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{'item': 'I403 2014654-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI403 2014654-4 SpruchI403 2014654-4/18E, I403 2014654-4/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zu den Vorverfahren Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste ab Winter 2011 immer wieder in das Bundesgebiet ein. Am 02.09.2013 ehelichte er XXXX (im Folgenden S.B.), geboren am XXXX , österreichische Staatsangehörige, in XXXX , Bosnien-Herzegowina, von der er inzwischen geschieden ist, mit der er aber drei Kinder hat.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, reiste ab Winter 2011 immer wieder in das Bundesgebiet ein. Am 02.09.2013 ehelichte er römisch 40 (im Folgenden S.B.), geboren am römisch 40 , österreichische Staatsangehörige, in römisch 40 , Bosnien-Herzegowina, von der er inzwischen geschieden ist, mit der er aber drei Kinder hat. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2013, rechtskräftig am 24.04.2013, GZ: XXXX , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.04.2013, rechtskräftig am 24.04.2013, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am 23.08.2013 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und in weiterer Folge am 12.09.2013 das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: XXXX , gemäß §§ 15 Abs. 1, 201 StGB sowie §§ 12 zweite Alternative, 15 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB unter Anrechnung der gegen ihn von 12.09.2013 bis 15.01.2014 verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß § 369 Abs. 1 StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt wurde. Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: XXXX , mit 05.06.2014) sowie an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ; Abweisung der Berufung, GZ: XXXX , 16.07.2014) blieben erfolglos.Am 23.08.2013 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und in weiterer Folge am 12.09.2013 das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 201, StGB sowie Paragraphen 12, zweite Alternative, 15 Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB unter Anrechnung der gegen ihn von 12.09.2013 bis 15.01.2014 verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt wurde. Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: römisch 40 , mit 05.06.2014) sowie an das Oberlandesgericht römisch 40 (OLG römisch 40 ; Abweisung der Berufung, GZ: römisch 40 , 16.07.2014) blieben erfolglos. Aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX und der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde gegen diesen auch ein fremdenrechtliches Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet und der Beschwerdeführer diesbezüglich am 27.11.2013, seine Ehegattin am 11.02.2014 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 und der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde gegen diesen auch ein fremdenrechtliches Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet und der Beschwerdeführer diesbezüglich am 27.11.2013, seine Ehegattin am 11.02.2014 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Eine weitere fremdenrechtliche Einvernahme – dieses Mal bereits in Strafhaft - zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft fand am 31.07.2014 in der Justizanstalt XXXX statt, zu deren Ende der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005 stellte. Im Rahmen einer weiteren – nunmehr asylrechtlichen - Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann aber aus, keine Asylgründe zu haben. Auch habe er keinen Asylantrag stellen wollen, sondern lediglich die Fremdenpolizei falsch verstanden. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben, werde im Heimatstaat aber in keiner Weise verfolgt, weder politisch noch vom Staat. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm lediglich die Trennung von seiner Familie. Als besondere Bindungen zu Österreich machte der Beschwerdeführer seine Ehefrau und sein Kind sowie seine beiden Brüder geltend. Er besuche hier regelmäßig eine Therapie, bereue seine Tat und wolle sich in Österreich integrieren. Er spreche auch schon gut Deutsch.Eine weitere fremdenrechtliche Einvernahme – dieses Mal bereits in Strafhaft - zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft fand am 31.07.2014 in der Justizanstalt römisch 40 statt, zu deren Ende der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 stellte. Im Rahmen einer weiteren – nunmehr asylrechtlichen - Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann aber aus, keine Asylgründe zu haben. Auch habe er keinen Asylantrag stellen wollen, sondern lediglich die Fremdenpolizei falsch verstanden. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben, werde im Heimatstaat aber in keiner Weise verfolgt, weder politisch noch vom Staat. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm lediglich die Trennung von seiner Familie. Als besondere Bindungen zu Österreich machte der Beschwerdeführer seine Ehefrau und sein Kind sowie seine beiden Brüder geltend. Er besuche hier regelmäßig eine Therapie, bereue seine Tat und wolle sich in Österreich integrieren. Er spreche auch schon gut Deutsch. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und behauptet, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland das Risiko bestehe, in eine ausweglose Situation zu geraten, da er keine finanzielle Unterstützung vorfinden würde. Die Erfahrungen der Haft sowie der Vaterschaft hätten eine deutliche Änderung des Verhaltens und in der Einstellung des Beschwerdeführers bewirkt. So habe er seine Fehler eingesehen und bereue diese. Mit seiner Resozialisierung nach der Haftentlassung befinde er sich auf einem guten Weg und habe er regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Mit Bescheid vom 04.11.2014 erließ die belangte Behörde neuerlich eine Rückkehrentscheidung, nunmehr verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren. Auch gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer zu sagen sei, dass die Erfahrung der Haft sowie der Vaterschaft eine deutliche Veränderung im Verhalten als auch in der Einstellung des Beschwerdeführers hervorgerufen hätten. Es sei im Gegensatz zur belangten Behörde sogar von einer positiven Prognose auszugehen, da der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei und sich hinsichtlich seiner Resozialisierung auf einem guten Weg befinde. Beide Beschwerden wurden nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 als unbegründet abgewiesen. Am 14.03.2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus. Trotz aufrechten Einreiseverbots kehrte der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet zurück. Am 26.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt und am 23.04.2019 wurde er vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX nicht rechtskräftig zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (rechtskräftig mit untenstehendem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2022 zu einer siebenmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe). Am 07.06.2019 wurde er nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Am 26.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt und am 23.04.2019 wurde er vom Landesgericht römisch 40 , Zl. römisch 40 nicht rechtskräftig zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (rechtskräftig mit untenstehendem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2022 zu einer siebenmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe). Am 07.06.2019 wurde er nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Zum gegenständlichen Verfahren Am 03.05.2022 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.05.2022 informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei; ihm wurde Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Erpressung und des Verbrechens der Verleumdung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (zu einem Urteil des Gerichts XXXX vom 18.05.2020, Zl. XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Erpressung und des Verbrechens der Verleumdung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (zu einem Urteil des Gerichts römisch 40 vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) verurteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen mit der vom dreimal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begründet. Mit seinen Kindern und seiner früheren Ehefrau habe er in den letzten Jahren nicht mehr zusammengelebt, so dass eine Trennung hinzunehmen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen mit der vom dreimal rechtskräftig verurteilten Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begründet. Mit seinen Kindern und seiner früheren Ehefrau habe er in den letzten Jahren nicht mehr zusammengelebt, so dass eine Trennung hinzunehmen sei. