4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, ein Staatsangehöriger von Serbien wurde am 23.05.2022, aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache gewertet, mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis angeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 20 Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache gewertet, mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis angeführt. Am 09.08.2022 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der BF befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei, dass er 2019 die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet habe und dass er zwei Kinder habe, die bei der Kindesmutter in Serbien leben würden. In Serbien habe er die Grundschule und die Mittelschule für Bergbau besucht, er spreche Serbisch und etwas Deutsch. Er gab weiters an, dass er aufgrund seiner Heirat über einen Aufenthaltstitel für Bulgarien verfüge, er habe nach seiner Heirat auch in Bulgarien gelebt und verfüge dort über eine Adresse. In Serbien habe er als Buschauffeur gearbeitet, in Österreich würde er bei der Firma „ XXXX “ in Wien arbeiten, seine Gattin würde als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten. In Serbien würden außer seinen beiden Kindern, noch seine Eltern und zwei Brüder leben, seine Eltern seien in Pension und seine Brüder würden als Fliesenleger und Elektriker arbeiten. Er gab weiters an, dass er sehr oft zu seinen Angehörigen Kontakt habe und er sehr oft in Serbien sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er sich
6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Bulgarien zu begeben habe und er dies den Behörden nachzuweisen habe, antwortete der BF wörtlich: „Ich arbeite hier, ich werde meinen Rechtsanwalt kontaktieren.“ Am 09.08.2022 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme gab der BF befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro sei, dass er 2019 die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet habe und dass er zwei Kinder habe, die bei der Kindesmutter in Serbien leben würden. In Serbien habe er die Grundschule und die Mittelschule für Bergbau besucht, er spreche Serbisch und etwas Deutsch. Er gab weiters an, dass er aufgrund seiner Heirat über einen Aufenthaltstitel für Bulgarien verfüge, er habe nach seiner Heirat auch in Bulgarien gelebt und verfüge dort über eine Adresse. In Serbien habe er als Buschauffeur gearbeitet, in Österreich würde er bei der Firma „ römisch 40 “ in Wien arbeiten, seine Gattin würde als Reinigungskraft in einem Hotel arbeiten. In Serbien würden außer seinen beiden Kindern, noch seine Eltern und zwei Brüder leben, seine Eltern seien in Pension und seine Brüder würden als Fliesenleger und Elektriker arbeiten. Er gab weiters an, dass er sehr oft zu seinen Angehörigen Kontakt habe und er sehr oft in Serbien sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er sich
Paragraph 52, Absatz 6, FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Bulgarien zu begeben habe und er dies den Behörden nachzuweisen habe, antwortete der BF wörtlich: „Ich arbeite hier, ich werde meinen Rechtsanwalt kontaktieren.“ Am 23.11.2022 wurde die Ehefrau des BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Diese gab zu Ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie den BF am 27.03.2019 in XXXX in Bulgarien geheiratet habe. Sie würde seit Anfang 2020 in Österreich leben, wegen Corona hätten sie aber auch in Bulgarien und Serbien gelebt. In Österreich habe Sie im März 2021 eine Anmeldebescheinigung bekommen, arbeiten würde Sie bei einer Reinigungsfirma. Sie gab weiters an, dass Sie neben bulgarisch auch noch serbisch sprechen würde und verfüge Sie in Bulgarien über eine Melde- und Aufenthaltsadresse. Sie habe keine Kinder, sie habe den BF auch im Gefängnis besucht und sei bei seiner Verhandlung gewesen, melden würde er sich bei ihr nach Möglichkeit. Am 23.11.2022 wurde die Ehefrau des BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Diese gab zu Ihren persönlichen Verhältnissen an, dass sie den BF am 27.03.2019 in römisch 40 in Bulgarien geheiratet habe. Sie würde seit Anfang 2020 in Österreich leben, wegen Corona hätten sie aber auch in Bulgarien und Serbien gelebt. In Österreich habe Sie im März 2021 eine Anmeldebescheinigung bekommen, arbeiten würde Sie bei einer Reinigungsfirma. Sie gab weiters an, dass Sie neben bulgarisch auch noch serbisch sprechen würde und verfüge Sie in Bulgarien über eine Melde- und Aufenthaltsadresse. Sie habe keine Kinder, sie habe den BF auch im Gefängnis besucht und sei bei seiner Verhandlung gewesen, melden würde er sich bei ihr nach Möglichkeit. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF
„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er 2019 in XXXX die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet habe und mit dieser seit Februar 2021 an einer gemeinsamen Wohnsitzadresse im Bundesgebiet gemeldet. Der BF sei in Österreich kurzfristig (für 2 Monate) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, seine Ehefrau sei seit 02.03.2022 durchgehend erwerbstätig. Eine aktive Teilnahme des BF am sozialen Leben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF
