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{'item': 'I422 2265389-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 18Artikel 5Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI422 2265389-1 SpruchI422 2265389-1/3E, I422 2265389-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach § 10 Abs. 1 Z 2 des XXXX Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des römisch 40 Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt. Am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich von einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie an, sie sei vor etwa einer Woche nach Österreich eingereist, da ihr Freund den Besitzer jenes Lokals, in welchem man sie aufgegriffen habe, kenne und dieser dem Freund mitgeteilt habe, dass es dort Arbeit für die Beschwerdeführerin gebe. Sie habe ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem Lokal in etwa fünf Tage vor der polizeilichen Kontrolle am 05.11.2022 aufgenommen und dort sexuelle Dienstleistungen angeboten, wobei sie bis zu ihrer Festnahme in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie bestimmte Dokumente für die Ausübung dieses Gewerbes benötige und habe der Lokalbesitzer zu ihr gesagt, diese würden „in ein bis zwei Tagen kommen“, sie habe ihre Tätigkeit jedoch bereits ohne in Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein aufgenommen und sei sie im Vorfeld auch nicht ärztlich untersucht worden. Sie sei gesund, Angehörige im Bundesgebiet habe sie keine. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Am 10.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 21.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde nunmehr vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe entgegen den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt. Sie sei lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte – anwesend gewesen und habe auch bereits einen Termin zur „Gesundenuntersuchung“ für den 07.11.2022 vereinbart gehabt, wobei diese Untersuchungstermine lediglich zwei Mal wöchentlich – montags und donnerstags – stattfinden würden. Sie sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in dem Lokal lediglich an der Bar gesessen und habe auch zuvor nicht die Prostitution ausgeübt. Zudem habe sie sich zwischenzeitlich in Litauen einer Untersuchung unterzogen welche bescheinige, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sowie HIV sei, sodass sich das verhängte „Einreiseverbot“ als überschießend erweise. Ein entsprechender Befund vom 21.11.2022 war dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023 vorgelegt und langten am 13.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Lettland, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest. Sie reiste etwa Anfang November 2022 in das Bundesgebiet ein, um hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen. Etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 hatte sie begonnen, in dem Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie bereits in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Aufgrund dessen wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 08.11.2022, Zl. XXXX rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz verhängt.Sie reiste etwa Anfang November 2022 in das Bundesgebiet ein, um hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen. Etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 hatte sie begonnen, in dem Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie bereits in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Aufgrund dessen wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz verhängt. Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Sie ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum von 05.
  2. bis 09.11.2022 nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Am 10.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben. Am 21.11.2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen bezüglich der Polizeikontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal in Graz am 05.11.2022, im Zuge derer die Beschwerdeführerin bei der Anbahnung der Prostitution betreten wurde, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD XXXX vom 05.11.2022, samt infolge dessen erstatteter Anzeigen an die zuständigen Strafbehörde vom 07.11.
  4. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt habe und lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte - anwesend gewesen und an der Bar gesessen sei, ist hingegen als gänzlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen und steht in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangen Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2022, wo sie ausdrücklich eingeräumt hatte, etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen zu haben, in dem betreffenden Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem BFA ohne Dolmetscher, sondern lediglich in „holprigem Englisch“ einvernommen worden sei, ist ebenfalls aktenwidrig, vielmehr ist dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2022 unstreitig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein der Lettisch-Dolmetscherin D.D. einvernommen wurde, am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigte, die Dolmetscherin die gesamte Befragung über verstanden zu haben und dass ihr das gesamte Protokoll verständlich rückübersetzt worden sei, wobei sie zuletzt mit ihrer unterschriftlichen Unterfertigung die Korrektheit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die Tatsache, dass sie alles vollinhaltlich verstanden habe, ausdrücklich bestätigte, ebenso wie die Dolmetscherin das Einvernahmeprotokoll unterschriftlich unterfertigt hatte.Die Feststellungen bezüglich der Polizeikontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal in Graz am 05.11.2022, im Zuge derer die Beschwerdeführerin bei der Anbahnung der Prostitution betreten wurde, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD römisch 40 vom 05.11.2022, samt infolge dessen erstatteter Anzeigen an die zuständigen Strafbehörde vom 07.11.
  5. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt habe und lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte - anwesend gewesen und an der Bar gesessen sei, ist hingegen als gänzlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen und steht in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangen Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2022, wo sie ausdrücklich eingeräumt hatte, etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen zu haben, in dem betreffenden Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem BFA ohne Dolmetscher, sondern lediglich in „holprigem Englisch“ einvernommen worden sei, ist ebenfalls aktenwidrig, vielmehr ist dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2022 unstreitig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein der Lettisch-Dolmetscherin D.D. einvernommen wurde, am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigte, die Dolmetscherin die gesamte Befragung über verstanden zu haben und dass ihr das gesamte Protokoll verständlich rückübersetzt worden sei, wobei sie zuletzt mit ihrer unterschriftlichen Unterfertigung die Korrektheit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die Tatsache, dass sie alles vollinhaltlich verstanden habe, ausdrücklich bestätigte, ebenso wie die Dolmetscherin das Einvernahmeprotokoll unterschriftlich unterfertigt hatte. Die gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 08.11.2022, Zl. XXXX verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz findet sich im Verwaltungsakt, wobei aus einer sich anbei befindlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD und der belangten Behörde hervorgeht, dass diese mit 24.11.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.Die gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz findet sich im Verwaltungsakt, wobei aus einer sich anbei befindlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD und der belangten Behörde hervorgeht, dass diese mit 24.11.2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Der Umstand, dass sie abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum von 05.
