Obsah (23)
Art. 133Art. 28§ 5Artikel 18§ 61§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 16§ 76§ 22a§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlG304 2264020-1 SpruchG304 2264020-1/14E, G304 2264020-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2022 MÜNDLICH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.10.2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.10.2022 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Der BF erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.12.2022, gegen die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde. Das Beschwerdevorbringen hat folgenden Wortlaut: „1 Obiggenannter hat uns mit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde beauftragt.2 Bekannt ist uns nur, dass Obiggenannter seit sechs Wochen in Haft sitzt.3 Das BFA gibt keinerlei Auskünfte zu dieser Haft ab, und möchte auch nach sechs Tagen Wartezeit noch immer nicht den Schubhaftbescheid an uns schicken.4 Warum die Schubhaft verhängt wurde, ist nicht verständlich. Der BF hat ständige Unterstützung von seiner Familie in England und es besteht keine Fluchtgefahr.5 Ich stelle somit den„1 Obiggenannter hat uns mit der Einbringung der Schubhaftbeschwerde beauftragt., 2 Bekannt ist uns nur, dass Obiggenannter seit sechs Wochen in Haft sitzt., 3 Das BFA gibt keinerlei Auskünfte zu dieser Haft ab, und möchte auch nach sechs Tagen Wartezeit noch immer nicht den Schubhaftbescheid an uns schicken., 4 Warum die Schubhaft verhängt wurde, ist nicht verständlich. Der BF hat ständige Unterstützung von seiner Familie in England und es besteht keine Fluchtgefahr., 5 Ich stelle somit den Antrag 6 das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und ● Die Schubhaft und den Schubhaftbescheid (sofern einen solchen gibt) für rechtswidrig zu erklären, ● Gestellt wird auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines gesetzlichen Vertreters.“
- Mit Beschwerdevorlage-Schreiben des BFA vom 13.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum „Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten“ zu verpflichten.
- Am 16.12.2022 wurde mit dem BF, seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt und in dieser Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom 21.12.2022 stellte der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der BF ist irakischer Staatsangehöriger. Die Muttersprache des BF ist Kurdisch. 1.
- Der BF ist aus seinem Heimatland ausgereist, hat am 05.10.2022 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sich dem dortigen Asylverfahren jedoch entzogen, und ist folglich über Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist. Er reiste nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich weiter Richtung Deutschland und versuchte am 22.10.2022 illegal nach Deutschland einzureisen, wurde daran jedoch gehindert und dann am 23.10.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. 1.
- Der BF wurde am 24.10.2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Im Zuge dieser Befragung brachte der BF befragt danach, von welchem Land er nach Österreich eingereist sei, glaublich über Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Dann befragt nach dem Zweck seines Aufenthaltes und nach seinem Reiseziel gab er an, dass er nach Frankreich weiterreisen möchte. Dem BF wurde vorgehalten, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, weil er ohne erforderliche Reisedokumente und ohne Visum eingereist sei, er nicht hierbleiben könne und die Reise zu seinem Reiseziel auch nicht fortsetzen dürfe (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 3). Er wurde darüber informiert, dass aufgrund eines von Bulgarien aufscheinenden EURODAC-Treffers beabsichtigt sei, mit Bulgarien zur Bestimmung der Zuständigkeit ein Konsultationsverfahren zu führen und den BF im Fall der Zustimmung nach Bulgarien zu überstellen, woraufhin der BF angab, nicht wieder dorthin zurückkehren zu wollen. (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 4) Dann befragt danach, wohin er sich unter Annahme, dass er heute aus der Anhaltung entlassen werde, konkret begeben würde, gab der BF an, dass er weiter nach Frankreich reisen würde. (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 5) Der BF gab bei seiner Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2022 zudem an, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen. 1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 24.10.2022 wurde über den BF zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich nunmehr seit 24.10.2022 in Schubhaft. 1.
- Der BF ist nicht zur Rückkehr nach Bulgarien bereit und würde wieder auf freiem Fuß nach Frankreich weiterreisen, was er in der niederschriftlichen Befragung selbst nach Vorhalt, dass er nicht befugt sei, in sein Zielland Frankreich weiterzureisen, befragt danach, wohin er sich unter Annahme, dass er heute aus der Anhaltung entlassen werde, begeben würde, angekündigt hat. 1.
- Er stellte am 25.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Die belangte Behörde hatte am 24.10.2022 mit Bulgarien ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Bulgarien hat folglich am 03.11.2022 seine Zustimmung zur Übernahme des BF erklärt. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und
§ 61
Absatz 1 Ziffer 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61
Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien demzufolge für zulässig erklärt.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien demzufolge für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren ist seit Beschwerdevorlage am 01.12.2022 vor dem BVwG anhängig. 1.
- Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument bzw. nicht über Dokumente, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat berechtigten würden. Er hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen bzw. Verwandten und keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte, ist im österreichischen Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert, hat keine Möglichkeit, um auf legale Art und Weise zu Geld bzw. zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und verfügt nicht über die finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der BF würde sich in Österreich nirgendwo bzw. bei niemandem für die belangte Behörde zur Verfügung halten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 16.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung.2.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 16.12.2022 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung. Die Feststellungen zum Dublin-Verfahren vor dem BVwG unter der Zl. W232 2263627-1, worauf mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 13.12.2022 Bezug genommen worden ist, beruhen auf dem diesbezüglichen elektronischen Akteninhalt im BVwG-internen Computerprogramm eVA +. Daraus war ersichtlich, dass mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
§ 5Absatz 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), und
§ 61
Absatz 1 Ziffer 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
§ 61
Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien demzufolge für zulässig erklärt wurde, und dass die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde am 01.12.2022 dem BVwG vorgelegt wurde und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren seit 01.12.2022 unter der Zl. W232 2263627-1 beim BVwG anhängig ist. Daraus war ersichtlich, dass mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Bulgarien demzufolge für zulässig erklärt wurde, und dass die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde am 01.12.2022 dem BVwG vorgelegt wurde und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren seit 01.12.2022 unter der Zl. W232 2263627-1 beim BVwG anhängig ist. 2.
- Der BF erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.12.2022, eine mit „Maßnahmenbeschwerde, Haft!“ betitelte Beschwerde. In dieser wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und ● „die Schubhaft und den Schubhaftbescheid (sofern es einen solchen gibt) für rechtswidrig zu erklären“, ● sowie dem BF den Ersatz der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten zu ersetzen. Soweit mit dieser Beschwerde beantragt wurde, nicht nur die Schubhaft, sondern auch „den Schubhaftbescheid (sofern es einen solchen gibt)“ für rechtswidrig zu erklären, wird darauf hingewiesen, dass sich bereits aufgrund der zum Schubhaftbescheid gemachten unkonkreten bloß beiläufigen Angabe, „sofern es einen solchen gibt“, die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft richten kann. Der Rechtsvertreter des BF kannte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Schubhaftbescheid vom 24.10.2022 gar nicht. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde angegeben: „Das BFA gibt keinerlei Auskünfte zu dieser Haft ab, und möchte auch nach sechs Tagen Wartezeit noch immer nicht den Schubhaftbescheid an uns schicken.“ Der Rechtsvertreter des BF hat mit der fettgedruckten Überschrift „Maßnahmenbeschwerde, Haft!“ zudem verdeutlicht, sich mit der Beschwerde (nur) gegen die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft wenden zu wollen. Gegenständlicher Beschwerdegegenstand ist somit nur die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, wenn sich der Rechtsvertreter des BF in der Beschwerde mit konkreten Angaben auch gegen den Schubhaftbescheid gewandt hätte, die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 24.10.2022 nach diesbezüglichem Parteivorhalt und Ablauf einer dem BF gewährten Frist zur Stellungnahme dazu als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre, hätte in diesem Fall die mit Zustellung des Schubhaftbescheides vom 24.10.2022 am 24.10.2022 zu laufen begonnene 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid doch bereits vor Einbringung des Beschwerdeschreibens vom 12.12.2022 bei der belangten Behörde am 13.12.2022 mit Ablauf des 05.12.2022 geendet gehabt. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch ohnehin nur gegen die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft gerichtet zu werten war, ist auch nur die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft gegenständlicher Beschwerdegegenstand. Das Beschwerdevorbringen, dass der BF „seit 6 Wochen in Haft sitzt“, ist jedenfalls unrichtig, befand sich der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 12.12.2022 seit Verbringung in Schubhaft am 24.10.2022 doch nicht sechs Wochen, sondern bereits sieben Wochen in Haft. Im Zuge des in der Verhandlung vor dem BVwG am 16.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde daher in der Sprucheinleitung angeführt, dass sich die Beschwerde „gegen die Anhaltung in Schubhaft“ sowie „gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft“ richtet. Soweit in der Sprucheinleitung des mündlich verkündeten Erkenntnisses steht, dass sich die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft „seit 03.11.2022“ richtet, handelt es sich bezüglich des eingefügten Datums „03.11.2022“ als Schubhaftbeginn offensichtlich um ein Versehen und war stattdessen das ganz am Anfang in der VH-Niederschrift angeführte Datum „24.10.2022“ als Schubhaftbeginn gemeint. Gegenständlicher Beschwerdegegenstand ist somit die (fortwährende) Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.10.
