GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides über die Zwangsstrafe lautet: „Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zahl XXXX , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt„Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2022, Zahl römisch 40 , wurden Ihnen die folgende Verpflichtung auferlegt • bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 15.12.2022 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen (Ladung).
ItungsvoIlstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBI Nr. 53/1991 idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“
Paragraph 5, VerwaItungsvoIlstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBI Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen über Sie verhängt.“
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:„I.
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 15.12.2022 wahrzunehmen Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird. II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.“römisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.“ Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 13.12.2022 per RSa zugestellt (an diesem Tag übernommen). Der Bescheid wurde vom BF am 12.12.2022 eigenhändig übernommen. 1.
G, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 06.12.2022 wurde daher dem BF rechtswirksam zugestellt. Soweit der BF ausführt, dass er sich nicht erinnern könne, ob der Bescheid vom 06.12.2022 ihm persönlich zugestellt worden wäre; dem Vertreter sei der Bescheid am 13.12.2022 zugestellt worden, ist festzuhalten, dass dem Rechtsanwalt des BF der Bescheid am 13.12.2022 per RSa zugestellt wurde. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde
Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Der Bescheid vom 06.12.2022 wurde daher dem BF rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid vom 06.12.2022 ist – mangels Erhebung eines Rechtsmittels – in Rechtskraft erwachsen. Zum Vorbringen des BF ist im Übrigen Folgendes auszuführen: Der BF bringt betreffend den Bescheid vom 06.12.2022 sinngemäß vor, dass die Zeit zwischen Zustellung des Bescheides und Vorsprachetermin zu kurz gewesen sei, um sich auf den Termin vorzubereiten. Gerade vor Weihnachten sei auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit ihm über den Termin zu sprechen. Der BF habe sich daher entschieden, dem Termin nicht Folge zu leisten und auf die Anberaumung des nächsten Termins zu warten. Soweit der BF diesbezüglich auf § 41 Abs. 2 AVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Interviewtermin nicht um einen Verhandlungstermin handelt. Soweit der BF auf § 44 Abs. 6 VwGVG verweist, wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestimmung nicht maßgeblich ist, weil es sich um keine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht handelt. Auch ist § 221 StPO nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Hauptverhandlung handelt und der BF auch kein Angeklagter ist. Der BF bringt betreffend den Bescheid vom 06.12.2022 sinngemäß vor, dass die Zeit zwischen Zustellung des Bescheides und Vorsprachetermin zu kurz gewesen sei, um sich auf den Termin vorzubereiten. Gerade vor Weihnachten sei auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit ihm über den Termin zu sprechen. Der BF habe sich daher entschieden, dem Termin nicht Folge zu leisten und auf die Anberaumung des nächsten Termins zu warten. Soweit der BF diesbezüglich auf Paragraph 41, Absatz 2, AVG verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Interviewtermin nicht um einen Verhandlungstermin handelt. Soweit der BF auf Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG verweist, wonach die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Bestimmung nicht maßgeblich ist, weil es sich um keine mündliche Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht handelt. Auch ist Paragraph 221, StPO nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Hauptverhandlung handelt und der BF auch kein Angeklagter ist. Das BFA führt in ihrer Stellungnahme unbedenklich aus, dass das Interview vom Botschaftsmitarbeiter in englischer Sprache geführt werde; der BF müsse dafür keinerlei Vorbereitungen treffen; es sei unverständlich, warum es für einen nigerianischen Staatsbürger zu knapp sein sollte, einen Vorführtermin innerhalb von drei Tagen wahrzunehmen. Diesen Ausführungen ist der BF nach Gewährung eines Parteiengehörs nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten, sondern hat ausgeführt, dass Termine zur Teilnahme an einem Gespräch mit Botschaftsmitarbeiter einer Vorbereitung bedürfen würden und sich der BF auch mit seinem Vertreter besprechen dürfe. Warum die Zeit gegenständlich nicht ausreichend hätte sein sollen, hat der BF jedoch nicht konkret dargelegt. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, ging es beim Termin am 15.12.2022 um einen Interviewtermin, welcher nicht mit der Komplexität einer mündlichen Verhandlung zu vergleichen ist. Wie sich aus S. 4 des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, hätte der anstehende Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes dem BFA ermöglichen sollen, die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 3 2 Satz SPG Betreffende in den in Abs. 1 leg. cit. genannten Fällen verpflichtet sind, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Das Gericht teilt – unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 2 Satz SPG – daher nicht die Ansicht des BF, dass die Zeit zu knapp gewesen sei, um sich auf den Termin – bei dem es um eine Identitätsfeststellung geht – vorzubereiten. Wie sich aus dem Spruch