RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW272 2253737-1 Spruch, W272 2253737-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol, Zahl 1283083809/211179700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol, Zahl 1283083809/211179700, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 zu Recht: A) I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste spätestens am 21.08.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei, Araber und der islamischen Religionsgruppe angehöre. Er habe eine Berufsausbildung als Bildhauer, 9 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Angestellter gearbeitet. Er sei syrischer Staatsangehöriger und habe drei Söhne und eine Tochter, welche mit seiner Frau in Syrien leben. Seine Eltern seien verstorben. Er habe vier Brüder und drei Schwestern, wobei ein Bruder in Holland lebe. Sein Geburtsort sei XXXX und er sei am XXXX geboren. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor sieben Monate gefasst, er habe nach Holland wollen, da sein Bruder dort lebe. Vor vier Monaten sei er illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Er habe einen syrischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , eine Kopie bzw. Original könne er beschaffen, das Dokument befinde sich in Syrien. Seine Ausreise habe sein Bruder organisiert. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Lage in Syrien sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit und es herrsche Krieg. Er sei als Reservist einberufen worden. Es seien mehrere Benachrichtigungen gekommen, dass er sich bei den Behörden melden solle. Es seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und haben nach ihm gesucht. Er wolle jedoch nicht zur Armee. Weitere Gründe habe er nicht. Bei Rückkehr befürchte er von den Behörden inhaftiert und getötet zu werden.
- Der Beschwerdeführer (in Folge BF), ein syrischer Staatsangehöriger reiste spätestens am 21.08.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der BF gab zusammengefasst an, dass er verheiratet sei, Araber und der islamischen Religionsgruppe angehöre. Er habe eine Berufsausbildung als Bildhauer, 9 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Angestellter gearbeitet. Er sei syrischer Staatsangehöriger und habe drei Söhne und eine Tochter, welche mit seiner Frau in Syrien leben. Seine Eltern seien verstorben. Er habe vier Brüder und drei Schwestern, wobei ein Bruder in Holland lebe. Sein Geburtsort sei römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor sieben Monate gefasst, er habe nach Holland wollen, da sein Bruder dort lebe. Vor vier Monaten sei er illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Er habe einen syrischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , eine Kopie bzw. Original könne er beschaffen, das Dokument befinde sich in Syrien. Seine Ausreise habe sein Bruder organisiert. Als Fluchtgrund gab er an, dass die Lage in Syrien sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit und es herrsche Krieg. Er sei als Reservist einberufen worden. Es seien mehrere Benachrichtigungen gekommen, dass er sich bei den Behörden melden solle. Es seien Beamte zu ihm nach Hause gekommen und haben nach ihm gesucht. Er wolle jedoch nicht zur Armee. Weitere Gründe habe er nicht. Bei Rückkehr befürchte er von den Behörden inhaftiert und getötet zu werden. Der BF war COVID positiv.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge eine niederschriftliche Befragung am 10.02.2022 durch. Dabei gab der BF zusammengefasst an, dass er gesund sei. Bei der Erstbefragung sei alles in Ordnung gewesen. Ergänzend gab er an, dass zwei Brüder nunmehr in Libanon leben würden. Er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und den Beruf als Schleifer bzw. Steinmetz. Den Militärdienst habe er von 02.10.1999 – 02.04.2002 abgeleistet. Er habe in der Panzerbrigade als Panzerfahrer gedient. Einen Nachweis habe er dafür nicht, so etwas stehe nicht im Militärdienstbuch. Sein Wehrdienstbuch habe er verloren, das syrische Regime zestöre die Häuser der gesuchten Personen in Syrien. Er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe zunächst eine Grundlagenausbildung für die körperliche Fitness gemacht und danach habe er eine Spezialausbildung für 6 bis 9 Monate erhalten. Er sei trainiert worden, wie man einen Panzer fahre und habe eine Schießausbildung für das Gewehr. Er habe gelernt mit dem Panzer zu fahren, damit man mit dem Panzer nicht in die Löcher fahre. Das Besondere an der Kalaschnikov wisse er nicht mehr, er wisse nur, dass man damit 30 Patronen abfeuern könne. Er sei mit einem russischen Panzer T 78 oder T 87 gefahren. Er sei in der Wüste gefahren und das sei sein Training gewesen. Der Wehrdienst habe ihm nicht gefallen. Die Leute aus XXXX würden wegen der Vorfälle aus den XXXX diskriminiert werden. Er habe am 03.09.2008 geheiratet, seine Kinder seien in Syrien geboren, mit Ausnahme von XXXX , welcher im Libanon geboren worden sei. Die gesamten Urkunden seien am 09.08.2021 ausgestellt worden. Die Angaben seiner Fluchtroute stimme nicht. Er sei vom Libanon nach Syrien, dann in die Türkei und nach Griechenland, danach über unbekannte Länder nach Österreich. Er habe von 2014 bis 2020 in Libanon gelebt, dort sei sein Lebensmittelpunkt gewesen. Am 27.12.2020 sei er nach Syrien eingereist. Er sei 2014 als Reservist zum Militär einberufen worden und sei dann in den Libanon und nicht mehr zurück nach Syrien. Seine Frau sei im September 2014 in den Libanon gereist und dann im Mai 2020 wieder zurück nach Syrien, weil sie schwanger gewesen sei. Er habe sich im Dezember 2020 auf den Weg nach Europa gemacht und sei im Februar 2021 an der türkischen Grenze angelangt. Den Libanon habe er verlassen, da er keinen Lohn mehr erhalten habe und als Syrier diskriminiert worden wäre. Er sei 2014 illegal in den Libanon gereist, bei UNWRA gemeldet gewesen und habe eine Duldungskarte gehabt, aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Im Dezember 2020 sei er von Schlepper über Orte von Syrien in die Türkei gebracht worden. Sie seien über XXXX und XXXX -Umgebung gegangen, zumeist nachts und zu Fuß. