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{'item': 'W192 2181971-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 97§§ 50§ 61§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW192 2181971-2 Spruch, W192 2181962-2/3E W192 2181975-2/3E W192 2181971-2/3E W192 2260754-1/3E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2017 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia

§ 46

FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.11.2017 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Gambia

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diese Bescheide seitens der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden Töchter fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.01.2021 als unbegründet abgewiesen. 1.3. Für ihren im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 (Rechtskraft: 27.03.2019)

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

§ 46

FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 1.3. Für ihren im Bundesgebiet nachgeborenen Sohn, den minderjährigen Viertbeschwerdeführer, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 04.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 (Rechtskraft: 27.03.2019)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs mangels der Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 06.12.2021 und vom 13.02.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder bei der belangten Behörde erstmals Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG. Diese Anträge wiesen kein aktuelles Foto sowie keine Unterschrift auf und wurden nicht persönlich eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Asylverfahren negativ entschieden worden seien und sie im November 2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben hätten, dass sie keine weiteren Asylanträge stellen wollten. Die Beschwerdeführer wären immer kooperativ gewesen und habe es zuletzt eine erkennungsdienstliche Behandlung beim BFA gegeben. Auch seien die erforderlichen Formblätter ausgefüllt worden. Es habe für die Familie leider keine Möglichkeit gegeben, auszureisen. Die Gründe, die die Ausreise verhindern würden, lägen somit nicht im Einflussbereich der Antragsteller, die sich nie dem Verfahren entzogen hätten. Sie seien als Flüchtlinge ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass es keine Möglichkeit gebe, Urkunden aus der Heimat zu erlangen. Die Erlangung von Reisedokumenten stelle sich zur Zeit als unmöglich dar. 2. Mit Schreiben vom 06.12.2021 und vom 13.02.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder bei der belangten Behörde erstmals Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Diese Anträge wiesen kein aktuelles Foto sowie keine Unterschrift auf und wurden nicht persönlich eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Asylverfahren negativ entschieden worden seien und sie im November 2021 gegenüber der Behörde bekanntgegeben hätten, dass sie keine weiteren Asylanträge stellen wollten. Die Beschwerdeführer wären immer kooperativ gewesen und habe es zuletzt eine erkennungsdienstliche Behandlung beim BFA gegeben. Auch seien die erforderlichen Formblätter ausgefüllt worden. Es habe für die Familie leider keine Möglichkeit gegeben, auszureisen. Die Gründe, die die Ausreise verhindern würden, lägen somit nicht im Einflussbereich der Antragsteller, die sich nie dem Verfahren entzogen hätten. Sie seien als Flüchtlinge ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass es keine Möglichkeit gebe, Urkunden aus der Heimat zu erlangen. Die Erlangung von Reisedokumenten stelle sich zur Zeit als unmöglich dar. Am 18.02.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ein und brachte vor, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.Am 18.02.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder persönlich die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein und brachte vor, dass ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Mit Schreiben des BFA vom 28.02.2022 wurden die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, für sich und ihre Kinder aus Eigenem ein Reisedokument ihres Heimatlandes binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu besorgen oder nachzuweisen, dass sie dazu nicht in der Lage seien. Die Beschwerdeführer haben dem nicht entsprochen und auch keine Stellungnahme erstattet. 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 25.05.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.02.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Sie seien verpflichtet, sich aus eigenem ein Reisedokument zu besorgen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich nicht aktiv um einen Reisepass besorgt hätten. Sie hätten dadurch aktiv ihre Außerlandesbringung behindert und damit ihre Ausreise vereitelt. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG würden damit nicht vorliegen. 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden jeweils vom 25.05.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 18.02.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien. Sie seien verpflichtet, sich aus eigenem ein Reisedokument zu besorgen. Sie seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie sich nicht aktiv um einen Reisepass besorgt hätten. Sie hätten dadurch aktiv ihre Außerlandesbringung behindert und damit ihre Ausreise vereitelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würden damit nicht vorliegen. 4.

