RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW162 2259598-1 Spruch, W162 2259598-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 49Al
VG (Spruchpunkt A) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins vom 23.06.2022, VN: römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
Paragraph 49, AlVG (Spruchpunkt A) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 23.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
§ 49Al
VG kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde (Spruchpunkt B).1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 23.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
Paragraph 49, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A) wurde nach Wiedergabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.06.2022 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B) wurde seitens des AMS unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG vorgebracht, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde dem aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Zu Spruchpunkt A) wurde nach Wiedergabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.06.2022 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B) wurde seitens des AMS unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgebracht, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde dem aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
- Gegen diesen Bescheid vom 23.06.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2022 Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können, da er den entsprechenden Brief nicht erhalten und von dessen Inhalt keine Kenntnis erlangt habe. Sein Briefkasten habe kein Schloss und sei nicht sicher. Er habe in der Zwischenzeit „ XXXX “ besucht und sich bemüht, Arbeit zu finden. Er beginne am 27.06.2022 beim Unternehmen XXXX . in XXXX als Trockenbau-Helfer zu arbeiten.
- Gegen diesen Bescheid vom 23.06.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2022 Beschwerde. Darin führte er aus, dass er den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können, da er den entsprechenden Brief nicht erhalten und von dessen Inhalt keine Kenntnis erlangt habe. Sein Briefkasten habe kein Schloss und sei nicht sicher. Er habe in der Zwischenzeit „ römisch 40 “ besucht und sich bemüht, Arbeit zu finden. Er beginne am 27.06.2022 beim Unternehmen römisch 40 . in römisch 40 als Trockenbau-Helfer zu arbeiten.
- Mit eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 sowie mit Rsb-Schreiben vom 11.07.2022 setzte das AMS den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens, dem zufolge er den RSa-Brief mit dem Kontrollmeldetermin nicht erhalten hätte, da der Briefkasten kein Schloss habe, bei der Österreichischen Post AG via E-Mail nachgefragt worden sei. Die Antwort der Österreichischen Post AG laute folgendermaßen: „[…] Nach Angaben der Zustellbasis wurde die Hinterlegungsanzeige zur gegenständlichen Sendung von der*dem ortskundigen Zusteller*in nach einem erfolglosen Zustellversuch wie dokumentiert am 25.05.2022 in die Hausbrieffachanlage eingelegt. Es sind keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage bekannt. Wir weisen zudem darauf hin, dass seit Umstellung auf EU-HBFA die Instandhaltung und Reparatur im Verantwortungsbereich des Wohnungs- bzw. Hauseigentümers liegt.[…]“ Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 20.07.2022 (vgl. eAMS-Nachricht vom 08.07.2022) bzw. bis 21.07.2022 (vgl. Rsb-Schreiben vom 11.07.2022) schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die eAMS-Nachricht am 09.07.2022 gelesen, während er das Rsb-Schreiben nach Zustellversuch nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 20.07.2022 vergleiche eAMS-Nachricht vom 08.07.2022) bzw. bis 21.07.2022 vergleiche Rsb-Schreiben vom 11.07.2022) schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die eAMS-Nachricht am 09.07.2022 gelesen, während er das Rsb-Schreiben nach Zustellversuch nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.08.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des AlVG seitens des AMS zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 09.06.2022 korrekt erfolgt sei und dass der Beschwerdeführer diesen Kontrollmeldetermin unstrittig versäumt habe. Dem niederschriftlich am 20.06.2022 geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Schreiben mit dem Kontrollmeldetermin nicht bekommen hätte, wurde seitens des AMS entgegengehalten, dass die rechtmäßige Zustellung seitens der Österreichischen Post AG bestätigt worden sei. Die rechtmäßige Hinterlegung habe die Wirkung einer Zustellung. Es gebe keinen nachweislichen Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 09.06.
- Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS sei am 20.06.2022 erfolgt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde an das AMS als „nicht behoben“ retourniert. Laut Zentralem Melderegister (ZMR) war der Beschwerdeführer übersiedelt, ohne dies dem AMS bekanntgegeben zu haben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nicht zugestellt und somit nie erlassen.
