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{'item': 'I419 1260727-3'}

Obsah (5)§ 57Art. 133§ 68§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI419 1260727-3 Spruch, I419 1260727-3/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt VI die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt römisch sechs die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte 2004 als angeblich Minderjähriger den ersten Antrag auf internationalen Schutz, dessen Abweisung samt Ausweisung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung durch das BAA der AsylGH mit der Maßgabe bestätigte, dass die Ausweisung nach Nigeria erfolgt (29.09.2008, A1 260.727-0/2008/7E).
  2. Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2016 wies das BFA im Mai 2018 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab, was dieses Gericht bestätigte (BVwG 27.12.2018, I401 1260727-2).
  3. Darauf stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

§ 57Asyl

G“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt VI erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres.3. Darauf stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt römisch sechs erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres.

  1. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei katholisch und schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, geprägt von der Überzeugung des Vaters und andere Verwandter, Anhänger der Biafra-Ideologie gewesen. In Österreich habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen, die Ausdruck seiner schon in der Heimat vorhandenen Überzeugung seien, die er dort, von der Angst getrieben, nicht habe in die Öffentlichkeit hinaustragen können. Er habe ein Herzleiden und sei auch fluguntauglich, weshalb die Durchsetzung des Bescheides unzumutbar sei. Das Einreiseverbot würde ihn unzumutbar darin beeinträchtigen, seine Überzeugung öffentlich zu zeigen. Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, Ende 40, Christ und Angehöriger der Volksgruppe der Igbo. Er spricht deren Sprache sowie Englisch, aber kaum Deutsch, und kam in Aba in Abia State zur Welt. Später zog er nach Lagos, wo er mindestens die beiden Jahre vor seiner angeblich ersten Ausreise 2003 verbrachte. Im Herkunftsstaat hat er fünf Jahre lang die Grundschule und vier Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht sowie eine Ausbildung zum Mechaniker absolviert. Er hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Mitarbeiter in einer Kirchengemeinde in Lagos, in der er zwei Jahre lang beschäftigt war. Nach eigenen Angaben hat er im Herkunftsstaat Freunde, zu denen er mehrmals jährlich auch Kontakt aufnimmt, aber keine Angehörigen. Erstmals gelangte er im März 2003 illegal nach Österreich, wo er durchgehend bis Mitte 2009 Grundversorgungsleistungen bezog und bis März 2010 gemeldet blieb. Während seines ersten Asylverfahrens heiratete er im Oktober 2007 in Wien eine gut 11 Jahre jüngere Staatsangehörige Ungarns, die in Ungarn und Spanien lebte, und mit der er nach der Hochzeit nach Spanien zog. Als deren Gatte erlangte er Mitte 2008 einen Aufenthaltstitel in Spanien, der bis 2013 gültig war. Ebenfalls Mitte 2008 hatte er seinen Angaben nach eine Affäre mit einer aus Kenia stammenden, verheirateten und etwa gleichaltrigen Österreicherin in Wien, weshalb er behauptetermaßen biologischer Vater von deren im folgenden Jahr geborenem Sohn ist. Mit diesem hat er spätestens seit Februar 2021 keinen Kontakt, als die Mutter verstarb. Er leistet keinen Unterhalt, das Kind lebt beim verwitweten Gatten und einer Verwandten väterlicherseits, die Mitte 80 ist. Abhängigkeiten vom Beschwerdeführer bestehen nicht. Im Laufe des Jahres 2008 beantragte er auch in Ungarn einen Aufenthaltstitel als Angehöriger, der ihm später ebenfalls erteilt wurde. Dennoch beantragte der Beschwerdeführer Anfang 2009 in der Schweiz unter einer Aliasidentität internationalen Schutz, kehrte in den Herkunftsstaat zurück, ließ sich im März 2010 in Owerri, Imo State, einen Reisepass ausstellen und wurde nach der Rückkehr in die Schweiz, wo er bleiben wollte, im Mai 2010 nach Österreich überstellt. Noch am selben Tag flog er mit dem spanischen Aufenthaltstitel nach Spanien. Er gelangte danach wieder nach Ungarn, wo er sich bis etwa Sommer 2013 wie seiner Gattin aufhielt, die 2012 oder 2013 eine Tochter ungarischer Staatsangehörigkeit zur Welt brachte. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nicht der Vater und mit dem Kind sowie seiner – inzwischen geschiedenen – Frau seit 2013 nicht mehr in Kontakt. Er leistet auch keinen Unterhalt. Bis Oktober 2014 hielt er sich fallweise in Wien auf, dann zog er nach Norwegen. Die norwegischen Behörden schoben ihn am 03.06.2016 in den Herkunftsstaat ab, nachdem sie wider ihn ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum erlassen hatten. Im Herkunftsstaat hielt er sich dann in wieder Lagos auf, bis er entgegen dem verhängten Verbot Anfang September 2016 neuerlich und über Italien nach Österreich gelangte, wo er nach vier Tagen nochmals erfolglos internationalen Schutz beantragte. Ein „Parteiengehör“ des BFA zur eventuellen Überstellung nach Italien behob er solange nicht, bis es ihm mithilfe der Polizei zugestellt wurde. Nach der Zustellung der Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA am 27.12.2018 verblieb der Beschwerdeführer im Inland, bezog weiter Grundversorgung und stellte am 19.06.2019 den nächsten Folgeantrag. Der Beschwerdeführer war nie angemeldet erwerbstätig, zeitweise war er wegen einer Linksherzhypertrophie arbeitsunfähig, also einer Gewebevergrößerung die den Herzmuskel der linken Herzkammer betrifft. Er leidet an arteriellem Bluthochdruck und einem Cervicobrachialsyndrom, also Schmerzen, die von der Halswirbelsäule ausgehen, in seinem Fall auf den Nacken beschränkt. Dagegen nimmt er morgens eine Tablette „Norvasc“ 5 mg, Wirkstoff Amlodipin, abends eine weitere davon und dazu eine halbe „Candesartan“ 32 mg, Wirkstoff Candesartancilexitil. Amlodipin ist ein Medikament zur Erweiterung der Blutgefäße bei Patienten mit hohem Blutdruck. Candesartancilexitil wirkt, indem es die Blutgefäße entspannt und erweitert, was hilft, den Blutdruck zu senken. Gegen eine Covid-Erkrankung ist der Beschwerdeführer zweimal geimpft worden, zuletzt im Februar