  1. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder fristgerecht am 09.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen in Wiederholung der Ausführungen der Antragsbegründung vom 13.02.2022 ausgeführt, dass sich die Erlangung von Reisedokumenten für die Beschwerdeführer zur Zeit als unmöglich darstelle. 4.
  2. Die Beschwerden sowie die Verwaltungsakte wurden seitens des BFA mit Schreiben vom 09.09.2022 dem BVwG vorgelegt. In der unter einem übermittelten Stellungnahme führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführer völlig sinnwidrig angegeben hätten, am Verfahren mitzuwirken, in dem sie behaupten würden, rückkehrwillig zu sein und an der Erlangung von Heimreisezertifikaten mitzuwirken. Die Sachlage stelle sich jedoch ganz anders dar. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Oktober 2016 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Diese seien in
  3. Instanz im Februar 2021 endgültig negativ entschieden worden. Sie seien nach Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise zur Ausreise verpflichtet gewesen und hätten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Am 18.02.2022 hätten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Duldung gestellt. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach sie immer kooperativ gewesen seien, würden nicht der Wahrheit entsprechen. Sie hätten weder die Frist für die freiwillige Ausreise eingehalten, noch hätten sie jemals an der Erlangung von Reisedokumenten mitgewirkt. Weder seien sie einer entsprechenden Unterschriftsleistung nachgekommen, damit das BFA Heimreisezertifikate beantragen könne noch der Aufforderung im Verbesserungsauftrag, sich aus eigenen Bestrebungen bei der Botschaft Gambias Reisepässe zu besorgen. Sie würden durch die beharrliche Weigerung, Dokumente für ihre Ausreise zu besorgen, aktiv ihre Außerlandesbringung verhindern. Die Duldungsanträge seien unter der sinnwidrigen Behauptung gestellt worden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführer aus Gründen, welche nicht in ihrer Sphäre liegen würden, unmöglich sei. Die von ihrem rechtsfreundlichen Vertreter behauptete erkennungsdienstliche Behandlung und Unterfertigung des Formblattes habe tatsächlich nicht stattgefunden. Eine Abnahme der Fingerabdrücke habe im Februar 2021 stattgefunden, hier sei jedoch weder die Rückkehrwilligkeit noch der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterfertigt worden. 4.3.. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2022 wurde den Beschwerdeführern das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör übermittelt, welches im Wesentlichen die Ausführungen des BFA in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wiedergibt. Die Beschwerdeführer wurden eingeladen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführer langte beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Gambia. Ihre Identität steht nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Zweit- bis Drittbeschwerdeführerinnen halten sich seit spätestens Oktober 2016 im Bundesgebiet auf, der minderjährige Viertbeschwerdeführer seit seiner Geburt im Dezember 2018, wobei sie letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten und ihnen ansonsten – abgesehen von ihrer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zukam. Seit rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2021 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) bzw. mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019 (betreffend den minderjährigen Viertbeschwerdeführer) halten sie sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen die Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführer haben es nicht unternommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen. Sie haben vor dem BFA keine Formblätter zur Erlangung von Heimreisezertifikaten ausgefüllt oder unterschrieben. Es liegen keine Umstände vor, wonach dies aus Gründen, die die Beschwerdeführer nicht zu vertreten haben, nachweislich nicht möglich ist.
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des BVwG vom 29.01.2021 zu den Zlen. I405 2181962-1/18E (ad Erstbeschwerdeführerin), I405 2181975-1/14E (ad Zweitbeschwerdeführerin) sowie I405 2181971-1/13E (ad Drittbeschwerdeführerin) bezüglich der gegen die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin erfolgten Abweisungen der Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 28.11.
  6. Dass die Beschwerdeführer es – entgegen ihren tatsachenwidrigen Behauptungen – nicht unternommen haben, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen, geht aus den die Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So ergibt sich aus diesen etwa, dass die im Beschwerdeschriftsatz behauptete erkennungsdienstliche Behandlung und Unterfertigung eines solchen Formblattes am 27.07.2021 nicht stattgefunden hat. Wohl wurden die Beschwerdeführer im Februar 2021 erkennungsdienstlich behandelt, jedoch wurde hierbei nicht ihre Rückkehrwilligkeit erklärt und auch nicht ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterfertigt. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet seit Oktober 2016 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) bzw. seit Dezember 2018 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) ergeben sich aus den Verwaltungsakten in einer Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  8. Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.1.
  9. Der mit "Abschiebung" betitelte Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: „

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(…)“

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt., (…)“ 3.1.2. Der mit "Duldung" betitelte § 46a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, FPG lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ 3.

  1. Nach § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.3.
  2. Nach Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Die Beschwerdeführer stützten ihre Anträge im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Z 1, Z 2 oder Z 4 leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Die Beschwerdeführer stützten ihre Anträge im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Ein unter Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Es steht fest, dass gegen die Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des § 46 Abs. 1 FPG in Gestalt des Erkenntnisses des BVwG vom 29.01.2021 bzw. des Bescheides des BFA vom 27.03.2019 besteht. Es steht fest, dass gegen die Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, FPG in Gestalt des Erkenntnisses des BVwG vom 29.01.2021 bzw. des Bescheides des BFA vom 27.03.2019 besteht. Zu überprüfen ist daher, ob die Abschiebung der Beschwerdeführer aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044). Aus § 46 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen hat, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Dass die Beschwerdeführer sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätten, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführer ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführer lässt sich weiters entnehmen, dass diese nach wie vor nicht bereit sind, freiwillig nach Gambia zurückzukehren. Nach den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen hatten die Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Auch haben die Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, weshalb ein von ihnen zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46a

Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

§ 46aAbs 1 FPG vorliegt (Vw

GH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Auch haben die Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, weshalb ein von ihnen zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. Es ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die Beschwerdeführer haben somit mehrfach hinsichtlich ihrer Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, ihren illegalen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, von den Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der ihre Abschiebung verunmöglicht. Es liegt sohin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die der Duldung entgegensteht und waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 3.3.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche auch VwGH vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0043). Im vorliegenden Fall wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht entgegengetreten und es erfolgte bloß eine Wiederholung der aktenwidrigen Behauptung, die Beschwerdeführer hätten vor der Behörde an der Erstellung eines Formblatts zur Erwirkung von Heimreisezertifikaten mitgewirkt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind daher im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind daher im gegenständlichen Fall erfüllt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2181971.2.00

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