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er nicht zum Militär einrücken habe wollen und niemanden töten, denn in keiner Religion dürfe man jemanden töten. Im Juli 2014 sei sein Haus gestürmt worden und der Schwager sei mitgenommen worden, da er die Frau des BF beschützen habe wollen. Auch bei seinem Vater und seinem Bruder sei nach dem BF gefragt worden, er sei jedoch schon im Libanon gewesen. 2013 habe das syrische Regime Zivilisten gewollt, um eine Schutzmauer gegen die Rebellen zu haben. Er hätte schon damals als Reservist einrücken müssen, das habe er nicht wollen. Er habe keine Beweise. Im Mai 2014 habe er einen Reisepass beantragt und diesen bekommen und dann sei er zur Einberufungsstelle gegangen, damit er eine Ausreisegenehmigung erhalte. Der Offizier habe wollen, dass er einrücke, aber er habe ihn mit 300 USD und einem Kanister Honig bestechen können. Danach habe er sich entschieden auszureisen. Seine Brüder seien vor ihm ausgereist. Bei der Rückreise vom Libanon über Syrien in die Türkei sei er nicht einmal zu seiner Familie gegangen. Das seien seine Fluchtgründe, er werde von den Militärbehörden gesucht. Es habe keine Übergriffe gegen ihn gegeben, er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Bei Rückkehr befürchte er erhängt zu werden, denn er werde als Verräter angesehen. Er werde öffentlich gesucht, an allen Kontrollpunkten.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder belangte Behörde) führte in weiterer Folge eine niederschriftliche Befragung am 10.02.2022 durch. Dabei gab der BF zusammengefasst an, dass er gesund sei. Bei der Erstbefragung sei alles in Ordnung gewesen. Ergänzend gab er an, dass zwei Brüder nunmehr in Libanon leben würden. Er habe als LKW-Fahrer gearbeitet und den Beruf als Schleifer bzw. Steinmetz. Den Militärdienst habe er von 02.10.1999 – 02.04.2002 abgeleistet. Er habe in der Panzerbrigade als Panzerfahrer gedient. Einen Nachweis habe er dafür nicht, so etwas stehe nicht im Militärdienstbuch. Sein Wehrdienstbuch habe er verloren, das syrische Regime zestöre die Häuser der gesuchten Personen in Syrien. Er sei einfacher Soldat gewesen. Er habe zunächst eine Grundlagenausbildung für die körperliche Fitness gemacht und danach habe er eine Spezialausbildung für 6 bis 9 Monate erhalten. Er sei trainiert worden, wie man einen Panzer fahre und habe eine Schießausbildung für das Gewehr. Er habe gelernt mit dem Panzer zu fahren, damit man mit dem Panzer nicht in die Löcher fahre. Das Besondere an der Kalaschnikov wisse er nicht mehr, er wisse nur, dass man damit 30 Patronen abfeuern könne. Er sei mit einem russischen Panzer T 78 oder T 87 gefahren. Er sei in der Wüste gefahren und das sei sein Training gewesen. Der Wehrdienst habe ihm nicht gefallen. Die Leute aus römisch 40 würden wegen der Vorfälle aus den römisch 40 diskriminiert werden. Er habe am 03.09.2008 geheiratet, seine Kinder seien in Syrien geboren, mit Ausnahme von römisch 40 , welcher im Libanon geboren worden sei. Die gesamten Urkunden seien am 09.08.2021 ausgestellt worden. Die Angaben seiner Fluchtroute stimme nicht. Er sei vom Libanon nach Syrien, dann in die Türkei und nach Griechenland, danach über unbekannte Länder nach Österreich. Er habe von 2014 bis 2020 in Libanon gelebt, dort sei sein Lebensmittelpunkt gewesen. Am 27.12.2020 sei er nach Syrien eingereist. Er sei 2014 als Reservist zum Militär einberufen worden und sei dann in den Libanon und nicht mehr zurück nach Syrien. Seine Frau sei im September 2014 in den Libanon gereist und dann im Mai 2020 wieder zurück nach Syrien, weil sie schwanger gewesen sei. Er habe sich im Dezember 2020 auf den Weg nach Europa gemacht und sei im Februar 2021 an der türkischen Grenze angelangt. Den Libanon habe er verlassen, da er keinen Lohn mehr erhalten habe und als Syrier diskriminiert worden wäre. Er sei 2014 illegal in den Libanon gereist, bei UNWRA gemeldet gewesen und habe eine Duldungskarte gehabt, aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Im Dezember 2020 sei er von Schlepper über Orte von Syrien in die Türkei gebracht worden. Sie seien über römisch 40 und römisch 40 -Umgebung gegangen, zumeist nachts und zu Fuß. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass er nicht zum Militär einrücken habe wollen und niemanden töten, denn in keiner Religion dürfe man jemanden töten. Im Juli 2014 sei sein Haus gestürmt worden und der Schwager sei mitgenommen worden, da er die Frau des BF beschützen habe wollen. Auch bei seinem Vater und seinem Bruder sei nach dem BF gefragt worden, er sei jedoch schon im Libanon gewesen. 2013 habe das syrische Regime Zivilisten gewollt, um eine Schutzmauer gegen die Rebellen zu haben. Er hätte schon damals als Reservist einrücken müssen, das habe er nicht wollen. Er habe keine Beweise. Im Mai 2014 habe er einen Reisepass beantragt und diesen bekommen und dann sei er zur Einberufungsstelle gegangen, damit er eine Ausreisegenehmigung erhalte. Der Offizier habe wollen, dass er einrücke, aber er habe ihn mit 300 USD und einem Kanister Honig bestechen können. Danach habe er sich entschieden auszureisen. Seine Brüder seien vor ihm ausgereist. Bei der Rückreise vom Libanon über Syrien in die Türkei sei er nicht einmal zu seiner Familie gegangen. Das seien seine Fluchtgründe, er werde von den Militärbehörden gesucht. Es habe keine Übergriffe gegen ihn gegeben, er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Bei Rückkehr befürchte er erhängt zu werden, denn er werde als Verräter angesehen. Er werde öffentlich gesucht, an allen Kontrollpunkten. Vorgelegt wurde: syrischer Reisepass in Original, syrischer Führerschein in Original, syrischer Personalausweis in Original, Heiratsurkunde in Original, Personenstandsregister bezüglich seines Sohnes XXXX , XXXX und XXXX , seiner Tochter XXXX und seiner Ehefrau XXXX , Familienregisterauszug im OriginalVorgelegt wurde: syrischer Reisepass in Original, syrischer Führerschein in Original, syrischer Personalausweis in Original, Heiratsurkunde in Original, Personenstandsregister bezüglich seines Sohnes römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , seiner Tochter römisch 40 und seiner Ehefrau römisch 40 , Familienregisterauszug im Original
