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{'item': 'G314 2264020-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlG314 2264020-2 SpruchG314 2264020-2/10E, G314 2264020-2/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX (auch: XXXX ), geboren am XXXX , StA.: Irak, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 (auch: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF wird seit XXXX .2022 - gestützt auf Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2022 - gestützt auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten. Nach diesen Bestimmungen dürfen Personen, die dem durch die Dublin-Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zur Sicherung des Überstellungsverfahrens in Schubhaft genommen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Mittel nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 lit b und Z 9 FPG vor. Die Fluchtgefahr ist erheblich, weil er ohne Reisedokumente und mittellos über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist ist und versucht hat, von hier nach Deutschland weiterzureisen. In Österreich ist er überhaupt nicht sozial verankert ist. Der BF ist auch nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, das für seinen Asylantrag zuständig ist. Dies kommt ohnedies nicht in Betracht, weil eine Ausreise mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht hätte erfolgen können. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei BF liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und Ziffer 9, FPG vor. Die Fluchtgefahr ist erheblich, weil er ohne Reisedokumente und mittellos über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist ist und versucht hat, von hier nach Deutschland weiterzureisen. In Österreich ist er überhaupt nicht sozial verankert ist. Der BF ist auch nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, das für seinen Asylantrag zuständig ist. Dies kommt ohnedies nicht in Betracht, weil eine Ausreise mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht hätte erfolgen können. Es wird voraussichtlich auch möglich sein, die Überstellung nach Bulgarien innerhalb der Schubhaftfrist zu bewerkstelligen. Diese ist nicht – wie in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht – am XXXX .2022 abgelaufen. Das BFA hat nämlich vor dem Ablauf der durch die Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzten Überstellungs- und Haftfrist einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde des BF dagegen wurde dem BVwG vorgelegt, wo sie am XXXX .2022 eingelangt ist. Die sechswöchige Überstellungs- und Haftfrist begann nach der in § 16 Abs 4 BFA-VG geregelten Frist zu laufen und war nicht weiter ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Bulgariens zu berechnen (siehe VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Die für den Zeitraum XXXX . bis XXXX .2023 geplante Überstellung des BF nach Bulgarien, die aus heutiger Sicht voraussichtlich durchgeführt werden kann, würde daher noch innerhalb der sechswöchigen Überstellungs- und Haftfrist erfolgen. Es wird voraussichtlich auch möglich sein, die Überstellung nach Bulgarien innerhalb der Schubhaftfrist zu bewerkstelligen. Diese ist nicht – wie in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht – am römisch 40 .2022 abgelaufen. Das BFA hat nämlich vor dem Ablauf der durch die Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzten Überstellungs- und Haftfrist einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde des BF dagegen wurde dem BVwG vorgelegt, wo sie am römisch 40 .2022 eingelangt ist. Die sechswöchige Überstellungs- und Haftfrist begann nach der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG geregelten Frist zu laufen und war nicht weiter ab dem Einlangen der Zustimmungserklärung Bulgariens zu berechnen (siehe VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Die für den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2023 geplante Überstellung des BF nach Bulgarien, die aus heutiger Sicht voraussichtlich durchgeführt werden kann, würde daher noch innerhalb der sechswöchigen Überstellungs- und Haftfrist erfolgen. Die Schubhaft seit XXXX .2022 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Schubhaft seit römisch 40 .2022 ist demnach nicht zu beanstanden. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich somit die Anhaltung in Schubhaft als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist angesichts der fehlenden Verankerung des BF und des Fehlens finanzieller Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264020.2.00

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