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{'item': 'W291 2265531-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW291 2265531-1 Spruch, W291 2265531-1/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 13.01.2023 einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
  2. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages übermittelte er zwei Vermögensbekenntnisse. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Der BF brachte gleichzeitig mit einer Beschwerde über eine Zwangsstrafe und die Anhaltung in Beugehaft einen Antrag auf Verfahrenshilfe am 13.01.2023 ein. Unter einem führte er aus, dass er angesichts seiner Mittellosigkeit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vermeidung der durch diese Beschwerde für ihn anfallende Kosten, insbesondere Eingabegebühr und Dolmetscherkosten beantrage. Ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis war nicht beigelegt.
  5. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages übermittelt der BF zwei Vermögensbekenntnisse, eines vom 16.01.2023 und eines vom 17.01.2023, demnach seine Freundin für die Mietkosten aufkomme und er private Zuwendungen von seiner Lebensgefährtin iHv EUR 300-400 pro Monat erhalte. Er habe kein Vermögen, insbesondere auch kein Bargeld. Zudem schränkte er sein Begehren auf „alle Kosten und Gebühren“ ein.
  6. Der BF wies am Tag der Erhebung der Beschwerde EUR 515,-- auf. Der BF wurde am 17.01.2023 aus der Beugehaft entlassen. Laut ADVW-Portal verfügte der BF zuletzt, kurz vor seiner Entlassung, über EUR 615,--.
  7. Dolmetscherkosten sind im Verfahren nicht angefallen.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt. Einsicht genommen wurde insbesondere in das ADVW-Portal.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 10a Abs. 2
  10. Satz VVG ist § 8a VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2,
  11. Satz VVG ist Paragraph 8 a, VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht geboten ist. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Entgegen den Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe samt beigeschlossenem Vermögensverzeichnis, wonach der BF über keinerlei Barmittel verfüge, wies der dem Gericht vorliegende Auszug aus der Anhalte- und Vollzugsdatei am Tag der Erhebung der Beschwerde 515,-- und kurz vor der Entlassung des BF per 17.01.2023 ein Bargeldguthaben des BF von EUR 615,-- aus. Es wäre ihm daher durchaus möglich, die Eingabengebühr iHv EUR 30,-- zu begleichen. Kosten bzw. Gebühren im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. b bis f ZPO sind nicht angefallen bzw. wurden nicht dargetan. Kosten bzw. Gebühren im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis f ZPO sind nicht angefallen bzw. wurden nicht dargetan. Es war der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu erteilen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Gegenständlich findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265531.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.