RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW250 2257444-3 Spruch, W250 2257444-2/11EW250 2257444-3/4EW250 2257444-2/11E, W250 2257444-3/4E IM NAMEN DER REPU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 18.06.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2020 abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Eine Abschiebung des BF war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war.
- Am 19.07.2022 suchte der BF eine Polizeiinspektion auf und stellte dort vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 19.07.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke seiner Abschiebung am 19.07.2022 um 13:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Am 19.07.2022 suchte der BF eine Polizeiinspektion auf und stellte dort vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde auf Grund eines vom Bundesamt am 19.07.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke seiner Abschiebung am 19.07.2022 um 13:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
- Am 21.07.2022 stellte der BF unmittelbar vor seiner Abschiebung neuerlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Abschiebung abgebrochen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den BF angeordnet.
- Am 21.07.2022 stellte der BF unmittelbar vor seiner Abschiebung neuerlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, woraufhin die Abschiebung abgebrochen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.07.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den BF angeordnet.
- Am 22.07.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die – hier zu beurteilende – Anhaltung im Rahmen der Festnahme. Der BF beantragte die Anhaltung ab 19.07.2022 für rechtswidrig zu erklären sowie die Zuerkennung von Kostenersatz.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2022 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
- Am 29.07.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 19.07.2022 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der BF am 19.07.2022 einen Asylantrag gestellt habe, da er im Mai 2022 einen Einberufungsbefehl zur türkischen Armee erhalten habe, dem er aber aus Gewissensgründen nicht Folge leisten könne, da er politisch aktiver Kurde sei. Dem BF drohe daher asylrelevante Verfolgung als Fahnenflüchtiger. Der BF beantragte die Festnahme am 19.07.2022 für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.
- Das Bundesamt nahm mit Schriftsatz vom 23.08.2022 Stellung zu der Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 19.07.2022 sowie seine Anhaltung im Rahmen der Festnahme und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der BF am 19.07.2022 in einer Polizeiinspektion erschienen sei um - nach telefonischer Auskunft der Polizeiinspektion an den Permanenzdienst des Bundesamtes – sein Asyl oder seinen Aufenthaltstitel zu verlängern. Dabei sei festgestellt worden, dass der BF mit Festnahmeauftrag ausgeschrieben sei und bereits zwei Verfahren negativ entschieden worden seien. Das Bundesamt sei auf Grund des vorliegenden Sachverhalts nicht von einer ausdrücklichen Asylantragstellung ausgegangen. Auch nach persönlicher Kontaktaufnahme durch den ausgewiesenen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum am 19.07.2022 sei keine Kontaktaufnahme mit den Behörden zur Asylantragstellung erfolgt. Erst im Flugzeug am 22.07.2022 habe der BF nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsvertreter mündlich einen Asylantrag gestellt, wodurch die Abschiebung vereitelt worden sei. Die Antragstellung sei unverzüglich protokolliert und weitere Verfahrensschritte eingeleitet worden. Dazu werde ausgeführt, dass eine Person mit Hochschulbildung erfahrungsgemäß in der Lage sei, Anträge zu artikulieren. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der neuerlichen Asylantragstellung am 22.07.2022 im Zuge der Abschiebung um einen Folgeantrag mit seit 2020 bestehenden Fluchtgründen handle um einerseits die geplante Abschiebung zu vereiteln und andererseits den seit 03.09.2020 illegalen Aufenthalt durch eine weitere Asylantragstellung für die Dauer des Verfahrens zu legalisieren. Der BF sei nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylverfahrens im Jahr 2020 bzw. der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahr 2021 in Kontakt mit einer Rechtsberaterin gestanden und habe keinen Folgeantrag gestellt und sei nach seiner Festnahme am 19.07.2022 laufend in Kontakt mit seinem Rechtsvertreter gestanden. Er habe am 22.07.2022 im Flugzeug im Zuge der Abschiebung mündlich einen klar definierten Asylantrag gestellt, welcher unverzüglich protokolliert worden sei. Aus Sicht des Bundesamtes sei die Festnahme jedenfalls vertretbar gewesen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Der BF ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. 1.
- Der BF stellte am 26.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2020 abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Der BF suchte am 15.07.2022 das Bundesamt auf, um einen Asylantrag zu stellen. Da er keinen Termin vereinbart hatte, war eine persönliche Vorsprache nicht möglich. Der BF wurde telefonisch an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen. 1.
- Der BF stellte am 19.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und suchte zu diesem Zweck gemeinsam mit seinem Schwager eine Polizeiinspektion auf. Danach wurde er auf Grund eines vom Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke seiner Abschiebung am 19.07.2022 um 13:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.1.
