Obsah (8)
§ 35Art. 133Art. 28§ 10Art. 130§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW288 2265606-1 Spruch, W288 2265606-1/21EBESCHLUSSW288 2265606-1/21E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fass
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der einschreitende XXXX dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der einschreitende römisch 40 dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die im Spruch genannte Fremde in deren Namen im ggstdl. Verfahren Beschwerde erhoben wurde (in Folge: die Fremde), wurde am 04.12.2022 in einem Zug aus Deutschland kommend durch Beamte der Landespolizeidirektion Kärnten (in Folge kurz: Polizei) einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei sie keine für den rechtmäßigen Aufenthalt notwendigen Dokumente vorweisen konnte und sich lediglich mit einer deutschen „Duldungskarte“ legitimierte. Die Fremde wurde nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) festgenommen.
- Noch am 04.12.2022 fand eine niederschriftliche Befragung der Fremden durch die Polizei statt. Hernach verständigte die Polizei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA), welches die Festnahme (nach dem BFA-VG) und Verbringung der Fremden ins nächstgelegene Polizeianhaltezentrum verfügte.
- Ebenso noch am 04.12.2022 fand die Einvernahme der Fremden vor dem BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen statt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde über die Fremde sodann
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde über die Fremde sodann
Artikel 28
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Aufgrund des geführten Konsultationsverfahrens stimmten die deutschen Behörden der Überstellung der Fremden am 06.12.2022 ausdrücklich zu.
- Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2022 wurde der Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt.
- Mit Schreiben vom 16.01.2023 erhob der im Spruch genannte Einschreiter im Namen der Fremden Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht. Mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt.
- Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das BFA in der Folge die Verwaltungsakten zur Entscheidung. Auch vom BFA wurde ein Antrag auf Kostenersatz gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit 23.10.2020 wurde die in Deutschland ansässige Rechtsanwältin XXXX vom Amtsgericht Halle (Saale) als Betreuungsgericht zur gesetzlichen Betreuung der Fremden mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Die genannte Rechtsanwältin vertritt die Betroffene im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfasst auch fremdenrechtliche Verfahren (insb. auch Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und Schubhaften) und ist die genannte Rechtsanwältin die gesetzliche Vertretung der Fremden in diesen Verfahren.Mit 23.10.2020 wurde die in Deutschland ansässige Rechtsanwältin römisch 40 vom Amtsgericht Halle (Saale) als Betreuungsgericht zur gesetzlichen Betreuung der Fremden mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Die genannte Rechtsanwältin vertritt die Betroffene im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung umfasst auch fremdenrechtliche Verfahren (insb. auch Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und Schubhaften) und ist die genannte Rechtsanwältin die gesetzliche Vertretung der Fremden in diesen Verfahren. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. XXXX , wurde über die Fremde
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde der Fremden am 05.12.2022, um 11:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. Eine Zustellung dieses Bescheides an die gesetzliche Vertretung der Fremden erfolgte nicht.Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde über die Fremde
Artikel 28
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde der Fremden am 05.12.2022, um 11:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. Eine Zustellung dieses Bescheides an die gesetzliche Vertretung der Fremden erfolgte nicht. Die Fremde befand sich vom 04.12.2022, um 00:40 Uhr bis zum 05.12.2022, um 11:50 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und wird seit 05.12.2022, um 11:50 Uhr durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2022, Zl. XXXX , wurde der Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der Fremden am 21.12.2022, um 12:27 Uhr, persönlich ausgefolgt. Auch hinsichtlich dieses Bescheides erfolgte keine Zustellung an die gesetzliche Vertretung der Fremden.Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der Fremden am 21.12.2022, um 12:27 Uhr, persönlich ausgefolgt. Auch hinsichtlich dieses Bescheides erfolgte keine Zustellung an die gesetzliche Vertretung der Fremden. Nach vorhergehender Akteneinsicht erhob der im Spruch genannte Einschreiter im Namen der Fremden am 16.