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{'item': 'W250 2265604-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW250 2265604-1 Spruch, W250 2265604-1/14EW250 2265604-1/14E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 02.01.2023, 16:45 Uhr, wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023 wird

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023, 16:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2023, 16:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein Staatsangehöriger Chinas, reiste am 29.12.2022 auf dem Luftweg mit einem gefälschten malaysischen Reisepass unrechtmäßig nach Österreich ein um nach Mexiko weiter zu reisen. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vorgeführt. Am 30.12.2022 wurde der BF vom Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Prüfung des Sicherungsbedarfs einvernommen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  3. Mit weiterem und hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2022 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da seit 30.12.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, der BF seine Ausreise aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne, er in Österreich weder sozial verankert sei noch familiäre Beziehungen habe und nur zum Zweck der illegalen Weiterreise in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei nicht im Besitz der finanziellen Mittel um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren, sei seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und verfüge weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum.3. Mit weiterem und hier angefochtenen Bescheid vom 30.12.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da seit 30.12.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, der BF seine Ausreise aus eigenen Mitteln nicht finanzieren könne, er in Österreich weder sozial verankert sei noch familiäre Beziehungen habe und nur zum Zweck der illegalen Weiterreise in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei nicht im Besitz der finanziellen Mittel um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren, sei seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und verfüge weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein gültiges Visum. Beide Bescheide vom 30.12.2022 wurden dem BF am 30.12.2022 zugestellt. 4. Am 02.01.2023 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor Christ zu sein. Er sei am 25.11.2022 im Rahmen eines christlichen Treffens von der Polizei mitgenommen und für eine Woche inhaftiert worden. Nachdem er auf Kaution freigelassen worden sei habe er China verlassen um diesbezüglichen weiteren Problemen zu entgehen. Er habe beabsichtigt in die USA zu gelangen, da sein Bruder dort lebe. 5. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrecht, dokumentierte die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk und brachte diesen dem BF zur Kenntnis.5. Das Bundesamt hielt die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, dokumentierte die diesbezüglichen Gründe in einem Aktenvermerk und brachte diesen dem BF zur Kenntnis.

