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W291 2265531-1

Obsah (9)§ 35Art. 133§ 5§ 46§ 13§ 9Art. 130§ 10a§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlW291 2265531-1 Spruch, W291 2265531-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides über die Zwangsstrafe lautet: „Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zahl XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zahl römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt • bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 15.12.2022 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen (Ladung).

§ 5Verwa

ItungsvoIlstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBI Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“

Paragraph 5, VerwaItungsvoIlstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBI Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“

  1. Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) in Beugehaft genommen.
  2. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF brachte am 13.01.2023 eine Beugehaftbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) ein.
  3. Am selben Tag leitete das BFA die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weiter. In weiterer Folge übermittelte das BFA den Verwaltungsakt.
  4. Am 16.01.2023 gab das BFA eine Stellungnahme ab, welche dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde.
  5. Am selben Tag gab der BF eine Stellungnahme ab.
  6. Der BF stellte am 17.01.2023, um 10:20 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung endete am 17.01.2023 um 15:00 Uhr.
  7. Am 17.01.2023, 15:30 Uhr, erging die Anweisung, den BF aus der Beugehaft zu entlassen. Der BF wurde am 17.01.2023 um 16:00 Uhr aus der Beugehaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF stellte nach illegaler Einreise erstmalig am 11.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Damals gab er an, Staatsangehöriger aus Ghana zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2017, XXXX , als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich der Ausweisung nach Ghana zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2017, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich der Ausweisung nach Ghana zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Außerdem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 13.11.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Außerdem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die Verhängung des Einreiseverbotes erhob der BF Beschwerde an das BVwG, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.01.2021, XXXX , stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre reduziert wurde. Gegen die Verhängung des Einreiseverbotes erhob der BF Beschwerde an das BVwG, welcher mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 12.01.2021, römisch 40 , stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre reduziert wurde. Der BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.09.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 31.10.2022, XXXX , wurde die Beschwerde des BF vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 31.10.2022, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. 1.
  10. Der BF ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. 1.
  11. Der Spruch des Bescheides vom 06.12.2022 lautet, wie folgt: „I.

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I.

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 15.12.2022 wahrzunehmen Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“ Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.12.2022 per RSa zugestellt (an diesem Tag übernommen). Der Bescheid wurde vom BF am 12.12.2022 eigenhändig übernommen. 1.

  1. Am 14.12.2022 übermittelte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Krankmeldung. Der Krankmeldung war Folgendes zu entnehmen: Der BF „steht in meiner Behandlung und ist von 14.12.2022 bis einschließlich 31.01.2022 arbeitsunfähig.“ Zudem wurde ein Rezept für das Schmerzmittel Novalgin vorgelegt. 1.
  2. Der BF erschien nicht zum Interviewtermin am 15.12.
  3. 1.
  4. Eine Bettruhe kann der Krankmeldung nicht entnommen werden. Dem BF war es zur Zeit des Interviewtermins möglich, mehrere Termine außer Haus persönlich wahrzunehmen und wäre es ihm zumutbar gewesen, der Ladung zum Interviewtermin nachzukommen. 1.
  5. Für den 19.01.2023 war ein Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation vorgesehen und war geplant, dass der BF für diesen eingemeldet wird. Im Falle eines Nachkommens zum Interviewtermin am 19.01.2023, wäre vorgesehen gewesen, dass der BF aus der Beugehaft entlassen wird. 1.
  6. Der BF stellte am 17.01.2023, um 10:20 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung endete am 17.01.2023 um 15:00 Uhr. Am 17.01.2023, 15:30 Uhr, erging die Anweisung, den BF aus der Beugehaft zu entlassen. Der BF wurde am 17.01.2023 um 16:00 Uhr aus der Beugehaft entlassen. 1.
  7. Ohne Ersatzreisedokument ist eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich. 1.
  8. Der BF befand sich vom 12.01.2023 bis 17.01.2023 in Beugehaft.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zu 1.
  11. gründen sich auf eine Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG. 2.
  12. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist unzweifelhaft. 2.
  13. Die Feststellungen zum Bescheid vom 06.12.2022 sowie zu den Zustellnachweisen gründen sich auf eine Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt. 2.
  14. Die Feststellungen zu 1.
  15. gründen sich auf eine Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt. 2.
  16. Dass der BF nicht zum Interviewtermin am 15.12.2022 erschienen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde als auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 2.
  17. Dass sich aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung keine Bettruhe ergibt, konnte dieser entnommen werden. Die Feststellung, dass es dem BF zur Zeit des Interviewtermins möglich war, mehrere Termine außer Haus persönlich wahrzunehmen und es ihm zumutbar gewesen wäre, der Ladung zum Interviewtermin nachzukommen, wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und konnte diese Feststellung anhand der Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme nachvollzogen werden. Soweit der BF mit der Tatsache konfrontiert, dass in seinem Fall kein Grund vorliege, einen Behördentermin nicht wahrzunehmen, entgegnete, dass er in einem schlechten Zustand keine Fragen beantworten könne, ist dem BFA beizupflichten, wenn es ausführt, dass der BF am Vortag bei seinem Arzt und zweimal bei seinem Anwalt vorsprechen habe können. Das Gericht teilt die Ansicht des BFA, dass es dem BF daher zumutbar gewesen wäre, der Ladung zu einem Interviewtermin nachzukommen. 2.
  18. Die Feststellungen zu 1.
  19. ergeben sich aus den unbedenklichen Ausführungen des BFA vom 16.01.
  20. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. ergeben sich aus den am 19.01.2023 übermittelten, unbedenklichen Unterlagen durch das BFA sowie den am 18.01.2023 übermittelten Entlassungsschein. 2.
  23. Die Feststellung, dass ohne Ersatzreisedokument eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich ist, ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen im Bescheid. 2.
  24. Die Feststelllungen zu 1.
  25. ergeben sich aus einem eingeholten Auszug.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. 3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  29. § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:3.1.
  30. Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: b) Zwangsstrafen § 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.Paragraph 5,
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. 3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF im hier maßgeblichen Zeitpunkt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung seit Ende 2020 bestand. Der BF ist dieser Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Soweit der BF ausführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob der Bescheid vom 06.12.2022 ihm persönlich zugestellt worden wäre; dem Vertreter sei der Bescheid am 13.12.2022 zugestellt worden, ist festzuhalten, dass dem Rechtsanwalt des BF der Bescheid am 13.12.2022 per RSa zugestellt wurde. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde

§ 9Abs. 3 Zustell

G, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 06.12.2022 wurde daher dem BF rechtswirksam zugestellt. Soweit der BF ausführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob der Bescheid vom 06.12.2022 ihm persönlich zugestellt worden wäre; dem Vertreter sei der Bescheid am 13.12.2022 zugestellt worden, ist festzuhalten, dass dem Rechtsanwalt des BF der Bescheid am 13.12.2022 per RSa zugestellt wurde. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde

Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 06.12.2022 wurde daher dem BF rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid vom 06.12.2022 ist – mangels Erhebung eines Rechtsmittels – in Rechtskraft erwachsen. Zum Vorbringen des BF ist im Übrigen Folgendes auszuführen: Der BF bringt betreffend den Bescheid vom 06.12.2022 sinngemäß vor, dass die Zeit zwischen Zustellung des Bescheides und Vorsprachetermin zu kurz gewesen sei, um sich auf den Termin vorzubereiten. Gerade vor Weihnachten sei auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit ihm über den Termin zu sprechen. Der BF habe sich daher entschieden, dem Termin nicht Folge zu leisten und auf die Anberaumung des nächsten Termins zu warten. Soweit der BF diesbezüglich auf § 41 Abs. 2 AVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Interviewtermin nicht um einen Verhandlungstermin handelt. Soweit der BF auf § 44 Abs. 6 VwGVG verweist, wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestimmung nicht maßgeblich ist, weil es sich um keine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht handelt. Auch ist § 221 StPO nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Hauptverhandlung handelt und der BF auch kein Angeklagter ist. Der BF bringt betreffend den Bescheid vom 06.12.2022 sinngemäß vor, dass die Zeit zwischen Zustellung des Bescheides und Vorsprachetermin zu kurz gewesen sei, um sich auf den Termin vorzubereiten. Gerade vor Weihnachten sei auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit ihm über den Termin zu sprechen. Der BF habe sich daher entschieden, dem Termin nicht Folge zu leisten und auf die Anberaumung des nächsten Termins zu warten. Soweit der BF diesbezüglich auf Paragraph 41, Absatz 2, AVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Interviewtermin nicht um einen Verhandlungstermin handelt. Soweit der BF auf Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG verweist, wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestimmung nicht maßgeblich ist, weil es sich um keine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht handelt. Auch ist Paragraph 221, StPO nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Hauptverhandlung handelt und der BF auch kein Angeklagter ist. Das BFA führt in ihrer Stellungnahme unbedenklich aus, dass das Interview vom Botschaftsmitarbeiter in englischer Sprache geführt werde; der BF müsse dafür keinerlei Vorbereitungen treffen; es sei unverständlich, warum es für einen nigerianischen Staatsbürger zu knapp sein sollte, einen Vorführtermin innerhalb von drei Tagen wahrzunehmen. Diesen Ausführungen ist der BF nach Gewährung eines Parteiengehörs nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass Termine zur Teilnahme an einem Gespräch mit Botschaftsmitarbeiter einer Vorbereitung bedürfen würden und sich der BF auch mit seinem Vertreter besprechen dürfe. Warum die Zeit gegenständlich nicht ausreichend hätte sein sollen, hat der BF jedoch nicht konkret dargelegt. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, ging es beim Termin am 15.12.2022 um einen Interviewtermin, welcher nicht mit der Komplexität einer mündlichen Verhandlung zu vergleichen ist. Wie sich aus S. 4 des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, hätte der anstehende Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes dem BFA ermöglichen sollen, die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 3 2 Satz SPG Betreffende in den in Abs. 1 leg. cit. genannten Fällen verpflichtet sind, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Das Gericht teilt – unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 2 Satz SPG – daher nicht die Ansicht des BF, dass die Zeit zu knapp gewesen sei, um sich auf den Termin – bei dem es um eine Identitätsfeststellung geht – vorzubereiten. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, ging es beim Termin am 15.12.2022 um einen Interviewtermin, welcher nicht mit der Komplexität einer mündlichen Verhandlung zu vergleichen ist. Wie sich aus S. 4 des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, hätte der anstehende Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes dem BFA ermöglichen sollen, die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 35, Absatz 3, 2 Satz SPG Betreffende in den in Absatz eins, leg. cit. genannten Fällen verpflichtet sind, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Das Gericht teilt – unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, 2 Satz SPG – daher nicht die Ansicht des BF, dass die Zeit zu knapp gewesen sei, um sich auf den Termin – bei dem es um eine Identitätsfeststellung geht – vorzubereiten. Zum Vorbringen, dass gerade vor Weihnachten auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen sei, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit dem BF über den Termin zu sprechen, ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht dargetan wurde. Auch wurde nicht begründet, warum für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen habe werden können, wenn keine Zeit gewesen sein hätte sollen, mit dem BF über den Termin zu sprechen (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rz 17 ff, insbesondere Rz 19). Ein wichtiger Hinderungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Soweit der BF ausführt, dass er von Kultisten aus Nigeria vertrieben worden sei und er deshalb auch vor einem Gespräch mit der Botschaft Erkundigungen darüber einholen müsse, inwiefern er seinen Fluchtgrund der Botschaft gegenüber angeben müsse, ist darauf hinzuweisen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum sein Folgeantrag mit Entscheidung des BVwG vom 31.10.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach Gewährung eines Parteiengehörs zur Stellungnahme des BFA führt der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmalig aus: „Die Behörde legt in ihrer Stellungnahme dar es habe sich der BF ohnehin krankheitshalber entschuldigt. Die Verhängung der Zwangsstrafe ist auch deshalb unverständlich. Richtigerweise hätte statt Verhängung der Zwangsstrafe eine weitere Ladung erfolgen müssen.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Gegen den BF wurde ein Mitwirkungsbescheid erlassen, der nunmehr auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF leistete dem Termin keine Folge, sondern legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der sich auch keine Bettruhe ergibt, kann nicht als hinreichende Begründung seitens des BF angesehen werden, dem angeordneten Interviewtermin nicht nachzukommen. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ist weder die Art der Verhinderung ersichtlich noch ist daraus die Triftigkeit, wieso der BF den Termin nicht wahrnehmen konnte, ableitbar (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Das Gericht teilt, die Ansicht des BFA, dass es dem BF zur Zeit des Interviewtermins sehr wohl möglich war, mehrere Termine außer Haus persönlich wahrzunehmen und wäre es ihm daher auch durchaus zumutbar gewesen, der Ladung zum Interviewtermin nachzukommen. Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht dargetan wurde. Auch sonst sind keine konkreten Hinweise auf Rechtswidrigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum hervorgekommen: Dem BF wurde mit Bescheid vom 06.12.2022 die Verpflichtung, bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 15.12.2022 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen, auferlegt. Unter einem wurde eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht, sollte der BF dem nicht nachkommen. Der BF kam der Verpflichtung nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen und befand sich der BF vom 12.01.2023 bis 17.01.2023 in Beugehaft. Die dem BF auferlegte Verpflichtung diente der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments, ohne ein solches ist eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich. Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, warum die Haft im hier maßgeblichen Zeitraum hätte unverhältnismäßig sein sollen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war für den 19.01.2023 ein Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation vorgesehen und wäre vorgesehen gewesen, den BF für diesen einzumelden. 3.2. Spruchpunkt II. 3.2. Spruchpunkt römisch zwei. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)

§ 10aAbs.

1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.

Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.

§ 10aAbs.

2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden

§ 10aAbs.

1 VVG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden

Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. 3.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch das BFA stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Zu Spruchteil B. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265531.1.01

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