4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia
FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2017 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia
Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diese Bescheide seitens der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Töchter fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.01.2021 als unbegründet abgewiesen. 1.3. Für ihren im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 (Rechtskraft: 27.03.2019)
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt wurde.
G wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia
FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 1.3. Für ihren im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 (Rechtskraft: 27.03.2019)
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia
Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 06.12.2021 und vom 13.02.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder bei der belangten Behörde erstmals Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
4 FPG. Diese Anträge wiesen kein aktuelles Foto sowie keine Unterschrift auf und wurden nicht persönlich eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Asylverfahren negativ entschieden worden seien und sie im November 2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben hätten, dass sie keine weiteren Asylanträge stellen wollten. Die Beschwerdeführer wären immer kooperativ gewesen und habe es zuletzt eine erkennungsdienstliche Behandlung beim BFA gegeben. Auch seien die erforderlichen Formblätter ausgefüllt worden. Es habe für die Familie leider keine Möglichkeit gegeben, auszureisen. Die Gründe, die die Ausreise verhindern würden, lägen somit nicht im Einflussbereich der Antragsteller, die sich nie dem Verfahren entzogen hätten. Sie seien als Flüchtlinge ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass es keine Möglichkeit gebe, Urkunden aus der Heimat zu erlangen. Die Erlangung von Reisedokumenten stelle sich zur Zeit als unmöglich dar. 2. Mit Schreiben vom 06.12.2021 und vom 13.02.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder bei der belangten Behörde erstmals Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Diese Anträge wiesen kein aktuelles Foto sowie keine Unterschrift auf und wurden nicht persönlich eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Asylverfahren negativ entschieden worden seien und sie im November 2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben hätten, dass sie keine weiteren Asylanträge stellen wollten. Die Beschwerdeführer wären immer kooperativ gewesen und habe es zuletzt eine erkennungsdienstliche Behandlung beim BFA gegeben. Auch seien die erforderlichen Formblätter ausgefüllt worden. Es habe für die Familie leider keine Möglichkeit gegeben, auszureisen. Die Gründe, die die Ausreise verhindern würden, lägen somit nicht im Einflussbereich der Antragsteller, die sich nie dem Verfahren entzogen hätten. Sie seien als Flüchtlinge ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass es keine Möglichkeit gebe, Urkunden aus der Heimat zu erlangen. Die Erlangung von Reisedokumenten stelle sich zur Zeit als unmöglich dar. Am 18.02.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
1 Z 3 FPG ein und brachte vor, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.Am 18.02.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein und brachte vor, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Mit Schreiben des BFA vom 28.02.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, für sich und ihre Kinder aus Eigenem ein Reisedokument ihres Heimatlandes binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu besorgen oder nachzuweisen, dass sie dazu nicht in der Lage seien. Die Beschwerdeführer haben dem nicht entsprochen und auch keine Stellungnahme erstattet. 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 25.05.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.02.2022
Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Sie seien verpflichtet, sich aus eigenem ein Reisedokument zu besorgen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich nicht aktiv um einen Reisepass besorgt hätten. Sie hätten dadurch aktiv ihre Außerlandesbringung behindert und damit ihre Ausreise vereitelt. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG würden damit nicht vorliegen. 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 25.05.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.02.2022
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Sie seien verpflichtet, sich aus eigenem ein Reisedokument zu besorgen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich nicht aktiv um einen Reisepass besorgt hätten. Sie hätten dadurch aktiv ihre Außerlandesbringung behindert und damit ihre Ausreise vereitelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würden damit nicht vorliegen. 4.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(…)“
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt., (…)“ 3.1.2. Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, FPG lautet: „
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ 3.
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Dass die Beschwerdeführer sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätten, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführer ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführer lässt sich weiters entnehmen, dass diese nach wie vor nicht bereit sind, freiwillig nach Gambia zurückzukehren. Nach den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen hatten die Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Auch haben die Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, weshalb ein von ihnen zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Auch haben die Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, weshalb ein von ihnen zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die Beschwerdeführer haben somit mehrfach hinsichtlich ihrer Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, ihren illegalen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, von den Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der ihre Abschiebung verunmöglicht. Es liegt sohin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die der Duldung entgegensteht und waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Im vorliegenden Fall wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegengetreten und es erfolgte bloß eine Wiederholung der aktenwidrigen Behauptung, die Beschwerdeführer hätten vor der Behörde an der Erstellung eines Formblatts zur Erwirkung von Heimreisezertifikaten mitgewirkt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind daher im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind daher im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2181971.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.