„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und stelle sein persönliches Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass er 2019 in römisch 40 die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet habe und mit dieser seit Februar 2021 an einer gemeinsamen Wohnsitzadresse im Bundesgebiet gemeldet. Der BF sei in Österreich kurzfristig (für 2 Monate) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, seine Ehefrau sei seit 02.03.2022 durchgehend erwerbstätig. Eine aktive Teilnahme des BF am sozialen Leben im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur unzureichend beachtet habe und hätte die belangte Behörde mit der Einvernahme der Ehegattin des BF das aufrechte Familienleben feststellen müssen. Es könne vom BF nicht erwartet werden, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft mittels Telekommunikationsmittel aufrechterhalte. Beim BF würde es sich um die erste Verurteilung handeln und würde der BF über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und sei er beruflich im Bundesgebiet verankert, zudem könne es der Ehegattin nicht zugemutet werden ihren Aufenthalt in Österreich zu beenden. Aus den genannten Überlegungen würde das Interesse am Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK das öffentliche Interesse überwiegen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und damit das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufheben und feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig ist, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und in der Rechtssache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu das mit Bescheid erlassene befristete Aufenthaltsverbot zu reduzieren. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur unzureichend beachtet habe und hätte die belangte Behörde mit der Einvernahme der Ehegattin des BF das aufrechte Familienleben feststellen müssen. Es könne vom BF nicht erwartet werden, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft mittels Telekommunikationsmittel aufrechterhalte. Beim BF würde es sich um die erste Verurteilung handeln und würde der BF über einen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und sei er beruflich im Bundesgebiet verankert, zudem könne es der Ehegattin nicht zugemutet werden ihren Aufenthalt in Österreich zu beenden. Aus den genannten Überlegungen würde das Interesse am Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK das öffentliche Interesse überwiegen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und damit das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot aufheben und feststellen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig ist, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und in der Rechtssache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu das mit Bescheid erlassene befristete Aufenthaltsverbot zu reduzieren. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:1.1 Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Der BF hat am 27.03.2019 in XXXX die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Seine Identität steht fest.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Der BF hat am 27.03.2019 in römisch 40 die bulgarische Staatsangehörige M.S.-I. geheiratet. Der BF ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Seine Identität steht fest. Der BF war im Bundesgebiet vom 05.06.2019 bis 03.02.2020 erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet erfasst und ist seit 14.09.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Der BF hat in Serbien als Buschauffeur gearbeitet, in Bulgarien waren weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig. In Österreich ist der BF vom 10.03.2022 bis 23.05.2022 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt über eine Wohnsitzadresse in Bulgarien und in Österreich. Der BF hat in Serbien seine Eltern, seine Geschwister und seine beiden Kinder, eine Tochter und einen Sohn, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat. Der BF hat sich vor seiner Verhaftung wiederholt in Serbien und in Bulgarien aufgehalten. Die Ehegattin des BF ist seit 25.02.2021 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Die Ehegattin des BF ist vom 21.04.2021 bis 01.06.2021 einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und steht seit 02.03.2022 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Der BF und seine Ehefrau sind seit 25.02.2021 an derselben Wohnsitzadresse melderechtlich erfasst. M.S.-I. hat den BF in der JA XXXX am 24.08.2022 und 29.10.2022 besucht. M.S.-I. hat den BF in der JA römisch 40 am 24.08.2022 und 29.10.2022 besucht. Der BF weist in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer, abgesehen von seiner hier aufhältigen Ehefrau, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Außer seiner Ehefrau konnten keine privaten oder maßgeblichen Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden. Am 19.01.2023 wurde der BF für den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH)
Am 19.01.2023 wurde der BF für den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH)
Paragraphen 156 b, ff STVG in die JA römisch 40 überstellt. 1.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der obigen Ausführungen, zu Lasten des BF aus und stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt zwar jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des BF dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts seines die Rechtsordnung missachtenden Verhaltens auch notwendig.Selbst unter Berücksichtigung eines in Österreich bestehenden Familienleben des BF, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der obigen Ausführungen, zu Lasten des BF aus und stellt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stellt zwar jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des BF dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und angesichts seines die Rechtsordnung missachtenden Verhaltens auch notwendig. Die weiteren Feststellungen zum Privatleben des BF und seiner Ehegattin ergeben sich aus den Einvernahme Protokollen der belangten Behörde. 2.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).
