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{'item': 'W150 2265536-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 1§ 76§ 80Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW150 2265536-1 Spruch, W150 2265536-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste spätestens am 23.04.2019 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 01.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt VI.), trug ihm auf, ab 23.04.2019 in folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto-Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt VII.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VIII.).
  3. Mit Bescheid vom 01.05.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich verhängte das BFA über den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt römisch sechs.), trug ihm auf, ab 23.04.2019 in folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto-Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen (Spruchpunkt römisch sieben.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch acht.).
  4. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in erster Instanz am 01.06.2019 in Rechtskraft.
  5. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, XXXX , rk 07.09.2021, wurde der BF wegen § 12
  6. Fall StGB iVm §§ 223 Abs. 1, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  7. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 01.09.2021, römisch 40 , rk 07.09.2021, wurde der BF wegen Paragraph 12,
  8. Fall StGB in Verbindung mit Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  9. Laut eines Berichtes der LPDion Wien vom 14.12.2022 wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA durch Beamte der LPDion Wien am 12.,
  10. und 14.12.2022 der BF an der Adresse (P XXXX Straße XXXX 1210 Wien) an der er gemeldet war, nicht angetroffen. Am 14.12.2022 wurde den Beamten die Türe geöffnet und von den dort anwesenden Personen gab Herr XXXX , der Gatte der Unterkunftgeberin, an, dass er den BF aus Indien kenne. Der BF habe nur kurzfristig, ca. 14 Tage, bei ihnen gewohnt und sei dann ausgezogen. Bei einer freiwilligen Nachschau konnten die Beamten keine Hinweise vorfinden, die darauf hätten schließen lassen, dass der BF dort noch wohnt. Die amtliche Abmeldung des BF wurde veranlasst.
  11. Laut eines Berichtes der LPDion Wien vom 14.12.2022 wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA durch Beamte der LPDion Wien am 12.,
  12. und 14.12.2022 der BF an der Adresse (P römisch 40 Straße römisch 40 1210 Wien) an der er gemeldet war, nicht angetroffen. Am 14.12.2022 wurde den Beamten die Türe geöffnet und von den dort anwesenden Personen gab Herr römisch 40 , der Gatte der Unterkunftgeberin, an, dass er den BF aus Indien kenne. Der BF habe nur kurzfristig, ca. 14 Tage, bei ihnen gewohnt und sei dann ausgezogen. Bei einer freiwilligen Nachschau konnten die Beamten keine Hinweise vorfinden, die darauf hätten schließen lassen, dass der BF dort noch wohnt. Die amtliche Abmeldung des BF wurde veranlasst.
  13. Am 10.01.2023 wurde in Folge einer Schwerpunktkontrolle an der Adresse S XXXX gasse XXXX , 12210 Wien, der dort anwesende BF durch Beamte der LPDion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Eine sofort durchgeführte Wohnsitzüberprüfung an der Adresse P XXXX Straße XXXX , 1210 Wien, ergab, dass der BF nicht in die Wohnung hineinkonnte und auch keinen passenden Wohnungsschlüssel mit sich führte; er gab an, dass die Bewohner derzeit auf Urlaub seien.
  14. Am 10.01.2023 wurde in Folge einer Schwerpunktkontrolle an der Adresse S römisch 40 gasse römisch 40 , 12210 Wien, der dort anwesende BF durch Beamte der LPDion Wien einer Personenkontrolle unterzogen und festgenommen. Eine sofort durchgeführte Wohnsitzüberprüfung an der Adresse P römisch 40 Straße römisch 40 , 1210 Wien, ergab, dass der BF nicht in die Wohnung hineinkonnte und auch keinen passenden Wohnungsschlüssel mit sich führte; er gab an, dass die Bewohner derzeit auf Urlaub seien.
