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{'item': 'G314 2228202-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlG314 2228202-2 Spruch, G314 2228202-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX ., geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 ., geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), hält sich zumindest seit 2019 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sein Reisepass ist seit XXXX abgelaufen. Am XXXX wurde er verhaftet und in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), hält sich zumindest seit 2019 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Sein Reisepass ist seit römisch 40 abgelaufen. Am römisch 40 wurde er verhaftet und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die USA festgestellt, gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 07.02.2020 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre reduziert wurde. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die USA festgestellt, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 07.02.2020 nur insoweit Folge, als die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahre reduziert wurde. Nachdem für den BF ein von XXXX .2019 bis XXXX 2020 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr in die USA ausgestellt worden war und er zugesagt hatte, freiwillig dorthin zurückzukehren, wurde er am XXXX .2019 aus der Schubhaft entlassen, entzog sich jedoch in der Folge am Flughaften Wien-Schwechat der Ausreise durch Flucht und tauchte unter.Nachdem für den BF ein von römisch 40 .2019 bis römisch 40 2020 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr in die USA ausgestellt worden war und er zugesagt hatte, freiwillig dorthin zurückzukehren, wurde er am römisch 40 .2019 aus der Schubhaft entlassen, entzog sich jedoch in der Folge am Flughaften Wien-Schwechat der Ausreise durch Flucht und tauchte unter. Am XXXX .2021 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und ab XXXX .2021 wieder in Schubhaft angehalten. Ab XXXX .2021 war er im Hungerstreik. Am XXXX .2021 wurde ein bis XXXX .2021 gültiges Ersatzreisedokument für seine Rückführung in die USA ausgestellt. Am XXXX .2021 beantragte er internationalen Schutz und wurde nach der Durchführung der Erstbefragung am XXXX .2021 enthaftet. Erst seit XXXX .2021 ist er an einer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Am römisch 40 .2021 wurde der BF neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen, festgenommen und ab römisch 40 .2021 wieder in Schubhaft angehalten. Ab römisch 40 .2021 war er im Hungerstreik. Am römisch 40 .2021 wurde ein bis römisch 40 .2021 gültiges Ersatzreisedokument für seine Rückführung in die USA ausgestellt. Am römisch 40 .2021 beantragte er internationalen Schutz und wurde nach der Durchführung der Erstbefragung am römisch 40 .2021 enthaftet. Erst seit römisch 40 .2021 ist er an einer Adresse in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er in den USA wegen Sachbeschädigung (Graffiti) zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, einmal zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe und einmal zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe. Es sei jeweils eine fünfjährige Probezeit festgelegt worden. Nunmehr drohe ihm eine Haftstrafe, weil er während der Probezeit unzulässigerweise das Land verlassen habe. Er werde deshalb von der Polizei gesucht. In den USA befürchte er im Gefängnis Übergriffe durch das Wachpersonal und durch Mithäftlinge. Er sei besonders gefährdet, weil er XXXX öffentlich gemacht habe, dass er während eines Gefängnisaufenthalts in Australien gesehen habe, dass ein anderer Häftling von der Polizei getötet worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 begründete der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er in den USA wegen Sachbeschädigung (Graffiti) zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei, einmal zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe und einmal zu einer sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe. Es sei jeweils eine fünfjährige Probezeit festgelegt worden. Nunmehr drohe ihm eine Haftstrafe, weil er während der Probezeit unzulässigerweise das Land verlassen habe. Er werde deshalb von der Polizei gesucht. In den USA befürchte er im Gefängnis Übergriffe durch das Wachpersonal und durch Mithäftlinge. Er sei besonders gefährdet, weil er römisch 40 öffentlich gemacht habe, dass er während eines Gefängnisaufenthalts in Australien gesehen habe, dass ein anderer Häftling von der Polizei getötet worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom XXXX .2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die USA fest (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und gewährte gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VIII.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF mittellos sei und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen ihn sei bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei dem BF zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihm keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr drohe. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag vom römisch 40 .2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die USA fest (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch acht.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF mittellos sei und somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Gegen ihn sei bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei dem BF zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo ihm keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr drohe. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das öffentliche Interesse an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde, mit der der BF in erster Linie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids beantragt, wendet er sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese sei rechtswidrig, weil er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei unbescholten und werde von Freunden vollumfänglich versorgt. In den USA drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Aufgrund seiner politisch brisanten Tätigkeit als Aufdecker von Gewalt in Gefängnissen seien während der Haft massive Übergriffe zu befürchten, sodass bei sofortiger Umsetzung der Entscheidung ein nicht mehr gut zu machender Nachteil zu erwarten sei. Mit der Beschwerde legte er Urkunden (in englischer Sprache) zum Nachweis dafür vor, dass er in den USA strafgerichtlich verurteilt worden sei und behördlich gesucht werde. , Das BFA legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF hat keine familiären und - abgesehen von einem Freundes- und Bekanntenkreis - auch keine privaten Anknüpfungen im Bundesgebiet. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er ist gesund, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Englisch. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Seine Mutter und seine Brüder leben in den USA. Er finanziert seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Zuwendungen von Freunden, außerdem hat er von seinem Vater finanzielle Mittel geerbt und wird auch von seiner Herkunftsfamilie finanziell unterstützt. Er bezieht in Österreich keine staatlichen Leistungen. Das österreichische Außenministerium stuft die USA auf Sicherheitsstufe 1 – guter Sicherheitsstandard – ein. Die Unabhängigkeit der Justiz wird respektiert. Obwohl der Justiz manchmal vorgeworfen wird, sich in politische Belange einzumischen, wird die US-amerikanische Justiz von den meisten Beobachtern als das Herzstück des amerikanischen demokratischen Systems angesehen. Kritik wird jedoch an der Strafjustiz geübt. Ihr werden die ungleiche Behandlung von Minderheitengruppen, übermäßig harte Strafen sowie zu lange Gefängnisaufenthalte vorgeworfen. Auch wird kritisiert, es befänden sich zu viele Amerikaner in Haft. Die USA haben eine der höchsten Inhaftierungsraten weltweit. Die überwiegende Mehrheit der Polizisten übt ihren Beruf gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze aus. Die Bundesgesetze, die sich mit Polizeimissbrauch beschäftigen, beispielsweise Amtsmissbrauch, diskriminierende Herabwürdigung, übermäßige Gewaltanwendung und ungesetzliche Verhaftungen, haben sowohl straf- als auch zivilrechtliche Bestimmungen. Sie gelten unter anderem auch für Personen, die in Gefängnissen arbeiten, und schützen alle Menschen in den USA (US-amerikanische Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger). Bei Beschwerden bezüglich der Verletzung von Strafgesetzen kann das FBI (Federal Bureau of Investigation) oder das USAO (United States Attorney´s Office) kontaktiert werden. Bei Beschwerden bezüglich der Verletzungen von Gesetzen, die Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler Herkunft, Geschlecht und Religion verbieten, kann die Coordination and Review Section des U.S. Departement of Justice kontaktiert werden. Alle Handlungen von Folter sind Verstöße gegen das US-Strafrecht. Folter wird in den USA auf verschiedenste Weise, sowohl auf bundesstaatlicher als auch auf einzelstaatlicher Seite, verfolgt. Folterhandlungen werden grundsätzlich als Entzug konstitutioneller US-Rechte angesehen. Nach dem US-Gesetz ist es allen Beschäftigten aller Regierungsinstitutionen zu jeder Zeit und in jedem Gebiet verboten, sich an Folterhandlungen zu beteiligen. In den USA gewähren die Unabhängigkeitserklärung, die Verfassung und die Bill of Rights einen umfangreichen Schutz von Menschen- und Bürgerrechten. Obwohl es in den USA eine lebendige Zivilgesellschaft und starken verfassungsmäßigen Schutz von vielen grundlegenden Rechten gibt, werden besonders in den Bereichen des Strafrechts, der Immigration und der nationalen Sicherheit, Rechte verletzt. Besonders betroffen sind jene Personen, für die es am schwierigsten ist, ihre Rechte zu verteidigen, beispielsweise ethnische Minderheiten, Immigranten, Kinder, von Armut Betroffene und Häftlinge. In den USA sind derzeit gut 2,2 Millionen Personen in Haft, oft in überfüllten Massenzellen. Gemessen an der Einwohnerzahl haben die USA die mit Abstand größte Zahl von Häftlingen weltweit. Private Gefängnisse sind ein großes Geschäft. Nach Jahrzehnten, in denen Politiker und direkt gewählte Staatsanwälte auf harte Strafen setzten, rückt jetzt die Wiedereingliederung in den Vordergrund. Insbesondere beim Umgang mit der Beschaffungskriminalität durch Rauschgiftsüchtige und bei der Verwahrung oder Behandlung geistig kranker Straftäter denken etliche Staaten um. Viele Gefängnisinsassen und Häftlinge werden immer noch monate- oder jahrelang unter den schwierigen Bedingungen der fast 24-stündigen Isolationshaft und Untätigkeit untergebracht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Vorentscheidungen des BFA und des BVwG über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF liegen vor. , Es gibt keine aktenkundigen Hinweise für strafgerichtliche Verurteilungen des BF in Österreich, zumal er hier laut Strafregister unbescholten ist. Ebensowenig sind Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, die über die Beziehung zu seinen Freunden, von denen er nach dem Beschwerdevorbringen unterstützt wird, hinausgehen, aktenkundig. Der BF verneinte gesundheitliche Probleme. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seiner Muttersprache basieren auf seinen insoweit glaubhaften Angaben. Der BF erklärte vor dem BFA, dass er seinen Lebensunterhalt seit 2010 durch Ersparnisse finanziere; er habe von seinem Vater geerbt und werde auch von seiner Familie unterstützt. Dementsprechend stellt das BFA im angefochtenen Bescheid auch fest, dass er von seinem Vater finanzielle Mittel geerbt habe und von seiner Familie unterstützt werde. Im Widerspruch dazu geht es in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids jedoch davon aus, dass der BF mittellos sei, ohne dies näher zu begründen oder auf diesen Widerspruch einzugehen. Mangels entgegenstehender Beweisergebnisse ist von der Richtigkeit der Angaben des BF zu seiner finanziellen Situation, denen das BFA auf Sachverhaltsebene offenbar ebenfalls folgt, auszugehen, zumal er keine staatlichen Leistungen bezieht und insbesondere auch nicht die Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in den USA beruhen auf den entsprechenden Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Die Beschwerde hält diesen Informationen, die auch im angefochtene Bescheid festgestellt wurden, nichts Konkretes entgegen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Z 6). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), oder wenn gegen ihn vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist (Ziffer 6,). Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, § 53 Abs 2 Z 6 FPG über die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass aus einer allfälligen Mittellosigkeit des BF (von der angesichts der vorhandenen finanziellen Mittel ohnedies nicht auszugehen ist) auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen werden kann. Andere schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind nicht ersichtlich, zumal er unbescholten ist und keine Hinweise für schwere oder gehäufte Verwaltungsübertretungen vorliegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann daher nicht auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG gestützt werden. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG über die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittellosigkeit als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Es ist daher nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass aus einer allfälligen Mittellosigkeit des BF (von der angesichts der vorhandenen finanziellen Mittel ohnedies nicht auszugehen ist) auf eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen werden kann. Andere schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, sind nicht ersichtlich, zumal er unbescholten ist und keine Hinweise für schwere oder gehäufte Verwaltungsübertretungen vorliegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann daher nicht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt werden. Gegen den BF war aber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG ist nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu BGBl I 2013/68, 2144 d.B. XXIV. GP) so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung dann aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des bereits vor Antragstellung erlassenen fremdenrechtlichen Titel zu verhindern (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG Anm 3). Dies ergibt sich auch aus unionsrechtlichen Vorgaben: Art 31 Abs 8 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) nennt abschließende Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren geführt werden kann. Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß § 46 Abs 6 der RL 2013/32/EU die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Fallbezogen kommt in Zusammenhang mit § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG nur die Konstellation in Betracht, dass der Antragsteller den Antrag auf internationalen Schutz nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde (Art 31 Abs 8 lit g der RL 2013/32/EU). Die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei nicht frühestmöglicher Antragstellung (Art 31 Abs 8 lit h der RL 2013/32/EU) ist nach Art 46 Abs 6 lit a der RL 2013/32/EU ausdrücklich untersagt (siehe dazu auch ErläutRV zu BGBl I 2015/70, 582 d.B. XXV. GP).Gegen den BF war aber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG ist nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zu BGBl römisch eins 2013/68, 2144 d.B. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode so auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung dann aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des bereits vor Antragstellung erlassenen fremdenrechtlichen Titel zu verhindern (siehe auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG Anmerkung 3). Dies ergibt sich auch aus unionsrechtlichen Vorgaben: Artikel 31, Absatz 8, der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) nennt abschließende Tatbestände, in denen ein beschleunigtes Verfahren geführt werden kann. Zusätzlich kann in diesen Fällen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, der RL 2013/32/EU die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt werden. Fallbezogen kommt in Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG nur die Konstellation in Betracht, dass der Antragsteller den Antrag auf internationalen Schutz nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde (Artikel 31, Absatz 8, Litera g, der RL 2013/32/EU). Die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei nicht frühestmöglicher Antragstellung (Artikel 31, Absatz 8, Litera h, der RL 2013/32/EU) ist nach Artikel 46, Absatz 6, Litera a, der RL 2013/32/EU ausdrücklich untersagt (siehe dazu auch ErläutRV zu BGBl römisch eins 2015/70, 582 d.B. römisch 25 . GP). Da der BF erst Ende XXXX 2022 während seiner zweiten Anhaltung in Schubhaft internationalen Schutz beantragte, nachdem für ihn auch bereits zum zweiten Mal ein Ersatzreisedokument für die Rückführung in die USA ausgestellt worden war, ist davon auszugehen, dass er diesen Antrag nur gestellt hat, um die Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern, zumal er schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies ergibt sich etwa auch daraus, dass er sich 2019 der bevorstehenden Ausreise durch Flucht entzogen und sich danach im Verborgenen aufgehalten hatte. Die auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht zu beanstanden.Da der BF erst Ende römisch 40 2022 während seiner zweiten Anhaltung in Schubhaft internationalen Schutz beantragte, nachdem für ihn auch bereits zum zweiten Mal ein Ersatzreisedokument für die Rückführung in die USA ausgestellt worden war, ist davon auszugehen, dass er diesen Antrag nur gestellt hat, um die Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung zu verhindern, zumal er schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies ergibt sich etwa auch daraus, dass er sich 2019 der bevorstehenden Ausreise durch Flucht entzogen und sich danach im Verborgenen aufgehalten hatte. Die auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht zu beanstanden. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen, gesund und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in den USA verbracht, wo er sprachkundig ist und wo sich seine Herkunftsfamilie nach wie vor aufhält. Daher ist mit der Abschiebung in die USA keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF hat in der Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, vorgebracht. Er ist erwachsen, gesund und grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in den USA verbracht, wo er sprachkundig ist und wo sich seine Herkunftsfamilie nach wie vor aufhält. Daher ist mit der Abschiebung in die USA keine konkrete Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Dem BF droht in den USA auch keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK. Es existieren dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in den USA die Todesstrafe drohen würde, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK zu befürchten ist. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Die vom BF behauptete Verfolgung wegen einer Straftat (Graffiti bzw. Verstoß gegen Bewährungsauflagen) in den USA ist, auch wenn man seinem Vorbringen folgt, legitime Strafverfolgung („prosecution“), keine asylrelevante Verfolgung („persecution“), zumal sein strafgesetzwidriges Verhalten nicht auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der drohenden Sanktionen vorliegen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Aufdeckung von Gewalt in einem australischen Gefängnis zu einer erhöhten Gefährdung durch Insassen oder Wachpersonen in einem US-Gefängnis führen würde, sodass auch in diesem Zusammenhang keine relevante menschenrechtsrelevante Gefahr für den BF zu befürchten ist. Dem BF droht in den USA auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK. Es existieren dort ein ausreichend funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr sowie Möglichkeiten, gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Organwalter vorzugehen. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in den USA die Todesstrafe drohen würde, sodass keine Verletzung der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK zu befürchten ist. Ebensowenig herrscht dort willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, die das Leben oder die Unversehrtheit des BF bedrohen könnte. Die vom BF behauptete Verfolgung wegen einer Straftat (Graffiti bzw. Verstoß gegen Bewährungsauflagen) in den USA ist, auch wenn man seinem Vorbringen folgt, legitime Strafverfolgung („prosecution“), keine asylrelevante Verfolgung („persecution“), zumal sein strafgesetzwidriges Verhalten nicht auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und keine Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit der drohenden Sanktionen vorliegen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Aufdeckung von Gewalt in einem australischen Gefängnis zu einer erhöhten Gefährdung durch Insassen oder Wachpersonen in einem US-Gefängnis führen würde, sodass auch in diesem Zusammenhang keine relevante menschenrechtsrelevante Gefahr für den BF zu befürchten ist. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist somit im Rahmen einer Maßgabebestätigung dahingehend zu präzisieren, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG und nicht auch auf § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG gestützt wird. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt somit keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist somit im Rahmen einer Maßgabebestätigung dahingehend zu präzisieren, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG und nicht auch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt wird. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2228202.2.00

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