G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt VI die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl Nr. 100/2005 (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Abs. 1 und 2 FPG“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ und im Spruchpunkt römisch sechs die Wortfolge „§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF,“ durch folgende ersetzt wird: „§ 53 Absatz eins und 2 FPG“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt VI erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres.3. Darauf stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Mit dem vorhergehenden Spruchpunkt römisch sechs erließ es ferner ein Aufenthaltsverbot für die Dauer eines Jahres.
IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vgl. AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). [...]2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften.
IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022). [...] 1.2.4 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 22.2.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 22.2.2022). [...] Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 22.2.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022). 1.2.5 Grundversorgung Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften Afrikas (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 9.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022). [...] Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 9.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022).
Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem
einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022). 1.2.7 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wiederaufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022). 1.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 1.3.1 Im ersten Asylverfahren gab er 2004 an, sein Vater sei ein wichtiges Mitglied der „Sippengesellschaft“ Biafra gewesen, die für sich stehen und sich von Nigeria trennen wolle. MASSOB und Biafra seien ein und dasselbe. Auch er sei dort registriert gewesen, als Mitglied von MASSOB, wie ihm sein Vater Anfang 2003 mitgeteilt habe, der ihn dort registrieren lassen habe. Bereits 1996 seien uniformierte Männer ins Haus gekommen und hätten den Vater töten wollen, der aber nicht zuhause gewesen sei. Darauf hätten sie die Mutter mitnehmen wollen und ihm, der dieser habe helfen wollen, mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Als ihn die Mutter habe bluten sehen, sei sie in Ohnmacht gefallen und nicht mehr aufgewacht. Sie hätten die ganze Familie töten wollen. Im Fall der Rückkehr würden ihn Polizei und Armee töten. Wenn Biafra Treffen gehabt habe, hätte es immer Kämpfe gegeben, so auch am 09.und 10.01.2004 zwischen Biafra und der nigerianischen Armee im Dorf XXXX , wo er seit der Geburt gelebt habe. Dabei seien ihr Haus in Brand gesetzt und der Vater, der am Treffen teilgenommen habe, sowie viele andere Leute getötet worden. Armee und Polizei seien ins Hausgekommen. Er habe gesehen, wie sie den Vater im Badezimmer erschossen hätten, und sei „über den Hinterhof“ in die Kirche geflohen, wo der Pastor ihn aufgenommen habe. Dieser hätte ihm gesagt, dass die Armee wegen der Mitgliedschaft des Vaters den Sohn suchen und töten wollen würde.Wenn Biafra Treffen gehabt habe, hätte es immer Kämpfe gegeben, so auch am 09.und 10.01.2004 zwischen Biafra und der nigerianischen Armee im Dorf römisch 40 , wo er seit der Geburt gelebt habe. Dabei seien ihr Haus in Brand gesetzt und der Vater, der am Treffen teilgenommen habe, sowie viele andere Leute getötet worden. Armee und Polizei seien ins Hausgekommen. Er habe gesehen, wie sie den Vater im Badezimmer erschossen hätten, und sei „über den Hinterhof“ in die Kirche geflohen, wo der Pastor ihn aufgenommen habe. Dieser hätte ihm gesagt, dass die Armee wegen der Mitgliedschaft des Vaters den Sohn suchen und töten wollen würde. Der Pastor habe ihn am 13.01.2004 nach Lagos gebracht, wo er bei einem dortigen Pastor gewohnt habe. Dieser habe ihn auf ein Schiff gebracht, mit dem er am 10.02.2004 den Herkunftsstaat verlassen habe. 1.3.2 Zum ersten Folgeantrag erklärte er 2016 erstbefragt, „mittlerweile“ homosexuell zu sein. Sein Geburtsdatum sei 13 Jahre früher, als im ersten Verfahren angegeben. Beim BFA brachte er 2018 vor, als er sieben Jahre alt gewesen sei, wäre sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine Schwester seien am Leben und hielten sich im Herkunftsstaat auf. Ein Onkel sei dort im Gefängnis, aus dem gleichen Grund, aus dem man den Vater getötet habe. Als Volksgruppe gab er an: „Ich bin Biafra. IPOB.