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{'item': 'W288 2265627-1'}

Obsah (14)§ 22§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW288 2265627-1 Spruch, W288 2265627-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22a Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.01.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wird der BF seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.01.2023, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wird der BF seither in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Schreiben vom 17.01.2023 erhob der BF, durch die im Spruch genannte Vertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 06.01.2023 und die Anhaltung des BF in Schubhaft und beantragte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
  2. Am 17.01.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso noch am 17.01.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um die ergänzende Vorlage der Akten der Asylverfahren des BF sowie um Beantwortung näher bezeichneter Fragen zum Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens sowie zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (in Folge: HRZ) und zur Abschiebung.
  3. Noch am 17.01.2023 übermittelte das BFA die Verwaltungsakten und ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde des BF und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten. Ebenso noch am 17.01.2023 übermittelte das BFA die Anfragebeantwortung zum Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens und zur Ausstellung des HRZ.
  4. Am 18.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFA zur eingebrachten Beschwerde sowie die Anfragebeantwortungen zum HRZ-Verfahren und Abschiebung sowie zum Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens der Vertretung des BF zur Stellungnahme.
  5. Am 18.01.2023 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zu den übermittelten Unterlagen, wobei sämtliche bisher gestellten Anträge aufrechterhalten wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
  8. Der BF, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste spätestens am 14.10.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde von Beamten der LPD Wien aufgrund eines Diebstahls festgenommen. Im Zuge der daran anknüpfenden polizeilichen Einvernahme stellte er am 14.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  9. Der BF verließ am 28.10.2021 seine Betreuungseinrichtung unter Verzicht auf Leistungen aus der Grundversorgung ohne Angabe eines Aufenthaltsortes. Hierbei wurde der BF auf die Notwendigkeit seiner Meldeverpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen. Hernach verfügte der BF im Zeitraum vom 29.10.2021 bis zum 19.12.2021 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.1.2 Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2022 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde dem BF am 15.12.2021 aufgrund seines unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft.1.1.2 Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2022 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde dem BF am 15.12.2021 aufgrund seines unbekannten Aufenthalts durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. 1.1.
  10. Erst vom 20.12.2021 bis zum 22.12.2022 verfügte der wieder über eine Meldeadresse in Form einer Obdachlosmeldung. 1.1.
  11. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.1.
  12. Vielmehr verfügt der BF seit 22.12.2022 erneut über keine aufrechte Meldeadresse (auch über keine Obdachlosmeldung) im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.1.
  13. Aufgrund der Beorderung zu einem versuchten Diebstahl wurde der BF am 05.01.2023 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien (in Folge: LPD) einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrags und nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA, welcher die Direkteinlieferung des BF ins Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) veranlasste, wurde der BF festgenommen und nach der unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten Belehrung nach dem FPG und der StPO ins PAZ überstellt. Der BF wurde sodann in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.1.
  14. Am 06.01.2023 wurde der BF vom BFA im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache zur möglichen Schubhaftverhängung und Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er ua. an, bei Freunden und Bekannten an einer näher bezeichneten Adresse Unterkunft genommen zu haben, wobei er den vollständigen Namen des Bekannten nicht benennen konnte. Weiterhin gab er an in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, nicht nach Georgien rückkehren zu wollen und gab zu verstehen, dass er lieber in die Türkei wolle. 1.1.
  15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.01.2022 wurde über den BF sodann

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Zustellung des Bescheides am 06.01.2023, um 15:10 Uhr, wurde die Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 1.1.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.01.2022 wurde über den BF sodann

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Zustellung des Bescheides am 06.01.2023, um 15:10 Uhr, wurde die Verwaltungsverwahrungshaft beendet und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. 1.1.

  1. Am 07.01.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren, seinen zweiten, Asylantrag. Am 08.01.2022 fand die Erstbefragung des BF im Asylverfahren statt. 1.1.
  2. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 08.01.2022, dem BF am selben Tag um 12:05 Uhr zugestellt, wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

§ 80Absatz 5 FPG wurde hingewiesen.

1.1.10. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 08.01.2022, dem BF am selben Tag um 12:05 Uhr zugestellt, wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Das BFA wies darauf hin, dass im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG Gründe zur Annahme vorliegen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Auf die geltende Höchstdauer

Paragraph 80, Absatz 5 FPG wurde hingewiesen. 1.1.