des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, ging es beim Termin am 15.12.2022 um einen Interviewtermin, welcher nicht mit der Komplexität einer mündlichen Verhandlung zu vergleichen ist. Wie sich aus S. 4 des Bescheides vom 06.12.2022 ergibt, hätte der anstehende Delegationstermin mit Vertretern des Heimatlandes dem BFA ermöglichen sollen, die Identität durch autorisierte Vertreter des Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraph 35, Absatz 3, 2 Satz SPG Betreffende in den in Absatz eins, leg. cit. genannten Fällen verpflichtet sind, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Das Gericht teilt – unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, 2 Satz SPG – daher nicht die Ansicht des BF, dass die Zeit zu knapp gewesen sei, um sich auf den Termin – bei dem es um eine Identitätsfeststellung geht – vorzubereiten. Zum Vorbringen, dass gerade vor Weihnachten auch die Kanzlei des Vertreters „gut beansprucht“ gewesen sei, sodass auch dort nicht Zeit gewesen sei, mit dem BF über den Termin zu sprechen, ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht dargetan wurde. Auch wurde nicht begründet, warum für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen habe werden können, wenn keine Zeit gewesen sein hätte sollen, mit dem BF über den Termin zu sprechen (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rz 17 ff, insbesondere Rz 19). Ein wichtiger Hinderungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Soweit der BF ausführt, dass er von Kultisten aus Nigeria vertrieben worden sei und er deshalb auch vor einem Gespräch mit der Botschaft Erkundigungen darüber einholen müsse, inwiefern er seinen Fluchtgrund der Botschaft gegenüber angeben müsse, ist darauf hinzuweisen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum sein Folgeantrag mit Entscheidung des BVwG vom 31.10.2022 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach Gewährung eines Parteiengehörs zur Stellungnahme des BFA führt der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmalig aus: „Die Behörde legt in ihrer Stellungnahme dar es habe sich der BF ohnehin krankheitshalber entschuldigt. Die Verhängung der Zwangsstrafe ist auch deshalb unverständlich. Richtigerweise hätte statt Verhängung der Zwangsstrafe eine weitere Ladung erfolgen müssen.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun hat. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Gegen den BF wurde ein Mitwirkungsbescheid erlassen, der nunmehr auch in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF leistete dem Termin keine Folge, sondern legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. Die pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der sich auch keine Bettruhe ergibt, kann nicht als hinreichende Begründung seitens des BF angesehen werden, dem angeordneten Interviewtermin nicht nachzukommen. Aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ist weder die Art der Verhinderung ersichtlich noch ist daraus die Triftigkeit, wieso der BF den Termin nicht wahrnehmen konnte, ableitbar (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242). Das Gericht teilt, die Ansicht des BFA, dass es dem BF zur Zeit des Interviewtermins sehr wohl möglich war, mehrere Termine außer Haus persönlich wahrzunehmen und wäre es ihm daher auch durchaus zumutbar gewesen, der Ladung zum Interviewtermin nachzukommen. Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen nicht dargetan wurde. Auch sonst sind keine konkreten Hinweise auf Rechtswidrigkeiten im hier maßgeblichen Zeitraum hervorgekommen: Dem BF wurde mit Bescheid vom 06.12.2022 die Verpflichtung, bei Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 15.12.2022 zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen, auferlegt. Unter einem wurde eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen angedroht, sollte der BF dem nicht nachkommen. Der BF kam der Verpflichtung nicht nach. Am 12.01.2023 wurde der Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen und befand sich der BF vom 12.01.2023 bis 17.01.2023 in Beugehaft. Die dem BF auferlegte Verpflichtung diente der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments, ohne ein solches ist eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich. Es sind keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, warum die Haft im hier maßgeblichen Zeitraum hätte unverhältnismäßig sein sollen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war für den 19.01.2023 ein Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation vorgesehen und wäre vorgesehen gewesen, den BF für diesen einzumelden. 3.2. Spruchpunkt II. 3.2. Spruchpunkt römisch zwei. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
1 VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5 VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG hat der Verpflichtete das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5, VVG, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
2 1 Satz VVG sind auf Beschwerden
1 VVG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 10 a, Absatz 2, 1 Satz VVG sind auf Beschwerden
Paragraph 10 a, Absatz eins, VVG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. Das BFA hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), sowie Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 426,20. 3.3. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch das BFA stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In gegenständlicher Angelegenheit konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. Zu Spruchteil B. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2265531.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.