde!). Das BFA führte lediglich aus, der BF könne unter anderem in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal er gesund und arbeitsfähig sei, da er dort über Verwandte/Freunde verfüge. Zusammengefasst habe es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Es habe festgestellt werden müssen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe.

  1. Bei der folgenden Einvernahme durch das BFA am 29.03.2017 gab der BF an, dass er gesund und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Mazar-e Sharif geboren worden, jedoch sei im Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX in der Provinz Baghlan aufgewachsen. Seine Angehörigen hätten Afghanistan verlassen, zumal nun auch ein Bruder mitgenommen werden hätte sollen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, die wahrscheinlich im Iran sei. Zu sonstigen weitschichtigen in Afghanistan aufhältigen Verwandten habe er ebenfalls keinen Kontakt. In Österreich würden keine Verwandten aufhältig sein. Hier lebe er von der Grundversorgung und besuche er einen Deutschkurs. Er könne auch ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vorlegen.
  2. Bei der folgenden Einvernahme durch das BFA am 29.03.2017 gab der BF an, dass er gesund und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei in Mazar-e Sharif geboren worden, jedoch sei im Dorf römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 in der Provinz Baghlan aufgewachsen. Seine Angehörigen hätten Afghanistan verlassen, zumal nun auch ein Bruder mitgenommen werden hätte sollen. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, die wahrscheinlich im Iran sei. Zu sonstigen weitschichtigen in Afghanistan aufhältigen Verwandten habe er ebenfalls keinen Kontakt. In Österreich würden keine Verwandten aufhältig sein. Hier lebe er von der Grundversorgung und besuche er einen Deutschkurs. Er könne auch ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vorlegen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Taliban und die Daesh gewollt hätten, dass er sich dem Jihad anschließe. Dies habe er jedoch nicht wollen. In der Moschee habe man zum Kampf gegen die Ungläubigen aufgerufen. Er selbst sei einmal zu Hause und einmal bei der Arbeit bedroht worden. Sein Vater sei geschlagen worden, weil man hätte wissen wollen, wo dessen Sohn sei und warum dieser noch nicht bei ihnen wäre. Daesh sei eine Gruppierung, die auf einmal da gewesen sei und nur Schlechtes vorhabe. Sie würden die Regierung bekämpfen und wären den Taliban sehr ähnlich. Mit ihrem Kampf gegen die Ungläubigen würden sie diese Gegenden befrieden wollen. Die beiden Vorfälle, bei denen er bedroht worden sei, hätten sich binnen 15 Tagen ereignet. Nach dem zweiten Vorfall sei der BF aus Afghanistan ausgereist. Beim ersten Mal sei der BF nicht zu Hause gewesen. Sein Vater hätte ihm gesagt, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe ihn damals auch gefragt, was er nun vorhabe. Er vermeinte auf Nachfrage, dass dies so gewesen sei, zumal er getötet werden würde, wenn er geblieben wäre. Auf Vorhalt, dass es nicht logisch sei, dass sunnitische Paschtunen schiitische Hazara zwangsrekrutieren würden, vermeinte der BF, dass es nicht logisch sei, sie dies aber gewollt hätten. Beim zweiten Mal hätten sie seinen Vater angesprochen und geschlagen. Dies sei zu Hause passiert. Der BF sei danach von der Arbeit zurückgekommen und dann sei beratschlagt worden, wie vorzugehen sei. Am nächsten Tag habe er dann Afghanistan verlassen. Auf Vorhalt, dass er sich widerspreche, vermeinte der BF, dass dem nicht so sei, weil die Drohungen ihm gegolten hätten. Hätten ihn die Taliban persönlich bedroht, dann wäre er mitgenommen worden. Im Geschäft sei er wohl deswegen nicht aufgesucht worden, weil die Taliban nicht gewusst hätten, wo er arbeiten würde. Auf Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens vermeinte der BF, dass der Nachbar ebenfalls bedroht worden sei und man dessen Sohn umgebracht hätte. Hier sei er in Sicherheit. In seiner Heimatprovinz sei er dies nicht. Er wolle hier auch etwas lernen und dem Staat dienen. In Kabul wüsste er nicht, wie er dort überleben sollte, weil er dort niemanden habe. Er verneinte, dass er dort Arbeit finden könnte oder Unterstützung durch eine internationale Organisation bekommen würde. Er habe dort niemanden mehr, weil auch seine Familie Afghanistan verlassen habe. Auf Vorhalt, dass dies auch in Österreich so sein, vermeinte der BF nur lapidar, dass er dort keine finanziellen Möglichkeiten und niemanden sonst habe. Nach Erörterung der Länderberichte zu Afghanistan, insbesondere unter Betrachtung der individuellen Verhältnisse des BF, führte dieser aus, dass es das Problem sei, dass er in Afghanistan keine Familienangehörigen habe.
