4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein kroatischer Staatsangehöriger (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde am 17.01.2022 wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten festgenommen, er in eine Justizanstalt verbracht und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.01.2022 informierte ihn diese, dass gegen ihn ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, für den Fall, dass er strafgerichtlich verurteilt werde. Zugleich räumte ihm die belangte Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme – insbesondere zu seinen privaten und familiären Anbindungen an das Bundesgebiet – ein, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebraucht nahm. Das Landesgericht XXXX befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.08.2022, zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs., 1 fünfter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.Das Landesgericht römisch 40 befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29.08.2022, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Abs., 1 fünfter Fall SMG, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall SMG; der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2022, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So habe er sich seit seiner Verurteilung wesentlich geändert und möchte er nach seiner Freilassung einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dem Rechtsstaat keinesfalls zur Last fallen. Seit seiner Verurteilung zeige er ein konstantes Wohlverhalten. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und weise er mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK auf, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenleben und die ihn auch tatkräftig unterstützen werde. Des Weiteren beziehe er Mieteinnahmen aus seinen Immobilien in Kroatien und sei daraus sein Lebensunterhalt gesichert. Seine strafgerichtliche Verurteilung stelle er nicht in Abrede, allerdings bereue er diese zutiefst. Nunmehr ersuche er das Bundesverwaltungsgericht ihm eine letzte Chance zu geben.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 02.01.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. So habe er sich seit seiner Verurteilung wesentlich geändert und möchte er nach seiner Freilassung einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen und dem Rechtsstaat keinesfalls zur Last fallen. Seit seiner Verurteilung zeige er ein konstantes Wohlverhalten. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und weise er mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK auf, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenleben und die ihn auch tatkräftig unterstützen werde. Des Weiteren beziehe er Mieteinnahmen aus seinen Immobilien in Kroatien und sei daraus sein Lebensunterhalt gesichert. Seine strafgerichtliche Verurteilung stelle er nicht in Abrede, allerdings bereue er diese zutiefst. Nunmehr ersuche er das Bundesverwaltungsgericht ihm eine letzte Chance zu geben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265810.1.00
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