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 04.03.2022 (zugestellt am 09.03.2022) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht als Wehrpflichtiger auf Grund einer Weigerung auf Regierungsseite den Wehrdienst/Reservedienst zu leisten habe und einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen sei, noch bei Rückkehr ausgesetzt sein wird. Auch aus anderen Gründen werde der BF keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein. Ihm drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ethnischer, religiöser Zugehörigkeit oder auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Einstellung, durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat. Fest stehe, dass er als einfacher Soldat in einer Panzerbrigade von 1999 – 2002 gedient habe. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Mai 2014 vom syrische Regime rekrutiert worden wäre oder aufgefordert worden wäre den Reservedienst zu absolvieren. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im 42 Lebensjahr ist und über nur eine geringe militärische Qualifikation verfüge, wodurch das Interesse der syrischen Regierung an ihm zur Absolvierung eines militärischen Dienstes gering sei. Auch sei der BF seit 2014 in Libanon aufhältig und habe nicht vorgebracht, dass es seit diesem Zeitpunkt zu irgendeinem wesentlichen Vorfall in Syrien gekommen wäre, welches eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung darstellen würde. Das Vorbringen einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt worden zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Auch habe der BF nicht vorgebracht, dass seine derzeit in Syrien lebenden Verwandten von den Behörden aufgesucht und nach ihm gesucht worden wäre. Der BF habe vor einer persönlich gegen ihn gerichten aktuellen Verfolgungshandlung das Land verlassen und sei aufgrund der Bürgerkriegssituation und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Libanon verblieben. Die Ausreise aus den Libanon sei aus rein wirtschaftlichen und familiären Grüden erfolgt, jedoch nicht aufgrund einer drohenden persönlichen asylrelevanten Verfolgung. Da der BF das
- Lebensjahr erreicht habe und die Einberufung zum Militärdienst bis zum
- Lebensjahr erfolge, sei der BF auch bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht von einer Einberufung betroffen oder von sonstigen Bedrohungen oder Verfolgungen. Der BF könne über den Flughafen in Qamishli und danach über den Landweg sicher seine Heimatprovinz erreichen. Eine Gefährdung sei nicht aus den vorliegenden Berichten ersichtlich. Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sei eine Rückkehr nicht möglich und daher bestehe die Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK, daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 04.03.2022 (zugestellt am 09.03.2022) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Festgestellt wurde, dass der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht als Wehrpflichtiger auf Grund einer Weigerung auf Regierungsseite den Wehrdienst/Reservedienst zu leisten habe und einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen sei, noch bei Rückkehr ausgesetzt sein wird. Auch aus anderen Gründen werde der BF keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein. Ihm drohe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ethnischer, religiöser Zugehörigkeit oder auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Einstellung, durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat. Fest stehe, dass er als einfacher Soldat in einer Panzerbrigade von 1999 – 2002 gedient habe. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Mai 2014 vom syrische Regime rekrutiert worden wäre oder aufgefordert worden wäre den Reservedienst zu absolvieren. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im 42 Lebensjahr ist und über nur eine geringe militärische Qualifikation verfüge, wodurch das Interesse der syrischen Regierung an ihm zur Absolvierung eines militärischen Dienstes gering sei. Auch sei der BF seit 2014 in Libanon aufhältig und habe nicht vorgebracht, dass es seit diesem Zeitpunkt zu irgendeinem wesentlichen Vorfall in Syrien gekommen wäre, welches eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung darstellen würde. Das Vorbringen einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt worden zu sein, sei daher nicht glaubhaft. Auch habe der BF nicht vorgebracht, dass seine derzeit in Syrien lebenden Verwandten von den Behörden aufgesucht und nach ihm gesucht worden wäre. Der BF habe vor einer persönlich gegen ihn gerichten aktuellen Verfolgungshandlung das Land verlassen und sei aufgrund der Bürgerkriegssituation und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Libanon verblieben. Die Ausreise aus den Libanon sei aus rein wirtschaftlichen und familiären Grüden erfolgt, jedoch nicht aufgrund einer drohenden persönlichen asylrelevanten Verfolgung. Da der BF das