  15. Am 11.01.2023 wurde der BF durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „(…) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut. Ich habe keine Einwände. Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche kein Deutsch. F: Bestehen Befangenheitsgründe gegen die anwesenden Personen? A: Nein. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja ich werde von Dr. Waldhof vertreten. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nennen Sie uns Ihren vollständigen Namen und Geburtsdatum. A: Mein Name ist XXXX , XXXX 1997 geboren.A: Mein Name ist römisch 40 , römisch 40 1997 geboren. Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör: Sie wurden am 10.01.2023 durch die Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Auf Grund eines Behördlichen Festnahmeauftrages wurden Sie nach der Kontaktaufnahme mit dem BFA-JD in das PAZ überstellt. Gegen Sie besteht seit 01.06.2019 eine aufrechte, rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. F: Was sagen Sie dazu? A: Mein Anwalt sagte mir ich könnte weiterhin hier leben. Das Bundesamt beabsichtigt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ sowie in weiterer Folge Ihre Abschiebung zu verhängen. F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich werde Österreich selbstständig verlassen. Ich werde nach Portugal oder Italien ausreisen. F: Wie, wenn Sie keinen Reisepass haben? A: Ich habe gehört ich bekomme keinen Reisepass in Österreich F: Wann sind Sie in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck erfolgte Ihre Einreise? A: Ich bin 2019 eingereist, weil ich Probleme in Indien habe. Ich habe einen Grundstücksstreit. F: Bitte geben Sie Ihre derzeitige Wohnadresse an. A: Ich wohne bei einem Freund in 1210 Wien, Floridsdorf, P XXXX Straße XXXX .A: Ich wohne bei einem Freund in 1210 Wien, Floridsdorf, P römisch 40 Straße römisch 40 . F: Wie oft sind Sie an dieser Adresse? A: Ich halte mich dort auf. F: Wie viel Geldmittel hatten Sie bei der Einreise und wie viel haben Sie jetzt? A: ich besitze kein Geld. F: Wie und mit welchen Dokument sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin Schlepperunterstützt über Serbien nach Österreich einreist. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: In Serbien wurde mir der Pass vom Schlepper abgenommen. F: Haben Sie eine Kopie des verlorenen Reisepasses? A: Nein. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Welche Schulbildung haben Sie? A: 12 Jahre Grundschule in Indien. F: Welche Berufserfahrung haben Sie? A: keine Ausbildung, ich habe als Landwirt gearbeitet. F: Wie finanzieren Sie sich den Unterhalt im Bundesgebiet? A: Ich arbeite als Zeitungszusteller. F: Haben Sie einen Gewerbeschein? A: Nein. F: Wie hoch ist Ihr Einkommen? A: Ich bekomme 500 Euro im Monat. F: Was stellen Sie zu? A: Für Mediaprint / Krone + Kurier. F: Wer von Ihrer Familie oder Verwandten lebt in Indien? A: Meine Eltern. F: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich bzw. der Europäischen Union? A: Nein. F: Haben Sie soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich? A: Ja Freunde. F: Bestehen finanzielle oder gesundheitliche Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich? A: Nein F: Sind Sie im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union / Indien jemals straffällig geworden? A: Nein F: Werden Sie politisch oder strafrechtlich verfolgt in Indien? A: Nein, nur der Grundstücksstreit. Belehrung: Ihr Asylantrag ist bereits negativ abgeschlossen, sind Sie in Kenntnis des negativ abgeschlossenen Verfahrens? A: Ja weiß ich. F: Wo sind Ihre Effekte? A: Meine Effekte sind in der P XXXX Straße.“A: Meine Effekte sind in der P römisch 40 Straße.“
  16. Am 11.01.2023 wurde vom BFA über den BF mittels Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
  17. Am Abend des 15.01.2023 (Sonntag) erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.01.
  18. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einen festen Wohnsitz in 1210 Wien, P XXXX Straße XXXX habe. Es sei ein oder zwei Mal jemand vorbeigekommen und der Vermieter habe mitgeteilt, dass er gerade nicht da sei. Dann sei er abgemeldet worden, ohne dass man ihm Recht auf Gehör eingeräumt hätte. Bezüglich seiner Festnahme führte der BF aus, dass er an einer Party mit anderen Indern teilgenommen hätte. Wegen der Ruhestörung sei die Polizei gekommen und er habe sich nichts dabei gedacht, weil er ja stets für die Polizei greifbar gewesen sei. Zu seinem Erstaunen sei er festgenommen worden. Es gebe keinen Grund, ihn in Schubhaft zu halten.