  1. Am 16.01.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.12.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände nicht ausreichend seien, um im Fall des BF Fluchtgefahr begründen zu können. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid liege keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, da diese erst am 30.12.2022 erlassen worden und auf Grund der Rechtsmittelfrist noch nicht durchsetzbar sei. Der BF habe auch schon sein Reiseticket nach Mexiko selbst finanziert und könne über seine Familie in China Geld für ein Ticket zur Ausreise erhalten. § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG sei daher nicht erfüllt.
  2. Am 16.01.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.12.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände nicht ausreichend seien, um im Fall des BF Fluchtgefahr begründen zu können. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid liege keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, da diese erst am 30.12.2022 erlassen worden und auf Grund der Rechtsmittelfrist noch nicht durchsetzbar sei. Der BF habe auch schon sein Reiseticket nach Mexiko selbst finanziert und könne über seine Familie in China Geld für ein Ticket zur Ausreise erhalten. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei daher nicht erfüllt. Hinsichtlich § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG bringt der BF vor, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Darüber hinaus verfüge der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, da seine Cousine in Österreich lebe und er bei ihr Unterkunft nehmen könne.Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG bringt der BF vor, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Darüber hinaus verfüge der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, da seine Cousine in Österreich lebe und er bei ihr Unterkunft nehmen könne. Bezüglich der melderechtlichen Verpflichtung des BF sei darauf hinzuweisen, dass der BF auf Grund seines beabsichtigten kurzen Aufenthaltes in Österreich keiner Meldepflicht unterlegen sei. Zu dem von ihm gestellten Asylantrag brachte der BF vor, dass es sich um einen Erstantrag handle und es nicht offensichtlich sei, dass der BF diesen Antrag in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, zu verpflichten.
  3. Das Bundesamt legte am 17.01.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, aus der sich insbesondere ergibt, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft derzeit vorrangig zur Abschließung des laufenden Asylverfahrens diene. Eine Einvernahme des BF im Asylverfahren sei zeitnah geplant. Im Anschluss an diese Einvernahme sei beabsichtigt, den BF aus der Schubhaft zu entlassen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wann die Einvernahme im Asylverfahren konkret geplant sei teilte das Bundesamt mit, dass der Akt an die zuständige Regionaldirektion abgetreten werde, die den Einvernahmetermin bekannt geben solle.
  4. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde im Rahmen des Parteiengehörs an den BF übermittelt, der im Wege seiner Rechtsvertreterin dazu eine ergänzende Stellungnahme abgab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Zum Verfahrensgang 1.
  7. Der unter I.
  8. bis I.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  10. Der unter römisch eins.
  11. bis römisch eins.
  12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  13. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  14. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein Staatsangehöriger Chinas zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  15. Der BF wird seit 30.12.2022 in Schubhaft angehalten. 2.
  16. Der BF ist gesund und haftfähig.
  17. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  18. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist derzeit nicht durchsetzbar. 3.
  19. Der BF stellte am 02.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  20. Der BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 02.01.2023 nicht in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern. 3.
  21. Der BF reiste mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein und versuchte unter Verwendung dieses Dokumentes nach Mexiko weiter zu reisen. Er machte unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines originalen Reisepasses und zu seiner Identität. 3.
  22. In Österreich befinden sich keine nahen Familienangehörigen des BF. In Österreich lebt eine Cousine des BF, bei der er Unterkunft nehmen kann. Der BF kann von seiner Familie in China finanziell unterstützt werden. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF wurde am 29.12.2022 festgenommen, als er sich auf der Durchreise von Spanien nach Mexiko befand.
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  24. Zum Verfahrensgang 1.
  25. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.
  26. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  27. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  28. Dass der BF seit 30.12.2022 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  29. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Anhaltspunkte für eine Erkrankung des BF oder gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich weder der Anhaltedatei noch der Beschwerde entnehmen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
  30. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  31. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 30.12.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt. Auf Grund des vom BF am 02.01.2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz ist die Rückkehrentscheidung derzeit nicht durchsetzbar. 3.
  32. Dass der BF am 02.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz lag die mit Bescheid vom 30.12.2022 erlassene und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Feststellung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3.
  33. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 02.01.2023 nicht in der ausschließlichen Absicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Im Rahmen seiner Festnahme und seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 30.12.2022 gab der BF zu seinen Identitätsdaten befragt an, dass die im – gefälschten – malaysischen Reisepass eingetragenen Daten seiner tatsächlichen Identität entsprächen. Er wolle nach Mexiko reisen, um dort Urlaub zu machen. Im Rahmen der am 02.01.2023 durchgeführten Erstbefragung gab der BF andere Identitätsdaten an und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Christ sei und im Rahmen eines christlichen Treffens bei einem Freund am 25.11.2022 von der Polizei festgenommen worden und für eine Woche inhaftiert worden sei. Danach sei er auf Kaution freigelassen worden. Im Falle seiner Rückkehr nach China befürchte er festgenommen zu werden. Er habe vorgehabt zu seinem Bruder in die USA auszureisen. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, Version 4, vom 22.07.2022, ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche "Hauskirchen", werden besonders rigoros verfolgt. Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und wird deshalb nicht nur kritisch angesehen, sondern erfährt immer mehr Repressalien. Neben der verstärkten Kontrolle und Überwachung registrierter Christen griffen die Behörden 2021 härter gegen nicht registrierte "Untergrund"- oder "Hauskirchen"-Gemeinschaften durch, schlossen Kirchen und setzten nicht registrierte Geistliche unter Druck. Besonders den protestantischen Hauskirchen oder den von der chinesischen Regierung offiziell nicht anerkannten und entsprechend bisher nicht registrierten katholischen "Untergrundkirchen" drohen Repressionen. Diese beinhalten unter anderem Ausreiseverbote, das Einfrieren von Vermögen und Verhaftungen. Aktivisten der Untergrundkirchen werden nicht toleriert und häufig verfolgt. Durch die Behörden werden Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten sowie Mitglieder protestantischer Hauskirchen, die sich weigern, der staatlich anerkannten "Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung" beizutreten, schikaniert, inhaftiert und gefoltert. In den letzten Jahren haben die Behörden in verschiedenen Provinzen protestantische Christen und Katholiken der Untergrundkirchen illegal in geheimen mobilen "Transformations"-Einrichtungen festgenommen und unter Anwendung verschiedener Foltermethoden unter Druck gesetzt, ihrem Glauben abzuschwören. Da es sich bei dem vom BF gestellten Antrag um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz handelt und sein Vorbringen grundsätzlich Deckung in den Länderberichten findet, konnte festgestellt werden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nicht in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. 3.
  34. Die Feststellungen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses ergeben sich aus der diesbezüglichen Anzeige einer Landespolizeidirektion, die Feststellungen zu den Angaben des BF beruhen auf den diesbezüglichen Einvernahmeprotokollen im Verwaltungsakt. 3.
  35. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des BF am 30.12.2022 vor dem Bundesamt sowie aus seinen Angaben in der Beschwerde. Dass der BF in Österreich festgenommen wurde, als er sich auf der Durchreise von Spanien nach Mexiko befand ergibt sich aus der Anzeige einer Landespolizeidirektion über den Aufgriff des BF sowie aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 02.01.2023, 16:45 Uhr:3.
  38. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis 02.01.2023, 16:45 Uhr: 3.1.
  39. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. 3.1.
  5. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da seit dem 30.12.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Der BF bringt in seiner Beschwerde dazu vor, die Rückkehrentscheidung sei auf Grund der offenen Rechtsmittelfrist nicht durchsetzbar. Dazu wird Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 16 Abs. 4 BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes – also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist (vgl. VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17).

analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG auch auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines asylrechtlichen Kontextes wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft daher eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab, sodass das Vorliegen der Durchführbarkeit keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands darstellt.Dazu wird Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes – also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist vergleiche VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17).

analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines asylrechtlichen Kontextes wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft daher eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab, sodass das Vorliegen der Durchführbarkeit keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands darstellt. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 30.12.2022 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 30.12.2022 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Dazu ist festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesamt angab, dass er nicht in Österreich bleiben sondern nach Spanien zurückkehren wolle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses versuchte durch Österreich durchzureisen ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien alleine abstellte.Dazu ist festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesamt angab, dass er nicht in Österreich bleiben sondern nach Spanien zurückkehren wolle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses versuchte durch Österreich durchzureisen ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien alleine abstellte. Unter Zugrundelegung der in § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF und seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2022 zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.Unter Zugrundelegung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF und seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2022 zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine engen familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Die Schubhaft erfüllte im Zeitpunkt ihrer Anordnung daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.6. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft und seinen Angaben vor dem Bundesamt am 30.12.2022 nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde. Durch die Verwendung eines gefälschten Reisepasses zeigte der BF, dass er auch vor der Begehung einer Straftat für seine unrechtmäßige Ein- und Weiterreise nicht zurückschreckt. Überdies machte er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines originalen Reisepasses. So gab er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei an, dass er seinen Reisepass in Macau verloren habe, während er vor dem Bundesamt angab, dass er sein Dokument in Barcelona verloren habe. Auch dadurch ergab sich, dass der BF im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft mit dem Bundesamt nicht vertrauenswürdig ist. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher bis zu ihrer Fortsetzung nach dem Asylantrag des BF eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.7. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 02.01.2023, 16:45 Uhr, war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.7. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 02.01.2023, 16:45 Uhr, war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft ab 02.01.2023, 16:45 Uhr3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft ab 02.01.2023, 16:45 Uhr Der BF stellte am 02.01.2023 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Der BF stellte am 02.01.2023 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen stützt, das in den Länderberichten Deckung findet und es sich bei diesem Antrag um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz handelt, hat er diesen Antrag nicht in der ausschließlichen Absicht gestellt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Eine Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG kam daher nicht in Betracht.Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen stützt, das in den Länderberichten Deckung findet und es sich bei diesem Antrag um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz handelt, hat er diesen Antrag nicht in der ausschließlichen Absicht gestellt, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Eine Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kam daher nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 02.01.2023 war daher

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.01.2023, 16:45 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 02.01.2023 war daher

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.01.2023, 16:45 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.

  1. Über den vom BF am 02.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich ist.3.3.
  2. Über den vom BF am 02.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG möglich ist. 3.3.
  3. Da der BF den Asylantrag am 02.01.2023 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kommt seine Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch weiterhin nicht in Betracht.3.3.
  4. Da der BF den Asylantrag am 02.01.2023 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kommt seine Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch weiterhin nicht in Betracht. Darüber hinaus beabsichtigt das Bundesamt – entsprechend der Stellungnahme vom 17.01.2023 – den BF nach seiner Einvernahme im Asylverfahren aus der Schubhaft zu entlassen. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes den konkreten Einvernahmetermin bekannt zu geben teilte das Bundesamt am 17.01.2023 mit, dass der Verwaltungsakt am 17.01.2023 an die zuständige Regionaldirektion abgetreten worden sei und ein konkreter Einvernahmetermin erst von dieser genannt werden könne. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamtes im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hinzuwirken nicht verhältnismäßig, zumal die Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zu seiner Einvernahme im Asylverfahren beabsichtigt ist und mit der Vorlage des Verwaltungsaktes an die zuständige Organisationseinheit mehr als zwei Wochen nach Stellung des Asylantrages zugewartet wurde.Darüber hinaus beabsichtigt das Bundesamt – entsprechend der Stellungnahme vom 17.01.2023 – den BF nach seiner Einvernahme im Asylverfahren aus der Schubhaft zu entlassen. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes den konkreten Einvernahmetermin bekannt zu geben teilte das Bundesamt am 17.01.2023 mit, dass der Verwaltungsakt am 17.01.2023 an die zuständige Regionaldirektion abgetreten worden sei und ein konkreter Einvernahmetermin erst von dieser genannt werden könne. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft ist daher im Hinblick auf die Verpflichtung des Bundesamtes im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hinzuwirken nicht verhältnismäßig, zumal die Anhaltung des BF in Schubhaft nur bis zu seiner Einvernahme im Asylverfahren beabsichtigt ist und mit der Vorlage des Verwaltungsaktes an die zuständige Organisationseinheit mehr als zwei Wochen nach Stellung des Asylantrages zugewartet wurde. 3.3.
  5. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2265604.1.00

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