  3. Er raucht etwa sechs Zigaretten täglich seit mehreren Jahren. Für die in der Beschwerde behauptete Fluguntauglichkeit liegen weder ein Befund noch sonstige Hinweise vor. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und arbeitsfähig. Er hat ab spätestens 2020 eine Straßenzeitung verkauft und damit monatlich ca. € 120,-- verdient, besitzt derzeit aber wegen unpünktlichen Erscheinens keinen Verkäuferausweis. Von gelegentlichen Zuwendungen für Hilfstätigkeiten bei Übersiedlungen etc. sowie fallweisen Geschäften am Flohmarkt abgesehen lebt er wieder von der Grundversorgung. Seinen Angaben nach hat er eine mündliche Einstellungszusage als Maler, für die er aber keine Gehaltsangabe machen konnte. Er pflegt seit mehreren Jahren eine freundschaftliche Bekanntschaft mit einer gut sieben Jahre älteren, verwitweten Österreicherin, die aus Liberia stammt und ihn fallweise unterstützt, indem sie ihn Gelegenheitsarbeiten verrichten lässt oder ihm sonst finanziell aushilft. Ferner führt er seit bald einem halben Jahr eine Beziehung mit einer hier berufstätigen Staatsangehörigen von Uganda, die im selben Bezirk wohnt. Abhängigkeitsverhältnisse liegen nicht vor. Außer einem Integrationsprojekt 2005/06, das ein Deutsch-Sprachmodul beinhaltete, und einem Deutschkurs „Niveau Alphabetisierung, Modul 2“ mit vier Wochenstunden, den er seit September 2022 besucht, hat der Beschwerdeführer keine Kurse oder Lehrgänge absolviert. In seiner Freizeit hat er früher Wettlokale und afrikanische Gastronomie aufgesucht, derzeit verbringt er sie mit Fernsehen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben. Sollte der als Sohn genannte Österreicher mit ihm Kontakt aufnehmen wollen, ist dies auch nach einer Rückkehr über elektronische Medien und mittels Schriftverkehr möglich. Mit seinem Unterkunftgeber und Mitbewohner ist der Beschwerdeführer befreundet. Zum Gebet sucht er katholische Kirchen auf. Er ist auch Mitglied zweier Vereine von Menschen aus seinem Herkunftsstaat (dazu unten in 1.3). Der nunmehr knapp 6,5-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer zu den beiden Folgeanträgen begründet, die jeweils deutliche, überlange Verzögerungen beinhaltet, welche den Behörden zurechenbar sind. Er war jedoch nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 lediglich von 07.04.2017 bis 27.12.2018 rechtmäßig.Der nunmehr knapp 6,5-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer zu den beiden Folgeanträgen begründet, die jeweils deutliche, überlange Verzögerungen beinhaltet, welche den Behörden zurechenbar sind. Er war jedoch nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich von 07.04.2017 bis 27.12.2018 rechtmäßig. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 16.11.2022 vor, das hier (in 1.2.1 ff) auszugsweise zitiert wird. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen seither bekannt geworden. Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) und Gesundheitsstatistiken ergibt sich betreffend die Pandemie in Nigeria: Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. [...] Für vollständig geimpfte Einreisende bestehen keine Einreisebeschränkungen. Nicht Geimpfte müssen vor Flugantritt einen negativen PCR-Test vorweisen, der maximal 48 Stunden vor Abreise durchgeführt wurde. Ungeimpfte müssen zudem am ersten und siebten Tag nach Einreise einen weiteren PCR-Test durchführen lassen. Die Tests müssen im nigerianischen Einreiseformular vor Ankunft online gebucht und bezahlt werden. Damit verbunden ist eine siebentägige Quarantäne. [...] Der PCR-Test zur Beendigung der Quarantäne nach sieben Tagen muss bereits vor Reiseantritt im Zuge der Online-Registrierung gebucht und bezahlt werden. Die davon betroffenen Einreisenden, die zum zweiten PCR-Test in Nigeria nicht erscheinen, müssen mit Sanktionen in Form von Reisebeschränkungen rechnen, Inhaber von nigerianischen Visa mit einer Aufhebung ihres Visums. Nach Vorliegen des negativen Ergebnisses des zweiten PCR-Tests darf die Quarantäne beendet werden. [...] Die Bundesstaaten können auf Grundlage von Empfehlungen der nigerianischen Bundesregierung über das Ausmaß COVID-bezogener Beschränkungen selbständig entscheiden. In Innenräumen gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Behörden können Verstöße sanktionieren und Temperaturmessungen an öffentlichen Orten durchführen. Für den Inlandsflugverkehr gelten die gängigen Abstands- und Hygieneregeln und eine Maskenpflicht. (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_0; unverändert seit 18.11.2022, Abfrage
  4. und 20.01.2023) Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen ferner die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 COVID-19 In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 17.10.2022 sind in Nigeria 265.937 Covid-19-Fälle erfasst, davon 3.523 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.155 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5.593.537 (Africa CDC 17.10.2022). Seit dem 2.4.2022 müssen doppelt geimpfte Personen vor Abreise und nach der Ankunft keinen COVID-19-PCR-Test mehr durchführen lassen. Nicht vollständig geimpfte Reisende müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen COVID-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Außerdem müssen sie sich in Nigeria am
  5. und am
  6. Tag einem PCR-Test unterziehen. Zudem müssen sie sich sieben Tage in Selbstquarantäne begeben (WKO 24.4.2022). Die Einreise nach Nigeria ist grundsätzlich möglich. Voraussetzungen: Geimpfte Personen können ohne Einschränkungen einreisen, es ist auch kein Test für die Einreise erforderlich. Kinder unter 18 Jahren gelten automatisch als vollständig geimpft. Nicht vollständige geimpfte Personen müssen vor Abreise einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden vor Abreise) vorweisen und zwei Tests vorauszahlen. Der negative Test muss am Travel Portal hochgeladen werden. Nicht geimpfte und teilgeimpfte Personen müssen eine 7-tägige Heimquarantäne antreten, am