  19. Am Abend des 15.01.2023 (Sonntag) erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 11.01.
  20. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er einen festen Wohnsitz in 1210 Wien, P römisch 40 Straße römisch 40 habe. Es sei ein oder zwei Mal jemand vorbeigekommen und der Vermieter habe mitgeteilt, dass er gerade nicht da sei. Dann sei er abgemeldet worden, ohne dass man ihm Recht auf Gehör eingeräumt hätte. Bezüglich seiner Festnahme führte der BF aus, dass er an einer Party mit anderen Indern teilgenommen hätte. Wegen der Ruhestörung sei die Polizei gekommen und er habe sich nichts dabei gedacht, weil er ja stets für die Polizei greifbar gewesen sei. Zu seinem Erstaunen sei er festgenommen worden. Es gebe keinen Grund, ihn in Schubhaft zu halten. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die Schubhaft bis laufend für unrechtmäßig zu erklären und der Ersatz der entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters. xx. Am 17.01.2023 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten unter Abgabe einer Stellungnahme dem BVwG vor. xx. Am 19.01.2023 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG vom 18.01.2023 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und vernehmungsfähig sei. xx. Am 20.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seinem gewillkürten Rechtsvertreter, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Hindi durchgeführt. Zu Beginn wiederholte der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen seine am 11.01.2023 vor dem BFA gemachten Angaben. Detaillierter zu seinen Wohnadressen gefragt, gab er zunächst an, dass er in Wien im
  21. Bezirk gewohnt habe. Auf Vorhalt zweier Meldeadressen aus dem
  22. Und
  23. Wiener Gemeindebezirk, räumte er auch diese Adressen ein. So habe er an der Adresse im
  24. Bezirk nur wenige Tage anwesend gewesen („BF: Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe. Man hat mir gesagt, ich muss mich abmelden.“) Bezüglich der Adresse im
  25. Bezirk gab er u.a. an, dass er sich an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern könne, aber „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der L XXXX straße XXXX , 1220 Wien und als die Wohnung (mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“) ein Gebäude, welches sich an der Adresse W XXXX gasse XXXX ,1210 Wien, befindet. Bezüglich einer Wohnmöglichkeit befragt gab er an:xx. Am 20.01.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seinem gewillkürten Rechtsvertreter, einer Vertreterin der belangten Behörde und eines Dolmetschers für die Sprache Hindi durchgeführt. Zu Beginn wiederholte der BF nach Bestätigung, die Beschwerde aufrecht zu erhalten und verhandlungsfähig zu sein und nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen seine am 11.01.2023 vor dem BFA gemachten Angaben. Detaillierter zu seinen Wohnadressen gefragt, gab er zunächst an, dass er in Wien im
  26. Bezirk gewohnt habe. Auf Vorhalt zweier Meldeadressen aus dem
  27. Und
  28. Wiener Gemeindebezirk, räumte er auch diese Adressen ein. So habe er an der Adresse im
  29. Bezirk nur wenige Tage anwesend gewesen („BF: Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe. Man hat mir gesagt, ich muss mich abmelden.“) Bezüglich der Adresse im
  30. Bezirk gab er u.a. an, dass er sich an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern könne, aber „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der L römisch 40 straße römisch 40 , 1220 Wien und als die Wohnung (mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“) ein Gebäude, welches sich an der Adresse W römisch 40 gasse römisch 40 ,1210 Wien, befindet. Bezüglich einer Wohnmöglichkeit befragt gab er an: „BF: Im
  31. Bezirk habe ich die Möglichkeit. RV: Welche Straße?Regierungsvorlage, Welche Straße? BF: L XXXX Straße (phonetisch).BF: L römisch 40 Straße (phonetisch). RI: Können Sie einen Mietvertrag oder Untermietvertrag zu dieser Wohnung vorlegen? BF: Nein.“ Bezüglich strafgerichtlicher Verurteilungen gab der BF an: „RI: Wurden Sie in Indien oder in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? BF: Nein.“ Bezüglich seiner Ausreisewilligkeit gab der BF an: „BehV: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen? BF: Nach Hause? Ja. RI: Ja, nach Hause. Warum sind Sie noch in Österreich, wenn Sie bereit sind auszureisen? BF: Nein, nach Indien möchte ich nicht. Hier möchte ich nach Hause.“
  32. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  33. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  34. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  35. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  36. Die Identität und Verwandtschaftsverhältnisse des BF stehen nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.2.
