RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW129 2253228-1 Spruch, W129 2253228-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Elisabeth GERHARDS, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Werdertorgasse 14/4/Top 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.12.2021, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022, Zl. XXXX betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Elisabeth GERHARDS, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Werdertorgasse 14/4/Top 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 03.12.2021, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022, Zl. römisch 40 betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag von XXXX vom 03.01.2022 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 auf 30 Stunden für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.01.2028 stattgegeben wird.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem modifizierten Antrag von römisch 40 vom 03.01.2022 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 30 Stunden für die Zeit vom 01.02.2023 bis 31.01.2028 stattgegeben wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende und dem Referat XXXX des Bundeskriminalamts zugeteilte Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.08.2021 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden (75 %) gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) vom 01.01.2022 bis 31.12.2026.
- Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende und dem Referat römisch 40 des Bundeskriminalamts zugeteilte Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.08.2021 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden (75 %) gemäß Paragraph 50 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (im Folgenden: BDG 1979) vom 01.01.2022 bis 31.12.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte – gestützt auf eine Stellungnahme der Referatsleiterin – begründend im Wesentlichen aus, im Bereich der XXXX vertrete der Beschwerdeführer mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter des Kompetenzzentrums für Abgängige Personen (KAP) eine seit mehreren Monaten abwesende Sachbearbeiterin. Diese zusätzlichen Aufgaben seien im Zuge der pandemiebedingt angeordneten Telearbeit mit den KAP-Aufgaben mit überschaubaren zusätzlichen Mehrdienstleistungen zu vereinbaren. Seit wieder vermehrt in Präsenz gearbeitet werde, stiegen auch die Anforderungen im KAP Bereich, die durch Tätigkeiten in der XXXX behindert würden. Durch die Bediensteten der allgemeinen Interpolfahndung könne eine fallweise Unterstützung im Bereich der XXXX erfolgen, allerdings würden dafür spezifische Kenntnisse benötigt, die diese nur bedingt aufweisen würden. Es fielen sowohl im Bereich der KAP als auch im Bereich der allgemeinen Interpolfahndung bereits Mehrdienstleistungen für alle Bediensteten an. Dem Antrag des Beschwerdeführers stünden somit wichtige dienstliche Gründe – nämlich die durch seine Stundenreduzierung entstehende Mehrdienstleitungsbelastung der anderen Bediensteten – entgegen.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 03.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte – gestützt auf eine Stellungnahme der Referatsleiterin – begründend im Wesentlichen aus, im Bereich der römisch 40 vertrete der Beschwerdeführer mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter des Kompetenzzentrums für Abgängige Personen (KAP) eine seit mehreren Monaten abwesende Sachbearbeiterin. Diese zusätzlichen Aufgaben seien im Zuge der pandemiebedingt angeordneten Telearbeit mit den KAP-Aufgaben mit überschaubaren zusätzlichen Mehrdienstleistungen zu vereinbaren. Seit wieder vermehrt in Präsenz gearbeitet werde, stiegen auch die Anforderungen im KAP Bereich, die durch Tätigkeiten in der römisch 40 behindert würden. Durch die Bediensteten der allgemeinen Interpolfahndung könne eine fallweise Unterstützung im Bereich der römisch 40 erfolgen, allerdings würden dafür spezifische Kenntnisse benötigt, die diese nur bedingt aufweisen würden. Es fielen sowohl im Bereich der KAP als auch im Bereich der allgemeinen Interpolfahndung bereits Mehrdienstleistungen für alle Bediensteten an. Dem Antrag des Beschwerdeführers stünden somit wichtige dienstliche Gründe – nämlich die durch seine Stundenreduzierung entstehende Mehrdienstleitungsbelastung der anderen Bediensteten – entgegen.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe seit geraumer Zeit keine Besetzung vakanter Stellen vorgenommen und auch nicht dargelegt, aus welchen berücksichtigungswürdigenden Gründen sie dies unterlassen habe. Darüber hinaus fehle es an konkreten Ermittlungsergebnissen zum tatsächlich gegebenen und zu erwartenden Personalstand im Referat, des Dienstalters der Belegschaft, den von den dort beschäftigten Mitarbeitern zu leistenden Stunden einschließlich allfälliger Mehr- und/oder Überstunden, zu allenfalls offenen Planstellen wie auch an einer nachvollziehbaren Begründung für eine allenfalls bestehende und zu erwartende Personalknappheit sowie zu dem Ausmaß der unter Berücksichtigung all dieser Umstände im Fall der beantragten Stundenreduktion des Beschwerdeführers allenfalls zu leistenden Mehr- oder Überstunden anderer Mitarbeiter. Erst anhand der diesbezüglich durchgeführten konkreten Erhebungen könne beurteilt werden, ob der durch die Bewilligung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch MehrdienstIeistungen anderer Beamten an seiner Dienststelle verkraftet werden könnte bzw. würde sich herausstellen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers keine wichtigen dienstlichen Interessen zuwiderliefen.