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 10.10.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein großes Interesse an einem Familienleben mit seinen minderjährigen Kindern habe. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.10.2022, zugestellt am 18.11.2022, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sofort nach Entlassung aus der Strafhaft wurde am 14.10.2022 wiederum Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, da er am 22.03.2022 zunächst den Lack am PKW seiner Ex-Schwiegermutter zerkratzt und am folgenden Tag ihren in einer Tiefgarage abgestellten PKW angezündet hatte, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2022, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.Sofort nach Entlassung aus der Strafhaft wurde am 14.10.2022 wiederum Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, da er am 22.03.2022 zunächst den Lack am PKW seiner Ex-Schwiegermutter zerkratzt und am folgenden Tag ihren in einer Tiefgarage abgestellten PKW angezündet hatte, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde. Am 29.11.2022 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die am 02.12.2022 erfolgte. Am 18.01.2023 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und unter Heranziehung einer Dolmetscherin über Video befragt wurde; seine frühere Ehefrau und deren Mutter wurden als Zeuginnen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch, er spricht aber auch gut Deutsch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch, er spricht aber auch gut Deutsch. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht und dort seine Schul- und Berufsausbildung zum Schweißer sowie Maschinenbauschlosser abgeschlossen. Sein letzter ausgeübter Beruf war der eines Baustellenarbeiters. In Bosnien und Herzegowina leben nach wie vor beide Eltern des Beschwerdeführers in einem Haus. In Österreich leben die beiden Brüder des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren, wobei sich ein Bruder in XXXX , der andere in Wien aufhält und zu beiden Brüdern Kontakt besteht. Seine Brüder haben den Beschwerdeführer auch in der Haft besucht.In Österreich leben die beiden Brüder des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren, wobei sich ein Bruder in römisch 40 , der andere in Wien aufhält und zu beiden Brüdern Kontakt besteht. Seine Brüder haben den Beschwerdeführer auch in der Haft besucht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 02.09.2013 die österreichische Staatsbürgerin S.B. geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei gemeinsamen Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen: XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war von Schwierigkeiten und zwischenzeitlichen Trennungen geprägt; aufgrund einer von S.B. eingebrachten Ehescheidungsklage wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.07.2016, rechtskräftig am 07.12.2016 geschieden. S.B. ist alleine obsorgeberechtigt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am 02.09.2013 die österreichische Staatsbürgerin S.B. geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die drei gemeinsamen Kinder, die ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen: römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war von Schwierigkeiten und zwischenzeitlichen Trennungen geprägt; aufgrund einer von S.B. eingebrachten Ehescheidungsklage wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.07.2016, rechtskräftig am 07.12.2016 geschieden. S.B. ist alleine obsorgeberechtigt. Der Beschwerdeführer war erstmals von 10.01.2011 bis 25.02.2011 in Österreich gemeldet. Danach war er etwa ein Jahr nicht im Bundesgebiet gemeldet, ab 13.02.2012 dann (mit Unterbrechungen, insbesondere auch wegen Aufenthalten in Justizanstalten) bei S.B., mit welcher er bis 14.03.2016 zusammenlebte. Danach verließ der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes das Bundesgebiet. S.B. zog gemeinsam mit den beiden älteren Kindern Ende 2017 zum Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina. Ihre Mutter erstatte am 23.04.2018 Anzeige wegen Freiheitsentziehung gegen den Beschwerdeführer, da sie angab, dass ihre Tochter S.B. ihr telefonisch wiederholt mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer sie in Bosnien und Herzegowina festhalte. Nach Interventionen der Österreichischen Botschaft meldeten sich der Beschwerdeführer und S.B. bei der Polizei in Bosnien, wo der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, dass er mit S.B. bei einem Anwalt gewesen sei, wo seine frühere Frau unterschrieben habe, mit beiden Kindern bei ihm in Bosnien und Herzegowina bleiben und ihm auch die Obsorge für die beiden Kinder übertragen zu wollen. S.B. kehrte schließlich wieder nach Österreich zurück, wo am XXXX das jüngste gemeinsame Kind geboren wurde. Bereits vor Ablauf des fünfjährigen Einreiseverbotes kehrte auch der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet zurück und meldete am 22.11.2018 wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich an, nunmehr aber nicht mehr bei S.B. und den gemeinsamen Kindern.Der Beschwerdeführer war erstmals von 10.01.2011 bis 25.02.2011 in Österreich gemeldet. Danach war er etwa ein Jahr nicht im Bundesgebiet gemeldet, ab 13.02.2012 dann (mit Unterbrechungen, insbesondere auch wegen Aufenthalten in Justizanstalten) bei S.B., mit welcher er bis 14.03.2016 zusammenlebte. Danach verließ der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes das Bundesgebiet. S.B. zog gemeinsam mit den beiden älteren Kindern Ende 2017 zum Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina. Ihre Mutter erstatte am 23.04.2018 Anzeige wegen Freiheitsentziehung gegen den Beschwerdeführer, da sie angab, dass ihre Tochter S.B. ihr telefonisch wiederholt mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer sie in Bosnien und Herzegowina festhalte. Nach Interventionen der Österreichischen Botschaft meldeten sich der Beschwerdeführer und S.B. bei der Polizei in Bosnien, wo der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, dass er mit S.B. bei einem Anwalt gewesen sei, wo seine frühere Frau unterschrieben habe, mit beiden Kindern bei ihm in Bosnien und Herzegowina bleiben und ihm auch die Obsorge für die beiden Kinder übertragen zu wollen. S.B. kehrte schließlich wieder nach Österreich zurück, wo am römisch 40 das jüngste gemeinsame Kind geboren wurde. Bereits vor Ablauf des fünfjährigen Einreiseverbotes kehrte auch der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet zurück und meldete am 22.11.2018 wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich an, nunmehr aber nicht mehr bei S.B. und den gemeinsamen Kindern. Am 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. In Österreich war er dann erst wieder ab 20.05.2022 in Justizanstalten gemeldet. Insgesamt hielt sich der Beschwerdeführer von 12.09.2013 bis 02.10.2014, von 26.03.2019 bis 13.05.2019 und seit 22.05.2022 in österreichischen Justizanstalten auf. Darüber hinaus verbüßte er im Jahr 2020 eine zehnmonatige Freiheitsstrafe in Serbien. Der Beschwerdeführer war in Österreich in den letzten zehn Jahren weder rechtmäßig aufhältig noch ging er einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er legte allerdings eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Reinigungskraft vor. 1.