- Dass in der Sprucheinleitung des mündlich verkündeten Erkenntnisses zudem „12.12.2022“ – statt „16.12.2022“ – als Verhandlungstag eingefügt wurde, beruht ebenso auf einem offensichtlichen Versehen. 2.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF von den Polizeibeamten, die den BF zur Verhandlung vor das BVwG, Außenstelle Graz, vorgeführt haben, bestätigt. Die in der Sprucheinleitung in Klammer angeführte Aliasidentität des BF beruht auf einer aus dem Akteninhalt ersichtlichen Kopie eines irakischen Reisepasses (AS 117), auf welcher zunächst der vollständige Name des BF („full name“) und darunter sein Nachname bzw. Familienname („surname“) steht. Unter Angabe des auf dieser Reisepasskopie aufscheinenden vollständigen Namens und Geburtsdatums des BF im Betreff teilte der Rechtsvertreter des BF mit E-Mail vom 06.12.2022, 21:23 Uhr, dem BFA Folgendes mit: „(…) Ich zeige an, dass ich die rechtliche Vertretung von Obiggenannten übernommen habe – ich berufe mich auf die erteilte Vollmacht. Mir wurde mitgeteilt, dass sich mein Mandant im PAZ (…) befindet. Ich ersuche um Übersendung des Schubhaftbescheides.“ (AS 115, 187) Das BFA schrieb daraufhin dem Rechtsvertreter des BF mit E-Mail vom 07.12.2022, 12:05 Uhr, Folgendes zurück: „(…) Ich darf Ihnen mitteilen, dass der im Betreff angeführte Fremde dem Bundesamt nicht bekannt ist. Es wird ersucht, uns das Reisedokument zur Prüfung im Original zu übersenden, ebenso wie die unterfertigte Vollmacht, um die Identität feststellen zu können. Besten Dank im Voraus.“ (AS 119) Seitens des Rechtsvertreters des BF erging daraufhin mit E-Mail vom 07.12.2022, 13:04 Uhr, folgende Rückmeldung (im Folgenden wird für die in der Sprucheinleitung angeführte Identität (nicht in Klammer angeführte Alias-Identität) „BF“ angeführt): „Sehr geehrte Damen und Herren Es handelt sich um den „BF“. Ich bitte um Übermittlung des Schubhaftbescheides. Das PAZ hat seinen Aufenthalt gerade persönlich bestätigt.“ (AS 119) Der Behördenvertreter gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, nachdem die verhandelnde Richterin dem BF vorgehalten hatte, dass für das Asylverfahren Bulgarien zuständig ist und die Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit für Verfahren auf internationalen Schutz erläutert hatte, und der BF beteuert hatte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, befragt danach, ob die Verfahren in Bulgarien den Standards der EMRK entsprechen, Folgendes an: „Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Verfahren in Bulgarien nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen würden. Hinsichtlich der Verlässlichkeit hat der BF mehrfach angegeben, dass er nach Frankreich möchte. Der BF hat in den bisherigen Einvernahmen angegeben, dass er keine Identitätsnachweise hat. Wir haben eine Kopie des Reisepasses und mich würde interessieren, wo dieser verblieben ist.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Daraufhin gab der BF befragt danach, ob er einen gültigen Reisepass habe, an, „in der Türkei“. (VH-Niederschrift, S. 5). Dann befragt, „warum in der Türkei“, brachte der BF vor: „Der Schlepper hat mir meinen Reisepass abgenommen und ich habe ihn nicht mehr zurückbekommen.“ (VH-Niederschrift, S. 5). Dieser Aussage des BF entgegnete der Behördenvertreter mit folgender Angabe: „Der Reisepass wurde eingescannt, deswegen musste der Reisepass vorgelegt worden sein.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Der BF wirkte nicht an der Feststellung seiner Identität mit. Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität wird als bloße Verfahrensidentität geführt. Dass der BF in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden ist bzw. einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt einem dies bescheinigenden nach Anfrage und Abgleich der übermittelten Fingerabrücke im AFIS („Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem“) erhaltenen „Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich (…)“ vom 24.10.2022 hervor. Beim BF handelt es sich somit um die Person, die am 05.10.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. 2.
- Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, hat der BF nach Ausreise aus seinem Heimatland in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und ist er über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist und dann nach vergeblichem Versuch, am 22.10.2022 in Deutschland einzureisen, am 23.10.2022 von Deutschland an Österreich rücküberstellt worden, woraufhin in Österreich am 24.10.2022 über ihn die Schubhaft verhängt worden ist und der BF am 25.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Aus einem Auszug aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ war ersichtlich, dass nach Asylantragsstellung des BF in Bulgarien am 05.10.2022 am 25.10.2022 von ihm in Österreich ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dass zeitgleich mit Verhängung der Schubhaft über den BF am 24.10.2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet worden ist und Bulgarien am 03.11.2022 einer Übernahme des BF zugestimmt hat, ging ebenso glaubhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 15.11.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022
§ 5Absatz 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt.Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 15.11.2022 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.10.2022
Paragraph 5, Absatz 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18(1) (b) der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Bulgarien für zuständig erklärt.
dem im Spruchpunkt I. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 angeführten Artikel 18
(1)(b) der Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem im Spruchpunkt römisch eins. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 angeführten Artikel 18
(1)(b) der Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 2.
- Mit Spruchpunkt II. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 wurde die Anordnung der Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien verfügt. Diese Anordnung der Außerlandesbringung ist iSv § 16 Abs. 4 Satz 2 BFA-VG nach Ablauf von sieben Tagen ab Beschwerdevorlage am 01.12.2022 mit 09.12.2022 durchführbar geworden.2.
- Mit Spruchpunkt römisch zwei. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 wurde die Anordnung der Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien verfügt. Diese Anordnung der Außerlandesbringung ist iSv Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 BFA-VG nach Ablauf von sieben Tagen ab Beschwerdevorlage am 01.12.2022 mit 09.12.2022 durchführbar geworden. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen (VH-Niederschrift, S. 5). Davor fand zwischen der verhandelnden Richterin und dem BF in der Verhandlung folgender Wortwechsel statt: „(…) VR an BF: Sind Sie bereit, nach Bulgarien zurückzukehren? BF: Die BBU hat mir empfohlen, einen Folgeantrag zu stellen. Ich könnte bei einem Freund wohnen, wenn ich nicht in einem Asylheim untergebracht werden könnte. VR: Das war nicht meine Frage. Meine Frage lautet: Sind Sie bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren? BF: Ich bin nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren. Ich habe in Bulgarien auch keinen Asylantrag gestellt. Ich wurde gezwungen, Fingerabdrücke abzugeben, das war aber kein Asylantrag. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 4) Der BF gab in der Verhandlung vor dem BVwG zu, nicht zu einer Rückkehr nach Bulgarien bereit zu sein, dies jedoch erst nach wiederholter Frage danach, hat er doch das erste Mal befragt danach, ohne eine konkrete Antwort auf diese Frage gegeben zu haben, angegeben, dass die BBU ihm empfohlen habe, einen Folgeantrag zu stellen. Er hat im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2022 angegeben, in Österreich keinen Asylantrag zu stellen (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 3), dann jedoch einen Tag später am 25.10.2022 offenbar aufgrund diesbezüglicher Empfehlung durch die ihm am 24.10.2022 beigegebene Rechtsberaterin und um einer Außerlandesbringung zu entgehen, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF ist nicht zur Rückkehr nach Bulgarien bereit. Er gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er bereit sei, nach Bulgarien zurückkehren, ohne diese Frage konkret zu beantworten an, dass die BBU ihm empfohlen habe, einen Folgeantrag zu stellen, und fügte hinzu, dass er bei einem Freund wohnen könnte, wenn er nicht in einem Asylheim untergebracht werden könnte, bevor er nochmals befragt danach, ob er zu einer freiwilligen Rückkehr nach Bulgarien bereit sei, ausdrücklich angab, nicht bereit zu sein nach Bulgarien zurückzukehren. (VH-Niederschrift, S. 4) Obwohl der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber informiert worden ist, dass er mangels vorhandener ihn dazu ermächtigender Dokumente sich nicht in Österreich aufhalten und auch nicht in sein Zielland Frankreich weiterreisen dürfe (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 3), würde er wieder auf freiem Fuß dennoch nach Frankreich weiterreisen, hat er dies in seiner Befragung nach Vorhalt, dass er dies nicht dürfe, befragt danach, wohin er sich unter Annahme, dass er am heutigen Tag aus der Anhaltung entlassen werde, begeben würde, mit seiner Angabe, dass er weiter nach Frankreich reisen würde (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 5), doch ausdrücklich zugegeben. Darauf hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.12.2022 nach seiner ausdrücklichen Angabe, nicht bereit zu sein, nach Bulgarien zurückzukehren (VH-Niederschrift, S. 4), und nachdem er nach Erläuterung der Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit für Verfahren auf internationalen Schutz angegeben hatte, er „will nicht nach Bulgarien“, befragt danach, wo er seinen Asylantrag stellen wollen habe, angegeben hat: „In Deutschland. Wenn Bulgarien mich ablehnt, dann kann ich hierbleiben.“ (VH-Niederschrift, S. 5) Der BF soll laut diesem Vorbringen in Deutschland einen Asylantrag stellen wollen haben, obwohl der Rechtsvertreter des BF davor in der Verhandlung vorgebracht hat, dass der BF nach Frankreich fahren wollen habe, auf seiner Reise jedoch in Deutschland angehalten worden und dann von Österreich rückübernommen worden sei. (VH-Niederschrift, S. 3) 2.
