RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW124 2239990-1 Spruch, W124 2239990-1/23E im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seinen Reisebewegungen anführte, er sei im September 2018 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei und in der Folge weiter nach Griechenland gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei er über Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Flucht sei von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden. Am römisch 40 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seinen Reisebewegungen anführte, er sei im September 2018 mit dem Flugzeug von Somalia in die Türkei und in der Folge weiter nach Griechenland gereist, wo er sich eineinhalb Jahre aufgehalten habe. In der Folge sei er über Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt. Seine Flucht sei von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden. Zu seiner Person führte der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er gehöre dem Clan der Hawiye bzw. der Abgaal an und bekenne sich zum Islam. Seine Erstsprache sei Somalisch. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat bzw. einem Drittstaat würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine vier Schwestern leben. Sein Vater sei hingegen bereits im Jahr XXXX verstorben. Im Herkunftsstaat habe er in XXXX in der Region Middle Shabelle gelebt. Zu seiner Person führte der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Er gehöre dem Clan der Hawiye bzw. der Abgaal an und bekenne sich zum Islam. Seine Erstsprache sei Somalisch. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat bzw. einem Drittstaat würden noch seine Mutter, sein Bruder und seine vier Schwestern leben. Sein Vater sei hingegen bereits im Jahr römisch 40 verstorben. Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 in der Region Middle Shabelle gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass sein Vater von der Miliz Al-Shabaab getötet worden sei. Danach hätten sie bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Dieser habe sie versorgt, da sie sonst niemanden gehabt hätten. Sein Onkel sei Handelsminister und Parlamentsabgeordneter in der Provinz Hirshabelle gewesen. Die Miliz Al-Shabaab habe vom BF verlangt, dass er Sprengstoff unter dem Auto seines Onkels platziere. Der BF sei zu seinem Onkel gegangen und habe ihm von den Plänen der Miliz berichtet. Aus Angst Al-Shabaab habe sein Onkel ihm einen Ausweis organisiert. Sein Onkel sei schließlich im September 2019 von der Miliz durch einen Sprengstoff, der unter seinem Auto angebracht gewesen sei, getötet worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bereits in Griechenland gewesen. Der BF fürchte, ebenso wie sein Vater und sein Onkel von der Miliz Al-Shabaab getötet zu werden. 1.
- Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: Bundesamt) an den Angaben des BF zu seinem Alter Zweifel hatte, wurde eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters durch „Röntgen am Ring“ veranlasst. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom XXXX , wonach beim BF „GP 30, finales Stadium Schmeling 3“ vorlag, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung.Aufgrund des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 , wonach beim BF „GP 30, finales Stadium Schmeling 3“ vorlag, beauftragte das Bundesamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung. Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-CT) zu dem Schluss, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ) ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen hat und sohin sein errechnetes spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der „ XXXX “ ist.Das diesbezügliche Gutachten vom römisch 40 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, Handröntgen, Zahnröntgen, Schlüsselbein-CT) zu dem Schluss, dass der BF im Untersuchungszeitpunkt ( römisch 40 ) ein Mindestalter von 21,6 Jahren aufgewiesen hat und sohin sein errechnetes spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der „ römisch 40 “ ist.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX gab der BF an, dem Clan Abgaal Harti Warsangeli anzugehören. Zu seinem Leben in Österreich brachte er vor, dass er im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen habe. Er nehme dreimal in der Woche am Deutschunterricht teil, spreche derzeit jedoch noch nicht Deutsch. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und habe auch noch keinen Freundeskreis in Österreich. Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Kinder.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 gab der BF an, dem Clan Abgaal Harti Warsangeli anzugehören. Zu seinem Leben in Österreich brachte er vor, dass er im Bundesgebiet keine familiären Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen habe. Er nehme dreimal in der Woche am Deutschunterricht teil, spreche derzeit jedoch noch nicht Deutsch. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er sei nicht Mitglied in einem Verein und habe auch noch keinen Freundeskreis in Österreich. Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die Flucht des BF sei von seinem Onkel finanziert worden. Wo seine Familie aktuell sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung angeführt habe, seine Mutter, sein Bruder und seine vier Schwestern würden in Somalia leben, erklärte er, dies würde den Tatsachen entsprechen. Allerdings wisse er nicht genau, wo sie seien. Er könne seine Angehörigen nicht erreichen. Die Nummer funktioniere nicht. Zu den Lebensbedingungen im Herkunftsstaat führte er an, dass sein Onkel, der seine Familie versorgt habe, verstorben sei. Wovon seine Angehörigen aktuell leben, wisse er nicht. Früher hätten sie gemeinsam im Dorf XXXX gelebt. Der BF habe die Schule sowie die Koran-Schule besucht. Zu den Lebensbedingungen im Herkunftsstaat führte er an, dass sein Onkel, der seine Familie versorgt habe, verstorben sei. Wovon seine Angehörigen aktuell leben, wisse er nicht. Früher hätten sie gemeinsam im Dorf römisch 40 gelebt. Der BF habe die Schule sowie die Koran-Schule besucht. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er am XXXX zu einem Brunnen gegangen sei, um Wasser zu holen. Ein Angehöriger der Miliz Al-Shabaab sei vorbeigekommen und habe ihm gesagt, er solle seinen Esel am Baum anbinden und ihn in die Moschee begleiten. Der BF sei der Aufforderung nachgekommen. Nach der Predigt habe ihm der Mann vor der Moschee erklärt, dass der Islam ihn brauche und er mitkommen müsse. Sollte er dies nicht tun, würde ihn Al-Shabaab töten. Auf Nachfrage des BF, was er genau tun solle, habe ihm der Mann gesagt, dass sein Onkel mütterlicherseits ein Abtrünniger sei, da er für die Regierung arbeite. Der BF müsse eine Bombe an seinem Auto anbringen und ihn so töten. Ansonsten werde er selbst getötet werden. Schließlich habe ihm der Mann verboten, irgendjemanden von ihrem Gespräch zu erzählen. Er habe ihm erklärt, er solle nachhause zurückkehren. Am nächsten Tag werde jemand zu ihm kommen und ihn zur Moschee XXXX bringen. Dort sei ihr großes Lager und dort würden sie ihm zeigen, wie er das machen soll. Daraufhin habe der BF seinen Esel geholt und sei nachhause gegangen. Er sei entsetzt gewesen und habe Angst gehabt. Schließlich habe er seine Mutter gesucht. Sie habe gespürt, dass etwas nicht stimmt, und habe auch Tränen in seinen Augen gesehen. Als sie ihn gefragt habe, was los sei, habe er ihr alles erzählt. Sie habe dann seinen Onkel angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Dieser habe dann gemeint, dass der BF die Stadt verlassen müsse. Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er am römisch 40 zu einem Brunnen gegangen sei, um Wasser zu holen. Ein Angehöriger der Miliz Al-Shabaab sei vorbeigekommen und habe ihm gesagt, er solle seinen Esel am Baum anbinden und ihn in die Moschee begleiten. Der BF sei der Aufforderung nachgekommen. Nach der Predigt habe ihm der Mann vor der Moschee erklärt, dass der Islam ihn brauche und er mitkommen müsse. Sollte er dies nicht tun, würde ihn Al-Shabaab töten. Auf Nachfrage des BF, was er genau tun solle, habe ihm der Mann gesagt, dass sein Onkel mütterlicherseits ein Abtrünniger sei, da er für die Regierung arbeite. Der BF müsse eine Bombe an seinem Auto anbringen und ihn so töten. Ansonsten werde er selbst getötet werden. Schließlich habe ihm der Mann verboten, irgendjemanden von ihrem Gespräch zu erzählen. Er habe ihm erklärt, er solle nachhause zurückkehren. Am nächsten Tag werde jemand zu ihm kommen und ihn zur Moschee römisch 40 bringen. Dort sei ihr großes Lager und dort würden sie ihm zeigen, wie er das machen soll. Daraufhin habe der BF seinen Esel geholt und sei nachhause gegangen. Er sei entsetzt gewesen und habe Angst gehabt. Schließlich habe er seine Mutter gesucht. Sie habe gespürt, dass etwas nicht stimmt, und habe auch Tränen in seinen Augen gesehen. Als sie ihn gefragt habe, was los sei, habe er ihr alles erzählt. Sie habe dann seinen Onkel angerufen und ihn über den Vorfall informiert. Dieser habe dann gemeint, dass der BF die Stadt verlassen müsse. Der BF habe dann das Dorf verlassen und sei zwei Nächte und einen Tag zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe schließlich eine Nomadenfamilie getroffen und sie um Hilfe gebeten. Die Nomaden hätten ihn einerseits mit Nahrung versorgt, andererseits hätten sie ihm ein Handy gegeben, damit er seinen Onkel anrufen habe können. Schließlich habe der BF seinen Onkel in der Stadt XXXX getroffen. Sein Onkel, ein Parlamentsmitglied von Shabelle, habe ihn zu seinem Haus gebracht. Der BF habe dann das Dorf verlassen und sei zwei Nächte und einen Tag zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe schließlich eine Nomadenfamilie getroffen und sie um Hilfe gebeten. Die Nomaden hätten ihn einerseits mit Nahrung versorgt, andererseits hätten sie ihm ein Handy gegeben, damit er seinen Onkel anrufen habe können. Schließlich habe der BF seinen Onkel in der Stadt römisch 40 getroffen. Sein Onkel, ein Parlamentsmitglied von Shabelle, habe ihn zu seinem Haus gebracht. In der Zwischenzeit sei jener Mann der Miliz Al-Shabaab, mit welchem der BF Kontakt gehabt habe, mit seinen Soldaten zur Mutter des BF gekommen und habe nach dem BF gefragt. Seine Mutter habe erklärt, dass sie nicht wisse, wo sich der BF aufhalte. Daraufhin hätten die Männer ihr Haus durchsucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seiner Mutter gedroht, sie würden die gesamte Familie töten, sollte sie den BF nicht zurückholen. Da diese Männer mitbekommen hätten, dass der BF zu seinem Onkel gegangen sei, hätten sie dann seinem Onkel via SMS gedroht, dass sie ihn sowie den BF töten würden. Schließlich seien die Männer zur Familie des BF zurückgekehrt und hätten sie entführt. Seither werde seine Familie vermisst. Sein Onkel habe ihm dann zur Ausreise geraten, da er noch jung gewesen sei und die Miliz Al-Shabaab nicht aufhören würde, ihn zu verfolgen. Sein Onkel habe ihm einen Reisepass besorgt und habe ihn weggeschickt. Er selbst habe bleiben wollen, weil er seine Wächter gehabt habe und als Regierungsmitglied beschützt worden sei. Auf Nachfrage führte der BF an, sein Onkel sei am XXXX getötet worden. Zur Polizei seien der BF und sein Onkel infolge der Drohungen