  37. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist höchstwahrscheinlich indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  38. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot. 1.2.
  39. Der BF wird seit 11.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  40. Der BF ist haft- und prozessfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  41. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  42. Der BF hat sich in Österreich der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 1.3.
  43. Der BF hielt die angeordnete Unterkunftnahme und die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. 1.3.
  44. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Der BF wohnte an verschiedenen Adressen in Wien und war an verschiedenen Adressen in Wien gemeldet. Gemeldete Wohnsitze und tatsächliche bzw. vom BF behauptete Wohnsitze divergieren zeitlich bzw. auch örtlich. Der BF konnte an der von ihm zuletzt angegebenen Adresse von der Behörde nicht angetroffen werden, er hielt sich im Verborgenen auf und hielt die meldegesetzlichen Vorschriften nicht ein. 1.3.
  45. Der BF missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung. Der BF ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 1.3.
  46. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Angehörigen seiner Kernfamilie (die Eltern) leben in Indien. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der BF war in Österreich als Zeitungszusteller illegal erwerbstätig. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. 1.3.
  47. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als rechtskräftig wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt. 1.3.
  48. Der BF hat sich bis dato nicht bemüht, Reise- bzw. Identitätsdokumente zu beschaffen. Die Dauer bis zu einer HRZ-Ausstellung ist einzelfallspezifisch und kann bis zu mehrere Monate dauern, wobei die Dauer durch Mitwirkung des Ausreisepflichtigen wesentlich verkürzt werden kann. Die belangte Behörde hat bereits vor Inschubhaftnahme das HRZ-Verfahren gestartet. Sowohl die HRZ-Ausstellung als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind dzt. wahrscheinlich. Der Reiseverkehr mit Indien, ist aufrecht. Ein Impfnachweis oder ein vorheriger PCR-Test bezüglich COVID-19 ist nicht erforderlich. Abschiebungen nach Indien finden statt.
  49. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  50. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  51. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren, das fremdenrechtliche Verfahren und das Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  52. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  53. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und insbesondere durch das Fehlen jeglicher Identitätsdokumente, sowie dem Umstand, dass der BF bereits wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.3.
  54. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA. Diesen ist ua. der zur Gänze abweisende Bescheid des BFA vom 01.05.2019 zum Antrag auf internationalen Schutz des BF zu entnehmen. Zumal dieser Bescheid nicht angefochten wurde, ist dieser auch rechtskräftig. 2.3.
  55. Dass der BF seit 11.01.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  56. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.01.2023, den Eintragungen in der Anhaltedatei und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.
  57. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  58. Die Feststellung, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff entzogen hat und durch Wohnungswechsel und Scheinmeldungen im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.4.
  59. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Daraus geht hervor, dass der BF noch nie über eine aufrechte Wohnsitzadresse in Österreich verfügte. Seit 13.10.2022 ist der BF nunmehr – erstmals - im PAZ gemeldet. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Nach der Anordnung der Wohnsitznahme in Folge der abweisenden Entscheidung der Behörde erster Instanz kam der BF diesem Auftrag nicht nach, sondern bezog eine Unterkunft in Wien. Laut ZMR scheinen seitdem acht Wohnsitze des BF auf. Sechs davon befinden sich im
  60. Wiener Gemeindebezirk, eine im
  61. Wiener Gemeindebezirk und eine im
  62. Wiener Gemeindebezirk. Im Widerspruch dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer im
  63. Wiener Gemeindebezirk gewohnt habe. Erst auf Vorhalt der aktenkundigen Meldeadresse im
  64. Wiener Gemeindebezirk räumte er ein: „Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe.“ Auf Vorhalt der Meldeadresse im
  65. Wiener Gemeindebezirk, räumte er ein, 2019 im