“ Biafra vertrete ein eigenes Land. Er habe vor der Ausreise zwei Jahre lang für einen Pastor in Lagos in der Kirche gearbeitet. Dieser habe seine Ausreise organisiert und bezahlt. Als er später in Ungarn Probleme mit seiner Gattin gehabt habe, sei er nach Norwegen gezogen, wozu ihn ein homosexueller Bekannter von dort aufgefordert habe. Eigentlich sei er nicht schwul und es zuvor nie gewesen. Er habe sich nur darauf eingelassen, um dessen Unterstützung zu bekommen. Nachdem ihn Norwegen erst nach Budapest und dann, nach einer neuerlichen Einreise, nach Nigeria geschickt habe, hätte ihm dort ein Freund des Homosexuellen aus Norwegen geholfen, von Lagos nach Italien zu kommen, wobei der Homosexuelle die Reise bezahlt habe. Mit diesem habe er in Norwegen homosexuelle Handlungen begonnen, eigentlich würde er sich als bisexuell wie dieser bezeichnen. In Lagos sei er weder bedroht noch verfolgt worden, es habe ja niemand gewusst, dass er dort sei. Als neue Fluchtgründe seit 2009 nannte er, hier arbeiten und in die Schule gehen zu wollen, das sei sein „einziges Problem“. In Nigeria würde er „sofort getötet werden“. Der Präsident lasse viele Leute töten. Auch der Sohn seines Onkels sei „sofort getötet“ worden. Das abweisende Erkenntnis im Beschwerdeverfahren über den ersten Folgeantrag wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2018 zugestellt. Dieser reiste nicht aus und stellte nach einem knappen halben Jahr den nun vorliegenden Folgeantrag. 1.3.3 Zu diesem gab der Beschwerdeführer am 09.09.2019 erstbefragt an, er habe in Österreich seit seiner Ankunft immer wieder an Demonstrationen für Biafra teilgenommen. Da er auch aktives Mitglied bei IPOB sei, habe die Regierung in Nigeria bestimmt seinen Namen und die restlichen Personalien, weshalb dort sein Leben in Gefahr sei. Dies sei ihm sei 2016 bekannt. Beim BFA brachte er vor, die nigerianische Sicherheitsbehörde habe seinen Namen, weil sie nach ihm suche, da er ein Biafra sei. Auch sein Vater sei getötet worden. Der Sohn des inhaftierten Onkels sei 2017 getötet worden, ob der Onkel noch lebe, wisse er nicht. Er habe sich 2009 der Biafra-Bewegung angeschlossen, die er seit seinem neunten Lebensjahr kenne, um zu demonstrieren, was er von da an immer am 30. Mai getan habe. Es seien Demonstrationen in Wien, Linz und Graz gewesen, 2017 habe er an zweien teilgenommen, insgesamt an ca. acht. Die Welt solle erfahren, was sie in Nigeria erleiden würden, dass es dort zu Tötungen komme. Man werde ihn zu 100 % töten, weil sein Vater die Agitation für Biafra begonnen habe. Er gehöre auch der XXXX an, wie die Leute in Österreich aus dem Biafraland.Er habe sich 2009 der Biafra-Bewegung angeschlossen, die er seit seinem neunten Lebensjahr kenne, um zu demonstrieren, was er von da an immer am 30. Mai getan habe. Es seien Demonstrationen in Wien, Linz und Graz gewesen, 2017 habe er an zweien teilgenommen, insgesamt an ca. acht. Die Welt solle erfahren, was sie in Nigeria erleiden würden, dass es dort zu Tötungen komme. Man werde ihn zu 100 % töten, weil sein Vater die Agitation für Biafra begonnen habe. Er gehöre auch der römisch 40 an, wie die Leute in Österreich aus dem Biafraland. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab er an, sie seien zu IPOB gegangen, weil der Anführer von MASSOB korrupt gewesen sei. Seit 2005 sei er Mitglied bei IPOB. 1.3.4 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Vereine „ XXXX ‚ XXXX ‘“ (im Folgenden XXXX ; Obmann XXXX seit 2019) und „ XXXX (Kulturverein)“ (im Folgenden XXXX , Obmann XXXX seit 2021). In keinem der beiden bekleidete oder bekleidet er eine Funktion.1.3.4 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Vereine „ römisch 40 ‚ römisch 40 ‘“ (im Folgenden römisch 40 ; Obmann römisch 40 seit 2019) und „ römisch 40 (Kulturverein)“ (im Folgenden römisch 40 , Obmann römisch 40 seit 2021). In keinem der beiden bekleidete oder bekleidet er eine Funktion. Er nimmt an den monatlichen Vereinstreffen der XXXX teil, wo über die Vorgänge im „Biafraland“ gesprochen wird, zuletzt im Dezember 2022. Am 30.05.2019 hat er an einer vom XXXX organisierten Versammlung (Demonstration) gegen die Maßnahmen in Bezug auf Biafra teilgenommen, die durch die Innenstadt von Wien führte, nahm aber weder vorher am 30.05.2016 teil, noch danach am 30.05.2021.Er nimmt an den monatlichen Vereinstreffen der römisch 40 teil, wo über die Vorgänge im „Biafraland“ gesprochen wird, zuletzt im Dezember 2022. Am 30.05.2019 hat er an einer vom römisch 40 organisierten Versammlung (Demonstration) gegen die Maßnahmen in Bezug auf Biafra teilgenommen, die durch die Innenstadt von Wien