F., stattgegeben, behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.) Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 17.09.2020, Zl. 980192009/200557890, wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 durch Erstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund Erhebung einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0124, auf. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.03.2009, GZ: A7 203.668-0/2008/22E,
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Vater des Beschwerdeführers war zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.03.2009, Zl. A7 203.665-0/2008/29E,
G 1997 Asyl gewährt und
G 1997 festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Vater des Beschwerdeführers war zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.03.2009, Zl. A7 203.665-0/2008/29E,
Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Grund für die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lag in der ihm (zumindest vorgeworfenen) oppositionellen Tätigkeit für die UNITA. 2. Nach Einlangen eines Abschlussberichts einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger durch den Beschwerdeführer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.07.2020 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.07.2020, Zl. 531 Hv 6/20y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.07.2020, Zl. 531 Hv 6/20y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger
Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er verstehe nicht, dass er nach Angola zurückgeschickt werden solle, obwohl er in das Land bislang „wegen seines Passes“ nicht habe reise dürfen. Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen, habe eine Schule besucht, eine Lehre abgeschlossen und bis 2019 gearbeitet; seit Jänner 2020 sei er arbeitslos. Er sei bei der Jungschar und lebe in Österreich mit seiner Mutter sowie seinem Bruder. Mit seinem – nach seinem Wissensstand in Belgien lebenden – Vater habe er keinen Kontakt. Alle seine Freunde seien Österreicher. Er habe keinen Kontakt zu Personen in Angola und wisse nicht, welche Familienangehörigen in Angola leben würden. Mit gegenständlich erstangefochtenem Bescheid vom 17.09.2020, Zl 980192009/200557890, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 31.03.2009, Zl. A7 203.668-0/2008/22E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt und
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich erstangefochtenem Bescheid vom 17.09.2020, Zl 980192009/200557890, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 31.03.2009, Zl. A7 203.668-0/2008/22E, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gründe aufgrund derer er als Flüchtling in Österreich anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und es nicht mehr ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine aktuelle, individuelle Gefährdungslage bezogen auf seine Person in Angola glaubhaft vorgebracht. Er stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, weshalb kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege. Aufgrund der von ihm gesetzten Straftat und der hervorgerufenen Verletzung besonders sensibler Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich und sei die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gründe aufgrund derer er als Flüchtling in Österreich anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und es nicht mehr ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine aktuelle, individuelle Gefährdungslage bezogen auf seine Person in Angola glaubhaft vorgebracht. Er stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, weshalb kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliege. Aufgrund der von ihm gesetzten Straftat und der hervorgerufenen Verletzung besonders sensibler Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich und sei die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten. Dieser erstangefochtene Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.09.2020 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers beim Postamt hinterlegt und eine Benachrichtigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen (Beginn der Abholfrist: 22.09.2020). Nach ungenütztem Verstreichen der Abholfrist wurde der Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert.
G iVm § 6 ZustellG (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich zweitangefochtenem Bescheid des BFA vom 25.03.2021, Zl. 980192009/200557890, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung
Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch und Hinterlassen einer Benachrichtigung am 21.09.2020 hinterlegt und in weiterer Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden sei. Es liege somit eine ordnungsgemäße Zustellung vor. An der Versäumung der Beschwerdefrist treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteige. Es liege kein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis vor, welches ihn an der Behebung des Bescheides gehindert habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen und diesem die aufschiebende Wirkung wegen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers zuzuerkennen.
4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung
Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.09.2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 21.09.2020 hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.09.2020, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 20.10.2020 (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Die erst am 16.03.2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Zustellmangel behauptet wurde.Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.09.2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 21.09.2020 hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.09.2020, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 20.10.2020 vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die erst am 16.03.2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Zustellmangel behauptet wurde. 3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
G 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vergleiche weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). 3.2.3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens wegen seiner Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen. In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes
G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht.3.2.3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens wegen seiner Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen. In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht. Das gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weist damit insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers und durch Erstreckung an den Beschwerdeführer, ausschlaggebend waren, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers und deren möglichen Fortbestehen befasst. Bloß der im Verfahrensgang wiedergegebenen Niederschrift der Befragung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dessen Vater wegen (des Vorwurfs) der oppositionellen Tätigkeit für die UNITA Asyl gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme zwar ermöglicht, dazu sowie zu Länderberichten über die politische Lage und die Sicherheitslage in Angola Stellung zu nehmen, in Anbetracht seiner diesbezüglichen Antwort, wonach er bisher nicht viel über Angola gewusst und mit seinen Eltern nicht so viel darüber gesprochen habe (vgl. AS 93), wären jedoch weitere Ermittlungen zum allfälligen Fortbestehen der den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfolgungshandlungen geboten gewesen. Das gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weist damit insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers und durch Erstreckung an den Beschwerdeführer, ausschlaggebend waren, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers und deren möglichen Fortbestehen befasst. Bloß der im Verfahrensgang wiedergegebenen Niederschrift der Befragung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dessen Vater wegen (des Vorwurfs) der oppositionellen Tätigkeit für die UNITA Asyl gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme zwar ermöglicht, dazu sowie zu Länderberichten über die politische Lage und die Sicherheitslage in Angola Stellung zu nehmen, in Anbetracht seiner diesbezüglichen Antwort, wonach er bisher nicht viel über Angola gewusst und mit seinen Eltern nicht so viel darüber gesprochen habe vergleiche AS 93), wären jedoch weitere Ermittlungen zum allfälligen Fortbestehen der den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfolgungshandlungen geboten gewesen. Den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht entnehmen, dass (allenfalls bloß vermeintliche) Unterstützer der UNITA generell keine Bedrohung mehr zu befürchten hätten. Auch angesichts der im aktuellen Länderinformationsblatt vom 22.08.2022 enthaltenen Ausführungen kann nicht per se angenommen werden, dass politisch Andersdenkende in Angola keinerlei Gefährdung unterliegen würden (vgl. LIB S 16 Kapitel Opposition: „[…] Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).