RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW200 2262627-1 Spruch, W200 2262625-1/7E W200 2262627-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX und
- XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX beide StA. Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 17.10.
- Zl. 1294863007-220357054 (ad 1.) und Zl. 1294863105-220357089 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von
- römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 und
- römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geb. römisch 40 beide StA. Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 17.10.
- Zl. 1294863007-220357054 (ad 1.) und Zl. 1294863105-220357089 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.12.2022 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin XXXX , in weiterer Folge Erstbeschwerdeführerin genannt, ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Überdies stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn, der nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin den Namen XXXX (Zweitbeschwerdeführer) führt, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , in weiterer Folge Erstbeschwerdeführerin genannt, ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Überdies stellte sie als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn, der nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin den Namen römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) führt, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung am 25.02.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie verheiratet sei und in Kabul, Afghanistan geboren worden sei. Sie sei Muslimin und gehöre der Volksgruppe der Sayed-Hazara an. Sie habe zwei Brüder, zwei Schwestern und sechs Halbgeschwister, unbekannten Alters. Eine Halbschwester lebe in Österreich. Alle anderen leben mit ihrer Mutter in Afghanistan. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Afghanistan verlassen, da ihr Mann in Österreich sei und sie mit ihm und ihrem Sohn hier gemeinsam leben möchte. Des Weiteren haben sie ihre Brüder zu einer Ehe mit einem Mann gezwungen, den sie nicht geliebt habe. Sie sei mit der Zwangsehe nicht einverstanden gewesen, daher habe sie Afghanistan verlassen. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihrer Familie. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde die Erstbeschwerdeführerin am 30.07.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Am 30.08.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund von Magenschmerzen zwei bis drei Mal beim Arzt gewesen, sie und ihr minderjähriger Sohn seien aber gesund. Die Erstbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie in Afghanistan maturiert und die Aufnahmeprüfung für die Zulassung an der Universität bestanden habe, jedoch sei ihr das Studieren von ihren Brüdern nicht erlaubt gewesen. Ihr Vater sei vor ungefähr sieben Jahren verstorben. Ihre Mutter lebe gemeinsam mit ihren (Halb-) Geschwistern in Afghanistan. Eine Halbschwester sei – laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin – in Österreich aufhältig. Sie habe regelmäßig Kontakt zu ihr. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Jahre und sieben Monate in Griechenland gewesen. Dort habe sie ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) zur Welt gebracht. Es sei richtig, dass sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und seit 17.12.2021 Asylstatus habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei traditionell mit XXXX verheiratet. Sie habe ihn über soziale Netzwerke kennengelernt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die österreichischen Frauen liebe und so sein möchte wie sie. Sie möchte die Träume und Ziele, welchen sie in Afghanistan nicht nachgehen durfte, hier in Österreich erfüllen. Sie sei in Afghanistan in Gefahr, da ihre Brüder für sie eine Zwangsehe organisierten. Die Erstbeschwerdeführerin kenne den Namen des Mannes nicht und sie habe nie mit ihm gesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit der Zwangsehe nicht einverstanden gewesen, weshalb sie von ihren Brüdern geschlagen worden sei, unter anderem auch mit einem brennenden Holzstück. Ihr damaliger Freund und jetziger Ehemann sei bereits vor ihr nach Österreich geflüchtet. Als er jedoch erfahren habe, dass ihre Brüder sie mit einem Mann aus Afghanistan zwangsverheiraten wollten, sei er freiwillig nach Afghanistan zurückgekommen, um die Erstbeschwerdeführerin zu heiraten. Schließlich habe die Erstbeschwerdeführerin ihren jetzigen Mann traditionell geheiratet und sei dann mit ihm aus Afghanistan ausgereist. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihren Brüdern, diese würden weder sie noch ihren minderjährigen Sohn am Leben lassen. Des Weiteren habe sie auch Angst vor den Taliban, welche sie ebenfalls töten würden.Am 30.08.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund von Magenschmerzen zwei bis drei Mal beim Arzt gewesen, sie und ihr minderjähriger Sohn seien aber gesund. Die Erstbeschwerdeführerin gab ergänzend an, dass sie in Afghanistan maturiert und die Aufnahmeprüfung für die Zulassung an der Universität bestanden habe, jedoch sei ihr das Studieren von ihren Brüdern nicht erlaubt gewesen. Ihr Vater sei vor ungefähr sieben Jahren verstorben. Ihre Mutter lebe gemeinsam mit ihren (Halb-) Geschwistern in Afghanistan. Eine Halbschwester sei – laut Angaben der Erstbeschwerdeführerin – in Österreich aufhältig. Sie habe regelmäßig Kontakt zu ihr. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Jahre und sieben Monate in Griechenland gewesen. Dort habe sie ihren minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) zur Welt gebracht. Es sei richtig, dass sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und seit 17.12.2021 Asylstatus habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei traditionell mit römisch 40 verheiratet. Sie habe ihn über soziale Netzwerke kennengelernt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die österreichischen Frauen liebe und so sein möchte wie sie. Sie möchte die Träume und Ziele, welchen sie in Afghanistan nicht nachgehen durfte, hier in Österreich erfüllen. Sie sei in Afghanistan in Gefahr, da ihre Brüder für sie eine Zwangsehe organisierten. Die Erstbeschwerdeführerin kenne den Namen des Mannes nicht und sie habe nie mit ihm gesprochen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit der Zwangsehe nicht einverstanden gewesen, weshalb sie von ihren Brüdern geschlagen worden sei, unter anderem auch mit einem brennenden Holzstück. Ihr damaliger Freund und jetziger Ehemann sei bereits vor ihr nach Österreich geflüchtet. Als er jedoch erfahren habe, dass ihre Brüder sie mit einem Mann aus Afghanistan zwangsverheiraten wollten, sei er freiwillig nach Afghanistan zurückgekommen, um die Erstbeschwerdeführerin zu heiraten. Schließlich habe die Erstbeschwerdeführerin ihren jetzigen Mann traditionell geheiratet und sei dann mit ihm aus Afghanistan ausgereist. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst vor ihren Brüdern, diese würden weder sie noch ihren minderjährigen Sohn am Leben lassen. Des Weiteren habe sie auch Angst vor den Taliban, welche sie ebenfalls töten würden. Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin die griechischen Fremdenpässe von ihr und ihrem Sohn, eine Heiratsurkunde und eine Deutschkursbestätigung vor. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wieß das BFA ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 17.10.2022 wieß das BFA ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und familiäre Probleme ohnedies nicht zur Asylgewährung führen könnten. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich aus dem Grund nach Österreich gereist sei, da sich ihr jetziger Ehemann hier aufhalte. Überdies könne nicht erkannt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin eine „westliche“ Lebensweise angeeignet hätte.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei und familiäre Probleme ohnedies nicht zur Asylgewährung führen könnten. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich aus dem Grund nach Österreich gereist sei, da sich ihr jetziger Ehemann hier aufhalte. Überdies könne nicht erkannt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin eine „westliche“ Lebensweise angeeignet hätte. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet wurde. Die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin beantrage gemäß § 20 Abs. 1 AsylG eine Verhandlungsdurchführung durch eine weibliche Richterin sowie die Beiziehung einer weiblichen Schriftführerin und einer Dolmetscherin, um frei von Hemmschwellen ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vorbringen zu können. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet wurde. Die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin beantrage gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG eine Verhandlungsdurchführung durch eine weibliche Richterin sowie die Beiziehung einer weiblichen Schriftführerin und einer Dolmetscherin, um frei von Hemmschwellen ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen vorbringen zu können. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 16.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 29.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, ihre Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu ihren Fluchtgründen und zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen und zum (Privat-) Leben der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Sayed-Hazara zugehörig. Die Muttersprache der Erstbeschwerdeführerin ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Kabul geboren und lebte dort mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise im Jahr
- Es ist nicht glaubhaft, dass sie in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen hat. Sie verfügt über keine Berufsausbildung und besuchte keine Universität in Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin hat vier Geschwister und sechs Halbgeschwister. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter lebt gemeinsam mit ihren Geschwistern in Kabul, Afghanistan. Sie hat keinen Kontakt zu ihnen. Eine Halbschwester, zu der sie regelmäßig Kontakt hat, lebt in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem afghanischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers. Ihren Ehemann hat sie über soziale Netzwerke kennengelernt. Im Jahr 2018 ehelichte die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan ihren jetzigen Ehemann. Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurde nach illegaler Einreise nach Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (BVwG vom 08.06.2022, GZ W258 2156970-1). Der Ehegatte ist in Österreich mehrmals vorbestraft. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers. Ihren Ehemann hat sie über soziale Netzwerke kennengelernt. Im Jahr 2018 ehelichte die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan ihren jetzigen Ehemann. Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurde nach illegaler Einreise nach Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (BVwG vom 08.06.2022, GZ W258 2156970-1). Der Ehegatte ist in Österreich mehrmals vorbestraft. Die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin sind ebenfalls illegal nach Österreich eingereist und stellten ein Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Asylverfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig (GZ W134 2260537-1; GZ W134 2260539-1). Die Erstbeschwerdeführerin reiste Ende 2018 aus Afghanistan aus. Ihr minderjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer) wurde am XXXX in Griechenland geboren. Sie stellte für sich und für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Mit 17.12.2021 wurde ihnen der Asylstatus zuerkannt und ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 16.12.2026 ausgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste Ende 2018 aus Afghanistan aus. Ihr minderjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer) wurde am römisch 40 in Griechenland geboren. Sie stellte für sich und für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland. Mit 17.12.2021 wurde ihnen der Asylstatus zuerkannt und ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 16.12.2026 ausgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 25.02.