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{'item': 'W171 2265603-1'}

Obsah (14)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 18§ 21§ 24§ 8aArt. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW171 2265603-1 Spruch, W171 2265603-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 10.01.2023, 1341 Uhr, wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr wird

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig erklärt. III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen n i c h t vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen n i c h t vorliegen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 29.12.2022 mit einem gefälschten malaysischen Reisepass in das österreichische Bundegebiet ein und wollte über Wien nach Mexico weiterreisen. Er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein gültiges Reisedokument und befand sich illegal im Bundesgebiet. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Am 30.12.2022 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm zu erlassen sowie die Schubhaft gem. § 76 FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, ein bisschen verkühlt zu sein und das Essen nicht zu vertragen. Ansonsten gehe es ihm gut. Er habe nur den gefälschten Reisepass, den echten Reisepass habe er in Barcelona verloren. Er sei lediglich auf der Durchreise nach Mexiko in Österreich gelandet und habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe auf seinem Bankkonto umgerechnet mehrere tausend Euro. Asylgründe brachte der BF nicht vor. Er führte lediglich aus, dass er aufgrund der in China herrschenden Coronalage nicht dorthin zurückkehren wolle. Am 30.12.2022 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit zu erlassen sowie die Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, ein bisschen verkühlt zu sein und das Essen nicht zu vertragen. Ansonsten gehe es ihm gut. Er habe nur den gefälschten Reisepass, den echten Reisepass habe er in Barcelona verloren. Er sei lediglich auf der Durchreise nach Mexiko in Österreich gelandet und habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe auf seinem Bankkonto umgerechnet mehrere tausend Euro. Asylgründe brachte der BF nicht vor. Er führte lediglich aus, dass er aufgrund der in China herrschenden Coronalage nicht dorthin zurückkehren wolle. Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt.Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt. Ebenso wurde über den BF am 30.12.2022 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Ebenso wurde über den BF am 30.12.2022 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Der BF habe danach durch sein Vorverhalten die Tatbestandmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 3 und 9 FPG erfüllt und es sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Ansicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Am 10.01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die ho. Behörde steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Aufgrund dessen wurde am 11.01.2023 dem Genannten mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass sich der Genannte auf freiem Fuße für weitere Verfahren bzw. Maßnahmen zur Verfügung halten werde. Aufgrund dessen wurde am 11.01.2023 dem Genannten mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass sich der Genannte auf freiem Fuße für weitere Verfahren bzw. Maßnahmen zur Verfügung halten werde. Eine Asyleinvernahme des BF sei zeitnah geplant. Im Anschluss an die erfolgte Asyleinvernahme sei beabsichtigt den Genannten aus dem Stande der Schubhaft zu entlassen. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 16.01.2023 Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der eine Bekannte des BF zur Wohnmöglichkeit des BF befragt werden solle, die Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes, die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der Tatbestand des § 76/3 Zi. 3 nicht erfüllt sei und die Erfüllung der Zi. 9 leg.cit. alleine keinen hinreichenden Sicherungsbedarf darstelle. Der BF habe eine Unterkunftsmöglichkeit bei einer namentlich genannten Zeugin und bestehe der Anspruch auf Grundversorgung. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei vollkommen unterlassen und der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung gem. § 76 Abs. 6 FPG nur mangelhaft begründet worden. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 16.01.2023 Beschwerde. Sie beantragte, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in der eine Bekannte des BF zur Wohnmöglichkeit des BF befragt werden solle, die Einvernahme des BF zur Klärung des Sachverhaltes, die Bewilligung von Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da der Tatbestand des Paragraph 76 /, 3, Zi. 3 nicht erfüllt sei und die Erfüllung der Zi. 9 leg.cit. alleine keinen hinreichenden Sicherungsbedarf darstelle. Der BF habe eine Unterkunftsmöglichkeit bei einer namentlich genannten Zeugin und bestehe der Anspruch auf Grundversorgung. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei vollkommen unterlassen und der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG nur mangelhaft begründet worden. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 17.01.2023 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt: „Herr XXXX (BF) reiste am 29.12.2022 mit einem gefälschten malaysischen Reisepass in das österreichische Bundegebiet ein. Der BF wollte mit dem gefälschten Reisedokument von Barcelona kommend über Wien nach Cancún/Mexico weiterreisen. Der BF verfügte über keine Meldeadresse, keine ausreichenden Unterhaltsmittel, kein gültiges Reisedokument und befand sich illegal im Bundesgebiet. Daher wurde er festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.