  66. Bezirk gewohnt zu haben, sich zwar an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern zu können aber: „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der L XXXX straße XXXX , 1220 Wien und die Wohnung mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“ welche sich an der Adresse W XXXX gasse XXXX ,1210 Wien, befindet. Es erweist sich aber bei topografischer Überprüfung der Adressen, dass sich die Adresse W XXXX gasse XXXX ca. 90 (!) Gehminuten von besagtem Sikhtempel entfernt befindet, hingegen die Adresse G XXXX gasse XXXX , 1220 Wien, an der der BF erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 gemeldet war, sich nur 5 Gehminuten vom Tempel entfernt befindet. Somit verstärkt sich der bereits aktenmäßige Eindruck, dass der BF seit 2019 insoferne Scheinmeldungen hatte als seine tatsächlichen Wohnsitznahmen und die gemeldeten zeitlich bzw. örtlich stark divergieren.Seit 13.10.2022 ist der BF nunmehr – erstmals - im PAZ gemeldet. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Nach der Anordnung der Wohnsitznahme in Folge der abweisenden Entscheidung der Behörde erster Instanz kam der BF diesem Auftrag nicht nach, sondern bezog eine Unterkunft in Wien. Laut ZMR scheinen seitdem acht Wohnsitze des BF auf. Sechs davon befinden sich im
  67. Wiener Gemeindebezirk, eine im
  68. Wiener Gemeindebezirk und eine im
  69. Wiener Gemeindebezirk. Im Widerspruch dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer im
  70. Wiener Gemeindebezirk gewohnt habe. Erst auf Vorhalt der aktenkundigen Meldeadresse im
  71. Wiener Gemeindebezirk räumte er ein: „Ich bin einige Tage dort gewesen, bevor ich mich abgemeldet habe.“ Auf Vorhalt der Meldeadresse im
  72. Wiener Gemeindebezirk, räumte er ein, 2019 im
  73. Bezirk gewohnt zu haben, sich zwar an den Namen der Straße nicht mehr genau erinnern zu können aber: „Das war neben dem Sikhtempel“. Auf vorgelegten Screenshots von Google Streetview identifizierte er den Sikhtempel in der L römisch 40 straße römisch 40 , 1220 Wien und die Wohnung mit „Zimmer und einen Balkon und eine Küche“ welche sich an der Adresse W römisch 40 gasse römisch 40 ,1210 Wien, befindet. Es erweist sich aber bei topografischer Überprüfung der Adressen, dass sich die Adresse W römisch 40 gasse römisch 40 ca. 90 (!) Gehminuten von besagtem Sikhtempel entfernt befindet, hingegen die Adresse G römisch 40 gasse römisch 40 , 1220 Wien, an der der BF erst in der zweiten Jahreshälfte 2020 gemeldet war, sich nur 5 Gehminuten vom Tempel entfernt befindet. Somit verstärkt sich der bereits aktenmäßige Eindruck, dass der BF seit 2019 insoferne Scheinmeldungen hatte als seine tatsächlichen Wohnsitznahmen und die gemeldeten zeitlich bzw. örtlich stark divergieren. Insbesondere die fehlgeschlagene Festnahme des BF an seiner letzten bekannten Meldeadresse, der Umstand, dass die dort anwesende Person angab, der BF habe bloß wenige Tage dort gewohnt und der Umstand, dass der BF an einer ganz anderen Adresse festgenommen werden konnte, an der er nie behördlich gemeldet war, erweisen das Untertauchen des BF in der Absicht, sich behördlichen Zugriffen zu entziehen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Wohnmöglichkeit an der Adresse der Scheinmeldung kann nicht als eine gesicherte angesehen werden, zumal der BF selber angab, gar keinen Schlüssel zu dieser Wohnung zu besitzen. Außerdem gab er im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung auf Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters an, im
  74. Wiener Gemeindebezirk in der „L XXXX Straße“ eine solche zu besitzen. Anzumerken ist dazu, dass es sowohl im
  75. Wiener Gemeindebezirk, als auch sonst in Wien keine „L XXXX Straße“ gibt, eine Straße dieses Namens scheint bei verschiedenen Adressuchen nur in Deutschland in Leipzig auf.Insbesondere die fehlgeschlagene Festnahme des BF an seiner letzten bekannten Meldeadresse, der Umstand, dass die dort anwesende Person angab, der BF habe bloß wenige Tage dort gewohnt und der Umstand, dass der BF an einer ganz anderen Adresse festgenommen werden konnte, an der er nie behördlich gemeldet war, erweisen das Untertauchen des BF in der Absicht, sich behördlichen Zugriffen zu entziehen. Die in der Beschwerde geltend gemachte Wohnmöglichkeit an der Adresse der Scheinmeldung kann nicht als eine gesicherte angesehen werden, zumal der BF selber angab, gar keinen Schlüssel zu dieser Wohnung zu besitzen. Außerdem gab er im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung auf Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters an, im
  76. Wiener Gemeindebezirk in der „L römisch 40 Straße“ eine solche zu besitzen. Anzumerken ist dazu, dass es sowohl im
  77. Wiener Gemeindebezirk, als auch sonst in Wien keine „L römisch 40 Straße“ gibt, eine Straße dieses Namens scheint bei verschiedenen Adressuchen nur in Deutschland in Leipzig auf. 2.4.