  6. bis 09.11.2022 nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, geht aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Dass sie am 10.11.2022 auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben wurde, ist durch einen sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschiebebericht der LPD XXXX vom 10.11.2022 in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentiert.Dass sie am 10.11.2022 auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben wurde, ist durch einen sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom 10.11.2022 in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentiert. Dass sich die Beschwerdeführerin am 21.11.2022 einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, wurde durch einen entsprechenden, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund eines „griechischen Klinikums“ bescheinigt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  9. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  10. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020). Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf den hervorgekommenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen hatte, in einem einschlägig bekannten Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, was letztlich auch in der gegen sie rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz resultierte.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf den hervorgekommenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen hatte, in einem einschlägig bekannten Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, was letztlich auch in der gegen sie rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz resultierte. In Bezug auf dieses seitens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten ist eingangs zu betonen, dass die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht nur eine Voraussetzung dafür darstellt, rechtskonform der Prostitution nachgehen zu können (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055), sondern dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN).In Bezug auf dieses seitens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gesetzte Fehlverhalten ist eingangs zu betonen, dass die Vornahme einer gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nicht nur eine Voraussetzung dafür darstellt, rechtskonform der Prostitution nachgehen zu können vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055), sondern dass das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG rechtfertigt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin durch einen nunmehr dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie sich am 21.11.2022 in Lettland einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, vermag dies an ihrem ursprünglich grob fahrlässigen Handeln im Bundesgebiet nichts zu ändern. So hatte sie ihre Tätigkeit in Österreich als Prostituierte bereits angetreten und hierbei etwa fünf Freier empfangen, ohne sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, durch welche gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden sollen, wobei eine solche Untersuchung nicht nur im öffentlichen, sondern auch in ihrem eigenen Privatinteresse gelegen wäre (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Der Umstand, dass sie sich einer entsprechenden Untersuchung nunmehr erst im Nachgang in Lettland unterzog, nachdem gegen sie bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und effektuiert worden war, legt nahe, dass ihr dies wohl kein tatsächliches intrinsisches Anliegen war, sondern vielmehr aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte, sodass auch nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass sie in Österreich künftig weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin durch einen nunmehr dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie sich am 21.11.2022 in Lettland einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, vermag dies an ihrem ursprünglich grob fahrlässigen Handeln im Bundesgebiet nichts zu ändern. So hatte sie ihre Tätigkeit in Österreich als Prostituierte bereits angetreten und hierbei etwa fünf Freier empfangen, ohne sich im Vorfeld einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, durch welche gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden sollen, wobei eine solche Untersuchung nicht nur im öffentlichen, sondern auch in ihrem eigenen Privatinteresse gelegen wäre vergleiche VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Der Umstand, dass sie sich einer entsprechenden Untersuchung nunmehr erst im Nachgang in Lettland unterzog, nachdem gegen sie bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und effektuiert worden war, legt nahe, dass ihr dies wohl kein tatsächliches intrinsisches Anliegen war, sondern vielmehr aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgte, sodass auch nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass sie in Österreich künftig weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich – wo sie zu keinem Zeitpunkt mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufscheint – offenkundig unangemeldet nachging, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN).Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Prostituierte in Österreich – wo sie zu keinem Zeitpunkt mit einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufscheint – offenkundig unangemeldet nachging, wobei der Verwaltungsgerichtshof ebenso in Bezug auf Schwarzarbeit wiederholt festgehalten hat, dass diese einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350, mwN) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung selbiger vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit besteht vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN). Nicht zuletzt hatte es die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit § 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme ihrer Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN).Nicht zuletzt hatte es die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch unterlassen, im Bundesgebiet gesetzeskonform in Einklang mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme ihrer Meldepflicht nachzukommen und sind auch Verstöße gegen das MeldeG bei der Beurteilung des Verhaltens eines Fremden keineswegs als unbedeutend zu werten und müssen demnach zu seinen Lasten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 14.04.1993, 93/18/0032, mwN). Im Rahmen einer Gesamtschau aus den qualifizierten und teils schwerwiegenden Verstößen der Beschwerdeführerin gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihr ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Im Rahmen einer Gesamtschau aus den qualifizierten und teils schwerwiegenden Verstößen der Beschwerdeführerin gegen diverse verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihr ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Gegenständlich führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Eine maßgebliche gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführerin kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Vielmehr brachte sie zum Ausdruck, etwa Anfang November 2022 lediglich zum Zweck, hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen, in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ehe sie bereits wenige Tage später bei der illegalen Prostitutionsanbahnung betreten und in Schubhaft genommen wurde. Auch in der Beschwerde wurde weder dargelegt, geschweige denn formell nachgewiesen, dass sie im Bundesgebiet über etwaige, wie auch immer geartete maßgeblich intensive private Anknüpfungspunkte verfügt. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich (weiterhin) in Lettland niederzulassen und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig und spricht naturgemäß ihre Muttersprache. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich (weiterhin) in Lettland niederzulassen und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ist jung, gesund und erwerbsfähig und spricht naturgemäß ihre Muttersprache. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr ohne größere Probleme gelingen wird, in Lettland wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in engen Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für sie noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bereits auf Grund des nunmehr erreichten Verfahrensstandes dazu veranlasst, die Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens und der ohnedies bereits erfolgten Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Stattgabe für sie noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0280, mwN). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, sind unbestritten geblieben, während sich das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das nunmehrige Abstreiten ihrer gesetzten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit illegaler Prostitutionsausübung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiierte Schutzbehauptung erwies und in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangenen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, sind unbestritten geblieben, während sich das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das nunmehrige Abstreiten ihrer gesetzten Verwaltungsübertretungen in Zusammenhang mit illegaler Prostitutionsausübung – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - als unsubstantiierte Schutzbehauptung erwies und in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangenen Angaben im Verwaltungsverfahren steht. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265389.1.00

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