führte, nahm aber weder vorher am 30.05.2016 teil, noch danach am 30.05.2021. Die Mitglieder der NPU sind nur zum geringen Teil auch Angehörige des XXXX und nahmen auch kaum an dessen Versammlung 2019 teil. Der Beschwerdeführer ist über die Identität der Funktionäre der XXXX informiert, hielt aber in der Beschwerdeverhandlung Anfang 2023 den vormaligen Obmann des XXXX , von dem er ein Empfehlungsschreiben hat, immer noch für den Vorsitzenden.Die Mitglieder der NPU sind nur zum geringen Teil auch Angehörige des römisch 40 und nahmen auch kaum an dessen Versammlung 2019 teil. Der Beschwerdeführer ist über die Identität der Funktionäre der römisch 40 informiert, hielt aber in der Beschwerdeverhandlung Anfang 2023 den vormaligen Obmann des römisch 40 , von dem er ein Empfehlungsschreiben hat, immer noch für den Vorsitzenden. 1.3.5 Sinngemäß macht der Beschwerdeführer im Folgeverfahren geltend, seine bisherigen Gründe seien aufrecht, er habe weiters an Demonstrationen teilgenommen, wovon es Videos auf Facebook gebe. Man werfe ihm seitens des Herkunftsstaats vor, zu Gewalt anzustiften, weshalb die Regierung ihn verfolge und töten werde. 1.3.6 Wie bereits der AsylGH im ersten Verfahren festgestellt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen war unglaubwürdig. Der Ausreisegrund war mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellbar. Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen bestanden, er werde nach einer Rückkehr im Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 (früheres) FrG ausgesetzt sein, also einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. (S. 10) Eine Verfolgungsgefahr war nicht gegeben. (S. 24)1.3.6 Wie bereits der AsylGH im ersten Verfahren festgestellt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen war unglaubwürdig. Der Ausreisegrund war mangels Glaubwürdigkeit nicht feststellbar. Festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahmen bestanden, er werde nach einer Rückkehr im Herkunftsstaat einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 (früheres) FrG ausgesetzt sein, also einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. (S. 10) Eine Verfolgungsgefahr war nicht gegeben. (S. 24) Im vorigen Verfahren hat dieses Gericht bereits ausgesprochen, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Dieser werde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. (S. 4) 1.3.7 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit nach Abweisung seines zweiten Asylantrags bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, jedoch keine neuen Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer hat nach Abweisung seines ersten Folgeantrags an einer Demonstration teilgenommen, sich dabei auf der Straße vor der Staatsoper fotografieren lassen, einen weiteren Folgeantrag gestellt und später die Fotos vorgelegt. Dazu hat er in der zweiten Verhandlung angegeben, er wisse von Bekannten, dass man in Nigeria informiert sei, wer teilgenommen habe. Als auffällig regierungskritisch ist der Beschwerdeführer nie in Erscheinung getreten. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 1.3.8 Laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 sind Amlodipin und Candesartan im Herkunftsstaat erhältlich, und zwar nach Befragung von von sechs privaten Apotheken (vier davon im Süden) zu diesen Preisen (S. 48): Amlodipin, 100 Tabletten zu 10 mg, Packungspreis USD 15,-- bis 18,-- und Candesartan, 28 Tabletten zu je 16 mg, Packungspreis USD 32,-- bis 34,80. Demnach hätte der Beschwerdeführer für seine Medikation von täglich 10 mg Amlodipin und 16 mg Candesartan im Höchstfall USD 1,42 (644 Naira) aufzuwenden, allerdings sind nach den Länderfeststellungen (1.2.6) die Medikamentenpreise im Süden niedriger, wo z. B. Lagos liegt. Wie der Anfragebeantwortung „Myokardinfarkte“ der Staatendokumentation des BFA vom 04.08.2021 zu entnehmen ist, kann eine Infektion mit dem Coronavirus COVID-19 bei Patienten mit einer kardiovaskulärer Vorerkrankung Komplikationen hervorrufen. Zudem verläuft die Infektion bei Vorerkrankungen weitaus schwerer als bei gesunden Personen. Es kann bei Herzpatienten auch zu häufigen Begleiterkrankungen führen, wie ein hohes Risiko kardiovaskulärer Komplikationen. Patienten mit Herzerkrankungen haben ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Insbesondere Virusinfektionen, die die Atemwege angreifen, wie Influenza, SARS, MERS oder COVID-19 stellen eine besondere Herausforderung für das kardiovaskuläre System dar. Die eingeschränkte Herzfunktion, die „kardiale Reserve“ der Betroffenen, kann von den erhöhten Anforderungen des Stoffwechsels, den metabolischen Anforderungen, infolge der Infektion rasch überfordert werden. Vor allem Patienten mit Bluthochdruck und Herzerkrankungen haben ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf. Die Anfragebeantwortung weist, wie auch diejenige vom 11.04.2022, „Nigeria Herzprobleme“, auf die grundsätzliche Verfügbarkeit von Kardiologen und Elektrokardiogrammen hin, wobei jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungen von vielen Faktoren abhängt, zu denen auch die Folgen der Pandemie zählen. Auch unter Berücksichtigung dessen sind jedoch beiden Beantwortungen zufolge Amlodipin und Candesartancilexetil verfügbar. Laut der Homepage des Nigeria Centre for Disease Control gab es zur Zeit der Beschwerdeverhandlung am 11.01.2023 etwa 3.460 aktive Corona-Fälle, etwa 1.100 davon in Lagos. (covid19.ncdc.gov.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu MASSOB, nun IPOB, und Unterstützung von Biafra wie schon im ersten Verfahren – jedenfalls was die Verfolgung betrifft – unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu MASSOB, nun IPOB, und Unterstützung von Biafra wie schon im ersten Verfahren – jedenfalls was die Verfolgung betrifft – unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend
1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend
Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
G“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 49, AS 163) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 49, AS 163) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,). Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.3.3 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2016 länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Folgeanträge der Fall war, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen.3.3.3 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit September 2016 länger als sechs Jahre dauerte. Der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich mehr als fünf Jahre im Inland aufhielt, allerdings relativierend, dass dies nur gut 2,5 Jahre rechtmäßig, also überwiegend unrechtmäßig (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180), und auf Basis zweier Folgeanträge der Fall war, nämlich eines unbegründeten und eines unzulässigen. Auch wenn die den Behörden zuzurechnende Verfahrensdauer als Grund für die Länge des Aufenthalts dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist (VwGH 12.10.2020, Ra 2020/21/0159), ist nicht zu übersehen, dass sich der jetzige Aufenthalt aus den Zeiten zweier Folgeverfahren ergab, von denen das längere durch einen unzulässigen Folgeantrag nach neuerlicher Missachtung der Ausreisepflicht ausgelöst wurde. Die früheren Aufenthalte sind dagegen wenig gewichtig, zumal der Beschwerdeführer jeweils mit der Absicht wegzog, dauernd wegzubleiben, zuerst in die Schweiz, beim zweiten Mal nach Norwegen, was beide Male an den Behörden scheiterte. 3.3.4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN) Die Erkrankung des Beschwerdeführers und die ihretwegen erforderliche Therapie sind aber als private Interessen nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, wenn die erforderliche Behandlung ihm im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stünde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN) Nach den Feststellungen ist dies bei der Behandlung des Bluthochdrucks des Beschwerdeführers der Fall, da die Medikamente nach sämtlichen Berichten verfügbar sind, nach dem Bericht der EUAA auch im Süden in allen angefragten Apotheken, besteht kein Zweifel daran, dass er Zugang zu ihnen hat. Auf eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Verkehrsinfrastruktur oder eine deshalb oder sonst bestehende besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers (vgl. VfGH 14.06.2022, E4491/2021, mwN) deutet nichts in den Feststellungen hin.Nach den Feststellungen ist dies bei der Behandlung des Bluthochdrucks des Beschwerdeführers der Fall, da die Medikamente nach sämtlichen Berichten verfügbar sind, nach dem Bericht der EUAA auch im Süden in allen angefragten Apotheken, besteht kein Zweifel daran, dass er Zugang zu ihnen hat. Auf eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Verkehrsinfrastruktur oder eine deshalb oder sonst bestehende besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vergleiche VfGH 14.06.2022, E4491/2021, mwN) deutet nichts in den Feststellungen hin. Die festgestellten Preise geben auch keinen Anlass zu (nicht vorgebrachten) Bedenken betreffend die Leistbarkeit oder sonstige Zugänglichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0297, mwN).Die festgestellten Preise geben auch keinen Anlass zu (nicht vorgebrachten) Bedenken betreffend die Leistbarkeit oder sonstige Zugänglichkeit. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es dem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, warum eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei, und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar. (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0297, mwN). 3.3.5 Weitere Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind die beiden Vereinsmitgliedschaften, speziell jene bei der XXXX , bei der er regelmäßig verkehrt und wo er auch die Funktionäre kennt, ferner die jahrelangen Freundschaften mit dem Unterkunftgeber und der österreichischen Unterstützerin sowie die – wenngleich kurze – Beziehung mit der aus Uganda stammenden Freundin, welche – da die Frau berufstätig und demnach im geeigneten Alter ist – auf elektronischem oder schriftlichem Weg fortsetzbar ist.3.3.5 Weitere Bestandteile des Privatlebens des Beschwerdeführers, die in die Abwägung Eingang zu finden haben, sind die beiden Vereinsmitgliedschaften, speziell jene bei der römisch 40 , bei der er regelmäßig verkehrt und wo er auch die Funktionäre kennt, ferner die jahrelangen Freundschaften mit dem Unterkunftgeber und der österreichischen Unterstützerin sowie die – wenngleich kurze – Beziehung mit der aus Uganda stammenden Freundin, welche – da die Frau berufstätig und demnach im geeigneten Alter ist – auf elektronischem oder schriftlichem Weg fortsetzbar ist. Nicht zu übersehen ist auch das private Interesse des Beschwerdeführers, im Aufenthaltsstaat des Kindes zu verbleiben, als dessen biologischen Vater er sich ansieht. Dieses Interesse ist jedoch dadurch relativiert, dass er seit mindestens rund zwei Jahren trotz räumlicher Nähe keinerlei Kontakt mit diesem hat, keinen Unterhalt leistet und auch keine Abhängigkeiten vorliegen. Wie festgestellt, kann der Kontakt mit dem Kind auch auf elektronischem oder schriftlichem Weg stattfinden. Andere Integrationselemente sind angesichts der Aufenthaltsdauer bemerkenswert wenig ausgeprägt und daher kaum von Gewicht, speziell die fast gänzlich fehlenden Deutschkenntnisse, die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit – auch während der kurzen Phase des Zeitungsverkaufs – und das Unterbleiben von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Prüfungs- oder Schulabschlüssen. Die mündliche Einstellungszusage bildet noch kein wirtschaftliches Integrationsmerkmal, und auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken. (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) Es entspricht nämlich der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet (ein solcher Umstände ist z. B. der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich). (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN) 3.3.6 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen all dem gegenüber dessen mehrfache illegale Einreise, auch entgegen dem verhängten Verbot für den Schengen-Raum, der Umstand, dass er sein Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht hat, jedenfalls rund drei Jahrzehnte, Igbo und Englisch spricht, sowie die sozialen, wenn nicht familiären, beruflichen und religiösen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wo es ihm notorisch auch weiterhin möglich ist, in katholischen Kirchen zu beten wie hier. Auch die Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften wie fallbezogen gegen das MeldeG durch unterlassene Abmeldung und das FPG durch die qualifiziert illegale Einreise trotz Verbots, die für die Aufenthaltsdauer kausale mehrfache Asylantragstellung und die unrichtigen Identitätsangaben im Erstverfahren sowie in der Schweiz sprechen für die Rückkehrentscheidung. (VwGH 04.02.2020, Ra 2019/14/0461, mwN) Dazu kommt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt dazu die (angesichts der Grundversorgung und des fehlenden Erwerbseinkommens) vorliegende Mittellosigkeit. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie unbegründete Asylanträge erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. 3.3.7 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.3.7 Damit überwiegen in der Gesamtbetrachtung jene Umstände, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib. Die individuelle Abwägung der berührten Interessen zeigt somit, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV des Bescheides abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch vier des Bescheides abzuweisen. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf):
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internat
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.