  1. Von 09.01.2023 bis 11.01.2023 trat der BF sodann in Hungerstreik. 1.
  2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist georgischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  4. Der BF wird seit 06.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
  5. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  7. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hat sich bereits einem Verfahren entzogen. Er hat versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten und tauchte bereits für mehrere Monate unter. 1.3.
  8. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 1.3.
  9. Der BF stellte in Österreich im Stande der Schubhaft am 07.01.2023 in Missbrauchsabsicht einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte den Folgeantrag in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Folgenantrags konnten nicht festgestellt werden. 1.3.
  10. Der BF trat in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen und einer ihm drohenden Abschiebung zu entgehen. 1.3.
  11. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist jedoch bereits mehrfach wegen Diebstahls- und Suchtmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb auch wiederholt angezeigt. So wurde er etwa bereits am 14.10.2021, im unmittelbaren Vorfeld seiner ersten Asylantragstellung, bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (§ 130 StGB) betreten und angezeigt, wobei die Staatsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig von der Verfolgung absah. Am 30.09.2022 wurde der BF neuerlich zur Anzeige gebracht, da er Suchtmittel in einem öffentlichen Verkehrsmittel besessen und konsumiert hatte (§ 27 Abs. 2a SMG). Abermals trat die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurück. Schließlich wurde der BF am 05.01.2023, im unmittelbaren Vorfeld seiner Inschubhaftnahme, neuerlich bei einem versuchten Diebstahl (§ 127 StGB) betreten und zur Anzeige gebracht.Der BF ist jedoch bereits mehrfach wegen Diebstahls- und Suchtmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde deshalb auch wiederholt angezeigt. So wurde er etwa bereits am 14.10.2021, im unmittelbaren Vorfeld seiner ersten Asylantragstellung, bei einem gewerbsmäßigen Diebstahl (Paragraph 130, StGB) betreten und angezeigt, wobei die Staatsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren vorläufig von der Verfolgung absah. Am 30.09.2022 wurde der BF neuerlich zur Anzeige gebracht, da er Suchtmittel in einem öffentlichen Verkehrsmittel besessen und konsumiert hatte (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG). Abermals trat die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurück. Schließlich wurde der BF am 05.01.2023, im unmittelbaren Vorfeld seiner Inschubhaftnahme, neuerlich bei einem versuchten Diebstahl (Paragraph 127, StGB) betreten und zur Anzeige gebracht. 1.3.
  12. Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig; er ist in Österreich beruflich nicht verankert, geht lediglich der Schwarzarbeit nach und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 1.3.
  13. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften, hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Während seiner Anhaltung in Schubhaft trat er bereits in Hungerstreik, um sich aus der Anhaltung in Schubhaft freizupressen und stellte rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Auch strafrechtlich trat der BF bereits mehrfach in Erscheinung. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 1.3.
  14. Nachdem der BF am 07.01.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag stellte, fand bereits am 08.01.2023 seine Erstbefragung statt. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2023, dem BF zugestellt am selben Tag zugestellt, wurde dem BF bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren fand am 19.01.2023 statt. Im Rahmen der Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Nunmehr ist beabsichtigt den Akt unmittelbar dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes zu übermitteln. Nach der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist vorgesehen, den verfahrensabschließenden Bescheid zu erlassen. Mit dem Verfahrensabschluss ist aktuell daher innerhalb von nur wenigen Tagen zu rechnen. Der BF wurde bereits von der georgischen Botschaft identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesichert. HRZ werden von der georgischen Botschaft auch ausgestellt und wurde bereits in der Vergangenheit ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeit von 03.02.2022 bis 04.05.2022 ausgestellt, weshalb auch von der neuerlichen Ausstellung eines HRZ ausgegangen werden kann. Aktuell ist jedoch kein neuerliches HRZ notwendig, da der Reisepass des BF sichergestellt werden konnte. Einzelabschiebung und Charterabschiebungen nach Georgien finden regelmäßig statt. Covid-bedingte Einschränkungen bei der Einreise nach Georgien bestehen derzeit nicht. Die Abschiebung des BF innerhalb von der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist dzt. wahrscheinlich.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 17.01.2023 vorgelegten Akten des BFA das Schubhaft- und die Asylverfahren des BF betreffend, durch Einsichtnahme in die im ggstdl. Verfahren zur Beschwerde eingeholten Stellungnahme des BFA vom 17.01.2023, in die Anfragebeantwortungen des BFA zum aktuellen Stand und voraussichtlichen Abschluss des Asylverfahrens sowie zum HRZ-Verfahren und Abschiebung vom 17.01.2023, in den Beschwerdeschriftsatz selbst und in die Stellungnahme des BF vom 19.01.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  16. Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
  17. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus den zuvor genannten Akten des BFA, aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundes-ministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  18. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  19. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den gleichlautenden Angaben des BF in den bisherigen Verfahren (vgl. etwa Erstbefragung vom 16.10.2021, [OZ 7, AS 1f]; Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 [OZ 5, AS 13f]; Erstbefragung vom 08.01.2023 [OZ 5, AS 42f]) und der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses (OZ 16). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 14.12.2011 [OZ 7, AS 67ff]; Zustellnachweis zur Hinterlegung im Akt [OZ 10, AS 145]) sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (Anfragebeantwortung BFA vom 17.01.2023 [OZ 18]; siehe auch die Beweiswürdigung zu Pkt. Pkt. 2.3.3.).2.2.
  20. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den gleichlautenden Angaben des BF in den bisherigen Verfahren vergleiche etwa Erstbefragung vom 16.10.2021, [OZ 7, AS 1f]; Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 [OZ 5, AS 13f]; Erstbefragung vom 08.01.2023 [OZ 5, AS 42f]) und der im Akt einliegenden Kopie des Reisepasses (OZ 16). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftig negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens festzustellen, was sich ebengleich aus den Verwaltungsakten ergibt (Bescheid vom 14.12.2011 [OZ 7, AS 67ff]; Zustellnachweis zur Hinterlegung im Akt [OZ 10, AS 145]) sowie daraus, dass sein zweites Asylverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (Anfragebeantwortung BFA vom 17.01.2023 [OZ 18]; siehe auch die Beweiswürdigung zu Pkt. Pkt. 2.3.3.). 2.2.
  21. Dass der BF seit 06.01.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 06.01.2023 (Schubhaftbescheid + Zustellnachweis [OZ 5, AS 19ff]) sowie aus der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Daraus geht hervor, dass der BF vom 05.01.2023, um 17:35 Uhr bis 06.01.2023, um 15:10 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und mit der Zustellung des Schubhaftbescheides am 06.01.2023, um 15:10 Uhr die Schubhaft in Vollzug gesetzt wurde. 2.2.
  22. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme nicht behauptet. Auch die Einsicht in die aktenkundigen medizinischen Unterlagen (OZ 21) bieten keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF und ergeben sich auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Der BF leidet lt. seinen eigenen Angaben zwar an Hepatitis C (Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 [OZ 5, AS 13f]), doch ist auch dieser Umstand im PAZ bekannt und wird der BF auch medizinisch überwacht (OZ 21). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft, ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO) und belegen auch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen, dass er diese auch erhält (OZ 21).2.2.
  23. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder Stellungnahme nicht behauptet. Auch die Einsicht in die aktenkundigen medizinischen Unterlagen (OZ 21) bieten keine Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF und ergeben sich auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten ließen. Der BF leidet lt. seinen eigenen Angaben zwar an Hepatitis C (Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 [OZ 5, AS 13f]), doch ist auch dieser Umstand im PAZ bekannt und wird der BF auch medizinisch überwacht (OZ 21). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft, ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO) und belegen auch die aktenkundigen medizinischen Unterlagen, dass er diese auch erhält (OZ 21). 2.
  24. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  25. Die Feststellungen, dass der BF in Österreich die Meldevorschriften nicht eingehalten hat, sich seinem Verfahren bereits entzogen hat und untergetaucht ist, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten sowie der Einschau in das Zentrale Melderegister. So verfügte der BF trotz seines damals anhängigen Verfahrens über seinen ersten Asylantrag ab dem 29.10.2021 für etliche Wochen, nämlich bis zu seiner (für die Dauer von rd. einem Jahr bestehenden) Obdachlosmeldung am 20.12.2021 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet (ZMR-Auszug). Durch das BFA war sein Aufenthaltsort nicht weiter feststellbar, weshalb die Entscheidung in seinem Asylverfahren durch Hinterlegung im Akt ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt werden musste (OZ 10, AS 145). Soweit dahingehend in der Beschwerde (OZ 1) vorgebracht wurde, dass dem BF aufgrund seiner rechtlichen Unkenntnis nicht bekannt gewesen sei, dass er seiner Meldeverpflichtung hätte nachkommen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten, insb. auch zu seiner Meldeverpflichtung, bereits im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.10.2021 belehrt wurde (OZ 7, AS 2) und er auch bei der mit Hilfe der BBU abgefassten Verzichtserklärung auf Leistungen aus der Grundversorgung vom 28.10.2021 auf die Notwendigkeit, seiner Meldeverpflichtung binnen 3 Tagen nachzukommen, hingewiesen wurde (OZ 7, AS 43). Nach seiner vorübergehenden Obdachlosenmeldung im Zeitraum vom 20.12.2021 bis zum 22.12.2022 verfügte der BF hernach zudem bis zu seiner Inschubhaftnahme neuerlich über keine Meldeadresse. Aufgrund der nachweislich erfolgten Belehrungen über seine Meldeverpflichtung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF nicht gewusst haben will, dass er sich an jener Adresse melden müsse, an welcher er tatsächlich Unterkunft nahm, daher nicht zu überzeugen. Auch mit dem Einwand, dass der BF von der Abmeldung der Obdachlosenanschrift nichts gewusst haben will, vermag hierbei eine Greifbarkeit für die Behörde nicht zu belegen. Vielmehr ist es dem BF – wie das BFA in der Stellungnahme vom 17.01.2023 (OZ 16) nachvollziehbar darlegt, selbst anzulasten, dass die von der Obdachloseneinrichtung vorgenommene Abmeldung erfolgte, nachdem der BF über mehrere Wochen nicht mehr erschienen war. Soweit in der Stellungnahme des BF vom 19.01.2023 abermals bestritten wurde, sich nicht regelmäßig bei der Betreuungseinrichtung eingefunden zu haben, ist dem auch die polizeiliche Meldung vom 22.12.2022 entgegenzuhalten, aus der hervorgeht, dass der BF auch bei mehrmaliger polizeilicher Nachschau nicht angetroffen werden konnte und laut Informationen der Heimleitung der letzte Kontakt zum BF am 02.02.2022 bestand (OZ 11, AS 234). Insoweit war auch das Vorbringen, dass sich der BF dort regelmäßig eingefunden habe nicht glaubhaft, zumal er, hätte er sich dort tatsächlich eingefunden, jedenfalls auch von der vorgenommenen Abmeldung erfahren hätte und dementsprechend eine neuerliche Anmeldung veranlassen hätte können. Der BF zog es jedoch vor im Unbekannten zu verweilen. 2.3.
  26. Dass gegen den BF eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus der Zusammenschau aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 14.12.2022 (OZ 7, AS 67ff), dem entsprechenden Zustellnachweis (OZ 10, AS 145) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. 2.3.
  27. Die Feststellung, wonach der BF seinen am 07.01.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Asylantrag (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Selbst unter der Annahme, dass der BF erst nach seiner Festnahme am 05.01.2023 und erst im Zuge der in der Folge durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 vom negativen Verfahrensausgang erfahren haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht schon zu diesem Zeitpunkt seinen Folgeantrag hätte stellen sollen. Vielmehr stellte er in Kenntnis der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seinen Folgeantrag erst im nachdem er sich bereits in Schubhaft befand, wodurch ihm seine ausweglose Situation erstmalig verdeutlicht wurde. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Hinzutritt, dass das nunmehr vorgebrachte Fluchtvorbringen (Verfolgung aufgrund der belastenden Aussage als Zeuge eines Verkehrsunfalls), weitestgehend mit seinem dem ersten Asylverfahren zugrundeliegenden Vorbringen ident ist (vgl. dazu Erstbefragung vom 08.01.2023 [OZ 5, AS 44], bei der der BF auch selbst angegeben hat, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben, wie bei seinem ersten Asylantrag; vgl. auch Erstbefragung vom 16.10.2021 [OZ 7, AS 6] zum bisherigen Fluchtvorbringen), sodass davon auszugehen ist, dass sein Vorbringen – mangels geänderten Sachverhalts – bereits vom rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.12.2022 mitumfasst ist. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2023 (OZ 12, AS 41f), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und wurde ihm der faktische Abschiebeschutz im Rahmen der Einvernahme am 19.01.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid auch aberkannt (OZ 30). Auch in seiner Einvernahme am 19.01.2023 wurden vom BF keinen neuen Fluchtgründe genannt (OZ 30). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren (siehe dazu die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.8.) davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird.2.3.
  28. Die Feststellung, wonach der BF seinen am 07.01.2023 im Stande der Schubhaft gestellten zweiten Asylantrag (Folgenantrag), in der missbräuchlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Selbst unter der Annahme, dass der BF erst nach seiner Festnahme am 05.01.2023 und erst im Zuge der in der Folge durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 vom negativen Verfahrensausgang erfahren haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht schon zu diesem Zeitpunkt seinen Folgeantrag hätte stellen sollen. Vielmehr stellte er in Kenntnis der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seinen Folgeantrag erst im nachdem er sich bereits in Schubhaft befand, wodurch ihm seine ausweglose Situation erstmalig verdeutlicht wurde. Für das erkennende Gericht ist somit offenkundig, dass der neuerliche Asylantrag in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF nunmehr greifbaren Abschiebung gestellt wurde. Hinzutritt, dass das nunmehr vorgebrachte Fluchtvorbringen (Verfolgung aufgrund der belastenden Aussage als Zeuge eines Verkehrsunfalls), weitestgehend mit seinem dem ersten Asylverfahren zugrundeliegenden Vorbringen ident ist vergleiche dazu Erstbefragung vom 08.01.2023 [OZ 5, AS 44], bei der der BF auch selbst angegeben hat, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben, wie bei seinem ersten Asylantrag; vergleiche auch Erstbefragung vom 16.10.2021 [OZ 7, AS 6] zum bisherigen Fluchtvorbringen), sodass davon auszugehen ist, dass sein Vorbringen – mangels geänderten Sachverhalts – bereits vom rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 14.12.2022 mitumfasst ist. Dementsprechend wurde dem BF auch mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2023 (OZ 12, AS 41f), bereits mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und wurde ihm der faktische Abschiebeschutz im Rahmen der Einvernahme am 19.01.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid auch aberkannt (OZ 30). Auch in seiner Einvernahme am 19.01.2023 wurden vom BF keinen neuen Fluchtgründe genannt (OZ 30). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass der BF den Folgeantrag in der Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern und ist auch aufgrund der weiteren vom BFA bereits vorgesehen Schritte im Asylverfahren (siehe dazu die Beweiswürdigung zu Pkt. 2.3.8.) davon auszugehen, dass der Folgeantrag des BF in der Folge als nicht zulässig beschieden werden wird. 2.3.
  29. Die Feststellung zum Hungerstreik des BF ergibt sich nachvollziehbar aus der entsprechenden Eintragung in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  30. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Strafregister. Dass der BF jedoch bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist sowie die festgestellten Delikte derentwegen der BF angezeigt wurde, ergeben sich aus der Zusammenschau des Inhalts des Verwaltungsaktes (so etwa polizeiliche Meldung vom 14.10.2021 [OZ 7, AS 25]; Anhalteprotokoll vom 05.01.2023 [OZ 5, AS 6]) und der Einsicht in den im Akt einliegenden kriminalpolizeilichen Aktenindex. 2.3.
  31. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 (OZ 5, AS 13f), den Angaben des BF in seinen Asylverfahren (Erstbefragung vom 16.10.2021, [OZ 7, AS 1f]; Erstbefragung vom 08.01.2023, [OZ 5, AS 42f]) und seinen Angaben in der Beschwerde (OZ 1). Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF schon bei seiner Einvernahme vor dem BFA angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (OZ 5, AS 16), was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Zwar waren ihm gewissen Bekannt- oder Freundschaften zuzubilligen, doch konnte eine nennenswerte Nahebeziehung nicht festgestellt werden. So war ihm im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 06.01.202 noch nicht einmal der vollständige Name jenes Bekannten geläufig, bei welcher er zuletzt über einen längeren Zeitraum (ohne Meldung) gewohnt haben soll (OZ 5, AS 15). Wie zudem aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ersichtlich, hat der BF während seiner bisherigen Anhaltung in Schubhaft kein einziges Mal Besuch von Bekannten oder Freunden erhalten, was ebenso gegen das Bestehen von engen Nahebeziehung spricht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch bei Wahrunterstellung, dass der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Form von engen Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt und in Bezug auf das Vorbringen, wonach der BF neuerlich bei jenem Freund Unterkunft nehmen könne, bei welchem er sich zuletzt aufgehalten habe, im Falle des BF nicht zu überzeugen vermag, zumal ihn auch etwaige Bekanntschaften, insb. auch die Bekanntschaft zu jener Person bei welcher er sich zuletzt aufgehalten hatte, ihn – wie schon gezeigt – auch bisher nicht vom Untertauchen bewahren konnten. Dass der BF beruflich nicht verankert ist und über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF bei der Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023, wonach er schwarz Hilfsarbeiten durchführe (OZ 5, AS 16), aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, woraus sich ergibt, dass der BF keine Grundversorgung mehr bezieht und über nur geringe Barmittel (aktuell rd. EUR 70,--) verfügt. Wenn hierzu ausgeführt wurde, dass der BF seinen Lebensunterhalt wie bisher durch die Unterstützung von Freunden und Familie finanzieren könne, wird damit gleichfalls keine ins Kalkül zu ziehende Integration aufgezeigt, sondern vielmehr bekräftigt, dass es dem BF an jedweder Form an Selbsterhaltungsfähigkeit mangelt und konnten ihn im zur Verfügung stehende Mittel auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten. Soweit in der dbzgl. Beschwerde weiterhin ausgeführt wurde, dass der BF aufgrund des anhängigen Asylverfahren Anspruch auf Grundversorgung besitze, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF diese schon früher bezogen hat, er auf diesen verzichtete und hernach untergetaucht ist. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister und ist auch eine mögliche vorübergehende Unterkunftnahme nicht mit einem gesicherten Wohnsitz gleichzusetzen. 2.3.
  32. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts beim BF, aufgrund seines Gesamtverhaltens, klar gegeben. Wie bereits näher ausgeführt, hat der BF Meldevorschriften nicht eingehalten und sich einem Verfahren bzw. den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Er stellte in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag und hat sich durch Hungerstreik bereits versucht aus seiner Anhaltung in Schubhaft freizupressen, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Auch strafrechtlich ist er bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Auch die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus seinem Vorverhalten sowie aus seinen dbzgl. Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023, wo er erklärte nicht nach Georgien rückkehren zu wollen und darum ersuchte in die Türkei reisen zu können (OZ 5, AS 16). Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  33. Die Feststellungen zur Folgeantragsstellung des BF, zur stattgefundenen Erstbefragung sowie zur erlassenen Verfahrensanordung, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben ergeben sich aus der Zusammenschau der Anfragebeantwortung des BFA vom 17.01.2023 (OZ 18) und dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (Erstbefragung vom 08.01.2023 [OZ 5, AS 44], Verfahrensanordung vom 11.01.2023 [OZ 12, AS 41f], Zustellnachweis zur Verfahrensanordnung [OZ 14, AS 113]). Auch die Feststellungen zu der am 19.01.2023 stattgefundenen Einvernahme des BF, in welcher ihm mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (OZ 30). Die Feststellungen zum weiter vorgesehenen Verfahren ergeben sich nachvollziehbar aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 18.01.2022 (OZ 18). Dass der BF bereits identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert wurde sowie, dass bereits in der Vergangenheit ein HRZ für den BF ausgestellt wurde und mit der neuerlichen Ausstellung zu rechnen ist, ergibt sich aus der Zusammenschau der Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Stelle des BFA vom 17.01.2023 (OZ 17) und dem Akteninhalt (ausgestelltes HRZ [OZ10, AS 207]). Dass aktuell kein neuerliches HRZ benötigt wird, da der Reisepass des BF sichergestellt werden konnte, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des BFA vom 17.01.2023 (OZ 18) und der im Akt einliegenden Reisepasskopie (OZ 16). Die Feststellungen zu den regelmäßig stattfindenden Einzel- und Charterabschiebungen sowie dazu, dass dzt. keine covid-bedingten Einreisebeschränkungen bestehen, ergeben sich aus plausibel aus der unbedenklichen Anfragebeantwortung der für HRZ-Verfahren zuständigen Stelle des BFA vom 17.01.2023 (OZ 17). Die Abschiebung des BF nach Georgien ist daher aktuell wahrscheinlich und ist die voraussichtliche weitere Anhaltedauer aktuell mit nur wenigen weiteren Wochen anzunehmen. 2.3.
  34. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zu Spruchteil A) Schubhaftbescheid und bisherige Anhaltung: 3.1.
  37. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  38. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des

§ 76Abs.

6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.

  1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.01.2023 über den BF die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der im ordentlichen Verfahren erlassene Bescheid wurde, nachdem der BF vom 05.01.2023, um 17:35 Uhr bis 06.01.2023, um 15:10 Uhr, zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde unmittelbar mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an ihn in Vollzug gesetzt. Hierbei ist anzumerken, dass aus dem bloßen Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als ordentlicher Bescheid und nicht im Mandatsverfahren

§ 57

AVG erlassen wurde, obgleich sich der BF nicht längerfristig in Haft befunden hat, nicht geeignet ist einen Rechtsnachteil für den BF zu bewirken und ist der Bescheid alleine deshalb nicht zu beanstanden.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.01.2023 über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der im ordentlichen Verfahren erlassene Bescheid wurde, nachdem der BF vom 05.01.2023, um 17:35 Uhr bis 06.01.2023, um 15:10 Uhr, zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde unmittelbar mit der Zustellung des Schubhaftbescheides an ihn in Vollzug gesetzt. Hierbei ist anzumerken, dass aus dem bloßen Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid als ordentlicher Bescheid und nicht im Mandatsverfahren

Paragraph 57, AVG erlassen wurde, obgleich sich der BF nicht längerfristig in Haft befunden hat, nicht geeignet ist einen Rechtsnachteil für den BF zu bewirken und ist der Bescheid alleine deshalb nicht zu beanstanden. 3.1.5. Aufgrund des am 07.01.203 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 08.01.2023)

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw

GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Aufgrund des am 07.01.203 im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrags wird die Schubhaft gegen den BF aktuell (siehe dazu den begründeten Aktenvermerk des BFA vom 08.01.2023)

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Hierzu ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine solche nach der Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich wäre. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.

  1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
  2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hat sich nicht an Meldevorschriften gehalten, hat sich einem Verfahren bzw. Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht. Während der Anhaltung in Schubhaft stellte der BF in Missbrauchsabsicht einen weiteren Asylantrag und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, um eine Abschiebung zu behindern. Der BF hat sich bereits einem Verfahren, konkret seinem Verfahren über seinen ersten Asylantrag, durch Untertauchen entzogen und hat dadurch an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Zudem ist er seinen Meldeverpflichtungen bereits über mehrere Monate nicht nachgekommen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Weiterhin stellte er einen missbräuchlichen Asylantrag und versuchte sich durch einen Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Der BF hat sich bereits einem Verfahren, konkret seinem Verfahren über seinen ersten Asylantrag, durch Untertauchen entzogen und hat dadurch an der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt. Zudem ist er seinen Meldeverpflichtungen bereits über mehrere Monate nicht nachgekommen und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Weiterhin stellte er einen missbräuchlichen Asylantrag und versuchte sich durch einen Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, wodurch er versucht hat seine Abschiebung zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung bereits behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist daher erfüllt.Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn bestand. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, welcher ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen. Zwar sind dem BF gewisse Freund- und Bekanntschaften zuzugestehen, doch ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seinen Bekannten vom Untertauchen abgehalten würde, zumal der BF dadurch auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten war. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich nach wie vor erfüllt. Sowohl das Vorverhalten (bei welchem sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, er versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen, etc.) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG sowie nunmehr auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine nennenswerte soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden Mittel zu seiner Existenzsicherung. Lediglich über einen gesicherten Wohnsitz verfügt er. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF unterliegt bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestehen nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. 3.1.8. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des BF auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird seit 06.01.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 07.01.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 08.01.2023

§ 76Abs.

6 FPG in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit 06.01.2023 in Schubhaft angehalten. Nachdem er am 07.01.2023 im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wird er aufgrund des ihm zugestellten begründeten Aktenvermerks vom 08.01.2023

Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Schubhaft angehalten. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vorliegen. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Auch unter der Annahme, dass der BF – wie von ihm vorgebracht – erst nach seiner Festnahme und erst im Zuge der in der Folge durchgeführten Einvernahme vor dem BFA vom negativen Verfahrensausgang hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens erfahren haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Folgeantrag hätte stellen sollen. Der BF stellte den Folgeantrag aber erst in Kenntnis der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nachdem er sich bereits in Schubhaft befand und ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst wurde. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass sich sein im Folgeantragsverfahren vorgebrachtes Fluchtvorbringen weitestgehend mit jenem seines ersten Asylverfahren deckt. So gab er auch bei seiner nunmehrigen Erstbefragung zu verstehen, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben. Dem BF wurde auch bereits mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Bei der erfolgten Einvernahme am 19.01.2023 – bei welcher im Übrigen weiterhin kein neues Fluchtvorbringen vom BF erstattet wurden – wurde der faktische Abschiebeschutz vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid zudem auch aufgehoben und bedarf die Aufhebung nun einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. In weiterer Folge ist mit der Erlassung eines zurückweisenden Bescheides zu rechnen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen.Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Folgenantrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vorliegen. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Auch unter der Annahme, dass der BF – wie von ihm vorgebracht – erst nach seiner Festnahme und erst im Zuge der in der Folge durchgeführten Einvernahme vor dem BFA vom negativen Verfahrensausgang hinsichtlich seines ersten Asylverfahrens erfahren haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er im Falle, dass er tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Folgeantrag hätte stellen sollen. Der BF stellte den Folgeantrag aber erst in Kenntnis der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nachdem er sich bereits in Schubhaft befand und ihm seine ausweglose Situation hinsichtlich der für ihn nunmehr greifbaren Abschiebung bewusst wurde. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass sich sein im Folgeantragsverfahren vorgebrachtes Fluchtvorbringen weitestgehend mit jenem seines ersten Asylverfahren deckt. So gab er auch bei seiner nunmehrigen Erstbefragung zu verstehen, immer noch dieselben Fluchtgründe zu haben. Dem BF wurde auch bereits mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Bei der erfolgten Einvernahme am 19.01.2023 – bei welcher im Übrigen weiterhin kein neues Fluchtvorbringen vom BF erstattet wurden – wurde der faktische Abschiebeschutz vom BFA mit mündlich verkündetem Bescheid zudem auch aufgehoben und bedarf die Aufhebung nun einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. In weiterer Folge ist mit der Erlassung eines zurückweisenden Bescheides zu rechnen. Das Gericht sieht – wie schon das BFA – aufgrund der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, als gegeben. Die weitere, auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war und ist daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorliegen. Nachdem er seinen Folgeantrag stellte, wurde – wie ausgeführt – am 08.01.2023 bereits die Erstbefragung des BF vorgenommen. Am 19.01.2023 fand zudem seine Einvernahme im Folgeantragsverfahren statt, in welcher mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Nach der nunmehr unverzüglich zu erfolgenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht ist vorgesehen, den verfahrensabschließenden Bescheid zu erlassen. Mit einem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist daher in Kürze zu rechnen. Verzögerungen in der Sphäre des BFA sind aktuell nicht zu erkennen. Der BF wurde von der georgischen Botschaft identifiziert und wurde bereits einmal für ihn ein HRZ ausgestellt, weshalb auch von der neuerlichen HRZ-Ausstellung auszugehen ist. Aufgrund des nunmehr sichergestellten Reisepasses des BF bedarf es jedoch keines HRZ. Sowohl Einzel- als auch Charterabschiebungen finden regelmäßig statt und bestehen derzeit auch keine covid-bedingten Einreisebeschränkung für Georgien. Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – unmittelbar bevor. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 06.01.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Der Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag des BF steht – wie ausgeführt – unmittelbar bevor. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der (neuerlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der erst seit 06.01.2023 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF nach Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag im Laufe der nachfolgenden Wochen realistisch erscheint und als wahrscheinlich anzusehen ist. 3.1.9. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich der BF bereits einem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, er in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. 3.1.10. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bei welchem der BF seinen Meldeverpflichtungen nicht nachkam, sich der BF bereits einem Verfahren entzog und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat, er in missbräuchlicher Absicht einen weiteren Asylantrag stellte und versuchte sich durch Hungerstreik aus der Anhaltung freizupressen) nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.11. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2. Zu Spruchteil A) – Fortsetzungsausspruch: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 und nunmehr auch Z 5 FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz

§ 76Abs.

6 FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9 und nunmehr auch Ziffer 5, FPG auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Weiters besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts – wie ausgführt – auch kein Zweifel, dass der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Kostenentscheidung:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.5. Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2265627.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.