  3. Zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers Erstmals straffällig wurde der Beschwerdeführer bereits am 20.03.2012, als er eine Frau sexuell belästigte, indem er seinen erigierten Penis vor ihr entblößte. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2013, rechtskräftig am 24.04.2013, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 2 StBG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt.Erstmals straffällig wurde der Beschwerdeführer bereits am 20.03.2012, als er eine Frau sexuell belästigte, indem er seinen erigierten Penis vor ihr entblößte. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.04.2013, rechtskräftig am 24.04.2013, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StBG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt. Noch in offener Probezeit versuchte er am 23.08.2013 eine andere Frau mit Gewalt zur Vornahme bzw. zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er den Beifahrersitz seines Fahrzeuges in Liegeposition brachte, sich am Beifahrersitz über sie setzte und sie in den Sitz hinein drückte, sie sodann gewaltsam auf den Bauch drehte, sich mit seinem entblößten Unterleib auf sie legte und ihr die dehnbare Jeanshose und ihre Unterhose zum Zwecke des Eindringens in sie herunterriss und sie, nachdem sie ihn von sich wegdrücken konnte, weiterhin festhielt und ihr Bein ins Fahrzeug zurückzog und sie auch bei einem neuerlichen Fluchtversuch am T-Shirt zurückzuhalten versuchte, wobei es nur aufgrund der heftigen Gegenwehr der Frau beim Versuch blieb. Dann versuchte er seine damalige Ehefrau zu überreden, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeugin ihm ein falsches Alibi für den Tag der versuchten Vergewaltigung zu geben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15 Abs. 1 201 StGB sowie des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter gemäß §§ 12 zweite Alternative, 15 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB unter Anrechnung der gegen ihn von 12.09.2013 bis 15.01.2014 verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß § 369 Abs. 1 StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt. Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: XXXX , mit 05.06.2014) sowie an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX ; Abweisung der Berufung, GZ: XXXX , 16.07.2014) blieben erfolglos.Noch in offener Probezeit versuchte er am 23.08.2013 eine andere Frau mit Gewalt zur Vornahme bzw. zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er den Beifahrersitz seines Fahrzeuges in Liegeposition brachte, sich am Beifahrersitz über sie setzte und sie in den Sitz hinein drückte, sie sodann gewaltsam auf den Bauch drehte, sich mit seinem entblößten Unterleib auf sie legte und ihr die dehnbare Jeanshose und ihre Unterhose zum Zwecke des Eindringens in sie herunterriss und sie, nachdem sie ihn von sich wegdrücken konnte, weiterhin festhielt und ihr Bein ins Fahrzeug zurückzog und sie auch bei einem neuerlichen Fluchtversuch am T-Shirt zurückzuhalten versuchte, wobei es nur aufgrund der heftigen Gegenwehr der Frau beim Versuch blieb. Dann versuchte er seine damalige Ehefrau zu überreden, bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeugin ihm ein falsches Alibi für den Tag der versuchten Vergewaltigung zu geben. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: römisch 40 , wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 201 StGB sowie des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter gemäß Paragraphen 12, zweite Alternative, 15 Absatz eins, 288, Absatz 4, StGB unter Anrechnung der gegen ihn von 12.09.2013 bis 15.01.2014 verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt. Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: römisch 40 , mit 05.06.2014) sowie an das Oberlandesgericht römisch 40 (OLG römisch 40 ; Abweisung der Berufung, GZ: römisch 40 , 16.07.2014) blieben erfolglos. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den festgestellten Sachverhalt es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich auch billigend damit abgefunden und damit vorsätzlich in Kauf genommen habe, sein Opfer durch den Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, somit durch Gewalt, gegen ihren Willen zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafs mit ihm zu nötigen. Auch wenn es beim Versuch geblieben sei, habe das Opfer dadurch eine erhebliche psychische Alteration erfahren, welche in einem Suizidversuch ihrerseits geendet habe und einen polizeilichen Einsatz erfordert habe. In Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sei vom Strafsatz des § 201 StGB auszugehen gewesen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Als erschwerend bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, während als strafmildernd zu berücksichtigten gewesen sei, dass es hinsichtlich beider Schuldspruchpunkte beim Versuch geblieben war und der versuchten Vergewaltigung eine einvernehmliche geschlechtliche Handlung vorangegangen sei. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den festgestellten Sachverhalt es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich auch billigend damit abgefunden und damit vorsätzlich in Kauf genommen habe, sein Opfer durch den Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes, somit durch Gewalt, gegen ihren Willen zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafs mit ihm zu nötigen. Auch wenn es beim Versuch geblieben sei, habe das Opfer dadurch eine erhebliche psychische Alteration erfahren, welche in einem Suizidversuch ihrerseits geendet habe und einen polizeilichen Einsatz erfordert habe. In Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sei vom Strafsatz des Paragraph 201, StGB auszugehen gewesen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Als erschwerend bei der Strafbemessung wurden die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen berücksichtigt, während als strafmildernd zu berücksichtigten gewesen sei, dass es hinsichtlich beider Schuldspruchpunkte beim Versuch geblieben war und der versuchten Vergewaltigung eine einvernehmliche geschlechtliche Handlung vorangegangen sei. In der Folge verbrachte der Beschwerdeführer einige Jahre in Bosnien und Herzegowina, wurde allerdings wiederum straffällig: Der Beschwerdeführer wurde in Serbien mit Urteil des Gerichts XXXX vom 18.05.2020, Zl. XXXX wegen sexueller Belästigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zur Gänze verbüßte. Unter Bedachtnahme auf das serbische Urteil wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 15 Abs 1 StGB, wegen des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach § 107c Abs 1 Z 2 StGB iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen des Vergehens der Verleumdung nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs. erster Fall