“).Den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht entnehmen, dass (allenfalls bloß vermeintliche) Unterstützer der UNITA generell keine Bedrohung mehr zu befürchten hätten. Auch angesichts der im aktuellen Länderinformationsblatt vom 22.08.2022 enthaltenen Ausführungen kann nicht per se angenommen werden, dass politisch Andersdenkende in Angola keinerlei Gefährdung unterliegen würden vergleiche LIB S 16 Kapitel Opposition: „[…] Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).“). Jegliche Beurteilung der im Jahr 2009 für glaubhaft befunden Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers lässt die belangte Behörde damit ebenso vermissen wie die Einholung entsprechender Informationen über die aktuelle Situation von Personen, die – wie der Vater des Beschwerdeführers – wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Tätigkeit für die UNITA verfolgt wurden. Indem die belangte Behörde im Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid keine Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis von tauglichen Ermittlungshandlungen nicht gesprochen werden kann. Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung bleibt hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der
G eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ein Vergehen ist (vgl. §§ 17, 207a Abs. 3 2. Fall StGB) und damit schon aus diesem Grund kein besonders schweres Verbrechen vorliegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung bleibt hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ein Vergehen ist vergleiche Paragraphen 17, 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB) und damit schon aus diesem Grund kein besonders schweres Verbrechen vorliegt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Darüber hinaus führte die belangte Behörde hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Angola im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich eine Bedrohung seinem Vorbringen in der Einvernahme nicht entnehmen ließe. Der vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen wiederholt angesprochenen Umstand, dass er in Österreich geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbrachte, blieb im erstangefochtenen Bescheid bezüglich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch vollkommen unberücksichtigt. Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Rückkehrbefürchtungen, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, niemanden dort kenne und keinen Ort habe, wo er hingehen könne (vgl. AS 91), setzte sich das BFA mit keinem Wort auseinander. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht genau wisse, ob seine Mutter über Kontakte nach Angola verfüge (vgl. AS 90), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, aufgrund welcher Überlegungen das BFA in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne Unterstützung durch den in Angola lebenden Bekanntenkreis seiner Mutter erhalten. Weder sind im erstangefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen enthalten, noch kann den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine diesbezügliche Argumentation entnommen werden.Darüber hinaus führte die belangte Behörde hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Angola im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich eine Bedrohung seinem Vorbringen in der Einvernahme nicht entnehmen ließe. Der vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen wiederholt angesprochenen Umstand, dass er in Österreich geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbrachte, blieb im erstangefochtenen Bescheid bezüglich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch vollkommen unberücksichtigt. Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Rückkehrbefürchtungen, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, niemanden dort kenne und keinen Ort habe, wo er hingehen könne vergleiche AS 91), setzte sich das BFA mit keinem Wort auseinander. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht genau wisse, ob seine Mutter über Kontakte nach Angola verfüge vergleiche AS 90), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, aufgrund welcher Überlegungen das BFA in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne Unterstützung durch den in Angola lebenden Bekanntenkreis seiner Mutter erhalten. Weder sind im erstangefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen enthalten, noch kann den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine diesbezügliche Argumentation entnommen werden. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der erstangefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Vaters des Beschwerdeführers enthält und dieser vor dem BFA nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der erstangefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Vaters des Beschwerdeführers enthält und dieser vor dem BFA nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu Prüfen sein, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführer als Bezugsperson führten, weiterhin vorliegen oder nicht. Dazu wird das BFA, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, geeignete Informationen über die Lage in Angola bezüglich die für die Asylgewährung an den Vater maßgeblichen Umstände einzuholen haben und zu ermitteln haben, ob konkret dem Vater des Beschwerdeführers weiterhin eine asylrelevante Gefährdung droht. Allenfalls wird das BFA in weiterer Folge bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, die von ihm genannten Befürchtungen zu berücksichtigten haben und insbesondere auf den Umstand einzugehen haben, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und noch nie in Angola war. Ferner wird in diesem Zusammenhang der dann aktuelle psychische Gesundheitszustand zu beachten sein. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch hinsichtlich der Zulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen ist, die entsprechende Bedeutung beizumessen ist und die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem durch das FrÄG 2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG, wonach die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich sind, und daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316), zu berücksichtigen haben wird. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch hinsichtlich der Zulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen ist, die entsprechende Bedeutung beizumessen ist und die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, wonach die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich sind, und daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind vergleiche VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316), zu berücksichtigen haben wird. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.1203668.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.