nicht gegangen, da sein Onkel Regierungsmitglied sei und daher Sicherheitskräfte habe. Wenn der BF zur Polizei gegangen wäre, hätten sie im Übrigen nichts gemacht. In einen anderen Landesteils Somalia habe sich der BF nicht ansiedeln können, da er dort keine Verwandten gehabt habe. Ferner hätte ihn sein Onkel trotz dessen Position nicht schützen können. Auf Nachfrage führte der BF an, sein Onkel sei am römisch 40 getötet worden. Zur Polizei seien der BF und sein Onkel infolge der Drohungen nicht gegangen, da sein Onkel Regierungsmitglied sei und daher Sicherheitskräfte habe. Wenn der BF zur Polizei gegangen wäre, hätten sie im Übrigen nichts gemacht. In einen anderen Landesteils Somalia habe sich der BF nicht ansiedeln können, da er dort keine Verwandten gehabt habe. Ferner hätte ihn sein Onkel trotz dessen Position nicht schützen können. In der Folge wurde dem BF vorgehalten, dass der BF nach seinen Ausführungen erst über zwanzig Tage nach der Begegnung mit einem Angehörigen der Miliz Al-Shabaab ausgereist sei. Ferner habe die Miliz Al-Shabaab laut seinem Vorbringen auch gewusst, wo sich der BF und sein Onkel aufgehalten hätten. Folglich hätte die Miliz die Gelegenheit gehabt, ihnen etwas anzutun. Hinsichtlich dieses Vorhalts führte der BF an, er sei im Haus seines Onkels gewesen und habe es nicht verlassen. Daher hätte die Miliz keine Gelegenheit gehabt, ihn zu erwischen, zumal sein Onkel Wächter gehabt habe. Aus diesem Grund hätten sie es auch erst nach einem Jahr geschafft, seinen Onkel zu töten. Zur Frage, wie es der Miliz letztlich gelungen sei, seinen Onkel zu töten, gab der BF an, sein Onkel sei immer mit dem Flugzeug nach Mogadischu geflogen. Einmal sei er jedoch mit anderen Parlamentsmitgliedern mit dem Auto gefahren. Die Miliz Al-Shabaab habe die Straße vermint. Auf dem Weg seien diese Männer sowie sein Onkel gestorben. Befragt, ob der BF nicht von seinem Clan Schutz erhalten könne, führte er aus, wenn diese ihn beschützen könnten, hätten sie auch seinen Onkel und seine anderen Familienangehörigen beschützt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, dass ihn die Miliz Al-Shabaab töte, da er ihre Befehle nicht befolgt habe und er für sie sohin ein Ungläubiger bzw. ein Abtrünniger sei. Davon abgesehen wisse der BF nicht, wo seine Familie sei und wie er in Somalia wieder anfangen sollte.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III. bis V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde wegen mangelhaften Feststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es darüber hinaus verabsäumt, auf die besonderen Gefahren aufgrund des jungen Alters des BF, seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie seiner Situation als Rückkehrer einzugehen. Weiters würden Ermittlungen zu den Gefahren und Bedrohungen für alleinstehende Jungen in Somalia fehlen. Der BF könne keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen und wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte wäre der BF als Binnenvertriebener sowie als alleinstehender Junge Verfolgungsgefahren ausgesetzt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er in ein Lager für Binnenflüchtlinge (IDP-Lager) kommen und wäre einer erhöhten Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz Al-Shabaab ausgesetzt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerde wegen mangelhaften Feststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es darüber hinaus verabsäumt, auf die besonderen Gefahren aufgrund des jungen Alters des BF, seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie seiner Situation als Rückkehrer einzugehen. Weiters würden Ermittlungen zu den Gefahren und Bedrohungen für alleinstehende Jungen in Somalia fehlen. Der BF könne keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen und wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte wäre der BF als Binnenvertriebener sowie als alleinstehender Junge Verfolgungsgefahren ausgesetzt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er in ein Lager für Binnenflüchtlinge (IDP-Lager) kommen und wäre einer erhöhten Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz Al-Shabaab ausgesetzt. In der Folge wurde moniert, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie veraltet seien. Sie würden sich lediglich mit der allgemeinen Situation in Somalia, nicht jedoch mit der individuellen Situation des BF und seinem Fluchtvorbringen auseinandersetzen. Konkret würden sich die Länderfeststellungen auf Quellen beziehen, die überwiegend älter als ein Jahr seien. Die herangezogenen Berichte würden sohin keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen. Folglich habe die Behörde das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie der Gruppe der alleinstehenden Jungen in Somalia der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF insbesondere als Rückkehrer aus dem Westen als möglicher Spion angesehen werde und somit verstärkt in das Sichtfeld der Miliz Al-Shabaab rücken werde. Im Fall einer Verfolgung durch diese Miliz könne nicht von der Schutzfähigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Abgesehen davon würden gegenständlich auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Die Sicherheitslage in Somalia sei weiterhin als instabil zu bezeichnen. Hinzu komme, dass die aktuelle Berichtslage zur Versorgungssituation in Somalia ein katastrophales Bild zeichne. Infolge der aktuellen Heuschreckenplage dehne sich auch die bereits bestehende und angespannte Hungerproblematik aus. Von einer Verbesserung der Versorgungslage könne sohin keinesfalls gesprochen werden. Aufgrund der anhaltend prekären sozioökonomischen Situation in Somalia sowie der mangelhaften Sicherheitslage sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen. Es sei davon auszugehen, dass Rückkehrende in Mogadischu grundsätzlich keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden würden, da ein „relativ normales Leben“ selbst für somalische Verhältnisse nicht begründet werden könne. Auch bei kurzzeitiger Unterstützung durch Hilfsorganisationen bzw. Rückkehrhilfe sei eine Existenzgründung ohne geeignetes soziales Netz nicht möglich, da weder ausreichend Wohnstätten vorhanden seien, noch ein effektiver Zugang zu Arbeitsmarkt oder finanziellen Mitteln sichergestellt sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX führte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst aus, dass sein Onkel, XXXX (somalische Schreibweise: „ XXXX “) ehemaliger Handelsminister des somalischen Bundeslandes Hirshabelle sei, bei einem Bombenanschlag am XXXX getötet worden sei und die Miliz Al-Shabaab die Verantwortung für diesen Anschlag übernommen habe. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurden der Bericht „Somali Affairs, Somali regional officials killed in roadside bomb attack“ vom XXXX sowie der Bericht „The Peninsula Quatar, Roadside blast kills 5 in Somalia“ vom XXXX (in Kopie) vorgelegt.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 führte der BF im Wege seiner Vertretung zusammengefasst aus, dass sein Onkel, römisch 40 (somalische Schreibweise: „ römisch 40 “) ehemaliger Handelsminister des somalischen Bundeslandes Hirshabelle sei, bei einem Bombenanschlag am römisch 40 getötet worden sei und die Miliz Al-Shabaab die Verantwortung für diesen Anschlag übernommen habe. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens wurden der Bericht „Somali Affairs, Somali regional officials killed in roadside bomb attack“ vom römisch 40 sowie der Bericht „The Peninsula Quatar, Roadside blast kills 5 in Somalia“ vom römisch 40 (in Kopie) vorgelegt. Zum Beweis, dass die oben genannte Person demselben Clan wie der BF, nämlich dem Clan der Abgaal Harti Warsangali, angehöre und dessen Onkel sei, wurde der Bericht „Al Jasiira News, Akhri Liiska Xidhibaada Iyo Masuuliyiinta Kooxda Shabaab Ka Dishay Maamulka Hirsheebe iyo liiska oo Kor U Dhaafay Sagaal Masuul Iyo Beelaha Ay Ka Soo Jeedan“ vom XXXX vorgelegt. Zum Beweis, dass die oben genannte Person demselben Clan wie der BF, nämlich dem Clan der Abgaal Harti Warsangali, angehöre und dessen Onkel sei, wurde der Bericht „Al Jasiira News, Akhri Liiska Xidhibaada Iyo Masuuliyiinta Kooxda Shabaab Ka Dishay Maamulka Hirsheebe iyo liiska oo Kor U Dhaafay Sagaal Masuul Iyo Beelaha Ay Ka Soo Jeedan“ vom römisch 40 vorgelegt.
- Am XXXX fand unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 fand unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. 7.
- Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R: In welcher Sprache übersetzen Sie? D: In Somali. R: Wenn es Verständigungsproblem gibt, sagen Sie das sofort, damit wir da abklären können. BF: Ja. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Sie hatten COVID, wie geht es Ihnen? BF: Ich habe mich auch getestet, ich bin negativ, mir geht es sehr gut. R: Haben Sie Folgen von COVID, haben Sie es gut überstanden? BF: Ja. R: Sind Sie jetzt noch in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Sind Sie geimpft? BF: Noch nicht. R: Warum nicht? BF: Ich weiß es nicht, wo ich mich impfen lassen kann. R: Waren Sie beim Arzt, haben Sie mit diesem das besprochen? BF: Als ich nach Österreich kam, hatte ich COVID. Als ich in XXXX war, hatte ich mehrmals COVID und wurde isoliert. Ich habe keine Impfung bekommen, ich teste mich immer nur. BF: Als ich nach Österreich kam, hatte ich COVID. Als ich in römisch 40 war, hatte ich mehrmals COVID und wurde isoliert. Ich habe keine Impfung bekommen, ich teste mich immer nur. R: Haben Sie mit dem Arzt darüber ein Gespräch geführt? BF: Der Arzt hat nicht über die Impfung gesprochen und hat mir keine Empfehlungen gegeben. R: Haben Sie ihn aktiv gefragt? BF: Ich habe es nicht gewusst, damals war ich neu und ich habe es nicht gewusst, dass es eine Impfung gibt. R: Mittlerweile wissen Sie es? BF: Ja. R: Wo wohnen Sie? In einer Flüchtlingsunterkunft oder privat? BF: In einem Flüchtlingsheim. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BFV: Ich habe ihm geraten beim „Roten Kreuz“ eine Suchanfrage zu machen, aber da hat er bisher noch keinen Termin bekommen. Der Termin ist am
- oder
- Oktober d. J. […] R: Sind Ihnen die Einvernahmen bekannt, dass Sie als Beschuldigter geführt werden? BF: Was meinen Sie mit der Beschuldigung? R: Wurden Sie jemals von der Polizei einvernommen, als Beschuldigter? BF: Die Polizei hat nur mit mir über das Alter gesprochen. R: Was hat Ihnen die Polizei genau vorgeworfen? BF: Die Polizei hat mich gefragt, warum ich unterschiedliche Angaben angegeben habe, betreffend meines Alters. Als ich herkam, habe ich ein Geburtsdatum angegeben, aber nach Begutachtung wurde mir ein anderes Geburtsdatum erstellt. Das war die Befragung. R: Wissen Sie, was man Ihnen vom gerichtlichen Straftatbestand vorgeworfen ist, hat man Ihnen das gesagt? BF: Nein, ich war nur bei der Polizei. Ich habe kein Gerichtsverfahren bekommen. R: Es ist ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden und es wurde eingestellt. Hat man Ihnen das nicht gesagt, was Ihnen vorgeworfen wurde? BF: Es wurde mir vorgeworfen, dass ich ein Betrüger bin, da ich mein Geburtsdatum viel jünger war, als nach der Feststellung, was rausgekommen ist. Die Polizei hat gesagt, dass ich mehr Geld während ich noch jung war bekomme und deshalb betrachten sie mich als Betrüger. R: Das steht auch im Wesentlichen im Abschlussbericht des Polizeikommando XXXX vom XXXX . R: Das steht auch im Wesentlichen im Abschlussbericht des Polizeikommando römisch 40 vom römisch 40 . An das BVwG ist dann die Mitteilung ergangen, dass das Ermittlungsverfahren am XXXX gemäß § 146 StGB eingestellt wurde. An das BVwG ist dann die Mitteilung ergangen, dass das Ermittlungsverfahren am römisch 40 gemäß Paragraph 146, StGB eingestellt wurde. R: Wann sind Sie geboren? BF: Soll ich sagen, was auf der Feststellung steht oder was ich damals angegeben habe. R: Wann sind Sie geboren, das Datum, dass Sie angegeben haben, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen. BF: Ich bin XXXX geboren. BF: Ich bin römisch 40 geboren. R: Wie alt sind Sie? BF: Ich bin 18 Jahre alt. R: Nach dem medizinischen SV-Gutachten nach, wurden Sie am XXXX untersucht und demnach wären Sie älter als Sie heute angeben. Zum Untersuchungszeitpunkt ist als Mindestalter 21,6 Jahre angegeben, das war schon