StGB, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs. zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und das teilweise Verbleiben der Tathandlungen im Versuchsstadium, erschwerend dagegen das Vorliegen zweier einschlägiger Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit sowie (teilweise) während der Anhängigkeit des Verfahrens gewertet. Dem österreichischen Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2016 von Bosnien und Herzegowina aus seine Ex-Freundin N.M. bedrohte und sie dazu zwang, ihm Geld zu überweisen; er übte den Druck auf sie auch dadurch aus, dass er Facebook-Profile erstellte, auf denen er Bilder von N.M., auf denen sie teilweise auch nackt oder mit ihrem Sohn zu sehen war, veröffentlichte. Zudem forderte er S.B. auf, auszusagen, dass jemand anderer die Nachrichten geschickt habe und versuchte er auch das Opfer N.M. selbst zu einer Falschaussage zu zwingen, indem er ihr wieder drohte, Nacktfotos von ihr auf Facebook zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer wurde in Serbien mit Urteil des Gerichts römisch 40 vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 wegen sexueller Belästigung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zur Gänze verbüßte. Unter Bedachtnahme auf das serbische Urteil wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der fortgesetzten Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems nach Paragraph 107 c, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB, wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 297 Abs. erster Fall StGB, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 297 Abs. zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und das teilweise Verbleiben der Tathandlungen im Versuchsstadium, erschwerend dagegen das Vorliegen zweier einschlägiger Vorverurteilungen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit sowie (teilweise) während der Anhängigkeit des Verfahrens gewertet. Dem österreichischen Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im März 2016 von Bosnien und Herzegowina aus seine Ex-Freundin N.M. bedrohte und sie dazu zwang, ihm Geld zu überweisen; er übte den Druck auf sie auch dadurch aus, dass er Facebook-Profile erstellte, auf denen er Bilder von N.M., auf denen sie teilweise auch nackt oder mit ihrem Sohn zu sehen war, veröffentlichte. Zudem forderte er S.B. auf, auszusagen, dass jemand anderer die Nachrichten geschickt habe und versuchte er auch das Opfer N.M. selbst zu einer Falschaussage zu zwingen, indem er ihr wieder drohte, Nacktfotos von ihr auf Facebook zu veröffentlichen. Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2022, Zl. XXXX unter Hinweis auf die „Sanktionsresistenz“ des Beschwerdeführers abgelehnt. Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 02.06.2022, Zl. römisch 40 unter Hinweis auf die „Sanktionsresistenz“ des Beschwerdeführers abgelehnt. Sofort nach Entlassung aus der Strafhaft wurde am 14.10.2022 wiederum Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, da er am 22.03.2022 zunächst den Lack am PKW seiner Ex-Schwiegermutter zerkratzt und am folgenden Tag ihren in einer Tiefgarage abgestellten PKW angezündet hatte, wodurch am PKW ein Schaden von etwa 20.000 Euro entstand, an drei weiteren Fahrzeugen ein Schaden von etwa 9.500 Euro und am Gebäude ein Schaden von etwa 176.182,42 Euro. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2022, Zl. XXXX rechtskräftig wegen das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner früheren Schwiegermutter 15.000 und dem Eigentümer des Hauses 186.210,78 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der Umstand, dass teilweise Voraussetzungen für eine Bedachtnahme vorlagen (§§ 31, 40 StGB) berücksichtigt, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen.Sofort nach Entlassung aus der Strafhaft wurde am 14.10.2022 wiederum Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt, da er am 22.03.2022 zunächst den Lack am PKW seiner Ex-Schwiegermutter zerkratzt und am folgenden Tag ihren in einer Tiefgarage abgestellten PKW angezündet hatte, wodurch am PKW ein Schaden von etwa 20.000 Euro entstand, an drei weiteren Fahrzeugen ein Schaden von etwa 9.500 Euro und am Gebäude ein Schaden von etwa 176.182,42 Euro. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seiner früheren Schwiegermutter 15.000 und dem Eigentümer des Hauses 186.210,78 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der Umstand, dass teilweise Voraussetzungen für eine Bedachtnahme vorlagen (Paragraphen 31, 40, StGB) berücksichtigt, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen. 1.
  4. Zu einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina ist gemäß § 1 Z 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder verfolgt noch ist er dort in irgendeiner Form gefährdet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.Bosnien und Herzegowina ist gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder verfolgt noch ist er dort in irgendeiner Form gefährdet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Vorverfahren am Bundesverwaltungsgericht (siehe dazu G311 2014654-2 und G311 2014654-3). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der Vorverfahren am Bundesverwaltungsgericht (siehe dazu G311 2014654-2 und G311 2014654-3). Die Feststellungen zu seinen Kontakten während der Haft ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auskunft der Justizanstalt XXXX . Die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ergibt sich aus einer Einstellungszusage des Unternehmens „ XXXX “ in XXXX . Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck.Die Feststellungen zu seinen Kontakten während der Haft ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Auskunft der Justizanstalt römisch 40 . Die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ergibt sich aus einer Einstellungszusage des Unternehmens „ römisch 40 “ in römisch 40 . Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnen Eindruck. Die Feststellungen zur Beziehung zu S.B. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner früheren Ehefrau S.B. und deren Mutter in der mündlichen Verhandlung am 18.01.
  6. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch S.B. bestätigten, dass die Beziehung immer wieder beendet und neu aufgenommen wurde und dass die Beziehung von Schwierigkeiten und gegenseitigen Abhängigkeiten belastet ist. Der Beschwerdeführer selbst gab an, eine Therapie machen zu wollen, um die Beziehung endgültig abzuschließen. Aus Sicht von S.B. besteht aktuell auch keine Beziehung mehr. Die Mutter von S.B. bestätigte, dass die Beziehung stets von Problemen geprägt war. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung zu seinen Kindern stehen teilweise in Widerspruch zu den Aussagen seiner früheren Ehefrau S.B. und deren Mutter in der mündlichen Verhandlung am 18.01.