1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich der BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Der Bindung eines Fremden an einen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159). Der Bindung eines Fremden an einen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159). Außerdem ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Außerdem ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine Trennung der Familie den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss dann aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 07.05.2014, 2012/22/0084). Der BF weist aufgrund seiner Ehe private und familiäre Bindungen in Österreich auf. Zugunsten des BF ist zu werten, dass er vor seiner Inhaftierung, in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau lebte. Demgegenüber leben die Eltern und die Geschwister des BF in Serbien, befinden sich dort seine beiden Kinder und hat der BF den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht. Das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF wegen Suchtgiftdelikten, insbesondere den Suchtgifthandel, bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellt seine strafrechtliche Verurteilung wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141).Das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF wegen Suchtgiftdelikten, insbesondere den Suchtgifthandel, bringt seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werte mehr als deutlich zum Ausdruck. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität, insbesondere auf Grund des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung und der von ihr ausgehenden, erfahrungsgemäß besonders großen Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und dem Schutz der Gesundheit anderer und stellt seine strafrechtliche Verurteilung wegen der Übertretungen der Bestimmungen des SMG eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar vergleiche VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141). Hinsichtlich seinem Eheleben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Ehefrau um keine österreichische Staatsangehörige handelt und diese auch erst seit 2021 in Österreich gemeldet ist. Der BF kann den Kontakt zu seiner Ehegattin bei Besuchen in Bulgarien, wo diese über eine Meldeadresse und einen Wohnsitz verfügt oder in Serbien, wo sie laut eigenen Angaben auch aufhältig gewesen ist außer Österreich, aufrechterhalten oder über Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon pflegen. Alternativ wäre es der Ehefrau möglich und zumutbar, dem BF nach Serbien nachzuziehen und ein allenfalls bestehendes Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen. Selbst wenn man einen Eingriff in das Familienleben des BF durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annimmt, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Die Trennung von seiner in Österreich lebenden Ehegattin, sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Serbien, wobei dahingehend nichts vorgebracht wurde, sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere qualifizierter Suchtgiftdelinquenz) und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Selbst wenn man einen Eingriff in das Familienleben des BF durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annimmt, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Die Trennung von seiner in Österreich lebenden Ehegattin, sowie allfällige Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Serbien, wobei dahingehend nichts vorgebracht wurde, sind angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung strafbarer Handlungen (insbesondere qualifizierter Suchtgiftdelinquenz) und am Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer in Kauf zu nehmen. Angesichts des Besagten ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten.Angesichts des Besagten ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes
Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtmitteldelikte dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer nicht voll auszuschöpfen ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um seine erste strafrechtliche Verurteilung gehandelt hat und auch das Strafgericht bei der Bemessung der Strafhöhe in der unteren Hälfte des möglichen Strafrahmens geblieben ist. Allerdings besteht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren zu reduzieren, dies auch im Hinblick darauf, dass die Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zwei Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen.Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF und dem Umstand, dass es sich um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt, ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zwei Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, jedenfalls angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BF in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen).Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BF in engen Grenzen hält, da er in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familien- oder Privatleben führt und keine Integration aufweist, die eine soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich erkennen lassen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen). Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Umsetzung und Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine sofortige Ausreise nach Verbüßung seiner Haftstrafe, bzw. Beendigung des elektronisch überwachten Hausarrestes (eüH) ob der Straftaten des BF in Zusammenhang mit Suchtmittel im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig erscheint. Zwar weist der BF in Österreich familiäre Bindungen auf, allerdings konnten ihm diese nicht davon abhalten, in Österreich straffällig zu werden. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Umsetzung und Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine sofortige Ausreise nach Verbüßung seiner Haftstrafe, bzw. Beendigung des elektronisch überwachten Hausarrestes (eüH) ob der Straftaten des BF in Zusammenhang mit Suchtmittel im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig erscheint. Zwar weist der BF in Österreich familiäre Bindungen auf, allerdings konnten ihm diese nicht davon abhalten, in Österreich straffällig zu werden. Eine Bedrohung der Person des BF durch einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in Serbien ist mangels solcher Konflikte nicht gegeben. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist und dies gleichermaßen auch für den Zeitraum des elektronisch überwachten Hausarrestes gilt, besteht sohin bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, insbesondere zusammen mit seiner Ehefrau die Fortführung des gemeinsamen, wenn auch außerhalb von Österreich zu regeln. Hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses, ist auszuführen, dass er diese Beschäftigung bis zum Zeitpunkt seiner verpflichtenden Ausreise weiterhin ausüben. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes bewirkt im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung des elektronisch überwachten Hausarrestes das Bundesgebiet, ohne weitere Frist, zu verlassen hat. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 16.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 20.01.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die Beschwerde am 16.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich ein solcher aufgrund der am 20.01.2023 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, sodass sie
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH
5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Auch die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehegattin des BF zum Beweis des Privat- und Familienlebens in Österreich erachtete der erkennende Richter für die Entscheidung als nicht notwendig, zumal bereits aufgrund der Aktenlage das Bestehen von privaten und familiären Bindungen festgestellt werden konnte und eine weitere Einvernahme der Ehefrau zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen und erwies sich das Beschwerdevorbringen insgesamt als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine weiteren Beweise aufzunehmen. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265537.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.