- Der Rechtsvertreter des BF brachte in der Verhandlung Folgendes vor: „Es liegt keine erhebliche Fluchtgefahr vor. Es bestünde für den BF die Möglichkeit, bis zu seiner Abschiebung bei einem Freund in (…) zu wohnen. Der Name des Unterkunftsgebers ist (…), geb. (…). Darüber hinaus wäre der BF mit jedem ihm auferlegten gelinderen Mittel einverstanden.“ (VH-Niederschrift, S. 4) Der BF konnte in seiner Befragung am 24.10.2022 befragt danach weder einen Wohnsitz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat, noch Familienangehörige in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat oder in Österreich legal aufhältige Personen, bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnte, anführen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nannte der Rechtsvertreter des BF, nicht der BF selbst, namentlich eine Person, an deren Wohnadresse der BF Unterkunft nehmen könnte. (VH-Niederschrift, S. 4) Danach verwies der BF im Zuge seiner Antwort auf die Frage, ob er zu einer Rückkehr nach Bulgarien bereit sei, allgemeingehalten auf einen Freund, bei dem er wohnen könnte (VH-Niederschrift, S. 4), was er, wenn die von seinem Rechtsvertreter davor mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse genannte Person tatsächlich ein Freund bzw. eine nähere Bezugsperson des BF sein würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf diese Art und Weise nicht gemacht hätte, hätte er in diesem Fall die besagte Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit doch ebenso mit (Vor-) Namen genannt wie sein Rechtsvertreter davor. Dass der BF im Zuge seiner Antwort auf die Frage in der Verhandlung vor dem BVwG am 16.12.2022, ob er bereit sei, nach Bulgarien zurückzukehren, auf einen Freund verwiesen hat, bei dem er wohnen könnte, zeugt davon, dass der BF mit dieser Angabe hoffte, eine Rückkehr nach Bulgarien verhindern zu können. Ein näherer Bezug des BF zu der von seinem Rechtsvertreter namentlich genannten Person, bei welcher der BF während seines fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könnte, war nicht feststellbar, zumal auch der Rechtsvertreter des BF die besagte Person in einem Satz als Freund, im nächsten Satz jedoch nur als Unterkunftsgeber bezeichnet hat. Bei der vom Rechtsvertreter des BF angeführten Person handelt es sich einem Rechercheergebnis im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ folgend um einen Iraker, welchem mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 26.01.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist. Würde es sich bei der vom Rechtsvertreter des BF in der Verhandlung vor dem BVwG namentlich genannten Person tatsächlich um einen Freund bzw. eine nähere Bezugsperson des BF handeln, wäre auf diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits im Zuge des Beschwerdevorbringens vom 12.12.2022 Bezug genommen worden. Berücksichtigungswürdige soziale Kontakte des BF in Österreich waren somit nicht feststellbar. In der Beschwerde wurde als einer der vom Rechtsvertreter des BF angeführten allgemein- und kurzgehaltenen Beschwerdepunkte Folgendes angeführt: „Warum die Schubhaft verhängt wurde, ist nicht verständlich. Der BF hat ständige Unterstützung von seiner Familie in England und es besteht keine Fluchtgefahr.“ Dass der BF „ständige Unterstützung von seiner Familie in England“ habe, wurde erstmals in der Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter vorgebracht. Zu den angeblich in England lebenden Familienangehörigen des BF, von denen der BF „ständige Unterstützung“ haben würde, wurde kein Name und auch sonst nichts Näheres angeführt. Der BF antwortete in seiner niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2022 auf die Frage, ob er Barmittel, Kreditkarten, Bankkarten mit sich führe bzw. ob er sich für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens eine ortsübliche Unterkunft bzw. ein Flugticket leisten könne: „Ca. 50 €.“ (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 3) Die Frage, ob es in Österreich Personen gebe, von denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahrens Geld ausleihen könnte, hat der BF zudem ausdrücklich verneint (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 4). Aus dem Akteninhalt ging glaubhaft hervor, dass der BF nicht über Dokumente verfügt, die ihn zu einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat berechtigen würden, keine Möglichkeit hat, um auf legale Art und Weise zu Geld bzw. zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, in Österreich zudem keine Bezugsperson hat, von welcher er Geld ausleihen könnte, und keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes bzw. Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat. Ebenso ging aus dem Akteninhalt glaubhaft hervor, dass der BF in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz, keine Familienangehörigen bzw. Verwandten, keine berücksichtigungswürdigen sozialen Anknüpfungspunkte hat und im österreichischen Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert ist. Der BF würde sich in Österreich nirgendwo bzw. bei niemandem für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern aus seiner Anhaltung in Schubhaft entlassen untertauchen und in Richtung Zielland Frankreich reisen. Dies ging daraus hervor, dass der BF in seiner niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2022 selbst nach Vorhalt, dass er nicht in sein Zielland Frankreich weiterreisen darf, befragt danach, wohin er sich unter Annahme einer am heutigen Tag erfolgenden Entlassung begeben würde, auf seine Absicht beharrte, dass er nach Frankreich weiterreisen würde (Niederschrift über Befragung des BF am 24.10.2022, S. 5). 2.