  7. Der Beschwerdeführer sprach von einer guten Beziehung, gab aber zu, dass es auch immer wieder längere Zeiträume, zB zehn Monate, gegeben habe, in denen er die Kinder nicht gesehen habe, auch, weil S.B. dies nicht gewollt habe. Die Kindesmutter S.B. selbst gab an, „hin und her gerissen“ zu sein; die Kinder seien es aber gewohnt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei und würden auch nicht nach ihm fragen. Der Beschwerdeführer habe sich wenig um die Kinder gekümmert, sie sei sich auch unsicher, ob er als „guter Vater“ bezeichnet werden könne. Der Alltag ihrer Kinder würde sich durch einen Umzug des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina nicht ändern und sei er „kein guter Umgang“ für die Kinder, wenn er „Blödsinn“ mache wie die Brandstiftung. Die Großmutter der Kinder, zu der laut Aussage der Mutter S.B. die Kinder eine sehr gute Beziehung haben, erklärte in der Verhandlung, dass aus ihrer Sicht die Kinder keine Bindung zum Beschwerdeführer hätten bzw. sich vor ihm fürchten würden. So wüssten die Kinder etwa, dass der Beschwerdeführer ihr Auto angezündet habe. Während S.B. behauptete, dass der Beschwerdeführer die Kinder nie geschlagen habe, gab die Großmutter an, dass dies der Fall gewesen sei. Auch wenn daher nicht abschließend festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer bisher gegenüber seinen Kindern Gewalt angewendet hat, so steht aufgrund dieser Aussagen fest, dass die drei Kinder des Beschwerdeführers keine enge emotionale Bindung zu diesem haben und er in den letzten fünf Jahren kaum in ihr Leben eingebunden war. Die Feststellungen zum Aufenthalt von S.B. und den Kindern in Bosnien und Herzegowina und die Erstattung einer Anzeige durch die Mutter von S.B. wegen Freiheitsentziehung ergeben sich ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von S.B. eine Unterschrift wollte, um ihm die Obsorge über die Kinder zu übertragen, aus einem im Akt einliegenden Bericht der Österreichischen Botschaft Sarajewo vom 07.05.
  8. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte zudem einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank ein. Die Feststellungen zum Urteil in Serbien ergeben sich aus Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig, das Bundesverwaltungsgericht holte zudem einen Zentralmelderegisterauszug und einen Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank ein. Die Feststellungen zum Urteil in Serbien ergeben sich aus Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Bosnien und Herzegowina und verbrachte er in den letzten zehn Jahren auch immer wieder längere Zeiträume in seinem Heimatsstaat. Ihm sollte es daher möglich sein, wieder dort zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Bosnien und Herzegowina und verbrachte er in den letzten zehn Jahren auch immer wieder längere Zeiträume in seinem Heimatsstaat. Ihm sollte es daher möglich sein, wieder dort zu leben und sich eine Existenz aufzubauen. Auch im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz war eine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina verneint worden; er selbst brachte im Verfahren ebenfalls nichts vor, dass gegen eine Rückkehr sprechen würde. Zudem gab er im Rückkehrberatungsgespräch am 04.08.2022 an, rückkehrwillig zu sein.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  12. Zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 und zur Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG (Spruchpunkt II. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 und zur Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  14. Zu den allgemeinen Voraussetzungen Eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig in Österreich aufhält (§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG). Wird durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG), wobei § 9 Abs. 2 BFA-VG die dabei insbesondere zu beachtenden Kriterien näher umschreibt. Die (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wurde (§ 52 Abs. 8 FPG).Eine Rückkehrentscheidung ist vom BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig in Österreich aufhält (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Wird durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung der Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG), wobei Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG die dabei insbesondere zu beachtenden Kriterien näher umschreibt. Die (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wurde (Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Ein Einreiseverbot kann vom BFA mit Bescheid – nur (vgl. Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  15. GP, 23 f.) – gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten (§ 53 Abs. 1 FPG). Ein Einreiseverbot (siehe Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008 L 348, 98) bildet somit ein Mittel, um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Europäischen Union zu erhöhen. Es gewährleistet, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach seiner Abschiebung während eines bestimmten Zeitraumes nicht legal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zurückkehren kann (EuGH 26.7.2017, Rs. C-225/16, Ouhrami, Rz 50; 17.9.2020, Rs. C-806/18, JZ, Rz 32). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot unterscheiden sich daher insoweit, als die Rückkehrentscheidung die Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Aufenthalts zieht, während das Einreiseverbot einen möglichen späteren Aufenthalt betrifft, der schon jetzt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. EuGH, Ouhrami, Rz 50).Ein Einreiseverbot kann vom BFA mit Bescheid – nur vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR
  16. GP, 23 f.) – gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Ein Einreiseverbot (siehe Artikel 11, der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt 2008 L 348, 98) bildet somit ein Mittel, um die Effizienz der Rückkehrpolitik der Europäischen Union zu erhöhen. Es gewährleistet, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach seiner Abschiebung während eines bestimmten Zeitraumes nicht legal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zurückkehren kann (EuGH 26.7.2017, Rs. C-225/16, Ouhrami, Rz 50; 17.9.2020, Rs. C-806/18, JZ, Rz 32). Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot unterscheiden sich daher insoweit, als die Rückkehrentscheidung die Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Aufenthalts zieht, während das Einreiseverbot einen möglichen späteren Aufenthalt betrifft, der schon jetzt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche EuGH, Ouhrami, Rz 50). Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 2 FPG für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der (gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit dem Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Zielen zuwiderläuft (§ 53 Abs. 2 FPG). Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet erlassen werden (vgl. VfSlg. 20.049/2016, 20.247/2018). Ein Einreiseverbot ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der (gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit dem Ablauf des Tages der Ausreise beginnenden) Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Zielen zuwiderläuft (Paragraph 53, Absatz 2, FPG). Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in bestimmten Fällen auch unbefristet erlassen werden vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,, 20.247 aus 2018,). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen und prognosehaft zu beurteilen, wie lange die von ihm ausgehende Gefahr andauern wird (VwSlg. 18.295 A/2011; vgl. auch im Zusammenhang mit § 60 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191: "für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird"). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Jeder Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes liegt daher eine Abwägung des Verhaltens und der Interessen des konkret betroffenen Drittstaatsangehörigen (an einer Wiedereinreise) mit den gegen eine Wiedereinreise sprechenden öffentlichen Interessen zugrunde. Sie beruht auf einer einzelfallabhängigen (VwSlg. 18.295 A/2011; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349; siehe Erläut. zur RV des FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  17. GP, 30) Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK (vgl. Oswald, Das Bleiberecht, 2012, 114). Bei dieser Einzelfallprüfung hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere bzw. neuerliche) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwSlg. 18.259 A/2011; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist neben der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen und prognosehaft zu beurteilen, wie lange die von ihm ausgehende Gefahr andauern wird (VwSlg. 18.295 A/2011; vergleiche auch im Zusammenhang mit Paragraph 60, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191: "für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird"). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Jeder Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes liegt daher eine Abwägung des Verhaltens und der Interessen des konkret betroffenen Drittstaatsangehörigen (an einer Wiedereinreise) mit den gegen eine Wiedereinreise sprechenden öffentlichen Interessen zugrunde. Sie beruht auf einer einzelfallabhängigen (VwSlg. 18.295 A/2011; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349; siehe Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  18. GP, 30) Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vergleiche Oswald, Das Bleiberecht, 2012, 114). Bei dieser Einzelfallprüfung hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere bzw. neuerliche) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwSlg. 18.259 A/2011; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall gegeben. Zu überprüfen ist aber noch, ob dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist bzw. hinsichtlich des Einreiseverbotes, ob bzw. wie lange von ihm eine Gefährdung ausgeht.Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im gegenständlichen Fall gegeben. Zu überprüfen ist aber noch, ob dies angesichts des damit verbundenen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist bzw. hinsichtlich des Einreiseverbotes, ob bzw. wie lange von ihm eine Gefährdung ausgeht. 3.2.
