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{'item': 'I406 2259828-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlI406 2259828-1 SpruchI406 2259828-1/3E, I406 2259828-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 06.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies das ehemalige Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte I. und II.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.10.2013 wies das ehemalige Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 19.01.2016, GZ: I409 1438694-1/24E, die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurück.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Entscheidung vom 19.01.2016, GZ: I409 1438694-1/24E, die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurück.
  2. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
  3. Daraufhin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.09.2017 dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. In Erledigung der Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.10.2017, GZ: I404 1438694-2/3E, den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  4. In weiterer Folge vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer ein und erließ einen neuen Bescheid. Mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2021, GZ: I422 1438694-3/27E, wurde der Bescheid vom 22.02.2018 behoben.
  5. Am 18.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zuletzt vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  8. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 31.08.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der (spätestens) am
  12. Oktober 2013 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, Angehöriger der Volksgruppe der Igbo, Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens. Er ist nach traditionellem Ritus mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr vier Kinder. Am 08.01.2015 heiratete er vor einem österreichischen Standesamt eine ungarische Staatsangehörige, welche zuletzt von 05.06.2021 bis 23.06.2021 und am 27.07.2022 im Bundesgebiet als Arbeiterin tätig war. Mit ihr hat er ein gemeinsames Kind. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner (zweiten) Ehefrau und seinem Kind aus zweiter Ehe besteht nicht.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016, GZ: I409 1438694-1/24E und vom 05.03.2021, GZ: I422 1438694-3/27E, sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Erwerbstätigkeit seiner (zweiten) Gattin im Bundesgebiet.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheids: 3.1.
  18. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  19. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  20. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Gemäß § 52 Abs 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  21. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  22. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  23. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  24. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.1.
  25. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Beschwerdeführer heiratete am 08.01.2015 eine ungarische Staatsangehörige bzw. eine EWR-Bürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Er ist somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt erließ mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann allerdings eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann allerdings eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133; 22.08.2019, Ra 2019/21/0162). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179). Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FrPolG 2005 umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0179). Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087).Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des
  26. Hauptstücks (darunter auch § 55 und § 57) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass ebenfalls eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des
  27. Hauptstücks (darunter auch Paragraph 55 und Paragraph 57,) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige, sodass ebenfalls eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 im Fall eines begünstigten Drittstaatsangehörigen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers gemäß § 52 FPG und der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erweisen sich daher aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger als unzulässig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 52, FPG und der erstinstanzliche Abspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erweisen sich daher aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger als unzulässig. Die weiteren Spruchpunkte betreffend die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und waren deshalb gleichermaßen zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In weiterer Folge hat das Bundesamt zu prüfen, ob allenfalls gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen werden kann. In weiterer Folge hat das Bundesamt zu prüfen, ob allenfalls gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen werden kann.
  28. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Status des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu beheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die (Un-)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2259828.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.