4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach § 10 Abs. 1 Z 2 des XXXX Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des römisch 40 Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich von einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie an, sie sei vor etwa einer Woche nach Österreich eingereist, da ihr Freund den Besitzer jenes Lokals, in welchem man sie aufgegriffen habe, kenne und dieser dem Freund mitgeteilt habe, dass es dort Arbeit für die Beschwerdeführerin gebe. Sie habe ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem Lokal in etwa fünf Tage vor der polizeilichen Kontrolle am 05.11.2022 aufgenommen und dort sexuelle Dienstleistungen angeboten, wobei sie bis zu ihrer Festnahme in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie bestimmte Dokumente für die Ausübung dieses Gewerbes benötige und habe der Lokalbesitzer zu ihr gesagt, diese würden „in ein bis zwei Tagen kommen“, sie habe ihre Tätigkeit jedoch bereits ohne in Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein aufgenommen und sei sie im Vorfeld auch nicht ärztlich untersucht worden. Sie sei gesund, Angehörige im Bundesgebiet habe sie keine. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Am 10.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 21.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde nunmehr vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe entgegen den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt. Sie sei lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte – anwesend gewesen und habe auch bereits einen Termin zur „Gesundenuntersuchung“ für den 07.11.2022 vereinbart gehabt, wobei diese Untersuchungstermine lediglich zwei Mal wöchentlich – montags und donnerstags – stattfinden würden. Sie sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in dem Lokal lediglich an der Bar gesessen und habe auch zuvor nicht die Prostitution ausgeübt. Zudem habe sie sich zwischenzeitlich in Litauen einer Untersuchung unterzogen welche bescheinige, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sowie HIV sei, sodass sich das verhängte „Einreiseverbot“ als überschießend erweise. Ein entsprechender Befund vom 21.11.2022 war dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023 vorgelegt und langten am 13.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf den hervorgekommenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen hatte, in einem einschlägig bekannten Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, was letztlich auch in der gegen sie rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz resultierte.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf den hervorgekommenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen hatte, in einem einschlägig bekannten Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, was letztlich auch in der gegen sie rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz resultierte. In Bezug auf dieses seitens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten ist eingangs zu betonen, dass die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht nur eine Voraussetzung dafür darstellt, rechtskonform der Prostitution nachgehen zu können (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055), sondern dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN).In Bezug auf dieses seitens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten ist eingangs zu betonen, dass die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht nur eine Voraussetzung dafür darstellt, rechtskonform der Prostitution nachgehen zu können vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055), sondern dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin durch einen nunmehr dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie sich am 21.11.2022 in Lettland einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, vermag dies an ihrem ursprünglich grob fahrlässigen Handeln im Bundesgebiet nichts zu ändern. So hatte sie ihre Tätigkeit in Österreich als Prostituierte bereits angetreten und hierbei etwa fünf Freier empfangen, ohne sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, durch welche gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden sollen, wobei eine solche Untersuchung nicht nur im öffentlichen, sondern auch in ihrem eigenen Privatinteresse gelegen wäre (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Der Umstand, dass sie sich einer entsprechenden Untersuchung nunmehr erst im Nachgang in Lettland unterzog, nachdem gegen sie bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und effektuiert worden war, legt nahe, dass ihr dies wohl kein tatsächliches intrinsisches Anliegen war, sondern vielmehr aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte, sodass auch nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass sie in Österreich künftig weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin durch einen nunmehr dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie sich am 21.11.2022 in Lettland einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, vermag dies an ihrem ursprünglich grob fahrlässigen Handeln im Bundesgebiet nichts zu ändern. So hatte sie ihre Tätigkeit in Österreich als Prostituierte bereits angetreten und hierbei etwa fünf Freier empfangen, ohne sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, durch welche gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden sollen, wobei eine solche Untersuchung nicht nur im öffentlichen, sondern auch in ihrem eigenen Privatinteresse gelegen wäre vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Der Umstand, dass sie sich einer entsprechenden Untersuchung nunmehr erst im Nachgang in Lettland unterzog, nachdem gegen sie bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und effektuiert worden war, legt nahe, dass ihr dies wohl kein tatsächliches intrinsisches Anliegen war, sondern vielmehr aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte, sodass auch nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass sie in Österreich künftig weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich – wo sie zu keinem Zeitpunkt mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufscheint – offenkundig unangemeldet nachging, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich – wo sie zu keinem Zeitpunkt mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufscheint – offenkundig unangemeldet nachging, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Nicht zuletzt hatte es die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme ihrer Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).Nicht zuletzt hatte es die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme ihrer Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN). Im Rahmen einer Gesamtschau aus den qualifizierten und teils schwerwiegenden Verstößen der Beschwerdeführerin gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihr ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Im Rahmen einer Gesamtschau aus den qualifizierten und teils schwerwiegenden Verstößen der Beschwerdeführerin gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihr ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Eine maßgebliche gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführerin kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Vielmehr brachte sie zum Ausdruck, etwa Anfang November 2022 lediglich zum Zweck, hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ehe sie bereits wenige Tage später bei der illegalen Prostitutionsanbahnung betreten und in Schubhaft genommen wurde. Auch in der Beschwerde wurde weder dargelegt, geschweige denn formell nachgewiesen, dass sie im Bundesgebiet über etwaige, wie auch immer geartete maßgeblich intensive private Anknüpfungspunkte verfügt. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich (weiterhin) in Lettland niederzulassen und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig und spricht naturgemäß ihre Muttersprache. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich (weiterhin) in Lettland niederzulassen und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig und spricht naturgemäß ihre Muttersprache. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in engen Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für sie noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für sie noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, sind unbestritten geblieben, während sich das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das nunmehrige Abstreiten ihrer gesetzten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit illegaler Prostitutionsausübung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiierte Schutzbehauptung erwies und in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangenen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, sind unbestritten geblieben, während sich das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das nunmehrige Abstreiten ihrer gesetzten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit illegaler Prostitutionsausübung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiierte Schutzbehauptung erwies und in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangenen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265389.1.00
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