GVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
PflG) die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 und ordnete an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde
Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022 aus 2023, und ordnete an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen hätten, jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht hätten. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit würde die Behörde Unterlagen benötigen, welche die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht übermittelt habe. So sei etwa die Entscheidung des zuständigen Schulleiters über das „Nichtvorliegen der Schulreife“ des Drittbeschwerdeführers bisher nicht vorgelegt worden. Die Behörde habe demnach davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer schulreif sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teilgenommen hätten, jedoch bis zum Ende des Unterrichtsjahres keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht hätten. Zur Prüfung der Gleichwertigkeit würde die Behörde Unterlagen benötigen, welche die Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht übermittelt habe. So sei etwa die Entscheidung des zuständigen Schulleiters über das „Nichtvorliegen der Schulreife“ des Drittbeschwerdeführers bisher nicht vorgelegt worden. Die Behörde habe demnach davon auszugehen, dass der Drittbeschwerdeführer schulreif sei.
GVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Nach § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.3.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat.
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. 3.1.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157).
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht in diesem Fall sogar verwehrt, das Ermessen anders zu üben als es die Verwaltungsbehörde getan hat (siehe dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 140 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (siehe dazu VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (siehe etwa VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74 bzw. allgemein VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (siehe VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 25.06.2013, 2012/09/0157). Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Ein Ermessensfehler und somit eine nicht gesetzeskonforme Ermessensausübung der Behörde liegt dann vor, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden (siehe Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 146 [Stand 15.02.2017, rdb.at] sowie VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). 3.1.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die Schulbehörde ist aber verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes zu treffen (vgl. VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1). Die Schulbehörde ist aber verpflichtet, konkrete Feststellungen über die Art und die Organisation des häuslichen Unterrichtes sowie die praktischen Fähigkeiten der den Unterricht erteilenden Personen zur Ausbildung des zu unterrichtenden Kindes zu treffen vergleiche VwGH 25.04.1974, 0016/74 und 0017/74; siehe auch BVwG 28.08.2018, W203 2202029-1, 28.08.2018, W227 2203478-1 und 04.09.2018, W128 2204160-1). Wenn zur Prüfung der Gleichwertigkeit noch weitere Unterlagen benötigt worden wären, hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zur Nachreichung dieser Unterlagen auffordern müssen. Zudem wäre die belangte Behörde
AVG dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der weiteren Unterlassung der Vorlage von Beweismitteln zu belehren. Dass eine Aufforderung zur Nachreichung weiterer Unterlagen bzw. eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei Unterlassung erfolgt wären, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht feststellen.Wenn zur Prüfung der Gleichwertigkeit noch weitere Unterlagen benötigt worden wären, hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zur Nachreichung dieser Unterlagen auffordern müssen. Zudem wäre die belangte Behörde
Paragraph 13 a, AVG dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der weiteren Unterlassung der Vorlage von Beweismitteln zu belehren. Dass eine Aufforderung zur Nachreichung weiterer Unterlagen bzw. eine Belehrung über die Rechtsfolgen bei Unterlassung erfolgt wären, lässt sich aus dem Akteninhalt nicht feststellen. Das alleinige und nicht (aus der Aktenlage) nachvollziehbare Argument der belangten Behörde, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021/2022 keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg erbracht hätten, genügt jedenfalls nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der häusliche Unterricht im Falle des Drittbeschwerdeführers nicht gleichwertig sein wird. So weisen weder die Ausführungen in der Anzeige noch das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beabsichtigen, den Drittbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung antreten zu lassen.Das alleinige und nicht (aus der Aktenlage) nachvollziehbare Argument der belangten Behörde, dass die Geschwister des Drittbeschwerdeführers im Schuljahr 2021 aus 2022, keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg erbracht hätten, genügt jedenfalls nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass der häusliche Unterricht im Falle des Drittbeschwerdeführers nicht gleichwertig sein wird. So weisen weder die Ausführungen in der Anzeige noch das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer beabsichtigen, den Drittbeschwerdeführer nicht zur Externistenprüfung antreten zu lassen. Folglich hat die belangte Behörde (noch) keine geeigneten Ermittlungen getätigt, welche konkreten Umstände für und welche gegen die Gleichwertigkeit des angezeigten häuslichen Unterrichts sprechen. Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückzuverweisen.Da die belangte Behörde somit das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen (Grobprüfung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts) nicht ausgeübt hat, ist der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Oberösterreich zurückzuverweisen. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Angelegenheit zurückzuverweisen ist, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2258451.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.