„Herr römisch 40 (BF) reiste am 29.12.2022 mit einem gefälschten malaysischen Reisepass in das österreichische Bundegebiet ein. Der BF wollte mit dem gefälschten Reisedokument von Barcelona kommend über Wien nach Cancún/Mexico weiterreisen. Der BF verfügte über keine Meldeadresse, keine ausreichenden Unterhaltsmittel, kein gültiges Reisedokument und befand sich illegal im Bundesgebiet. Daher wurde er festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 30.12.2022 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm zu erlassen sowie die Schubhaft gem. § 76 FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF keine Asylgründe in Vorlage. Er führte lediglich an, dass er nicht nach China aufgrund der dort herrschenden Coronalage zurückkehren wolle. Am 30.12.2022 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit zu erlassen sowie die Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF keine Asylgründe in Vorlage. Er führte lediglich an, dass er nicht nach China aufgrund der dort herrschenden Coronalage zurückkehren wolle. Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt.Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt. Gem. § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG wurde ein Mandatsbescheid zur Schubhaftverhängung erlassen und am 30.12.2022 um 17:00 Uhr zugestellt.Gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG wurde ein Mandatsbescheid zur Schubhaftverhängung erlassen und am 30.12.2022 um 17:00 Uhr zugestellt. Eine Haftunfähigkeit wurde seitens des PAZ XXXX nicht mitgeteilt.Eine Haftunfähigkeit wurde seitens des PAZ römisch 40 nicht mitgeteilt. Zunächst wird festgehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Am 10.01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die ho. Behörde steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Wie bereits oben angeführt, hatte der Genannte bereits am 30.12.2022 die Möglichkeit, in der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des BFA, asylrelevante Gründe vorzubringen. Unterließ dies jedoch. Dies stärkt die Annahme der ho. Behörde, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Verzögerung bzw. Vereitelung des Verfahrens/Abschiebung gestellt wurde. Aufgrund dessen wurde am 11.01.2023 dem Genannten mit Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde steht fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und nicht davon auszugehen ist, dass sich der Genannte auf freiem Fuß für weitere Verfahren bzw. Maßnahmen zur Verfügung halten würde. Diesen Umstand unterstreichen seine Aussagen in der Einvernahme vom 29.12.2022, in welcher der Genannte angab nicht in Österreich bleiben zu wollen und China lediglich aufgrund der herrschenden Coronalage verlassen habe. Die Tatsache, dass der BF mit gefälschten malaysischen Reisedokumenten reisen wollte und seine wahre Identität vor der ho. Behörde weiterhin verschleiert zeigt, dass der Genannte nicht vertrauenswürdig ist und eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Aufgrund dessen wurde am 11.01.2023 dem Genannten mit Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft trotz Asylantrag aufrechterhalten bleibt. Für die Behörde steht fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und nicht davon auszugehen ist, dass sich der Genannte auf freiem Fuß für weitere Verfahren bzw. Maßnahmen zur Verfügung halten würde. Diesen Umstand unterstreichen seine Aussagen in der Einvernahme vom 29.12.2022, in welcher der Genannte angab nicht in Österreich bleiben zu wollen und China lediglich aufgrund der herrschenden Coronalage verlassen habe. Die Tatsache, dass der BF mit gefälschten malaysischen Reisedokumenten reisen wollte und seine wahre Identität vor der ho. Behörde weiterhin verschleiert zeigt, dass der Genannte nicht vertrauenswürdig ist und eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Abschließend ist zu erwähnen, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nun vorrangig zur Abschließung des laufenden Asylverfahrens dient. Eine Asyleinvernahme des BF ist zeitnah geplant. Im Anschluss an die erfolgte Asyleinvernahme ist beabsichtigt den Genannten aus dem Stande der Schubhaft zu entlassen. Da sich der Genannte bisher als wenig vertrauenswürdig erwiesen hat, sieht die ho. Behörde diese Maßnahme alt notwendig an um wie bereits erwähnt einen Abschluss des Asylverfahrens erzielen zu können. Es konnte daher kein gelinderes Mittel angewandt werden, da nur durch die getroffene Maßnahme sichergestellt ist, dass BF für die Behörde greifbar bleibt und die Fortsetzung Aufenthaltes im Verborgenen verhindert wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung nach China zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. Dies gilt in weiterer Folge auch für das laufende Asylverfahren, welches nur mit durchgeführter Asyleinvernahme zeitnah abgeschlossen werden kann.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: 1. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1. Der BF hat keine echten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt und er gibt an, Staatsangehöriger Chinas zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.2. Er wird seit 30.12.2022 in Schubhaft angehalten. 2.3. Der BF ist gesund und haftfähig. 3. Zum Sicherungsbedarf: 3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese ist derzeit nicht durchsetzbar. 3.2. Der BF stellte am 10.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt wurde er in Schubhaft angehalten und es lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.3. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2023 nicht in der ausschließlichen Absicht seine Abschiebung zu verzögern. 3.4. Der BF reiste mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein und versuchte unter Verwendung dieses Dokumentes nach Mexiko weiter zu reisen. Er machte sohin unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. 3.5. In Österreich befinden sich keine nahen Familienangehörigen des BF. In Österreich lebt eine Cousine des BF, bei der er Unterkunft nehmen kann. Der BF verfügt auf seinem Konto über eine Geldsummer von umgerechnet zumindest mehr als € 1.000,-- und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte er € 50,-- auf seinem Konto im PAZ. Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF wurde am 29.12.2022 festgenommen, als er sich auf der Durchreise von Spanien nach Mexiko befand. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 1. Zum Verfahrensgang: 1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben, dass er keine echten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2. Dass der BF seit 30.12.2022 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.3. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf nennenswerte gesundheitliche Beschwerden des BF zu entnehmen. Die von ihm in der Einvernahme vom 30.12.2022 angegebene Erkältung und die Essensunverträglichkeit bilden im Lichte eines hiezu nicht vorliegenden Vorbringens und fehlenden Hinweises in der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte für die Annahme einer verfahrenswesentlichen Erkrankung des BF oder einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Person, die eine Haftunfähigkeit vermuten ließen. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 3. Zum Sicherungsbedarf: 3.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid vom 30.12.2022 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsakt. Auf Grund des vom BF am 10.01.2023 gestellten Antrags auf internationalen Schutz ist die Rückkehrentscheidung aktuell nicht durchsetzbar. 3.2. Dass der BF am 10.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist überdies unstrittig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz lag eine mit Bescheid vom 30.12.2022 erlassene und seinerzeit durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Zur Feststellung der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung im Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3.3. Dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz am 10.01.2023 nicht in der ausschließlichen Absicht zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus nachfolgenden Erwägungen: Im Rahmen seiner Festnahme und seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 30.12.2022 gab der BF, dass er eine Reise nach Mexiko machen wolle. Im Rahmen der am 10.01.2023 durchgeführten Erstbefragung gab der BF an und führte zu seinem Fluchtgrund aus, dass er Christ sei und im Rahmen eines christlichen Treffens bei einem Freund von der Polizei festgenommen worden und für sieben Tage inhaftiert worden sei. Danach sei er auf Kaution freigelassen worden. Im Falle seiner Rückkehr nach China befürchte er durch die chinesische Polizei festgenommen zu werden. Er habe vorgehabt zu seinem Bruder in die USA auszureisen (PS 6 und 4). Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, Version 4, vom 22.07.2022, ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche "Hauskirchen", werden besonders rigoros verfolgt. Das Christentum wird von der Chinesischen Regierung als ausländische Religion betrachtet und wird deshalb nicht nur kritisch angesehen, sondern erfährt immer mehr Repressalien. Neben der verstärkten Kontrolle und Überwachung registrierter Christen griffen die Behörden 2021 härter gegen nicht registrierte "Untergrund"- oder "Hauskirchen"-Gemeinschaften durch, schlossen Kirchen und setzten nicht registrierte Geistliche unter Druck. Besonders den protestantischen Hauskirchen oder den von der chinesischen Regierung offiziell nicht anerkannten und entsprechend bisher nicht registrierten katholischen "Untergrundkirchen" drohen Repressionen. Diese beinhalten unter anderem Ausreiseverbote, das Einfrieren von Vermögen und Verhaftungen. Aktivisten der Untergrundkirchen werden nicht toleriert und häufig verfolgt. Durch die Behörden werden Bischöfe, die sich weigern, der staatlichen katholischen Vereinigung beizutreten sowie Mitglieder protestantischer Hauskirchen, die sich weigern, der staatlich anerkannten "Patriotischen Drei-Selbst-Bewegung" beizutreten, schikaniert, inhaftiert und gefoltert. In den letzten Jahren haben die Behörden in verschiedenen Provinzen protestantische Christen und Katholiken der Untergrundkirchen illegal in geheimen mobilen "Transformations"-Einrichtungen festgenommen und unter Anwendung verschiedener Foltermethoden unter Druck gesetzt, ihrem Glauben abzuschwören. Da es sich bei dem vom BF gestellten Antrag um seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz handelt und sein Vorbringen grundsätzlich Deckung in den Länderberichten findet, konnte festgestellt werden, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nicht in der ausschließlichen Absicht der Verzögerung seiner Abschiebung gestellt hat. 3.4. Die Feststellungen zur Verwendung eines gefälschten Reisepasses ergeben sich aus der diesbezüglichen Anzeige einer Landespolizeidirektion, die Feststellungen zu den Angaben des BF beruhen auf den diesbezüglichen Einvernahmeprotokollen im Verwaltungsakt. 3.5. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben des BF am 30.12.2022 vor dem Bundesamt sowie aus seinen Angaben in der Beschwerde. Dass der BF in Österreich festgenommen wurde, als er sich auf der Durchreise von Spanien nach Mexiko befand, ergibt sich aus der Anzeige einer Landespolizeidirektion über den Aufgriff des BF sowie aus den Angaben des BF im bisherigen Verfahren. Die Feststellung über das Vermögen des BF beziehen sich auf seine Aussage in der Einvernahme vom 30.12.2022 und geht das Gericht bei der Umrechnung der chinesischen Währung von der Richtigkeit der ungefähren Umrechnung des BF aus. Darüber hinaus ist aus der Anhaltedatei ersichtlich, dass der BF zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde über € 50,-- im PAZ verfügte. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis zur Asylantragsstellung: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft bis zur Asylantragsstellung: 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
  2. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
  3. August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). 3.1.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen von Sicherungsbedarf hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen von Sicherungsbedarf hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  6. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor. 3.1.