- Daraufhin erließ die belangte Behörde die im Spruch bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2022, mit der sie die Beschwerde abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und auf Basis einer weiteren Stellungnahme der Referatsleiterin wie folgt ergänzend aus: Im Falle einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers, wäre davon auszugehen, dass der Hauptsachbearbeiter im KAP einen Großteil der Aufgaben des Beschwerdeführers übernehmen müsste. Dadurch würden dessen Mehrdienstleistungen deutlich ansteigen, sodass die Gefahr bestünde, dass das in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstmaß – sei es auch nur für einen Teil des beantragten Zeitraumes – überschritten würde. Auch sei die Personalsituation im gesamten Referat deutlich angespannt und habe die Dienstbehörde, trotz verlautbarter Interessentensuche, kein geeignetes Personal zur Bedeckung der freien Arbeitsplätze gefunden. Die Überlegung, Personal vorübergehend in Form von Dienstzuteilungen dem Referat zuzuführen, habe sich sehr schwierig gestaltet. Aus personalwirtschaftlicher Sicht sei somit zwar versucht worden, die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, allerdings seien diese Versuche bisher erfolglos geblieben. Ferner stehe das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Reserve unter Berücksichtigung spezieller sicherheitsbehördlicher Erfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften der Bewilligung des Antrags auf Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die aus der Herabsetzung der Wochendienstzeit resultierende Mehrbelastung für andere Bedienstete und der Verlust jeglicher Flexibilität der Dienstbehörde hinsichtlich des Personaleinsatzes, der im Bereich der Sicherheitsbehörden höchste Bedeutung zukomme, seien somit als wichtige dienstliche Interessen im Sinn von § 50a Abs. 1 BDG 1979 zu qualifizieren und stünden der Bewilligung des Antrags entgegen.Im Falle einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers, wäre davon auszugehen, dass der Hauptsachbearbeiter im KAP einen Großteil der Aufgaben des Beschwerdeführers übernehmen müsste. Dadurch würden dessen Mehrdienstleistungen deutlich ansteigen, sodass die Gefahr bestünde, dass das in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 verankerte Höchstmaß – sei es auch nur für einen Teil des beantragten Zeitraumes – überschritten würde. Auch sei die Personalsituation im gesamten Referat deutlich angespannt und habe die Dienstbehörde, trotz verlautbarter Interessentensuche, kein geeignetes Personal zur Bedeckung der freien Arbeitsplätze gefunden. Die Überlegung, Personal vorübergehend in Form von Dienstzuteilungen dem Referat zuzuführen, habe sich sehr schwierig gestaltet. Aus personalwirtschaftlicher Sicht sei somit zwar versucht worden, die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, allerdings seien diese Versuche bisher erfolglos geblieben. Ferner stehe das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Reserve unter Berücksichtigung spezieller sicherheitsbehördlicher Erfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften der Bewilligung des Antrags auf Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Die aus der Herabsetzung der Wochendienstzeit resultierende Mehrbelastung für andere Bedienstete und der Verlust jeglicher Flexibilität der Dienstbehörde hinsichtlich des Personaleinsatzes, der im Bereich der Sicherheitsbehörden höchste Bedeutung zukomme, seien somit als wichtige dienstliche Interessen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zu qualifizieren und stünden der Bewilligung des Antrags entgegen.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Vorlageantrags.
- Einlangend am 24.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 20.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und die Vertreterin der belangten Behörde eingehend befragt wurden. Der belangten Behörde wurde ferner aufgetragen, Stundenaufzeichnungen der Bediensteten des Referates des Beschwerdeführers für einen repräsentativen Vergleichszeitraum vor der COVID-19-Krise nachzureichen.
- Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass mit 11.07.2022 ein zusätzlicher Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden dem Bereich KAP im Referat des Beschwerdeführers zugeteilt worden sei. Dieser sei mangels fixer Planstelle im Bereich KAP dem Referat lediglich dienstzugeteilt, plane jedoch langfristig im Bereich KAP tätig zu sein, was auch im Sinne der vorgesetzten Personen sei. Auch werde dieser vorerst für die operative Bearbeitung von Interpolfällen ( XXXX ) zuständig sein, während der Hauptsachbearbeiter im Bereich KAP wieder vorwiegend im Bereich KAP tätig sein werde. Somit stehe auch aus diesen Gründen einer Stundenreduzierung des Beschwerdeführers nichts entgegen.
- Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass mit 11.07.2022 ein zusätzlicher Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden dem Bereich KAP im Referat des Beschwerdeführers zugeteilt worden sei. Dieser sei mangels fixer Planstelle im Bereich KAP dem Referat lediglich dienstzugeteilt, plane jedoch langfristig im Bereich KAP tätig zu sein, was auch im Sinne der vorgesetzten Personen sei. Auch werde dieser vorerst für die operative Bearbeitung von Interpolfällen ( römisch 40 ) zuständig sein, während der Hauptsachbearbeiter im Bereich KAP wieder vorwiegend im Bereich KAP tätig sein werde. Somit stehe auch aus diesen Gründen einer Stundenreduzierung des Beschwerdeführers nichts entgegen.
- Mit ergänzender Aktenvorlage vom 28.07.2022 legte die belangte Behörde die im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgetragene Stundenaufzeichnungen vor und teilte gleichzeitig mit, dass hinsichtlich der personellen Ausstattung des Referates seit der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2022 keine Änderungen eingetreten seien. Den Stundenaufzeichnungen sei eindeutig zu entnehmen, dass zwei näher genannte Bedienstete einer enormen Überstundenbelastung vor der COVID-19-Krise ausgesetzt gewesen seien und eine solche in absehbarer Zeit auch wieder zu erwarten sei bzw. nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Regelung, wonach aufgrund der COVID-19-Krise keine Mehrdienstleistungen geleistet sowie kein Gleitzeitguthaben aufgebaut werden dürfe, gebe es derzeit nicht. Dass der Hauptsachbearbeiter im KAP im Falle einer Herabsetzung der Arbeitsstunden die Aufgaben des Beschwerdeführers übernehmen könnte, werde aufgrund der bestehenden Arbeitsbelastung des Hauptsachbearbeiters entschieden entgegengetreten.
- Mit Aktenvorlage vom 31.08.2022 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen ergänzend vor, ein Beamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich sei dem Referat des Beschwerdeführers dienstzugeteilt worden, wobei eine vorläufige Verwendungsänderung von der Kulturgutfahndung zur Interpolfahndung mit Aufgabenschwerpunkt „ XXXX und KAP (Kompetenzzentrum für abgängige Personen)“ vereinbart worden sei. Derzeit werde der Beamte im neuen Aufgabenbereich eingeschult, wofür die fortlaufende Unterstützung durch den Hauptsachbearbeiter und/oder des Beschwerdeführers (beide KAP) bis auf weiteres erforderlich sei. Der Beamte erfülle die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a noch nicht, weshalb eine dauerhafte Betrauung mit der Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter im KAP und IP Fahndung – die in der Verwendungsgruppe E2a beschrieben seien – derzeit nicht möglich sei. Die Bewerbung des Beamten für den Grundausbildungslehrgang E2a sei bisher erfolglos geblieben und könnte sich dieser dem nächsten Auswahlverfahren erst wieder im nächsten Frühjahr stellen. Daraus folge, dass die gegenständliche Lösung bloß von vorübergehender Dauer sei und eine Verlängerung der Dienstzuteilung stets von der LPD OÖ abhängig sei. Eine Reduktion der Arbeitszeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich KAP und XXXX könne daher weiterhin nicht befürwortet werden.
- Mit Aktenvorlage vom 31.08.2022 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen ergänzend vor, ein Beamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich sei dem Referat des Beschwerdeführers dienstzugeteilt worden, wobei eine vorläufige Verwendungsänderung von der Kulturgutfahndung zur Interpolfahndung mit Aufgabenschwerpunkt „ römisch 40 und KAP (Kompetenzzentrum für abgängige Personen)“ vereinbart worden sei. Derzeit werde der Beamte im neuen Aufgabenbereich eingeschult, wofür die fortlaufende Unterstützung durch den Hauptsachbearbeiter und/oder des Beschwerdeführers (beide KAP) bis auf weiteres erforderlich sei. Der Beamte erfülle die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E2a noch nicht, weshalb eine dauerhafte Betrauung mit der Tätigkeit als Hauptsachbearbeiter im KAP und IP Fahndung – die in der Verwendungsgruppe E2a beschrieben seien – derzeit nicht möglich sei. Die Bewerbung des Beamten für den Grundausbildungslehrgang E2a sei bisher erfolglos geblieben und könnte sich dieser dem nächsten Auswahlverfahren erst wieder im nächsten Frühjahr stellen. Daraus folge, dass die gegenständliche Lösung bloß von vorübergehender Dauer sei und eine Verlängerung der Dienstzuteilung stets von der LPD OÖ abhängig sei. Eine Reduktion der Arbeitszeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich KAP und römisch 40 könne daher weiterhin nicht befürwortet werden.