  3. Mit Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei, weil er nicht plausibel darlegen hat können, warum er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe. Das Aussageverhalten des BF lasse vielmehr den Rückschluss zu, dass dieser nur versuche, jedwede Verwandtschaft in Afghanistan abzustreiten, um eine mögliche Rückkehrentscheidung erschweren zu können.9. Mit Bescheid vom 31.03.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei, weil er nicht plausibel darlegen hat können, warum er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe. Das Aussageverhalten des BF lasse vielmehr den Rückschluss zu, dass dieser nur versuche, jedwede Verwandtschaft in Afghanistan abzustreiten, um eine mögliche Rückkehrentscheidung erschweren zu können. Zwar sei sein Vorbringen gleichbleibend geschildert worden, jedoch sei dieses vage und unplausibel gewesen. Er habe das Vorbringen auch stetig gesteigert, indem er eine Zwangsrekrutierung bei der ersten Befragung vor dem BFA in den Raum gestellt habe, er dies bei der zweiten Einvernahme auch durch konkrete Handlungen untermauert habe, bei denen sein Vater sogar geschlagen worden sei. Ein tatsächlich bedrohter Asylwerber würde aber keine Gelegenheit auslassen, um ein fluchtauslösendes Vorbringen vorzutragen. Außerdem sei dem BF nicht persönlich bedroht worden und habe nur vage Angaben über die Tätigkeiten der Daesh machen können. Ebenso sei es nicht plausibel gewesen, dass sunnitische Paschtunen schiitische Hazara zwangsrekrutieren würden. Auch konnte der BF die ihm vorgehaltenen Widersprüche in keiner Weisen entkräften. So habe sich der BF mit den Orten der Bedrohungen widersprochen. Auch habe er nicht plausibel darlegen können, warum er nicht bei der Arbeitsstätte bedroht worden sei. Eine Gruppenverfolgung von Hazara sei den Länderberichten nicht zu entnehmen gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Kabul zumutbar. Eine Gefahrenlage im Sinne des Art. 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Ebenso habe er Berufserfahrung in Afghanistan. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre dem BF eine Ansiedlung in Kabul zumutbar. Eine Gefahrenlage im Sinne des Artikel 3, EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Ebenso habe er Berufserfahrung in Afghanistan. Betreffend den Ausspruch einer Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen. 10. Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnet.10. Mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberatung zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 31.03.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

  1. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 15.04.2017 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr RA Edward W. DAIGENAULT, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurde festgehalten, dass die Behörde aufgrund der Unterstellung von falschen Angaben zur familiären Situation der BF nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringen schließen dürfe. Dieses habe der BF ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt, wobei dieses auch mit den Gegebenheiten in seiner Herkunftsprovinz vereinbar sei. Im Übrigen habe die Erstbefragung auch nur eine geringe Beweiskraft, zumal sich diese nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen würde. Ebenso würde dem BF auch aufgrund der Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan, zumal dem BF eine Rückkehr in seine als volatil eingestufte Heimatprovinz nicht zumutbar sei, keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung stehe, weil dort ebenfalls sicherheitsrelevante Vorfälle stattfinden würden. Außerdem verfüge der BF in Afghanistan über kein ausreichendes soziales Netz. Die belangte Behörde habe es verkannt, dass dem BF eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der Volksgruppe der Hazara und einer möglichen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder Daesh drohe. Zumindest hätte ihm aber der subsidiäre Schutz gewährt werden müssen. Ebenfalls wurde das Durchführen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 18.04.2017 vom BFA vorgelegt. Zugleich wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.05.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W151 abgenommen und neu zugewiesen.
  4. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W258 abgenommen und der Gerichtsabteilung W177 neu zugewiesen.
