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{'item': 'W203 2261548-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 25§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW203 2261548-1 Spruch, W203 2261548-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte im Schuljahr 2020/21 die XXXX -Klasse (
  2. Schulstufe) am XXXX . Im Jahreszeugnis wurde sie im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt, das Jahreszeugnis enthält den Hinweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die vierte Klasse (
  3. Schulstufe) berechtigt sei.
  4. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte im Schuljahr 2020/21 die römisch 40 -Klasse (
  5. Schulstufe) am römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde sie im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt, das Jahreszeugnis enthält den Hinweis, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die vierte Klasse (
  6. Schulstufe) berechtigt sei.
  7. Im Schuljahr 2021/22 war die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin Schülerin des XXXX und besuchte die XXXX -Klasse (
  8. Schulstufe). Im Jahreszeugnis wurde sie in den Gegenständen „Deutsch“, „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Geometrisch Zeichnen“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Technisches und Textiles Werken“ sowie „Bewegung und Sport“ nicht beurteilt. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2021/22 finden sich auch Vermerke darüber, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die fünfte Klasse (
  9. Schulstufe) nicht berechtigt und zur Wiederholung der vierten Klasse (
  10. Schulstufe) berechtigt sei sowie, dass sich diese mit 01.07.2022 vom Schulbesuch abgemeldet habe.
  11. Im Schuljahr 2021/22 war die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin Schülerin des römisch 40 und besuchte die römisch 40 -Klasse (
  12. Schulstufe). Im Jahreszeugnis wurde sie in den Gegenständen „Deutsch“, „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, „Geographie und Wirtschaftskunde“, „Mathematik“, „Geometrisch Zeichnen“, „Biologie und Umweltkunde“, „Chemie“, „Physik“, „Musikerziehung“, „Bildnerische Erziehung“, „Technisches und Textiles Werken“ sowie „Bewegung und Sport“ nicht beurteilt. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2021/22 finden sich auch Vermerke darüber, dass die Zweitbeschwerdeführerin zum Aufsteigen in die fünfte Klasse (
  13. Schulstufe) nicht berechtigt und zur Wiederholung der vierten Klasse (
  14. Schulstufe) berechtigt sei sowie, dass sich diese mit 01.07.2022 vom Schulbesuch abgemeldet habe.
  15. Am 30.06.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht auf der
  16. Schulstufe im Schuljahr 2022/23 an.
  17. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangten Behörde) vom 11.10.2022 wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht untersagt (GZ: I-1043/11781-2022), und mit Bescheid vom 14.09.2022, GZ: I-1043/10805-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) angeordnet, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 an einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.
  18. Der Bescheid wurde am 21.9.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
  19. Am 23.09.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass ihre Tochter in Abstimmung mit dem Jugendamt die Bildungsmaßnahme „ XXXX “ besuche.
  20. Am 23.09.2022 brachte die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass ihre Tochter in Abstimmung mit dem Jugendamt die Bildungsmaßnahme „ römisch 40 “ besuche.
  21. Mit Begleitschreiben vom 20.10.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin hat das Schuljahr 2021/22 auf der 8 Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Sie unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht.Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin hat das Schuljahr 2021/22 auf der 8 Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen. Sie unterliegt im Schuljahr 2022/23 der allgemeinen Schulpflicht.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 1Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2

Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, Schulpflichtgesetz 1985 beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3

Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, Schulpflichtgesetz 1985 dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs.

1 Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg.cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

§ 42Abs. 6 letzter Satz Sch

UG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG darf der Prüfungskandidat zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten, wenn er vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat. 3.2.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage ist, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht angeordnet hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/23 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. Nicht Verfahrensgegenstand sind demnach sowohl die am Jahreszeugnis vermerkte „Abmeldung vom Schulbesuch mit Wirksamkeit 01.07.2022 als auch die Zulässigkeit etwaiger Vereinbarungen zwischen den Beschwerdeführern einerseits und der Schule bzw. den Schulbehörden und der Bezirkshauptmannschaft andererseits betreffend die zukünftige Beschulung der Zweitbeschwerdeführerin. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/22 die
  2. Schulstufe absolviert und diese nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich – wie auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat - aus folgenden Erwägungen: Zum einen kommt schon

§ 11Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) Sch

PflG für den Fall, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Zum einen kommt schon

Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG für den Fall, dass der zureichende Erfolg des Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Zum anderen unterliegt die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Abs. 6 normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Da diese Regelung auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG anzuwenden ist, würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2021/22 eine bestimmte Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres am 01.07.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen hat, bei Wiederholung der selben Schulstufe im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2022/23 in Form des häuslichen Unterrichts schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 30.06.2023 nicht möglich wäre (vgl. dazu abermals VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007).Zum anderen unterliegt die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG („Externistenprüfungen“). Dessen Absatz 6, normiert, dass ein Prüfungskandidat, der vor dem Antritt zu einer Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten darf. Da diese Regelung auch für die im Falle des häuslichen Unterrichts angeordnete Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG anzuwenden ist, würde im Falle eines Schülers, der im Schuljahr 2021/22 eine bestimmte Schulstufe zum Ende des Unterrichtsjahres am 01.07.2022 nicht erfolgreich abgeschlossen hat, bei Wiederholung der selben Schulstufe im unmittelbar darauffolgenden Schuljahr 2022/23 in Form des häuslichen Unterrichts schon von vorneherein feststehen, dass eine rechtzeitige Ablegung der Prüfung vor Schulschuss am 30.06.2023 nicht möglich wäre vergleiche dazu abermals VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007). Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bei der gegenständlichen Ausgangslage die angezeigte Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 von vornherein als unzulässig erachtet und daher untersagt hat. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2261548.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.