RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW184 2254510-1 Spruch, W184 2254508-1/5E W184 2254510-1/5EW184 2254510-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerden von
(1)XXXX , geb. XXXX ,
(2)XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl.
(1)1289388907/211751322,
(2)1289387703/211751403, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerden von
(1)römisch 40 , geb. römisch 40 ,
(2)römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2022, Zl.
(1)1289388907/211751322,
(2)1289387703/211751403, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und als gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn am 16.11.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, er stamme aus Deir ez-Zor, gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion an und sei vor seiner Ausreise als Maler tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und es dort weder Sicherheit noch eine Zukunft gebe. Des Weiteren sei die wirtschaftliche Lage in Syrien sehr schlecht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der syrischen Regierung und vor dem Krieg. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Seit Februar oder März 2021 sei er von seiner ersten Frau, mit der er vier Söhne und zwei Töchter habe, geschieden. Seine zweite Frau habe er im Jahr 2016 geheiratet und mit dieser habe er zwei Kinder. Seine erste und seine zweite Ehefrau würden mit ihren Kindern nach wie vor in XXXX leben. Er sei im Jahr 2018 in die Türkei gereist, von dort jedoch nach Aleppo, Syrien, abgeschoben worden. Nach sechs Monaten sei er erneut aus Syrien ausgereist. Nachgefragt, wo er seit seiner Abschiebung nach Aleppo bis zur Ausreise im Jahr 2021 gelebt habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich vier Monate in der Türkei und nach seiner Abschiebung ungefähr zwei Jahre in Aleppo und ein Jahr in XXXX aufgehalten habe. In Syrien sei er als Hirte tätig gewesen, im Libanon habe er als Maler gearbeitet. Zur Frage, in welchem Zeitraum er im Libanon wohnhaft gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er von 1999 bis 2011 zwischen Syrien und dem Libanon hin- und hergependelt sei und sowohl in Syrien als auch im Libanon tätig gewesen sei. Im Jahr 2012, nachdem er zum Reservedienst aufgefordert worden sei, habe er seinen Beruf als Hirte wiederaufgenommen. Auf die Frage, wie die Ausreise aus Syrien genau erfolgt sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er die Grenze in Begleitung seines Sohnes mithilfe eines Schleppers überquert habe. Für sich selbst und seinen Sohn habe er insgesamt 9.000,- Euro für die Schleppung nach Österreich bezahlt. Die Summe habe er aufwenden können, da er sein Haus verkauft habe. Drei Brüder und drei Schwestern seien nach wie vor in Syrien aufhältig, ein Bruder lebe in Österreich und ein Bruder in Großbritannien. Mit seinen in Syrien wohnhaften Kindern und seiner zweiten Ehefrau stehe er nach wie vor in Kontakt. Die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung sei, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Kinder ausgereist sei. Es herrsche in Syrien Krieg und es gebe dort weder Bildung noch Sicherheit. Er wolle, dass seine Kinder auch lesen und schreiben lernen könnten, in Syrien würden jedoch Konflikte und Anschläge sowie Bombardierungen vorherrschen. Überdies sei er im Jahr 2012 gezwungen worden, den Reservedienst abzuleisten, er wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen. Die Frage, ob er im Jahr 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer bejaht, und weiters wurde ausgeführt, dass er den Einberufungsbefehl mündlich durch den Bürgermeister von XXXX erhalten habe. Zur Frage, wann er den regulären Wehrdienst abgeleistet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Alter von 18 Jahren zwei Jahre den Militärdienst geleistet habe. Befragt, wieso er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 nicht zum Reservedienst herangezogen worden sei, wenn er bereits im Jahr 2012 rekrutiert worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass das Gebiet, in welchem er gewohnt habe, unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee, des IS, der Kurden und der Nusra-Front gewesen sei. XXXX stehe nunmehr unter kurdischer Kontrolle. Auf weitere Nachfrage, wieso er nicht in XXXX geblieben sei, wenn dieser Ort doch unter kurdischer Kontrolle stehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass auch in diesem Gebiet Konflikte und Bombardierungen vorherrschen und er auch von den Kurden rekrutiert werden würde. Er sei im Jahr 2021 aufgrund der ihm drohenden Rekrutierung durch die Kurden ausgereist, zudem habe ihn der IS bedroht. Befragt, wann er vom IS bedroht worden sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass alle Personen in den Kurdengebieten vom IS bedroht werden würden. Zur Frage, was er im Verfahren seines Sohnes vorbringen wolle, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass für diesen dieselben Fluchtgründe gelten würden, die er bereits erläutert habe. Es könne auch sein, dass dieser im Alter zwischen 12 und 15 Jahren zwangsrekrutiert werden würde. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 führte der Erstbeschwerdeführer an, dass er in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Seit Februar oder März 2021 sei er von seiner ersten Frau, mit der er vier Söhne und zwei Töchter habe, geschieden. Seine zweite Frau habe er im Jahr 2016 geheiratet und mit dieser habe er zwei Kinder. Seine erste und seine zweite Ehefrau würden mit ihren Kindern nach wie vor in römisch 40 leben. Er sei im Jahr 2018 in die Türkei gereist, von dort jedoch nach Aleppo, Syrien, abgeschoben worden. Nach sechs Monaten sei er erneut aus Syrien ausgereist. Nachgefragt, wo er seit seiner Abschiebung nach Aleppo bis zur Ausreise im Jahr 2021 gelebt habe, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich vier Monate in der Türkei und nach seiner Abschiebung ungefähr zwei Jahre in Aleppo und ein Jahr in römisch 40 aufgehalten habe. In Syrien sei er als Hirte tätig gewesen, im Libanon habe er als Maler gearbeitet. Zur Frage, in welchem Zeitraum er im Libanon wohnhaft