RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW233 2265372-1 Spruch, W233 2265372-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Jemen, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, in 1090 Wien, über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 19.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger des Jemen, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, in 1090 Wien, über die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den am 19.01.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht: A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. A) Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Jemen, stellte am 19.01.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Noch am selben Tage wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSv § 19 Abs. 1 AsylG zu seinen Fluchtgründen befragt.
- Noch am selben Tage wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSv Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zu seinen Fluchtgründen befragt.
- Mit Schreiben vom 21.11.2021 teilte die Volksanwaltschaft dem Bundesminister für Inneres mit, dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine sichtbaren Schritte gesetzt und sein Verfahren dadurch verzögert worden sei. Die Volksanwaltschaft stelle daher einen Missstand in Verwaltung im Zusammenhang mit einer Verfahrensverzögerung fest, weshalb der Beschwerde an die Volksanwaltschaft Berechtigung zuzuerkennen sei und angeregt werde das Verfahrens nun so zügig wie möglich zum Abschluss zu bringen.
- Mit Schreiben vom 12.12.2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ersuchte um seine baldige inhaltliche Befragung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2023, eingelangt beim Bundesamt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.
- Am 11.01.2023 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2022 ergangen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und
- Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs 1 AVG:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG: "
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.""
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen." § 8 VwGVG lautet:Paragraph 8, VwGVG lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 2 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz 2, 1 Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." § 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet: "Nachholung des Bescheides § 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." § 28 Abs. 7 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG lautet: "Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheid das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch da sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.""Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheid das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch da sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt." § 3 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, AsylG lautet: „Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.“„Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.“ § 8 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lautet: „Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ 3.
- Anwendung dieser Bestimmungen auf den gegenständlichen Fall: Der Antragsteller hat im Verfahren rund um seinen Antrag auf internationalen Schutz Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist entweder den Status eines Asylberechtigten oder jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrags erlässt.Der Antragsteller hat im Verfahren rund um seinen Antrag auf internationalen Schutz Parteistellung und den Anspruch darauf, dass ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der im Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Frist entweder den Status eines Asylberechtigten oder jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt oder einen abweisenden Bescheid hinsichtlich seines Antrags erlässt. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG vorliegt. So wurde im konkreten Fall seitens des Bundesamtes über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2022 bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht am 11.01.2023 nicht abgesprochen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden von der belangten Behörde nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Auch der Umstand, dass die Volksanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 21.11.2022 in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers ausführte, keine sichtbaren Verfahrensschritte zu erkennen und deswegen einen Missstand in der Verwaltung im Zusammenhang mit einer Verfahrensverzögerung feststellte, bleibt vom Bundesamt unwidersprochen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorliegt. So wurde im konkreten Fall seitens des Bundesamtes über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.01.2022 bis zur Erhebung der nunmehrigen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht am 11.01.2023 nicht abgesprochen. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände wurden von der belangten Behörde nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes. Auch der Umstand, dass die Volksanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 21.11.2022 in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers ausführte, keine sichtbaren Verfahrensschritte zu erkennen und deswegen einen Missstand in der Verwaltung im Zusammenhang mit einer Verfahrensverzögerung feststellte, bleibt vom Bundesamt unwidersprochen. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs in zeitlicher Abfolge und eine Begründung seitens des Bundesamtes erforderlich, in welcher nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131). Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des Bundesamtes liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs in zeitlicher Abfolge und eine Begründung seitens des Bundesamtes erforderlich, in welcher nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 131). Ein unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn dieser trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der belangten Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn dieser trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 73 Rz 130).Die generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand vermag ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen (VwSlg 5155 A/1959; VwGH 8.3.1967, 1029/66), weil die Behörden verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianträge zu treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 73, Rz 130). Dass die Untätigkeit des Bundesamtes im vorliegenden Fall etwa durch unüberwindbare Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde, kann dem Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnommen werden; es wird vom Bundesamt in der Beschwerdevorlage auch nicht behauptet, dass die antragstellende Partei irgendein Verschulden an der Verzögerung treffen würde. Vielmehr ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass seitdem der Beschwerdeführer am 19.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und noch am selben Tage einer Erstbefragung unterzogen worden war, vom Bundesamt keinerlei Schritte iS einer zweckentsprechenden und zügigen Verfahrensführung gesetzt worden sind. Auch finden sich im Akt keine Hinweise darauf, dass es sich bei der vom Bundesamt zu prüfenden Mattiere um eine äußerst komplexe handelt, Beweise nicht erhoben werden könnten oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockierten. Selbst nachdem sich die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 21.11.2022 an den Bundesminister für Inneres wandte und auf den zügigen Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers hinwirkte, ist das Bundesamt untätig geblieben. Ebenso hat das Bundesamt auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.12.2022 mit dem Ersuchen um eine baldige Einvernahme nicht reagiert. Warum eine entsprechende Entscheidung der Behörde auch nach dem Einbringen der Säumnisbeschwerde vom 05.01.2023 (eingelangt beim Bundesamt am selbigen Tag) nicht vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls zeigt das in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.01.2023 angeführte Argument, dass seit Sommer 2021 ein deutlicher Anstieg der Asylanträge zu erkennen sei, im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte, dass eine generelle Überlastung der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch enormen Arbeitsaufwand, ein behördliches Verschulden nicht auszuschließen vermöge, ein unüberwindbares Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung nicht auf. Die belangte Behörde machte auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen.Die belangte Behörde machte auch nicht von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch, den ausständigen Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einlangen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nachzuholen. Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall offenkundig und - im Hinblick auf die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht - begründungslos ihre Entscheidungspflicht ungenützt ließ und somit den Anschein erweckt, ihre Entscheidungspflicht auf das erkennende Gericht zu überwälzen, hält es das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall für erforderlich und zweckmäßig, der Behörde unter Zugrundelegung seiner Rechtsanschauung die Möglichkeit zu geben, den versäumten Bescheid nachzuholen und damit aufzutragen, bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Beschwerdeführer entweder des Status eines Asylberechtigen oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder aber einen begründeten abweisenden oder zurückweisenden Bescheid zu erlassen. Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf den Umstand, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 oder § 8 AsylG einen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten hat. Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt zu überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Darüber hinaus wird in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob beim Antragsteller stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass er in seinem Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich dabei - wie bereits ausgeführt - auf den Umstand, dass ein Fremder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, oder Paragraph 8, AsylG einen Rechtsanspruch auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten hat. Im gegenständlichen Fall ist daher vom Bundesamt zu überprüfen, ob sich der Beschwerdeführer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen. Darüber hinaus wird in diesem Verfahren auch zu prüfen sein, ob beim Antragsteller stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass er in seinem Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention widersprechenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinem Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Behörde wird also in einem fortgesetzten Verfahren den Antrag auf internationalen Schutz auf die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und ihn einer Sachentscheidung zuzuführen haben. Diese Sachentscheidung kann entweder darin liegen, der antragstellenden Partei den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen ab- oder zurückweisenden begründeten Bescheid darüber zu erlassen. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W233.2265372.1.00