- Lebensjahr erreicht habe und die Einberufung zum Militärdienst bis zum
- Lebensjahr erfolge, sei der BF auch bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht von einer Einberufung betroffen oder von sonstigen Bedrohungen oder Verfolgungen. Der BF könne über den Flughafen in Qamishli und danach über den Landweg sicher seine Heimatprovinz erreichen. Eine Gefährdung sei nicht aus den vorliegenden Berichten ersichtlich. Aufgrund der derzeitigen aktuellen Sicherheitslage sei eine Rückkehr nicht möglich und daher bestehe die Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK, daher sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Schriftsatz vom 01.04.2022 (eingebracht am 04.04.2022) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, dies sich in seiner Weigerung zum Reservedienst einzurücken manifestiert habe, das Land verlassen habe. Der BF habe den Wehrdienst geleistet und sei daher bis zum Erreichen der Altersgrenze von der Einberufung zum aktiven Dienst betroffen. Aus den LIB sei jedoch ersichtlich, dass auch Personen über den
- Lebensjahr von der Reservedienstpflicht betroffen seien und der BF erst im Mai das
- Lebensjahr erreiche. Der BF habe eine Spezialausbildung als Soldat in einer Panzerbrigade und sei daher ein großes Interesse an ihm gegeben und daher die Einberufung über das
- Lebensjahr wahrscheinlich. Auch sei die Heimatprovinz des BF XXXX , derzeit unter syrischer Kontrolle und daher der Zugriff auf den BF gegeben. Auch die bereits erfolgte Nachforschung, nach dem BF, sei durch die Behörde nur mangelhaft ermittelt worden und seien aus Berichten ableitbar, dass das syrische Regime mittels Hausdurchsuchungen Personen suche. Weiters sei auch der Zeitpunkt der Rückkehr zur berücksichtigen und nicht ausschließlich der Zeitpunkt beim Verlassen des Herkunftssstaates. Der BF sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat von einer Einberufung zum Reservedienst betroffen und drohe ihm bei Weigerung, Folter und sonstige schwerwiegende Folgen. Auch sei aus dem LIB erkennbar, dass Syrien für das Jahr 2020 auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern bezüglich Korruption stehe und es daher glaubhaft sei, dass der BF aufgrund einer Bestechung seiner Einberufung entgehen habe können. Die Weigerung werde als oppositionelle Gesinnung angesehen und daher sei hier eine asylrelevante Verfolgung vorliegend. Dies sei auch in den UNCHR-Erwägungen zur Situation der Rückkehrer nach Syrien als Risikogruppe angeführt und zeige auch hier die erforderliche Indizwirkung. Zur Klarstellung des Protokolls werde angeführt, dass seine Frau im Mai 2020 aufgrund der schlechten Situation im Libanon, insbesondere aufgrund der Diskriminierung der Syrer zurück nach Syrien gegangen sei und dort im Kreise ihrer Familie Unterstützung gesucht habe. So sei der BF daher ingesamt aufgrund seiner, wenn auch unterstellten politischen Einstellung, bei Rückkehr nach Syrien mit einer Bedrohung und Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt und ihm wäre daher der internationale Schutz gem. § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 01.04.2022 (eingebracht am 04.04.2022) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides. Diese begründete er zusammengefasst damit, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, dies sich in seiner Weigerung zum Reservedienst einzurücken manifestiert habe, das Land verlassen habe. Der BF habe den Wehrdienst geleistet und sei daher bis zum Erreichen der Altersgrenze von der Einberufung zum aktiven Dienst betroffen. Aus den LIB sei jedoch ersichtlich, dass auch Personen über den
- Lebensjahr von der Reservedienstpflicht betroffen seien und der BF erst im Mai das
- Lebensjahr erreiche. Der BF habe eine Spezialausbildung als Soldat in einer Panzerbrigade und sei daher ein großes Interesse an ihm gegeben und daher die Einberufung über das
- Lebensjahr wahrscheinlich. Auch sei die Heimatprovinz des BF römisch 40 , derzeit unter syrischer Kontrolle und daher der Zugriff auf den BF gegeben. Auch die bereits erfolgte Nachforschung, nach dem BF, sei durch die Behörde nur mangelhaft ermittelt worden und seien aus Berichten ableitbar, dass das syrische Regime mittels Hausdurchsuchungen Personen suche. Weiters sei auch der Zeitpunkt der Rückkehr zur berücksichtigen und nicht ausschließlich der Zeitpunkt beim Verlassen des Herkunftssstaates. Der BF sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr in den Heimatstaat von einer Einberufung zum Reservedienst betroffen und drohe ihm bei Weigerung, Folter und sonstige schwerwiegende Folgen. Auch sei aus dem LIB erkennbar, dass Syrien für das Jahr 2020 auf Platz 178 von 180 untersuchten Ländern bezüglich Korruption stehe und es daher glaubhaft sei, dass der BF aufgrund einer Bestechung seiner Einberufung entgehen habe können. Die Weigerung werde als oppositionelle Gesinnung angesehen und daher sei hier eine asylrelevante Verfolgung vorliegend. Dies sei auch in den UNCHR-Erwägungen zur Situation der Rückkehrer nach Syrien als Risikogruppe angeführt und zeige auch hier die erforderliche Indizwirkung. Zur Klarstellung des Protokolls werde angeführt, dass seine Frau im Mai 2020 aufgrund der schlechten Situation im Libanon, insbesondere aufgrund der Diskriminierung der Syrer zurück nach Syrien gegangen sei und dort im Kreise ihrer Familie Unterstützung gesucht habe. So sei der BF daher ingesamt aufgrund seiner, wenn auch unterstellten politischen Einstellung, bei Rückkehr nach Syrien mit einer Bedrohung und Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt und ihm wäre daher der internationale Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom 04.04.2022 legte die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren dem BVwG vor.