  5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.06.2021, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung, mittlerweile der RA Dr. Gregor KLAMMER persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, wie in der Beschwerdevorlage angekündigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung folgen zu können. Es wurde auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichtet und die Aktenteile seitens des erkennenden Richters zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der heutigen Niederschrift erklärt. Danach erfolgte die vorläufige Beurteilung über die politische und menschenrechtliche Situation in seinem Herkunftsstaat, auch unter der Berücksichtigung von COVID-
  6. Die Rechtsvertretung des BF bestritt diese und stellte in Aussicht binnen einer erstreckbaren Frist von zwei Wochen einen ergänzenden Schriftsatz einzubringen. Danach wurde auch noch ein Konvolut an integrationsbegründenden Unterlagen vorgelegt. Es wurde vorgebracht, dass der BF aufgrund der Pandemie keine Deutschkurse besuchen habe können. Es wurde aber ein Zeuge namhaft gemacht, der die gelungene Integration des BF belegen könne. Danach erfolgte der Beginn der Befragung, wobei der BF angab, dass er sich an seine bisherigen Befragungen erinnern könne. Er habe immer die Wahrheit gesagt und müsse nichts korrigieren. Er wisse aus den sozialen Medien, dass in seiner Heimatprovinz die Taliban noch immer aktiv seien und sie diese Provinz kontrollieren würden. Nach Erörterung der Situation im Falle einer Rückkehr bestritt die Rechtsvertretung des BF dies und hielt sich ein weiteres Vorbringen im angekündigten Schriftsatz vor. Der BF ganz an, dass er kein streng religiöser Mensch sei und er nur selten beten würde. Eine Moschee habe er im Bundesgebiet noch nie besucht. Die Taliban wären sehr religiös und so würde dies auffallen. Er würde von den Taliban geschlagen und von ihnen gezwungen werden, in eine Moschee zu gehen. Der einvernommene Zeuge gab an, den BF im Jahr 2020 kennengelernt zu haben. Er unternehme mit ihm Freizeitaktivitäten und nütze die Gelegenheiten, um mit ihm sein Deutsch zu verbessern. Er spreche schon recht gut Deutsch und interessiere sich für die hiergelebten Sitten und Bräuche sowie die österreichische Kultur. Er sei handwerklich sehr geschickt und sehe seine Zukunft hier auch in einem handwerklichen Bereich. Die Pandemie und das lange Verfahren habe ihn in seiner Entwicklung zwar etwas gebremst, aber er könne bezüglich seiner Integration voll auf sein heute vorgelegtes Unterstützungsschreiben verweisen. Seine außergewöhnliche Integration könne auch durch seine positive Einstellung dargelegt werden. Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 erging seitens der Rechtsvertretung des BF ein Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme. Die Stellungnahme erfolgte am 16.07.
  2. In dieser wurde auf die aktuelle Sicherheitslage und den Vorstoß der Taliban verwiesen. Hierdurch sei ein innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr gegeben.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021, Zl. W177 2125220-2/11E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der Widersprüche und Unplausibilitäten sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren den Eindruck vermittelt habe, dass er keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Vielmehr habe er den Eindruck vermittelt, sein Vorbringen je nach Lage zu einem für ihn günstigeren Vorteil abzuändern. Im Vergleich zur Erstbefragung führte der BF in der ersten Einvernahme vor dem BF an, dass es Zwangsrekrutierungen gegeben hätte, jedoch der BF diesbezüglich noch immer einen konkreten Vorfall einer Bedrohung durch die Taliban oder die Daesh angegeben habe. Danach habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er zweimal mit einer Zwangsrekrutierung bedroht worden wäre. Der BF habe nicht nur nicht zurückgeschreckt, sein Vorbringen eklatant zu steigern, sondern habe er sich auch in Widersprüche verstrickt und die Vorfälle bloß oberflächlich und vage geschildert. Da sich auch in der mündliche Verfahren dieser Eindruck bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass der BF seine Furcht vor Verfolgung, die letztendlich ausreisekausal gewesen sei, einerseits lediglich oberflächlich, vage und widersprüchlich darlegt, der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert und in eine für am günstigsten erscheinende Variante abgeändert habe. Dadurch habe der BF deutlich gemacht, dass er sich nur einem gedanklichen Konstrukt bedient habe, mit dem der BF lediglich habe erreichen wollen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren zu können.