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{'item': 'W227 2264070-1'}

Obsah (12)§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 42§ 78§ 13Art. 17§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW227 2264070-1 Spruch, W227 2264070-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 11Abs. 4 und 6 Schulpflichtgesetz (Sch

PflG) an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilgenommen habe und keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.Begründend führte die belangte Behörde (nur) aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teilgenommen habe und keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg (in Form einer Externistenprüfung) erbracht habe.

  1. Mit Schreiben vom
  2. September 2022 informierte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin darüber, dass der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die körperliche Anwesenheit des Zweitbeschwerdeführers in dieser Schule voraussetze. § 13 Abs. 2 SchPflG werde durch die Teilnahme am Online-Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule nicht entsprochen.
  3. Mit Schreiben vom
  4. September 2022 informierte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin darüber, dass der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule die körperliche Anwesenheit des Zweitbeschwerdeführers in dieser Schule voraussetze. Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG werde durch die Teilnahme am Online-Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule nicht entsprochen.
  5. Gegen den Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorbringt: Eine schriftliche Externistenprüfung sei von der belangten Behörde nicht ermöglicht worden. Eine rein mündliche Überprüfung sei zur Feststellung des zureichenden Unterrichtserfolges nicht geeignet. Dass der Zweitbeschwerdeführer durch den Besuch der angezeigten Schule seine Schulpflicht in Österreich nicht erfülle, sei der Erstbeschwerdeführerin erst nach Zahlung des Schulgeldes für die XXXX mitgeteilt worden. Ein „Rücktritt“ sei „ohne finanziellen Schaden“ nicht mehr möglich. Eine schriftliche Externistenprüfung sei von der belangten Behörde nicht ermöglicht worden. Eine rein mündliche Überprüfung sei zur Feststellung des zureichenden Unterrichtserfolges nicht geeignet. Dass der Zweitbeschwerdeführer durch den Besuch der angezeigten Schule seine Schulpflicht in Österreich nicht erfülle, sei der Erstbeschwerdeführerin erst nach Zahlung des Schulgeldes für die römisch 40 mitgeteilt worden. Ein „Rücktritt“ sei „ohne finanziellen Schaden“ nicht mehr möglich. Aus § 13 Abs. 2 SchPflG erschließe sich nicht, dass die „Erfüllung der schulischen Unterrichtspflicht“ eine „körperliche Anwesenheitspflicht in einem bestimmten Schulgebäude“ beinhalte. Zudem sei die Vermutung der belangten Behörde, der Fernschulunterricht würde online stattfinden, falsch.Aus Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG erschließe sich nicht, dass die „Erfüllung der schulischen Unterrichtspflicht“ eine „körperliche Anwesenheitspflicht in einem bestimmten Schulgebäude“ beinhalte. Zudem sei die Vermutung der belangten Behörde, der Fernschulunterricht würde online stattfinden, falsch. Weiters begehrt die Erstbeschwerdeführerin einen Termin für eine schriftliche Externistenprüfung des Zweitbeschwerdeführers über den Lehrstoff der
  6. Schulstufe aus dem Schuljahr 2021/2022 an der Volksschule XXXX .Weiters begehrt die Erstbeschwerdeführerin einen Termin für eine schriftliche Externistenprüfung des Zweitbeschwerdeführers über den Lehrstoff der
  7. Schulstufe aus dem Schuljahr 2021 aus 2022, an der Volksschule römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.Im Schuljahr 2021 aus 2022, nahm der schulpflichtige Zweitbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil. Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichts wurde nicht erbracht. Am
  9. Juni 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 die XXXX besuchen werde.Am
  10. Juni 2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, die römisch 40 besuchen werde.
  11. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs.

2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 3 erster Satz Sch

PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 5 Sch

PflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 Sch

UG zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Paragraph 11, Absatz 5, SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, SchUG zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

§ 11Abs. 6 Sch

PflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 13Abs. 2 Sch

PflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Weiters ist in diesem Fall

§ 13Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 4 Sch

PflG eine Externistenprüfung abzulegen, wenn der zureichende Erfolg des Unterrichts nicht durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht wird.

