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{'item': 'W205 1203668-3'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 11§ 12§ 7§ 207a§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 13§ 33§ 29Art. 130§ 32§ 30§ 3§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW205 1203668-3 Spruch, W205 1203668-2/14EW205 1203668-3/8EW205 1203668-2/14E, W205 1203668-3/8E IM NAMEN DER REPU

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., stattgegeben, behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.) Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 17.09.2020, Zl. 980192009/200557890, wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte die Mutter des in Österreich geborenen Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Angola, als dessen gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf Asylerstreckung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.1998, Zl. 98 01.920-BAT, abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 07.12.1998, Zl. 203.668/0-XII/37/98, keine Folge gegeben wurde.
  2. Am römisch 40 stellte die Mutter des in Österreich geborenen Beschwerdeführers, einem Staatsangehörigen von Angola, als dessen gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf Asylerstreckung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.1998, Zl. 98 01.920-BAT, abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 07.12.1998, Zl. 203.668/0-XII/37/98, keine Folge gegeben wurde. Aufgrund Erhebung einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0124, auf. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.03.2009, GZ: A7 203.668-0/2008/22E,

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund Erhebung einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0124, auf. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.03.2009, GZ: A7 203.668-0/2008/22E,

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Bezug auf seinen Vater Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Vater des Beschwerdeführers war zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.03.2009, Zl. A7 203.665-0/2008/29E,

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Vater des Beschwerdeführers war zuvor mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.03.2009, Zl. A7 203.665-0/2008/29E,

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt worden, dass ihm damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Grund für die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers lag in der ihm (zumindest vorgeworfenen) oppositionellen Tätigkeit für die UNITA. 2. Nach Einlangen eines Abschlussberichts einer Landespolizeidirektion wegen des Verdachts der Begehung des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger durch den Beschwerdeführer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.07.2020 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.07.2020, Zl. 531 Hv 6/20y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger

§ 207aAbs. 3 erster und zweiter Fall St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 14.07.2020, Zl. 531 Hv 6/20y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger

Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Am 05.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er verstehe nicht, dass er nach Angola zurückgeschickt werden solle, obwohl er in das Land bislang „wegen seines Passes“ nicht habe reise dürfen. Er sei in Österreich geboren und aufgewachsen, habe eine Schule besucht, eine Lehre abgeschlossen und bis 2019 gearbeitet; seit Jänner 2020 sei er arbeitslos. Er sei bei der Jungschar und lebe in Österreich mit seiner Mutter sowie seinem Bruder. Mit seinem – nach seinem Wissensstand in Belgien lebenden – Vater habe er keinen Kontakt. Alle seine Freunde seien Österreicher. Er habe keinen Kontakt zu Personen in Angola und wisse nicht, welche Familienangehörigen in Angola leben würden. Mit gegenständlich erstangefochtenem Bescheid vom 17.09.2020, Zl 980192009/200557890, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 31.03.2009, Zl. A7 203.668-0/2008/22E, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich erstangefochtenem Bescheid vom 17.09.2020, Zl 980192009/200557890, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 31.03.2009, Zl. A7 203.668-0/2008/22E, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Angola