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021, Zl. W177 2125220-2/11E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der Widersprüche und Unplausibilitäten sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren den Eindruck vermittelt habe, dass er keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Vielmehr habe er den Eindruck vermittelt, sein Vorbringen je nach Lage zu einem für ihn günstigeren Vorteil abzuändern. Im Vergleich zur Erstbefragung führte der BF in der ersten Einvernahme vor dem BF an, dass es Zwangsrekrutierungen gegeben hätte, jedoch der BF diesbezüglich noch immer einen konkreten Vorfall einer Bedrohung durch die Taliban oder die Daesh angegeben habe. Danach habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er zweimal mit einer Zwangsrekrutierung bedroht worden wäre. Der BF habe nicht nur nicht zurückgeschreckt, sein Vorbringen eklatant zu steigern, sondern habe er sich auch in Widersprüche verstrickt und die Vorfälle bloß oberflächlich und vage geschildert. Da sich auch in der mündliche Verfahren dieser Eindruck bestätigt habe, sei davon auszugehen, dass der BF seine Furcht vor Verfolgung, die letztendlich ausreisekausal gewesen sei, einerseits lediglich oberflächlich, vage und widersprüchlich darlegt, der BF sein Fluchtvorbringen gesteigert und in eine für am günstigsten erscheinende Variante abgeändert habe. Dadurch habe der BF deutlich gemacht, dass er sich nur einem gedanklichen Konstrukt bedient habe, mit dem der BF lediglich habe erreichen wollen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet legalisieren zu können. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen damit, dass der BF ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, weshalb bei ihm die erfolgreiche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können. Zu seinem Gesundheitszustand sei auszuführen gewesen, dass der BF - mangels Vorlage aktueller Unterlagen - nicht einer medizinischen Behandlung bedürfe. Eine konkrete finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige bei einer Rückkehr sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Jedoch sei davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre, dass er zumindest finanzielle Unterstützung bei seinen Angehörigen erlangen könnte. Jedenfalls habe der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst ein mangelndes soziales Netzwerk in Afghanistan bewirke nicht, dass es ihm unmöglich werde, sich mittels Arbeit und Rückkehrhilfe Nahrung und Wohnraum zu beschaffen. Die vom BF in der Beschwerde und der Stellungnahme angeführte prekäre Situation zur Versorgungslage nehme zwar auch auf die hervorgehobene Sicherheitslage und Erwerbsmöglichkeit in afghanischen Großstädten Bezug, jedoch sei das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt in einer afghanischen Großstadt sorgen zu können. Durch die COVID-19 Pandemie habe sich zwar die wirtschaftliche Situation im Segment der Tagelöhner verschlechtert, allerdings sei der BF dennoch mit seinen Qualifikationen über diese Berufsgruppe zu stellen. Der BF habe in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und auch als Verkäufer gearbeitet. Da er in Österreich Deutsch gelernt, er zahlreiche Bildungskurse besucht, und er zahlreiche Arbeiten im Zuge der gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt habe, habe der BF, dessen Berufswusch in einem handwerklichen Betätigungsfeld liegt, dargelegt, dass er über Qualifikationen verfüge, mit denen er Arbeiten, die über die Tätigkeiten der Tagelöhner zu stellen seien, verrichteten könne. In Anbetracht seiner in Österreich erhaltenen Qualifikationen und seinem gezeigten Interesse, einer Tätigkeit als Koch nachzugehen, vermittle der BF, durch einen Einsatzwillen und seine Anpassungsfähigkeit, den Eindruck, dass er eindeutig in der Lage sein werde, auch höher qualifizierte Tätigkeiten am afghanischen Arbeitsmarkt durchführen zu können. Ebenso habe der BF sein Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 zur Gänze in Afghanistan verbracht, wo er auch erste Arbeitserfahrung gesammelt habe. Er sei er somit, aufgrund des Zusammenlebens mit seinen Angehörigen, der erhaltenen zwölfjährigen Schulbildung und der gesammelten Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsland, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit einer in Afghanistan weitverbreiteten Sprache als Muttersprache vertraut. Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.Es sei daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein werde, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und er somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten werde. Dafür spreche zuletzt auch die Tatsache, dass der BF noch als junger Erwachsener in der Lage gewesen sei, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen habe müssen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung dem BF eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK möglich und zumutbar.
  5. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VwGH“). In seinem Schriftsatz vom 10.09.2021 führte der BF, nunmehr vertreten von RA Mag. Robert BITSCHE, aus, dass das BVwG einseitig und willkürlich bezüglich der Gewährung von staatlichem Schutz entschieden habe, weil sich die Sicherheitslage zu Entscheidungszeitpunkt schon derart verschlechtert habe und die Machtübernahme der Taliban absehbar gewesen sei. Schon die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 habe vom Vormarsch der Taliban berichtet, weshalb bereits davon ausgegangen hätte werden müssen, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als sichere Zufluchtsorte angesehen werden hätten können. Dass es dann zur Machtübernahme der Taliban gekommen sei, würde zeigen, dass der BF schon zum Entscheidungszeitpunkt in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei, denn eine dauerhafte Rückkehrmöglichkeit, wie sie von der Rechtsprechung gefordert werde, sei ihm bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr offen gestanden. 14.Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob der BF innerhalb offener Frist auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nunmehr: „VfGH“).
