RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW205 2265849-1 Spruch, W205 2265849-1/2ZW205 2265849-1/2Z, Teilerkenntnis: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2022 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seinen Angaben zufolge in Indien geboren und Staatsangehöriger von Indien, gehört der Glaubensgemeinschaft des Sikhismus an. Bei der Erstbefragung am 13.08.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund an, vor einem Monat sei sein Großvater von einer anderen politischen Partei (Am Admi Party) umgebracht worden, diese hätten auch ihn mit dem Umbringen bedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle der Rückkehr befürchte er, auch umgebracht zu werden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt ua an: „A.: Ich hatte Kontakt mit der Congress Partei. Die Congress Partei hat die Wahl verloren. Die andere Partei Aam Partei hat gewonnen. Die Mitglieder der Aam Partei haben mich belästigt. Sie haben zu mir gesagt, dass ich die Congress Partei verlassen und zu ihnen kommen soll. Sie haben zu mir gesagt, sonst soll ich das Dorf verlassen oder sie würden mich sonst umbringen. Sie haben meinen Großvater erschossen. Dann habe ich die Ortschaft verlassen und bin nach Europa geflüchtet. Das ist der einzige Grund warum ich das Land verlassen habe. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A.: Nein. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich fürchte um mein Leben.“ Weiter schilderte der Beschwerdeführer über Befragen, nach dem Tod seines Großvaters im April 2022, der im Zuge einer Auseinandersetzung von Mitgliedern der Congress Partei und Aam Partei von der Aam Partei erschossen worden sei, sei er telefonisch 5- 6 mal bedroht worden, persönlich ebenfalls.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2°Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) eingeräumt und in Spruchpunkt VIII. gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2 °, A, b, s, 1 Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) eingeräumt und in Spruchpunkt römisch acht. gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Beweiswürdigung zu den vorgebrachten Fluchtgründen wurde diese Darstellung als unglaubwürdig qualifiziert, ausgeführt, es handle sich bei der „geschilderten Bedrohung durch die Mitglieder der Partei um eine Verfolgung durch Privatpersonen“, der Staat sei grundsätzlich schutzfähig und selbst wenn man den Darstellungen vollumfänglich folgen würde, hätte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zu dem hier entscheidungsgegenständlichen Spruchpunkt VII. führte das BFA – nach Zitierung des § 18 BFA-VG- folgendes begründend aus:Zu dem hier entscheidungsgegenständlichen Spruchpunkt römisch sieben. führte das BFA – nach Zitierung des Paragraph 18, BFA-VG- folgendes begründend aus: „In Ihrem Fall kommt Ziffer 4 zur Anwendung. Sie brachten keine Verfolgungsgründe vor. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung verwiesen. Wie bereits oben ausgeführt, ergaben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in der Heimat steht Ihnen zur Verfügung. Sie handelten somit bereits mehrmals entgegen österr. Normen und Gesetze im Zusammenhang mit Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen.Wie bereits oben ausgeführt, ergaben sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass Sie an einer Erkrankung leiden, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde. Die medizinische Versorgung in der Heimat steht Ihnen zur Verfügung. Sie handelten somit bereits mehrmals entgegen österr. Normen und Gesetze im Zusammenhang mit Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen. Sie sind seit 14.08.2022 in Österreich gemeldet. Sie sind allein aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen nach Europa eingereist und haben hier einen missbräuchlichen Antrag auf Internationalen Schutz eingebracht. Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid vollumfänglich.
- Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 20.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt VII. relevante § 18 BFA-VG lautet:
- Der für die gegenständliche Entscheidung zu Spruchpunkt römisch sieben. relevante Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. ( ….)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in der Bescheidbegründung angesichts der ausdrücklichen Heranziehung der Ziffer 4 und der Begründung zu diesem Spruchpunkt davon aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig, die Gefahr ginge von Privatpersonen aus und der Staat sei grundsätzlich schutzfähig, weiters hätte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dabei übersieht das BFA, dass Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Maßstab hiefür ist daher allein das Vorbringen des Antragstellers, weder die Beurteilung, dass die vorgebrachten Gründe unglaubwürdig sind, noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. hiezu beispielsweise die zum iW wortgleichen § 6 Z 1 AsylG 1997 betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge ergangene Rechtsprechung des VwGH: Danach ist bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 1 AsylG 1997 vorliegt [erg: dem Vorbringen lässt sich offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen, dass im Herkunftsstaat Verfolgung droht], von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen: VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; wobei es auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren in diesem Zusammenhang - anders als nach der Z 3 dieser Bestimmung [erg: offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen] - nicht ankommt VwGH 29.03.2007, 2004/20/0081).Dabei übersieht das BFA, dass Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Maßstab hiefür ist daher allein das Vorbringen des Antragstellers, weder die Beurteilung, dass die vorgebrachten Gründe unglaubwürdig sind, noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen vergleiche hiezu beispielsweise die zum iW wortgleichen Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge ergangene Rechtsprechung des VwGH: Danach ist bei der Prüfung, ob ein Fall des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 vorliegt [erg: dem Vorbringen lässt sich offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen, dass im Herkunftsstaat Verfolgung droht], von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen: VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; wobei es auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren in diesem Zusammenhang - anders als nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung [erg: offensichtlich den Tatsachen nicht entsprechendes Vorbringen] - nicht ankommt VwGH 29.03.2007, 2004/20/0081). Angesichts des Vorbringens der Gefahr einer Ermordung durch politische Gegner ist aber – ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht oder ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht oder nicht – eine Beurteilung dahingehend, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, jedenfalls unzutreffend, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht vorliegen. Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe (Z 1-3, 5-7) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (dort nach § 18 Abs. 2 leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Dass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Gründe (Ziffer eins -, 3, 5 -, 7,) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom BFA nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung bei der Beurteilung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise (dort nach Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit., nach welcher Bestimmung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgesehen ist) als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung davon aus, dass das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind, erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VII. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. statt zu geben und dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden. 2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. 4. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. 4. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.). Es war daher mit Teilerkenntnis zu entscheiden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2265849.1.00