- In seiner hierzu mit Schriftsatz vom 20.12.2022 ergangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem Jahr 2018 gemeinsam mit dem Hauptsachbearbeiter für etwa die Hälfte der Arbeitszeit die im Krankenstand befindliche Kollegin zu vertreten. Im Fall seiner Abwesenheit habe ihn der Hauptsachbearbeiter vertreten und sei eine Vertretung durch das Interpolreferat in den letzten vier Jahren lediglich an zwei bis drei Tagen erfolgt. Seit Juli 2022 stehe nun ein weiterer Mitarbeiter als Vollzeitkraft im KAP – somit auch in der XXXX – zur Verfügung. Im zweiten Halbjahr 2022 habe er sich tageweise und beinahe den ganzen November über im Krankenstand befunden und seien in dieser Zeit seine Aufgaben vom neuen Mitarbeiter und teilweise vom Hauptsachbearbeiter übernommen worden. Seine Abwesenheit habe weder bei diesen noch bei anderen Kollegen zu Mehrdienstleistungen geführt. Darüber hinaus habe der neue Mitarbeiter die Einschulungsphase in der XXXX mittlerweile abgeschlossen, sodass dieser dem KAP vollständig zur Verfügung stehe. Von einer vorübergehenden Zuteilung des neuen Mitarbeiters im KAP könne nicht gesprochen werden, da dieser auf eigenen Wunsch im KAP verbleiben und im Frühjahr die Aufnahmeprüfung für die Verwendungsgruppe 2 bestreiten werde. Nach den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen habe der Hauptsachbearbeiter im KAP im Gesamtergebnis nach der Tabelle 1 lediglich 8,78 Mehrstunden über einen 17-Wochendurchschnitt geleistet und die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der Tabelle 2 im Gesamtergebnis sogar unterschritten. Auch die sonstigen Mitarbeiter hätten die wöchentliche Normalarbeitszeit oder Teilzeit unterschritten bzw. zumindest kaum Mehrstunden geleistet hätten. Der belangten Behörde werde daher aufzutragen sein, Zeitaufzeichnungen vorzulegen, in welchen auch der neue Mitarbeiter erfasst sei, da dieser – wenngleich er keine Dienstprüfung abgelegt habe – für die Frage von allfälligen Mehrbelastungen von Mitarbeitern, im Speziellen des Hauptsachbearbeiters, im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand relevant seien. Jedenfalls werde der Hauptsachbearbeiter im Fall der Abwesenheit des Beschwerdeführers (Urlaub, Gleittage, Krankenstand) durch den neuen Mitarbeiter entlastet, wobei auch in dem Fall, dass dieser nicht zur Verfügung stünde, ausreichende Kapazitäten für die Vertretung des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe.II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- In seiner hierzu mit Schriftsatz vom 20.12.2022 ergangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem Jahr 2018 gemeinsam mit dem Hauptsachbearbeiter für etwa die Hälfte der Arbeitszeit die im Krankenstand befindliche Kollegin zu vertreten. Im Fall seiner Abwesenheit habe ihn der Hauptsachbearbeiter vertreten und sei eine Vertretung durch das Interpolreferat in den letzten vier Jahren lediglich an zwei bis drei Tagen erfolgt. Seit Juli 2022 stehe nun ein weiterer Mitarbeiter als Vollzeitkraft im KAP – somit auch in der römisch 40 – zur Verfügung. Im zweiten Halbjahr 2022 habe er sich tageweise und beinahe den ganzen November über im Krankenstand befunden und seien in dieser Zeit seine Aufgaben vom neuen Mitarbeiter und teilweise vom Hauptsachbearbeiter übernommen worden. Seine Abwesenheit habe weder bei diesen noch bei anderen Kollegen zu Mehrdienstleistungen geführt. Darüber hinaus habe der neue Mitarbeiter die Einschulungsphase in der römisch 40 mittlerweile abgeschlossen, sodass dieser dem KAP vollständig zur Verfügung stehe. Von einer vorübergehenden Zuteilung des neuen Mitarbeiters im KAP könne nicht gesprochen werden, da dieser auf eigenen Wunsch im KAP verbleiben und im Frühjahr die Aufnahmeprüfung für die Verwendungsgruppe 2 bestreiten werde. Nach den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen habe der Hauptsachbearbeiter im KAP im Gesamtergebnis nach der Tabelle 1 lediglich 8,78 Mehrstunden über einen 17-Wochendurchschnitt geleistet und die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der Tabelle 2 im Gesamtergebnis sogar unterschritten. Auch die sonstigen Mitarbeiter hätten die wöchentliche Normalarbeitszeit oder Teilzeit unterschritten bzw. zumindest kaum Mehrstunden geleistet hätten. Der belangten Behörde werde daher aufzutragen sein, Zeitaufzeichnungen vorzulegen, in welchen auch der neue Mitarbeiter erfasst sei, da dieser – wenngleich er keine Dienstprüfung abgelegt habe – für die Frage von allfälligen Mehrbelastungen von Mitarbeitern, im Speziellen des Hauptsachbearbeiters, im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand relevant seien. Jedenfalls werde der Hauptsachbearbeiter im Fall der Abwesenheit des Beschwerdeführers (Urlaub, Gleittage, Krankenstand) durch den neuen Mitarbeiter entlastet, wobei auch in dem Fall, dass dieser nicht zur Verfügung stünde, ausreichende Kapazitäten für die Vertretung des Beschwerdeführers zur Verfügung stehe., römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist zur Dienstleistung im Bundeskriminalamt im Bereich Kompetenzzentrums für Abgängige Personen (KAP) zugeteilt. Mit Schreiben vom 25.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden (75 %) vom 01.01.2022 bis 31.12.
