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{'item': 'I422 2265810-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlI422 2265810-1 SpruchI422 2265810-1/3Z, I422 2265810-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein kroatischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde am 17.01.2022 wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen, er in eine Justizanstalt verbracht und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.01.2022 informierte ihn diese, dass gegen ihn ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, für den Fall, dass er strafgerichtlich verurteilt werde. Zugleich räumte ihm die belangte Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – insbesondere zu seinen privaten und familiären Anbindungen an das Bundesgebiet – ein, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebraucht nahm. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.08.2022, zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs., 1 fünfter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.08.2022, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Abs., 1 fünfter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So habe er sich seit seiner Verurteilung wesentlich geändert und möchte er nach seiner Freilassung einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dem Rechtsstaat keinesfalls zur Last fallen. Seit seiner Verurteilung zeige er ein konstantes Wohlverhalten. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und weise er mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK auf, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenleben und die ihn auch tatkräftig unterstützen werde. Des Weiteren beziehe er Mieteinnahmen aus seinen Immobilien in Kroatien und sei daraus sein Lebensunterhalt gesichert. Seine strafgerichtliche Verurteilung stelle er nicht in Abrede, allerdings bereue er diese zutiefst. Nunmehr ersuche er das Bundesverwaltungsgericht ihm eine letzte Chance zu geben.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So habe er sich seit seiner Verurteilung wesentlich geändert und möchte er nach seiner Freilassung einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dem Rechtsstaat keinesfalls zur Last fallen. Seit seiner Verurteilung zeige er ein konstantes Wohlverhalten. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und weise er mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK auf, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenleben und die ihn auch tatkräftig unterstützen werde. Des Weiteren beziehe er Mieteinnahmen aus seinen Immobilien in Kroatien und sei daraus sein Lebensunterhalt gesichert. Seine strafgerichtliche Verurteilung stelle er nicht in Abrede, allerdings bereue er diese zutiefst. Nunmehr ersuche er das Bundesverwaltungsgericht ihm eine letzte Chance zu geben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kroatien und ist nachweislich seit dem 23.07.2020 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Er hält sich rechtmäßig aufgrund eines ihm am 23.07.2021 erteilten Aufenthaltstitels im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 16.07.2021 bis 21.09.2021 aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu Armin H. in der Sozialversicherung gemeldet und verfügt über eine bedingte Einstellungszusage bei einem Personalvermittlungsunternehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Lebensgemeinschaft zu Ramiza M. und lebte bis zu seiner Inhaftierung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine Verwaltungsstrafe und eine strafgerichtliche Verurteilung auf.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen hinsichtlich seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität, seiner meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet, seiner Aufenthaltsberechtigung sowie zu seinen privaten und beruflichen Anbindungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und des Strafregister der Republik.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen hinsichtlich seiner Person, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und seiner Identität, seiner meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet, seiner Aufenthaltsberechtigung sowie zu seinen privaten und beruflichen Anbindungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und des Strafregister der Republik.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2022) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,) lautet: „Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich treffen und eine etwaige Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien zuverlässig ausschließen zu können, erscheint die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erforderlich.Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich treffen und eine etwaige Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien zuverlässig ausschließen zu können, erscheint die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.