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gründe aufgrund derer er als Flüchtling in Österreich anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und es nicht mehr ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine aktuelle, individuelle Gefährdungslage bezogen auf seine Person in Angola glaubhaft vorgebracht. Er stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, weshalb kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliege. Aufgrund der von ihm gesetzten Straftat und der hervorgerufenen Verletzung besonders sensibler Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich und sei die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Gründe aufgrund derer er als Flüchtling in Österreich anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und es nicht mehr ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Der Beschwerdeführer habe ferner keine aktuelle, individuelle Gefährdungslage bezogen auf seine Person in Angola glaubhaft vorgebracht. Er stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder, weshalb kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliege. Aufgrund der von ihm gesetzten Straftat und der hervorgerufenen Verletzung besonders sensibler Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich und sei die Erlassung eines Einreiseverbots dringend geboten. Dieser erstangefochtene Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.09.2020 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers beim Postamt hinterlegt und eine Benachrichtigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen (Beginn der Abholfrist: 22.09.2020). Nach ungenütztem Verstreichen der Abholfrist wurde der Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 17.09.2020, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Zusammengefasst wurde zum Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Ende Februar 2021 der Reisepass eingezogen worden sei und ihm auf Rückfrage als Grund dafür am 02.03.2021 die rechtskräftige Aberkennung mitgeteilt sowie per E-Mail der erstangefochtene Bescheid übermittelt worden sei, wodurch der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von diesem erlangt habe. Der Benachrichtigungsschein der Post müsse übersehen und entsorgt worden sein. Eine auffallende Sorglosigkeit könne im Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen nicht erkannt werden. Die erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung betreffend die Asylaberkennung der Rechtsprechung des VwGH widerspreche, nach welcher eine Aberkennung in der Situation des Beschwerdeführers nur dann erfolgen könne, wenn die Umstände, auf Grund derer der Bezugsperson der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, nicht mehr bestünden. Eine Prüfung, ob die Gründe für die Schutzgewährung hinsichtlich des Vaters weggefallen seien, sei nicht erfolgt. Im Übrigen hätte dem Beschwerdeführer, der Angola nie besucht habe und dort in eine auswegslose Lage geraten würde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen und würde aufgrund der privaten Interessen des in Österreich geborenen Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen. Gleichfalls sei das verhängte Einreiseverbot aufzuheben.
  2. Mit gegenständlich zweitangefochtenem Bescheid des BFA vom 25.03.2021, Zl. 980192009/200557890, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung

§ 13Abs. 1 Zustell

G iVm § 6 ZustellG (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit gegenständlich zweitangefochtenem Bescheid des BFA vom 25.03.2021, Zl. 980192009/200557890, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG in Verbindung mit Paragraph 6, ZustellG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch und Hinterlassen einer Benachrichtigung am 21.09.2020 hinterlegt und in weiterer Folge mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt retourniert worden sei. Es liege somit eine ordnungsgemäße Zustellung vor. An der Versäumung der Beschwerdefrist treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, welches einen minderen Grad des Versehens übersteige. Es liege kein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis vor, welches ihn an der Behebung des Bescheides gehindert habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher abzuweisen und diesem die aufschiebende Wirkung wegen Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers zuzuerkennen.