- R: Nach dem medizinischen SV-Gutachten nach, wurden Sie am römisch 40 untersucht und demnach wären Sie älter als Sie heute angeben. Zum Untersuchungszeitpunkt ist als Mindestalter 21,6 Jahre angegeben, das war schon
- BF: Ja, es wurde mir so gesagt. R: Wissen Sie, wann Sie geboren sind? BF: Meine Mutter hat gesagt, dass ich im Jahr 2003 geboren bin. R: Haben Sie irgendwelche Dokumente betreffend Ihrer Identität? BF: Nein. R: Die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. beim BFA getätigt haben, sind diese richtig, halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Haben Sie über ein Identitätsdokument jemals verfügt? BF: Als ich mein Heimatland verlassen musste, habe ich gefälschte Dokumente bekommen. R: Was heißt „gefälschte Dokumente“? BF: Nein. Ich habe nicht einen gefälschten Pass, sondern meinen eigenen Reisepass gemeint. R: Wo ist jetzt dieser Reisepass? BF: Als ich in der Türkei ankam, hat mir der Schlepper den Pass abgenommen. R: Warum hat er Ihnen den Pass abgenommen? BF: Der Schlepper hat gemeint, wenn wir irgendwo auf der Straße gehen und die Polizei uns erwischt, sollten wir keine Dokumente besitzen. R: Warum sollten Sie keine Dokumente besitzen? BF: Das war sein Gesetz. Wenn jemand zu diesem Schlepper kam, dann hat er alle Dokumente gesammelt. R: Warum hat er gemeint, dass es besser ist, dass Sie keinen Reisepass besitzen, wenn die Polizei Sie erwischt oder sieht? BF: Der Schlepper hat gesagt, dass es sein könnte, dass, wenn wir ein Dokument besitzen und die Polizei uns erwischt, uns in unser Heimatland, wo wir herkommen, zurückschieben werden. R: Wo sind Sie denn geboren? Wenn Sie mir genau angeben, in welchem Dorf, Bundesland, bitte ganz genau die Adresse angeben. BF: Ich bin im Dorf XXXX , in Mittelshabeellaha.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 , in Mittelshabeellaha. R: Was ist Mittelshabeellaha? BF: Das ist eine Region. R: Welche Stadt hat sich in der Nähe des Dorfes befunden, was war die nächstgelegen Stadt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wie weit war das von Ihrem Dorf entfernt? BF: Es ist weit entfernt, aber ich kann es nicht genau angeben. R: Wie lange haben Sie dort zu Fuß oder mit dem Auto dort gebraucht, wenn Sie vom Dorf nach XXXX gegangen oder gefahren sind?R: Wie lange haben Sie dort zu Fuß oder mit dem Auto dort gebraucht, wenn Sie vom Dorf nach römisch 40 gegangen oder gefahren sind? BF: Ich schätze mal zu Fuß, ca. zwei Tage und ein paar Stunden. Mit dem Auto weiß ich es nicht. R: In welchen Städten, Dörfern, Orten haben Sie von Geburt bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten. Können Sie das chronologisch angeben und wie lange haben Sie dort gelebt? BF: Ich bin in XXXX am XXXX geboren, ich habe dort bis zum XXXX gelebt. Als ich die Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, ging ich nach XXXX und von dort nach Mogadischu. BF: Ich bin in römisch 40 am römisch 40 geboren, ich habe dort bis zum römisch 40 gelebt. Als ich die Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, ging ich nach römisch 40 und von dort nach Mogadischu. R: Wie lange haben Sie von XXXX nach XXXX gebraucht?R: Wie lange haben Sie von römisch 40 nach römisch 40 gebraucht? BF: Einen Tag und zwei Nächte. Ich bin mit einem Auto gefahren. R: Wie viele Stunden waren das? BF: Die Stunden kann ich nicht angeben, ich weiß nur, dass wir einen Tag und zwei Nächste durchgefahren sind. R: Wann sind Sie denn weggefahren? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Wann sind Sie da abgefahren, am XXXX ?R: Wann sind Sie da abgefahren, am römisch 40 ? BF: Es war später Nachmittag. R: Wie Sie gefahren sind, wann sind Sie dann angekommen, in XXXX ?R: Wie Sie gefahren sind, wann sind Sie dann angekommen, in römisch 40 ? BF: Ich bin einen Tag und zwei Nächte durchgefahren und am nächsten Tag in XXXX angekommen. BF: Ich bin einen Tag und zwei Nächte durchgefahren und am nächsten Tag in römisch 40 angekommen. R wiederholt die Frage. BF: Am XXXX in der Früh.BF: Am römisch 40 in der Früh. R: Wann in der Früh? BF: Ich meine am Vormittag. R: Wann am Vormittag? BF: Ich weiß es nicht genau. […] R: Wie lange haben Sie sich dann in XXXX aufgehalten?R: Wie lange haben Sie sich dann in römisch 40 aufgehalten? BF: Außer zwei Tage war ich den Rest in XXXX .BF: Außer zwei Tage war ich den Rest in römisch 40 . R: Sie sind dann nach XXXX gefahren, wie lange haben Sie in XXXX aufgehalten. Sie sind am Vormittag des XXXX in XXXX angekommen, wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?R: Sie sind dann nach römisch 40 gefahren, wie lange haben Sie in römisch 40 aufgehalten. Sie sind am Vormittag des römisch 40 in römisch 40 angekommen, wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Ca. 20 Tage. R: Wo haben Sie sich in XXXX bzw. bei wem aufgehalten?R: Wo haben Sie sich in römisch 40 bzw. bei wem aufgehalten? BF: Bei meinem Onkel ms. (mütterlicherseits). R: Wo wohnt Ihr Onkel ms. in XXXX ?R: Wo wohnt Ihr Onkel ms. in römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht genau. R: Ungefähr, so dass ich mir das auf „Googlemap“ ansehen kann? BF: Ich habe mich nur dort versteckt und kann es nicht genau sagen. R: Wer hat Sie denn von Ihrem Heimatdorf nach XXXX gebracht?R: Wer hat Sie denn von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gebracht? BF: Ich bin alleine dort weggegangen. Ich habe mich mit meinem Onkel in XXXX getroffen.BF: Ich bin alleine dort weggegangen. Ich habe mich mit meinem Onkel in römisch 40 getroffen. R: Waren Sie auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf nach XXXX alleine unterwegs?R: Waren Sie auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 alleine unterwegs? BF: Ich war alleine unterwegs. R: Wie sind Sie dann von Ihrem Heimatdorf nach XXXX gelangt?R: Wie sind Sie dann von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gelangt? BF: Meistens bin ich zu Fuß gegangen, dann habe ich mit meinem Onkel telefoniert, er hat mir ein Auto geschickt, dann bin ich mit diesem Auto mitgefahren. R: An welchem Ort oder Dorf hat Sie dieses Auto abgeholt? Ab wann sind Sie mit diesem Auto mitgefahren? BF: Ich weiß es nicht, damals war ich sehr schockiert. Ich bin bei einer Familie angekommen und habe dort um Hilfe gebeten. Diese Familie hat meinen Onkel angerufen und hat mein Onkel ein Auto zu mir geschickt. Ich weiß es nicht, in welchem Ort die waren, ich weiß es nicht. R: Sie haben gesagt, Sie waren von Ihrem Heimatort in Richtung XXXX zunächst zu Fuß unterwegs. Waren Sie schon öfters in XXXX ? Sind Sie schon öfters diese Strecke gegangen?R: Sie haben gesagt, Sie waren von Ihrem Heimatort in Richtung römisch 40 zunächst zu Fuß unterwegs. Waren Sie schon öfters in römisch 40 ? Sind Sie schon öfters diese Strecke gegangen? BF: Nein, ich kannte diese Strecke nicht, ich bin nur geflüchtet und wollte nur weggehen. R: Was war Ihr Ziel, als Sie von zu Hause weggegangen sind, wo wollten Sie da hin? BF: Zu meinem Onkel. R: Sie haben gesagt, dass Sie zuvor dort nie gegangen sind. Wie haben Sie sich orientiert? Durch welche Dörfer, Städte sind Sie da gegangen? BF: Ich weiß es nicht, ich bin einfach nur zu Fuß gegangen und weggelaufen. Als ich bei dieser Familie ankam, habe ich um Hilfe gebeten und diese Familie hat mir geholfen. R: Wie lange waren Sie unterwegs, als Sie bei dieser Familie angekommen sind? BF: Insgesamt waren es ein Tag und zwei Nächte. R: Es geht nicht um das Insgesamte, sondern die Strecke von Ihrem Heimatdorf zu der Familie, wo Sie einen Zwischenstopp gemacht haben. Wie lange waren Sie auf dieser Strecke von Ihrem Heimatdorf, bis zum Erreichen des Hauses, Unterkunft der Familie, unterwegs? BF: Wie gesagt. Ich habe einen Tag und zwei Nächte gebraucht, bis ich in XXXX angekommen bin. Als ich zu der Familie gekommen, war es in der Nacht. Die Familie hat meinen Onkel angerufen und dann ging ich am nächsten Tag in der Früh nach XXXX .BF: Wie gesagt. Ich habe einen Tag und zwei Nächte gebraucht, bis ich in römisch 40 angekommen bin. Als ich zu der Familie gekommen, war es in der Nacht. Die Familie hat meinen Onkel angerufen und dann ging ich am nächsten Tag in der Früh nach römisch 40 . R: Wie lange haben Sie gebraucht, von Ihrem Heimatort bis zu dieser Familie, als Sie zu Fuß gegangen sind? BF: Ich bin einen Tag und am nächsten Tag und nächste Nacht zu Fuß gegangen und bei dieser Familie angekommen. Es war Mitternacht. Dann hat die Familie mir geholfen und ich bin nach XXXX weitergefahren.BF: Ich bin einen Tag und am nächsten Tag und nächste Nacht zu Fuß gegangen und bei dieser Familie angekommen. Es war Mitternacht. Dann hat die Familie mir geholfen und ich bin nach römisch 40 weitergefahren. R: Wann sind Sie von zu Hause weggegangen, um wie viel Uhr? BF: Das war am XXXX , es war kurz vor Sonnenuntergang. BF: Das war am römisch 40 , es war kurz vor Sonnenuntergang. R: Um wie viel Uhr ca.? BF: Das kann ich nicht angeben, damals war ich sehr verwirrt und meine Situation war nicht gut. R: Dann sind Sie nach Sonnenuntergang in der Nacht losgegangen. Wie war das genau? Sind Sie am darauffolgenden Tag, den ganzen Tag gegangen? BF: Ich bin die ganze Zeit gegangen, bis ich bei der Familie angekommen bin. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin von Sonnenuntergang zu Sonnenuntergang durchgegangen. R: Haben Sie irgendwo eine Pause gemacht, wenn ja, wo haben Sie eine Pause gemacht? BF: Ich kann nicht genau angeben, wie viele Male ich eine Pause gemacht habe, aber ich habe mehrmals Pausen gemacht und ich habe mich immer in Gebüschen versteckt. R: Wie lange sind Sie vom zweiten Sonnenuntergang an gegangen? BF: Ich habe am darauffolgenden Tag dasselbe gemacht, ich habe pausiert und bin dann wieder gegangen und habe dann wieder pausiert. R wiederholt die Frage. BF: Von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang ist ein Tag. R: Sie sagen, dass Sie am Sonnenuntergang weggegangen sind, dann sind Sie solange bis zum zweiten Sonnenuntergang gegangen. Wie lange Sie nach dem zweiten Sonnenuntergang bis zu der genannten Familie unterwegs gewesen? BF: Wie viel Stunden ich gebraucht habe von dem zweiten Sonnenuntergang bis zu dem Zeitpunkt, als ich bei der Familie angekommen bin, kann ich nicht angeben. Ich kann nur sagen, dass ich insgesamt einen Tag und zwei Nächte gebraucht habe. R: Durch welche Dörfer sind Sie da gegangen, als Sie unterwegs waren bis zu der genannten Familie? BF: Ich weiß nur das Dorf XXXX , andere Dörfer kenne ich nicht.BF: Ich weiß nur das Dorf römisch 40 , andere Dörfer kenne ich nicht. R: Wie hat das Dorf geheißen, in dem dann die Familie gelebt hat? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie sich dann bei dieser Familie aufgehalten? BF: Ich kann es nicht genau angeben, aber ich bin Mitternacht bei der Familie angekommen. Die Familie hat meinen Onkel angerufen und mein Onkel hat ein Auto zu mir geschickt. Ich war dort bis dieses Auto zu mir gekommen ist. R: Wann hat Sie dieses Auto abgeholt? BF: Es war kurz vor Sonnenaufgang. Ich weiß es nicht, wie viel Uhr es war. R: Wie viele Tage haben Sie sich bei dieser Familie aufgehalten? BF: Es waren nur ein paar Stunden, es waren keine Tage oder Nächte. R: Sind Sie auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf bis zu dieser Familie von irgendjemanden verfolgt worden? BF: Nein. R: Ist es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen, auf dem Weg von Ihrem Heimatdorf bis zu dieser Familie? BF: Nein. R: Ist es während des Aufenthaltes als Sie sich bei Ihrem Onkel 20 Tage lang aufgehalten haben, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Bedrohungen. Ja. R: Wie lange waren Sie dann von XXXX nach Mogadischu unterwegs?R: Wie lange waren Sie dann von römisch 40 nach Mogadischu unterwegs? BF: Ich bin mit einem Flugzeug geflogen und in Mogadischu gelandet. Es hat nicht sehr lange gedauert. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Zwei Tage. R: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen von XXXX nach Mogadischu geflogen?R: Mit welcher Fluglinie sind Sie geflogen von römisch 40 nach Mogadischu geflogen? BF: Das weiß ich nicht. R: Bei wem haben Sie sich die zwei Tage in Mogadischu aufgehalten? BF: Mein Onkel hat mich begleitet. R wiederholt die Frage. BF: Mein Onkel hat mich zu einem Haus gebracht, ich weiß nicht, wem dieses Haus gehört hat. R: Ist es dort zu irgendwelchen Vorfällen oder Vorkommnissen gekommen? BF: Ich habe nur Drohungen bekommen. R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse zusammengelebt? BF: Mit meiner Familie. R: Wen verstehen Sie als Ihre Familie? BF: Meine Mutter und meine Geschwister. Ich habe drei Schwestern und einen Bruder. Vier Schwestern und einen Bruder. R: Wie alt ist Ihr Bruder, ist der jünger oder älter als Sie? BF: Er ist der Jüngste. R: Wie alt ist er? BF: Keine Ahnung. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja, nur eine. R: Wen hat Ihr Mutter als Geschwister? BF: Ich meine nur einen Onkel. R: Ist Ihr Onkel verheiratet? BF: Ja. R: Hat Ihr Onkel Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Drei Kinder. R: Wie alt sind diese Kinder? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo leben die Kinder Ihres Onkels? BF: Ich weiß es nicht, wo sie leben. R: Wo hat Ihr Onkel gelebt bzw. wo lebt Ihr Onkel? BF: Mein Onkel ist getötet worden. R: Wo hat Ihr Onkel gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo genau? Sie haben gesagt, dass Sie bei ihm 20 Tage waren. BF: Ich weiß es nicht, wo er in XXXX gelebt habe. Ich habe mich nur bei ihm zu Hause versteckt.BF: Ich weiß es nicht, wo er in römisch 40 gelebt habe. Ich habe mich nur bei ihm zu Hause versteckt. R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrem Onkel? BF: Was meinen Sie damit? R wiederholt die Frage. BF: Wir hatten ein gutes Verhältnis. R: Wie oft haben Sie ihn vorher besucht, bevor Sie sich bei ihm 20 Tage aufgehalten haben? D: Ich habe nicht verstanden, was er gesagt hat. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe ihn nicht besucht, ich habe nur manchmal mit ihm telefoniert. R: Wie oft haben Sie ihn besucht, gar nie? BF: Ich habe ihn nie besucht. R: Warum haben Sie ihn nie besucht, wenn Sie ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt haben? Hat es da Gründe gegeben? BF: Mein Onkel hat bei der Regierung gearbeitet. Ich konnte ihn nicht einfach besuchen. Er hat uns finanziell unterstützt. Er war zwischen Mogadischu und XXXX , deswegen konnten wir ihn einfach nicht besuchen, aber er hat uns angerufen und uns finanziell unterstützt. Als ich Probleme bekommen habe, hatte ich keine andere Wahl und musste ich zu ihm gehen. BF: Mein Onkel hat bei der Regierung gearbeitet. Ich konnte ihn nicht einfach besuchen. Er hat uns finanziell unterstützt. Er war zwischen Mogadischu und römisch 40 , deswegen konnten wir ihn einfach nicht besuchen, aber er hat uns angerufen und uns finanziell unterstützt. Als ich Probleme bekommen habe, hatte ich keine andere Wahl und musste ich zu ihm gehen. R: Hat die Familie Ihres Onkels bei ihm zu Hause gelebt? BF: Ja. R: Wie war das Verhältnis zu Ihren Cousinen oder Cousins? BF: Sie waren kleine Kinder. R: Wie haben die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatortes geheißen? BF: XXXX . XXXX und XXXX . BF: römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 . R: Sie haben gesagt, Ihr Onkel war in der Regierung, wissen Sie, welche Funktion er dort bekleidet hat? BF: Er war früher ein Wirtschaftsminister. Als ich mein Heimatland verlassen habe, war er ein Parlamentsmitglied. R: In welcher Zeit war er Wirtschaftsminister? BF: Das weiß ich nicht. R: Was heißt für Sie „er war früher Wirtschaftsminister“? BF: Ich meine, seine Tätigkeit war damals Wirtschaftsminister und als ich meine Heimat verlassen habe, war er Parlamentsmitglied. Er hatte zwei verschiedene Funktionen. R: Was heißt „früher“ für Sie? D: Der BF hat die Frage nicht verstanden. R: Sie sagen Ihr Onkel war früher Wirtschaftsminister. Was verstehen Sie zeitlich unter „mein Onkel war früher Wirtschaftsminister“, wie ordnen Sie das Wort „früher“ zeitlich ein? BF: Es ist für mich zeitlich, dass der Zeitpunkt, wie ich mein Heimatland verlassen habe, er Parlamentsmitglied war und davor war er Wirtschaftsminister. R: Seit wann ist er nur mehr Parlamentsmitglied? BF: Das weiß ich nicht. R: Welcher Partei hat Ihr Onkel angehört, als er Mitglied des Parlaments gewesen ist? BF: Ich weiß es nicht. R: Hat Ihr Onkel derselben Partei angehört, als er die Funktion des Wirtschaftsministers innegehabt hat bzw. er später Mitglied des Parlaments gewesen ist? BF: Ich weiß es nicht. Ich bin in einem Dorf geboren und ich hatte keine Ahnung über politische Sachen, ich wusste nur, dass mein Onkel einmal Wirtschaftsminister war und als ich mein Heimatland verlasse habe, ein Parlamentsmitglied war. R: War die Partei, der Ihr Onkel angehört hat, an der Regierung, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich weiß es nicht. Ich wusste nur, dass er für die Regierung gearbeitet hat und dieser zwei Funktionen hatte. R: Wissen Sie, ob die Partei Ihres Onkels, als Sie das Heimatland verlassen haben, in der Opposition gewesen ist oder in der Regierung war? BF: Ich habe keine Ahnung, ich weiß nur, dass er Regierungsmitglied war, mehr nicht. R: Welchen Clan hat Ihr Onkel angehört? BF: Er war ein Abgaal. R: Hat er einen Unterclan angehört? BF: Abgaal, Unterclan: Harti-abgaal, Subclan: Warsangali. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia gehabt, als Sie dort gelebt haben? BF: Was meinen Sie damit? R wiederholt die Frage. BF: Ich hatte. R: Großen oder kleinen? BF: Wir waren gleich alt. R: Hatten Sie einen großen oder kleinen Freundeskreis in Somalia? BF: Kleinen. R: Was verstehen Sie unter „kleinen Freundeskreis“? BF: Ca. sieben Leute. R: Waren das gute Freunde? BF: Ja. R: Wie hat Ihr Onkel geheißen, der verstorben ist? BF: XXXX (phonetisch). BF: römisch 40 (phonetisch). R: Welche Ausbildung hat Ihr Onkel gehabt? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat Ihr Onkel eine Universitätsausbildung genossen? BF: Ich weiß nur, dass er ein „ausgebildeter“ Mann war, aber ob er ein Universitätsstudium gehabt hat, weiß ich nicht. R: Was verstehen Sie unter „ausgebildeter Mann“? BF: Da er schon bei der Regierung gearbeitet hat und eine höhere Position hatte, ist er für mich eine gebildete Person. R: Wo ist Ihr Onkel ms. aufgewachsen, in welchem Dorf, in welcher Stadt? BF: Er ist in XXXX geboren und dort auch aufgewachsen.BF: Er ist in römisch 40 geboren und dort auch aufgewachsen. R: Wo ist Ihre Mutter geboren und aufgewachsen? BF: Meine Mutter ist in XXXX geboren und auch dort aufgewachsen, aber als sie meinen Vater geheiratet hat, zog sie nach XXXX .BF: Meine Mutter ist in römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen, aber als sie meinen Vater geheiratet hat, zog sie nach römisch 40 . R: Leben Ihre Großväter ms. und vs. (väterlicherseits) noch? BF: Beide sind verstorben. R: Was war die Berufstätigkeit Ihres Großvaters ms., was hat dieser gemacht? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie waren die finanziellen Verhältnisse Ihres Großvater ms.? BF: Das weiß ich nicht, er ist verstorben bevor ich geboren wurde. […] R: Wie alt war Ihr Onkel als er verstorben ist? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie alt ist Ihre Mutter? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Ihre Mutter einmal gefragt, wie alt sie ist? BF: Nein, das habe ich nie gefragt. R: Sie haben gesagt, Sie haben zu Fuß Ihr Heimatdorf verlassen. Was war der Anlass, dass Sie zu Fuß Ihr Heimatdorf verlassen haben? Was war der Auslöser? BF: Die Al Shabaab hat von mir verlangt, dass ich für sie arbeite, wenn ich ablehne – sagten sie – dass sie mich töten. R: Wann ist die Al Shabaab mit Ihnen in Kontakt getreten? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Können Sie mir das genau beschreiben, was an diesem Tag genau passiert ist, am XXXX ?R: Können Sie mir das genau beschreiben, was an diesem Tag genau passiert ist, am römisch 40 ? BF: Ja. Ich bin zu einem Brunnen gegangen, damit ich Wasser für meine Familie hole. Als ich beim Brunnen war, ist ein Mann - der Al Shabaab-Mitglied gewesen ist – zu mir gekommen. Er war zuständig für die Überzeugung. R: Woher wussten Sie, dass dieser Mann Al Shabaab-Mitglied gewesen ist? BF: Er hat mir einen Befehl gegeben und mir gesagt, dass ich in die Moschee gehen soll, das sagen nur die Al Shabaab-Mitglieder. R: Gehen nur Al Shabaab-Mitglied in die Moschee? BF: Nein, aber die Al Shabaab zwingt die Menschen, dass sie in die Moschee gehen müssen, damit sie hören, was die Al Shabaab predigt. R: Sind Sie vor diesem Vorfall regelmäßig in die Moschee gegangen? BF: Nein, ich habe bei mir zu Hause gebetet. R: Haben Sie diesen Mann, den Sie getroffen haben gekannt oder vorher schon einmal gesehen? BF: Nein. R: Sind Sie auf die Aufforderung, in die Moschee zu gehen, eingegangen? BF: Ja. R: Was ist dann in der Moschee passiert? BF: Es gab eine Predigt. Während der Predigt ist der Mann, den ich beim Brunnen getroffen habe zu mir gekommen und hat gesagt, ich soll nach der Predigt draußen warten, er wolle mit mir sprechen. Als wir draußen waren, hat er gesagt, der Islam braucht mich, ich soll meine Religion verteidigen, falls ich ablehne, würden sie mich – wie meinen Vater – töten. R: Erzählen Sie bitte weiter. BF: Ich habe gefragt: „Was kann ich für die Al Shabaab tun?