  78. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich aus seinem Untertauchen, dem Umstand, dass er sowohl bei der Befragung vor dem BFA als auch vor Gericht in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Verurteilung die Unwahrheit gesagt hat (RI: Wurden Sie in Indien oder in Österreich oder einem anderen Staat dieser Erde wegen Straftaten verurteilt? - BF: Nein.). Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.4.
  79. Dass sich Mitglieder seiner Kernfamilie in Indien aufhalten UND ER IN Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte besitzt, ergibt sich aus den diesbezüglich durchaus glaubhaften Angaben des BF, auch kam im Ermittlungsverfahren nichts Gegenteiliges hervor und wurde solches auch nicht behauptet. 2.4.
  80. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt kein Bargeld laut Anhaltedatei. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass der BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. 2.4.
  81. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister. 2.4.
  82. Die allgemeinen Feststellungen zur möglichen Erlangung eines HRZ mit Indien stellen Amtswissen dar und es kam im Verfahren diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges hervor. Hingegen hat die belangte Behörde bereits vor Inschubhaftnahme das HRZ-Verfahren gestartet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt (Planung der Vorführung einer indischen Delegation). Es ist daher Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter positiver Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Indien möglich und wahrscheinlich. Flüge nach Indien finden statt und sind derzeit von keinen COVID-19 bedingten Restriktion betroffen, es besteht lediglich die Empfehlung bezüglich vollständiger COVID-19-Immunisierung. 2 % aller ankommenden Passagiere werden nach dem Zufallsprinzip einer PCR-Schnelltestung unterzogen. Dies erweist sich auch aus den jedermann im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/ , Abfrage am 20.01.2023) Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Indien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich.
  83. Rechtliche Beurteilung: 3.
  84. Zu Spruchteil A): 3.1.
  85. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  86. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“

§ 1Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – HSt

V idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV idgF gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der

§ 76Abs.

6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, jedoch wäre eine solche nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist wiederholt untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine im Inland aufhältige Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der BF über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte und es hat sich jedenfalls im Ermittlungsverfahren herausgestellt, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Sowohl das Vorverhalten (beim welchem sich der BF bereits mehrfach dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, Falschangaben vor dem Richter bezüglich seiner Wohnsitze und seiner strafgerichtlichen Verurteilung) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familie des BF hält sich nicht in Österreich auf. Der BF ist auch sonst sozial nicht verankert; er hat keine sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt, verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dass der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer kleineren bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, vermag selbstverständlich nicht per se ein Überwiegen der öffentlichen Interesse darzustellen, doch fällt auch diese Verurteilung, noch dazu in Verbindung mit dem Umstand, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge völlig unbescholten fühlt und keine Anzeichen erkennen ließ, dass er sich mit dem Unrecht seiner Tat reflektierend auseinandergesetzt hat, in die Waagschale bei der Abwägung der Interessen zu seinen Ungunsten dazuzutreten.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dass der BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer kleineren bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, vermag selbstverständlich nicht per se ein Überwiegen der öffentlichen Interesse darzustellen, doch fällt auch diese Verurteilung, noch dazu in Verbindung mit dem Umstand, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge völlig unbescholten fühlt und keine Anzeichen erkennen ließ, dass er sich mit dem Unrecht seiner Tat reflektierend auseinandergesetzt hat, in die Waagschale bei der Abwägung der Interessen zu seinen Ungunsten dazuzutreten. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.

  1. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 11.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Die belangte Behörde hatte schnellstmöglich das HRZ-Verfahren gestartet. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. 3.1.
  3. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem sich der BF schon bisher im Verborgenen aufgehalten hat) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
  5. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W150.2265536.1.00

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