  1. Gegen Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dem Beschwerdeführer sei keineswegs klar gewesen, dass er einen Bescheid erhalten würde. Die belangte Behörde habe in der Befragung die Möglichkeit einer Aberkennung und eines Einreiseverbots angesprochen, ob und wann eine Entscheidung erginge, sei offen gewesen. Auch der Vorwurf des mangelnden Interesses am Aberkennungsverfahren gehe in die Leere, vielmehr sei der Beschwerdeführer der Ladung gefolgt, habe am Verfahren mitgewirkt und habe sich umgehend nach Entzug seines Konventionspasses über den Grund dafür erkundigt. Es sei für einen sorgsamen Umgang der Poststücke gesorgt worden und keine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen erkennbar. Zum Beweis wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und seiner Mutter als Zeugin beantragt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.04.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte begründend vor, dem Beschwerdeführer sei keineswegs klar gewesen, dass er einen Bescheid erhalten würde. Die belangte Behörde habe in der Befragung die Möglichkeit einer Aberkennung und eines Einreiseverbots angesprochen, ob und wann eine Entscheidung erginge, sei offen gewesen. Auch der Vorwurf des mangelnden Interesses am Aberkennungsverfahren gehe in die Leere, vielmehr sei der Beschwerdeführer der Ladung gefolgt, habe am Verfahren mitgewirkt und habe sich umgehend nach Entzug seines Konventionspasses über den Grund dafür erkundigt. Es sei für einen sorgsamen Umgang der Poststücke gesorgt worden und keine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen erkennbar. Zum Beweis wurde die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei und seiner Mutter als Zeugin beantragt.
  3. Am 22.09.2022 fand – nach einem Wechsel der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers –eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer und seine Mutter insbesondere iZm dem Zustellvorgang zum Umgang mit Postsendungen sowie zu den näheren Umständen der Versäumung der Beschwerdefrist befragt wurden. Ferner stimmte der Beschwerdeführer der Einholung seiner Krankenakte vom Psychosozialen Dienst zu.
  4. Mit Eingabe vom 28.11.2022 zog die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Vertretungsvollmacht zurück und führte dazu aus, dass trotz wiederholter Versuche eine Kontaktaufnahme zum Beschwerdeführer erfolglos geblieben sei.
  5. Am 21.12.2022 langte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts die Krankgeschichte des Beschwerdeführers vom Psychosozialen Dienst ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  8. Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Bescheides vom 17.09.2020, Zl. 980192009-200557890, betreffend die Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten am 21.09.2020 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde die Sendung bei einem Postamt hinterlegt und eine Benachrichtigung darüber in der Abgabeeinrichtung zurückgelassen (Beginn der Abholfrist: 22.09.2020). Nach ungenütztem Verstreichen der Abholfrist wurde der Brief mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert. 1.
  9. Der Beschwerdeführer entwickelte im Jahr 2020 Depressionen, welche zu einem Suizidversuch im November 2020 führten und aufgrund derer er in Behandlung des Psychosozialen Dienstes und einer Psychiaterin stand. Aufgrund des von ihm verspürten Schamgefühls sprach der Beschwerdeführer nicht früher mit anderen Personen über seine Probleme. Wegen seines psychischen Zustands kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht mit der von ihm normalerweise an den Tag gelegten vollständigen Aufmerksamkeit um die Sichtung seiner Schriftstücke. Daher erlangte er im September 2020 keine Kenntnis von der versuchten Zustellung und der daraufhin erfolgten Hinterlegung des erstangefochtenen Bescheides vom 17.09.
  10. Erst in Folge des Entzugs seines Konventionspasses und diesbezüglicher Nachfrage beim BFA erfuhr der Beschwerdeführer am 02.03.2021 von der mit diesem Bescheid erfolgten Aberkennung seines Asylstatus. 1.
  11. Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer schließlich den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2020 ein.
  12. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei sowie seiner Mutter als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und einer Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten sowie die amtswegig eingeholten Urkunden und der Krankheitsgeschichte. Der festgestellte Zustellversuch, die Hinterlegung der Sendung und das Zurücklassen einer Benachrichtigung darüber ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Aktenbestandteilen des vorgelegten Behördenaktes (vgl. AS 179, 237, 241).Der festgestellte Zustellversuch, die Hinterlegung der Sendung und das Zurücklassen einer Benachrichtigung darüber ergeben sich aus den diesbezüglich unstrittigen Aktenbestandteilen des vorgelegten Behördenaktes vergleiche AS 179, 237, 241). Die Feststellungen betreffend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gründen sich vor allem auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vom Psychosozialen Dienst eingeholten Krankengeschichte. Der Beschwerdeführer beschrieb insbesondere, dass er Anfang 2020 Depressionen bekommen habe, welche zu einem Suizidversuch geführt haben und aufgrund derer er in Behandlung durch den Psychosozialen Dienst und einer Psychiaterin stand. Diese Ausführungen werden durch die vorliegende Dokumentation des Psychosozialen Dienstes bestätigt (vgl. OZ 13). Auch das vorgelegte Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft belegt die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend den von ihm vorgenommenen Suizidversuch (vgl. Blg. ./B). Angesichts der vorliegenden Umstände ist ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er aus Scham nicht früher mit anderen Personen über seine Probleme sprach, nachvollziehbar.Die Feststellungen betreffend die psychischen Probleme des Beschwerdeführers gründen sich vor allem auf seine diesbezüglich nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vom Psychosozialen Dienst eingeholten Krankengeschichte. Der Beschwerdeführer beschrieb insbesondere, dass er Anfang 2020 Depressionen bekommen habe, welche zu einem Suizidversuch geführt haben und aufgrund derer er in Behandlung durch den Psychosozialen Dienst und einer Psychiaterin stand. Diese Ausführungen werden durch die vorliegende Dokumentation des Psychosozialen Dienstes bestätigt vergleiche OZ 13). Auch das vorgelegte Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft belegt die Darstellung des Beschwerdeführers betreffend den von ihm vorgenommenen Suizidversuch vergleiche Blg. ./B). Angesichts der vorliegenden Umstände ist ferner die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er aus Scham nicht früher mit anderen Personen über seine Probleme sprach, nachvollziehbar. Zudem gab der Beschwerdeführer konkret bezogen auf den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum des Zustellversuchs im September 2020 an, dass sein Zustand „ziemlich schlecht“ gewesen sei. An dieser Darstellung besteht in Anbetracht des bald darauf erfolgten Selbstmordversuchs kein Zweifel. Vor diesem Hintergrund war – entsprechend seinem Vorbringen – davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Zustands nicht wie normalerweise um die ordnungsgemäße Sichtung seiner Poststücke kümmern konnte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im hier relevanten Zeitraum fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und eine solche zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert behauptet wurde.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheids:3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheids: 3.1.
  16. § 33 VwGVG lautet:3.1.
  17. Paragraph 33, VwGVG lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

