RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW127 2245086-1 Spruch, W127 2245086-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ ll/4-DZ/20-16527923010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ ll/4-DZ/20-16527923010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020: A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
- Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2020, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Die Rinder AT XXXX und AT XXXX wurden gemäß Alm/Weidemeldung vom 22.06.2020, eingelangt bei der AMA am 24.06.2020, am 15.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben.
- Die Rinder AT römisch 40 und AT römisch 40 wurden gemäß Alm/Weidemeldung vom 22.06.2020, eingelangt bei der AMA am 24.06.2020, am 15.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben. Die Rinder AT XXXX und AT XXXX wurden gemäß Onlinemeldung vom 15.06.2020 am 13.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX aufgetrieben.Die Rinder AT römisch 40 und AT römisch 40 wurden gemäß Onlinemeldung vom 15.06.2020 am 13.06.2020 auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 aufgetrieben.
- Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.532,92; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO 640/2014).
- Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2020 Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.532,92; eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Alm-/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei und sohin die davon betroffenen Tiere nicht als ermittelt berücksichtigt werden können (Hinweis auf Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,).
- In der hiegegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass jeweils zwei Rinder von ihrem Betrieb auf zwei verschiedene Almen aufgetrieben worden seien. Auf einer der beiden Almen seien zwei Tiere vom Almbewirtschafter nicht fristgerecht gemeldet worden. Nach Vorgabe der belangten Behörde müsste die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgen. Dieser habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ein eigenes Verschulden der beschwerdeführenden Partei liege nicht vor. Ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung ihrerseits durch die Anwendung der Kürzung und Ausschlussvorschriften führen. Sie beantrage daher die Abänderung bzw. Richtigstellung des Direktzahlungsbescheides 2020 und um Aufhebung der Kürzung der gekoppelten Stützung und Auszahlung der Prämie.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 2 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 2 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, im Verhältnis von 2 beantragten sonstigen Rindern, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 2 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Rindern, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, zur Folge haben. Sachverhalt: Es wurde für 4 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX für die Tiere AT XXXX und AT XXXX erfolgte am 13.06.2020 und wurde am 15.06.2020 gemeldet. Am 22.06.2020 wurde für diese Tiere auch ein Auftrieb auf die XXXX gemeldet. Mit dem Fehlerbrief vom 30.06.2020 wurde der dadurch entstandene Plausibilitätsfehler „58040 Rind ist bereits auf Alm/Weide XXXX gemeldet“ vom Almverantwortlichen korrigiert. Diese Korrektur wurde am 09.07.2020 übermittelt. Das Tier AT XXXX wurde durch AT XXXX und AT XXXX durch AT XXXX ersetzt. Da es sich bei dieser Korrektur um keinen offensichtlichen Fehler handelt, liegt somit das Meldedatum außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen.Sachverhalt: Es wurde für 4 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm römisch 40 für die Tiere AT römisch 40 und AT römisch 40 erfolgte am 13.06.2020 und wurde am 15.06.2020 gemeldet. Am 22.06.2020 wurde für diese Tiere auch ein Auftrieb auf die römisch 40 gemeldet. Mit dem Fehlerbrief vom 30.06.2020 wurde der dadurch entstandene Plausibilitätsfehler „58040 Rind ist bereits auf Alm/Weide römisch 40 gemeldet“ vom Almverantwortlichen korrigiert. Diese Korrektur wurde am 09.07.2020 übermittelt. Das Tier AT römisch 40 wurde durch AT römisch 40 und AT römisch 40 durch AT römisch 40 ersetzt. Da es sich bei dieser Korrektur um keinen offensichtlichen Fehler handelt, liegt somit das Meldedatum außerhalb der 15 tägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31310 versehen. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224). Für das Tier AT XXXX wurde für 31.08.2020 eine Verendung gemeldet. Dadurch wurde das Abtriebsdatum vom System von 14.09.2020 auf 31.082020 berichtigt.“Für das Tier AT römisch 40 wurde für 31.08.2020 eine Verendung gemeldet. Dadurch wurde das Abtriebsdatum vom System von 14.09.2020 auf 31.082020 berichtigt.“
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.12.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
- GP, 8). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. In einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und der Beschwerde stattgegeben; der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, wurde gestrichen. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. In einem gleichgelagerten Fall wurde die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E). In einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden und der Beschwerde stattgegeben; der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, wurde gestrichen. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. In einem gleichgelagerten Fall wurde die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2245086.1.00