gewesen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er von 1999 bis 2011 zwischen Syrien und dem Libanon hin- und hergependelt sei und sowohl in Syrien als auch im Libanon tätig gewesen sei. Im Jahr 2012, nachdem er zum Reservedienst aufgefordert worden sei, habe er seinen Beruf als Hirte wiederaufgenommen. Auf die Frage, wie die Ausreise aus Syrien genau erfolgt sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass er die Grenze in Begleitung seines Sohnes mithilfe eines Schleppers überquert habe. Für sich selbst und seinen Sohn habe er insgesamt 9.000,- Euro für die Schleppung nach Österreich bezahlt. Die Summe habe er aufwenden können, da er sein Haus verkauft habe. Drei Brüder und drei Schwestern seien nach wie vor in Syrien aufhältig, ein Bruder lebe in Österreich und ein Bruder in Großbritannien. Mit seinen in Syrien wohnhaften Kindern und seiner zweiten Ehefrau stehe er nach wie vor in Kontakt. Die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung sei, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Kinder ausgereist sei. Es herrsche in Syrien Krieg und es gebe dort weder Bildung noch Sicherheit. Er wolle, dass seine Kinder auch lesen und schreiben lernen könnten, in Syrien würden jedoch Konflikte und Anschläge sowie Bombardierungen vorherrschen. Überdies sei er im Jahr 2012 gezwungen worden, den Reservedienst abzuleisten, er wolle jedoch nicht am Krieg teilnehmen. Die Frage, ob er im Jahr 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten habe, wurde vom Erstbeschwerdeführer bejaht, und weiters wurde ausgeführt, dass er den Einberufungsbefehl mündlich durch den Bürgermeister von römisch 40 erhalten habe. Zur Frage, wann er den regulären Wehrdienst abgeleistet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Alter von 18 Jahren zwei Jahre den Militärdienst geleistet habe. Befragt, wieso er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 nicht zum Reservedienst herangezogen worden sei, wenn er bereits im Jahr 2012 rekrutiert worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass das Gebiet, in welchem er gewohnt habe, unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee, des IS, der Kurden und der Nusra-Front gewesen sei. römisch 40 stehe nunmehr unter kurdischer Kontrolle. Auf weitere Nachfrage, wieso er nicht in römisch 40 geblieben sei, wenn dieser Ort doch unter kurdischer Kontrolle stehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass auch in diesem Gebiet Konflikte und Bombardierungen vorherrschen und er auch von den Kurden rekrutiert werden würde. Er sei im Jahr 2021 aufgrund der ihm drohenden Rekrutierung durch die Kurden ausgereist, zudem habe ihn der IS bedroht. Befragt, wann er vom IS bedroht worden sei, replizierte der Erstbeschwerdeführer, dass alle Personen in den Kurdengebieten vom IS bedroht werden würden. Zur Frage, was er im Verfahren seines Sohnes vorbringen wolle, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dass für diesen dieselben Fluchtgründe gelten würden, die er bereits erläutert habe. Es könne auch sein, dass dieser im Alter zwischen 12 und 15 Jahren zwangsrekrutiert werden würde. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde folgende Entscheidung über diese Anträge getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer, zu seinem Fluchtvorbringen befragt, angegeben habe, dass er nach seiner Zurückschiebung im Jahr 2018 zwei Jahre in Aleppo verbracht habe. Dass er im Zuge der Abschiebung nach Syrien oder während seines Verbleibs in Aleppo von den syrischen Behörden bzw. vom syrischen Militär wegen der Reservedienstableistung belangt worden wäre, habe er jedoch nicht erwähnt. Er habe die unterbliebene Rekrutierung auf konkrete Befragung lediglich damit begründet, dass das Gebiet von der FSA und nicht vom Regime kontrolliert worden sei, was jedoch den Länderfeststellungen widerspreche. Zudem sei der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 18.09.2018 zu entnehmen gewesen, dass die Stadt Aleppo seit September 2018 unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Auf Vorhalt habe er schließlich angegeben, in XXXX , einem Gebiet, welches zu Aleppo gehöre, gewesen zu sein, was jedoch einen Widerspruch zu den zuvor getätigten Angaben darstelle, als er davon gesprochen habe, in Aleppo gelebt zu haben. Noch dazu habe er zu dem Verbleib in XXXX widersprüchliche Zeitangaben gemacht, zumal er einerseits davon gesprochen habe, ca. sechs Monate dort verbracht zu haben, und gleich im Anschluss daran wiederum angegeben habe, ca. ein Jahr in XXXX gelebt zu haben. Aus seiner Funktion beim Militärdienst oder seiner Berufstätigkeit könne nicht abgelesen werden, dass er früher bei seinem regulären Militärdienst eine besondere Fähigkeit erworben oder eine besondere Position eingenommen habe, noch lasse sich aus seiner Berufstätigkeit als Hirte oder Maler ableiten, dass er über wesentliche Fähigkeiten verfüge, die ihn für eine Musterung besonders attraktiv machen würden. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass er eine Gefahr der Rekrutierung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort ins Treffen geführt habe, sondern diese Behauptung erst vor dem BFA erfolgt sei. Abschließend sei zu erwähnen, dass er seit dem Jahr 2012 ohne jegliche Schwierigkeiten in der Heimat leben und eine Familie gründen und ernähren habe können, was nicht darauf schließen lasse, dass er persönlich einer Gefahr der Rekrutierung zum syrischen Militär oder zu den kurdischen Einheiten ausgesetzt gewesen sei. In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer, zu seinem Fluchtvorbringen befragt, angegeben habe, dass er nach seiner Zurückschiebung im Jahr 2018 zwei Jahre in Aleppo verbracht habe. Dass er im Zuge der Abschiebung nach Syrien oder während seines Verbleibs in Aleppo von den syrischen Behörden bzw. vom syrischen Militär wegen der Reservedienstableistung belangt worden wäre, habe er jedoch nicht erwähnt. Er habe die unterbliebene Rekrutierung auf konkrete Befragung lediglich damit begründet, dass das Gebiet von der FSA und nicht vom Regime kontrolliert worden sei, was jedoch den Länderfeststellungen widerspreche. Zudem