- Zur Personalsituation im Referat des Beschwerdeführers (Referat XXXX KAP und Interpolfahndung) geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden Angaben der Behörde aus:Zur Personalsituation im Referat des Beschwerdeführers (Referat römisch 40 KAP und Interpolfahndung) geht das Bundesverwaltungsgericht von folgenden Angaben der Behörde aus: Das Referat verfügt insgesamt über 16 Planstellen. Im Referat sind derzeit vier Planstellen unbesetzt; eine Hauptsachbearbeiterin ist karenziert. Die für den Bereich Interpol- XXXX laut Stellenplan zuständige Hauptsachbearbeiterin befindet sich seit Juni 2021 im Langzeitkrankenstand. Diese befand sich bereits im Jahr 2019 im Langzeitkrankenstand und musste nach einer Wiedereingliederungsteilzeit erneut ab Juni 2021 in Krankenstand gehen. Das Referat verfügt insgesamt über 16 Planstellen. Im Referat sind derzeit vier Planstellen unbesetzt; eine Hauptsachbearbeiterin ist karenziert. Die für den Bereich Interpol- römisch 40 laut Stellenplan zuständige Hauptsachbearbeiterin befindet sich seit Juni 2021 im Langzeitkrankenstand. Diese befand sich bereits im Jahr 2019 im Langzeitkrankenstand und musste nach einer Wiedereingliederungsteilzeit erneut ab Juni 2021 in Krankenstand gehen. Der Beschwerdeführer ist – gemeinsam mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter – grundsätzlich dem Kompetenzzentrum abgängige Personen (KAP) im Referat XXXX zugeteilt, erledigt jedoch aufgrund einer Weisung aus dem Jahr 2021 derzeit überwiegend Aufgaben im Bereich Interpol- XXXX . Regulär sind im Bereich Interpolfahndung vier Beamte und zwei Vertragsbedienstete als Unterstützungskraft tätig. Darüber hinaus verfügt das Referat über eine Referatsleitung, einen Hauptreferenten sowie über eine weitere Unterstützungskraft. Der Beschwerdeführer ist – gemeinsam mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter – grundsätzlich dem Kompetenzzentrum abgängige Personen (KAP) im Referat römisch 40 zugeteilt, erledigt jedoch aufgrund einer Weisung aus dem Jahr 2021 derzeit überwiegend Aufgaben im Bereich Interpol- römisch 40 . Regulär sind im Bereich Interpolfahndung vier Beamte und zwei Vertragsbedienstete als Unterstützungskraft tätig. Darüber hinaus verfügt das Referat über eine Referatsleitung, einen Hauptreferenten sowie über eine weitere Unterstützungskraft. Dem Referat wurde im Bereich Interpolfahndung mit Aufgabenschwerpunkt „ XXXX und KAP (Kompetenzzentrum für abgängige Personen)“ ein Beamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Rahmen einer Verwendungsänderung dienstzugeteilt, wobei dieser die Einschulungsphase bereits abgeschlossen hat. Dem Referat wurde im Bereich Interpolfahndung mit Aufgabenschwerpunkt „ römisch 40 und KAP (Kompetenzzentrum für abgängige Personen)“ ein Beamter der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Rahmen einer Verwendungsänderung dienstzugeteilt, wobei dieser die Einschulungsphase bereits abgeschlossen hat. Laut Auswertung der Wochendienstzeit (Plandienst- und Überstunden) während des Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Jahr 2019 (KW 36 bis KW 52 des Jahres 2019) betrug die durchschnittlich auf einen Bediensteten entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) 36,82 Stunden. In diesem Zeitraum wurden vom Beschwerdeführer durchschnittlich 2,69 Überstunden und vom Hauptsachbearbeiter KAP 8,78 Überstunden geleistet. Im Jahr 2021 (KW 36 bis KW 52) änderte sich die durchschnittlich auf einen Bediensteten entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) auf 38,15 Stunden. Im Durchrechnungszeitraum für das Jahr 2021 betrug die Wochenstundenzahl des Beschwerdeführers 27,38 und die des Hauptsachbearbeiters im KAP 32,51 Stunden. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne eines nachvollziehbaren Versagungsgrundes für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden kann nicht gesehen werden.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei konnte den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde zum Personalstand und Arbeitsstundenanfall am Referat gefolgt werden und wurde diese vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/197 idgF, lauten: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß § 50a.