§ 29Abs.

4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

§ 29Abs.

4 Kenntnis erlangt hat, 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung

Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.09.2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 21.09.2020 hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.09.2020, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 20.10.2020 (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Die erst am 16.03.2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Zustellmangel behauptet wurde.Wie festgestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 17.09.2020 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers am 21.09.2020 hinterlegt und lag ab Dienstag, den 22.09.2020, zur Abholung bereit. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des Dienstags, dem 20.10.2020 vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Die erst am 16.03.2021 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), im Beschwerdefall vorliegt. In diesem Zusammenhang wird lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ein Zustellmangel behauptet wurde. 3.1.

  1. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Als Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).3.1.
  2. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Als Ereignis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018 mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Auch unvertretene Parteien trifft bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018 mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH, 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0165, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). 3.1.
  3. Der Beschwerdeführer erlangte aufgrund seines psychischen Ausnahmezustands keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides vom 17.09.2020, weshalb er die Beschwerdefrist versäumte. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers stellen ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinn der zitierten Rechtsprechung dar, welches ihn an der rechtzeitigen Erhebung eines Rechtmittels gegen den Aberkennungsbescheid vom 17.09.2020 hinderten. In Anbetracht des in weiterer Folge verübten Suizidversuchs ist zudem davon auszugehen, dass die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum der Zustellung zumindest derart beeinträchtigt war, dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, dass er nicht durch andere geeignete Dispositionen der Fristversäumung erfolgreich entgegengewirkt hat. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Bescheiderlassung, weshalb dieser rechtzeitig war. 3.1.
  4. Daher war der den Wiedereinsetzungsantrag abweisende Spruchteil des zweitangefochtenen Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Abschließend bleibt anzumerken, dass mit der vorliegenden den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerde ausdrücklich nur dessen Spruchpunkt II. angefochten wurde, weshalb die übrigen Spruchpunkte I. und III. des zweitangefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwuchsen.Abschließend bleibt anzumerken, dass mit der vorliegenden den zweitangefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerde ausdrücklich nur dessen Spruchpunkt römisch zwei. angefochten wurde, weshalb die übrigen Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des zweitangefochtenen Bescheides bereits in Rechtskraft erwuchsen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid: 3.2.1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht (VwG), wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  3. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  4. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  5. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  6. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  7. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  8. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). 3.2.
  9. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.
  10. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. […]“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