“. Dann hat er gesagt, dass ich bereits weiß, dass mein Onkel ein Regierungsmitglied ist und ein „Ungläubiger“ ist und deswegen muss er getötet werden und ich soll in sein Auto Sprengstoff hineinbringen. Er hat zu mir gesagt, ich darf niemanden erzählen, was er zu mir gesagt hat. Ich soll nach Hause gehen und am nächsten Tag brachten sie mich in die Moschee XXXX (phoentisch). Ich habe meinen Esel nach Hause gebracht. Ich habe nach meiner Mutter gesucht, sie war in einem Zimmer. Ich habe nichts zu meiner Mutter gesagt, ich habe nur geweint und sie hat mitbekommen, dass ich Probleme hatte. Ich habe alles erzählt, was die Al Shabaab-Männer gesagt haben. Dann hat meine Mutter meinen Onkel angerufen. Als meine Mutter den Vorfall meinen Onkel erzählt hat, hat er gesagt, ich soll so schnell wie möglich meinen Heimatort verlassen. Ich bin weggelaufen. Wie ich bereits erwähnt habe, bin ich zu Fuß gegangen, manchmal gelaufen, manchmal Pause gemacht, bis ich bei der Familie ankam und sie mir geholfen haben, meinen Onkel anzurufen und mein Onkel schickte mir ein Auto.BF: Ich habe gefragt: „Was kann ich für die Al Shabaab tun?“. Dann hat er gesagt, dass ich bereits weiß, dass mein Onkel ein Regierungsmitglied ist und ein „Ungläubiger“ ist und deswegen muss er getötet werden und ich soll in sein Auto Sprengstoff hineinbringen. Er hat zu mir gesagt, ich darf niemanden erzählen, was er zu mir gesagt hat. Ich soll nach Hause gehen und am nächsten Tag brachten sie mich in die Moschee römisch 40 (phoentisch). Ich habe meinen Esel nach Hause gebracht. Ich habe nach meiner Mutter gesucht, sie war in einem Zimmer. Ich habe nichts zu meiner Mutter gesagt, ich habe nur geweint und sie hat mitbekommen, dass ich Probleme hatte. Ich habe alles erzählt, was die Al Shabaab-Männer gesagt haben. Dann hat meine Mutter meinen Onkel angerufen. Als meine Mutter den Vorfall meinen Onkel erzählt hat, hat er gesagt, ich soll so schnell wie möglich meinen Heimatort verlassen. Ich bin weggelaufen. Wie ich bereits erwähnt habe, bin ich zu Fuß gegangen, manchmal gelaufen, manchmal Pause gemacht, bis ich bei der Familie ankam und sie mir geholfen haben, meinen Onkel anzurufen und mein Onkel schickte mir ein Auto. R: Haben Sie die Familie, bei der Sie angekommen sind, diese gekannt? BF: Nein, ich habe nur um Hilfe gebeten. R: Wie konnten Sie sichergehen, dass es sich bei der Familie nicht um Sympathisanten der Al Shabaab handelt? BF: Ich habe der Familie nicht meine Geschichte erzählt, ich habe nur gesagt, dass ich meinen Weg verloren habe und nicht weiß, in welcher Richtung ich weitergehen soll und deswegen haben sie mir geholfen. R: Was haben die Familienmitglieder dann gemacht, wenn Sie sagen, sie haben ihnen geholfen. Was haben die konkret gemacht, um Ihnen zu helfen? BF: Sie haben mir Wasser und was zum Essen gegeben und danach ein Handy mir gegeben, damit ich mit meinem Onkel telefonieren konnte. R: Woher hatten Sie die Telefonnummer Ihres Onkels? BF: Als ich meine Heimat verlassen musste, hat mein Mutter die Nummer auf ein Papier draufgeschrieben, damit ich ihn anrufen kann. R: Hat Ihre Mutter Vorkehrungen, Maßnahmen getroffen, für den Fall, dass die Al Shabaab bei Ihrem Elternhaus erscheinen sollte, nachdem Sie Ihr Elternhaus verlassen haben? BF: Als ich weggegangen bin, ist die Al Shabaab zu meiner Mutter gekommen und hat nach mir gefragt. R wiederholt nochmals die Frage. BF: Ich habe nicht verstanden, was Sie meinen. Was meinen Sie damit? R wiederholt nochmals die Frage. BF wird auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen. BF: Nein. R: Hat der Onkel in diesem Telefongespräch Ihrer Mutter gegenüber Äußerungen gemacht, wie sie sich dann verhalten soll, was sie eventuell tun sollte? Wissen Sie davon etwas? BF: Ja. Er hat ihr etwas gesagt. R: Was hat er ihr gesagt? BF: Er hat gesagt, ich soll auf der Stelle weglaufen. R: Betreffend Ihrer Mutter und den anderen Familienangehörigen: Hat Ihr Onkel Ihrer Mutter gesagt, was die Mutter bzw. die anderen Familienmitglieder machen sollen? BF: Ich weiß es nicht, was er zu meiner Mutter weitergesagt. R: Haben Sie mit Ihrem Onkel, als Sie 20 Tage bei ihm gewesen sind, in diesem Zusammenhang mit ihm etwas gesprochen? BF: Während ich bei meinem Onkel war, hat er mir erzählt, dass die Al Shabaab bei meiner Mutter war und dass ich in Gefahr bin. R: Haben Sie bzw. hat Ihr Onkel etwas besprochen, was dann in Zusammenhang mit Ihrer Mutter bzw. Ihren Familienangehörigen gestanden ist? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Als ich bei meinem Onkel war, hat sie mir erzählt, dass die Al Shabaab bei meiner Mutter war und die Al Shabaab nach mir gesucht hat und unser Haus durchsucht haben. Als sie mich nicht gefunden haben, sagten sie zu meiner Mutter, wenn sie mich nicht wieder zu der Al Shabaab bringt, würden sie sie und die ganze Familie töten. R: Wie hat Ihr Onkel dann reagiert, wie er das erfahren hat, wie hat er darauf reagiert? BF: Er hat mir nicht erzählt, was er weiter meiner Mutter gesagt bzw. empfohlen hat. R: Haben Sie mit Ihrem Onkel dann darüber gesprochen, welche Möglichkeiten es dann gibt? BF: Die Al Shabaab hat meine Mutter bewacht, sie konnte nicht mehr… Die Al Shabaab hat meine Mutter bewacht und dass sie nicht mehr rausgehen kann und nicht flüchten kann. R: Ab welchen Zeitpunkt wurde Ihre Mutter bewacht von der Al Shabaab? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Sie haben am XXXX Ihr Heimatdorf verlassen. Wann ist die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen? R: Sie haben am römisch 40 Ihr Heimatdorf verlassen. Wann ist die Al Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Wann hat Ihre Mutter Ihren Onkel angerufen? BF: Am XXXX .BF: Am römisch 40 . R: Was hat am XXXX Ihre Mutter Ihren Onkel genau erzählt?R: Was hat am römisch 40 Ihre Mutter Ihren Onkel genau erzählt? BF: Meine Mutter hat meinem Onkel erzählt, dass die Al Shabaab zu mir gekommen ist und dass sie verlangt haben, dass ich für sie arbeite. Falls ich ablehne, dass sie mich töten. Meine Mutter hat meinen Onkel weitererzählt, dass die Al Shabaab mich verlangt hat, dass ich einen Sprengstoff in sein Auto bringe. R: Dann haben Sie Ihr Heimatdorf verlassen. Hat es dann einen weiteren Anruf Ihrer Mutter an Ihren Onkel noch gegeben? BF: Meinen Sie, als ich bei meinem Onkel war? R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Wann war dieser Anruf? BF: Es war am XXXX .BF: Es war am römisch 40 . R: War dieser Anruf am gleichen Tag, als die Al Shabaab ins Haus Ihrer Mutter gekommen ist? BF: Ja. R: Wie war es Ihrer Mutter möglich, einen Anruf zu tätigen, nachdem die Al Shabaab im Haus Ihrer Mutter gewesen ist? BF: Die Al Shabaab ist zu meiner Mutter gekommen, hat nach mir gesucht und das ganze Haus durchgesucht. Sie sagten zu meiner Mutter, sie soll mich wieder herbringen, ansonsten würden sie meine Mutter und meine Familie töten. Die Al Shabaab-Männer sind nach draußen gegangen, dann konnte meine Mutter meinen Onkel anrufen. R: Sind die Al Shabaab-Männer dort ständig verblieben? BF: Außerhalb des Hauses. R: Was heißt „außerhalb des Hauses“? BF: Z. B., wie drinnen hier in diesem Gebäude (BVwG) und die Al Shabaab war auf der gegenüberliegenden bzw. angrenzenden Straße. R: Wurde Ihre Mutter ab diesem Zeitpunkt ständig von der Al Shabaab bewacht? BF: Ich habe nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Mein Onkel hat mir erzählt, dass die Al Shabaab nach ein paar Stunden meine Familie mitgenommen hat. R: An welchem Tag war das, wenn Sie sagen „nach ein paar Stunden“? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: D. h., wenn ich Sie richtig verstanden habe, war das am selben Tag, als Ihre Mutter mit Ihrem Onkel telefoniert hat, als die Al Shabaab bei ihr zu Hause war. BF: Meinen Sie, den Tag, wann ich meinen Heimatort verlassen habe oder an dem Tag, an dem meine Mutter meinen Onkel angerufen hat? Ja, das war am selben Tag. R: Was meinen Sie jetzt mit „das war am selben Tag“? BF: Mein Onkel und meine Mutter haben zweimal telefoniert, einmal war es am XXXX und der andere Tag war am XXXX , als ich weg war. Als die Al Shabaab zu meiner Mutter kam und meine Mutter mit meinem Onkel telefoniert hatte und meine Familie bzw. Mutter von der Al Shabaab mitgenommen wurde. BF: Mein Onkel und meine Mutter haben zweimal telefoniert, einmal war es am römisch 40 und der andere Tag war am römisch 40 , als ich weg war. Als die Al Shabaab zu meiner Mutter kam und meine Mutter mit meinem Onkel telefoniert hatte und meine Familie bzw. Mutter von der Al Shabaab mitgenommen wurde. BFV an BF: Hat es einen Grund, dass die Fragen zu kompliziert sind oder diese Sie nicht richtig verstehen? BF: Manchmal sind die Fragen sehr kompliziert. R: Sie haben heute gesagt, Sie sind dann noch einmal bedroht worden, als Sie sich in XXXX aufgehalten haben. Inwiefern sind Sie dort bedroht worden?R: Sie haben heute gesagt, Sie sind dann noch einmal bedroht worden, als Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben. Inwiefern sind Sie dort bedroht worden? BF: Mein Onkel hat ein SMS erhalten. Sie sagten, dass sie wissen, dass ich bei meinem Onkel bin. Sie sagten auch, dass beide „Ungläubige“ sind und dass sie uns töten. R: Wenn meinen Sie, dass „beide ,Ungläubige‘ sind“? BF: Sie meinen mich und meinen Onkel. R: Ich habe Sie das heute schon gefragt: Von wem war Ihr Onkel Parlamentsmitglied, es gibt verschiedene Parteien? BF: Ich weiß es nicht. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt: „Mein Onkel ist ein Parlamentsmitglied von Shabelle“.R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt: „Mein Onkel ist ein Parlamentsmitglied von Shabelle“. BF: Das ist keine Partei. Es kann sein, dass sie mich falsch verstanden haben. Ich habe gesagt: Hirshabeele State" (BF schreibt „Hirshabeele“ auf ein Blatt Papier, Beilage ./1). Er war nicht für ganz Somalia, sondern für eine eigene Region. R: Für welche Region? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie hat Ihr Onkel dann auf diese Drohung reagiert? BF: Er hat gesagt, es ist schwer, dass wir dort weiterleben. Er kann sich selbst und mich nicht gleichzeitig retten, das sei für ihn sehr schwer. Ich soll das Land verlassen, da ich ein junger Mann bin. Er wollte nicht, dass ich dort sterbe. R: Warum ist Ihr Onkel nach dieser Drohung nicht geflohen? Hat Ihr Onkel keine Angst gehabt? BF: Er hatte Wachmänner. R: Hätten Sie bei Ihrem Onkel bleiben können, nachdem er dort Wachmänner gehabt hat? BF: Das war unmöglich. Weil ich ein junger Mann war, musste ich die ganze Zeit nicht zu Hause bleiben. Ich hätte zur Schule gehen müssen bzw. eine Arbeit aufnehmen müssen. Mein Onkel konnte sich nicht leisten, dass er gleichzeitig mich und für sich selbst Wachmänner bezahlt. R: Ist es bei Ihrem Onkel zu irgendwelchen Vorfällen gekommen, außer dem SMS, diese Drohung? BF: Meine Onkel hat unzählige Drohungen bekommen, nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern bereits davor. R: Warum hätten denn ausgerechnet Sie diesen Auftrag für die Al Shabaab durchführen sollen? BF: Weil ich sein Angehöriger bin, wollten die Al Shabaab, dass ich zu ihm gehe und diese Sache in sein Auto bringe. Die Al Shabaab nutzt manchmal die Angehörigen. R: Hat die Al Shabaab selber Leute gehabt, um Ihren Onkel umzubringen? BF: Was meinen Sie? R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es nicht. R: Von wem wurde denn Ihr Onkel umgebracht? BF: Die Al Shabaab. R: Sie haben gesagt, Sie haben sich dann auch noch in Mogadischu aufgehalten. Hat es dort irgendwelche Probleme gegeben? Ist es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Außer Drohungen, nichts. R: Inwiefern haben sich dort Drohungen abgespielt? BF: Wir haben immer SMS erhalten. R: Wer hat die SMS erhalten? BF: Mein Onkel und ich war bei ihm. R: An wem war die Drohung gerichtet? BF: An uns beide. R: Was ist da drinnen gestanden? BF: Dass wir „Ungläubige“ sind und dass sie uns töten. R: Warum sind Sie aus der Sicht der Al Shabaab „Ungläubige“ gewesen? BF: Weil wir die Ideologie abgelehnt haben und die Al Shabaab tötet alle Menschen, die gegen ihre Ideologie sind. R: Welchen Clan gehören Sie bzw. Sub- bzw. Unterclan an? BF: Abgaal, Unterclan: Harti-abgaal, Subsubclan: Warsangali. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF betreffend die Fluchtgeschichte? BFV an BF: Wann wurde Ihre Familie entführt, waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Weg nach XXXX unterwegs?BFV an BF: Wann wurde Ihre Familie entführt, waren Sie zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Weg nach römisch 40 unterwegs? BF: Das war am XXXX . Ich war am Weg nach XXXX .BF: Das war am römisch 40 . Ich war am Weg nach römisch 40 . BFV: Warum steht im Protokoll der Einvernahme drinnen, dass Ihre Familie entführt wurde, nachdem Ihr Onkel die Droh-SMS bekommen hat? BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Das Protokoll vom XXXX wurde Ihnen rückübersetzt und es wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bestätigt und außerdem habe Sie weder in den schriftlichen Eingaben diesbezüglich keine entsprechende Anmerkung, dass diesbezüglich etwas falsch übersetzt worden wäre, erwähnt. R: Das Protokoll vom römisch 40 wurde Ihnen rückübersetzt und es wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bestätigt und außerdem habe Sie weder in den schriftlichen Eingaben diesbezüglich keine entsprechende Anmerkung, dass diesbezüglich etwas falsch übersetzt worden wäre, erwähnt. Der BF bittet um Fragewiederholung. Die Frage wird wiederholt. BF: Ich habe nur unterschrieben, da die Dolmetscherin nur ein Buch gelesen hat und nicht wortwörtlich rückübersetzt hat. BFV: Hat Ihr Onkel für Sie den Flug von XXXX nach Mogadischu organisiert?BFV: Hat Ihr Onkel für Sie den Flug von römisch 40 nach Mogadischu organisiert? BF: Ja. R: Wie sind Sie da in den Besitz des Flugtickets gekommen? BF: Das hat mein Onkel organisiert. BFV: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie entführt wurde? BF: Mein Onkel hat mir das erzählt. R: Wann hat er Ihnen das erzählt? BF: Am XXXX BF: Am römisch 40 R: Woher hat er diese Information bekommen? BF: Er hat mehrmals versucht, meine Mutter zu erreichen. Er konnte sie nicht erreichen. Die Leute, die in meinem Heimatort waren haben meinen Onkel informiert. R: Wen hat Ihr Onkel aus Ihrem Heimatdorf genau informiert bzw. nachgefragt? BF: Er hat keine Personen genannt, er hat nur gesagt, dass er von meinem Heimatort diese Information bekommen hat. R: War Ihr Onkel in Ihrem Heimatort oft aufhältig? BF: Nein, dort hat die Al Shabaab regiert. BFV: Wissen Sie, wie die Leute in Ihrem Dorf Kontakt zu Ihrem Onkel herstellen konnten bzw. umgekehrt? BF: Mein Onkel hat mir erzählt, dass er versucht hat meine Mutter zu erreichen. Als ihr Handy nicht mehr funktioniert, hat er versucht, jemand anderen zu finden. R: Wie hat er versucht den Kontakt zu diesem anderen bzw. zu dieser anderen Person herzustellen bzw. zu finden? BF: Ich kann nicht sagen, wie er diesen Kontakt hergestellt hat, aber in meinem Heimatort gab es Clangehörige von mir und er kannte diese. R: Wen konkret hat er da gekannt? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass er dann mit Clanangehörigen Kontakt gehabt hat? BF: Er hat das erwähnt. BFV: Bevor Sie diese Probleme mit der Al Shabaab hatten, wie oft haben Sie mit Ihrem Onkel telefoniert? BF: Alle zwei Tage hat er uns angerufen und hat uns auch finanziell unterstützt. R: Die Frage wird wiederholt. BF: Das kann ich nicht genau sagen, aber jedes Mal, als er uns angerufen hat, habe ich mit ihm gesprochen, telefoniert. R: Über was haben Sie da gesprochen, was waren da die Themen? BF: Er hat gefragt, wie es uns geht, was wir machen, unsere Situation. R: Können Sie sich erklären, wieso die Al Shabaab erst zu Ihnen gekommen ist, als Ihr Onkel wieder gewöhnlicher Parlamentsabgeordneter/-mitglied gewesen ist und nicht zu dem Zeitpunkt als Ihr Onkel Wirtschaftsminister gewesen ist? BF: Ich war damals sehr jung. Aber wieso, weshalb, kann ich nicht erklären. R: Was haben Sie sich als Proviant mitgenommen, als Sie Ihr Elternhaus verlassen haben? BF: Ich habe Mufo und Wasser mitgenommen. R: Wie viel Wasser haben Sie sich da mitgenommen? BF: Drei Liter Wasser. R: Was ist Mufo? BF: Es ist ein traditionales Essen des Afgaal-Clans, es ist aus Mehl. BFV: Waren es ein Mann oder mehrere Männer von Al Shabaab, von denen Sie angesprochen wurden? BF: Das erste Mal war nur ein Mann. R: Wann wurden Sie das erste Mal angesprochen? BF: Es war am XXXX .BF: Es war am römisch 40 . R: Wo wurden Sie da das erste Mal angesprochen? BF: Vor der Moschee. R: Wenn Sie sagen „das erste Mal“, wie oft wurden Sie von der Al Shabaab angesprochen? BF: Meinen Sie davor? R: Sie müssen es mir sagen, ich weiß es nicht. BF: Nur dieses Mal, als sie von mir verlangt haben, dass ich für sie arbeite. R: War das, als Sie bei der Moschee angesprochen worden sind? BF: Es gibt zwei Vorfälle: Einmal beim Brunnen und er hat mir den Befehl gegeben, dass ich zur Moschee gehen muss und das zweite Mal war vor der Moschee, als sie von mir verlangt haben, dass ich für sie arbeite. R: Wie viele Personen waren das, die mit Ihnen Kontakt aufgenommen haben, das erste bzw. das zweite Mal? BF: Beide Male war es nur ein Mann, es war dieselbe Person. BFV: Waren die beiden Vorfälle am selben Tag? BF: Ja. R: Wann waren diese beiden Vorfälle am selben Tag? BF: Das war am XXXX .BF: Das war am römisch 40 . R: Wann, welche Zeit? BF: Ich habe damals keine Uhrzeit benützt. Ich konnte nur sagen, entweder Vormittag oder Nachmittag, späterer Vor- oder Nachmittag oder in der Früh abgeben. Das erste Treffen war Vormittag. R: Vormittag: Am frühen oder späteren Vormittag oder war es schon gegen die Mittagszeit? BF: Es war früher Vormittag. R: Und das zweite Treffen? BF: Es war am Nachmittag, nach der Predigt. BFV: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht, zwischen dem ersten Treffen – früher Vormittag – und Nachmittag – nach der Predigt. Was ist dazwischen passiert? BF: Als ich beim Brunnen war und der Al Shabaab-Mann mir befohlen hat, dass ich in die Moschee gehen soll, hat er mich begleitet und wir sind gemeinsam in die Moschee gegangen. In der Moschee gab es eine lange Predigt. Sie haben über viele Sachen gesprochen. Nach dieser Predigt, hat der Al Shabaab-Mann mit mir vor der Moschee gesprochen. BFV: Wie ist Ihr Vater gestorben? BF: Er hat abgelehnt, die Steuer zu zahlen, dann hat die Al Shabaab ihn getötet. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? BF: Im Jahr XXXX .BF: Im Jahr römisch 40 . BFV an BF: Kennen Sie die Freunde Ihres Onkels? BF: Nein. R: Gehören die Freunde Ihres Onkels demselben Clan an wie Sie selbst? BF: Er hatte viele Freunde, die Clanangehörige von mir sind, aber auch von anderen Clans. BFV: Keine weiteren Fragen. R (auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF antwortet auf Englisch: Not to much. R (auf Deutsch): Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF (auf Deutsch): Ein Kurs Deutsch. R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Seit wann besuchen Sie einen Deutschkurs? BF: Ich habe nicht verstanden. R (auf Deutsch): Haben Sie Freunde in Österreich? BF: Englisch. R: Weiter mit Übersetzung: R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF (auf Deutsch): Ja. R: Gehören diesen Freundeskreis auch ÖsterreicherInnen an? BF (auf Deutsch): Nein. R: Gehen Sie arbeiten? BF: Nein. R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Von der Grundversorgung. R: Sind Sie Mitglied in einem Club, in einer Organisation oder Verein? BF: Ich besuche einen Kurs. R: Einen Deutschkurs? BF: Ja. R: Sind Sie Mitglied in einem Club, in einer Organisation oder Verein? BF: Ich spiele Fußball, aber ich bin nicht in einem Verein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF: Nein. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. Ich wohne in einer Gemeinschaftswohnung. R: Was meinen Sie mit „Gemeinschaftswohnung“? BF: Die Regierung hat uns eine Wohnung gegeben und wir wohnen dort zu dritt. R: Leiden Sie an irgendwelche schweren Krankheiten? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente ein? BF: Nein. R: Der BF wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen. Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein verwaltungstrafrechtliches Verfahren? BF: Nein. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Ich habe dazu keine Fragen. Stellungnahme: Zur medizinischen Altersfeststellung möchte ich anmerken, dass diese hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit oft kritisiert werden und die Streubreite mehrere Jahre betragen kann. Zur fehlenden Kenntnis des BF über die Tätigkeit seines Onkels möchte ich anmerken, dass der BF in einem kleinen Dorf gelebt hat und bis zu seiner Flucht nur telefonischen Kontakt mit seinem Onkel hatte. Aus der Eigenschaft als Angehöriger eines politischen Amtsträgers selbst, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der BF deshalb ein Interesse an dieser Tätigkeit haben müsste. R an BF: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Mein Onkel hat uns unterstützt. R: Was verstehen Sie unter „unterstützt“? BF: Davor hat unser Vater unseren Lebensunterhalt bezahlt. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Onkel hat zu uns Geld geschickt und dadurch konnten wir unseren Lebensunterhalt bestreiten. R: Haben Sie selbst etwas gearbeitet? BF: Nein. […] Gegen die Niederschrift wurden folgende Einwendungen erhoben: BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich nur mit einem Auto gefahren bin, als ich in Richtung XXXX gegangen bin. Ich habe gesagt, dass ich zuerst zu Fuß gegangen bin und erst, als ich bei der Familie war, mein Onkel ein Auto zu mir geschickt hat. BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich nur mit einem Auto gefahren bin, als ich in Richtung römisch 40 gegangen bin. Ich habe gesagt, dass ich zuerst zu Fuß gegangen bin und erst, als ich bei der Familie war, mein Onkel ein Auto zu mir geschickt hat. Ich habe nicht gesagt, dass ich drei Geschwister habe, sondern vier. Als meine Familie entführt wurde habe ich gesagt am XXXX und nicht am XXXX Als meine Familie entführt wurde habe ich gesagt am römisch 40 und nicht am römisch 40 R an D: Können Sie sagen, was der BF gesagt hat? D: Ich schreibe immer mit und habe den XXXX mitprotokolliert.D: Ich schreibe immer mit und habe den römisch 40 mitprotokolliert. BFV: Auf Seite 18 wurde protokolliert: „Ich soll nach Hause gehen und am nächsten Tag brachten sie mich in die Moschee XXXX (phonetisch).“ „Ich soll nach Hause gehen und am nächsten Tag brachten sie mich in die Moschee römisch 40 (phonetisch).“ BFV: Meiner Meinung nach hat der BF gesagt, dass er am nächsten Tag in die Moschee gebracht werden sollte. 7.