- Mit Eingabe vom 28.07.2022 legte der BF eine Kopie eines Universalführerscheins vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 10.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache neu an die Gerichtsabteilung W272 zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 13.10.2022 ersuchte die Vertretung um Bekanntgabe eines Verhandlungstermines.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung als gewillkürter Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Der BF legte in Rahmen der Verhandlung eine Übersetzung über die Bestätigung über das Ableisten des Militärdienstes vor, sowie eine Kopie des Schreibens in arabischer Sprache Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte zur Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Syrien“, Version 7, Veröffentlichung 10.08.2022 (in Folge: LIB) samt den darin genannten Quellen in das Verfahren ein. - EASO –Leitfaden November 2021 - Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Treatment upon return vom Mai 2022 - Die BFA Staatendokumentation November 2021 Anfragebeantwortung zu Syrien: Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw. den Syrian Democratic Forces (SDF) vom
- November 2021 - EASO bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021 - UN Security Council: Implementation of Security Council resolutions 2139
(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018), 2504
(2020), 2533
(2020)and 2585
(2021); Report of the Secretary-General [S/2021/890], 21.Oktober 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2063267/S_2021_890_E.pdf - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- Aktualiserte Fassung, März 2021 - Auszug aus WIKIPEDIA Streitkräfte Syriens (https://de.wikipedia.org/wiki/Streitkräfte_Syriens) abgefragt am 20.12.2022 - Auszug aus WIKIPEDIA T-72 (https://de.wikipedia.org/wiki/T-72), abgefragt am 20.12.2022 - Auszug aus Landstreitkräfte Syrien (https://www.bmlvs.at/truppendienst/milint/td_milint-laenderinfo.php?id_c=72&table_id=4), abgefragt am 20.12.2022
- Mit Eingabe vom 10.01.2023 legte der BF eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung eingebrachten Berichten vor, indem er darauf verwies, dass sein Wehrdienst bereits über 20 Jahre vorbei sei und er sich daher nicht mehr genau an Details erinnern könne. Weiters können der Artikel zu „Bundesheer Syrien“ weder von der Quelle noch vom Datum erkannt werden. Vorgelegt wurde ein Strafregisterauszug und ein Internet Artikel zur ersten Panzerdivision, bei welcher der BF gedient habe. Am 12.01.2023 wurde der Internet Artikel in arabischer und deutscher Sprache vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten Stellungnahmen und Berichte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der vorgelegten Stellungnahmen und Berichte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zum Verfahren des BF: Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in der Provinz XXXX , in der Ortschaft XXXX in Syrien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch und er spricht kaum Deutsch. Seine Identität steht fest.Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , in der Ortschaft römisch 40 in Syrien geboren. Er gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch und er spricht kaum Deutsch. Seine Identität steht fest. Der BF hat sechs Jahre die Schule besucht und danach als Steinmetz gearbeitet. Der BF lebte bis in das Jahr 2014 in seinem Heimatort und reiste im Mai des Jahres 2014 in den Libanon, wo er bis zum Jahr 2020 beruflich tätig war. Im Jahr 2020 reiste der BF in Syrien ein und im April 2021 reiste der BF über die Türkei aus und nach Österreich ein. Der BF absolvierte von Oktober 1999 bis April 2002 seinen Militärdienst, wo er einfacher Rekrut war und in einer Panzerdivision seinen Wehrdienst versah. Der BF wurde nicht als Panzerfahrer ausgebildet. Der BF ist seit dem 30.09.2008 mit XXXX verheiratet. Der BF hat drei Söhne und eine Tochter. Die Söhne XXXX , XXXX und XXXX wurden am XXXX geboren, in Syrien regstriert und bis auf XXXX , welcher im Libanon geboren wurde, in Syrien geboren. Die Tochter XXXX wurde am XXXX in Syrien geboren. Die Ehefrau zog mit ihren zwei Kindern im September 2014 zu dem BF in den Libanon und kehrte im Frühjahr 2020 wieder nach Syrien, XXXX zurück. Die Ehefrau und die Kinder leben derzeit in XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bruders und einer Schwester des BF. Der BF ist seit dem 30.09.2008 mit römisch 40 verheiratet. Der BF hat drei Söhne und eine Tochter. Die Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden am römisch 40 geboren, in Syrien regstriert und bis auf römisch 40 , welcher im Libanon geboren wurde, in Syrien geboren. Die Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 in Syrien geboren. Die Ehefrau zog mit ihren zwei Kindern im September 2014 zu dem BF in den Libanon und kehrte im Frühjahr 2020 wieder nach Syrien, römisch 40 zurück. Die Ehefrau und die Kinder leben derzeit in römisch 40 in unmittelbarer Nähe eines Bruders und einer Schwester des BF. Der BF hat mehrere Brüder. Ein älterer Bruder und drei Schwestern leben in XXXX , wobei zwei Schwestern verheiratet sind. Weiters leben im Heimatort noch ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Der BF hat weitere Verwandte im Libanon, Kuwait, in den Arabischen Emiraten, in den Golftsaaten und in Europa. Der BF hat regelmäßig alle zwei Wochen Kontakt mit seiner Familie in Syrien. Der BF hat mehrere Brüder. Ein älterer Bruder und drei Schwestern leben in römisch 40 , wobei zwei Schwestern verheiratet sind. Weiters leben im Heimatort noch ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Der BF hat weitere Verwandte im Libanon, Kuwait, in den Arabischen Emiraten, in den Golftsaaten und in Europa. Der BF hat regelmäßig alle zwei Wochen Kontakt mit seiner Familie in Syrien. Situation in Österreich: Der BF reiste spätestens am 21.08.2021 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der BF einen Cousin seines Vaters, zu welchen er lediglich telefonisch Kontakt hat. Mit gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 09.03.2022 zugestellt. Der BF erhob fristgerecht am 04.04.2022 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Mit gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 09.03.2022 zugestellt. Der BF erhob fristgerecht am 04.04.2022 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung. In Österreich hat er keinen Kontakt zu anderen Österreichern. Der BF geht derzeit keiner Beschäftigung nach. Der BF hat kaum Deutschkenntnisse und besucht derzeit einen Deutsch- Kurs - A