  6. Mit Beschluss des VwGH vom 22.10.2021, XXXX , wurde dem seitens des BF gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 30Abs. 2 Vw

GG, stattgegeben. Wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wären, sei dem Antrag stattzugeben.15. Mit Beschluss des VwGH vom 22.10.2021, römisch 40 , wurde dem seitens des BF gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, stattgegeben. Wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wären, sei dem Antrag stattzugeben. Vorliegend sei davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den BF - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2021/01/0139, Rn. 4, mwN). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wären konkret nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen sei.Vorliegend sei davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den BF - schon mit Blick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 14.6.2021, Ra 2021/01/0139, Rn. 4, mwN). Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wären konkret nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag stattzugeben gewesen sei.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde der Beschluss gefasst, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen werde und zu Recht erkannt, dass im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 , wurde der Beschluss gefasst, dass die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen werde und zu Recht erkannt, dass im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werde. Zulässig und begründet habe sich die Revision in Bezug auf die Bekämpfung der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die rechtlich darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses erwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Asylbehörde bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Dies gelte ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Das Verwaltungsgericht habe daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/20/0367, Rn. 11, mwN).Zulässig und begründet habe sich die Revision in Bezug auf die Bekämpfung der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die rechtlich darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses erwiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Asylbehörde bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Dies gelte ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Das Verwaltungsgericht habe daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/20/0367, Rn. 11, mwN). Der BF weise zu Recht darauf hin, dass sich seit Herausgabe der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte die Situation in Afghanistan in maßgeblicher Weise verändert hätte, sodass das Verwaltungsgericht im Fall der Berücksichtigung aktueller - in der Revision näher bezeichneter und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch dem Bundesverwaltungsgericht zugänglicher - Berichte (im Besonderen lagen im Entscheidungszeitpunkt bereits diverse weitere, auf aktuelle Ereignisse in Afghanistan Bezug nehmende Informationen der Staatendokumentation vor; vgl. etwa die von ihr herausgegebene Kurzinformation vom
  3. Juli 2021) zu anderen Feststellungen und aufgrund dieser auch zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können (vgl. zur Lageänderung in Afghanistan nochmals etwa VwGH Ra 2021/20/0367). Ra 2021/01/0312-14.Der BF weise zu Recht darauf hin, dass sich seit Herausgabe der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte die Situation in Afghanistan in maßgeblicher Weise verändert hätte, sodass das Verwaltungsgericht im Fall der Berücksichtigung aktueller - in der Revision näher bezeichneter und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch dem Bundesverwaltungsgericht zugänglicher - Berichte (im Besonderen lagen im Entscheidungszeitpunkt bereits diverse weitere, auf aktuelle Ereignisse in Afghanistan Bezug nehmende Informationen der Staatendokumentation vor; vergleiche etwa die von ihr herausgegebene Kurzinformation vom
  4. Juli 2021) zu anderen Feststellungen und aufgrund dieser auch zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können vergleiche zur Lageänderung in Afghanistan nochmals etwa VwGH Ra 2021/20/0367). Ra 2021/01/0312-
  5. Schon deshalb sei das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.Schon deshalb sei das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.

  1. Mit Beschluss des VfGH vom 29.11.2022, XXXX , wurde festgehalten, dass die Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise beziehe, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werde. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  2. Mit Beschluss des VfGH vom 29.11.2022, römisch 40 , wurde festgehalten, dass die Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise beziehe, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werde. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Begründend wurde festgehalten, das der BF gegen das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des BVwG auch Revision an den VwGH erhoben habe und dieser mit Erkenntnis vom 04.10.2022, XXXX , die angefochtene Entscheidung des BVwG aufgehoben habe, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezogen habe. Hingegen sei die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gewandt habe, zurückgewiesen worden.Begründend wurde festgehalten, das der BF gegen das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des BVwG auch Revision an den VwGH erhoben habe und dieser mit Erkenntnis vom 04.10.2022, römisch 40 , die angefochtene Entscheidung des BVwG aufgehoben habe, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und auf den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezogen habe. Hingegen sei die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gewandt habe, zurückgewiesen worden. Mit Mitteilung vom 09.11.2022 habe der BF mitgeteilt, dass er sich durch die oben genannte Entscheidung des VwGH, soweit damit das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich darauf aufbauenden weiteren Aussprüche aufgehoben wurde, als im Sinne des § 86 VfGG klaglos gestellt erachte. Daher sei die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Spruchpunkte gerichtet habe, als gegenstandslos geworden anzusehen. Das Verfahren werde daher insoweit in sinngemäßer Anwendung des § 86 VfGG eingestellt (vgl. etwa VfSlg. 10.664/1985, 14.559/1996; VfGH 19.11.2015, E 783/2015).Mit Mitteilung vom 09.11.2022 habe der BF mitgeteilt, dass er sich durch die oben genannte Entscheidung des VwGH, soweit damit das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich darauf aufbauenden weiteren Aussprüche aufgehoben wurde, als im Sinne des Paragraph 86, VfGG klaglos gestellt erachte. Daher sei die Beschwerde, soweit sie sich gegen diese Spruchpunkte gerichtet habe, als gegenstandslos geworden anzusehen. Das Verfahren werde daher insoweit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 86, VfGG eingestellt vergleiche etwa VfSlg. 10.664 aus 1985,, 14.559 aus 1996,; VfGH 19.11.2015, E 783 aus 2015,). Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet habe, werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen wären zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis in jeder Hinsicht dem Gesetz entspreche, insoweit nicht anzustellen gewesen. Demgemäß sei beschlossen worden, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bezogen habe, abzusehen.
  3. Am 30.11.2022 erging ein Parteiengehör an die beiden Verfahrensparteien. Es wurde mitgeteilt, dass eine vorläufige aktualisierte Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat - nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, die EASO Guidance und die neue UNHCR-Richtlinie - im Verfahrensakt zur allfälligen Einsicht aufliegen würden. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Sollten die etwaigen Stellungnahmen nichts Anderes erfordern, werde das Gericht aufgrund der an sich geklärten Sachlage ohne weitere Verhandlung schriftlich entscheiden. Seitens des Gerichtes sei aufgrund der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung beabsichtigt, in dieser Sache subsidiären Schutz zu gewähren.