- Der Behördenvertreter gab von der verhandelnden Richterin befragt danach, wie lange es dauern werde, bis man den BF tatsächlich nach Bulgarien zurückführen könne, Folgendes an: „Es gab am
- und 14.12.2022 Außerlandesbringungen nach Bulgarien. In diesen Fällen hat es jeweils ab der Zustimmung des Zielstaates zwei Monate bis zum tatsächlichen Vollzug gedauert. Die Zustimmung Bulgariens ist mit 03.11.2022 datiert. Die Rückführungen funktionieren einwandfrei. Es ist da her mit einem Vollzug Anfang Jänner trotz der Feiertage zu rechnen.“ (VH-Niederschrift, S. 4)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Zunächst werden im Folgenden Art. 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben:Zunächst werden im Folgenden Artikel 129 und 130 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wiedergegeben: „Achtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung A. Verwaltungsgerichtsbarkeit Artikel
- Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;(…).“Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden,
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;,
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;, (…).“
§ 9Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet jeweils wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet jeweils wie folgt: „Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (…).“ 3.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN).Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN). 3.
- Zu Spruchpunkt I. 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. Mit Bescheid des BFA vom 24.10.2022 wurde über den BF, einen irakischen Staatsangehörigen, zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft angeordnet. Der BF befindet sich seit 24.10.2022 in Schubhaft. Er stellte am 25.10.2022 aus dem Stand der Schubhaft in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er sich nach Asylantragsstellung in Bulgarien am 05.10.2022 dem dortigen Asylverfahren entzogen hatte. Der mit „Einreise und / oder Aufenthalt“ betitelte Artikel 13 Z. 1 der VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Juni 2013 bzw. der Dublin III-VO lautet wie folgt:Der mit „Einreise und / oder Aufenthalt“ betitelte Artikel 13 Ziffer eins, der VERORDNUNG (EU) Nr. 604 aus 2013, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Juni 2013 bzw. der Dublin III-VO lautet wie folgt: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“ „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
dem im Spruchpunkt I. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 angeführten Artikel 18
(1)(b) der Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem im Spruchpunkt römisch eins. des BFA-Bescheides vom 15.11.2022 angeführten Artikel 18
(1)(b) der Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „Art. 28 Abs. 1 und 2“ der Dublin III-VO wiedergegeben:Im Folgenden werden zunächst die im Spruch dieses Bescheides angeführten Bestimmungen „"Art". 28 Absatz eins und 2 der Dublin III-VO wiedergegeben: „ABSCHNITT V „ABSCHNITT römisch fünf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.“ Diese Bestimmung besagt, dass Schubhaft nur „ultima ratio“ sein darf (s. etwa VwGH VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN) Der nachfolgende Abs. 3 des Art. 28 der Dublin III-VO lautet wie folgt:Der nachfolgende Absatz 3, des Artikel 28, der Dublin III-VO lautet wie folgt: „
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.“ „12 Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Art. 27Abs.
3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.„12 Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. Die sechswöchige Frist beginnt mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder mit dem Zeitpunkt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
13 Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-VO erfasst, dem das in §§ 16 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 17 Abs. 1 BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Art. 27Abs.