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2022 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In Österreich besucht die Erstbeschwerdeführerin einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 und wohnt gemeinsam mit ihrem Mann und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Wien. Die Beschwerdeführer sind gesund. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der Erstbeschwerdeführerin auf, der Zweitbeschwerdeführer ist strafunmündig. Für den Zeitbeschwerdeführer wurde keine eigenständige Fluchtgeschichte vorgebracht. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Dass der Erstbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgungen ausgesetzt wären, kann nicht festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen der BF1, wonach sie in Afghanistan zwangsverheiratet werden hätte sollen, ist nicht glaubhaft. Nicht glaubhaft ist, dass die BF1 zwölf Jahre in Afghanistan die Schule besucht hat. Der Erstbeschwerdeführerin droht in Afghanistan derzeit nicht allein aufgrund ihres Geschlechts konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt. Sie pflegt auch keine Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Die BF1 hält sich seit Februar 2022 in Österreich auf. Es konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass die BF1 während dieses relativ kurzen Aufenthalts in Österreich eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Ihre persönliche Haltung über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF1 hat keine Lebensweise angenommen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Lebensführung ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität der BF1 geworden. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen gibt es keinen Hinweis. Der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer drohen daher im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der aktualisierten Version 8 vom 10.08.2022 (LIB): Religionsfreiheit Letzte Änderung: 09.08.2022 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 21.10.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vgl. NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 21.10.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht (WT 6.10.2021; vergleiche NAT 6.10.2021). Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 28.2.2022; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungen in großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete gemäß ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden (USCIRF 4.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 6.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 6.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 6.1.2022). […] Schiiten Letzte Änderung: 09.08.2022 Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche AA 16.7.2021). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 12.5.2021). Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022).Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten (AA 16.7.2021). Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (USDOS 12.5.2021). Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der ISKP gezielt gegen Schiiten vor mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz (HRW 25.10.2021; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021). Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vgl. WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vgl. TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vgl. HRW 25.10.2021).Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar (UNOCHA 21.10.2021; vergleiche WP 15.10.2021) und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden (BBC 9.10.2021; vergleiche TG 8.10.2021). Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen (AN 17.10.2021; vergleiche HRW 25.10.2021). Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). […] Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 03.05.2022 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vgl. CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen (NSIA 6.2020; vergleiche CIA 23.8.2021). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 23.8.2021). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (AA 21.10.2021). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vgl. Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022).Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat (AAN 24.3.2021; vergleiche Karrell 26.1.2017). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022). Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (AA 21.10.2021). Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren (AA 21.10.2021). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGASC 28.1.2022). […] Hazara Letzte Änderung: 09.08.2022 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c. vgl. EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (MRG o.D.c. vergleiche EASO 1.2022). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazarajat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (STDOK 7.2016). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt Kabul, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri, Afshar und Kart-e Mamurin (AAN 19.3.2019). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (STDOK 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazarajat lebt, ist ismailitisch (STDOK 7.2016). Ismailitische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (USDOS 2.6.2022). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (STDOK 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (STDOK 7.2016). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vgl. FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022).Die Lage der Hazara, die während der ersten Taliban-Herrschaft [1996-2001] besonders verfolgt waren, hat sich [bis zur erneuten Machtübernahme durch die Taliban im August 2021] grundsätzlich verbessert (AA 16.7.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Sie wurden jedoch weiterhin am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, fanden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 12.4.2022). Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vgl. AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021; vgl. AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vgl. RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021).Seit sich der Islamische Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) als neuer Akteur im Afghanistan Konflikt etabliert hat, wurde die Hazara-Bevölkerung Afghanistans zu einem der Hauptziele des ISKP. Trotz Bemühungen des afghanischen Staates, die Sicherheit der Hazaras zu verbessern, gelang es dem ISKP immer wieder, Anschläge auf sie zu verüben. Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat daran nichts geändert (BAMF 5.2022) und Hazara sind weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Diese Anschläge waren bereits in der Vergangenheit häufig gegen überwiegend von Hazara genutzte Einrichtungen oder Wohnviertel gerichtet (BAMF 5.2022; vergleiche AAN 17.1.2022, AA 21.10.2021). Während des gesamten Jahres 2021 setzte der ISKP seine Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, vorwiegend Hazara, fort. Beispielsweise tötete am 8.10.2021 ein Selbstmordattentäter der ISIS-K mindestens 50 Angehörige der schiitischen Minderheit in einer Moschee in Kundus. Am 15.10.2021 wurden bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee der schiitischen Gemeinschaft in Kandahar mehr als 30 Gläubige getötet. Nach Anschlägen und Drohungen verstärkten die Sicherheitskräfte der Taliban die Schutzmaßnahmen an schiitischen Moscheen (USDOS 12.4.2022). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen (USDOS 12.5.2021; vergleiche AAN 17.1.2022) wie im Mai 2021, als eine Autobombe vor einer Mädchenschule in Dasht-e Barchi explodierte, wobei 58 Personen, darunter Schülerinnen, getötet und mehr als 100 verletzt wurden (AJ 9.5.2021; vergleiche RFE/RL 9.5.2021, BBC 9.5.2021). Einem Bericht des Afghanistan Analyst Network (AAN) vom
- Januar 2022 zufolge gingen die Angriffe auf die Hazaras nach der Machtübernahme zunächst kurzzeitig zurück, um dann ab September 2021 wieder zuzunehmen. Es wurde in den hauptsächlich von Hazara bewohnten Gebieten im Westen Kabuls eine rund einmonatige Anschlagspause verzeichnet, dann kam es jedoch wieder zu einigen Explosionen im Kabuler Stadtviertel Dasht-e Barchi, wie auch zu Anschlägen in Kunduz und Kandahar (AAN 17.1.2022). Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021).Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.11.2021). AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden (AI 19.8.2021). Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vgl. DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.3.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021).Es gibt Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021; vergleiche DIS 12.2021, FH 28.2.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.3.2022). Drei im Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde zitierten Quellen zufolge zeigen diese Vertreibungen, dass die Taliban die Hazara zwar nicht systematisch verfolgen, sie aber auch nicht bereit sind, sie zu schützen (DIS 12.2021). Im Dezember 2021 führten hochrangige Taliban-Vertreter eine Reihe von Gesprächen mit schiitischen Hazara-Führern. Am 26.12.2021 veranstaltete der stellvertretende Interimspremierminister Maulavi Mohammed Abdul Kabir ein Treffen von schiitischen Führern aus dem ganzen Land und der stellvertretende Interims-Außenminister Sher Mohammad Abbas Stanekzai sprach am 29.12.2021 auf einer Sitzung des schiitischen Ulema-Rates in Kabul. Bei diesen Treffen bekundeten die Taliban-Vertreter ihre Entschlossenheit, für die Sicherheit aller Bürger zu sorgen und eine konfessionelle Spaltung zu vermeiden (USDOS 12.4.2022). Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vgl. BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vgl. BAMF 5.2022).Auch im Jahr 2022 kam es weiterhin zu Angriffen. Beispielsweise wurden am 24.1.2022 bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 19.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Am 21.4.2022 kam es zu einem weiteren Angriff in Kabul und auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif, bei dem 30 Menschen getötet und 80 verletzt wurden (8am 21.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Am 28.4.2022 kamen bei zwei Bombenexplosionen in Mazar-e Sharif neun Menschen ums Leben und 13 wurden verletzt. Die Opfer waren vor allem Hazara und der ISKP bekannte sich zu dem Anschlag (KP 29.4.2022; vergleiche BAMF 5.2022). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Letzte Änderung: 09.08.2022 Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vergleiche HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022). […] Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit Letzte Änderung: 09.08.2022 Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vergleiche RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vergleiche AJ 13.2.2022). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022).Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022). Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022).Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten (CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor "schweren rechtlichen Konsequenzen", sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022). Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). […] Bildung für Frauen und Mädchen Letzte Änderung: 09.08.2022 Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022).Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer "unanständigen" Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der "Laster verhindern und Tugend fördern" soll (HRW 27.4.2022). In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.6.2022).In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.6.2022). […] Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 09.08.2022 In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen "Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters" umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022). In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vergleiche UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen "Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters" umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022). Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021).Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines "Tugendhandbuches", welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022).Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vergleiche Dawn 8.1.2022). Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als "Ratschlag", legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vgl. TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022).Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als "Ratschlag", legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vergleiche TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022). Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 16.6.2022).Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 16.6.2022). […] Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt Letzte Änderung: 09.08.2022 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben (HRW 7.2022). Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban "Überprüfungen" von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022). […] Kinder Letzte Änderung: 04.05.2022 Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem
- Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem
- Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vergleiche Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem
- Januar und dem
- Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022).Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022). Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vgl. TN 15.3.2022).Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vergleiche TN 15.3.2022). […] Schulbildung in Afghanistan Letzte Änderung: 09.08.2022 Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vergleiche TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vergleiche AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022).Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, "bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind". Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022). […] Rückkehr Letzte Änderung: 04.05.2022 IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vgl. NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022). IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten (MENAFN 15.2.2021). Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan (USAID 12.1.2021; vergleiche NH 26.1.2021). Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (USAID 28.2.2022). Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vgl. IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vgl. IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vgl. Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019).Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration (MMC 1.2019; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, Reach 10.2017). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich (VIDC 1.2021; vergleiche IOM KBL 30.4.2020, MMC 1.2019, Reach 10.2017), da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk (STDOK 13.6.2019, IOM KBL 30.4.2020). Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (IOM KBL 30.4.2020; vergleiche Seefar 7.2018). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (MMC 1.2019). Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vgl. VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vgl. STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018).Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert (STDOK 13.6.2019). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte (STDOK 4.2018; vergleiche VIDC 1.2021). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (VIDC 1.2021; vergleiche STDOK 13.6.2019, STDOK 4.2018). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vgl. SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vgl. SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vgl. SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). "Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa (VIDC 1.2021; vergleiche SFH 26.3.2021, Seefar 7.2018), was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird (VIDC 1.2021). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen (AA 16.7.2021; vergleiche SFH 26.3.2021). UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich (STDOK 13.6.2019; vergleiche SFH 26.3.2021, VIDC 1.2021) und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (STDOK 13.6.2019). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vgl. IOM 19.8.2021).