  19. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 2011 im Bundesgebiet auf, allerdings mit langen Unterbrechungen und unrechtmäßig. 2016 wurde in der Beschwerdeinstanz das gegen ihn auf die Dauer von fünf Jahren erlassene Einreiseverbot rechtskräftig, dennoch kehrte er vor Ablauf der Frist ins Bundesgebiet zurück. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, doch war der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht durchgehend in Österreich (zwischen 2016 und 2020 hielt er sich zumeist in Bosnien auf bzw. verbüßte er eine vierzehnmonatige Freiheitsstrafe in Österreich und eine zehnmonatige Freiheitsstrafe in Serbien) und wäre diese Judikaturlinie auch aufgrund seiner Straffälligkeit nicht anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dennoch nicht, dass der Beschwerdeführer Bindungen, etwa in Form von Freunden, zu Österreich aufgebaut hat und auch gut Deutsch spricht. Andererseits ist es ihm nie gelungen, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch wenn er im Verfahren eine Einstellungszusage eines Reinigungsunternehmens vorgelegt hat, reicht dies nicht aus, um davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der hohen Schulden, die durch die Brandstiftung entstanden sind, gelingen wird, in naher Zukunft ein geregeltes Leben zu führen. Zu seinem Privatleben ist auch seine Beziehung zu seinen beiden Brüdern, die in Österreich leben, zu zählen (aufgrund fehlender Abhängigkeiten ist die Beziehung nicht als Familienleben unter Erwachsenen im Sinne des Art 8 EMRK zu subsumiieren) und stärkt dies sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Andererseits kann die Beziehung zu seinen Brüdern auch über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche von den Brüdern in Bosnien und Herzegowina, ihrem Heimatland, aufrechterhalten werden.Zu seinem Privatleben ist auch seine Beziehung zu seinen beiden Brüdern, die in Österreich leben, zu zählen (aufgrund fehlender Abhängigkeiten ist die Beziehung nicht als Familienleben unter Erwachsenen im Sinne des Artikel 8, EMRK zu subsumiieren) und stärkt dies sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Andererseits kann die Beziehung zu seinen Brüdern auch über moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche von den Brüdern in Bosnien und Herzegowina, ihrem Heimatland, aufrechterhalten werden. Nachdem seine frühere Ehefrau S.B. in der Verhandlung erklärte, keine Beziehung mehr mit dem Beschwerdeführer zu führen, und dieser meinte, er wolle mithilfe einer Therapie sicherstellen, dass die Beziehung nicht wieder aufgenommen werde, stärkt der Umstand, dass S.B. in Österreich lebt, nicht das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Beide haben durchaus nachvollziehbar erkannt, dass ihre Beziehung keinen stabilisierenden Faktor in ihrer beider Leben darstellt, sondern im Gegenteil wiederholt zu Problemen – bis hin zur Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände – führte. Allerdings leben auch die drei Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und sind sie österreichische Staatsbürger. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Mutter S.B., der die alleinige Obsorge zukommt, nach Bosnien und Herzegowina umzieht, daher bedeutet die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot eine Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern. Angesichts seines mehrfachen strafbaren Verhaltens hat er diese aber hinzunehmen. Die familiären Bindungen werden durch die Begehung der Straftaten relativiert, und haben ihn auch seine Kinder offenbar nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Seine Kinder kamen zudem zu einem Zeitpunkt zur Welt, als der Beschwerdeführer von einem unsicheren Aufenthalt sowohl hinsichtlich des Ausganges des fremdenpolizeilichen als auch asylrechtlichen Verfahrens wusste bzw. als bereits ein Einreiseverbot erlassen war. Der Beschwerdeführer kam 2011 erstmals nach Österreich und hat daher die meiste Zeit seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht. Auch 2016 und 2019 hielt er sich jeweils für längere Zeit dort auf, nachdem gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen bzw. er in den Herkunftsstaat abgeschoben worden war. Er ist in Bosnien und Herzegowina sprachlich integriert, hat dort Schul- und Berufsausbildungen absolviert und leben seine Eltern noch dort, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung erleichtern wird. Auch wenn eine Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundenes Einreiseverbot einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellen, ist dieser angesichts seiner massiven Straffälligkeit verhältnismäßig.Auch wenn eine Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundenes Einreiseverbot einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellen, ist dieser angesichts seiner massiven Straffälligkeit verhältnismäßig. 3.2.