- Er ist kein Mitglied in einem Verein und geht keiner sonstigen kulturellen oder sportlichen Aktivität nach. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtgrund und Rückkehr: Der BF hat den Grundwehrdienst geleistet. Der BF wurde nicht von der kurdischen Armee gesucht oder zwangsrekrutiert. Der BF ist nicht mehr wehrpflichtig bzw. wird nicht zum Reservedienst einberufen. Der BF hatte in Syrien vor seiner Ausreise weder mit staatlichen Stellen oder Behörden bzw. deren Organen Probleme. Es liegt kein Haftbefehl vor und es läuft keine Fahndung. Einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven war der BF nicht ausgesetzt – es gibt auch keinen Hinweis, dass ihm eine solche bei Rückkehr drohen würde. Der BF war und ist nicht Mitglied einer politischen Partei oder anderen politischen Gruppierungen oder Vereinigungen und setzte weder politische noch regimekritische oder journalistische Aktivitäten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien (zum Entscheidungszeitpunkt) eine Einberufung als Reservist droht. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl und es kann nicht festgestellt werden, dass er von den syrischen Behörden gesucht wird. Der BF hat den Grundwehrdienst von ca. 1999 bis 2002 als einfacher Soldat zweieinhalb Jahre geleistet. Er hat keine besondere qualifizierte Ausbildung, welche von Interesse für die syrischen Streitkräfte sind. Die XXXX -Umgebung, die Heimatregion des BF war und ist von Kampfhandlungen betroffen. Die Heimatregion des BF steht unter der Kontrolle des Regimes, wobei auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten die Machtverhältnisse mitunter komplex sind. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren.Der BF hat den Grundwehrdienst von ca. 1999 bis 2002 als einfacher Soldat zweieinhalb Jahre geleistet. Er hat keine besondere qualifizierte Ausbildung, welche von Interesse für die syrischen Streitkräfte sind. Die römisch 40 -Umgebung, die Heimatregion des BF war und ist von Kampfhandlungen betroffen. Die Heimatregion des BF steht unter der Kontrolle des Regimes, wobei auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten die Machtverhältnisse mitunter komplex sind. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Der BF verfügte über einen syrischen Personalausweis sowie abgelaufenen Reisepass, den er sich am 22.04.2014 ausstellen ließ. Der BF erhielt auch eine Genehmigung zur Ausreise in einzelne Länder bzw. Länderregionen. Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 7 vom 10.08.2022, sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Reservedienst in der Syrisch Arabischen Armee (SAA) bzw. den Syrian Democratic Forces (SDF) vom 04.11.2021 und der EASO-Leitfaden vom November 2021 und der UNHCR-Erwägungen zur Rückkehr nach Syrien wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022) Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). 15 Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021). Die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 17 Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). 15 Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des „Institute for the Study of War“ zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) gab es im Jahr 2021 für die syrischen Provinzen folgende Zahlen an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Al Hasakeh 345 621 Aleppo 303 690 Ar Raqqa 296 780 As Sweida 37 43 17 Gouvernements Anzahl der Vorfälle mit mind. 1 Todesopfer Anzahl der Todesopfer Damascus 14 41 Daraa 375 649 Deir ez Zor 469 1127 Hama 140 544 Homs 114 402 Idlib 301 690 Lattakia 30 70 Quneitra 31 39 Rif Dimashq 110 137 Tartous 4 8 Insgesamt 2569 5841 Quelle: ACLED o.D. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“) Letzte Änderung: 05.08.2022 Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022)Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022) Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 10.08.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020; vgl. ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihrer Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und 46 ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2022 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Aktuell ist die russische Präsenz entgegen vorangegangener Spekulationen wegen des Ukraine Kriegs weiterhin stark. Russland bemüht sich sogar dies durch Militäraktionen gegen den IS und gegen die von den USA geführte „International Coalition“ zu demonstrieren. In Reaktion auf die türkische Androhung einer Offensive verstärkte Russland seine Präsenz im Nordosten. Parallel dazu betont die russische Führung ihre Unterstützung der Souveränität der syrischen Regierung über das gesamte Staatsgebiet Syriens - auch als Reaktion auf türkische Drohungen und regelmäßige israelische Luftschläge. Im Zuge von Gesprächen über ein eventuelles Abkommen zwischen Syrien und Russland wurde die Kooperation auch in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Soziales und Technik verstärkt. Auch nehmen scheinbar russische Wirtschaftsaktivitäten in Syrien zu, und zwar als Folge des iranischen Versuchs, die vermeintlich hauptsächliche Beschäftigung Russlands mit der Ukraine auszunützen (CC 5.8.2022). Rund 25 km von der Hafenstadt Lattakia entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; vgl. JP 7.12.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge 47 auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Seit Beginn 2022 kam es zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 z.B. nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (nach syrischer Darstellung Hühnerfarmen) (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern. Infolgedessen war der Iran laut israelischer Einschätzung zu 70% des Jahres 2021 nicht in der Lage, seine Luft-, See- und Landkorridore zu nutzen, während zusätzlich Unmengen an iranischen Waffen und Munition in Syrien zerstört wurden (JP 11.6.2022).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020). Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 12.4.2022). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020; vergleiche ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihrer Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und 46 ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2022 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Aktuell ist die russische Präsenz entgegen vorangegangener Spekulationen wegen des Ukraine Kriegs weiterhin stark. Russland bemüht sich sogar dies durch Militäraktionen gegen den IS und gegen die von den USA geführte „International Coalition“ zu demonstrieren. In Reaktion auf die türkische Androhung einer Offensive verstärkte Russland seine Präsenz im Nordosten. Parallel dazu betont die russische Führung ihre Unterstützung der Souveränität der syrischen Regierung über das gesamte Staatsgebiet Syriens - auch als Reaktion auf türkische Drohungen und regelmäßige israelische Luftschläge. Im Zuge von Gesprächen über ein eventuelles Abkommen zwischen Syrien und Russland wurde die Kooperation auch in den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Soziales und Technik verstärkt. Auch nehmen scheinbar russische Wirtschaftsaktivitäten in Syrien zu, und zwar als Folge des iranischen Versuchs, die vermeintlich hauptsächliche Beschäftigung Russlands mit der Ukraine auszunützen (CC 5.8.2022). Rund 25 km von der Hafenstadt Lattakia entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; vergleiche JP 7.12.2021). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge 47 auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Seit Beginn 2022 kam es zu israelischen Angriffen u.a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022). Auch gab es am 5.7.2022 z.B. nahe der Stadt Tartous einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (nach syrischer Darstellung Hühnerfarmen) (JP 5.7.2022). Israel hat bisher hunderte Luftschläge zugegeben, welche u.a. das Ziel haben, eine Verfestigung der iranischen Militärpräsenz in Syrien zu verhindern. Infolgedessen war der Iran laut israelischer Einschätzung zu 70% des Jahres 2021 nicht in der Lage, seine Luft-, See- und Landkorridore zu nutzen, während zusätzlich Unmengen an iranischen Waffen und Munition in Syrien zerstört wurden (JP 11.6.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Letzte Änderung: 05.08.2022 Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. 55 Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. 55 Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.11.2021). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind (AA 29.11.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (ÖB 1.10.2021). Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (USDOS 12.4.2022). Militär-Feldgerichte Militär-Feldgerichte sind geheime Gerichte, deren Richter Militärangehörige sind, die keinerlei Ausbildung oder juristischen Hintergrund haben müssen. Inhaftierte haben hierbei nicht die Möglichkeit, einen Anwalt zu beauftragen, und Anwälte können den Sitzungen nicht beiwohnen. Es gibt keine Möglichkeit zum Einspruch (NMFA 6.2021). Ein befragter Experte beschrieb die Arbeit der Feldgerichte während aktiver Kämpfe in Kriegsgebieten folgendermaßen: „Feldtribunal“ bedeutet nicht, dass es in einem großen Gebäude abseits der Front stattfindet, sondern es ist im Grunde ein Tisch mit drei Offizieren. Sie prüfen die Anschuldigungen, und es gibt eine sehr kurze Verhandlung, in der sie die Version der Geschichte des Angeklagten hören. Sie hören auch die Versionen der Offiziere und der Mitsoldaten, und wenn der Angeklagte beispielsweise des Hochverrats für schuldig befunden wird, kann er im Schnellverfahren hingerichtet werden, was bedeutet, dass er an die Wand gestellt und erschossen wird. Während des Konflikts ist es zu derartigen Fällen gekommen. Die Hinrichtungen werden üblicherweise von der Militärpolizei (al-Shurta al-Askariya) oder dem Militärgeheimdienst durchgeführt (Üngör 15.12.2021). Streitkräfte Letzte Änderung: 25.04.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (CIA 11.8.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu 70 können (ISW 8.3.2017). Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021).Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (CIA 11.8.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu 70 können (ISW 8.3.2017). Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). Streitkräfte Letzte Änderung: 25.04.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (CIA 11.8.2021; vgl. Üngör 15.12.2021).Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben, mit Stand 2018 waren sie wohl aufgrund von Verlusten und Desertionen auf weniger als 100.000 geschrumpft. Momentan versuchen die Streitkräfte, sich wieder aufzubauen und alliierte Milizen und Hilfstruppen zu integrieren, während sie weiterhin an aktiven Militäroperationen teilnehmen (CIA 11.8.2020). Die syrische Regierung arbeitet daran, auch Milizen zu demobilisieren (CIA 11.8.2021; vergleiche Üngör 15.12.2021). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen "schmutzigen" Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (Üngör 15.12.2021). Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (Khaddour 24.12.2021). Regierungstreue Einheiten, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss Letzte Änderung: 05.08.2022 Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als "Verbündete" und als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen, und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Pro-Regime Milizen wie die NDF (National Defence Forces - Nationale Selbstverteidigungskräfte) integrierten sich mit anderen regimetreuen Kräften und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 12.4.2022).Die National Defence Forces (NDF) sind eine Dachorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und wurden aus sogenannten Volkskomitees gegründet (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten (ISW 8.3.2017; vergleiche JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, aber offiziell als "Verbündete" und als legitime Institutionen anerkannt, die Waffen tragen dürfen und zudem operative und logistische Unterstützung durch die syrische Armee erhalten. Die regierungstreuen Milizen stellen für die Regierung jedoch auch eine Konkurrenz dar, z.B. in Zusammenhang mit der Rekrutierung, weil die Milizen teilweise über bessere Finanzierung verfügen, und somit höheren Sold bezahlen können. Manche der bewaffneten Gruppen kritisieren die syrische Regierung und ihre Geheimdienste auch vergleichsweise offen (FIS 14.12.2018). Pro-Regime Milizen wie die NDF (National Defence Forces - Nationale Selbstverteidigungskräfte) integrierten sich mit anderen regimetreuen Kräften und führten ähnliche Aufgaben ohne definierte Zuständigkeiten aus (USDOS 12.4.2022). Die regierungsnahen Milizen stellen mittlerweile selbst eine Bedrohung der staatlichen Souveränität dar, weil sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewonnen haben (CMEC 26.3.2020a). Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend (AA 29.11.2021). Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten bzw. Akteure des syrischen Sicherheitssektors (TWP 30.7.2019). Russland konzentriert sich vor allem auf den Aufbau von staatlichen Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb syrischer staatlicher Institutionen ausübt (Clingendael 5.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Milizen, die von der libanesischen Hizbollah und den iranischen Quds-Brigaden eingerichtet wurden, treten als nahezu unabhängige Einheiten auf (JTF 26.6.