- Im Zuge der Verhandlung wurde eine mit XXXX datierte Stellungnahme vorgelegt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nach den UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Somalia vom 05.05.2021 Personen, die Verbindungen zur somalischen Regierung haben, sowie deren Familienangehörige der Gefahr ausgesetzt seien, bedroht, angegriffen, entführt und getötet zu werden. Sie würden zu den Hauptgruppen der in Somalia von asylrelevanter Verfolgung bedrohten Menschen gehören. Eine weitere Hauptgruppe umfasse Betroffene von Zwangsrekrutierung. Personen, die sich weigern der Miliz Al-Shabaab beizutreten, würden sich laut UNHCR in Gefahr befinden, zumal ihnen unterstellt werde, in Opposition zu fundamentalistischen islamistischen Überzeugungen zu stehen und die Regierung zu unterstützen. Folglich bestehe für den BF die Gefahr der Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen. Diese Einschätzung werde auch von EASO bestätigt. Der BF falle unter die genannten Risikoprofile, da er sich geweigert habe, am Fahrzeug seines Onkels eine Bombe anzubringen. Hinzu komme, dass der Vater des BF ermordet worden sei, da dieser nicht in der Lage gewesen sei, Abgaben an Al-Shabaab zu leisten. Folglich gehe Al-Shabaab davon aus, dass bereits der Vater des BF gegenüber der Miliz negativ eingestellt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei weniger damit zu rechnen, dass die Miliz vom BF ablassen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF im Übrigen nicht offen, da Al-Shabaab auch in der Lage sei, seine Opfer in Mogadischu anzugreifen. 7.
- Im Zuge der Verhandlung wurde eine mit römisch 40 datierte Stellungnahme vorgelegt, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nach den UNHCR – Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Somalia vom 05.05.2021 Personen, die Verbindungen zur somalischen Regierung haben, sowie deren Familienangehörige der Gefahr ausgesetzt seien, bedroht, angegriffen, entführt und getötet zu werden. Sie würden zu den Hauptgruppen der in Somalia von asylrelevanter Verfolgung bedrohten Menschen gehören. Eine weitere Hauptgruppe umfasse Betroffene von Zwangsrekrutierung. Personen, die sich weigern der Miliz Al-Shabaab beizutreten, würden sich laut UNHCR in Gefahr befinden, zumal ihnen unterstellt werde, in Opposition zu fundamentalistischen islamistischen Überzeugungen zu stehen und die Regierung zu unterstützen. Folglich bestehe für den BF die Gefahr der Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen. Diese Einschätzung werde auch von EASO bestätigt. Der BF falle unter die genannten Risikoprofile, da er sich geweigert habe, am Fahrzeug seines Onkels eine Bombe anzubringen. Hinzu komme, dass der Vater des BF ermordet worden sei, da dieser nicht in der Lage gewesen sei, Abgaben an Al-Shabaab zu leisten. Folglich gehe Al-Shabaab davon aus, dass bereits der Vater des BF gegenüber der Miliz negativ eingestellt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei weniger damit zu rechnen, dass die Miliz vom BF ablassen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF im Übrigen nicht offen, da Al-Shabaab auch in der Lage sei, seine Opfer in Mogadischu anzugreifen. In Bezug auf Middle Shabelle, die Herkunftsregion des BF, wurde ausgeführt, dass sich diese Region teils unter der Kontrolle von AMISOM, teils unter der Kontrolle von Al-Shabaab befinde. Im Länderinformationsblatt Somalia mit Stand 07.07.2021 werde überdies festgehalten, dass Al-Shabaab in Middle Shabelle am Vorrücken sei und die Region operativer Schwerpunkt der Gruppe sei. Sie diene der Miliz als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Regierungskontrolle sei in der Region völlig auf die Stadtgebiete der größeren Städte begrenzt. Nach den Ausführungen von EASO gehöre die Straße von Mogadischu über Jawhar nach Beletweyne zu den gefährlichsten Straßen Somalias. Angehörige der somalischen Regierung und jener von Hirshabelle könnten daher nicht mehr auf der Straße zwischen Mogadischu und Jawhar reisen, sondern müssten diese Strecke mit dem Flugzeug bewältigen. Dies würden auch die bereits vorgelegten Medienberichte bestätigen. Al-Shabaab greife auf dieser Straße unter anderem LKWs an und belege durch die Unterbrechung der Versorgungsrouten die von der Regierung kontrollierten Städte mit wirtschaftlichen Blockaden. Auch die Stadt Jawhar werde regelmäßig von Al-Shabaab angegriffen. Eine Rückkehr in diese Region würde den BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in seinen nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen. In Bezug auf Middle Shabelle, die Herkunftsregion des BF, wurde ausgeführt, dass sich diese Region teils unter der Kontrolle von AMISOM, teils unter der Kontrolle von Al-Shabaab befinde. Im Länderinformationsblatt Somalia mit Stand 07.07.2021 werde überdies festgehalten, dass Al-Shabaab in Middle Shabelle am Vorrücken sei und die Region operativer Schwerpunkt der Gruppe sei. Sie diene der Miliz als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Regierungskontrolle sei in der Region völlig auf die Stadtgebiete der größeren Städte begrenzt. Nach den Ausführungen von EASO gehöre die Straße von Mogadischu über Jawhar nach Beletweyne zu den gefährlichsten Straßen Somalias. Angehörige der somalischen Regierung und jener von Hirshabelle könnten daher nicht mehr auf der Straße zwischen Mogadischu und Jawhar reisen, sondern müssten diese Strecke mit dem Flugzeug bewältigen. Dies würden auch die bereits vorgelegten Medienberichte bestätigen. Al-Shabaab greife auf dieser Straße unter anderem LKWs an und belege durch die Unterbrechung der Versorgungsrouten die von der Regierung kontrollierten Städte mit wirtschaftlichen Blockaden. Auch die Stadt Jawhar werde regelmäßig von Al-Shabaab angegriffen. Eine Rückkehr in diese Region würde den BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF in Somalia keine Familie und kein soziales Netzwerk vorfinde, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könnte. Unter Verweis auf den ACCORD-Bericht „Al-Shabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure, Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 05.05.2021, 31.05.2021“ wurde ausgeführt, dass in somalischen Clan- und Familienstrukturen Hilfeleistungen abhängig von dem zu erwartenden Gegenwert angeboten würden. Der BF habe Somalia jung verlassen, sei vermögenslos und habe keine besonderen Fähigkeiten erworben. Er verfüge über keine einflussreichen Beziehungen und habe eine unbedeutende soziale Stellung. Er habe daher im Gegenzug für allfällige Hilfe nichts anzubieten. Ferner habe er seit dem Verlassen Somalias keine Netzwerke gepflegt, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um Hilfe zu erhalten. Noch weniger könne angenommen werden, dass er außerhalb seiner Heimatregion Zugang zu einem sozialen Netzwerk hätte. Eine Existenzgründung ohne ein solches Netzwerk wäre dem BF nicht möglich. Nach den Informationen im Länderinformationsblatt seien Binnenflüchtlinge andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und würde ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit von allerlei nichtstaatlichen – aber auch von staatlichen - Stellen ausgenützt werden. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkung und Diskriminierung aufgrund von Clanzugehörigkeit würden an der Tagesordnung stehen. Dies treffe in erster Linie Bewohner von IDP-Lagern in Mogadischu, vor allem jene, die über keine Clanverbindungen in der Stadt verfügen würden. Zwangsräumungen der illegalen Siedlungen und IDP-Camps würden für Binnenflüchtlinge ebenso ein großes Problem bleiben. Puntland und Somaliland hätten überdies ihre Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia bei Weitem überschritten. Die de-facto-Regierungen beider abgespaltener Regionen würden gegen Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia strikte Maßnahmen anwenden und die Personen abschieben. Sollte dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden, sei ihm daher jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, würde er sich doch im Fall der Rückkehr in einer aussichtslosen Situation in einem IDP-Camp ohne ausreichende Sicherheitsgarantien und Infrastruktur wiederfinden.
- Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage: ● Bestätigung über die Kontaktaufnahme des BF mit dem Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes vom XXXX ; Bestätigung über die Kontaktaufnahme des BF mit dem Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes vom römisch 40 ; ● Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme des BF am Workshop „Gewalt im Namen der Ehre, gesetzliche Grundlagen“ von der Polizei und XXXX ; Bestätigung vom römisch 40 über die Teilnahme des BF am Workshop „Gewalt im Namen der Ehre, gesetzliche Grundlagen“ von der Polizei und römisch 40 ; ● Bestätigung vom XXXX über den Besuch des Deutschkurses A1.1 von „ XXXX “; Bestätigung vom römisch 40 über den Besuch des Deutschkurses A1.1 von „ römisch 40 “; ● Bestätigung vom XXXX über die Teilnahme des BF am Workshop „Polizei und Rechtsstaat in Österreich“ vom Verein „ XXXX “ und dem XXXX . Bestätigung vom römisch 40 über die Teilnahme des BF am Workshop „Polizei und Rechtsstaat in Österreich“ vom Verein „ römisch 40 “ und dem römisch 40 .