  4. In der am 07.12.2022 ergangenen Stellungnahme des BF führte dessen Rechtsvertreter aus, dass zur beabsichtigten Vorgehensweise des BVwG kein Einwand bestehe und auch auf die Durchführung weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet werde, weil dies nicht erforderlich erscheine. Aufgrund der aktuellen Länderberichte und der aktuellen Situationen in Afghanistan wäre die Abschiebung des BF nach Afghanistan in jeden Fall mit einer Verletzung seine Rechte nach § 2, § 3 [gemeint wohl: Art. 2 und Art. 3] EMRK verbunden und aus diesem Grund unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei somit der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen.Aufgrund der aktuellen Länderberichte und der aktuellen Situationen in Afghanistan wäre die Abschiebung des BF nach Afghanistan in jeden Fall mit einer Verletzung seine Rechte nach Paragraph 2,, Paragraph 3, [gemeint wohl: Artikel 2 und Artikel 3 ], EMRK verbunden und aus diesem Grund unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei somit der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  5. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: - Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen - Schreiben über eine Informationsveranstaltung seiner Wohnsitzgemeinde - Anmeldungen zu Alphabetisierungskursen - Arbeitsvorvertrag (Einstellungszusage) - Drei Empfehlungsschreiben - ÖSD-Zertifikat A1 - Zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Integrations- und Bildungskursen - Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  7. Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren und ging vier Jahre in die Koranschule. Er hat Berufserfahrung als Hirte gesammelt. Während der Zeit in Afghanistan hat sich der BF im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Baghlan aufgehalten. In seinem Heimatland sind keine Verwandten mehr aufhältig, zu denen der BF noch Kontakt hat. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern (vier Brüder und vier Schwestern) hat der BF keinen Kontakt. Er vermutet, dass sich diese Angehörigen im Iran aufhalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.Der BF wurde nach seinen Angaben in Afghanistan geboren und ging vier Jahre in die Koranschule. Er hat Berufserfahrung als Hirte gesammelt. Während der Zeit in Afghanistan hat sich der BF im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Baghlan aufgehalten. In seinem Heimatland sind keine Verwandten mehr aufhältig, zu denen der BF noch Kontakt hat. Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern (vier Brüder und vier Schwestern) hat der BF keinen Kontakt. Er vermutet, dass sich diese Angehörigen im Iran aufhalten. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF ist in Österreich und seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hatte in Afghanistan hatte keine Probleme mit den Behörden und war politisch nicht aktiv. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan über den Iran und die Türkei, in Bulgarien auf das Gebiet der EU eingereist. Am 30.08.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  8. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den aufständischen Taliban betroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Es kommt vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Zuge dessen verließ auch der afghanische Präsident das Land und die Taliban übernahmen den Präsidentenpalast. Dem BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage und der Machtübernahme der Taliban mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Es kann somit eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des BF aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden. Dem BF ist es dementsprechend auch nicht möglich und nicht zumutbar sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen. Insbesondere nicht, nachdem die Städte Herat, Mazar-e Sharif und Kabul, neben vielen Provinzhauptstädten, ebenfalls von den Taliban eingenommen wurden. Auch ist es ihm in der Folge nicht möglich grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen zu können bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen (chronischer) physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Jedoch ist die diesbezügliche Situation mit der erfolgten Machtübernahme durch die Taliban nicht einschätzbar. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), drohen.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat würde diesem daher auch ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), drohen. 1.
