RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlI403 2265726-1 Spruch, I403 2265726-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2022 kriminalpolizeilich festgenommen und wurde über ihn in der Folge wegen des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.08.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides, mit welchen dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt worden war, erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides, mit welchen dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt worden war, erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2023 vorgelegt und langten am 19.01.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er reiste zuletzt am 16.08.2022 in den Schengen-Raum ein, wobei er vor seiner Inhaftierung am 27.08.2022 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit für einen Monat in Kroatien als Kellner gearbeitet und möchte auch in Zukunft wieder im Schengen-Raum einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Im Bundesgebiet ging er bislang zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und verfügt er auch ansonsten in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.11.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar am 26.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin zumindest 5,88 Gramm in Reinmenge zum Preis von 500 Euro, am 24.08.2022 in zwei Angriffen nicht mehr näher auszuforschenden Abnehmern eine nicht mehr näher auszuforschende Menge zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm, und am 24.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12% zu einem Preis von zumindest 90 Euro. Zudem hatte er seit 19.08.2022 bis 26.08.2022 Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, konkret 66,69 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in seinem Hotelzimmer für den Weiterverkauf aufbewahrte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren, sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er anderen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar am 26.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin zumindest 5,88 Gramm in Reinmenge zum Preis von 500 Euro, am 24.08.2022 in zwei Angriffen nicht mehr näher auszuforschenden Abnehmern eine nicht mehr näher auszuforschende Menge zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm, und am 24.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12% zu einem Preis von zumindest 90 Euro. Zudem hatte er seit 19.08.2022 bis 26.08.2022 Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, konkret 66,69 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in seinem Hotelzimmer für den Weiterverkauf aufbewahrte. Als mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung das Alter des Beschwerdeführers von unter 21 Jahren, sein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie sein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet, erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen sowie das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge berücksichtigt. Seit 27.08.2022 befindet sich der Beschwerdeführer laufend in einer Justizanstalt in Haft, wobei er abgesehen von einer nicht in Österreich wohnhaften Schwester, welche ihn am 13.
- und am 22.09.2022 besuchte, bislang keinerlei Privatbesuche empfing.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Aus den sich im Reisepass befindlichen Ein- und Ausreisestempeln ist zudem ersichtlich, dass er zuletzt am 16.08.2022 in den Schengen-Raum eingereist ist.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Aus den sich im Reisepass befindlichen Ein- und Ausreisestempeln ist zudem ersichtlich, dass er zuletzt am 16.08.2022 in den Schengen-Raum eingereist ist. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung am 27.08.2022 zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Dass er in der Vergangenheit für einen Monat in Kroatien als Kellner gearbeitet hat und auch in Zukunft wieder im Schengen-Raum einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, ergibt sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Beschwerdevorbringen. Ansonsten machte er im gesamten Verfahren keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten geltend. Dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX hervor.Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung gehen aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 hervor. Die Feststellungen bezüglich der seitens des Beschwerdeführers in Haft empfangenen Besuche gründen auf einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste, wobei die dort als "Geschwisterteil" des Beschwerdeführers angeführte weibliche Person nicht im zentralen Melderegister aufscheint und daher die Feststellung zu treffen war, dass diese auch nicht in Österreich wohnhaft ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schweren und qualifizierten Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wobei er am 16.08.2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war, jedenfalls beizutreten, zumal er abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die immanente Gefahr besteht, dass er sich nach seiner Haftentlassung durch Abtauchen in die Anonymität dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen und neuerlich im Bereich der Suchtgiftkriminalität aktiv werden könnte. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seiner schweren und qualifizierten Straffälligkeit im Bereich der Suchtgiftkriminalität, wobei er am 16.08.2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war, jedenfalls beizutreten, zumal er abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltung in einer Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügte, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die immanente Gefahr besteht, dass er sich nach seiner Haftentlassung durch Abtauchen in die Anonymität dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen und neuerlich im Bereich der Suchtgiftkriminalität aktiv werden könnte. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes gegenständlich auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237 zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
- ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, mwN). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, nachdem er anderen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar am 26.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin zumindest 5,88 Gramm in Reinmenge zum Preis von 500 Euro, am 24.08.2022 in zwei Angriffen nicht mehr näher auszuforschenden Abnehmern eine nicht mehr näher auszuforschende Menge zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm, und am 24.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12% zu einem Preis von zumindest 90 Euro. Zudem hatte er seit 19.08.2022 bis 26.08.2022 Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, konkret 66,69 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in seinem Hotelzimmer für den Weiterverkauf aufbewahrte.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer von einem österreichischen Straflandesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, hiervon sechzehn Monate bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, nachdem er anderen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen hatte, und zwar am 26.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin zumindest 5,88 Gramm in Reinmenge zum Preis von 500 Euro, am 24.08.2022 in zwei Angriffen nicht mehr näher auszuforschenden Abnehmern eine nicht mehr näher auszuforschende Menge zu einem Preis von zumindest 80 Euro pro Gramm, und am 24.08.2022 einer namentlich bekannten Abnehmerin 5 Gramm mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12% zu einem Preis von zumindest 90 Euro. Zudem hatte er seit 19.08.2022 bis 26.08.2022 Heroin in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, konkret 66,69 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in seinem Hotelzimmer für den Weiterverkauf aufbewahrte. Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Wenngleich es sich um seine bislang einzige Verurteilung in Österreich handelte und er sich vor Gericht geständig gezeigt hatte, ist überdies zu betonen, dass er am 16.08.2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Heroin in einer die Grenzmenge (§ 28b) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war und ist im konkreten Fall somit auch die Deliktsqualifikation der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 SMG in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) an Heroin in Anschlag zu bringen. Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Heroin handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116).Insbesondere ist im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Wenngleich es sich um seine bislang einzige Verurteilung in Österreich handelte und er sich vor Gericht geständig gezeigt hatte, ist überdies zu betonen, dass er am 16.08.2022 ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte wie eine Wohnsitzmeldung oder ein Beschäftigungsverhältnis offenkundig bereits zu dem vorgefassten Zweck, sich hier durch den Handel mit Heroin in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) vielfach übersteigenden Menge ein Einkommen zu verschaffen, nach Österreich eingereist war und ist im konkreten Fall somit auch die Deliktsqualifikation der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) an Heroin in Anschlag zu bringen. Hinzu kommt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität noch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" wie Heroin handelt vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Sofern in der Beschwerde im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal verurteilt worden sei und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Sofern in der Beschwerde im Hinblick auf eine in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal verurteilt worden sei und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist". Gegenständlich überschreitet der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Vierfache.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot. Nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als Voraussetzung, dass ein Einreiseverbot abweichend von Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden kann, insbesondere zu gelten, dass "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist". Gegenständlich überschreitet der Beschwerdeführer mit seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten die Tatsache einer Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten um das Vierfache. Ebenso wenig ist im Verfahren ein maßgeblich schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen. Zwar wird in der Beschwerde eingangs behauptet, dass das erlassene Einreiseverbot in keinem Verhältnis zum Privatleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum stehe, inhaltlich ansonsten jedoch in der Folge lediglich vorgebracht, dass er „in der Vergangenheit“ für einen Monat in Kroatien als Kellner gearbeitet habe und auch in Zukunft wieder im Schengen-Raum einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von sieben Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre und sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in Grenzen hält.Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes liegen im Falle des Beschwerdeführers nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG somit eindeutig vor und erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von sieben Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre und sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ohnedies in Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und erwies sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf ein etwaig schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu seinem strafrechtswidrigen Fehlverhalten, sind unbestritten geblieben und erwies sich das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf ein etwaig schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers im Schengen-Raum als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2265726.1.00