- Mit Schreiben vom 14.09.2022 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum verfahrensgegenständlichen Zustellvorgang hinsichtlich des RSa-Schreibens zum Kontrollmeldetermin Stellung zu nehmen und sein Beschwerdevorbringen, wonach er den Brief nicht erhalten habe und sein Briefkasten kein Schloss besitze bzw. auch nicht sicher sei, zu begründen und allfällige Beweise anzuführen. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht darzutun, welche Maßnahmen er unternommen habe, um eine funktionierende sichere Abgabestelle sicherzustellen und darzulegen, wie oft und auf welche Art die Entleerung des Briefkastens erfolgt sei, ob es bis zum gegenständlichen Zustellvorgang jemals zuvor Probleme bei der Zustellung gegeben habe und ob/wie diesen Problemen nachgegangen worden sei. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 07.01.2021 bis 04.07.2022 an der Adresse XXXX und von 04.07.2022 bis 09.09.2022 an der Adresse XXXX gemeldet. Diese Änderung des Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer dem AMS nicht bekannt. Seit 09.09.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet, seit 06.12.2022 bis laufend ist er an der Adresse XXXX gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer hatte seinen Hauptwohnsitz von 07.01.2021 bis 04.07.2022 an der Adresse römisch 40 und von 04.07.2022 bis 09.09.2022 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Diese Änderung des Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer dem AMS nicht bekannt. Seit 09.09.2022 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 gemeldet, seit 06.12.2022 bis laufend ist er an der Adresse römisch 40 gemeldet. 1.
- Der Beschwerdeführer bezog mit Unterbrechungen von 01.03.2022 bis 27.06.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 22.03.2022 bis 26.06.2022 war der Beschwerdeführer im Rahmen der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Jobservice Wien bei der XXXX in Betreuung. Von 22.03.2022 bis 26.06.2022 war der Beschwerdeführer im Rahmen der Beratungs- und Betreuungseinrichtung Jobservice Wien bei der römisch 40 in Betreuung. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG am 09.06.2022, um 11:20 Uhr stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde über die Verpflichtung, zu einem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin zu kommen, sowie über die Rechtsfolgen des Versäumens eines Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund informiert.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein nächster Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG am 09.06.2022, um 11:20 Uhr stattfindet. Der Beschwerdeführer wurde über die Verpflichtung, zu einem vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin zu kommen, sowie über die Rechtsfolgen des Versäumens eines Kontrollmeldetermins ohne triftigen Grund informiert. Das an den Beschwerdeführer gerichtete, mit 23.05.2022 datierte Schreiben des AMS wurde am 24.05.2022 zur Versendung als RSa-Brief an die Adresse XXXX an die Österreichische Post AG übergeben. Am 25.05.2022 wurde eine Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer keine Beschädigungen bekannt sind, eingelegt und am 25.05.2022 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war am 27.05.
- Die Sendung wurde nicht behoben.Das an den Beschwerdeführer gerichtete, mit 23.05.2022 datierte Schreiben des AMS wurde am 24.05.2022 zur Versendung als RSa-Brief an die Adresse römisch 40 an die Österreichische Post AG übergeben. Am 25.05.2022 wurde eine Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer keine Beschädigungen bekannt sind, eingelegt und am 25.05.2022 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war am 27.05.
- Die Sendung wurde nicht behoben. Am 08.06.2022 (17:09 Uhr) wurde an die beim AMS hinterlegte Telefonnummer des Beschwerdeführers seitens des AMS eine SMS-Nachricht mit folgendem Text gesendet: „Sie haben morgen, 09.06.2022 um 11:20 Ihren Termin beim AMS Wien Jugendliche I. ACHTUNG! Rückantwort über SMS nicht möglich.“„Sie haben morgen, 09.06.2022 um 11:20 Ihren Termin beim AMS Wien Jugendliche römisch eins. ACHTUNG! Rückantwort über SMS nicht möglich.“ 1.
- Der Beschwerdeführer erschien am 09.06.2022 nicht zum Kontrollmeldetermin. 1.
- Am 10.06.2022 informierte das AMS den Beschwerdeführer per eAMS-Konto über die Leistungseinstellung ab 09.06.
- Diese Nachricht wurde vom Beschwerdeführer erst am 20.06.2022 gelesen. 1.