  9. Zum Leben in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 30.08.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hat keine weiteren Familienangehörigen in Österreich. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu sonstigen in Österreich lebenden Personen. Er besuchte auch zahlreiche Deutschkurse und Er ist daher in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Auch wenn der BF seine Deutschkenntnisse nicht durch aktuelle Teilnahmebestätigungen und Prüfungszertifikate darlegen könnte, spricht er recht gut Deutsch und ist bemüht seine Sprachkenntnisse, die wohl höher als das vorgelegte ÖSD-Zertifikat A1 sind, zu vertiefen. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt lediglich über eine Einstellungszusage. Er hat sich kaum in gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten engagiert. Eine wirtschaftliche Integration ist dem BF nicht gelungen. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine strafrechtliche Verurteilung auf. Der BF ist daher in Österreich unbescholten. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, vom 10.08.2022 in der Version 8 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen Quellenangabe und -verwendung Administrative Einheiten (Distrikte und Provinzen von Afghanistan): ● NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Angaben zur Anzahl der Distrikte, den Distriktgrenzen und der administrativen Zugehörigkeit der Distrikte variieren mitunter. 2020 veröffentlichte die afghanische National Statistics and Information Authority (NSIA) eine Publikation mit der Anzahl der Distrikte (insg. 388). Da es sich hierbei mit Stand Juni 2020 um die aktuellste und umfassendste Publikation zur Anzahl und Einordnung der Distrikte in ganz Afghanistan handelt, stützt sich die Darstellung der regionalen Sicherheitslage auf diese Einteilung. Sogenannte "temporäre" Distrikte werden eigens ausgewiesen, ebenso wie kürzlich erfolgte Änderungen der Distrikt- oder Provinzgrenzen (NSIA 1.6.2020). Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament beschlossen wurden (AAN 16.8.2018). Die Transkription afghanischer Eigennamen erfolgt im Allgemeinen nicht nach universell angewandten Regeln. Im Folgenden wurde im Sinne einer Einheitlichkeit bezüglich der Distriktnamen weitgehend die Schreibweise der NSIA übernommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Variationen möglich und üblich sind. ● UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2021a): Afghanistan Annual Report On Protection Of Civilians In Armed Conflict: 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_report_2020.pdf, Zugriff 24.2.2021 Im Folgenden wird auf Informationen zur Anzahl an zivilen Opfern zurückgegriffen, die UNAMA in ihren Berichten zum Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt bereitstellt. UNAMA verifiziert Vorfälle durch Mehrfachprüfung und führt unter anderem vor-Ort-Recherchen durch. Zur Verifizierung von zivilen Opfern verwendet UNAMA mindestens drei verschiedene unabhängige Quellen. Unverifizierte Vorfälle werden nicht in die Berichte aufgenommen. UNAMA weißt darauf hin, dass eine lückenhafte Erfassung von zivilen Opfern aufgrund von Einschränkungen, welche mit dem Rechercheumfeld einhergehen, möglich ist (UNAMA 2.2021a). ● GADM – Database of Global Administrative Areas (o.D.): Download GADM data (version 3.6), https://gadm.org/download_country.html, Zugriff 21.10.2021 Bei der Erstellung der Karten zu Afghanistan und seinen Regionen im Kapitel „Regionen Afghanistans“ wurden bezüglich der Grenzziehung Daten von GADM verwendet. GADM ist eine Datenbank, welche Daten zu administrativen Grenzen von Staaten weltweit auf subnationaler Ebene für nichtkommerzielle Zwecke bereitstellt. Da die Zugehörigkeit einzelner Distrikte zu afghanischen Provinzen mitunter wechselt, kann die Darstellung der Provinzgrenzen auf den Karten von der Zuordnung im Fließtext marginal abweichen (grundsätzlich orientiert sich die von der Staatendokumentation verwendete Zuordnung an jener der nationalen Statistikbehörde Afghanistans (NSIA) sowie der unabhängigen Wahlkommission (IEC), Anm.). ● MapCruzin (o.D.): Download Free Afghanistan Roads ArcGIS Shapefile Map Layers, https://mapcruzin.com/free-afghanistan-roads-arcgis-maps-shapefiles.htm, Zugriff 10.12.2021 Bei der Darstellung der Straßen in den Karten des Kapitels „Regionen Afghanistans“ wurde aus Gründen der Verfügbarkeit auf Daten der Website MapCruzin zurückgegriffen. Die verwendete Kartenebene enthält zwei Arten von Straßen: primäre Allwetterstraßen und sekundäre Allwetterstraßen. Die Darstellung der Straßen in den Karten des Kapitels „Regionen Afghanistans“ dient der allgemeinen Übersicht, es wird hierbei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Regionen Afghanistans Bei der regionalen Darstellung Afghanistans werden die 34 Provinzen in fünf Regionen (Nord-, Ost-, West-, Süd- und Zentralafghanistan) aufgeteilt, wobei neben den regionalen Gegebenheiten auch sämtliche Distrikte aufgezählt werden. In den jeweiligen Unterkapiteln "Aktuelle Lage und jüngste Ereignisse" werden die jeweilige Region betreffende Geschehnisse der jüngsten Zeit aufgeführt. Auch aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan kann diese Aufzählung nicht als abschließend betrachtet werden. Es mag weitere Vorfälle gegeben haben, die in den zugänglichen Quellen (bisher) keine Erwähnung fanden. Studie sozio-ökonomische Faktoren Im Auftrag der Staatendokumentation führte ATR Consulting, ein in Kabul ansässiges Beratungsunternehmen, das sich auf Überwachung, Bewertung und Lernen spezialisiert hat, im November 2021 eine Studie zu sozio-ökonomischen Faktoren in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführt. ATR Consulting befragte hierbei 150 männliche und 150 weibliche Haushaltsmitglieder der Altersgruppe 16-35 Jahre. Insgesamt wurden 30 Gemeinden (10 Gemeinden in jeder Provinzhauptstadt) für die Stichprobenziehung ausgewählt. Die Gemeinden wurden mithilfe eines Zufallsprotokolls nach Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und sozio-ökonomischem Status ausgewählt. Anfang November 2021 wurden insgesamt 150 Frauen und 150 Männer persönlich befragt, wobei 100 Befragte aus jeder Stadt stammten und die Geschlechter gleichmäßig verteilt waren. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie verwiesen. ● ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor) / veröffentlicht von Staatendokumentation des BFA [Österreich] (18.1.2022): Dossier: Socio-Economic Surveys, Country of Origin Information (COI), https://www.ecoi.net/en/document/2066706.html, Zugriff 18.1.2022 Covid-19 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Besonders betroffen von kurzfristigen Änderungen sind Lockdown-Maßnahmen, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und damit Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Ein- bzw. Ausreise aus / in bestimmte/n Länder/n und auch Einfluss auf die Reisemöglichkeiten innerhalb eines Landes haben können. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die hier gesammelten Informationen sollen daher die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichterstellung (12.2021) wiedergeben. Es ist zu beachten, dass sich bestimmte Sachverhalte (zum Beispiel Flugverbindungen bzw. die Öffnung und Schließung von Flughäfen oder etwaige Lockdown-Maßnahmen) kurzfristig ändern können. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Themengebieten sind den jeweiligen Kapiteln zu entnehmen. Machtübernahme der Taliban im August 2021 Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 mussten die hier vorliegenden Länderinformationen komplett überarbeitet werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet ist, womit manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf, wie gehabt, mit einem Update der Länderinformationen im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren. COVID-19 Letzte Änderung: 31.03.2021 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan COVID-19 Letzte Änderung: 09.08.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/af oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a).Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt (WHO o.D.). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2022; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen Patienten mit Verdacht auf COVID-19 vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 18.3.2021). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. DW 17.6.2021).Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen Patienten mit Verdacht auf COVID-19 vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 18.3.2021). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche DW 17.6.2021). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021).Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021). Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht (WHO o.D.). Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2022). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2022). Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen (WHO 21.3.2022). Die Mitarbeiter des Afghan-Japan-Hospital gingen mit 17.11.2021 in einen Streik, da diese seit Monaten nicht bezahlt wurden (TN 17.11.2021). Im Februar 2022 setzte das Krankenhaus seine Arbeit fort (IOM 12.4.2022). Die WHO übernimmt derzeit die vollen Betriebskosten / unterstützt die vollen Betriebskosten der folgenden COVID-19-Krankenhäuser/Gesundheitseinrichtungen ab Februar 2022 für 5-12 Monate (IOM 12.4.2022): Übernahme der vollen Betriebskosten ● Nangahar COVID-19 mit 50 Betten - Healthnet TPO ● Ghazni COVID-19 Krankenhaus mit 25 Betten - AADA ● Uruzgan COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - MOVE ● Afghanisches Japan COVID-19 Krankenhaus mit 100 Betten - Healthnet TPO ● Paktia COVID-19 Krankenhaus mit 50 Betten - AADA Unterstützung der vollen Betriebskosten ● Kunar COVID-19 Krankenhaus mit 10 Betten - mit Healthnet TPO ● Zabul COVID-19 Krankenhaus mit 20 Betten - mit AADA ● Nimroz COVID-19-Krankenhaus mit 20 Betten - mit CHA ● Indonesien COVID-19-Krankenhaus in Kabul mit 70 Betten - mit JACK, ab
  11. März Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (IOM 12.4.2022). Politische Lage Letzte Änderung: 09.08.2022 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a).2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021).Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (AA 21.10.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021).Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  12. September,
  13. September und
  14. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021)Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
  15. September,
  16. September und
  17. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung (AAN 7.10.2021). Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021) Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021).Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für Laster und Tugend" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021).Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (AA 21.10.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % (ICG 24.8.2021) bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a). Diese Finanzierungsquellen werden zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigungen einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar. Das Regierungshandeln zeigte sich bisher uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern (UNGASC 15.6.2022). Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste

der Sicherheitsratsresolution 1988

(2011)(UNGASC 15.6.2022).Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt (UNGASC 15.6.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022), wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Viele der Kabinettsmitglieder haben einen religiösen Hintergrund und begrenzte Verwaltungserfahrung und stehen auf der Sanktionsliste

der Sicherheitsratsresolution 1988

(2011)(UNGASC 15.6.2022). Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vgl. BAMF 1.7.2022).Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für "alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen" darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (UNGASC 15.6.2022; vergleiche BAMF 1.7.2022). Exilpolitische Aktivitäten Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vgl. ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021).Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an (AA 21.10.2021; vergleiche ANI 29.9.2021). Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv (AA 21.10.2021). Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vgl. France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen (AA 21.10.2021; vergleiche France 24 17.8.2021). Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (AA 21.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 03.05.2022 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).

einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf

  1. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  2. und
  3. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022).Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am
  4. und
  5. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.