sei der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 18.09.2018 zu entnehmen gewesen, dass die Stadt Aleppo seit September 2018 unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Auf Vorhalt habe er schließlich angegeben, in römisch 40 , einem Gebiet, welches zu Aleppo gehöre, gewesen zu sein, was jedoch einen Widerspruch zu den zuvor getätigten Angaben darstelle, als er davon gesprochen habe, in Aleppo gelebt zu haben. Noch dazu habe er zu dem Verbleib in römisch 40 widersprüchliche Zeitangaben gemacht, zumal er einerseits davon gesprochen habe, ca. sechs Monate dort verbracht zu haben, und gleich im Anschluss daran wiederum angegeben habe, ca. ein Jahr in römisch 40 gelebt zu haben. Aus seiner Funktion beim Militärdienst oder seiner Berufstätigkeit könne nicht abgelesen werden, dass er früher bei seinem regulären Militärdienst eine besondere Fähigkeit erworben oder eine besondere Position eingenommen habe, noch lasse sich aus seiner Berufstätigkeit als Hirte oder Maler ableiten, dass er über wesentliche Fähigkeiten verfüge, die ihn für eine Musterung besonders attraktiv machen würden. Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass er eine Gefahr der Rekrutierung im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort ins Treffen geführt habe, sondern diese Behauptung erst vor dem BFA erfolgt sei. Abschließend sei zu erwähnen, dass er seit dem Jahr 2012 ohne jegliche Schwierigkeiten in der Heimat leben und eine Familie gründen und ernähren habe können, was nicht darauf schließen lasse, dass er persönlich einer Gefahr der Rekrutierung zum syrischen Militär oder zu den kurdischen Einheiten ausgesetzt gewesen sei. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die belangte Behörde fallgegenständlich zwar aktuelle Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden zitiert habe, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt bzw. in einer solchen Weise ausgelegt habe, dass diese Länderberichte de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien. Die Bescheide seien widersprüchlich und würden nicht den Erfordernissen des § 60 AVG genügen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als grob mangelhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und insbesondere dargelegt wurde, dass die belangte Behörde fallgegenständlich zwar aktuelle Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden zitiert habe, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt bzw. in einer solchen Weise ausgelegt habe, dass diese Länderberichte de facto nicht in die Entscheidung einbezogen worden seien. Die Bescheide seien widersprüchlich und würden nicht den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG genügen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als grob mangelhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 wurden mehrere Fotos vorgelegt, welche den Erstbeschwerdeführer bei Demonstrationen zeigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer wird festgestellt: Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an. Sie stammen aus dem Dorf XXXX bei der Stadt Deir ez-Zor. Das Dorf XXXX wird aktuell von kurdischen Truppen kontrolliert. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger Syriens und gehören der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion an. Sie stammen aus dem Dorf römisch 40 bei der Stadt Deir ez-Zor. Das Dorf römisch 40 wird aktuell von kurdischen Truppen kontrolliert. Der Erstbeschwerdeführer ist geschieden, nunmehr wiederverheiratet und hat acht Kinder. Der Erstbeschwerdeführer war zwischen 1999 und 2011 abwechselnd in Syrien und im Libanon aufhältig und ist im Jahr 2018 in die Türkei gereist. Er war nach einer Zurückschiebung nach Syrien zwei Jahre in Aleppo und ein Jahr in XXXX aufhältig.Der Erstbeschwerdeführer ist geschieden, nunmehr wiederverheiratet und hat acht Kinder. Der Erstbeschwerdeführer war zwischen 1999 und 2011 abwechselnd in Syrien und im Libanon aufhältig und ist im Jahr 2018 in die Türkei gereist. Er war nach einer Zurückschiebung nach Syrien zwei Jahre in Aleppo und ein Jahr in römisch 40 aufhältig. Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum "Wehrdienst" in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Wehrdienst im Alter von 18 Jahren bereits für zwei Jahre abgeleistet. Er befindet sich nunmehr mit 37 Jahren nach dem Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021 nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Die gesamte Familie, insbesondere die Kinder sowie die Ehefrau und die Exfrau des Erstbeschwerdeführers bzw. die Geschwister sowie Halbgeschwister und die Mutter des Zweitbeschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Überdies sind auch die drei Brüder und die drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers in Syrien wohnhaft. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Kindern und seiner Ehefrau in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer hat in Syrien vier Jahre die Schule besucht und war vor seiner Ausreise in Syrien als Hirte und im Libanon als Maler tätig. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung gewesen. Er nahm in Österreich an Demonstrationen teil. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe. Den Beschwerdeführern droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 21.01.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd4 0299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Es folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch auf die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 1.10.2021). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen.Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell verlautbarten Zahlen (rund 70.000 Fälle und 3.300 Tote Anfang Juli 2021) für die von der Regierung kontrollierten Landesteile sind sehr niedrig; detto die der Testungen; die Dunkelziffer ist sehr hoch (ÖB 1.10.