- Am 20.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS vor, dass er den Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten habe, da er den diesbezüglichen Brief nicht erhalten und sich gedacht habe, bei XXXX keine AMS-Termine einhalten zu müssen. 1.
- Am 20.06.2022 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS vor, dass er den Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten habe, da er den diesbezüglichen Brief nicht erhalten und sich gedacht habe, bei römisch 40 keine AMS-Termine einhalten zu müssen. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
§ 49Al
VG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.06.2022 beim AMS gemeldet habe.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
Paragraph 49, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.06.2022 beim AMS gemeldet habe. 1.
- Von 28.06.2022 bis 02.09.2022 war der Beschwerdeführer beim Unternehmen XXXX . vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 14.09.2022 bis aktuell steht er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.
- Von 28.06.2022 bis 02.09.2022 war der Beschwerdeführer beim Unternehmen römisch 40 . vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 14.09.2022 bis aktuell steht er wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang, der festgestellte Sachverhalt sowie der Gegenstand des Bescheides vom 23.06.2022 als auch des Vorbringens ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
- Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers erfolgten aufgrund der Einsichtnahme in den aktuellen ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer die Änderung seines Hauptwohnsitzes bzw. seinen Umzug von Wien nach Graz Anfang Juli 2022 dem AMS nicht bekanntgegeben hat, ergibt sich aus der Dokumentation des Verwaltungsakts und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld basieren auf der Einsichtnahme in den aktuellen Versicherungs- und Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Betreuung des Beschwerdeführers durch die XXXX im genannten Zeitraum beruhen auf einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden individuellen Beratungsbericht (Endbericht) den Beschwerdeführer betreffend. Die Feststellungen zur Betreuung des Beschwerdeführers durch die römisch 40 im genannten Zeitraum beruhen auf einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden individuellen Beratungsbericht (Endbericht) den Beschwerdeführer betreffend. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom 23.05.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 sowie die Rechtsfolgen eines Versäumens dieses Termins ohne triftigen Grund mitgeteilt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben. Die Feststellungen zur Versendung und Hinterlegung des an den Beschwerdeführer gerichteten, mit 23.05.2022 datierten Schreibens des AMS, zum erfolgten Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage, zum Beginn der Abholfrist, zur nicht erfolgten Behebung und dazu, dass keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage bekannt sind, gründen sich auf die im Akt einliegenden Versanddetails des AMS und die Antwort der Österreichischen Post AG auf die diesbezügliche Anfrage des AMS zum Zustellvorgang (vgl. Anfrage des AMS per E-Mail vom 29.06.2022; Antwort der Österreichischen Post AG per E-Mail vom 07.07.2022 sowie eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 bzw. Schreiben des AMS vom 11.07.2022). Die Österreichische Post AG nimmt darauf Bezug, dass die Hinterlegungsanzeige von einem ortskundigen Zusteller – nach erfolglosem Zustellversuch – am 25.05.2022 in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass jenes seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer gesendete Parteiengehör vom 27.10.2022 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Zustellvorgang hinsichtlich des Schreibens vom 23.05.2022 betreffend Kontrollmeldetermin und zum Beschwerdevorbringen, wonach er diesen Brief nicht erhalten habe und sein Briefkasten kein Schloss habe bzw. auch nicht sicher sei, bis dato unbeantwortet blieb. Bezogen auf sein Beschwerdevorbringen übermittelte der Beschwerdeführer keine Begründung oder allfällige Beweise und legte auch nicht dar, welche Maßnahmen er unternommen habe, um eine funktionierende sichere Abgabestelle sicherzustellen und wie oft und auf welche Art die Entleerung des Briefkastens erfolgt sei, ob es bis zum gegenständlichen Zustellvorgang jemals zuvor Probleme bei der Zustellung gegeben habe und ob/wie diesen Problemen nachgegangen worden sei. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich pauschal dargetan, dass sein Postfach nicht sicher sei und er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hätte, jedoch keinerlei nähere Ausführungen und Beweismittel (z.B. Vorlage von Fotos, Namhaftmachung von Zeugen, Beschreibung von gleichartigen Vorgängen, dass Post nicht zugestellt worden wäre usw.) zur Sicherheit und Situation seines Briefkastens samt Maßnahmen (z.B. Beschwerden bezüglich Zustellproblematik bei der Österreichischen Post oder beim Vermieter) diesbezüglich vorgebracht. Die Feststellungen zur Versendung und Hinterlegung des an den Beschwerdeführer gerichteten, mit 23.05.2022 datierten Schreibens des AMS, zum erfolgten Einlegen einer Hinterlegungsanzeige in die Hausbrieffachanlage, zum Beginn der Abholfrist, zur nicht erfolgten Behebung und dazu, dass keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage bekannt sind, gründen sich auf die im Akt einliegenden Versanddetails des AMS und die Antwort der Österreichischen Post AG auf die diesbezügliche Anfrage des AMS zum Zustellvorgang vergleiche Anfrage des AMS per E-Mail vom 29.06.2022; Antwort der Österreichischen Post AG per E-Mail vom 07.07.2022 sowie eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 bzw. Schreiben des AMS vom 11.07.2022). Die Österreichische Post AG nimmt darauf Bezug, dass die Hinterlegungsanzeige von einem ortskundigen Zusteller – nach erfolglosem Zustellversuch – am 25.05.2022 in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass jenes seitens des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer gesendete Parteiengehör vom 27.10.2022 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Zustellvorgang hinsichtlich des Schreibens vom 23.05.2022 betreffend Kontrollmeldetermin und zum Beschwerdevorbringen, wonach er diesen Brief nicht erhalten habe und sein Briefkasten kein Schloss habe bzw. auch nicht sicher sei, bis dato unbeantwortet blieb. Bezogen auf sein Beschwerdevorbringen übermittelte der Beschwerdeführer keine Begründung oder allfällige Beweise und legte auch nicht dar, welche Maßnahmen er unternommen habe, um eine funktionierende sichere Abgabestelle sicherzustellen und wie oft und auf welche Art die Entleerung des Briefkastens erfolgt sei, ob es bis zum gegenständlichen Zustellvorgang jemals zuvor Probleme bei der Zustellung gegeben habe und ob/wie diesen Problemen nachgegangen worden sei. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich pauschal dargetan, dass sein Postfach nicht sicher sei und er die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten hätte, jedoch keinerlei nähere Ausführungen und Beweismittel (z.B. Vorlage von Fotos, Namhaftmachung von Zeugen, Beschreibung von gleichartigen Vorgängen, dass Post nicht zugestellt worden wäre usw.) zur Sicherheit und Situation seines Briefkastens samt Maßnahmen (z.B. Beschwerden bezüglich Zustellproblematik bei der Österreichischen Post oder beim Vermieter) diesbezüglich vorgebracht. Die Feststellungen zum Versand und zum Inhalt des seitens des AMS an den Beschwerdeführer gesendeten SMS vom 08.06.2022 ergeben sich aus dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Dass der Beschwerdeführer dieses SMS nicht erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2022 nicht zum Kontrollmeldetermin erschien, basiert auf dem Akteninhalt. Zudem wurde von beiden Parteien nichts Gegenteiliges vorgebracht. 2.