§ 75Abs. 5 Asyl

G 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vgl. weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491).Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände kommt es darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das VwG) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das VwG) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass diese Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. Für die Asylaberkennung in einem solchen Fall ist hingegen nicht maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des Paragraph 34, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa auch die nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005) noch vorliegen (grundlegend VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059; vergleiche weiters VwGH 22.4.2020, Ra 2019/14/0501; 18.11.2020, Ra 2020/14/0387; und 7.1.2021, Ra 2020/18/0491). 3.2.3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens wegen seiner Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen. In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht.3.2.3. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm durch Erstreckung von seinem Vater zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, weil die Voraussetzungen für die Führung eines Familienverfahrens wegen seiner Volljährigkeit und seiner Straffälligkeit nicht mehr vorlägen. In Anbetracht der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsansicht jedoch verfehlt. Vielmehr wäre im Rahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Aberkennungsgrundes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ("Wegfall der Umstände"-Klausel) zu prüfen gewesen, ob jene Umstände, aufgrund welcher der Vater des Beschwerdeführers als Bezugsperson als Flüchtling anerkannt wurde, weiterhin vorliegen oder nicht. Das gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weist damit insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers und durch Erstreckung an den Beschwerdeführer, ausschlaggebend waren, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers und deren möglichen Fortbestehen befasst. Bloß der im Verfahrensgang wiedergegebenen Niederschrift der Befragung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dessen Vater wegen (des Vorwurfs) der oppositionellen Tätigkeit für die UNITA Asyl gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme zwar ermöglicht, dazu sowie zu Länderberichten über die politische Lage und die Sicherheitslage in Angola Stellung zu nehmen, in Anbetracht seiner diesbezüglichen Antwort, wonach er bisher nicht viel über Angola gewusst und mit seinen Eltern nicht so viel darüber gesprochen habe (vgl. AS 93), wären jedoch weitere Ermittlungen zum allfälligen Fortbestehen der den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfolgungshandlungen geboten gewesen. Das gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten weist damit insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers und durch Erstreckung an den Beschwerdeführer, ausschlaggebend waren, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers und deren möglichen Fortbestehen befasst. Bloß der im Verfahrensgang wiedergegebenen Niederschrift der Befragung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dessen Vater wegen (des Vorwurfs) der oppositionellen Tätigkeit für die UNITA Asyl gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme zwar ermöglicht, dazu sowie zu Länderberichten über die politische Lage und die Sicherheitslage in Angola Stellung zu nehmen, in Anbetracht seiner diesbezüglichen Antwort, wonach er bisher nicht viel über Angola gewusst und mit seinen Eltern nicht so viel darüber gesprochen habe vergleiche AS 93), wären jedoch weitere Ermittlungen zum allfälligen Fortbestehen der den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfolgungshandlungen geboten gewesen. Den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht entnehmen, dass (allenfalls bloß vermeintliche) Unterstützer der UNITA generell keine Bedrohung mehr zu befürchten hätten. Auch angesichts der im aktuellen Länderinformationsblatt vom 22.08.2022 enthaltenen Ausführungen kann nicht per se angenommen werden, dass politisch Andersdenkende in Angola keinerlei Gefährdung unterliegen würden (vgl. LIB S 16 Kapitel Opposition: „[…] Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).“).Den von der belangten Behörde festgestellten Länderinformationen lässt sich auch nicht entnehmen, dass (allenfalls bloß vermeintliche) Unterstützer der UNITA generell keine Bedrohung mehr zu befürchten hätten. Auch angesichts der im aktuellen Länderinformationsblatt vom 22.08.2022 enthaltenen Ausführungen kann nicht per se angenommen werden, dass politisch Andersdenkende in Angola keinerlei Gefährdung unterliegen würden vergleiche LIB S 16 Kapitel Opposition: „[…] Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).“). Jegliche Beurteilung der im Jahr 2009 für glaubhaft befunden Fluchtgründen des Vaters des Beschwerdeführers lässt die belangte Behörde damit ebenso vermissen wie die Einholung entsprechender Informationen über die aktuelle Situation von Personen, die – wie der Vater des Beschwerdeführers – wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Tätigkeit für die UNITA verfolgt wurden. Indem die belangte Behörde im Verfahren zum erstangefochtenen Bescheid keine Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis von tauglichen Ermittlungshandlungen nicht gesprochen werden kann. Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung bleibt hinsichtlich des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ein Vergehen ist (vgl. §§ 17, 207a Abs. 3 2. Fall StGB) und damit schon aus diesem Grund kein besonders schweres Verbrechen vorliegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Betreffend die strafgerichtliche Verurteilung bleibt hinsichtlich des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierten Asylausschlussgrundes, der