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei Weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Die Zahl der Neuinfektionen ist insbesondere seit Mitte August 2021 stark angestiegen, dies kann auch an einer Verbesserung der Testkapazitäten liegen. Die Dunkelziffer ist aber wohl immer noch deutlich höher. Syrien befindet sich derzeit in der vierten COVID-19-Welle. Die Impfrate ist extrem niedrig, bis Mitte September 2021 hatten erst 1,2% beide Impfdosen erhalten, nur 2% der Bevölkerung zumindest eine Impfdosis von zwei. Laut Schätzungen der WHO sind bei Einhaltung aller bisherigen Lieferzusagen bis Ende 2021 maximal 6,6% der Bevölkerung vollständig geimpft worden (ÖB 1.10.2021). Ende September 2021 stand Syrien Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wurde, hieß es (Reuters 22.9.2021). Anfang Jänner 2022 wurde berichtet, dass die Omikron-Variante nun auch den Nahen Osten erreicht hat (NZZ 9.1.2022). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AJ - Al Jazeera (5.10.2020): In COVID-hit Syria, people 'prefer to die than come to hospital', https://www.aljazeera.com/features/2020/10/5/covid-19-syria-hospital, Zugriff 16.10.2020 BBC - BBC News (13.10.2020): Coronavirus: Syria government 'prepares for virus second wave', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-54522725, Zugriff 16.10.2020 CGP - Center for Global Policy (13.10.2020): How the Syrian Regime Undermines the Response to COVID-19, https://cgpolicy.org/articles/how-the-syrian-regime-underminesthe- response-to-covid-19/, Zugriff 22.10.2020 COAR - Center for Operational Analysis and Research (10.3.2021): Syrian Public Health after COVID-19: Entry Points and Lessons Learned from the Pandemic Response, https://coar-global.org/2021/03/10/syrian-public-health-after-covid-19-entrypoints- and-lessons-learned-from-the-pandemic-response/, Zugriff 11.6.2021 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.1.2022): Omikron im Nahen Osten: "Eine neue Corona- Welle ist das Allerletzte, was wir gebrauchen können", https://www.nzz.ch/international/omikron-in-nahost-zwischen-hoffnung-undchaos- ld.1663447?reduced=true, Zugriff 10.1.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (29.9.2020): Asylländerbericht Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038328/Asyländerbericht+2020+(Stand+2909 2020)+.pdf, Zugriff 12.10.2020 Reuters (22.9.2021): Syria sees spike in COVID-19 cases as fears grow of new wave, https://www.reuters.com/world/middle-east/syria-sees-spike-covid-19-cases-fearsgrow-new-wave-2021-09-22/, Zugriff 30.9.2021 Reuters (23.3.2020): Shattered by years of war, Syria braces for coronavirus spread, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-syria/shattered-by-yearsof- war-syria-braces-for-coronavirus-spread-idUSKBN21A39M, Zugriff 16.10.2020 TG - The Guardian (29.4.2021): Millions at risk from Covid surge in Syria amid test and oxygen shortages, https://www.theguardian.com/world/2021/apr/29/millions-at-riskfrom- covid-surge-in-syria-amid-test-and-oxygen-shortages, Zugriff 11.6.2021 UNOCHA/WHO - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/World Health Organization (10.6.2021): SYRIAN ARAB REPUBLIC: COVID-19 Humanitarian Update No.26, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Syrian%20Arab%20Republic% 20%20COVID19%20Humanitarian%20Update%20No.%2026%20As%20of%2010%20June%202021.pdf, Zugriff 14.6.2021 UNOCHA/WHO - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs/World Health Organization (29.9.2020): SYRIAN ARAB REPUBLIC: COVID-19 Humanitarian Update No.19, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Syria_COVID-19_Humanitarian Update_No 19_29Sept2020_FINAL.pdf, Zugriff 16.10.2020 UNSC - United Nations Security Council (30.9.2020): October 2020 Monthly Forecast - Middle East - Syria, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2020- 10/syria-24.php, Zugriff 21.10.2020 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.01.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19- Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba'ath- Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% (78% Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und "betrügerisch" und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreicheBefürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen der Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), die die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist und aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCbe r_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.p df?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertigesamt- bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13- 11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias- 2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (28.4.2020): Syria war: Dozens killed in truck bomb attack at Afrin market, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-52454134, Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung
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This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-electionshave- always-been-fixed-this-time-even-candidates-arecomplaining/ 2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, Zugriff 1.3.2019, liegt in der Staatendokumentation auf Sicherheitslage Letzte Änderung: 21.01.2022 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen resp. die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen im Berichtszeitraum 1.7.2020-30.6.2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Mittlerweile leben 66% der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad- Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten (ÖB 1.10.2021) bzw. für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus zu (AA 19.5.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez- Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen. Sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die Entwicklungen im Nordosten haben jedoch bis dato [Anm.: Stand September 2021] noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet Letzte Änderung: 21.01.2022 Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichenmSeite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrischirakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich USTruppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021). Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WIgegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichenmSeite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrischirakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019). Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich USTruppen präsent sind (WI 17.8.2017, EASO 7.2021). Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Mukhabarat [Anm.: Geheimdienst-] - Offiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der Regierung von Syrien in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vgl. DIS 29.6.2020, AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AMDer IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vergleiche DIS 29.6.2020, AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vergleiche AA 4.12.2020). Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vergleiche AM 17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte, auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021).Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte, auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wird durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021), wie auch Angriffen des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021), die Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021) und durch die mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements beeinträchtigt (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vgl. EASO 7.2021).Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wird durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021, Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021), wie auch Angriffen des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021, K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021), die Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021) und durch die mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements beeinträchtigt (AnA 13.1.2021, ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021; vergleiche EASO 7.2021). Anmerkung: für weitere Informationen zum Gebiet unter Kontrolle der SDF s. auch Abschnitt "Nordostsyrien/Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES)". Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCbe r_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.p df?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AC - Atlantic Council (18.5.2021): Factbox: Iranian presence in Syria’s Deir ez-Zor province,https://www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/factbox-iranian-presence-insyrias-deir-ez-zor-province/, Zugriff 30.12.2021 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (13.10.2021): Regional Overview: Middle East 2-8 October 2021, https://acleddata.com/2021/10/13/regional-overviewmiddle- east2-8-october-2021/, Zugriff 30.12.2021 AM - Al-Monitor (29.12.2021): Islamic State cells impose levy on oil investors in northeastern Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/12/islamic-state-cellsimpose- levy-oil-investors-northeastern-syria, Zugriff 3.1.2022 AM - Al-Monitor (17.6.2021): Is Islamic State rebuilding in Syrian desert?, https://www.almonitor.AM - Al-Monitor (17.6.2021): römisch eins s Islamic State rebuilding in Syrian desert?, https://www.almonitor. com/originals/2021/06/islamic-state-rebuilding-syrian-desert, Zugriff 3.1.2022 AM - Al-Monitor (30.5.2021): Syrian Arab tribes put Kurdish administration on notice, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/syrian-arab-tribes-put-kurdishadministration-notice, Zugriff 3.1.2022 AM - Al-Monitor (22.2.2021): In Syria’s Deir ez-Zor, SDF conscription ‘severs livelihoods’, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/syria-conscription-sdf-isarmy- volunteer.html, Zugriff 30.12.2021 AnA - Anadolu Agency (13.1.2021): Assad regime claims Israel struck areas in Deir-ez- Zor, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/assad-regime-claims-israel-struck-areas-indeir- ez-zor/2108001, Zugriff 30.12.2021 Asharq - Asharq al-Awsat (30.8.2021): ISIS Attacks Russian-Backed Militia in Deir Ezzor, https://english.aawsat.com/home/article/3160581/isis-attacks-russian-backedmilitia- deir-ezzor, Zugriff 30.12.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.12.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Br iefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 30.12.2021 BBC - BBC News (27.10.2019): Abu Bakr al-Baghdadi: What his death means for IS in Syria, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50199437, Zugriff 12.10.2020 DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syr ia_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormilizkalifat- wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 EASO - European Asylum Support Office (7.2021): Syria Security Situation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2056019.html, Zugriff 20.12.2021 EASO - European Asylum Support Office (5.2020): Syria Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029305/05_2020_EASO_COI_Report_Syria _Security_situation.pdf, Zugriff 12.10.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz - Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-isweiter- gefaehrlich-bleibt-16103411.html, Zugriff 9.10.2020JfS - Jusoor for Studies (6.1.2021): Map of the military bases and posts of foreign forces ingefaehrlich-bleibt-16103411.html, Zugriff 9.10.2020, JfS - Jusoor for Studies (6.1.2021): Map of the military bases and posts of foreign forces in Syria [Map], https://www.jusoor.co/public/details/%D8%AE%D8%B1%D9%8A%D8%B7%D8%A9 -%D9%82%D9%88%D8%A7%D8%B9%D8%AF-%D9%88%D9%86%D9%82%D8%A7%D8%B7- %D8%A7%D9%84%D9%82%D9%88%D9%89- %D8%A7%D9%84%D8%AE%D8%A7%D8%B1%D8%AC%D9%8A%D8%A9-%D9%81%D9%8A- %D8%B3%D9%88%D8%B1%D9%8A%D8%A9/826/en, Zugriff 29.9.2021 K24 - Kurdistan 24 (23.9.2021): Former SDF member killed in Deir al-Zor: SOHR, https://www.kurdistan24.net/en/story/25656-Former-SDF-member-killed-in-Deiral- Zor:-SOHR, Zugriff 30.12.2021 MEI - Middle East Institute (19.4.2021): A new general and a fragile peace in Deir ez- Zor, https://www.mei.edu/publications/new-general-and-fragile-peace-deir-ez-zor, Zugriff 30.12.2021 MEMO - Middle East Monitor (29.12.2021): ISIS claims killing Kurdish militia leader in Syria's Deir ez-Zor, https://www.middleeastmonitor.com/20211229-isis-claims-killingkurdish- militia-leader-in-syrias-deir-ez-zor/, Zugriff 30.12.2021 NPA - North Press Agency (13.11.2021): 16 Syrian government soldiers killed by ISIS in Deir ez-Zor, https://npasyria.com/en/67609/, Zugriff 30.12.2021 UNSC - UN Security Council (3.2.2021): Twenty-seventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2368