  7. Tag (Ankunftstag + 1 Tag) und am
  8. Tag (Ankunftstag + 6 Tage) werden die vorausbezahlten COVID-19-PCR-Tests durchgeführt. Wenn diese negativ sind (Ergebnis kann bis zu 24 Stunden dauern), darf die Quarantäne beendet werden. Es besteht eine Pflicht zur Selbstüberwachung nach Symptomen bis zum
  9. Tag (BMEIA 19.10.2022). 1.2.2 Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidenden Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt gerechnet. Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demos nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nicht tatsächlich aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] [...] Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB zugenommen (AA 22.2.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 26.10.2022). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 22.2.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. [...] (AA 24.10.2022). [...]Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. [...] (AA 24.10.2022). [...] In der Zeitspanne Oktober 2021 bis Oktober 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (1.942), Niger (1.147), Zamfara

(915). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(7), Gombe
(14), Kano
(16)(CFR 10.2022). [...] Nigerdelta Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 22.2.2022). Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierungen zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind (ÖB 9.2022). Entführungen auf See sind nach wie vor an der Tagesordnung, da militante Gruppen im Nigerdelta Piraterie und damit verbundene Verbrechen begehen (USDOS 12.4.2022). Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 22.2.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 22.2.2022).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 22.2.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 22.2.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 22.2.2022). Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 22.2.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 22.2.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 22.2.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 22.2.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias, unter anderem in den Bundesstaaten Akwa Ibom, Rivers, Imo, Abia, Anambra, Delta, Edo und Ebonyi. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 26.10.2022). Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 22.2.2022). Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 9.2022). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). 1.2.3 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; FH 28.2.2022). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein, einschließlich vorübergehender Verbote von Gottesdiensten in einigen Bundesstaaten, als Reaktion auf COVID-19 (USDOS 12.4.2022). [...]Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 22.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; FH 28.2.2022). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein, einschließlich vorübergehender Verbote von Gottesdiensten in einigen Bundesstaaten, als Reaktion auf COVID-19 (USDOS 12.4.2022). [...] Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 22.2.2022). Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 22.2.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022). IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vgl. BAMF 5.7.2021). Gegen Nnamdi Kanu läuft ein Gerichtsverfahren (TG 30.9.2022; vgl. ÖB 9.2022). Das Berufungsgericht (Court of Appeal) in der Hauptstadt Abuja hat die Anklage gegen den Separatistenführer Nnamdi Kanu am 13.10.2022 einstimmig für nichtig und seine Festnahme 2021, seine Inhaftierung seither und den gegen ihn laufenden Gerichtsprozess für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung heißt es laut Medienberichten, dass das Gericht, an dem der Prozess begann, nicht zuständig gewesen sei. Die nigerianische Regierung betont, dass die Annullierung der Anklage durch das Berufungsgericht keinen Freispruch darstelle und der Fall noch nicht abgeschlossen sei (BAMF 17.10.2022).IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vergleiche BAMF 5.7.2021). Gegen Nnamdi Kanu läuft ein Gerichtsverfahren (TG 30.9.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Das Berufungsgericht (Court of Appeal) in der Hauptstadt Abuja hat die Anklage gegen den Separatistenführer Nnamdi Kanu am 13.10.2022 einstimmig für nichtig und seine Festnahme 2021, seine Inhaftierung seither und den gegen ihn laufenden Gerichtsprozess für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung heißt es laut Medienberichten, dass das Gericht, an dem der Prozess begann, nicht zuständig gewesen sei. Die nigerianische Regierung betont, dass die Annullierung der Anklage durch das Berufungsgericht keinen Freispruch darstelle und der Fall noch nicht abgeschlossen sei (BAMF 17.10.2022). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften.

IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vgl. AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). [...]2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften.

IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). [...] 1.2.4 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022). [...] Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022). 1.2.5 Grundversorgung Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften Afrikas (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 9.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022). [...] Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 9.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022).

Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021). Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022). Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). 1.2.6 Medizinische Versorgung Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). [...] Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022).

einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). 1.2.7 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wiederaufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022). 1.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 1.3.1 Im ersten Asylverfahren gab er 2004 an, sein Vater sei ein wichtiges Mitglied der „Sippengesellschaft“ Biafra gewesen, die für sich stehen und sich von Nigeria trennen wolle. MASSOB und Biafra seien ein und dasselbe. Auch er sei dort registriert gewesen, als Mitglied von MASSOB, wie ihm sein Vater Anfang 2003 mitgeteilt habe, der ihn dort registrieren lassen habe. Bereits 1996 seien uniformierte Männer ins Haus gekommen und hätten den Vater töten wollen, der aber nicht zuhause gewesen sei. Darauf hätten sie die Mutter mitnehmen wollen und ihm, der dieser habe helfen wollen, mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Als ihn die Mutter habe bluten sehen, sei sie in Ohnmacht gefallen und nicht mehr aufgewacht. Sie hätten die ganze Familie töten wollen. Im Fall der Rückkehr würden ihn Polizei und Armee töten. Wenn Biafra Treffen gehabt habe, hätte es immer Kämpfe gegeben, so auch am 09.und 10.01.2004 zwischen Biafra und der nigerianischen Armee im Dorf XXXX , wo er seit der Geburt gelebt habe. Dabei seien ihr Haus in Brand gesetzt und der Vater, der am Treffen teilgenommen habe, sowie viele andere Leute getötet worden. Armee und Polizei seien ins Hausgekommen. Er habe gesehen, wie sie den Vater im Badezimmer erschossen hätten, und sei „über den Hinterhof“ in die Kirche geflohen, wo der Pastor ihn aufgenommen habe. Dieser hätte ihm gesagt, dass die Armee wegen der Mitgliedschaft des Vaters den Sohn suchen und töten wollen würde.Wenn Biafra Treffen gehabt habe, hätte es immer Kämpfe gegeben, so auch am 09.und 10.01.2004 zwischen Biafra und der nigerianischen Armee im Dorf römisch 40 , wo er seit der Geburt gelebt habe. Dabei seien ihr Haus in Brand gesetzt und der Vater, der am Treffen teilgenommen habe, sowie viele andere Leute getötet worden. Armee und Polizei seien ins Hausgekommen. Er habe gesehen, wie sie den Vater im Badezimmer erschossen hätten, und sei „über den Hinterhof“ in die Kirche geflohen, wo der Pastor ihn aufgenommen habe. Dieser hätte ihm gesagt, dass die Armee wegen der Mitgliedschaft des Vaters den Sohn suchen und töten wollen würde. Der Pastor habe ihn am 13.01.2004 nach Lagos gebracht, wo er bei einem dortigen Pastor gewohnt habe. Dieser habe ihn auf ein Schiff gebracht, mit dem er am 10.02.2004 den Herkunftsstaat verlassen habe. 1.3.2 Zum ersten Folgeantrag erklärte er 2016 erstbefragt, „mittlerweile“ homosexuell zu sein. Sein Geburtsdatum sei 13 Jahre früher, als im ersten Verfahren angegeben. Beim BFA brachte er 2018 vor, als er sieben Jahre alt gewesen sei, wäre sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien am Leben und hielten sich im Herkunftsstaat auf. Ein Onkel sei dort im Gefängnis, aus dem gleichen Grund, aus dem man den Vater getötet habe. Als Volksgruppe gab er an: „Ich bin Biafra. IPOB.“ Biafra vertrete ein eigenes Land. Er habe vor der Ausreise zwei Jahre lang für einen Pastor in Lagos in der Kirche gearbeitet. Dieser habe seine Ausreise organisiert und bezahlt. Als er später in Ungarn Probleme mit seiner Gattin gehabt habe, sei er nach Norwegen gezogen, wozu ihn ein homosexueller Bekannter von dort aufgefordert habe. Eigentlich sei er nicht schwul und es zuvor nie gewesen. Er habe sich nur darauf eingelassen, um dessen Unterstützung zu bekommen. Nachdem ihn Norwegen erst nach Budapest und dann, nach einer neuerlichen Einreise, nach Nigeria geschickt habe, hätte ihm dort ein Freund des Homosexuellen aus Norwegen geholfen, von Lagos nach Italien zu kommen, wobei der Homosexuelle die Reise bezahlt habe. Mit diesem habe er in Norwegen homosexuelle Handlungen begonnen, eigentlich würde er sich als bisexuell wie dieser bezeichnen. In Lagos sei er weder bedroht noch verfolgt worden, es habe ja niemand gewusst, dass er dort sei. Als neue Fluchtgründe seit 2009 nannte er, hier arbeiten und in die Schule gehen zu wollen, das sei sein „einziges Problem“. In Nigeria würde er „sofort getötet werden“. Der Präsident lasse viele Leute töten. Auch der Sohn seines Onkels sei „sofort getötet“ worden. Das abweisende Erkenntnis im Beschwerdeverfahren über den ersten Folgeantrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2018 zugestellt. Dieser reiste nicht aus und stellte nach einem knappen halben Jahr den nun vorliegenden Folgeantrag. 1.3.3 Zu diesem gab der Beschwerdeführer am 09.09.2019 erstbefragt an, er habe in Österreich seit seiner Ankunft immer wieder an Demonstrationen für Biafra teilgenommen. Da er auch aktives Mitglied bei IPOB sei, habe die Regierung in Nigeria bestimmt seinen Namen und die restlichen Personalien, weshalb dort sein Leben in Gefahr sei. Dies sei ihm sei 2016 bekannt. Beim BFA brachte er vor, die nigerianische Sicherheitsbehörde habe seinen Namen, weil sie nach ihm suche, da er ein Biafra sei. Auch sein Vater sei getötet worden. Der Sohn des inhaftierten Onkels sei 2017 getötet worden, ob der Onkel noch lebe, wisse er nicht. Er habe sich 2009 der Biafra-Bewegung angeschlossen, die er seit seinem neunten Lebensjahr kenne, um zu demonstrieren, was er von da an immer am 30. Mai getan habe. Es seien Demonstrationen in Wien, Linz und Graz gewesen, 2017 habe er an zweien teilgenommen, insgesamt an ca. acht. Die Welt solle erfahren, was sie in Nigeria erleiden würden, dass es dort zu Tötungen komme. Man werde ihn zu 100 % töten, weil sein Vater die Agitation für Biafra begonnen habe. Er gehöre auch der XXXX an, wie die Leute in Österreich aus dem Biafraland.Er habe sich 2009 der Biafra-Bewegung angeschlossen, die er seit seinem neunten Lebensjahr kenne, um zu demonstrieren, was er von da an immer am 30. Mai getan habe. Es seien Demonstrationen in Wien, Linz und Graz gewesen, 2017 habe er an zweien teilgenommen, insgesamt an ca. acht. Die Welt solle erfahren, was sie in Nigeria erleiden würden, dass es dort zu Tötungen komme. Man werde ihn zu 100 % töten, weil sein Vater die Agitation für Biafra begonnen habe. Er gehöre auch der römisch 40 an, wie die Leute in Österreich aus dem Biafraland. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab er an, sie seien zu IPOB gegangen, weil der Anführer von MASSOB korrupt gewesen sei. Seit 2005 sei er Mitglied bei IPOB. 1.3.4 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Vereine „ XXXX ‚ XXXX ‘“ (im Folgenden XXXX ; Obmann XXXX seit 2019) und „ XXXX (Kulturverein)“ (im Folgenden XXXX , Obmann XXXX seit 2021). In keinem der beiden bekleidete oder bekleidet er eine Funktion.1.3.4 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Vereine „ römisch 40 ‚ römisch 40 ‘“ (im Folgenden römisch 40 ; Obmann römisch 40 seit 2019) und „ römisch 40 (Kulturverein)“ (im Folgenden römisch 40 , Obmann römisch 40 seit 2021). In keinem der beiden bekleidete oder bekleidet er eine Funktion. Er nimmt an den monatlichen Vereinstreffen der XXXX teil, wo über die Vorgänge im „Biafraland“ gesprochen wird, zuletzt im Dezember 2022. Am 30.05.2019 hat er an einer vom XXXX organisierten Versammlung (Demonstration) gegen die Maßnahmen in Bezug auf Biafra teilgenommen, die durch die Innenstadt von Wien führte, nahm aber weder vorher am 30.05.2016 teil, noch danach am 30.05.2021.Er nimmt an den monatlichen Vereinstreffen der römisch 40 teil, wo über die Vorgänge im „Biafraland“ gesprochen wird, zuletzt im Dezember 2022. Am 30.05.2019 hat er an einer vom römisch 40 organisierten Versammlung (Demonstration) gegen die Maßnahmen in Bezug auf Biafra teilgenommen, die durch die Innenstadt von Wien führte, nahm aber weder vorher am 30.05.2016 teil, noch danach am 30.05.2021. Die Mitglieder der NPU sind nur zum geringen Teil auch Angehörige des XXXX und nahmen auch kaum an dessen Versammlung 2019 teil. Der Beschwerdeführer ist über die Identität der Funktionäre der XXXX informiert, hielt aber in der Beschwerdeverhandlung Anfang 2023 den vormaligen Obmann des XXXX , von dem er ein Empfehlungsschreiben hat, immer noch für den Vorsitzenden.Die Mitglieder der NPU sind nur zum geringen Teil auch Angehörige des römisch 40 und nahmen auch kaum an dessen Versammlung 2019 teil. Der Beschwerdeführer ist über die Identität der Funktionäre der römisch 40 informiert, hielt aber in der Beschwerdeverhandlung Anfang 2023 den vormaligen Obmann des römisch 40 , von dem er ein Empfehlungsschreiben hat, immer noch für den Vorsitzenden. 1.3.5 Sinngemäß macht der Beschwerdeführer im Folgeverfahren geltend, seine bisherigen Gründe seien aufrecht, er habe weiters an Demonstrationen teilgenommen, wovon es Videos auf Facebook gebe. Man werfe ihm seitens des Herkunftsstaats vor, zu Gewalt anzustiften, weshalb die Regierung ihn verfolge und töten werde. 1.3.6 Wie bereits der AsylGH im ersten Verfahren festgestellt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen war unglaubwürdig. Der Ausreisegrund war mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellbar. Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen bestanden, er werde nach einer Rückkehr im Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 (früheres) FrG ausgesetzt sein, also einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. (S. 10) Eine Verfolgungsgefahr war nicht gegeben. (S. 24)1.3.6 Wie bereits der AsylGH im ersten Verfahren festgestellt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen war unglaubwürdig. Der Ausreisegrund war mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellbar. Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen bestanden, er werde nach einer Rückkehr im Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 (früheres) FrG ausgesetzt sein, also einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. (S. 10) Eine Verfolgungsgefahr war nicht gegeben. (S. 24) Im vorigen Verfahren hat dieses Gericht bereits ausgesprochen, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Dieser werde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. (S. 4) 1.3.7 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abweisung seines zweiten Asylantrags bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, jedoch keine neuen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer hat nach Abweisung seines ersten Folgeantrags an einer Demonstration teilgenommen, sich dabei auf der Straße vor der Staatsoper fotografieren lassen, einen weiteren Folgeantrag gestellt und später die Fotos vorgelegt. Dazu hat er in der zweiten Verhandlung angegeben, er wisse von Bekannten, dass man in Nigeria informiert sei, wer teilgenommen habe. Als auffällig regierungskritisch ist der Beschwerdeführer nie in Erscheinung getreten. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 1.3.8 Laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 sind Amlodipin und Candesartan im Herkunftsstaat erhältlich, und zwar nach Befragung von von sechs privaten Apotheken (vier davon im Süden) zu diesen Preisen (S. 48): Amlodipin, 100 Tabletten zu 10 mg, Packungspreis USD 15,-- bis 18,-- und Candesartan, 28 Tabletten zu je 16 mg, Packungspreis USD 32,-- bis 34,80. Demnach hätte der Beschwerdeführer für seine Medikation von täglich 10 mg Amlodipin und 16 mg Candesartan im Höchstfall USD 1,42 (644 Naira) aufzuwenden, allerdings sind nach den Länderfeststellungen (1.2.6) die Medikamentenpreise im Süden niedriger, wo z. B. Lagos liegt. Wie der Anfragebeantwortung „Myokardinfarkte“ der Staatendokumentation des BFA vom 04.08.2021 zu entnehmen ist, kann eine Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 bei Patienten mit einer kardiovaskulärer Vorerkrankung Komplikationen hervorrufen. Zudem verläuft die Infektion bei Vorerkrankungen weitaus schwerer als bei gesunden Personen. Es kann bei Herzpatienten auch zu häufigen Begleiterkrankungen führen, wie ein hohes Risiko kardiovaskulärer Komplikationen. Patienten mit Herzerkrankungen haben ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Insbesondere Virusinfektionen, die die Atemwege angreifen, wie Influenza, SARS, MERS oder COVID-19 stellen eine besondere Herausforderung für das kardiovaskuläre System dar. Die eingeschränkte Herzfunktion, die „kardiale Reserve“ der Betroffenen, kann von den erhöhten Anforderungen des Stoffwechsels, den metabolischen Anforderungen, infolge der Infektion rasch überfordert werden. Vor allem Patienten mit Bluthochdruck und Herzerkrankungen haben ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Die Anfragebeantwortung weist, wie auch diejenige vom 11.04.2022, „Nigeria Herzprobleme“, auf die grundsätzliche Verfügbarkeit von Kardiologen und Elektrokardiogrammen hin, wobei jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungen von vielen Faktoren abhängt, zu denen auch die Folgen der Pandemie zählen. Auch unter Berücksichtigung dessen sind jedoch beiden Beantwortungen zufolge Amlodipin und Candesartancilexetil verfügbar. Laut der Homepage des Nigeria Centre for Disease Control gab es zur Zeit der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2023 etwa 3.460 aktive Corona-Fälle, etwa 1.100 davon in Lagos. (covid19.ncdc.gov.