3 Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). 13 Vom Begriff der aufschiebenden Wirkung im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO ist auch die "automatische" Aussetzung der Überstellung nach Artikel 27, Absatz 3, Litera b, Dublin III-VO erfasst, dem das in Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 17 Absatz eins, BFA-VG nach nationalem österreichischen Recht vorgesehene Modell entspricht. Von diesem Verständnis geht auch der EuGH im Urteil EuGH 13.9.2017, C-60/16, ausdrücklich aus, indem er in Beantwortung der vierten Vorlagefrage darauf hinweist, dass die zweite mit Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO eingeführte Frist für die Durchführung der Überstellung zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
, Absatz 3, Dublin III-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera a und b Dublin III-VO ex lege aufschiebende Wirkung zukommt oder deren Gewährung im Sinn des Artikel 27, Absatz 3, Litera c, Dublin III-VO von einem Antrag der betroffenen Person abhängig gemacht wird (Rn. 61 ff, insbesondere Rn. 64). (s. VwGH 26. April 2018, Ro 2017/21/0010) Die 6-Wochenfrist für die Überstellung
Art. 28Abs.
3 Unterabsatz 3,
- Fall, Dublin III – VO beginnt mit der tatsächlichen Durchführbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung zu laufen. (s. VwGH
- April 2018, Ro 2017/21/0010, RZ 15)Die 6-Wochenfrist für die Überstellung
Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3, 2.
Fall, Dublin römisch drei – VO beginnt mit der tatsächlichen Durchführbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung zu laufen. (s. VwGH 26. April 2018, Ro 2017/21/0010, RZ 15) Im vorliegenden Fall begann die strittige Überstellungs- und Haftfrist zunächst mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs (bzw. mit der Zustimmungserklärung) durch Bulgarien am 03.11.2022 zu laufen. Der BF erhob gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 mit Schreiben vom 29.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Diese Beschwerde wurde dem BVwG am 01.12.2022 vorgelegt. Dies hatte
§ 16Abs.
4 BFA-VG zur Folge, dass die mit dem genannten Bescheid verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage und demnach somit bis zum Ablauf des 8.12.2022 nicht durchführbar war. Der Beginn der sechswöchigen Überstellungsfrist war ab dem Wegfall dieses Hindernisses zu berechnen. Die mit dem Zurückweisungsbescheid des BFA verbundene Anordnung der Außerlandesbringung des BF ist somit seit 09.12.2022 durchführbar. Die mit 09.12.2022 zu laufen begonnene 6-wöchige Überstellungsfrist
Art. 28Abs.
3 Unterabsatz 3
- Fall Dublin III-VO endet mit 20.01.
- Im vorliegenden Fall begann die strittige Überstellungs- und Haftfrist zunächst mit der ausdrücklichen Annahme des Überstellungsgesuchs (bzw. mit der Zustimmungserklärung) durch Bulgarien am 03.11.2022 zu laufen. Der BF erhob gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 15.11.2022 mit Schreiben vom 29.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Diese Beschwerde wurde dem BVwG am 01.12.2022 vorgelegt. Dies hatte
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG zur Folge, dass die mit dem genannten Bescheid verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung des BF nach Bulgarien bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage und demnach somit bis zum Ablauf des 8.12.2022 nicht durchführbar war. Der Beginn der sechswöchigen Überstellungsfrist war ab dem Wegfall dieses Hindernisses zu berechnen. Die mit dem Zurückweisungsbescheid des BFA verbundene Anordnung der Außerlandesbringung des BF ist somit seit 09.12.2022 durchführbar. Die mit 09.12.2022 zu laufen begonnene 6-wöchige Überstellungsfrist
Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3 2.
Fall Dublin III-VO endet mit 20.01.
- Bis dahin ist auf jeden Fall mit einer möglichen Überstellung des BF nach Bulgarien zu rechnen, zumal, wie vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angeführt, es in zwei Fällen, in denen es am
- und 14.12.2022 zu einer Außerlandesbringung nach Bulgarien gekommen ist, ab Zustimmung Bulgariens zwei Monate bis zum tatsächlichen Vollzug gedauert hat und Rückführungen nach Bulgarien einwandfrei funktionieren. Im Sinne von Art. 2 lit. n. der Dublin III VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“. Im Sinne von Artikel 2, Litera n, der Dublin römisch drei VO bezeichnet der Ausdruck „Fluchtgefahr“ „das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte“. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 leg cit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, leg cit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).
