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{'item': 'W227 2258102-1'}

Obsah (10)§ 28§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5Art. 130§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW227 2258102-1 Spruch, W227 2258102-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am
  2. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht nach dem „Lehrplan der Vorschule“ teilnehmen werde.
  3. Am
  4. Juni 2022 (Datum des Einlangens) zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht nach dem „Lehrplan der Vorschule“ teilnehmen werde.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) den angezeigten häuslichen Unterricht (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass die Geschwister der Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021/2022 an häuslichen Unterricht teilgenommen hätten und nicht zur Externistenprüfung angetreten seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geforderte Gleichwertigkeit (hier) nicht gegeben sei.Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass die Geschwister der Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichen Unterricht teilgenommen hätten und nicht zur Externistenprüfung angetreten seien. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geforderte Gleichwertigkeit (hier) nicht gegeben sei.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der sie (hier relevant) vorbringen: Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei, sei falsch. Die Beschwerdeführer hätten Erfahrung, da bereits zwei ihrer Kinder die
  2. Schulstufe durchlaufen hätten. Zudem beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin ist seit dem
  4. September 2022 schulpflichtig. Die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin ist seit dem
  5. September 2022 schulpflichtig. Am
  6. Juni 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht auf der
  7. Schulstufe (
  8. Klasse Volksschule) teilnehmen werde.Am
  9. Juni 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht auf der
  10. Schulstufe (
  11. Klasse Volksschule) teilnehmen werde. Die belangte Behörde setzte keinerlei Ermittlungsschritte, um die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts festzustellen.
  12. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  13. Rechtliche Beurteilung 3.
  14. Zur Zurückverweisung [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.3.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. 3.1.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).3.1.
  3. Mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die belangte Behörde setzte nach Anzeige des häuslichen Unterrichts am
  2. Juni 2022 keinerlei Ermittlungsschritte, um die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts festzustellen. Die Schulbehörde ist aber verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes zu treffen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1). Die Schulbehörde ist aber verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes zu treffen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1). Das alleinige und nicht (aus der Aktenlage) nachvollziehbare Argument der belangten Behörde, dass die Geschwister der Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung angetreten seien, genügt jedenfalls nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der häusliche Unterricht im Falle der Drittbeschwerdeführerin nicht gleichwertig sein wird. So ergibt sich weder aus den Ausführungen in der Anzeige noch aus der Beschwerde ein Hinweis darauf, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beabsichtigen, die Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung antreten zu lassen. Folglich hat die belangte Behörde (noch) keine geeigneten Ermittlungen getätigt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts sprechen. Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 4 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückzuverweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2258102.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.