  1. ng)Österreich hatte gleichzeitig laut der Gesundheitsagentur knapp 29.400. Nigeria hat allerdings mit 200 Mio. Einwohnern auch mehr als 20-mal die Bevölkerung von Österreich. Demnach gibt es derzeit in Österreich einen deutlich höheren Anteil an Corona-Infizierten als in Nigeria, nämlich ca. 3.250 pro Million gegenüber unter 18 pro Million. Selbst bei Berücksichtigung der in Nigeria niedrigeren Testquote von 28.545 pro Million gegenüber 11.995.370 pro Million in Österreich (Faktor 420) ergäben sich für den Fall, dass dieser Faktor aktuell für „unentdeckte“ Infektionen gälte, hochgerechnet in Nigeria nur 7.270 Infizierte pro Million, also etwas mehr als das 2,2-Fache. Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer wahrscheinlichen Ansteckung zu rechnen hätte, und schon gar nicht, dass er in diesem Fall in eine ausweglose Situation geriete. Die Verfügbarkeit einer (Booster-) Impfung sowohl in Österreich als auch in Nigeria ist zudem notorisch. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, noch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im Herkunftsstaat lebensnotwendige Maßnahmen im Fall einer Erkrankung nicht gesetzt würden. 1.3.9 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.9 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts, dem Erkenntnis des AsylGH sowie dem Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und des BAA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und 2020 sowie nach Richterwechsel 2023 je eine Beschwerdeverhandlung abgehalten.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts, dem Erkenntnis des AsylGH sowie dem Akteninhalt der Verwaltungsakten des BFA und des BAA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und 2020 sowie nach Richterwechsel 2023 je eine Beschwerdeverhandlung abgehalten. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht anhand der seinerzeit für die Trauung verwendeten Urkunden fest. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR, der Daten der Sozialversicherung und des Vereinsregisters (citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug), Feststellungen zu den österreichischen Medikamenten aus dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (aspregister.basg.gv.at). Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beruhen neben dem Arztbrief vom 14.03.2022 (OZ 16) darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im zweiten Verfahren 2019 angegeben hat, dass er keine Herzprobleme mehr habe (AS 91), im nunmehrigen in der ersten Verhandlung 2020, dass er Zeitungen verkaufe, (S. 5) und in der zweiten, dass er arbeitsfähig sei, bei Übersiedlungen helfe, eine Einstellungszusage habe und arbeiten wolle (S. 5, 22, 24 f). Zum Aufenthalt in Wien 2013/14 ist keine genauere Feststellung möglich, da der Beschwerdeführer zwar von der Polizei angetroffen und mit Nebenwohnsitz angemeldet wurde, andererseits eine Aufenthaltsbescheinigung Ungarns hatte und in Österreich in dieser Periode weder als sozialversichert noch als grundversorgt aufscheint. Betreffend das Vorhandensein oder die Zusammensetzung der Familie im Herkunftsstaat waren keine weiteren Feststellungen möglich, da der Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahren widersprüchliche Angaben machte, so im ersten, dass seine Mutter 1996 bzw. 1997 verstorben sei, der Vater 2004 (AS 39, 59), im zweiten dann, dass er sieben gewesen sei, als der Vater gestorben sei, also ca. 1983, die Mutter sei ca. 72 (also derzeit ca. 76) und lebe in der Nähe Kameruns, seine Schwester in Oyo State, der einzige Onkel sei im Gefängnis (AS 311 f), sowie im nunmehrigen, dass der Vater 1983 getötet worden sei, ein Cousin 2017 (AS 91), wogegen er eine Cousine habe (AS 93), dann in der ersten Verhandlung, er sei beim Tod des Vaters neun gewesen, der Onkel sei in Amerika, Verwandte in Afrika habe er, aber er wisse nicht, wo (S. 5), und in der zweiten Verhandlung, der Vater der Vater sei 1981 bzw. 1978 verstorben, die Mutter ca. sechs Monate später (S. 7). Über die in den verschiedenen Verfahren behaupteten Vaterschaften - Tochter im zweiten, keine Kinder im dritten beim BFA (AS 93), keine Tochter, aber (bald 14-jähriger) Sohn schließlich bei der zweiten Beschwerdeverhandlung - konnte wegen der darin liegenden Widersprüche und mangels anderer Beweise keine genauere Feststellung erfolgen. In der zweiten Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer aber klar ausgedrückt, dass er keinerlei Familienleben führt und Kontakte verneint, sodass diese Feststellungen zu treffen waren. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderinformationen hat der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung angegeben, dass in den nigerianischen Spitälern Korruption bestehe. Ärzte und Schwestern würden nicht bezahlt. Es gebe weniger Coronafälle in Nigeria wegen des heißen Klimas und der vielen Sonne, wogegen Kälte Corona fördere. Weil die Menschen kein Geld für Medikamente hätten, gingen Sie zu den „Buschmännern“ und holten dort medizinische Mittel. Sollte ein Regierungsmitglied erkranken, würde es nicht in ein Spital gehen, sondern nach London fliegen, ob Präsident oder Minister. Das System sei durchaus korrupt. Damit hat er die Länderfeststellungen ergänzt, ist ihnen aber nicht entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen 2.3.1 Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer Fluchtgründe geltend gemacht, die denen im ersten Verfahren im Wesentlichen entsprechen, nämlich eine Zugehörigkeit zu „Biafra“ und IPOB, die sich (auch) in der öffentlichen Bekundung 2019 gezeigt habe und im Herkunftsstaat bekannt sei. Damit hat er im Ergebnis behauptet, dass er weiterhin öffentlich seine Unterstützung für Biafra und IPOB kundtue, weswegen er gesucht und verfolgt werde. Die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei MASSOB und der Biafra-Bewegung, die beide ein eigenes Land für die Ibo aus nigerianischen Territorien und sich von Nigeria trennen wollen, weshalb die Armee bzw. Polizei den Vater getötet habe und auch den Beschwerdeführer töten wolle, ist schon im ersten Verfahren thematisiert worden (AS 53 ff), und es ist lediglich der zusätzliche Anlass der Teilnahme an einer Demonstration der XXXX (erst behauptet: an mehreren), die im Herkunftsstaat bekannt