RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI413 2260704-1 Spruch, , I413 2260704-1/24E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Weiskopf Kappacher Kössler Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 25.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Weiskopf Kappacher Kössler Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „ XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, XXXX , XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 67 Abs 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2017, Dezember 2018, Feber 2018, März 2018, April 2018, Mai 2018, Juli 2018, August 2018 und September 2018 sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt EUR 4.000,00 (in Worten EURO viertausend).„ römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2017, Dezember 2018, Feber 2018, März 2018, April 2018, Mai 2018, Juli 2018, August 2018 und September 2018 sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt EUR 4.000,00 (in Worten EURO viertausend). XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag in vier gleichbleibenden Raten von je EUR 1.000,00 bis längstens 10.01.2024,10.04.2024,10.07.2024 und 10.10.2024 bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag in vier gleichbleibenden Raten von je EUR 1.000,00 bis längstens 10.01.2024,10.04.2024,10.07.2024 und 10.10.2024 bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug mit einer Rate oder nicht gänzlicher Bezahlung einer Rate tritt jedoch Terminverlust ein und ist die Österreichische Gesundheitskasse berechtigt, ohne weitere Mahnung das gesamte aushärtende Kapital einschließlich der zwischenzeitlich angereiften Verzugsinsen in der gemäß § 59 Abs 1 ASVG sich ergebenden Höhe auf einmal zu fordern."Bei Zahlungsverzug mit einer Rate oder nicht gänzlicher Bezahlung einer Rate tritt jedoch Terminverlust ein und ist die Österreichische Gesundheitskasse berechtigt, ohne weitere Mahnung das gesamte aushärtende Kapital einschließlich der zwischenzeitlich angereiften Verzugsinsen in der gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sich ergebenden Höhe auf einmal zu fordern." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und den Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und den Vertreter der beschwerdeführenden Partei am 16.01.2023 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2260704.1.00
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