  7. Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde, es liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, da seit dem 30.12.2022 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege. Der BF bringt in seiner Beschwerde dazu vor, die Rückkehrentscheidung sei auf Grund der offenen Rechtsmittelfrist nicht durchsetzbar. Dazu wird Folgendes ausgeführt: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass § 16 Abs. 4 BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes – also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG – (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist (vgl. VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17). Bei analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG auch auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines asylrechtlichen Kontextes wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft daher eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab, sodass das Vorliegen der Durchführbarkeit keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands darstellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen außerhalb des asylrechtlichen Kontextes – also bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – (analog) anzuwenden ist und aus dem Unionsrecht überdies die Verpflichtung folgt, vor Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten ist vergleiche VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, Rz 17). Bei analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG auch auf Rückkehrentscheidungen außerhalb eines asylrechtlichen Kontextes wird eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist bzw. der gerichtlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten. Im vorliegenden Fall lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft daher eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG stellt auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab, sodass das Vorliegen der Durchführbarkeit keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestands darstellt. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 30.12.2022 und auch in der Ersteinvernahme am 11.01.2023 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Als weiteren Tatbestand führt das Bundesamt Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG an. Der BF gab vor dem Bundesamt am 30.12.2022 und auch in der Ersteinvernahme am 11.01.2023 an, dass er weder über familiäre noch soziale Beziehungen in Österreich verfüge und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da er nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration allein keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Dazu ist festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesamt angab, dass er nicht in Österreich bleiben, sondern nach Mexiko weiterreisen wolle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses versuchte durch Österreich durchzureisen ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien abstellte. Eine Wohnmöglichkeit und eine verwandet Person nannte der BF im behördlichen Schubhaftverfahren und in der Erstbefragung im Asylverfahren nicht. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch ein soziales Netz verfügen würde.Dazu ist festzuhalten, dass der BF vor dem Bundesamt angab, dass er nicht in Österreich bleiben, sondern nach Mexiko weiterreisen wolle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses versuchte durch Österreich durchzureisen ist das Bundesamt zu Recht auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen, zumal diese nicht allein auf die in diesem Tatbestand genannten Kriterien abstellte. Eine Wohnmöglichkeit und eine verwandet Person nannte der BF im behördlichen Schubhaftverfahren und in der Erstbefragung im Asylverfahren nicht. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der BF in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz, noch ein soziales Netz verfügen würde. Unter Zugrundelegung der in § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF und seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2022 zu Recht vom Vorliegen hinreichender Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.Unter Zugrundelegung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG genannten Kriterien ist das Bundesamt unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF und seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30.12.2022 zu Recht vom Vorliegen hinreichender Fluchtgefahr und des entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF war die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig, da der BF in Österreich über keine engen familiären oder substanziellen sozialen Verbindungen verfügt. Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Regelungen. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Die Schubhaft erfüllte im Zeitpunkt ihrer Anordnung daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.6. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft und seinen Angaben vor dem Bundesamt am 30.12.2022 nicht damit zu rechnen war, dass er einem gelinderen Mittel auch tatsächlich nachkommen würde. Durch die Verwendung eines gefälschten Reisepasses zeigte der BF, dass er auch vor der Begehung einer Straftat für seine unrechtmäßige Ein- und Weiterreise nicht zurückschreckt. Dadurch ergab sich, dass der BF im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft mit dem Bundesamt nicht vertrauenswürdig war. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher bis zu ihrer Fortsetzung nach dem Asylantrag des BF eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. 3.1.7. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 10.01.2023, 1341 Uhr, war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.7. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 10.01.2023, 1341 Uhr, war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2023, 1341 Uhr3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2023, 1341 Uhr Der BF stellte am 10.01.2023 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz.