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung der Fremden. Der Beschwerde wurde vom Einschreiter eine Vollmacht beigelegt, welche von der Fremden unterfertigt wurde. Eine Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung des Einschreiters durch die gesetzliche Vertretung der Fremden erfolgte nicht und wurde die Beschwerdeerhebung auch nicht von dieser genehmigt.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz selbst, durch fernmündliche Rücksprache mit der gesetzlichen Vertretung der Fremden, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Bestellung und der Umfang der gesetzlichen Vertretung der Fremden ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Betreuungsausweis (OZ 15 [Aktenteil 9, AS 11]). Diesem ist der Aufgabenkreis sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der hierfür bestellten Rechtsanwältin bereits klar zu entnehmen und bestätigte auch die gesetzliche Vertretung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch fremdenrechtliche Verfahren (insb. auch Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung und Schubhaften) umfasst und sie die Fremde in diesen Verfahren gesetzlich vertritt (OZ 19 [Aktenvermerk vom 18.01.2023]). Die Feststellungen zu dem die Schubhaft anordnenden Bescheid des BFA vom 05.12.2022 gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (OZ 13 [Aktenteil 6, AS 47ff]. Diesen ist auch zu entnehmen, dass der Bescheid der Fremden persönlich ausgefolgt wurde (OZ 14 [Aktenteil 7, AS 61]). Aus der Durchsicht der vorgelegten Akten ergibt sich zudem, dass keine weitere Zustellung des Bescheides, insb. auch nicht an die gesetzliche Vertretung der Fremden, erfolgte. Die Feststellungen zur Anhaltung der Fremden in Verwaltungsverwahrungshaft sowie zu ihrer andauernden Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 21.12.2022, mit welchem gegen die Fremde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt wurde gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (OZ 10 [Aktenteil 3, AS 103ff]. Ebengleich ist diesen die persönliche Ausfolgung des Bescheides an die Fremde (OZ 11 [Aktenteil 4, AS 123]) sowie der Umstand, dass keine weitere Zustellung des Bescheides, neuerlich auch nicht an ihre gesetzliche Vertretung, erfolgte, zu entnehmen. Die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung durch den im Spruch genannten Einschreiter sowie dazu, dass vom Einschreiter eine Vollmacht vorgelegt wurde, die lediglich von der Fremden unterzeichnet wurde ergibt sich aus dem Gerichtsakt und dem dort einliegenden Beschwerdeschriftsatz vom 16.01.2023 samt beigefügter Vollmacht vom 13.01.2023 (OZ 1). Daraus geht auch hervor, dass eine Bevollmächtigung durch die gesetzliche Vertretung nicht erfolgte. Zudem wurde nach fernmündlicher Darlegung des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht von der gesetzlichen Vertretung auch keine Genehmigung der Beschwerdeerhebung erklärt, sondern vielmehr der Zustellung einer Entscheidung an sie, als gesetzliche Vertreterin, zugestimmt (OZ 19 [Aktenvermerk vom 18.01.2023]). Dass die Beschwerdeerhebung erst nach der erfolgten Akteneinsicht erfolgte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Einsicht in den Gerichtsakt. Aus diesen geht hervor, dass der Einschreiter durch eine von ihm beauftragte Vertretung am 16.01.2023 beim BFA während der Parteienverkehrszeiten (08:00 bis 12:00 Uhr) Akteneinsicht nahm (OZ 14 [Aktenteil 7, AS 87, AS 95]; OZ 15 [Aktenteil 8, AS 99]) und die Beschwerde erst hernach, am 16.01.2023 um 16:45 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde (OZ 1). Bei Einbringung der Beschwerde musste dem Einschreiter folglich die bestehende gesetzliche Vertretung der Fremden bereits bekannt sein, was im Übrigen auch die mit der Beschwerde gemeinsam übermittelten Beilagen belegen (OZ 1). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Kostenentscheidung: 3.1.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen: §§ 9, 10 und 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt:Paragraphen 9, 10 und 11 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt: „Rechts- und Handlungsfähigkeit §
- Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“ „Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“ „§
- Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„§
- Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“ §§ 2, 5 und 13 des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 2, 5 und 13 des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person; […]“
- ‚Empfänger‘: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person; […]“ „Zustellverfügung §
- Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ „Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.[…]“Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers., […]“ 3.1.
- Daraus folgt für die Beschwerde: 3.1.2.a. Zunächst ist anzumerken, dass es für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen (vgl dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht [
- Auflage], Rz 197).3.1.2.a. Zunächst ist anzumerken, dass es für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen vergleiche dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht [
- Auflage], Rz 197). Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungs-gegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN). Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungs-gegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche etwa VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN). Voraussetzung für eine zulässige Beschwerde ist daher, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch ordnungsgemäße Zustellung bzw. Ausfolgung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Bescheid des BFA vom 05.01.2023, mit welchem über die Fremde die Schubhaft angeordnet wurde, ausschließlich der Fremden selbst ausgefolgt, nicht jedoch ihrer gesetzlichen Vertretung zugestellt. Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 16.11.2012, 2012/02/0198).Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2000, 2000/05/0012; 16.11.2012, 2012/02/0198). Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 14.12.1987, 87/12/0149; 10.03.1992, 92/07/0047; 23.05.2002, 2001/05/1170). Handelt es sich um ein Einparteienverfahren (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; 30.01.2002, 97/08/0444; 16.12.2003, 2003/05/0123), so ist ein solcher „Bescheid“ genauso absolut nichtig (VwGH 20.12.2001, 98/08/0405) wie seine Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz gegenüber demselben Adressaten (vgl. VwGH 25.06.2009, 2006/07/0143; siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 14.12.1987, 87/12/0149; 10.03.1992, 92/07/0047; 23.05.2002, 2001/05/1170). Handelt es sich um ein Einparteienverfahren vergleiche VwGH 21.06.1994, 94/07/0064; 30.01.2002, 97/08/0444; 16.12.2003, 2003/05/0123), so ist ein solcher „Bescheid“ genauso absolut nichtig (VwGH 20.12.2001, 98/08/0405) wie seine Bestätigung durch die Rechtsmittelinstanz gegenüber demselben Adressaten vergleiche VwGH 25.06.2009, 2006/07/0143; siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, Rz 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Das Gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Verfahrenshandlungen gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt werden (vgl. auch VwSlg 16.728 A/2005). Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam (vgl VwSlg 10.762 A/1982; VwGH 20.
- 2002, 2001/08/0192; 21.01.2010, 2008/20/0042; VfSlg 9714/1983; ferner VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Daran kann auch die – wiederum nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgte – Bestätigung eines solchen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nichts ändern. Im Einparteienverfahren kommt daher ein Bescheid überhaupt nicht zustande (vgl. VwGH 06.03.1987, 86/11/0121; 25.03.1999, 96/20/0487; siehe erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Das Gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Verfahrenshandlungen gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt werden vergleiche auch VwSlg 16.728 A/2005). Daher wird auch ein Bescheid, der nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, sondern gegenüber dem insoweit nicht Handlungsfähigen erlassen wird, der Partei gegenüber von vornherein nicht wirksam vergleiche VwSlg 10.762 A/1982; VwGH 20.
- 2002, 2001/08/0192; 21.01.2010, 2008/20/0042; VfSlg 9714 aus 1983,; ferner VwGH 16.11.2012, 2012/02/0198). Daran kann auch die – wiederum nicht gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgte – Bestätigung eines solchen Bescheides durch die Rechtsmittelinstanz nichts ändern. Im Einparteienverfahren kommt daher ein Bescheid überhaupt nicht zustande vergleiche VwGH 06.03.1987, 86/11/0121; 25.03.1999, 96/20/0487; siehe erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, Rz 5 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Demgemäß wurde die vom Einschreiter im Namen der Fremden bekämpfte Erledigung ihr gegenüber nicht rechtswirksam erlassen. Zumal der die Schubhaft anordnende Bescheid des BFA vom 05.12.2022, mangels rechtswirksamer Zustellung an die gesetzliche Vertretung der Fremden, rechtlich nicht existent wurde, war die dahingehende Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.2.b. Lediglich vollständigkeitshalber sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es auch dem Bescheid des BFA vom 21.12.2022, mit welchem gegen die Fremde ua. eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und ihre Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt wurde, aufgrund der vorgenannten Erwägungen an einer ordnungsgemäßen Erlassung mangelt und auch dieser daher rechtlich nicht existent wurde. 3.1.2.c. Darüber hinaus gilt es (insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Festnahme und Anhaltung bzw. zur Anhaltung der Fremden in Schubhaft) auf folgendes hinzuweisen: (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren (zT gerichtlich bestellten [vgl. § 1034 ABGB; VwGH 09.07.1992, 92/06/0097]) gesetzlichen Vertreter handeln. Dies bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 04.04.2001, 2000/01/0121; 17.09.2003, 2001/20/0188). Die wirksame Vertretung eines Prozessunfähigen durch einen gewillkürten Vertreter ist hingegen nur möglich, wenn dieser
§ 10Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter – nicht hingegen vom Handlungsunfähigen selbst – bestellt wurde (vgl. Vw
GH 25.03.1999, 96/20/0487; 25.03.1999, 98/06/0141; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 16 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren (zT gerichtlich bestellten [vgl. Paragraph 1034, ABGB; VwGH 09.07.1992, 92/06/0097]) gesetzlichen Vertreter handeln. Dies bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind vergleiche VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 04.04.2001, 2000/01/0121; 17.09.2003, 2001/20/0188). Die wirksame Vertretung eines Prozessunfähigen durch einen gewillkürten Vertreter ist hingegen nur möglich, wenn dieser
Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter – nicht hingegen vom Handlungsunfähigen selbst – bestellt wurde vergleiche VwGH 25.03.1999, 96/20/0487; 25.03.1999, 98/06/0141; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, Rz 16 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Handelt es sich daher um eine handlungsunfähige natürliche Person, so kann nur der gesetzliche Vertreter wirksam einen gewillkürten Vertreter (= Macht- oder Gewalthaber) bestellen (VwGH 07.10.1993, 93/01/0709). Der gesetzliche Vertreter vertritt bei der Bevollmächtigung den Beteiligten, der gewillkürte Vertreter wird dadurch befugt, im Namen des gesetzlichen Vertreters und damit im Namen des Beteiligten Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Handelt es sich daher um eine handlungsunfähige natürliche Person, so kann nur der gesetzliche Vertreter wirksam einen gewillkürten Vertreter (= Macht- oder Gewalthaber) bestellen (VwGH 07.10.1993, 93/01/0709). Der gesetzliche Vertreter vertritt bei der Bevollmächtigung den Beteiligten, der gewillkürte Vertreter wird dadurch befugt, im Namen des gesetzlichen Vertreters und damit im Namen des Beteiligten Prozesshandlungen vorzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 4 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde vom Einschreiter im Namen der Fremden am 16.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen ihre Festnahme, den Schubhaftbescheid und ihre Anhaltung erhoben. Hierbei wurde gemeinsam mit der Beschwerde vom Einschreiter eine auf seine Person lautende Vollmacht in Vorlage gebracht, welche lediglich von der Fremden selbst, nicht jedoch von der für eine Bevollmächtigung notwendigen gesetzlichen Vertretung, unterfertigt wurde. Auch wurde die Beschwerdeerhebung von der gesetzlichen Vertretung der Fremden nicht genehmigt. Eine wirksame Bevollmächtigung des Einschreiters durch die gesetzliche Vertretung der Fremden ist im vorliegenden Fall daher nicht erfolgt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die Beschwerde dem ohne Berechtigung Einschreitenden zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 unter Hinweis auf VwGH 07.10.1993, 93/01/0709). Eine Beschwerde ist ua. dann zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032).Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die Beschwerde dem ohne Berechtigung Einschreitenden zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 unter Hinweis auf VwGH 07.10.1993, 93/01/0709). Eine Beschwerde ist ua. dann zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Zumal der Einschreiter nicht rechtswirksam bevollmächtigt wurde ist die eingebrachte Beschwerde folglich ihm selbst zuzurechnen. Da es ihm jedoch an der für die Beschwerdeerhebung notwendige Legitimation fehlt, war seine Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 3.1.3. Kostenentscheidung: 3.1.3.a. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.1.3.a. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ „VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ 3.1.3.b.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist
Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist
Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
§ 35Abs. 6 Vw
GVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
§ 35Abs. 7 Vw
GVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sowohl vom Einschreiter als auch vom BFA wurden im vorliegenden Fall Kostersatzanträge gestellt.3.1.3.b.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, ist
Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, ist
Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Sowohl vom Einschreiter als auch vom BFA wurden im vorliegenden Fall Kostersatzanträge gestellt. Mangelt es dem Einschreiter für eine Partei an der erforderlichen Vollmacht, ist die Beschwerde nicht der Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen und dieser als Beschwerdeführer (Partei) anzusehen, sodass er auch kostenersatzrechtlich als Partei haftet (VwGH 27.04.2016, 2013/05/0167 unter Hinweis auf weitere Entscheidungen). Da die dem Einschreiter zuzurechnende Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem Einschreiter als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.Da die dem Einschreiter zuzurechnende Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist das BFA als belangte Behörde obsiegende Partei. Dem BFA gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem Einschreiter als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz. 3.1.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen., konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen., konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG eine Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückgewiesen wurde.Weiters konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen, da im gegenständlichen Fall die Beschwerde zurückgewiesen wurde. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und wurden solche in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht. Zu sämtlichen relevanten Rechtsfragen besteht zudem eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH). Die Revision war daher nicht zuzulassen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und wurden solche in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht. Zu sämtlichen relevanten Rechtsfragen besteht zudem eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofs vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH). Die Revision war daher nicht zuzulassen. 3.3. Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung (dazu hernach) in eine der Fremden verständlichen Sprache konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da sowohl die gesetzliche Vertretung der Fremden als auch der im gegenständlichen Verfahren auftretende Einschreiter, welchem die Beschwerde zuzurechnen war, der deutschen Sprache mächtig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2265606.1.00