  20. Zum Kindeswohl Mitgliedstaaten haben bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt (EuGH 11.03.2021, C-112/20, M.A.). Daher ist gegenständlich auch zu prüfen, wie sich die gegen den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf seine drei Kinder auswirken, die als österreichische Staatsbürger im Bundesgebiet leben. Sie sind aktuell 4, 7 und 8 Jahre alt und ist, wie bereits erwähnt, nicht davon auszugehen, dass sie ihrem Vater nach Bosnien und Herzegowina nachfolgen werden, auch wenn dieser gegenüber der Österreichischen Botschaft im Jahr 2018 behauptet hatte, dass er mit S.B. bei einem Anwalt gewesen sei, wo seine frühere Frau unterschrieben habe, mit beiden Kindern bei ihm in Bosnien und Herzegowina bleiben und ihm auch die Obsorge für die beiden Kinder übertragen zu wollen. Tatsächlich scheint er damals versucht zu haben, Druck auf seine frühere Ehefrau auszuüben und verwendete er dazu offensichtlich auch die Frage der Obsorge. Zum aktuellen Zeitpunkt ist aber davon auszugehen, dass es durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung zu einer mehrjährigen Trennung der Kinder von ihrem Vater kommen wird, zumal das Einreiseverbot erst ab der Ausreise aus Österreich, dh erst etwa in einem bis eineinhalb Jahren, wenn der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen wird, zu laufen beginnen wird. Zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht ipso iure von Geburt an ein Familienleben (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99). Auf ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt kommt es dabei nicht an (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84) und auch nicht darauf, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt (VfGH 11.06.2018, E 435/2018; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern besteht ipso iure von Geburt an ein Familienleben (zB EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99). Auf ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt kommt es dabei nicht an (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84) und auch nicht darauf, ob dem betreffenden Elternteil die Obsorge über das Kind zukommt (VfGH 11.06.2018, E 435 aus 2018,; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Generell hat – sowohl nach Art. 24 Abs. 3 GRC wie auch nach Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte und entsprechend auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. etwa VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146) jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.Generell hat – sowohl nach Artikel 24, Absatz 3, GRC wie auch nach Artikel 2, Absatz eins, B-VG Kinderrechte und entsprechend auch in der Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche etwa VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146) jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Allerdings war der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater in den letzten Jahren sehr eingeschränkt und sporadisch. Seit S.B. im Frühjahr 2018 aus Bosnien und Herzegowina (wo sie nach Ansicht ihrer Mutter vom Beschwerdeführer festgehalten wurde, wobei dieser Vorwurf letztlich von S.B. vor den Sicherheitsbehörden nicht aufrechterhalten wurde) zurückkehrte, besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr und befand sich der Beschwerdeführer seither vielfach außer Landes oder in Haft (2019 Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, 10 Monate Haft in Serbien und seit etwa einem Jahr in Österreich). Nach Auskunft der Kindesmutter und der Großmutter besteht auch nur eine geringe Bindung der Kinder zum Beschwerdeführer und fragen sie nie nach ihm. Beide zweifelten in der mündlichen Verhandlung auch an, inwieweit er ein „guter Umgang“ bzw. „eine gute Umgebung“ für die Kinder sei; die Großmutter fügte hinzu, dass die Kinder Angst vor dem Beschwerdeführer hätten. Unbestritten ist, dass die Kinder bzw. jedenfalls der älteste Sohn Kenntnis davon haben, dass der Beschwerdeführer das Auto ihrer Großmutter angezündet hat. Alleine dies muss ein Kind, das eine gute Beziehung zu seiner Großmutter hat, stark irritieren. Letztlich muss auch dahingestellt bleiben, inwieweit vom Beschwerdeführer, der offenbar zu aggressiven Verhalten neigt, tatsächlich eine körperliche Gefahr für seine Kinder ausgeht. Es steht aber jedenfalls fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn verhängten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach der Haftentlassung einige Jahre nicht nach Österreich zurückkehren wird können, nur geringe Auswirkungen auf das Kindeswohl und die konkreten Lebensumstände der drei Kinder hat. Trotz der – wie bereits dargelegt, in geringem Ausmaß - bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohles – ist davon auszugehen, dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials (siehe dazu den folgenden Punkt 3.2.4.) der Beschwerdeführer und seine Kinder eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Vergehen und Verbrechen, wie es etwa eine Brandstiftung oder eine versuchte Vergewaltigung darstellen, hinzunehmen haben. Es liegt daher zwar ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen Kindern vor und kann eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina bzw. ein Einreiseverbot Auswirkungen auf das Kindeswohl haben, doch halten sich diese in engen Grenzen und treten angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr in den Hintergrund. Auch wenn eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellt und auch – wenn auch nur in geringem Ausmaß – Auswirkungen auf das Kindeswohl hat, ist dies angesichts seiner massiven Straffälligkeit verhältnismäßig.Auch wenn eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darstellt und auch – wenn auch nur in geringem Ausmaß – Auswirkungen auf das Kindeswohl hat, ist dies angesichts seiner massiven Straffälligkeit verhältnismäßig. 3.2.
  21. Zur vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.04.2013, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden war, beging er nur wenige Monate später, konkret am 23.08.2013 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und versuchte er in weiterer Folge, seine damalige Ehefrau S.B. zu überreden, ihm für den Tag der versuchten Vergewaltigung ein Alibi zu geben, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX bedingt verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.04.2013, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden war, beging er nur wenige Monate später, konkret am 23.08.2013 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und versuchte er in weiterer Folge, seine damalige Ehefrau S.B. zu überreden, ihm für den Tag der versuchten Vergewaltigung ein Alibi zu geben, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.01.