§ 76Abs.

6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Der BF stellte am 10.01.2023 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass Paragraph 76, Absatz 6, FPG unter Berücksichtigung von Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen stützt, das in den Länderberichten als mögliches Verfolgungsscenario genannt wird und es sich bei diesem Antrag um einen Erstantrag auf internationalen Schutz handelt, kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass die Antragstellung in der ausschließlichen Absicht erfolgte, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Eine Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG kommt daher nicht in Betracht.Da der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz auf ein Vorbringen stützt, das in den Länderberichten als mögliches Verfolgungsscenario genannt wird und es sich bei diesem Antrag um einen Erstantrag auf internationalen Schutz handelt, kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass die Antragstellung in der ausschließlichen Absicht erfolgte, die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern. Eine Fortsetzung der Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt daher nicht in Betracht. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 war daher

§ 76Abs. 6 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 10.01.2023 war daher

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt III. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch drei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.

  1. Über den vom BF am 10.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich ist.3.3.
  2. Über den vom BF am 10.01.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb eine Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG möglich ist. 3.3.
  3. Da der BF den Asylantrag am 10.01.2023 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kommt seine Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 6 FPG auch weiterhin nicht in Betracht.3.3.
  4. Da der BF den Asylantrag am 10.01.2023 nicht in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hat, kommt seine Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 6, FPG auch weiterhin nicht in Betracht. 3.3.
  5. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.4. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz:3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz: 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF diesen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Der BF und das Bundesamt sind auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde jeweils zum Teil obsiegende und zum Teil unterlegene Partei. Ein „teilweises“ Obsiegen ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den Parteien gebührt als jeweils (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. 3.6. Zu Spruchpunkt VI. Verfahrenshilfe:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. Verfahrenshilfe: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Abs. EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG- EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von € 30,--. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins Z, 1 Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch ein aktuelles Vermögensverzeichnis vorzulegen. Da sich jedoch bereits aus den im Akt erliegenden Unterlagen klar ergibt, dass der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über einen im PAZ erliegenden Geldbetrag von zumindest € 50,-- verfügte und sohin nicht mittellos gewesen ist, war seitens des Gerichts nicht davon auszugehen, dass dem BF die Bezahlung der Eingabengebühr von € 30,-- tatsächlich nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes möglich gewesen wäre, zumal für den BF im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft für Kost und Logie hinreichend gesorgt wird. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für den Erhalt von Verfahrenshilfe nicht. Es war daher

§ 8aVw

GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren.Es war daher

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO der gegenständliche Antrag abzuweisen und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nicht zu gewähren. , Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2265603.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.