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a,
(1)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2)Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(3)Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
(4)Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
- während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
- während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
- in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Höchstgrenzen der Dienstzeit § 48a.
(1)Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a,
(1)Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2)Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(2)Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder 2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a)zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
- b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
- c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
- e)zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
- a)zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
- b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
- c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
- d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
- e)zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3)Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(4)Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. 3.
- Zur höchstgerichtlichen Judikatur: § 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt – anders als § 50b leg.cit. für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes – keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2002 zu 2001/12/0131 festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber – insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber – noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).Paragraph 50 a, BDG 1979 (der im Übrigen gemäß Paragraph 20, VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt – anders als Paragraph 50 b, leg.cit. für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes – keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2002 zu 2001/12/0131 festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber – insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber – noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegenstehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zB § 50b BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen), ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220).Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegenstehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind vergleiche zB Paragraph 50 b, BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen), ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). § 50a Abs. 1 BDG 1979 ermöglicht eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 leg.cit. gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt (die Bestimmung des § 50c Abs. 1, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt offenbar nur auf Fälle des § 50b Bezug) (VwGH 06.04.2009, 2007/12/0092).Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 ermöglicht eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf Paragraph 50 a, Absatz eins, leg.cit. gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt (die Bestimmung des Paragraph 50 c, Absatz eins,, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt offenbar nur auf Fälle des Paragraph 50 b, Bezug) (VwGH 06.04.2009, 2007/12/0092). Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab
- Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am
- Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl I 2008/1 nichts (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab
- Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren. Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am
- Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl römisch eins 2008/1 nichts (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Ein wichtiges dienstliches Interesse kann daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, sei konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme (vgl. ebenso VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).Ein wichtiges dienstliches Interesse kann daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, sei konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme vergleiche ebenso VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203).Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 ist zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beamten durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle verkraftet werden könnte. In diesem Zusammenhang besteht grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203). Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des § 50a leg.cit. durch die Dienstbehörde hat sich auf rezente Grundlagen zu stützen (VwGH
- 2013, 2012/12/0104).Die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des Paragraph 50 a, leg.cit. durch die Dienstbehörde hat sich auf rezente Grundlagen zu stützen (VwGH
- 2013, 2012/12/0104). Sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). Der Umstand, dass eine „Mehrarbeitsleistung“ der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weitergehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).Sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß vergleiche VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). Der Umstand, dass eine „Mehrarbeitsleistung“ der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weitergehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG kann grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).Ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG kann grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen. Dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). Auch ein länger andauernder Krankenstand ist grundsätzlich vorübergehender Natur. Somit kann die Prognose betreffend die sich aus einer Änderung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten ergebende Mehrbelastung für andere Bedienstete basierend auf der Annahme erstellt werden, dass ungeachtet eines temporären Krankenstandes die Arbeitskraft des Beamten im Umfang der zuletzt bewilligten regelmäßigen Wochendienstzeit dem Dienstgeber grundsätzlich zur Verfügung steht. Dass sich der Beamte innerhalb des Beobachtungszeitraumes durchgehend in Krankenstand befand, ist für die Erstellung einer Prognoseentscheidung auf der Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung, in welche auch krankheitsbedingte Abwesenheiten (die jeden Bediensteten treffen können) miteinzubeziehen sind, und unter Berücksichtigung einer erforderlichen Personalreserve irrelevant (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese – allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge – umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a ist dem BDG hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d Abs. 1 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (VwGH
- 2014, 2010/12/0134).Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob diese – allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge – umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, ist dem BDG hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 d, Absatz eins, eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (VwGH
- 2014, 2010/12/0134). Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd §§ 50a und 50d BDG 1979 nach den Umständen des Einzelfalles, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd Paragraphen 50 a und 50 d BDG 1979 nach den Umständen des Einzelfalles, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen wird (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig ist (vgl. VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/001; 30.05.2017, Ra 2016/12/0076), und auch eine Teilstattgebung des Antrages nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) nahm der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021 eine Antragsmodifizierung vor. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig ist vergleiche VwGH 06.11.2019, Ro 2019/12/001; 30.05.2017, Ra 2016/12/0076), und auch eine Teilstattgebung des Antrages nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092) nahm der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021 eine Antragsmodifizierung vor. Im Beschwerdefall ist somit über den Herabsetzungszeitraum vom 01.02.2023 bis 31.01.2028 abzusprechen. Mit dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Wochendienstzeit von 40 auf 30 Wochenstunden. Aus einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ergibt sich begleitend, dass der Beschwerdeführer zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG 1979 zu Mehrdienstleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.Mit dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der Wochendienstzeit von 40 auf 30 Wochenstunden. Aus einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ergibt sich begleitend, dass der Beschwerdeführer zufolge der Bestimmung des Paragraph 50 c, Absatz 2, BDG 1979 zu Mehrdienstleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Zu prüfen ist daher, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter des Referats verkraftet werden könnte. Gegenständlich begründet die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers aufgrund der angespannten Personalsituation und der zu erwartenden Mehrdienstleitungsbelastung der anderen Bediensteten wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus den Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Der Beschwerdeführer ist – gemeinsam mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter – dem Bundeskriminalamt im Bereich Kompetenzzentrum für Abgängige Personen (KAP) dienstzugeteilt, nimmt jedoch vorwiegend Aufgaben der im Langzeitkrankenstand befindlichen Kollegin im Bereich XXXX wahr. Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst aus den Aufgaben, die der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Der Beschwerdeführer ist – gemeinsam mit einem weiteren Hauptsachbearbeiter – dem Bundeskriminalamt im Bereich Kompetenzzentrum für Abgängige Personen (KAP) dienstzugeteilt, nimmt jedoch vorwiegend Aufgaben der im Langzeitkrankenstand befindlichen Kollegin im Bereich römisch 40 wahr. Der Ausfall von zehn Wochenstunden des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass die weiterhin in Vertretung zu erfüllenden Tätigkeiten im Bereich XXXX durch den zweiten Hauptsachbearbeiter im KAP aufgefangen werden müssten. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Stundenaufzeichnungen ist jedoch nicht anzunehmen, dass es bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu Überschreitung der maximalen Wochendienstzeiten des § 48a BDG 1979 bei anderen Referatsmitarbeitern kommen würde, zumal es in dringenden Fällen der Hauptsachbearbeiter die Tätigkeiten des Bereichs XXXX übernehmen könnte und aus Sicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die restlichen Aufgaben im KAP planbarer und flexibler sind. Darüber hinaus wird eine dauerhafte Verwendung des neuen Mitarbeiters im Bereich KAP als sehr wahrscheinlich eingestuft, sodass in dringenden Fällen bei Abwesenheit des Beschwerdeführers ein weiterer Mitarbeiter zur Verfügung stünde. Der Ausfall von zehn Wochenstunden des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass die weiterhin in Vertretung zu erfüllenden Tätigkeiten im Bereich römisch 40 durch den zweiten Hauptsachbearbeiter im KAP aufgefangen werden müssten. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Stundenaufzeichnungen ist jedoch nicht anzunehmen, dass es bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu Überschreitung der maximalen Wochendienstzeiten des Paragraph 48 a, BDG 1979 bei anderen Referatsmitarbeitern kommen würde, zumal es in dringenden Fällen der Hauptsachbearbeiter die Tätigkeiten des Bereichs römisch 40 übernehmen könnte und aus Sicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die restlichen Aufgaben im KAP planbarer und flexibler sind. Darüber hinaus wird eine dauerhafte Verwendung des neuen Mitarbeiters im Bereich KAP als sehr wahrscheinlich eingestuft, sodass in dringenden Fällen bei Abwesenheit des Beschwerdeführers ein weiterer Mitarbeiter zur Verfügung stünde. Die von der Behörde im Durchrechnungszeitraum Kalenderwoche 36 bis 52 in den Jahren 2019 und 2021 ermittelte durchschnittlich auf einen Bediensteten im Referat XXXX entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) ergab für das Jahr 2019 37,42 Stunden und für das Jahr 2021 38,15 Stunden. Allein damit ist erwiesen, dass im besagten Durchrechnungszeitraum die Beamten durchschnittlich die im Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden gar nicht erreicht haben und dass der Arbeitsanfall sogar ohne Ausschöpfung der vom Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden bewerkstelligt werden konnte. Unter diesen Umständen kann von einem Erreichen des in § 48a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden keine Rede sein. Auch ist auf Basis der vorgelegten und festgestellten Stundenaufzeichnungen nicht davon auszugehen, dass sich die prognostizierte Arbeitsbelastung bei Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers am Referat des Beschwerdeführers, über der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegen wird. In Anbetracht der Gegebenheit, dass derzeit der Dienstbetrieb ohne eine ins Gewicht fallende Leistung von Überstunden bewältigt werden kann, ist die sehr pauschal gehaltene Befürchtung der belangten Behörde, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers eine Überlastung der verbleibenden Vollzeitmitarbeiter führen würde (vgl. Stellungnahme, Februar 2022, S. 3), vor dem Hintergrund der vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht nachvollziehbar bzw. als wenig realistisch zu bezeichnen.Die von der Behörde im Durchrechnungszeitraum Kalenderwoche 36 bis 52 in den Jahren 2019 und 2021 ermittelte durchschnittlich auf einen Bediensteten im Referat römisch 40 entfallende Wochendienstzeit (Plandienststunden) ergab für das Jahr 2019 37,42 Stunden und für das Jahr 2021 38,15 Stunden. Allein damit ist erwiesen, dass im besagten Durchrechnungszeitraum die Beamten durchschnittlich die im Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden gar nicht erreicht haben und dass der Arbeitsanfall sogar ohne Ausschöpfung der vom Gesetz vorgesehenen 40 Wochenstunden bewerkstelligt werden konnte. Unter diesen Umständen kann von einem Erreichen des in Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden keine Rede sein. Auch ist auf Basis der vorgelegten und festgestellten Stundenaufzeichnungen nicht davon auszugehen, dass sich die prognostizierte Arbeitsbelastung bei Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers am Referat des Beschwerdeführers, über der in Paragraph 48 a, BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegen wird. In Anbetracht der Gegebenheit, dass derzeit der Dienstbetrieb ohne eine ins Gewicht fallende Leistung von Überstunden bewältigt werden kann, ist die sehr pauschal gehaltene Befürchtung der belangten Behörde, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers eine Überlastung der verbleibenden Vollzeitmitarbeiter führen würde vergleiche Stellungnahme, Februar 2022, S. 3), vor dem Hintergrund der vorgelegten Stundenaufzeichnungen nicht nachvollziehbar bzw. als wenig realistisch zu bezeichnen. Darüber hinaus indiziert die jahrelange Nichtbesetzung vakanter Stellen, sowie die Nichteinleitung eines amtswegigen Ruhestandsverfahrens hinsichtlich der im Langzeitkrankenstand befindlichen (einzigen) Hauptsachbearbeiterin im Bereich XXXX , dass eine übermäßige Belastung im genannten Bereich, die eine Versagung des gegenständlichen Antrags rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Auch vermag eine im Jahr 2019 durchgeführte, jedoch erfolglose Interessentensuche die Nichtbesetzung vakanter Stellen mit geeigneten Bediensteten in den darauffolgenden Jahren nicht zu erklären. Darüber hinaus indiziert die jahrelange Nichtbesetzung vakanter Stellen, sowie die Nichteinleitung eines amtswegigen Ruhestandsverfahrens hinsichtlich der im Langzeitkrankenstand befindlichen (einzigen) Hauptsachbearbeiterin im Bereich römisch 40 , dass eine übermäßige Belastung im genannten Bereich, die eine Versagung des gegenständlichen Antrags rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Auch vermag eine im Jahr 2019 durchgeführte, jedoch erfolglose Interessentensuche die Nichtbesetzung vakanter Stellen mit geeigneten Bediensteten in den darauffolgenden Jahren nicht zu erklären. Schließlich kann auch der Argumentation der Behörde, dass es sich bei der vereinbarten Verwendungsänderung bzw. Dienstzuteilung des Beamten der LPD Oberösterreich im Bereich KAP sich nur um eine vorübergehende Lösung handelt, nicht gefolgt werden, zumal dieser bereits den Wunsch geäußert hat, die Ernennungsvoraussetzungen erfüllen zu wollen und in das Referat aufgenommen zu werden und dies von der Referatsleitung befürwortet wird, sodass ex ante von einer positiven Prognose auszugehen ist. Insgesamt sind unter den aktuellen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des § 50a BDG 1979 ersichtlich, welche der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.01.2028 entgegenstehen.Insgesamt sind unter den aktuellen Umständen für das Bundesverwaltungsgericht keine wichtigen dienstlichen Interessen im Sinne des Paragraph 50 a, BDG 1979 ersichtlich, welche der begehrten Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.01.2028 entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt
- dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – wie unter Punkt
- dargelegt – an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2253228.1.00