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, GZ: römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Widerruf der vom Bezirksgericht römisch 40 bedingt verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt wurde. Auch die Erfahrung der Strafhaft änderte aber nichts am Verhalten des Beschwerdeführers. Nach seiner Entlassung aus der Haft am 02.10.2014 wurde er zwar etwa eineinhalb Jahre nicht straffällig, bis er im März 2016 das Bundesgebiet verließ, weil ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Bosnien und Herzegowina begann er allerdings (im Übrigen während aufrechter Ehe mit S.B.), seine Ex-Freundin N.M. zu bedrohen und zu zwingen, ihm Geld zu überweisen; er übte den Druck auf sie auch dadurch aus, dass er Facebook-Profile erstellte, auf denen er Bilder von N.M., auf denen sie teilweise auch nackt oder mit ihrem Sohn zu sehen war, veröffentlichte. Zudem forderte er auch diesmal S.B. auf, auszusagen, dass jemand anderer die Nachrichten geschickt habe und versuchte er auch das Opfer N.M. selbst zu einer Falschaussage zu zwingen, indem er ihr wieder drohte, Nacktfotos von ihr auf Facebook zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.05.2022, Zl. XXXX - als Zusatzstrafe zu einem in Serbien am 18.05.2020 wegen sexueller Belästigung ergangenen Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.Unmittelbar nach seiner Ankunft in Bosnien und Herzegowina begann er allerdings (im Übrigen während aufrechter Ehe mit S.B.), seine Ex-Freundin N.M. zu bedrohen und zu zwingen, ihm Geld zu überweisen; er übte den Druck auf sie auch dadurch aus, dass er Facebook-Profile erstellte, auf denen er Bilder von N.M., auf denen sie teilweise auch nackt oder mit ihrem Sohn zu sehen war, veröffentlichte. Zudem forderte er auch diesmal S.B. auf, auszusagen, dass jemand anderer die Nachrichten geschickt habe und versuchte er auch das Opfer N.M. selbst zu einer Falschaussage zu zwingen, indem er ihr wieder drohte, Nacktfotos von ihr auf Facebook zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.05.2022, Zl. römisch 40 - als Zusatzstrafe zu einem in Serbien am 18.05.2020 wegen sexueller Belästigung ergangenen Verurteilung zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Noch bevor er allerdings verurteilt wurde, hatte er bereits das Auto der Mutter seiner früheren Ehefrau S.B. am 23.03.2022 in einer Tiefgarage in Brand gesetzt, wodurch ein hoher Sachschaden, auch am Gebäude, entstand. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.11.2022, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt und verpflichtet, seiner früheren Schwiegermutter 15.000 und dem Eigentümer des Hauses 186.210,78 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der Umstand, dass teilweise Voraussetzungen für eine Bedachtnahme vorlagen (§§ 31, 40 StGB) berücksichtigt, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen gewertet. Noch bevor er allerdings verurteilt wurde, hatte er bereits das Auto der Mutter seiner früheren Ehefrau S.B. am 23.03.2022 in einer Tiefgarage in Brand gesetzt, wodurch ein hoher Sachschaden, auch am Gebäude, entstand. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.11.2022, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt und verpflichtet, seiner früheren Schwiegermutter 15.000 und dem Eigentümer des Hauses 186.210,78 Euro zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der Umstand, dass teilweise Voraussetzungen für eine Bedachtnahme vorlagen (Paragraphen 31, 40, StGB) berücksichtigt, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen gewertet. Der Beschwerdeführer wurde daher in Österreich insgesamt viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt (wobei es sich einmal um eine Zusatzstrafe zu einer in Serbien ergangenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten handelte) und gab es seit 2012 keine länger andauernde Phase des Wohlverhaltens. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität von Frauen nicht zu akzeptieren, wenn er sich vor ihnen entblößt und letztlich auch – im Übrigen nur etwa zwei Wochen vor seiner Eheschließung mit S.B. – zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Frau hat, diese dann aber zu vergewaltigen versucht. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt (vgl. dazu etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).Der Beschwerdeführer wurde daher in Österreich insgesamt viermal zu Freiheitsstrafen verurteilt (wobei es sich einmal um eine Zusatzstrafe zu einer in Serbien ergangenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten handelte) und gab es seit 2012 keine länger andauernde Phase des Wohlverhaltens. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität von Frauen nicht zu akzeptieren, wenn er sich vor ihnen entblößt und letztlich auch – im Übrigen nur etwa zwei Wochen vor seiner Eheschließung mit S.B. – zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Frau hat, diese dann aber zu vergewaltigen versucht. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt vergleiche dazu etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN). In der Folge versuchte der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina eine andere Ex-Freundin mit Nacktfotos zu erpressen, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Auch in Serbien wurde er wegen sexueller Belästigung verurteilt. Der Beschwerdeführer scheint in Bezug auf die sexuelle Integrität von Frauen aus seinen mehrfachen Verurteilungen nicht lernen zu können. Dass er in zwei Verfahren versuchte, das Opfer bzw. S.B. zu Falschaussagen zu zwingen, relativiert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den Milderungsgrund des Geständnisses, das in der Folge vom Beschwerdeführer erstattet wurde. Es erscheint unverfroren, wenn er von seiner Ehefrau ein Alibi für eine versuchte Vergewaltigung einfordert, die er zwei Wochen vor der Eheschließung begangen hat. Dass er im März 2022 das Auto seiner früheren Schwiegermutter, die aus seiner Sicht die Beziehung zu S.B. immer zu unterbinden versuchte, zunächst zerkratzte und am folgenden Tag anzündete, zeigt auch eine fehlende Impulskontrolle auf. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefahr, insbesondere für Frauen in seinem näheren Umfeld, ausgeht. Trotz mehrfacher Verurteilungen und auch der Erfahrung des Haftübels hat der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert. Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde im Übrigen auch mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 02.06.2022, Zl. XXXX unter Hinweis auf die „Sanktionsresistenz“ des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, eine Therapie machen zu wollen, um die Beziehung mit S.B. endgültig abschließen zu können, eine grundlegende Auseinandersetzung mit seinem übergriffigen Verhalten war in der Verhandlung allerdings nicht zu erkennen. Auch aufgrund des langen Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer seine Straftaten beging, erscheint es notwendig, von einer langen Phase auszugehen, der es bedarf, damit der Beschwerdeführer seine Verhaltensmuster nachhaltig ändert. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefahr, insbesondere für Frauen in seinem näheren Umfeld, ausgeht. Trotz mehrfacher Verurteilungen und auch der Erfahrung des Haftübels hat der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht geändert. Das Ansuchen des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde im Übrigen auch mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 02.06.2022, Zl. römisch 40 unter Hinweis auf die „Sanktionsresistenz“ des Beschwerdeführers abgelehnt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, eine Therapie machen zu wollen, um die Beziehung mit S.B. endgültig abschließen zu können, eine grundlegende Auseinandersetzung mit seinem übergriffigen Verhalten war in der Verhandlung allerdings nicht zu erkennen. Auch aufgrund des langen Zeitraums, in dem der Beschwerdeführer seine Straftaten beging, erscheint es notwendig, von einer langen Phase auszugehen, der es bedarf, damit der Beschwerdeführer seine Verhaltensmuster nachhaltig ändert. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für einen mehrjährigen Zeitraum. Es bedarf in Hinblick auf die konkreten Tathandlungen eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. 3.2.
  22. Zum Ergebnis der Interessensabwägung: Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen familiären und persönlichen Interessen. Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen familiären und persönlichen Interessen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  23. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  24. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina für zulässig erklärt. Der Zulässigkeit einer Abschiebung tritt die Beschwerde inhaltlich auch nicht entgegen und wurde keine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat behauptet. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  25. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  26. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2014654.4.00

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