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Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 21.01.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der IRGC und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Es besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). Gebiete wie Daraʿa, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbrauchender regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich für Rückkehrer (ICG 13.2.2020). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖBvergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Latakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021).Konfliktes von Idlib aus. Im Zentralraum, insb. in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht Umgebung), Homs und Hama stellt sich die Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges (DP 1.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Damaskus-Umland (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Latakia durch, welche angeblich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCbe r_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.p df?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_A mt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik _Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 AM - al-Monitor (23.2.2021): Iranian forces form new groups to boost influence in east Syria, https://www.al-monitor.com/originals/2021/02/iran-groups-east-syria-presenceinfluence-recruitment.html, accessed 16.9.2021 AM - al-Monitor (21.12.2020): Pro-Iran militias in Syria soak merchants for cash at checkpoints, https://www.al-monitor.com/originals/2020/12/syria-regime-iranian-militiasroyalties-checkpoints-traders.html, accessed 21.9.2021 COAR - Center for Operational Analysis Research (25.10.2021): Deadly Bus Blast Evinces Security Risks in Damascus and Beyond, https://coar-global.org/2021/10/25/deadly-busblast- evinces-security-risks-in-damascus-and-beyond/, Zugriff 3.1.2022 DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council [Dänemark] (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, https://nyidanmark.dk/- /media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da& hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 8.9.2020 DP - Die Presse (1.4.2018): Ost-Ghouta: Rebellen und Russen einigen sich über Abzug der Zivilisten, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5398698/OstGhouta_Rebell en-und-Russen-einigen-sich-ueber-Abzug-der-Zivilisten, Zugriff 12.10.2020 EUI - European University Institute (13.3.2020): Lebanese Hezbollah’s Experience in Syria, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/66546/MED_WPCS_2020_4.pdf?seq uence=1&isAllowed=y, accessed 16.9.2021 FH - Freedom House (16.9.2021): Freedom in the World 2020 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2021, accessed 16.9.2021 FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Is Trying to Convert Syria toFP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran römisch eins s Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad/, accessed 16.9.2021ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight inaccessed 16.9.2021, ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees’ Plight in Lebanon, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/211-easing-syrian-refugees-plight-inlebanon. pdf, accessed 16.9.2021 ISW - Institute for the Study of War (1.6.2018): Syria Situation Report: May 2-29, 2018, http://iswresearch.blogspot.com/2018/06/syria-situation-report-may-2-29- 2018.html, Zugriff 12.10.2020 ISW - Institute for the Study of War (26.4.2021): Syria Situation Report: March 22 - April 19, 2021, http://www.iswresearch.org/2021/04/syria-situation-report-march-22- april.html, accessed 16.9.2021 JP - Jerusalem Post (7.12.2021): Why an airstrike on Syria's Latakia Port matters – analysis, https://www.jpost.com/middle-east/why-an-airstrike-on-syrias-latakia-portmatters-analysis-688065, Zugriff 21.12.2021 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2020): Syrien, Entwicklungen im Schatten von Corona, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Syrien+- +Entwicklungen+im+Schatten+von+Corona.pdf/a250276d-c6ca-81d2-87f8- 1ed0febff82b?version=1.1&t=1598365598256, Zugriff 12.10.2020 MEE - Middle East Eye (7.12.2021): Syria: Latakia port hit by 'Israeli air strikes' for first time since 2011, https://www.middleeasteye.net/news/syria-israel-iran-weapons-shipmentlatakia-port, Zugriff 21.12.2021 NPA - North Press Agency (3.11.2021): Israel re-attacks Damascus vicinity within days, https://npasyria.com/en/67122/, Zugriff 3.1.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.9.2021): Putin, Assad Meet For First Time In Over A Year, https://www.rferl.org/a/putin-assad-meeting/31459369.html, Zugriff 21.12.2021 Spiegel (21.5.2018): IS-Terroristen offenbar aus Großraum Damaskus abgezogen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-letzte-is-terroristen-offenbaraus- grossraum-damaskus-abgezogen-a-1208822.html, Zugriff 12.10.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2020): Iran’s Multi-Faceted Strategy in Deir ez- Zor. 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Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.8.2020): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/45/31], https://www.ecoi.net/en/file/local/2037646/A_HRC_45_31_E.pdf, Zugriff 12.10.2020 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SYRIA-2020- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, accessed 16.9.