- Die Feststellung, dass das AMS am 10.06.2022 per 09.06.2022 in Folge des Kontrollmeldeversäumnisses eine Einstellung des Arbeitslosengeldes den Beschwerdeführer betreffend vornahm, beruht auf einer entsprechenden im Akt einliegenden Notiz des AMS. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 20.06.2022 gründet sich auf eine Einsichtnahme in die beim AMS am 20.06.2022 aufgenommene Niederschrift. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 28.06.2022 bis 02.09.2022 beim Unternehmen XXXX . vollversicherungspflichtig beschäftigt war und seit 14.09.2022 bis aktuell wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 28.06.2022 bis 02.09.2022 beim Unternehmen römisch 40 . vollversicherungspflichtig beschäftigt war und seit 14.09.2022 bis aktuell wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Festzuhalten ist, dass die mit 18.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung des AMS, bedingt durch eine nicht dem AMS gemäß § 50 AlVG bekanntgegebene Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers, nicht rechtswirksam an den Beschwerdeführer gemäß § 17 Zustellgesetz zugestellt wurde, diese somit gegenüber diesem auch nicht erlassen wurde (vgl. u.a. VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046) und der Beschwerdeführer dagegen auch keinen Vorlageantrag einbrachte. Gegenteiliges wurde weder seitens des AMS (vgl. Beschwerdevorlage vom 14.09.2022 sowie telefonische Auskunft vom 15.09.2022) noch seitens des Beschwerdeführers vorgebracht. Festzuhalten ist, dass die mit 18.08.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung des AMS, bedingt durch eine nicht dem AMS gemäß Paragraph 50, AlVG bekanntgegebene Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers, nicht rechtswirksam an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz zugestellt wurde, diese somit gegenüber diesem auch nicht erlassen wurde vergleiche u.a. VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046) und der Beschwerdeführer dagegen auch keinen Vorlageantrag einbrachte. Gegenteiliges wurde weder seitens des AMS vergleiche Beschwerdevorlage vom 14.09.2022 sowie telefonische Auskunft vom 15.09.2022) noch seitens des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Beschwerde vom 24.06.2022 ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
§ 49Al
VG:3.1. Zum Verlust des Arbeitslosengeldes im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
Paragraph 49, AlVG: 3.1.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten: 3.1.1.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung:3.1.1.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung: „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)[…]“ 3.1.1.
- Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung:3.1.1.
- Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.1.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).3.1.
- Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, Jänner 2017, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Jänner 2017, Paragraph 49,, Rz. 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer „unverzüglichen Nachholung“ des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Paragraph 49,, Rz. 828). Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 2 ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061 sowie etwa BVwG 27.05.2020, W229 2223477-1 mwN).Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist offen. Wird behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061 sowie etwa BVwG 27.05.2020, W229 2223477-1 mwN). Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 mit Hinweis auf 24.02.2009, 2008/06/0233).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche VwGH 25.02.2021, Ra 2020/19/0248 mit Hinweis auf 24.02.2009, 2008/06/0233). Die Behörde trifft eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mit Verweis auf VwGH 29.03.2001, 2001/20/0109).Die Behörde trifft eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mit Verweis auf VwGH 29.03.2001, 2001/20/0109). Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 17, Stand 1.1.2018, rdb.at, K22 sowie E 197; VwGH 16.01.1997, 95/18/1100).Der Einwand eines Empfängers, er habe keine Verständigung vorgefunden, ist für die Wirksamkeit der Hinterlegung ohne Bedeutung, wenn durch den Zustellnachweis nachgewiesen ist, dass eine Verständigung stattgefunden hat vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 17,, Stand 1.1.2018, rdb.at, K22 sowie E 197; VwGH 16.01.1997, 95/18/1100). 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 23.06.2022 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
§ 49Al
VG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten habe. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 23.06.2022 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 09.06.2022 bis 19.06.
Paragraph 49, AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 nicht eingehalten habe. In Anbetracht der gegen den Bescheid vom 23.06.2022 erhobenen Beschwerde vom 24.06.2022, mit welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er das diesbezügliche Schreiben nicht erhalten habe und sein Briefkasten kein Schloss aufweise, ist zu klären, ob – wie seitens des AMS vorgebracht – das mit 23.05.2022 datierte Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, oder ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – er dieses Schreiben bzw. eine diesbezügliche Hinterlegungsanzeige nie erhalten hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde hinsichtlich des mit 23.05.2022 datierten Schreibens betreffend Kontrollmeldetermin mit RSa-Sendung am 25.05.2022 an jener Adresse des Beschwerdeführers ein Zustellversuch unternommen, an welcher dieser zu diesem Zeitpunkt gemeldet war. Es wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage eingelegt, Beschädigungen selbiger wurden nicht behauptet und sind nicht bekannt. Der Beginn der Frist für die Abholung beim zuständigen Postamt war am 27.05.