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (IOM AUT 8.9.2021; vergleiche IOM 19.8.2021). Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022).Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART römisch drei mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (IOM 12.4.2022). Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (EASO 1.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (EASO 1.2022). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person und des (Privat-) Lebens der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Konventionsreisepässen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen und dem Familienstand bzw. den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich ebenso wie die Feststellungen zur Herkunft und der mangelnden Berufsausbildung und -erfahrung sowie dem Aufenthalt von Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin auf den diesbezüglich plausiblen, sohin glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit der vorgelegten afghanischen Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie der Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin fußen auf Einsichtnahmen in die sie betreffenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W258 2156970-1, W134 2260537-1 und W134 2260539-
- Die Feststellungen bezüglich des Aufenthaltes in Griechenland beruhen auf den vorgelegten Konventionsreisepässen. Die Unglaubwürdigkeit des zwölfjährigen Schulbesuchs samt Abschluss mit Matura ergibt sich aus der völlign Unkenntnis der englischen Sprache der BF
- Hätte die BF1 tatsächlich über zwölf Jahre lang eine Schule in Kabul besucht – dies während eines langjährigen Zeitraums der Anwesenheit der US-Truppen in Afghanistan – so wäre sie in der Lage zumindest einfachste Sätze in englischer Sprache zu verstehen bzw. selbst zu sprechen. Abgesehen von „I am Dunya. I am from Afghanistan.“ war sie nicht in der Lage auch nur ei Wort in englischer Sprache zu sprechen.Die Unglaubwürdigkeit des zwölfjährigen Schulbesuchs samt Abschluss mit Matura ergibt sich aus der völlign Unkenntnis der englischen Sprache der BF
- Hätte die BF1 tatsächlich über zwölf Jahre lang eine Schule in Kabul besucht – dies während eines langjährigen Zeitraums der Anwesenheit der US-Truppen in Afghanistan – so wäre sie in der Lage zumindest einfachste Sätze in englischer Sprache zu verstehen bzw. selbst zu sprechen. Abgesehen von „I am Dunya. römisch eins am from Afghanistan.“ war sie nicht in der Lage auch nur ei Wort in englischer Sprache zu sprechen. Die Feststellungen zum Aufenthalt, den Lebensumständen, den Aktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Verbindung mit der vorgelegten Deutschkursbestätigung und der Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und dem Alter des strafunmündigen Zweitbeschwerdeführers. 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer: Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin davon aus, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht oder verfolgt (worden) sind. Einleitend ist auszuführen, dass bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin durch ihre widersprüchlichen Angaben im Verfahren beeinträchtigt wurde: So gestalteten sich ihre Angaben über die Schulausbildung und den Besuch der Universität im Verlauf des Verfahrens nicht einheitlich. In ihrer Erstbefragung gab sie an, dass sie in Afghanistan zwölf Jahre die Grundschule besucht habe. Demgegenüber behauptete sie vor der belangten Behörde, dass sie in ihrer Heimat maturiert habe und die Zulassungsprüfung für die Universität bestanden habe, aber ihr das Studieren von ihren Brüdern verweigert worden sei. In der mündlichen Verhandlung legte sie wiederum dar, dass sie in Afghanistan bereits eine Zeit lang das Studium der Rechtswissenschaften besucht habe. In diesem Zusammenhang wird auf die zuvor unter 2.
- getätigte Beweiswürdigung zum Schulbesuch aufgrund der überhaupt nicht vorhandenen Englischkenntnisse verwiesen. Überdies tätigte die Erstbeschwerdeführerin bezüglich ihres Fluchtvorbringens gesteigerte und widersprüchliche Aussagen: In ihrer Erstbefragung gab sie an, dass sie Afghanistan verlassen habe, um gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann in Österreich zu leben. Des Weiteren wolle ihre Familie sie mit einem Mann zwangsverheiraten, den sie weder geliebt noch gekannt habe. Demgegenüber führte sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass sie von ihren Brüdern geschlagen worden sei, da sie mit der Zwangsehe nicht einverstanden gewesen sei. Ihre Brüder haben vom Mann, welchen die Erstbeschwerdeführerin heiraten solle, viel Geld bekommen, daher stünde ihr keine andere Wahl, als ihn zu heiraten. Die Brüder der Erstbeschwerdeführerin haben sie mit brennenden Holzstücken zu einer Hochzeit mit dem unbekannten Mann gezwungen. Die Frage der belangten Behörde, ob sie diesen Mann kennengelernt oder mit ihm gesprochen habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. In der mündlichen Verhandlung legte sie wiederum dar, dass dieser Mann sie des Öfteren zu Hause besucht und mit ihr gesprochen habe, um sie von der Ehe zu überzeugen. Er habe sie auch vergewaltigen wollen. Es sei ein Taliban-Anhänger gewesen, der für die arrangiert Ehe viel Geld bezahlt haben solle. Des Weiteren gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Brüder sie mit einer Axt am Kopf geschlagen, misshandelt und gefoltert haben sollen. Sie brachte darüberhinaus – als äußerst unwahrscheinlich einzustufend - vor, dass es sich bei dem potentiellen Ehemann um einen Taliban gehandelt hätte, d.h., dass ein Taliban Geldleistungen für die Heirat mit einer schiitischen Hazara Frau an die schiitischen Hazara-Brüder leisten hätte wollen und steigerte die Schilderung über die drohende Zwangsheirat noch dahingehend ins völlig Unglaubwürdige als der Talib versucht hätte sich ihr körperlich zu nähern und zu vergewaltigen und dieses Vorhaben aufgrund des Einschreitens ihrer Mutter aufgegeben hätte – dieser quasi gehorcht hätte, als sie ihn gefragt hätte, was er da anstelle. Diese Fluchtgeschichte ist vor dem Hintergrund der ethnischen Differenzen zwischen Hazara und Paschtunen sowie der in Afghanistan herrschenden patriachalischen Gesellschaft quasi ausgeschlossen. Eine schlüssige Erklärung für dieses Aussageverhalten der Erstbeschwerdeführerin ist nicht ersichtlich und lassen diese unauflösbaren Widersprüche die Erstbeschwerdeführerin persönlich völlig unglaubwürdig erscheinen. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist daher insgesamt aufgrund ihrer gesteigerten, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben als nicht glaubhaft zu beurteilen; weder ist glaubhaft, dass sie zwangsverheiratet werden solle und der potenziellen Ehemann sie vergewaltigen hat wollen, noch, dass sie von ihren Brüdern schlecht behandelt, geschlagen, unterdrückt und bedroht wurde. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich weiters keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen, bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban wurden Frauen in Afghanistan durch den bewaffneten Konflikt in vielfältiger Weise geschädigt, unter anderem durch Tod, Verletzungen und sexuelle Gewalt; Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten. Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ist überdies nicht hervorgekommen, dass sie eine Lebensweise pflegen würde, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich – abgesehen von ihrer (behaupteten) Schulbildung – keine Hinweise auf eine Sozialisierung – im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, mangelnden Erwerbstätigkeit, etc. –, die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegensteht. Dies zeigt sich eindeutig darin, dass die Erstbeschwerdeführerin streng nach afghanischer Kultur aufgewachsen ist, sie nur im Verband mit ihrer Familie lebte, außerhalb des Hauses ein Kopftuch trug, in Afghanistan nicht erwerbstätig war und sie daher auf die Versorgung durch ihre Familie angewiesen war. Diese Lebensumstände lassen – mit Blick auf die Vergangenheit der Erstbeschwerdeführerin – keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen. Sie versuchte auch nie, die Grenzen der sozialen Normen in Afghanistan (etwa in Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder ein selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen. Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin – seit ihrem Aufenthalt in Österreich – von den ihr in Österreich zukommenden Freiheiten teilweise Gebrauch macht, indem sie alleine Deutschkurse besucht, manchmal Sport betreibt und in Zukunft eine Ausbildung machen und arbeiten möchte. Überdies hat die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bisher keine konkreten Schritte gesetzt und entstand in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in Österreich tatsächlich in einem sehr kleinen Umfeld bewegt, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. So gab sie, nach ihrem Alltag befragt, lediglich an, einen Deutschkurs zu besuchen, mit ihrem Sohn gemeinsam hinauszugehen, Einkäufe zu erledigen und manchmal Sport zu betreiben. Die Kommunikationsfähigkeit in der Landessprache ist für einen freibestimmten Lebenswandel der Erstbeschwerdeführerin und eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im nunmehrigen Aufenthaltsstaat essentiell. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbeschwerdeführerin sich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und derzeit einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 besucht. Die angesprochenen Fortschritte sind allerdings ihrem Aufenthalt in Österreich gegenüberzustellen. Setzt man folglich die Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin in Relation zu ihren erworbenen Sprachkenntnissen machte sie vor diesem Hintergrund eine selbstbestimmte und -verantwortungsvolle Lebensweise nicht glaubhaft. Es wird von dem Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch mehr trägt und in der mündlichen Verhandlung in Stiefel und einer engen Hose erschienen ist. Allein das äußere Erscheinungsbild kann jedoch im Rahmen der Beurteilung, ob eine „westlich“ orientierte Lebensweise nachhaltig angenommen worden ist, nicht entscheidend sein. Es müssen folglich weitere Umstände hinzutreten, um von einer „westlichen“ Orientierung ausgehen zu können, welche im gegenständlichen Fall noch nicht (ausreichend) hervorgekommen sind. Wenngleich daher nicht übersehen wird, dass im Fall der Erstbeschwerdeführerin durch die teilweise Inanspruchnahme der ihr in Österreich zukommenden Freiheiten gewisse Anhaltspunkte für einen Bruch mit den afghanischen Traditionen vorliegen, so ist dennoch derzeit noch nicht hervorgekommen, dass die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus eine Lebensweise verinnerlicht hätte und pflegen würde, die einen substanziellen Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan darstellen und sie der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, aus diesem Grund mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Insgesamt ist aus den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich noch nicht hinlänglich abzuleiten, dass sie derzeit eine innere Wertehaltung angenommen hätte und nach außen tragen würde, die einen völligen Bruch mit den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen und Werten bedeuten würde. Die Lebensweise der Erstbeschwerdeführerin verstößt derzeit (noch) nicht in einer solchen Form gegen die sozialen Normen in Afghanistan, dass sie als gegen die sozialen Sitten sowie gegen religiöse und politische Normen verstoßend und die Erstbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. Au