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Weiters ist in diesem Fall

Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG eine Externistenprüfung abzulegen, wenn der zureichende Erfolg des Unterrichts nicht durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht wird. 3.1.

  1. Mit
  2. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. 3.1.
  3. Mit
  4. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3). Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S 3). Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Abs. 4 nicht erbracht wird.Weiters sieht Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges

Absatz 4, nicht erbracht wird. Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann. 3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).3.1.3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG [nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.). Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). 3.1.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass es sich bei der XXXX um eine „staatlich zertifizierte“ Schule handle, welche einen „staatlichen Schulabschluss in Deutschland“ beinhalte, ist Folgendes zu entgegnen:Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass es sich bei der römisch 40 um eine „staatlich zertifizierte“ Schule handle, welche einen „staatlichen Schulabschluss in Deutschland“ beinhalte, ist Folgendes zu entgegnen: Wie oben ausgeführt, ist im Falle des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 4 Sch

PflG eine Externistenprüfung abzulegen, wenn der zureichende Erfolg des Unterrichts nicht durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht wird. Wie oben ausgeführt, ist im Falle des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG eine Externistenprüfung abzulegen, wenn der zureichende Erfolg des Unterrichts nicht durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder dieser gleichzuhaltenden Schule glaubhaft gemacht wird. Bei einer Fernschule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne des § 13 SchPflG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff „Schulen“ bereits mit Erkenntnis vom

  1. März 1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In einer Fernschule ist naturgemäß weder ein gemeinsamer Unterricht von Schülern vorhanden, noch kann ein erzieherisches Ziel angestrebt werden.Bei einer Fernschule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne des Paragraph 13, SchPflG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff „Schulen“ bereits mit Erkenntnis vom
  2. März 1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In einer Fernschule ist naturgemäß weder ein gemeinsamer Unterricht von Schülern vorhanden, noch kann ein erzieherisches Ziel angestrebt werden. Insofern stellt die in der Anzeige zum häuslichen Unterricht vom
  3. Juni 2022 erstmals erwähnte Mitteilung des Besuches der XXXX in Deutschland keine Anzeige eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule

§ 13Abs. 2 Sch

PflG dar, sondern allenfalls ein Beweisanbot über die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht

§ 11Abs. 3 Sch

PflG (siehe BVwG 16.09.2015, W128 2113571-1/2E).Insofern stellt die in der Anzeige zum häuslichen Unterricht vom 22. Juni 2022 erstmals erwähnte Mitteilung des Besuches der römisch 40 in Deutschland keine Anzeige eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule

Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG dar, sondern allenfalls ein Beweisanbot über die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme an häuslichem Unterricht

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (siehe BVwG 16.09.2015, W128 2113571-1/2E). Daraus folgt: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist. Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde (siehe erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind). Da kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022/2023 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.Da kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung vorgelegt wurde, hat die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend angeordnet, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2022 aus 2023, seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat. Zum Begehren der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Zweitbeschwerdeführer einen Termin für eine schriftliche Externistenprüfung an der Volksschule XXXX erhalten solle, ist festzuhalten:Zum Begehren der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Zweitbeschwerdeführer einen Termin für eine schriftliche Externistenprüfung an der Volksschule römisch 40 erhalten solle, ist festzuhalten: Bei der von der Erstbeschwerdeführerin angeführten Volksschule handelt es sich nicht um eine Prüfungsschule i.S.d. § 1 Abs. 6 lit. a Z 1 der Verordnung über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich.Bei der von der Erstbeschwerdeführerin angeführten Volksschule handelt es sich nicht um eine Prüfungsschule i.S.d. Paragraph eins, Absatz 6, Litera a, Ziffer eins, der Verordnung über die Einrichtung von Externistenprüfungskommissionen an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2264070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.