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das mit 23.05.2022 datierte Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin bzw. eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, da sein Briefkasten kein Schloss habe bzw. nicht sicher sei, ist anzumerken, dass zum einen diesen Behauptungen die seitens des AMS eingeholte Auskunft der Österreichischen Post AG entgegensteht (vgl. eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 bzw. Schreiben vom 11.07.2022), der zufolge es unter anderem zum damaligen Zeitpunkt keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage gegeben habe, und zum anderen der Beschwerdeführer, insbesondere in Folge des Parteiengehörs vom 27.10.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, zum Zustellvorgang Stellung zu nehmen sowie sein Vorbringen zu begründen und Beweise anzuführen, seine Behauptungen eben nicht begründete und auch keine entsprechenden Beweise vorlegte (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das mit 23.05.2022 datierte Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin bzw. eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, da sein Briefkasten kein Schloss habe bzw. nicht sicher sei, ist anzumerken, dass zum einen diesen Behauptungen die seitens des AMS eingeholte Auskunft der Österreichischen Post AG entgegensteht vergleiche eAMS-Nachricht vom 08.07.2022 bzw. Schreiben vom 11.07.2022), der zufolge es unter anderem zum damaligen Zeitpunkt keine Beschädigungen der Hausbrieffachanlage gegeben habe, und zum anderen der Beschwerdeführer, insbesondere in Folge des Parteiengehörs vom 27.10.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, zum Zustellvorgang Stellung zu nehmen sowie sein Vorbringen zu begründen und Beweise anzuführen, seine Behauptungen eben nicht begründete und auch keine entsprechenden Beweise vorlegte vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028 mit Verweis auf 19.03.2003, 2002/08/0061). Festzuhalten ist weiters, dass seitens des Beschwerdeführers nicht im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz vorgebracht wurde, er hätte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung nicht an der Adresse gewohnt, an welcher der Zustellversuch am 25.05.2022 stattgefunden habe, oder er hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Festzuhalten ist weiters, dass seitens des Beschwerdeführers nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz vorgebracht wurde, er hätte zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung nicht an der Adresse gewohnt, an welcher der Zustellversuch am 25.05.2022 stattgefunden habe, oder er hätte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Da hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde im konkreten Fall das mit 23.05.2022 datierte Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer am 27.05.2022 rechtswirksam zugestellt. Es liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten. Weiters wurde am 08.06.2022 seitens des AMS an den Beschwerdeführer ein SMS mit einer Erinnerung gesendet, dass er am nächsten Tag, dem 09.06.2022, beim AMS einen Termin habe.Da hinterlegte Dokumente gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde im konkreten Fall das mit 23.05.2022 datierte Schreiben betreffend Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer am 27.05.2022 rechtswirksam zugestellt. Es liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zugestellten Briefes zu erhalten. Weiters wurde am 08.06.2022 seitens des AMS an den Beschwerdeführer ein SMS mit einer Erinnerung gesendet, dass er am nächsten Tag, dem 09.06.2022, beim AMS einen Termin habe. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer somit ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins wurden ihm nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und eine Nichteinhaltung hat auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 09.06.2022 selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Ein triftiger Grund, der die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins entschuldigen würde (vgl. etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039), wie etwa Erkrankung, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht zutage getreten.Ein triftiger Grund, der die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins entschuldigen würde vergleiche etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039), wie etwa Erkrankung, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht zutage getreten. 3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG:3.
- Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG: In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache und mangels entsprechendem Beschwerdevorbringens des Beschwerdeführers erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides vom 23.06.2022 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zum Zustellvorgang, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die VwGH-Rechtsprechung unter anderem dazu, dass Behauptungen zu Zustellmängeln entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen sind sowie dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028; 19.03.2003, 2002/08/0061), als auch auf die unterbliebene Rückmeldung auf das Parteiengehör vom 27.10.2022 verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen, in welchem unter anderem eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG zum Zustellvorgang hinsichtlich des mit 23.05.2022 datierten Schreibens des AMS betreffend Kontrollmeldetermin eingeholt wurde. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zum Zustellvorgang, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die VwGH-Rechtsprechung unter anderem dazu, dass Behauptungen zu Zustellmängeln entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen sind sowie dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2021/15/0028; 19.03.2003, 2002/08/0061), als auch auf die unterbliebene Rückmeldung auf das Parteiengehör vom 27.10.2022 verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen, in welchem unter anderem eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG zum Zustellvorgang hinsichtlich des mit 23.05.2022 datierten Schreibens des AMS betreffend Kontrollmeldetermin eingeholt wurde. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2259598.1.00