sei, und die Mitgliedschaft bei XXXX neu. Daraus ergibt sich aber kein glaubhafter neuer Verfolgungsgrund, weil anhand der Feststellungen nicht zu sehen ist, was den Beschwerdeführer im Rückkehrfall konkret gefährden sollte.Die behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei MASSOB und der Biafra-Bewegung, die beide ein eigenes Land für die Ibo aus nigerianischen Territorien und sich von Nigeria trennen wollen, weshalb die Armee bzw. Polizei den Vater getötet habe und auch den Beschwerdeführer töten wolle, ist schon im ersten Verfahren thematisiert worden (AS 53 ff), und es ist lediglich der zusätzliche Anlass der Teilnahme an einer Demonstration der römisch 40 (erst behauptet: an mehreren), die im Herkunftsstaat bekannt sei, und die Mitgliedschaft bei römisch 40 neu. Daraus ergibt sich aber kein glaubhafter neuer Verfolgungsgrund, weil anhand der Feststellungen nicht zu sehen ist, was den Beschwerdeführer im Rückkehrfall konkret gefährden sollte. 2.3.2 Zunächst leidet das Vorbringen, die Behörden Nigerias seien über die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Bilde, was dieser von „Bekannten“ wisse, schon deshalb an Glaubwürdigkeit, weil dieser zunächst die Teilnahme an allen Demonstrationen seit 2009 behauptete, als er sich der Biafra-Bewegung angeschlossen habe, davon 2017 an zwei Demonstrationen. Man suche nach ihm, nach dem Vater sei nun sein Cousin sei getötet worden, wovon es ein Foto gebe. (AS 91
  2. f)Die nach Bescheiderlassung vorgelegten Fotos zeigen allerdings keinen Toten, sondern den Beschwerdeführer vor der Staatsoper bei der Demonstration von 2019. In der zweiten Beschwerdeverhandlung räumte er dann ein, dass es solche Demonstrationen 2016, 2019 und 2021 gegeben habe, und er zuletzt 2019 demonstriert habe: „Es ist lange her. Noch vor der Covid-Zeit.“ (S. 13
  3. f)An der vorangegangenen am 30.05.2016 konnte der Beschwerdeführer fast unmöglich teilgenommen haben, weil er am 03.06.2016 von Norwegen nach Nigeria abgeschoben wurde. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ kommt es darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Nur wenn dies zutrifft, ist zu fragen, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/19/0312, mwN). 2.3.3 Da schon festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht auffällig regierungskritisch in Erscheinung trat, kann dahinstehen, ob irgendjemand im Herkunftsstaat von Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis nehmen konnte oder genommen hat. Das „Bestätigungsschreiben“ betreffend die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor dem 04.04.2019 im Herkunftsstaat und in der „ XXXX “ von XXXX (AS 201) vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich offensichtlich um einen Standardtext handelt (adressiert an den Verwaltungsgerichtshof), in dem noch dazu falsche Angaben betreffend den Geburtsort des Beschwerdeführers eingefügt wurden.2.3.3 Da schon festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht auffällig regierungskritisch in Erscheinung trat, kann dahinstehen, ob irgendjemand im Herkunftsstaat von Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis nehmen konnte oder genommen hat. Das „Bestätigungsschreiben“ betreffend die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor dem 04.04.2019 im Herkunftsstaat und in der „ römisch 40 “ von römisch 40 (AS 201) vermag daran nichts zu ändern, zumal es sich offensichtlich um einen Standardtext handelt (adressiert an den Verwaltungsgerichtshof), in dem noch dazu falsche Angaben betreffend den Geburtsort des Beschwerdeführers eingefügt wurden. Demnach konnte festgestellt werden, dass er keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und zu seiner behaupteten (fortgesetzten oder wieder aufgenommenen) Verfolgung kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Eine Verfolgung in Lagos, somit außerhalb des „Biafra“-Gebiets wäre auch aufgrund der Länderfeststellungen zum Fehlen eines Melde- oder nationalen Fahndungssystems wenig wahrscheinlich. 2.3.4 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 11, 46, AS 125, 160), dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, ein neues Fluchtmotiv zu begründen, glaubhaft zu vermitteln, dass er aus Überzeugung an Demonstrationen teilgenommen habe, oder mit dem gesteigerten Vorbringen einen relevanten Sachverhalt darzutun. Damit schließt sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung des BFA an. Zumal die Beschwerde (wonach der Beschwerdeführer in Österreich angekommen „nun endlich an friedlichen Versammlungen teilnehmen“ durfte) daran keine Zweifel hervorruft, ist also die Schlussfolgerung des BFA nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer den zweiten Folgeantrag in Verschleppungsabsicht stellte (S. 45, AS 159). 2.3.5 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde wegen seiner Unterstützung für Biafra verfolgt (werden) hat somit keinen glaubhaften Kern. Die Beschwerde konnte auch mit der ergänzenden Vorlage der zweiten Seite der schon beim BFA vorgelegten (AS 201) „Bestätigung“ des (übersetzt) bedeutend erhöhten Risikos von Arrest und Folter sowie der enormen Lebensgefahr nach einer Rückkehr die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttern. Für einen geänderten relevanten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 2.3.6 Die Feststellungen in 1.3.8 ergaben sich aus den Länderfeststellungen zum Herkunfts-staat und jenen zu Alter, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser hat zudem in der zweiten Beschwerdeverhandlung angegeben, von seinen geschilderten Problemen und Schwierigkeiten abgesehen könne er in Nigeria leben (S. 21). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Das bereits in den vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in den seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigungen berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu MASSOB, nun IPOB, und Unterstützung von Biafra wie schon im ersten Verfahren – jedenfalls was die Verfolgung betrifft – unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu MASSOB, nun IPOB, und Unterstützung von Biafra wie schon im ersten Verfahren – jedenfalls was die Verfolgung betrifft – unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend

§ 68Abs.