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF in der Folge Berichte zur aktuellen Situation in Somalia und holte darüber hinaus amtswegig eine Übersetzung des mit Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Artikels „Al Jasiira News, Akhri Liiska Xidhibaada Iyo Masuuliyiinta Kooxda Shabaab Ka Dishay Maamulka Hirsheebe iyo liiska oo Kor U Dhaafay Sagaal Masuul Iyo Beelaha Ay Ka Soo Jeedan“ ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF in der Folge Berichte zur aktuellen Situation in Somalia und holte darüber hinaus amtswegig eine Übersetzung des mit Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegten Artikels „Al Jasiira News, Akhri Liiska Xidhibaada Iyo Masuuliyiinta Kooxda Shabaab Ka Dishay Maamulka Hirsheebe iyo liiska oo Kor U Dhaafay Sagaal Masuul Iyo Beelaha Ay Ka Soo Jeedan“ ein. 9.
- Laut deutscher Übersetzung wird im genannten Artikel eine Liste von Mitgliedern der Regionalverwaltung von Hirshabelle, die die von der Miliz Al-Shabaab getötet worden seien, angeführt. All in der Liste genannten Personen seien innerhalb von weniger als vier Jahren getötet worden und würden – mit Ausnahme von zwei Personen – aus der Region Middle Shabelle stammen. Unter Punkt
- wird der ehemalige Handelsminister von Hirshabelle, XXXX , angeführt und wird weiter festgehalten, dass dieser dem Clan Abgaal, Subclan Abbokar Gaaban, angehört habe. 9.
- Laut deutscher Übersetzung wird im genannten Artikel eine Liste von Mitgliedern der Regionalverwaltung von Hirshabelle, die die von der Miliz Al-Shabaab getötet worden seien, angeführt. All in der Liste genannten Personen seien innerhalb von weniger als vier Jahren getötet worden und würden – mit Ausnahme von zwei Personen – aus der Region Middle Shabelle stammen. Unter Punkt
- wird der ehemalige Handelsminister von Hirshabelle, römisch 40 , angeführt und wird weiter festgehalten, dass dieser dem Clan Abgaal, Subclan Abbokar Gaaban, angehört habe. 9.
- Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit welchem er im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten aktuellen Länderberichten Stellung bezog. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Somalia nach den Länderberichten verschlechtert habe. Nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung stamme er aus dem Dorf XXXX . Die nächstgelegene Stadt sei die Stadt XXXX , die östlich der Hauptverbindung von XXXX nach XXXX und somit in dem von der Miliz Al-Shabaab kontrollierten Gebiet befinde. Eine sichere Rückkehr in seine Heimatregion sei dem BF sohin nicht möglich. In der Folge wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht offenstehe. Begründend wurde auf die Einschätzung von UNHCR in seinem Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing from Somalia”, Stand September 2022, hingewiesen. Festgehalten wurde weiter, dass die Sicherheitslage in Mogadischu auch nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt als instabil zu qualifizieren sei. Ebenso sei einem Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ vom 27.12.2021 zu entnehmen, dass sich die politische Krise in Somalia weiter zuspitze. Davon abgesehen sei Somalia mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert, würden doch Somalia und Somaliland vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte stehen. Die Beurteilung der Versorgungslage richte sich nach den international standardisierten IPC-Phasen für Ernährungssicherheit. Die Versorgungslage in der Region Middle Shabelle sei krisenhaft (IPC Stufe 3) und führe in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF dazu, dass er im Fall der Rückkehr in diese Region in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Aufgrund der humanitären Krise, seiner Mittellosigkeit, seiner fehlenden Ausbildung sowie des fehlenden sozialen Netzwerkes werde der BF auch an jedem anderen Ort in Somalia einer solchen Verletzung seiner Rechte ausgesetzt sein. Ein erheblicher Teil der Binnenvertriebenen müsse bis Dezember 2022 mit mäßigen bis großen Lücken bei der Nahrungsmittelversorgung rechnen. Die meisten der wichtigsten Binnenflüchtlingssiedlungen in ganz Somalia würden zwischen Oktober und Dezember 2022 als Notstandssiedlungen (IPC-Stufe 4) eingestuft werden. Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Versorgungslage wurde ausgeführt, dass der Ausblick düster sei. Eine Verschärfung der Dürre während Oktober bis Dezember 2022 könnte zu einem größer als erwarteten Zutrom neu vertriebener Menschen in die bereits überfüllten Binnenflüchtlingssiedlungen und städtische Gebiete führen, in denen Nahrungsmittel- und Einkommensquellen begrenzt bleiben. 9.
- Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit welchem er im Wege seiner Vertretung zu den ihm übermittelten aktuellen Länderberichten Stellung bezog. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Somalia nach den Länderberichten verschlechtert habe. Nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung stamme er aus dem Dorf römisch 40 . Die nächstgelegene Stadt sei die Stadt römisch 40 , die östlich der Hauptverbindung von römisch 40 nach römisch 40 und somit in dem von der Miliz Al-Shabaab kontrollierten Gebiet befinde. Eine sichere Rückkehr in seine Heimatregion sei dem BF sohin nicht möglich. In der Folge wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu nicht offenstehe. Begründend wurde auf die Einschätzung von UNHCR in seinem Bericht „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing from Somalia”, Stand September 2022, hingewiesen. Festgehalten wurde weiter, dass die Sicherheitslage in Mogadischu auch nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt als instabil zu qualifizieren sei. Ebenso sei einem Artikel der Tageszeitung „Der Standard“ vom 27.12.2021 zu entnehmen, dass sich die politische Krise in Somalia weiter zuspitze. Davon abgesehen sei Somalia mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert, würden doch Somalia und Somaliland vor einer der schlimmsten Dürren der vergangenen Jahrzehnte stehen. Die Beurteilung der Versorgungslage richte sich nach den international standardisierten IPC-Phasen für Ernährungssicherheit. Die Versorgungslage in der Region Middle Shabelle sei krisenhaft (IPC Stufe 3) und führe in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF dazu, dass er im Fall der Rückkehr in diese Region in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werde. Aufgrund der humanitären Krise, seiner Mittellosigkeit, seiner fehlenden Ausbildung sowie des fehlenden sozialen Netzwerkes werde der BF auch an jedem anderen Ort in Somalia einer solchen Verletzung seiner Rechte ausgesetzt sein. Ein erheblicher Teil der Binnenvertriebenen müsse bis Dezember 2022 mit mäßigen bis großen Lücken bei der Nahrungsmittelversorgung rechnen. Die meisten der wichtigsten Binnenflüchtlingssiedlungen in ganz Somalia würden zwischen Oktober und Dezember 2022 als Notstandssiedlungen (IPC-Stufe 4) eingestuft werden. Im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Versorgungslage wurde ausgeführt, dass der Ausblick düster sei. Eine Verschärfung der Dürre während Oktober bis Dezember 2022 könnte zu einem größer als erwarteten Zutrom neu vertriebener Menschen in die bereits überfüllten Binnenflüchtlingssiedlungen und städtische Gebiete führen, in denen Nahrungsmittel- und Einkommensquellen begrenzt bleiben. Der Stellungnahme wurde der IPC - Bericht vom 12.09.2022 mit dem Titel „Nearly 6,7 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes“ beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Abgaal, Subclan Harti-Abgaal, Subsubclan Warsangali, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist spätestens am XXXX geboren. Seine Erstsprache ist Somalisch. 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört dem Clan der Abgaal, Subclan Harti-Abgaal, Subsubclan Warsangali, an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist spätestens am römisch 40 geboren. Seine Erstsprache ist Somalisch. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Region Middle Shabelle, wo er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgehalten hat. In Somalia hat der BF mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern zusammengelebt und hat fünf Jahre die Schule besucht. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX wurden der BF, seine Mutter sowie seine Geschwister von seinem Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass sein Onkel verstorben und der Kontakt zu seiner in Somalia aufhältigen Familie abgebrochen ist. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Region Middle Shabelle, wo er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat aufgehalten hat. In Somalia hat der BF mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern zusammengelebt und hat fünf Jahre die Schule besucht. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr römisch 40 wurden der BF, seine Mutter sowie seine Geschwister von seinem Onkel mütterlicherseits finanziell unterstützt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF in Somalia keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass sein Onkel verstorben und der Kontakt zu seiner in Somalia aufhältigen Familie abgebrochen ist. 1.1.
- Der BF hat im September 2018 Somalia endgültig verlassen. Er ist über den Luftweg in die Türkei gereist und hat von dort aus seine Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo er circa eineinhalb Jahre unter der Identität „ XXXX , geboren am XXXX “ gelebt hat. In der Folge ist er über Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt und hat am XXXX unter Anführung des Namens „ XXXX “ sowie des Geburtsdatums „ XXXX “ einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.
- Der BF hat im September 2018 Somalia endgültig verlassen. Er ist über den Luftweg in die Türkei gereist und hat von dort aus seine Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo er circa eineinhalb Jahre unter der Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ gelebt hat. In der Folge ist er über Nordmazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gelangt und hat am römisch 40 unter Anführung des Namens „ römisch 40 “ sowie des Geburtsdatums „ römisch 40 “ einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seither hält er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.1.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der BF im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Fall der Rückkehr eine Gefährdung droht, da er von der Miliz Al-Shabaab aufgefordert wurde, eine Bombe am Auto seines Onkels mütterlicherseits zu platzieren und er sich dieser Aufforderung durch seine Flucht widersetzt hat. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Onkel mütterlicherseits des BF als Handelsminister der Region Hirshabelle sowie als Parlamentsabgeordneter tätig gewesen und bei einem Anschlag der Miliz Al-Shabaab verstorben ist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zwangsrekrutiert oder aufgrund seines Aufenthalts in Europa wegen einer ihm unterstellten feindlichen politischen Gesinnung verfolgt wird. Insgesamt steht nicht fest, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Ferner steht nicht fest, dass ihm im Fall einer Ansiedlung in Mogadischu ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können. Der gesunde und arbeitsfähige BF, der einem lokalen Mehrheitsclan angehört, verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Er wird in der Lage sein, am Erwerbsleben teilzunehmen. Ferner wird er finanzielle Unterstützung von seinem Onkel erhalten, zumal dieser bereits vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und auch seine Flucht finanziert hat. Die Stadt Mogadischu ist überdies über den dort befindlichen Flughafen sicher erreichbar. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet überdies kein Rückkehrhindernis. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes ist es nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.1.
- Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Aktuell lebt er mit zwei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der BF einen Freundeskreis aufgebaut. Ein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person pflegt er hingegen nicht. Der BF hat von XXXX bis XXXX an einem Deutschkurs teilgenommen, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist somit nicht in der Lage, eine Unterhaltung auf Deutsch zu führen. Ferner hat er an Workshops zu den Themen „Gewalt im Namen der Ehre, gesetzliche Grundlagen“ und „Polizei und Rechtsstaat in Österreich“ teilgenommen. Eine Ausbildung oder Weiterbildung hat er in Österreich demgegenüber nicht absolviert. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Mitglied in einem Club, Verein oder einer sonstigen Organisation ist er nicht. Der BF hat von römisch 40 bis römisch 40 an einem Deutschkurs teilgenommen, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist somit nicht in der Lage, eine Unterhaltung auf Deutsch zu führen. Ferner hat er an Workshops zu den Themen „Gewalt im Namen der Ehre, gesetzliche Grundlagen“ und „Polizei und Rechtsstaat in Österreich“ teilgenommen. Eine Ausbildung oder Weiterbildung hat er in Österreich demgegenüber nicht absolviert. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Mitglied in einem Club, Verein oder einer sonstigen Organisation ist er nicht. Der BF ist zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). [Grafik entfernt] […] 1.2.1.
- Süd-/ Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle