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{'item': 'W294 1423669-5'}

Obsah (17)Art 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 46§ 53§ 10§ 68§ 13§ 69Art. 3§ 58§ 46a§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2023 GeschäftszahlW294 1423669-5 Spruch, W294 1423669-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Kameruns, reiste am 5.5.2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.5.2011 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zl. 11 04.423-BAG, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.4.2015, Zl. W161 1423669-1/17, statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) zurück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2015, Zl.810442303/1353629/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Schreiben vom 26.05.2015 informierte das Bundesministerium für Inneres die belangte Behörde darüber, dass der BF am 17.06.2015 bei seiner Ausreise nach Nigeria im Besitz eines gültigen kamerunischen Reisepasses war, der am 01.08.2013 in Berlin ausgestellt worden war. Mit Schreiben vom 07.08.2017 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die belangte Behörde über eine Wahrnehmung der Grenzpolizei XXXX , wonach beim BF ein nachweislicher Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Aus betreffenden Ein- und Ausreisestempeln in seinem kamerunischen Reisepass sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle am Flughafen XXXX ersichtlich gewesen, dass er am 27.07.2017 in Kamerun ein- und am 05.08.2017 von dort wieder ausgereist sei. Als Rechtfertigung habe der BF gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass er selbst gar nicht in Kamerun gewesen sei, sondern sein Bruder, welcher ihn gezwungen habe, ihm seinen Reisepass zu überlassen. Kopien des Reisepasses und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel waren der Mitteilung angeschlossen.Mit Schreiben vom 07.08.2017 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich die belangte Behörde über eine Wahrnehmung der Grenzpolizei römisch 40 , wonach beim BF ein nachweislicher Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Aus betreffenden Ein- und Ausreisestempeln in seinem kamerunischen Reisepass sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle am Flughafen römisch 40 ersichtlich gewesen, dass er am 27.07.2017 in Kamerun ein- und am 05.08.2017 von dort wieder ausgereist sei. Als Rechtfertigung habe der BF gegenüber der Grenzpolizei angegeben, dass er selbst gar nicht in Kamerun gewesen sei, sondern sein Bruder, welcher ihn gezwungen habe, ihm seinen Reisepass zu überlassen. Kopien des Reisepasses und der darin ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel waren der Mitteilung angeschlossen. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte ihm nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 25.7.2018, Zl. 810442303-180398564/BMI-BFA_STM_AST_01 den Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung

§ 46

FPG des BF nach Kamerun wurde

§ 52Abs.

9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Asylaberkennungsverfahren gegen den BF ein und erkannte ihm nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 25.7.2018, Zl. 810442303-180398564/BMI-BFA_STM_AST_01 den Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung

Paragraph 46, FPG des BF nach Kamerun wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde belangte Behörde erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 23.8.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 2.6.2021 erfolgte in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2021, I422 1423669-2/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.8.2021, I422 1423669-2/13E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.4.2015, Zahl: 810442303/1353629/BMI-BFA_STM_RD, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, aberkannt.

§ 7Absatz 4 Asyl

G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 21.4.2015, Zahl: 810442303/1353629/BMI-BFA_STM_RD, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.“„

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.“ Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Am 26.1.2022 stellte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Auf die Frage, aus welchem Grund er einen neuerlichen Asylantrag stelle, brachte der BF vor, dass sein Leben in Kamerun in Gefahr sei. Die Situation in Kamerun sei so, dass die Regierung immer nach ihm suche, weil im Jahr 2008 das Militär zu „unserem“ Haus gekommen sei, „sie“ hätten die Schwester des BF angeschossen, seitdem gehe sie mit Krücken. Drei Tage später seien „sie“ zum Haus seines Onkels gegangen und hätten seinen rechten Unterarm entfernt. Die Information, die „sie“ dem BF damit geben haben wollen, sei, dass „sie“ immer noch nach dem BF suchen würden. Am 7.2.2022 fand vor der belangten Behörde die Einvernahme des BF statt. Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem BF

§ 57

keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde wies mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem BF

Paragraph 57, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 21.4.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass aufgrund des Videos auf dem USB-Stick, den der BF vorgelegt habe, bewiesen sei, dass seine Schwester angeschossen worden sei. Weiters werde der BF eine Hotelrechnung vorlegen, aus welcher sich ergebe, dass er nicht in Kamerun, sondern vielmehr in Nigeria aufhältig gewesen sei. Richtig sei daher, dass der BF im Zeitraum zwischen 22.7.2017 bis 7.8.2017 in Nigeria aufhältig gewesen sei. Ferner habe der BF als neue Begründung dargelegt, dass er als Mitglied der SCNC von der Regierung Kameruns verfolgt werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. II. Gegenständliches Verfahrenrömisch zwei. Gegenständliches Verfahren Am 16.9.2022 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der BF zu hinsichtlich seiner Gründe für die Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz an, dass sich die Umstände in seinem Herkunftsland im Hinblick auf die Gefährdungslage geändert hätten. Im Jahr 2018 habe das Militär ihm in seinem Elternhaus gesucht und im Zuge dessen seine Schwester erschossen. Vor ungefähr einem Monat habe das Militär überdies die Wohnung seiner Familie angezündet. Auf die Frage, ob er alle Ausreise-Flucht-oder Verfolgungsgründe genannt habe, replizierte der BF, dass er damals aus seinem Heimatland geflohen sei, da er Aktivist sei und von der Polizei gesucht werde. Er habe gegen die Ungerechtigkeit aufgrund der Bevorzugung des französischsprachigen Teiles in seinem Land demonstriert. Er sei überdies Mitglied eines Vereins, der sich für eine bessere Infrastruktur und ein besseres Wohl in der Bevölkerung einsetze. Im Falle einer Rückkehr habe er vor einer Inhaftierung Angst. Nachgefragt, seit wann ihm die Änderungen der Fluchtgründe bekannt seien, brachte der BF vor, dass das Militär vor einem Monat erneut sein Elternhaus aufgesucht und die Wohnung in Brand gesetzt habe. Am 11.10.2022 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher er zu seinem Gesundheitszustand eingangs anführte, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden und an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden. Hinsichtlich seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz führte er an, dass ihm sein damaliger Rechtsvertreter geraten habe, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Zur Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe bzw. der Probleme, die er in Kamerun gehabt habe und die er bereits im Vorverfahren angegeben habe, etwas geändert habe, erklärte der BF, dass er bereits erwähnt habe, dass seine Schwester vom Militär erschossen worden sei. Diesbezüglich habe er auch Fotos sowie einen USB Stick vorgelegt, was jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Vor zwei Monaten sei seine Mutter bei ihrer Schwester zu Besuch gewesen und in diesem Zeitraum sei ihr Haus in Brand gesetzt worden. Sein Onkel habe ihm telefonisch über diese Geschehnisse informiert. Auf Nachfrage, wieso das Militär das Haus niedergebrannt habe, erwiderte der BF, dass er selbst das Ziel des Militärs sei, weshalb sie ihn nach wie vor zu Hause aufsuchen würden. Befragt, wann er zuletzt in Kamerun gewesen sei, entgegnete der BF, dass er Kamerun im Jahr 2011 verlassen habe und seit 11 Jahren nicht mehr in Kamerun gewesen sei. Neben den geschilderten Problemen habe er keine weiteren Probleme im Herkunftsstaat. Die Frage, ob er Österreich seit der letzten Entscheidung verlassen habe, wurde vom BF verneint. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF ein Schreiben im Rahmen der Asylfolgeantragstellung vorgelegt, in dem ausgeführt wurde, dass er sich nunmehr seit über 10 Jahren in Österreich befinde und ihm bereits im April 2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, da ihm aufgrund seiner politischen Gesinnung im Herkunftsstaat Lebensgefahr drohe. Überdies wurde vom BF ein Schreiben des Southern Cameroon National Council Belgiums sowie eine eidesstattliche Erklärung in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.1.2016 verloren habe (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.1.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, weshalb sich das Parteienbegehren im gegenständlichen Antrag mit dem ersten decke. Soweit er vorbringe, dass das Militär sogar seine Schwester erschossen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er dies bereits im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vorgebracht habe und dieser Umstand auch bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden sei, weshalb dieses Vorbringen somit keine Sachverhaltsänderung darstelle. Abgesehen weise dieses Vorbringen auch einen eklatanten Widerspruch auf, so habe der BF dieses Mal angegeben, dass das Militär seine Schwester erschossen habe, wohingegen er in den beiden Vorverfahren angeführt habe, dass das Militär seine Schwester lediglich angeschossen habe. Bezüglich des vorgelegten Schreibens von „SCNC Belgium“ werde ergänzend angeführt, dass diesem einerseits kein Beweiswert zugesprochen werden könne, weil es in Kopie vorgelegt worden sei und andererseits auch keiner objektiven Quelle zugeordnet werden könne und bezüglich der eidesstattlichen Erklärung seines Freundes werde vollständigkeitshalber angeführt, dass diese Erklärung nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt bzw. Beweismittel zu einem bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalt darzustellen. Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er bereits fast 12 Jahre durchgehend in Österreich aufhältig sei und seine Identität geklärt sei. Er könne jederzeit zu arbeiten beginnen, da er mehrere Arbeitsplatzzusagen habe. Die Erstbehörde habe nicht geprüft, inwieweit sich seine integrativen Lebensumstände seit der letzten Entscheidung geändert hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenDie Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, die er bereits im Erstverfahren angegeben habe, weshalb sich das Parteienbegehren im gegenständlichen Antrag mit dem ersten decke. Soweit er vorbringe, dass das Militär sogar seine Schwester erschossen habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er dies bereits im Rahmen des Aberkennungsverfahrens vorgebracht habe und dieser Umstand auch bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden sei, weshalb dieses Vorbringen somit keine Sachverhaltsänderung darstelle. Abgesehen weise dieses Vorbringen auch einen eklatanten Widerspruch auf, so habe der BF dieses Mal angegeben, dass das Militär seine Schwester erschossen habe, wohingegen er in den beiden Vorverfahren angeführt habe, dass das Militär seine Schwester lediglich angeschossen habe. Bezüglich des vorgelegten Schreibens von „SCNC Belgium“ werde ergänzend angeführt, dass diesem einerseits kein Beweiswert zugesprochen werden könne, weil es in Kopie vorgelegt worden sei und andererseits auch keiner objektiven Quelle zugeordnet werden könne und bezüglich der eidesstattlichen Erklärung seines Freundes werde vollständigkeitshalber angeführt, dass diese Erklärung nicht geeignet sei, einen neuen Sachverhalt bzw. Beweismittel zu einem bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalt darzustellen. , Mit Schriftsatz vom 24.11.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass er bereits fast 12 Jahre durchgehend in Österreich aufhältig sei und seine Identität geklärt sei. Er könne jederzeit zu arbeiten beginnen, da er mehrere Arbeitsplatzzusagen habe. Die Erstbehörde habe nicht geprüft, inwieweit sich seine integrativen Lebensumstände seit der letzten Entscheidung geändert hätten. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen 1.1 Zur Person des BF Der BF ist Staatsangehöriger von Kamerun und gehört der Religionszugehörigkeit der Baptisten an. Er ist arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er hat in seinem Herkunftsstaat knapp 13 Jahre die Schule besucht und einen Mittelschulabschluss erworben. Im Anschluss hat er bei seinem Onkel Berufserfahrung als Zimmermann gesammelt und zuletzt vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als Betreiber eines Schreibwarengeschäfts bestritten. Die gesamte Kernfamilie des BF, insbesondere seine Mutter, seine Ehefrau und die gemeinsame volljährige Tochter, eine weitere volljährige Tochter und deren Kindesmutter, zwei Schwestern, zwei Brüder und ein Onkel leben in Kamerun. Seine Ehefrau lebt mit der gemeinsamen volljährigen Tochter in der Millionenstadt Douala in der Region Littoral. Der BF steht beinahe täglich über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt zu Angehörigen in seinem Herkunftsstaat, insbesondere zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Seit Mai 2011 hält sich der BF im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte und er lebt in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Der BF ist strafgerichtlich nicht unbescholten.
  2. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX vom 8.1.2016 wegen § 165 Abs. 1 StGB § 12
  3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  4. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 vom 8.1.2016 wegen Paragraph 165, Absatz eins, StGB Paragraph 12,
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  6. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX vom 4.6.2019 wegen § 207 a Abs. 1 Z 2 StGB § 207 a Abs. 3
  7. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  8. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 vom 4.6.2019 wegen Paragraph 207, a Absatz eins, Ziffer 2, StGB Paragraph 207, a Absatz 3,
  9. Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.2 Zu den Fluchtgründen des BF Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der BF konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E, kein neues individuelles Fluchtvorbringen erstatten, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Der BF konnte seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E nicht glaubhaft belegen, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, dass ihm in Kamerun aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Mit dem Vorbringen des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass ihn das Militär des Herkunftsstaates nach wie vor bedrohe, bezieht sich der BF (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2021 sowie im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind. Der BF begründete seinen gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche bereits in seinen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden ist und machte keinen – seit rechtskräftigem Abschluss seiner vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz – neu entstandenen Sachverhalt geltend. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Es kann also nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Auch hat sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF in Bezug auf die bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert.1.3 Zur maßgeblichen Situation in KamerunAuch hat sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF in Bezug auf die bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert., 1.3 Zur maßgeblichen Situation in Kamerun COVID-19 Derzeit sind die Grenzen Kameruns

Weisung des Staatspräsidenten aufgrund der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen; zudem ist ein negativer COVID19-Test, der nicht älter als drei Tage bei Einreise sein darf, erforderlich (AA 17.8.2020; vgl. FD 12.4.2021), auch für Kleinkinder (FD 12.4.2021); danach muss eine 14-tägige Selbstquarantäne zu Hause absolviert werden (BMEIA 12.4.2021). Aktuell wird das Land von einer zweiten Welle getroffen (BAMF 12.4.2021).Derzeit sind die Grenzen Kameruns

Weisung des Staatspräsidenten aufgrund der Covid-19-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen; zudem ist ein negativer COVID19-Test, der nicht älter als drei Tage bei Einreise sein darf, erforderlich (AA 17.8.2020; vergleiche FD 12.4.2021), auch für Kleinkinder (FD 12.4.2021); danach muss eine 14-tägige Selbstquarantäne zu Hause absolviert werden (BMEIA 12.4.2021). Aktuell wird das Land von einer zweiten Welle getroffen (BAMF 12.4.2021). Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern (AA 12.4.2021; vgl. FD 12.4.2021). Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet (AA 12.4.2021; vgl. BMEIA 12.4.2021). Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft (AA 12.4.2021).Kamerun hat seine Landesgrenzen geschlossen. Die Einreise per Flugzeug, Schiff oder Fahrzeug ist nur sehr eingeschränkt möglich. Ausnahmen bestehen für die Einfuhr von Versorgungsgütern (AA 12.4.2021; vergleiche FD 12.4.2021). Die Einreise nach Kamerun ist derzeit nur kamerunischen Staatsangehörigen und Ausländern mit bestehendem Daueraufenthaltsrecht („Carte de Séjour“) gestattet (AA 12.4.2021; vergleiche BMEIA 12.4.2021). Kamerun ist weiterhin als Risikogebiet eingestuft (AA 12.4.2021). Da die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in Kamerun sehr begrenzt sind, ist es unerlässlich, die Präventivmassnahmen genauestens zu respektieren: Versammlungsorte sollten vermieden werden (FD 12.4.2021). Am 11.4.2021 erhielt Kamerun die erste Lieferung von 200.000 Impfstoffdosen, die landesweit verteilt werden (BAMF 12.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (12.4.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.4.2021- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (12.4.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise , (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.4.2021 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (12.4.2021): Briefing Notes, Kamerun, COVID-19-Pandemie, Zugriff 16.4.2021 - BMEIA - Bundesministerium Europäosche und internationale Angelegenheiten (12.4.2021): Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.4.2021 - FD - France Diplomatie (12.4.2021): Dernière minute, Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19 (01/02/2021), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/, Zugriff 12.4.

  1. Sicherheitslage- FD - France Diplomatie (12.4.2021): Dernière minute, Infection pulmonaire – Coronavirus Covid-19 (01/02/2021), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/, Zugriff 12.4.2021,
  2. Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage ist durch zunehmende Gewaltkriminalität, vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen, gekennzeichnet (GIZ 12.2020a). Der Konflikt zwischen Sicherheitskräften auf der einen Seite und den Separatisten im anglophonen Nordwesten und Südwesten Kameruns auf der anderen Seite hat sich weiterhin verschärft, was zu zahlreichen Toten und Vertreibungen geführt hat (FH 3.4.2020). Im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen. In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). In der Region Südwest wurde der Bürgermeister der Stadt Mamfe, Ashu Prisley Ojong am 10.5.2020, im Zuge eines Anschlages getötet. Laut Angaben des staatlichen Rundfunks (CRTV), wurde der Autokonvoi des Bürgermeisters von bewaffneten anglophonen Separatisten angegriffen. Reuters berichtete unter Berufung auf einen hohen Militär aus der Region, dass bei dem Anschlag auch zwei Soldaten getötet worden sein sollen. Ojong war am 25.2.2020 als Kandidat der Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) zum Bürgermeister von Mamfe gewählt worden. Er ist einer der ersten höherrangigen gewählten Vertreter des Staates, der im Rahmen des in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest andauernden Konflikts zwischen der Armee und den bewaffneten Milizen der Separatisten getötet worden ist (BAMF 11.5.2020). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vgl. EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vgl. FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch, einschließlich der Subregion des Tschadsees und im ganzen Land besteht das Risiko von Anschlägen durch terroristische Gruppierungen (EDA 29.3.2021). Im Jahr 2020, nahmen die Angriffe und Überfälle der islamistischen bewaffneten Gruppe Boko Haram in der Region Extrême-Nord zu, mit fast täglichen Tötungen, Entführungen, Diebstählen und Zerstörung von Eigentum (HRW 13.1.2021; vergleiche EDA 29.3.2021; FCO 29.3.2021). Die Boko Haram Kämpfer sind auch weiterhin im Grenzgebiet zu Nigeria aktiv (EDA 29.3.2021; vergleiche FCO 29.3.2021), vor allem in der Region Extrême-Nord, wie auch die Terrororganisation Islamic State West Africa (ISWA) (FCO 29.3.2021). In den Regionen Nord und Extrême-Nord haben wiederholte Anschläge Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Im April 2020 kam es in der Region Extrême-Nord zu zwei Selbstmordanschlägen mit Todesopfern. Es wird bei beiden Anschlägen davon ausgegangen, dass die Täter der islamistischen Terrororganisation Boko Haram angehörten (BAMF 20.4.2020). Am 10.6.2020 wurde nach Zusammenstößen zwischen Regierungssoldaten und Separatisten eine Granate in den Hof des Distriktkrankenhauses in Bali in der Nord-West-Region gefeuert, was zum Tod eines Herzpatienten führte. Mindestens vier weitere Personen wurden verletzt. Am 30.6.2020 beschädigten Sicherheitskräfte in der Nord-West-Region eine Gesundheitseinrichtung und verhafteten am 6.7.2020 willkürlich sieben Mitarbeiter des Gesundheitswesens in der Süd-West-Region, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit Separatisten (HRW 13.1.2021). In der Nacht vom 1.8.2020 zum 2.8.2020 attackierten laut Angaben des Bezirksbürgermeisters im Norden Kameruns Bewaffnete das Lager für Binnenflüchtlinge beim Dorf Nguetchewe (Mayo Tsanaga Division, Region Extrême-Nord). Zwischen 15 und 18 Menschen wurden dabei getötet sowie mehrere verletzt. Für den Angriff wird die in der Gegend aktive dschihadistische Terrororganisation Islamic State West Africa Province (ISWA) verantwortlich gemacht (BAMF 3.8.2020). Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vgl. BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021)Aufgrund der angespannten Sicherheitslage in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest (AA 29.3.2021; vergleiche BMEIA 29.3.2021; EDA 29.3.2021), kommt es immer wieder zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte dauern in beiden Regionen an und haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 29.3.2021). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 29.3.2021) Die prekäre Sicherheitslage in der Zentralafrikanischen Republik wirkt sich auch auf das Grenzgebiet zu Kamerun aus. Es besteht ein hohes Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie die Gefahr von Entführungen zwecks Lösegelderpressung (EDA 29.3.2021). Zudem muss aufgrund der allgemein sehr schwierigen Lebensbedingungen der Bevölkerung mit Straßenprotesten gerechnet werden. Ausschreitungen und gewalttätige Zusammenstöße kommen vor. Zum Beispiel sind Ende Jänner 2019 bei politischen Protesten in Douala mehrere Personen durch Schüsse verletzt worden (EDA 29.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deuschland] (29.3.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 29.3.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.5.2020): Briefing Notes, Kamerun, Mamfe: Bürgermeister von Separatisten getötet, Zugriff 10.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.4.2020): Briefing Notes, Kamerun, Boko Haram: Anschläge in Nordkamerun, Zugriff 10.11.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.8.2020): Briefing Notes, Kamerun, ISWAP: Angriff auf Flüchtlingslager, Zugriff 10.11.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (29.3.2021): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 29.3.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.3.2021): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/kamerun/reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 29.3.2021 - FCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (29.3.2021): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 29.3.2021 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom House: Freedom in the World 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 10.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 29.3.2021 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 29.3.
  3. NGOs und Menschenrechtsaktivisten- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 29.3.2021,
  4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 17.8.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 17.8.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetze, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 30.3.2021). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher entscheiden sich die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 17.8.2020). Organisationen, die sich für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen, wurden auch schon von Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommen: Mitglieder der NGO AJO, die sich für Prostituierte und Angehörige sexueller Minderheiten engagiert, wurden wegen Homosexualität verhaftet und eine Woche festgehalten, bevor die Anklage wieder fallen gelassen wurde. Die Regierung hat auch die Arbeit internationaler NGOs eingeschränkt; im April 2019 verweigerte sie einem HRW-Rechercheur die Einreise ins Land (FH 4.3.2020). Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 17.8.2020). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 17.8.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 30.3.2021).Internationale Menschenrechtsbeobachter können weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (AA 17.8.2020). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 17.8.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regierung kritisierte die Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 17.8.2020). Im Jahr 2010 hat sich mithilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte, insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020),https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030844.html, Zugriff 5.8.2020 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.
  5. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021,
  6. Allgemeine Menschenrechtslage Bewaffnete Gruppen und Regierungstruppen begingen im Jahr 2020 weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter außergerichtliche oder summarische Hinrichtungen und Massentötungen in den anglophonen Regionen Kameruns (HRW 13.1.2021). Im Verlauf eines seit Ende 2016 andauernden regionalen Konfliktes zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten separatistischen bzw. kriminellen Gruppierungen hat sich die Menschenrechtslage in den beiden anglophonen Regionen Kameruns South West und North West weiter verschlechtert. Die Situation in der Region Extrême Nord ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Der nationale Dialog (Grand Dialogue National) hat bisher keine konkreten Lösungsmöglichkeiten für die dem Konflikt zugrundeliegenden Probleme (historisch, ethnisch, sprachlich, gesellschaftspolitisch, wirtschaftlich) hervorgebracht. Die Regierung strebt weiterhin eine rein militärische Lösung an. Ein Hauptproblem des Landes ist ein korruptes, unterfinanziertes und ineffizientes Justizsystem (AA 17.8.2020). Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

(1948), der Charta der Vereinten Nationen
(1945)und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker
(1981). Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: ● Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966, ratifiziert 1971); ● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966, ratifiziert 1984); ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966, ratifiziert 1984); ● Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979, ratifiziert 1994); und Fakultativprotokoll (ratifiziert 2005); ● Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989, ratifiziert 1993); ● Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (1984, ratifiziert 1986); (AA 17.8.2020). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 31.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043533.html, Zugriff 30.3.2021 - USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.
  1. Grundversorgung und Wirtschaft- USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Cameroon, https://www.ecoi.net/en/document/2048145.html, Zugriff 15.4.2021,
  2. Grundversorgung und Wirtschaft Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 12.2020b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings besteht ein Verteilungsproblem, das insbesondere in den drei nördlichen Provinzen zu Lebensmittelengpässen führt. Nach dem im September 2018 von UNICEF herausgegebenen Humanitarian Situation Report waren über 3,26 Mio. Kameruner, davon 1,81 Mio. Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 17.8.2020). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 17.8.2020). Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vgl. USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c).Die Caisse Nationale de la Prévoyance Sociale (CNPS) finanziert ihre Leistungen wie Rentenzahlung, Verletztengeld, Invalidenrente aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen. Die Mehrheit der Kameruner hat zu dieser öffentlichen Sozialversicherung keinen Zugang, weil viele entweder ohne Arbeitsvertrag, auf selbstständiger Basis und im informellen Sektor arbeiten oder arbeitslos sind (GIZ 12.2020c; vergleiche USSSA 9.2019). Zudem herrscht allgemein großes Misstrauen, ob man, trotz regelmäßiger Beitragszahlung, wirklich im Alter oder in einer Notlage von einer Leistung profitieren wird. Arbeitslosen- und Krankenversicherungsleistungen sowie Krankengeld werden von der CNPS nicht übernommen. Staatsbeamte dagegen sind über ihren Arbeitgeber versichert. Für sie existiert sogar eine staatliche Krankenversicherung; allerdings gibt es auch hier Probleme, sobald Gelder ausgezahlt werden sollen (GIZ 12.2020c). Das BIP (Bruttoinlandsprodukt) liegt bei circa 1.657 US-Dollar pro Kopf (WKO 2.2021). 20% der Kameruner müssen mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (12,7), die Lebenserwartung (58,9) oder die Müttersterblichkeit (596 Sterbefälle auf 100.000 Geburten) bestehen große regionale Unterschiede. Bei der aktuellen
(2019)statistischen Fortschreibung der Human Development Indizes und Indikatoren erreicht Kamerun beim Gender Inequality Index Rang 141 von 160, beim HDI-Ranking 150 von 189 (GIZ 12.2020b). Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die Wirtschaft Kameruns aus. Aufgrund der Außenfinanzierung staatlicher Infrastrukturgroßprojekte steigt die Außenverschuldung stark an (GIZ 12.2020b) und beträgt Stand 2021 45% des BIP (WKO 2.2021). Die Wirtschaftstrends in Kamerun wurden, vor der COVID-19-Pandemie, als mäßig gut eingeschätzt. Beklagt wird das investitionsfeindliche Geschäftsklima (GIZ 12.2020b). Trotz der, im Vergleich zu anderen zentralafrikanischen Ländern, hohen Infektionsrate betreffend COVID-19 in Kamerun, werden vorerst keine massiven wirtschaftlichen Einbrüchen erwartet. Man rechnet mit einem um 3 %verminderten Wirtschaftswachstum, damit blieben die Konjunkturdaten noch im positiven Bereich von 1-2 % (GIZ 12.2020b). Der Primärsektor (ca. 23% v. GDP) wird aktuell vor allem von der Subsistenzlandwirtschaft und weniger von den traditionellen Export-"cash crops" stimuliert. Die Verwendung ertragreicherer Sorten und der Ausbau der Infrastruktur und, als Folge davon, ein stärkerer Binnenhandel, auch in die Nachbarländer, trugen zu diesem Wachstumserfolg bei (GIZ 12.2020b). Im industriellen Sektor (ca. 28% des BIP) schnitten vor allem lebensmittelverarbeitende Betriebe und der Baubereich aufgrund von staatlich geförderten Infrastrukturmaßnahmen gut ab, ebenso die Rohstoffindustrie. Allerdings stellt die Energieknappheit weiterhin die größte Bremse der Wirtschaftsentwicklung dar. Zwar ist Kamerun nicht so stark vom Erdöl abhängig wie andere afrikanische Ölexporteure, trotzdem wirkt sich der Ölpreiseinbruch auch auf die kamerunische Wirtschaft aus (GIZ 12.2020b). Im Dienstleistungsbereich (ca. 50% des BIP) boomten Telekommunikationsbranche, Transportwesen und Finanzdienstleistungen (GIZ 12.2020b). Der informelle Sektor Kameruns erwirtschaftet mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50%) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen, einen Lebensunterhalt zu verdienen. 75% der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 12.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Kamerun - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 16.4.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): Kamerun – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 16.4.2021 - USSSA - United States Social Security Administration [USA] (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Cameroon, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/cameroon.pdf, Zugriff 8.9.2020 - WKO - Wirtschaftskammer [Österreich] (2.2021): Länderprofil Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf, Zugriff 16.4.
  1. Medizinische Versorgung- WKO - Wirtschaftskammer [Österreich] (2.2021): Länderprofil Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf, Zugriff 16.4.2021,
  2. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Douala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard. In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien, die generell vom Patienten selbst beschafft werden müssen. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (AA 16.4.2021). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 17.8.2020). Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Es herrscht Ärztemangel und die wenigen verfügbaren Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder. Auch unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind Missstände, welche die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 12.2020c). Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 12.2020c; vgl. AA 17.8.2020). Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 17.8.2020).Nur wenige Kameruner sind krankenversichert, nichtsdestotrotz gibt es Bewegung auf dem Gebiet der Krankenversicherung; es existieren die unterschiedlichsten Modelle (GIZ 12.2020c; vergleiche AA 17.8.2020). Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 17.8.2020). Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich das Süd-Nord- bzw. das Stadt-Land-Gefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Insbesondere HIV-Kranke sind nach wie vor Opfer von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung. Seit einem großen Cholera-Ausbruch im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit ist Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 10.2020c). Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen (AA 17.8.2020) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten ist insofern problematisch, da Medikamente ohne französischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen (AA 17.8.2020). Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen derzeit vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wieder. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist enorm hoch. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, werden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Es muss befürchtet werden, dass die Kosten für die Pandemiebekämpfung zu Lasten der Bekämpfung anderer Krankheiten und insbesondere der Vorsorge (Impfungen) geht (AA 17.8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.4.2021): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874#content_5, Zugriff 16.4.2021 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 3.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): Kamerun – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 16.4.
  3. Rückkehr- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): Kamerun – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 16.4.2021,
  4. Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den anglophonen Regionen vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht (AA 17.8.2020). Das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) unterstützt Rückkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen) (AA 17.8.2020; vgl. GIZ o.D.). Daneben werden Rückkehrerinnen und Rückkehrer durch gemeinsame Projekte der EU-IOM unterstützt (u. a. Selbsthilfegruppen) (AA 17.8.2020; vgl. IOM o.D.)Das Programm Rückkehrende Fachkräfte (PRF) von CIM (Centrum für Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ gehörend) unterstützt Rückkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplementären Gehaltszahlungen) (AA 17.8.2020; vergleiche GIZ o.D.). Daneben werden Rückkehrerinnen und Rückkehrer durch gemeinsame Projekte der EU-IOM unterstützt (u. a. Selbsthilfegruppen) (AA 17.8.2020; vergleiche IOM o.D.) Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 18.3.2021 alle Land-, See- und Luftgrenzen bis auf weiteres geschlossen. Inzwischen wurde vielen Fluggesellschaften eine eingeschränkte Erlaubnis zur Wiederaufnahme von Flügen erteilt, doch offiziell sind die Grenzen nach wie vor geschlossen (USEMB 9.4.2021). Staatsbürger Kameruns dürfen einreisen (IATA 16.4.2021). Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht älter als drei Tage vor Ankunft ist keine Quarantäne verpflichtend (USEMB 9.4.2021; vgl. IATA 16.4.2021). Fluggäste mit einem positiven COVID-19-Testergebnis werden je nach Symptomen nach Hause oder in eine staatliche Einrichtung auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USEMB 9.4.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 18.3.2021 alle Land-, See- und Luftgrenzen bis auf weiteres geschlossen. Inzwischen wurde vielen Fluggesellschaften eine eingeschränkte Erlaubnis zur Wiederaufnahme von Flügen erteilt, doch offiziell sind die Grenzen nach wie vor geschlossen (USEMB 9.4.2021). Staatsbürger Kameruns dürfen einreisen (IATA 16.4.2021). Bei Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht älter als drei Tage vor Ankunft ist keine Quarantäne verpflichtend (USEMB 9.4.2021; vergleiche IATA 16.4.2021). Fluggäste mit einem positiven COVID-19-Testergebnis werden je nach Symptomen nach Hause oder in eine staatliche Einrichtung auf eigene Kosten in Quarantäne verbracht (USEMB 9.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun (Stand: Juli 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2037145/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Republik_Kamerun_%28Stand_Juli_2020%29%2C_17.08.2020.pdf, Zugriff 5.11.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (o.D.): Programm Migration & Diaspora, https://www.giz.de/de/weltweit/78803.html, Zugriff 8.9.2020 - IATA - International Air Transport Association (16.4.2021): COVID-19 Travel Regulations Map* (powered by Timatic) - 6 April 2021 11:15:08 UTC – Cameroon, https://www.iatatravelcentre.com/world.php, Zugriff 16.4.2021 - IOM - International Organization for Migration (o.D.): About the EU-IOM Joint Initiative, https://migrationjointinitiative.org/about-eu-iom-joint-initiative, Zugriff 8.9.2020 - USEMB - United States Embassy in Cameroon [USA] (9.4.2021): COVID-19 Information for Cameroon, https://cm.usembassy.gov/covid-19-information/, Zugriff 16.4.2021
  5. Beweiswürdigung Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den vorangegangen Verfahren des BF auf internationalen Schutz ergeben sich zur Gänze aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E. Die Feststellung, wonach in Bezug auf die allgemeine Situation des Herkunftsstaates des BF in Bezug auf die bereits in den Vorverfahren, insbesondere dem zuletzt abgeschlossenen Verfahren, behandelten maßgeblichen Erwägungen keine wesentliche Änderung eingetreten ist, beruht auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen – dem BF somit bekannten – ausgewogenen Länderberichten zur Lage in Kamerun. Auch dem BVwG liegen keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die auf eine andere Lage im Herkunftsstaat des BF hindeuten könnten. Eine Feststellung, wonach dieser bei Rückkehr nach Kamerun aufgrund der dortigen allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte sohin nicht getroffen werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des BF gründen auf seinen unbedenklichen Angaben vor dem BFA und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.8.2021, I422 1423669-2/13E sowie vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der BF gesund ist und welcher im Beschwerdeschriftsatz auch nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten worden ist. Dem BF wurde im Rahmen seiner Einvernahmen ausreichend Möglichkeit gegeben, seine persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geltend zu machen. Hinsichtlich der von ihm vor dem BFA neu vorgelegten Unterlagen (Schreiben des SCNC Belgium sowie einer eidesstattlichen Erklärung seines Freundes) ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um neu hervorgekommene Beweismittel handelt, die den Sachverhalt des ersten Verfahrens betreffen. Neu hervorgekommene Beweismittel sind jedoch nicht in einem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, sondern in einem Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens geltend zu machen. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  6. Rechtliche BeurteilungDie Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht auch kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.,
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.3 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.3.3 Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH

  1. 09.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  2. 09.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen („novae causae supervenientes“; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen „nova reperta“; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen („novae causae supervenientes“; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen „nova reperta“; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identischem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100).Zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 – kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls sie festgestellt werden kann – zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.02.2000, 99/20/0173; 19.07.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 04.05.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 07.06.2000, 99/01/0321; 21.09.2000, 98/20/0564; 20.03.2003, 99/20/0480; 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.03.2005, 2003/20/0468; 30.06.2005, 2005/18/0197; 26.07.2005, 2005/20/0226; 29.09.2005, 2005/20/0365; 25.04.2007, 2004/20/0100). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 7.6.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.6.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.6.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 8.9.1977, 2609/76). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen „glaubhaften Kern“ zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. „Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit“ (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.06.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.04.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). Wenn der BF im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.9.2022 und seiner Einvernahme und vor dem BFA am 11.10.2022 zur Begründung seines insgesamt dritten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich die bereits im Vorverfahren (rechtkräftiger Abschluss des zweiten Asylverfahrens des BF am 16.6.2022) als unglaubhaft erkannte Behauptung der Verfolgung aufgrund seiner regimekritisch-oppositionellen Meinung und der Teilnahme an mehreren Demonstrationen im Bundesgebiet aufrecht hält und diese Behauptung nunmehr neuerlich bekräftigt, liegt somit in casu kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen eines nach wie vor bestehenden Sachverhaltes behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Die nunmehr ins Treffen geführten Umstände brachte der BF bereits in seinem Vorverfahren in Österreich vor. Richtigerweise wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass der BF das Vorbringen, wonach seine Schwester vom Militär angeschossen worden sei, bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 2.6.2021 erwähnte. Es liegt somit insgesamt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird hiermit ein Fortbestehen und Weiterwirken eines Sachverhaltes bekräftigt, der bereits in Vorverfahren geltend gemacht wurde. Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, die eine Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz ermöglichen, sondern lediglich in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG Berücksichtigung finden könnten. Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, die eine Rechtskraftdurchbrechung im Rahmen der Zulässigkeit des dritten Antrags auf internationalen Schutz ermöglichen, sondern lediglich in den engen Grenzen einer Wiederaufnahme

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG Berücksichtigung finden könnten. Die BF stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag (und wäre ein solcher nunmehr wegen des Ablaufs der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund

§ 69Abs. 2 AVG nicht mehr zulässig). Eine Pflicht zur Umdeutung eines (Folge-)

Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. VwGH vom 13.9.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.3.2007, 2006/07/0012). Dass dem BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren eine Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht.Die BF stellte im vorliegenden Fall keinen Wiederaufnahmeantrag (und wäre ein solcher nunmehr wegen des Ablaufs der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung von dem Wiederaufnahmegrund

Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht mehr zulässig). Eine Pflicht zur Umdeutung eines (Folge-)Antrags auf internationalen Schutz in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht nicht und auf die amtswegige Wiederaufnahme eines Verfahrens steht niemandem ein Rechtsanspruch zu vergleiche VwGH vom 13.9.2016, Ra 2015/01/0256; vom 27.3.2007, 2006/07/0012). Dass dem BF aus den behaupteten Ereignissen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren eine Gefahr erwachsen wäre, ist nicht ersichtlich und wurde nicht substantiiert vorgebracht. Eine neuerliche Sachentscheidung ist auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes nur bei einer solchen Änderung des Sachverhalts geboten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E, rechtskräftig am 16.6.2022, wurde hinsichtlich des BF die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache und die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestätigt, weshalb die diesbezügliche, etwas mehr als ein halbes Jahr alte Entscheidung - nach wie vor - als aktuell angesehen werden kann.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E, rechtskräftig am 16.6.2022, wurde hinsichtlich des BF die vom BFA ausgesprochene Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache und die Nichterteilung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen bestätigt, weshalb die diesbezügliche, etwas mehr als ein halbes Jahr alte Entscheidung - nach wie vor - als aktuell angesehen werden kann. Es sind auch nunmehr keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF nach Kamerun zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Kamerun keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Art. 3

EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Es sind auch nunmehr keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach die Rückführung des BF nach Kamerun zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK im Sinne des subsidiären Schutzes mit sich brächte. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Kamerun keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung

Artikel 3

, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz nicht wesentlich geändert – und vor allem nicht verschlechtert – hat. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF ist arbeitsfähig und wird es ihm aufgrund seiner Arbeitserfahrung daher, möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Des Weiteren verfügt der BF im Herkunftsstaat über ein familiäres Netzwerk, welches ihm zumindest in der Anfangsphase hinsichtlich Unterbringung und Versorgung Unterstützung bieten kann, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in keine aussichtslose Lage geraten wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits mit den Erkenntnissen vom 14.6.2022, W123 1423669-3/3E sowie vom 9.8.2021, I422 1423669-2/13E Feststellungen getroffen und eine umfassende Gesamtabwägung durchgeführt, weshalb aufgrund der immer noch währenden, hohen Aktualität dieser Erkenntnisse, darauf zu verweisen ist. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist - als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu Recht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit abzuweisen. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III.):Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist aufgrund der aufrechten Asylaberkennung und den zurückweisenden Entscheidungen seiner beiden Folgeanträge, damit der Nichtzulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Lediglich ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach § 13 Abs. 1 AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (nach Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist aufgrund der aufrechten Asylaberkennung und den zurückweisenden Entscheidungen seiner beiden Folgeanträge, damit der Nichtzulassung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet, unrechtmäßig. Lediglich ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (nach Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der BF befindet sich seit 2011, mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit 2011, mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Der BF ist als Staatsangehöriger von Kamerun kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 ist somit abzuweisen.Der BF ist als Staatsangehöriger von Kamerun kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 ist somit abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsrecht“ betitelte § 13 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht“ betitelte Paragraph 13, AsylG lautet: „§ 13.

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.„§ 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.

(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“

§ 2Abs. 3 Asyl

G ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er:

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er:

  1. „wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.“ Der BF wurde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrfach wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem Landesgericht verurteilt (vgl. die rechtskräftigen Urteile vom vom 8.1.2016 wegen § 165 Abs. 1 StGB § 12
  3. Fall StGB und vom 4.6.2019 wegen § 207 a Abs. 1 Z 2 StGB § 207 a Abs. 3
  4. Satz StGB), womit der BF die Tatbestandsvoraussetzungen iSd §§ 13 Abs. 2 iVm 2 Abs. 3 Z 1 AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, wenn diese die Aberkennung des Aufenthaltsrechtes des BF bestimmte.Der BF wurde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrfach wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung von einem Landesgericht verurteilt vergleiche die rechtskräftigen Urteile vom vom 8.1.2016 wegen Paragraph 165, Absatz eins, StGB Paragraph 12,
  5. Fall StGB und vom 4.6.2019 wegen Paragraph 207, a Absatz eins, Ziffer 2, StGB Paragraph 207, a Absatz 3,
  6. Satz StGB), womit der BF die Tatbestandsvoraussetzungen iSd Paragraphen 13, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 3, Ziffer eins, AsylG im gegenständlichen Fall erfüllt, weshalb der belangten Behörde nicht entgegenzutreten war, wenn diese die Aberkennung des Aufenthaltsrechtes des BF bestimmte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz –

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).Es konnte daher – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche auch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.1423669.5.00

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