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Unterstützung mit fortschrittlichen Waffentechnologien, Spezial- und Lufteinheiten, sowie die ausgeweitete Bodenintervention Irans konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Das Eingreifen Russlands, Irans und der Hizbollah bilden seit 2011 jedoch auch die wichtigste Quelle für die Erosion der Autonomie und Souveränität des syrischen Regimes: Dieses ist weiterhin abhängig von der politischen und militärischen Unterstützung Russlands und Irans (Clingendael 5.2020). Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps ("Fifth Storming Corps"/"Fifth Assault Corps") gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert, und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden (CEIP 12.12.2018; vgl. TWP 30.7.2019). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär. Mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b).Russland ist besonders in die Reform der syrischen Streitkräfte involviert (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das sogenannte Vierte Korps (Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps) und im November 2016 das Fünfte Korps ("Fifth Storming Corps"/"Fifth Assault Corps") gegründet (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten auch diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in denen regierungstreue Milizen integriert, und so unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden (CEIP 12.12.2018; vergleiche TWP 30.7.2019). In das Vierte Korps wurden neben Einheiten aus den syrischen Streitkräften auch irreguläre Einheiten aus NDF-Mitgliedern und Wehrpflichtigen aus Lattakia aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps besteht ausschließlich aus Freiwilligen, einerseits aus verschiedenen Einheiten der syrischen Armee, andererseits vor allem aber aus irregulären Einheiten wie den NDF oder loyalen Ba'ath-Bataillonen. Rekrutiert wurde in ganz Syrien. 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara’a in das Fünfte Korps integriert. Zu Beginn oblag das Kommando vollständig dem russischen Militär. Mittlerweile haben russische Berater weniger Einfluss (CMEC 26.3.2020b). Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, weil sie an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele der in Syrien kämpfenden Russen Söldner - offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von privaten Militärunternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum Kreml, wie z.B. der Wagner-Gruppe (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten (FIDH 22.3.2021, vgl. RFE/RL 15.3.2021). Von Russland gestützte Milizen stellen eine große Bedrohung für die Bevölkerung dar, weil sie an keine Gesetze oder Regeln gebunden sind (DIYARUNA 20.8.2020). Angesichts der Sensibilität der russischen öffentlichen Meinung in Bezug auf militärische Verluste sind viele der in Syrien kämpfenden Russen Söldner - offiziell auf Eigeninitiative, aber in Wirklichkeit von privaten Militärunternehmen mit mutmaßlichen Verbindungen zum Kreml, wie z.B. der Wagner-Gruppe (EPRS 11.2018). Es gibt zahlreiche Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen der Wagner-Gruppe gegen Zivilisten (FIDH 22.3.2021, vergleiche RFE/RL 15.3.2021). Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten der Iranischen Revolutionswächter und der regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen auch Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die (libanesischen) Hizbollah sowie irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; vgl. CMEC 26.3.2020a).Die traditionelle Strategie des Iran besteht darin, parallele nicht-staatliche Militärstrukturen zu schaffen und zu entwickeln, die dem syrischen Staat nicht direkt unterstellt und dem Iran gegenüber loyaler sind als dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Das syrische Regime hat während des Konflikts ausländische schiitische Milizen eingesetzt, die vor allem vom Iran getragen werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Teileinheiten der Iranischen Revolutionswächter und der regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistanis und Afghanen (KAS 4.12.2018b; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen auch Einheiten der syrischen Armee, regierungstreue Milizen, die (libanesischen) Hizbollah sowie irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Einsätzen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet, versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Hochrangige syrische Funktionäre erlebten durch die iranische und russische Dominanz einen Machtverlust, der wiederholt zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen kam es auch zu Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen von niederrangigen oder auch höherrangigen syrischen Offizieren, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten (ISW 8.3.2017). Im Jahr 2017 und vor allem im Jahr 2018 standen sich die verschiedenen Unterstützer des syrischen Regimes immer stärker konfrontativ gegenüber. Im Juni 2018 kam es beispielsweise zu einem offenen Zusammenstoß zwischen der Hizbollah und syrischen Truppen unter russischer Führung und im Januar 2019 zu Kämpfen zwischen dem Vierten (de facto iranisch kontrolliert) und dem Fünften (unter russischer Dominanz) Korps der syrischen Armee in der Provinz Hama (BS 29.4.2020). Spannungen entstehen auch oft durch das Aufeinanderprallen lokaler Organisationen des Sicherheitsapparats bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen bezüglich Einnahmen, Personalstärke und Relevanz. Derart eskalierende Interessenskonflikte zwischen Offizieren, Soldaten, Milizionären und lokalen Polizisten umfassen z.B. Verhaftungen von niedrigrangigeren Mitgliedern der konkurrierenden Sicherheitsorganisation und offene Konfrontationen auch mit Gewalt - Berichten zufolge auch in Form von Attentaten auf die durch die "Versöhnungsabkommen" rekrutierten ehemaligen Oppositionskämpfer der gegnerischen Organisation (TWP 30.7.2019). Im Dezember 2021 wurde von der Ermordung prominenter Offiziere in der Küstenregion Syriens berichtet, welche möglicherweise mit dem Machtkampf zwischen Russland und dem Iran zu tun hatten. Der Konflikt konzentriert sich derzeit auf die vom Iran unterstützte Vierte Division, die vom Bruder des Regimepräsidenten Maher al-Assad angeführt wird, und auf das Fünften Korps, das neben mehreren anderen Brigaden Russland vertritt (TSO 15.12.2021). Die Diversifizierung der bewaffneten Akteure im Sicherheitsapparat hat zur Etablierung lokaler, mafiaartiger Machtzentren geführt und verschafft Warlords Einfluss (BS 23.2.2022). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 05.08.2022 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019). Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in Syrien als „unverändert grausam und menschenverachtend“ zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl.