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{'item': 'I422 2264281-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI422 2264281-1 Spruch, I422 2264281-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) teilte einer deutschen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) mit Parteiengehör vom 21.10.2022 mit, dass sie aufgrund deren unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verfahren nach dem

  1. Hauptstück des FPG eingeleitet haben und die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beabsichtigen. Um den Sachverhalt im Lichte der persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein, in der sie insbesondere ihre persönlichen und privaten Verhältnisse zu ihren Herkunftsstaat und zu Österreich darlegen sollte. In ihrer Stellungnahme mit E-Mail vom 25.10.2022 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass sie seit rund zwei Jahren mit ihrem Mann in Österreich lebe und hier auch arbeite. Beigelegt waren der E-Mail eine Meldebestätigung und die Kopie ihres Personalausweises. Mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl: XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.Mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl: römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich telefonisch melden wolle und hoffe, dass gemeinsam eine Lösung gefunden werde. Sie sei noch nicht beim AMS gemeldet, da sie einerseits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und zudem selbst auf Arbeitssuche sei. Sie werde sich allerdings am nächsten Tag zum AMS begeben und sich dort als arbeitssuchend melden. In Deutschland sei sie bei „TK“ versichert und könne ohne Probleme regelmäßig zum Arzt gehen. Der Beschwerde waren die Fotografie eines handgeschriebenen Schreibens mit Unterschrift lautend auf „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich XXXX , Einspruch zu dem Asylverfahren ein.“ sowie die Fotografie der Vorder- und der Rückseite ihrer Krankenversicherungskarte beigelegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.10.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich telefonisch melden wolle und hoffe, dass gemeinsam eine Lösung gefunden werde. Sie sei noch nicht beim AMS gemeldet, da sie einerseits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und zudem selbst auf Arbeitssuche sei. Sie werde sich allerdings am nächsten Tag zum AMS begeben und sich dort als arbeitssuchend melden. In Deutschland sei sie bei „TK“ versichert und könne ohne Probleme regelmäßig zum Arzt gehen. Der Beschwerde waren die Fotografie eines handgeschriebenen Schreibens mit Unterschrift lautend auf „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich römisch 40 , Einspruch zu dem Asylverfahren ein.“ sowie die Fotografie der Vorder- und der Rückseite ihrer Krankenversicherungskarte beigelegt. Der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Unter Hinweis auf die Erfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG wurde der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2023 aufgetragen, die Beschwerde im folgenden Punkt zu verbessern:Unter Hinweis auf die Erfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2023 aufgetragen, die Beschwerde im folgenden Punkt zu verbessern:
  2. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  3. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Im Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin zudem auf Rechtsfolgen hingewiesen, dass – sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens einer Woche ab Zustellung nachkommen – die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. In weiterer Folge langte kein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin mehr ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Nach Durchführung eines fremdenrechtlichen Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl. XXXX die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung.Nach Durchführung eines fremdenrechtlichen Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 07.11.2022 fristgerecht, aber mangelhaft Beschwerde. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer einwöchigen Frist ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen, dass, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Der Mängelbehebungsauftrag vom 04.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich durch Hinterlegung am 10.01.2023 – mit Beginn der Abholfrist am 11.01.2023 – zugestellt. Seitens der Beschwerdeführer langte kein weiteres Schreiben mehr ein und wurde dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht entsprochen.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Bescheides sowie des vorgelegten Beschwerdeschriftsatzes. Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zustellnachweis lassen sich dem Gerichtsakt entnehmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,), zu enthalten. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0121). Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Für das erkennende Gericht ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme des BFA richtet und lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin rechtlich unvertreten ist. Allerdings mangelt es der Beschwerde an den rudimentärsten Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG. So werden in der Beschwerde weder der angefochtene Bescheid noch die ihn erlassende Behörde bezeichnet. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb der Bescheid ihrer Meinung nach nicht rechtmäßig ist. Ebensowenig legt sie dar, was mit der Beschwerde erwirkt werden will.Für das erkennende Gericht ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerde gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme des BFA richtet und lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin rechtlich unvertreten ist. Allerdings mangelt es der Beschwerde an den rudimentärsten Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. So werden in der Beschwerde weder der angefochtene Bescheid noch die ihn erlassende Behörde bezeichnet. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb der Bescheid ihrer Meinung nach nicht rechtmäßig ist. Ebensowenig legt sie dar, was mit der Beschwerde erwirkt werden will. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Nachdem die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 9 Abs. 1 VwGVG und § 13 AVG erkennbar an die höchstgerichtliche Rechtsprechung an.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 13, AVG erkennbar an die höchstgerichtliche Rechtsprechung an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2264281.1.00

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