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge hätte, anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ein Vergehen ist vergleiche Paragraphen 17, 207 a, Absatz 3, 2. Fall StGB) und damit schon aus diesem Grund kein besonders schweres Verbrechen vorliegt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Darüber hinaus führte die belangte Behörde hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Angola im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich eine Bedrohung seinem Vorbringen in der Einvernahme nicht entnehmen ließe. Der vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen wiederholt angesprochenen Umstand, dass er in Österreich geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbrachte, blieb im erstangefochtenen Bescheid bezüglich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch vollkommen unberücksichtigt. Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Rückkehrbefürchtungen, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, niemanden dort kenne und keinen Ort habe, wo er hingehen könne (vgl. AS 91), setzte sich das BFA mit keinem Wort auseinander. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht genau wisse, ob seine Mutter über Kontakte nach Angola verfüge (vgl. AS 90), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, aufgrund welcher Überlegungen das BFA in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne Unterstützung durch den in Angola lebenden Bekanntenkreis seiner Mutter erhalten. Weder sind im erstangefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen enthalten, noch kann den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine diesbezügliche Argumentation entnommen werden.Darüber hinaus führte die belangte Behörde hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Angola im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass sich eine Bedrohung seinem Vorbringen in der Einvernahme nicht entnehmen ließe. Der vom Beschwerdeführer in diesem Rahmen wiederholt angesprochenen Umstand, dass er in Österreich geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbrachte, blieb im erstangefochtenen Bescheid bezüglich der Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch vollkommen unberücksichtigt. Auch mit den weiteren vom Beschwerdeführer genannten Rückkehrbefürchtungen, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, niemanden dort kenne und keinen Ort habe, wo er hingehen könne vergleiche AS 91), setzte sich das BFA mit keinem Wort auseinander. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht genau wisse, ob seine Mutter über Kontakte nach Angola verfüge vergleiche AS 90), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, aufgrund welcher Überlegungen das BFA in der rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne Unterstützung durch den in Angola lebenden Bekanntenkreis seiner Mutter erhalten. Weder sind im erstangefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen enthalten, noch kann den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung eine diesbezügliche Argumentation entnommen werden. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes, auseinandersetzte und darüber hinaus entscheidungswesentliche Kriterien gar nicht respektive nur rudimentär ermittelte. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Angesichts derart schwerwiegender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, sowie der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Ergänzungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts können auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und unter Effizienzgesichtspunkten nicht durchgeführt werden, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind und nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen wären. Der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheiten an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der erstangefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Vaters des Beschwerdeführers enthält und dieser vor dem BFA nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der erstangefochtene Bescheid keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund des Vaters des Beschwerdeführers enthält und dieser vor dem BFA nicht hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA daher die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere wird zu Prüfen sein, ob die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführer als Bezugsperson führten, weiterhin vorliegen oder nicht. Dazu wird das BFA, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, geeignete Informationen über die Lage in Angola bezüglich die für die Asylgewährung an den Vater maßgeblichen Umstände einzuholen haben und zu ermitteln haben, ob konkret dem Vater des Beschwerdeführers weiterhin eine asylrelevante Gefährdung droht. Allenfalls wird das BFA in weiterer Folge bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, die von ihm genannten Befürchtungen zu berücksichtigten haben und insbesondere auf den Umstand einzugehen haben, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Österreich verbrachte und noch nie in Angola war. Ferner wird in diesem Zusammenhang der dann aktuelle psychische Gesundheitszustand zu beachten sein. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch hinsichtlich der Zulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen ist, die entsprechende Bedeutung beizumessen ist und die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem durch das FrÄG 2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG, wonach die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich sind, und daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316), zu berücksichtigen haben wird. Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch hinsichtlich der Zulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und aufgewachsen ist, die entsprechende Bedeutung beizumessen ist und die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, wonach die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich sind, und daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sind vergleiche VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316), zu berücksichtigen haben wird. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vgl. auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Z 55, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vgl. zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Z 75, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Z 60; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Z 46; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Z 59).Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, und mehrere daran anschließende Entscheidungen; vergleiche auch EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, Ziffer 55,, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden „einigermaßen außergewöhnlicher Umstände“, die etwa in der „außerordentlichen Schwere“ der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen); das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit dem Hinweis auf VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19; vergleiche zu solchen Fällen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, und VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0272; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 23.6.2008, Maslov gg. Österreich, 1638/03, Ziffer 75,, wonach bei Fremden, die ihre gesamte oder den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend (rechtmäßig) im Vertragsstaat verbracht haben, nur sehr gewichtige Gründe [„very serious reasons“] eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen; ebenso EGMR 12.1.2021, Khan gg. Dänemark, 26957/19, Ziffer 60,; EGMR 12.1.2021, Munir Johana gg. Dänemark, 56803/18, Ziffer 46,; EGMR 22.12.2020, Z gegen Schweiz, 6325/15, Ziffer 59,). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.1203668.3.00

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