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Letzte Änderung: 21.01.2022 Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in SyrienDie Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror- Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 4.12.2020). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021; vgl. BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020).Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 4.12.2020). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba'ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Durch mehrere Dekrete wurde die Regierung 2019 zur Konfiskation des Eigentums von „Terroristen“ ermächtigt. Als Terroristen werden vor allem auch viele Oppositionelle gelistet. Umfasst ist auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden (ÖB 1.10.2021). Politische Gerichte: Anti-Terror-Gericht (CTC) 2012 wurde in Syrien ein Anti-Terror-Gericht (Counter Terrorism Court - CTC) eingerichtet. Dieses soll Verhandlungen aufgrund "terroristischer Taten" gegen Zivilisten und Militärpersonal führen, wobei die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz sehr weit gefasst ist (SJAC 9.2018). Anklagen gegen Individuen, die vor das CTC gebracht werden, beinhalten: das Finanzieren, Fördern und Unterstützen von Terrorismus; Teilnahme an Demonstrationen; Stellungsnahmen auf Facebook schreiben; Oppositionelle im Ausland kontaktieren; Waffenschmuggel an bewaffnete Oppositionelle; das Liefern von Nahrungsmitteln, Hilfsgütern und Medizin in von der Opposition kontrollierte Gebiete (NMFA 5.2020). Das Syrian Network for Human Rights (SN4HR) und andere Quellen betonen, dass sowohl der Gerichtsprozess im CTC als auch die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards verletzen. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, dass das Gericht über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen urteilt, dass die Richter vom Präsidenten ernannt werden, dass ZeugInnen der/des Angeklagten nicht zugelassen werden, usw. (NMFA 6.2021, vgl. USDOS 30.3.2021).willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, dass das Gericht über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen urteilt, dass die Richter vom Präsidenten ernannt werden, dass ZeugInnen der/des Angeklagten nicht zugelassen werden, usw. (NMFA 6.2021, vergleiche USDOS 30.3.2021). Gegen die Regierung gerichtete Vergehen wurden aus der Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte ausgenommen und besonderen „Terrorismus-Gerichten“ unterworfen, die außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig sind. Versteckte Internierungslager, in denen unmenschliche Bedingungen vorherrschen, sind weit verbreitet. Auch Kinder und Frauen werden in diesen Internierungszentren festgehalten. Im Mai 2018 veröffentlichte die syrische Regierung Listen mit tausenden Namen von in Internierungslagern verstorbenen Bürgern, eine Aufklärung dieser Todesfälle steht aus (ÖB 1.10.2021). Politische Gerichte: Militär-Feldgerichte Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit auf Einspruch (NMFA 6.2021). Formal existieren Einspruchsmöglichkeiten bei Entscheidungen von Zivilgerichten. De facto ist dies jedoch schwierig, bei sicherheitsrelevanten Anklagen - insbesondere Terrorismus- oder Spionagevorwürfen - sogar unmöglich (BS 29.4.2020). Berichten zufolge hielten die Behörden Tausende von Gefangenen monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt ("incommunicado") fest, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 30.3.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiven Kämpfen in Kriegsgebieten folgendermaßen: "Feldtribunal" bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören, sie hören die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021). Andere Gerichte Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitet in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 4.12.2020). Die religiösen Gerichte behandeln das Familienund Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erbund Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 30.3.2021). Es gibt Möglichkeiten zur Rückforderung von Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechten. Das syrische Regime erschwert die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand und Beratung in diesem Bereich jedoch, indem es die hierfür zugelassenen Rechtsanwälte einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht (BS 29.4.2020). Siehe hierzu auch Kapitel "Korruption". Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCbe r_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.p df?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 26.8.2021 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Syria, https://freedomhouse.org/country/syria/freedom-world/2020, accessed 22.7.2020 IA - International Alert (7.2017): 'Most of the Men want to leave': Armed groups, displacement and the gendered webs of vulnerability in Syria, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Gender_VulnerabilitySyria_ EN_2017.pdf, Zugriff 20.8.2020NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of originEN_2017.pdf, Zugriff 20.8.2020, NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file:///tmp/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 26.8.2021 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2020): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_ Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 13.8.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 SJAC - The Syria Justice and Accountability Centre (9.2018): Return is a Dream - Options for Post-Conflict Property Restitution in Syria, http://syriaaccountability.org/wpcontent/ uploads/Property-Restitution.pdf, Zugriff 20.8.2020 SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System, http://www.syrianlawjournal.com/index.php/overview-syrian-court-system/, Zugriff 20.8.2020 Üngör, Uğur Ümit - Professor f. Geschichte, Universität Amsterdam/NIOD Institute (15.12.2021): Interview, via Videocall USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 26.8.2021 Gebiete unter kurdischer Kontrolle Letzte Änderung: 21.01.2022 In den Gebieten unter der Kontrolle der autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex, basierend auf einer "Sozialcharta", durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021, vgl. NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021).In den Gebieten unter der Kontrolle der autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. Rojava genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex, basierend auf einer "Sozialcharta", durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 30.3.2021, vergleiche NMFA 6.2021). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (NMFA 6.2021). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als Madbata, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, die die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern Mit Stand Oktober 2020 wurden 64.000 Menschen, die mit dem IS in Verbindung stehen, allein im al-Hol Lager festgehalten. Mehr als 80% davon sind Frauen und Kinder, fast die Hälfte von ihnen Iraker, 37% Syrer, 15% anderer Nationalität. Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Zurückholung ihrer Staatsbürger betrifft, gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. Dementsprechend hat die Autonome Administration ehemalige ISKämpfer vor provisorische Tribunale gestellt und angekündigt 2021 tausende nach lokalem Gesetz zu verurteilen (ICCT 16.3.2021). Der sogenannte "Defense of the People Court" wird weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS-Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden (Ha'aretz 8.5.2018, vgl. AP 7.5.2018).Der sogenannte "Defense of the People Court" wird weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES aber Zusammenarbeit bei der Verfolgung weiterer IS-Kämpfer zu erreichen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft; die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen und es wurden über 80 IS-Kämpfer amnestiert, um gute Beziehungen zu schaffen und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Auch in diesem Gericht kann jedoch kein Anwalt beauftragt, oder Einspruch eingelegt werden (Ha'aretz 8.5.2018, vergleiche AP 7.5.2018). Quellen: AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wiederfrei, Zugriff 20.8.2020 AM - Al-Monitor (4.4.2021): Tribes in east Syria resort to their own judiciary over lack of trust in official courts, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/tribes-east-syriaresort-their-own-judiciary-over-lack-trust-official-courts, Zugriff 15.4.2021 AP - The Associated Press (7.5.2018): Syria’s Kurds put IS on trial with focus on reconciliation, https://apnews.com/article/after-the-caliphate-islamic-state-group-syriaap- top-news-international-news-d672105754434b738c8e5823233572c9, Zugriff 27.8.2021 Ha'aretz (8.5.2018): Syria’s Kurds Put ISIS on Trial With Focus on Reconciliation, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/syria-s-kurds-put-isison- trial-with-focus-on-reconciliation-1.6071212, Zugriff 20.8.2020 ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.3.2021): New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters by the Autonomous Administration of North and East Syria, https://icct.nl/publication/prosecution-of-isis-fighters-by-autonomousadministration- of-north-east-syria/, Zugriff 27.8.2021 JS - Just Security (28.10.2019): Northeastern Syria: Complex Criminal Law in a Complicated Battlespace, https://www.justsecurity.org/66725/northeastern-syria-complex-criminallaw- in-a-complicated-battlespace/, Zugriff 20.8.2020 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038451/2020_05_MinBZ_NLMFA_COI_Report_ Syria_Algemeen_ambtsbericht_Syrie.pdf, Zugriff 30.8.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen Letzte Änderung: 21.01.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z.B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann im Fall von Verbrechen von Militäroffizieren, Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffizieren im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten einen Haftbefehl ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden.Russland, Iran, die libanesische Hizbullah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind oder aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z.B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengesetzt wurde (Kozak 28.12.2017). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (TWP 30.7.2019). Anm.: In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen undAnmerkung, In den folgenden Unterkapiteln werden einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf der Seite der Regierung zum Einsatz kommen, beschrieben. Dies stellt jedoch keine abschließende Aufstellung dar. Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/6 84542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCbe r_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.p df?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über diedf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021, AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_A mt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik _Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report – Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 DW – Deutsche Welle (20.5.2020): Syrien: Wie mächtig ist Assad noch?, https://www.dw.com/de/syrien-wie-m%C3%A4chtig-ist-assad-noch/a-53495592, Zugriff 14.9.2020 KAS – Konrad Adenauer Stiftung [Gürbey, Gülistana] (4.12.2018a): Zwischen den Fronten – Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/- /content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020Kozak, Christopher [Senior Research Analyst am Insitute for the Study of War]/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 18.8.2020, Kozak, Christopher [Senior Research Analyst am Insitute for the Study of War] (28.12.2017): Auskunft, per E-Mail TWP – Washington Post (30.7.2019): Assad’s control over Syria’s security apparatus is limited, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/07/30/assads-control-oversyrias- security-apparatus-is-limited/, Zugriff 14.9.2020 USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 Streitkräfte Letzte Änderung: 21.01.2022 Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, reg