- Der BF stellte am 19.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und suchte zu diesem Zweck gemeinsam mit seinem Schwager eine Polizeiinspektion auf. Danach wurde er auf Grund eines vom Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages zum Zwecke seiner Abschiebung am 19.07.2022 um 13:35 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.
- Der BF wurde von 19.07.2022, 13:35 Uhr, bis 22.07.2022, 10:00 Uhr, angehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Schubhaftbeschwerde des BF betreffend. Einsicht genommen wurde in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem. 2.
- Dass der BF ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger ist steht auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.07.2022 fest und ist unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu dem am 26.02.2020 eingeleiteten Asylverfahren des BF beruhen auf dem Verwaltungsakt sowie dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig zurückgewiesen wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung über den Versuch des BF am 15.07.2022 vor dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen ergibt sich aus den Angaben der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2022 einvernommenen Zeugin. 2.
- Dass der BF am 19.07.2022 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Dass der BF am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.07.2022 sowie aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 19.07.
- Darin wird ausdrücklich angeführt, dass der BF bei der Polizeiinspektion erschienen sei und angegeben habe „einen Asylantrag stellen [zu] müssen“. Weiters wird in diesem Bericht ausgeführt, dass sich herausgestellt habe, dass der BF seinen Asylantrag verlängern wolle. In der Stellungnahme des Bundesamtes wird dazu ausgeführt, dass es sich um einen Verlängerungsantrag gehandelt habe – ein solcher kommt jedoch nicht in Betracht, da sich aus dem Verwaltungsakt kein Anhaltspunkt für ein offenes Verfahren bzw. für ein verliehenes Recht, das verlängert werden könnte, findet. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 19.07.2022 dass der BF die Polizeiinspektion aufgesucht hat, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und dies auch artikuliert hat. Dies gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung an. Gestützt wird dieses Vorbringen durch die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeugin, die glaubhaft angegeben hat, sich bereits am 15.07.2022 um die Stellung eines Asylantrages durch den BF bemüht zu haben. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF am 19.07.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zweck gemeinsam mit seinem Schwager eine Polizeidienststelle aufgesucht hat. 2.
- Die Feststellungen über die Festnahme des BF beruhen auf dem diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion. Der Zeitpunkt der Beendigung der Anhaltung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem der Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu entnehmen ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG besteht, zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen. Gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Das Bundesamt erließ am 19.07.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass der BF zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen ist. Der BF wurde am 19.07.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zweck freiwillig eine Polizeiinspektion aufgesucht hat. Bereits am 15.07.2022 hatte der BF – erfolglos – versucht, persönlich beim Bundesamt vorzusprechen.Das Bundesamt erließ am 19.07.2022 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den BF und führte dazu begründend aus, dass der BF zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen ist. Der BF wurde am 19.07.2022 auf Grund dieses Festnahmeauftrages festgenommen, nachdem er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu diesem Zweck freiwillig eine Polizeiinspektion aufgesucht hat. Bereits am 15.07.2022 hatte der BF – erfolglos – versucht, persönlich beim Bundesamt vorzusprechen. Da eine Abschiebung des BF auf Grund des gestellten Asyl-Folgeantrages im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht in Betracht kam und überdies auf Grund des Versuches der persönlichen Vorsprache des BF beim Bundesamt bereits am 15.07.2022 sowie auf Grund seines freiwilligen persönlichen Erscheinens bei der Polizeiinspektion kein für eine Festnahme ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, erweist sich die Festnahme des BF am 19.07.2022 weder als notwendig noch als verhältnismäßig (vgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022/21/0057).Da eine Abschiebung des BF auf Grund des gestellten Asyl-Folgeantrages im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht in Betracht kam und überdies auf Grund des Versuches der persönlichen Vorsprache des BF beim Bundesamt bereits am 15.07.2022 sowie auf Grund seines freiwilligen persönlichen Erscheinens bei der Polizeiinspektion kein für eine Festnahme ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, erweist sich die Festnahme des BF am 19.07.2022 weder als notwendig noch als verhältnismäßig vergleiche zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit VwGH vom 15.09.2022/21/0057). Die Festnahme des BF am 19.07.2022 um 13:35 Uhr sowie seine darauffolgende Anhaltung bis 22.07.2022, 10:00 Uhr, waren daher rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. –Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die daran anschließende Anhaltung Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird (vgl. VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt beurteilt wird vergleiche VwGH vom 15.09.2022, Ra 2022/21/0057). 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2257444.3.00