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{'item': 'L501 2231688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlL501 2231688-1 Spruch, L501 2231688-1/24E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. römisch 40 A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der im Spruch des angefochtenen Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. XXXX , angeführte Zeitraum auf 01.01.2015 bis 31.12.2017 abgeändert und der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 75.669,35 auf EUR 72.286,99 herabgesetzt wird. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenen Höhe werden bestätigt, dass sind ab 18.05.2020 3,38% p.a. aus EUR 72.286,99.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der im Spruch des angefochtenen Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.05.2020, GZ. römisch 40 , angeführte Zeitraum auf 01.01.2015 bis 31.12.2017 abgeändert und der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 75.669,35 auf EUR 72.286,99 herabgesetzt wird. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenen Höhe werden bestätigt, dass sind ab 18.05.2020 3,38% p.a. aus EUR 72.286,99. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl seitens der beschwerdeführenden Partei als auch seitens der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl seitens der beschwerdeführenden Partei als auch seitens der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2231688.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.