§ 76Abs.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Abs. 3 folglich von Z. 1 bis Z. 9 aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Absatz 3, folglich von Ziffer eins bis Ziffer 9, aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten als nicht ausreisewillig erwiesen. Auf seine Ausreiseunwilligkeit hat der BF bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG beharrt. Der BF ist nicht bereit nach Bulgarien zurückzukehren. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und ist im österreichischen Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er hat zudem keine Möglichkeit, um in Österreich auf legale Art und Weise zu einem Erwerbseinkommen gelangen zu können, und keine finanziellen Mittel, um sich seinen Aufenthalt finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ein gesicherter Wohnsitz des BF in Österreich existiert zudem nicht. Im gegenständlichen Fall ist somit der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegeben.Im gegenständlichen Fall ist somit der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegeben. Da der BF zunächst am 05.10.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, sich diesem Verfahren jedoch entzogen und nach Verbringung in Schubhaft im österreichischen Bundesgebiet am 24.10.2022 am 25.10.2022 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und nach der Dublin III-Verordnung Bulgarien und nicht Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.Da der BF zunächst am 05.10.2022 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, sich diesem Verfahren jedoch entzogen und nach Verbringung in Schubhaft im österreichischen Bundesgebiet am 24.10.2022 am 25.10.2022 in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und nach der Dublin III-Verordnung Bulgarien und nicht Österreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ist der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Da der BF, nachdem er sich dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen hatte, über Ungarn nach Österreich gereist ist und am 22.10.2022 versucht hat, als nächstes in Deutschland einzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b erfüllt. Da der BF, nachdem er sich dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen hatte, über Ungarn nach Österreich gereist ist und am 22.10.2022 versucht hat, als nächstes in Deutschland einzureisen, ist im gegenständlichen Fall auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, erfüllt. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des BF in der niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in sein Zielland bzw. „nach Frankreich“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c. Da aufgrund des diesbezüglich glaubhaften Vorbringens des BF in der niederschriftlichen Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des bisherigen Verhaltens des BF zudem wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in sein Zielland bzw. „nach Frankreich“ beabsichtigt, besteht im gegenständlichen Fall auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, Der BF würde sich in Österreich nirgendwo bzw. bei niemandem für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern bei der nächsten ihm bietenden Gelegenheit untertauchen und in Richtung sein Zielland Frankreich reisen. Da im gegenständlichen Fall mangels ausreichender Existenzmittel und mangels feststellbarer Bereitschaft des BF, sich an einer bestimmten Adresse für die belangte Behörde zur Verfügung zu halten, die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht in Frage kam, erwies sich die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr auch als verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb der nach Art. 28 Abs. 3 Unterabsatz 3, Fall 2 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit 09.12.2022 zu laufen begonnenen und mit 20.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, zumal seit 03.11.2022 eine Zustimmungserklärung Bulgariens vorliegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seitens des Behördenvertreters glaubhaft vorgebracht wurde, dass es in den Fällen, in denen es am 12. und am 14.12.2022 Außerlandesbringungen nach Bulgarien gegeben hat, „jeweils ab der Zustimmung des Zielstaates zwei Monate bis zum tatsächlichen Vollzug gedauert hat“, und Rückführungen nach Bulgarien einwandfrei funktionieren (VH-Niederschrift, S. 4)Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergab sich auch daraus, dass die Überstellung des BF nach Bulgarien innerhalb der nach Artikel 28, Absatz 3, Unterabsatz 3, Fall 2 der (unmittelbar anwendbaren) Dublin III-VO vorgesehenen 6-wöchigen mit 09.12.2022 zu laufen begonnenen und mit 20.01.2023 endenden Überstellungsfrist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, zumal seit 03.11.2022 eine Zustimmungserklärung Bulgariens vorliegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG seitens des Behördenvertreters glaubhaft vorgebracht wurde, dass es in den Fällen, in denen es am 12. und am 14.12.2022 Außerlandesbringungen nach Bulgarien gegeben hat, „jeweils ab der Zustimmung des Zielstaates zwei Monate bis zum tatsächlichen Vollzug gedauert hat“, und Rückführungen nach Bulgarien einwandfrei funktionieren (VH-Niederschrift, S. 4) Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erweist und sich kein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG wirksam anwenden lassen hat, durfte der BF iSv Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Da im gegenständlichen Fall erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich die Schubhaft des BF als verhältnismäßig erweist und sich kein gelinderes Mittel iSv Paragraph 77, FPG wirksam anwenden lassen hat, durfte der BF iSv Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens in Haft genommen werden. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.10.2022 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war im gegenständlichen Fall jedenfalls
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…).
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…).“ Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv § 35 Abs. 3 VwGVG ist, hat sie
§ 35Abs. 1 Vw
GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, hat sie
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z. 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet wie folgt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Fall kam § 1 Z. 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall kam Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen war hingegen abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2264020.1.00