1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend

Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 49, AS 163) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 49, AS 163) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.3.3 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2016 länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Folgeanträge der Fall war, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen.3.3.3 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2016 länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Folgeanträge der Fall war, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen. Auch wenn die den Behörden zuzurechnende Verfahrensdauer als Grund für die Länge des Aufenthalts dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/21/0159), ist nicht zu übersehen, dass sich der jetzige Aufenthalt aus den Zeiten zweier Folgeverfahren ergab, von denen das längere durch einen unzulässigen Folgeantrag nach neuerlicher Missachtung der Ausreisepflicht ausgelöst wurde. Die früheren Aufenthalte sind dagegen wenig gewichtig, zumal der Beschwerdeführer jeweils mit der Absicht wegzog, dauernd wegzubleiben, zuerst in die Schweiz, beim zweiten Mal nach Norwegen, was beide Male an den Behörden scheiterte. 3.3.4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Die Erkrankung des Beschwerdeführers und die ihretwegen erforderliche Therapie sind aber als private Interessen nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, wenn die erforderliche Behandlung ihm im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stünde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN) Nach den Feststellungen ist dies bei der Behandlung des Bluthochdrucks des Beschwerdeführers der Fall, da die Medikamente nach sämtlichen Berichten verfügbar sind, nach dem Bericht der EUAA auch im Süden in allen angefragten Apotheken, besteht kein Zweifel daran, dass er Zugang zu ihnen hat. Auf eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Verkehrsinfrastruktur oder eine deshalb oder sonst bestehende besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers (vgl. VfGH 14.06.2022, E4491/2021, mwN) deutet nichts in den Feststellungen hin.Nach den Feststellungen ist dies bei der Behandlung des Bluthochdrucks des Beschwerdeführers der Fall, da die Medikamente nach sämtlichen Berichten verfügbar sind, nach dem Bericht der EUAA auch im Süden in allen angefragten Apotheken, besteht kein Zweifel daran, dass er Zugang zu ihnen hat. Auf eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Verkehrsinfrastruktur oder eine deshalb oder sonst bestehende besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vergleiche VfGH 14.06.2022, E4491/2021, mwN) deutet nichts in den Feststellungen hin. Die festgestellten Preise geben auch keinen Anlass zu (nicht vorgebrachten) Bedenken betreffend die Leistbarkeit oder sonstige Zugänglichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0297, mwN).Die festgestellten Preise geben auch keinen Anlass zu (nicht vorgebrachten) Bedenken betreffend die Leistbarkeit oder sonstige Zugänglichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0297, mwN). 3.3.5 Weitere Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind die beiden Vereinsmitgliedschaften, speziell jene bei der XXXX , bei der er regelmäßig verkehrt und wo er auch die Funktionäre kennt, ferner die jahrelangen Freundschaften mit dem Unterkunftgeber und der österreichischen Unterstützerin sowie die – wenngleich kurze – Beziehung mit der aus Uganda stammenden Freundin, welche – da die Frau berufstätig und demnach im geeigneten Alter ist – auf elektronischem oder schriftlichem Weg fortsetzbar ist.3.3.5 Weitere Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind die beiden Vereinsmitgliedschaften, speziell jene bei der römisch 40 , bei der er regelmäßig verkehrt und wo er auch die Funktionäre kennt, ferner die jahrelangen Freundschaften mit dem Unterkunftgeber und der österreichischen Unterstützerin sowie die – wenngleich kurze – Beziehung mit der aus Uganda stammenden Freundin, welche – da die Frau berufstätig und demnach im geeigneten Alter ist – auf elektronischem oder schriftlichem Weg fortsetzbar ist. Nicht zu übersehen ist auch das private Interesse des Beschwerdeführers, im Aufenthaltsstaat des Kindes zu verbleiben, als dessen biologischen Vater er sich ansieht. Dieses Interesse ist jedoch dadurch relativiert, dass er seit mindestens rund zwei Jahren trotz räumlicher Nähe keinerlei Kontakt mit diesem hat, keinen Unterhalt leistet und auch keine Abhängigkeiten vorliegen. Wie festgestellt, kann der Kontakt mit dem Kind auch auf elektronischem oder schriftlichem Weg stattfinden. Andere Integrationselemente sind angesichts der Aufenthaltsdauer bemerkenswert wenig ausgeprägt und daher kaum von Gewicht, speziell die fast gänzlich fehlenden Deutschkenntnisse, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit – auch während der kurzen Phase des Zeitungsverkaufs – und das Unterbleiben von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Prüfungs- oder Schulabschlüssen. Die mündliche Einstellungszusage bildet noch kein wirtschaftliches Integrationsmerkmal, und auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken. (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) Es entspricht nämlich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (ein solcher Umstände ist z. B. der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich). (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) 3.3.6 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen all dem gegenüber dessen mehrfache illegale Einreise, auch entgegen dem verhängten Verbot für den Schengen-Raum, der Umstand, dass er sein Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht hat, jedenfalls rund drei Jahrzehnte, Igbo und Englisch spricht, sowie die sozialen, wenn nicht familiären, beruflichen und religiösen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo es ihm notorisch auch weiterhin möglich ist, in katholischen Kirchen zu beten wie hier. Auch die Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften wie fallbezogen gegen das MeldeG durch unterlassene Abmeldung und das FPG durch die qualifiziert illegale Einreise trotz Verbots, die für die Aufenthaltsdauer kausale mehrfache Asylantragstellung und die unrichtigen Identitätsangaben im Erstverfahren sowie in der Schweiz sprechen für die Rückkehrentscheidung. (VwGH 04.02.2020, Ra 2019/14/0461, mwN) Dazu kommt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu die (angesichts der Grundversorgung und des fehlenden Erwerbseinkommens) vorliegende Mittellosigkeit. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. 3.3.7 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.3.7 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV des Bescheides abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier des Bescheides abzuweisen. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internat

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