XXXX , alias XXXX uA, geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde
römisch 40 , alias römisch 40 uA, geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. zu lauten hat: A), Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste zuletzt Ende Oktober 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. 2. Mit Verständigung vom 16.11.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, darüber in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer aufgrund
dringenden Verdachts der Begehung
Vergehens
unerlaubten Umgangs mit Suchtgift die Untersuchungshaft verhängt worden sei. 3. Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Es langte weder in der dafür vorgesehenen Frist noch danach eine Stellungnahme
Beschwerdeführers ein. 4. Mit Urteil
Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG; § 27 Abs. 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG unter Anwendung
GB nach dem Strafsatz
2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 4. Mit Urteil
Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG; Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG unter Anwendung
Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 5. Am 09.12.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme
Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dabei gab er zusammengefasst an, eine Ehegattin in Polen zu haben, die schwanger sei. Zudem habe er ein Kind in Algerien. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel für Polen und wolle dorthin zurück. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung
Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.5. Am 09.12.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme
Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Dabei gab er zusammengefasst an, eine Ehegattin in Polen zu haben, die schwanger sei. Zudem habe er ein Kind in Algerien. Er verfüge über einen Aufenthaltstitel für Polen und wolle dorthin zurück. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung
Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
3 Z 1 FPG, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, eine eigene Prognosebeurteilung bzw. Beurteilung
Persönlichkeitsbildes
Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Einreiseverbot sei nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig, auch greife es in Art. 8 EMRK ein. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 09.01.2023, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er sei seit vier Jahren mit einer namentlich bezeichneten polnischen Staatsangehörigen verheiratet und verfüge über einen bis 23.08.2032 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Er müsse daher aufgefordert werden, Österreich zu verlassen, ehe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, außer es liege eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dazu habe das BFA zu wenig ermittelt. In Zusammenhang mit dem Einreiseverbot erfülle er ausschließlich den Tatbestand
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, eine eigene Prognosebeurteilung bzw. Beurteilung
Persönlichkeitsbildes
Beschwerdeführers vorzunehmen. Das Einreiseverbot sei nicht erforderlich und jedenfalls unverhältnismäßig, auch greife es in Artikel 8, EMRK ein. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt.
Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Algeriens,
sen Identität feststeht. Er ist unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten im Bundesgebiet und vor ausländischen Behörden aufgetreten. Zuletzt ist er seit Ende Oktober 2022 in Österreich aufhältig, wobei er zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch – abgesehen von seinem seit 09.12.2022 währenden Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum – nicht melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war. Am 10.11.2022 wurde er wegen
Verdachts auf Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Seine Erwerbsfähigkeit ist gegeben.Er ist gesund und fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Seine Erwerbsfähigkeit ist gegeben. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich besteht nicht. In Algerien ist nach wie vor die Mutter
Beschwerdeführers aufhältig, ebenso der Sohn
Beschwerdeführers. Seit vier Jahren ist der Beschwerdeführer mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet, mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und verfügt er über einen polnischen Aufenthaltstitel, gültig bis 23.08.2032. Mit Urteil
Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 10.11.2022 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift,Mit Urteil
Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 10.11.2022 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, I./ und zwar Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in durchschnittlicher Straßenqualität) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am XXXX öffentlich, sodass dies für zumindest 40 Personen wahrnehmbar war, einer abgesondert verfolgten weiteren Person gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er ihm 1,07 Gramm netto zum Preis von EUR 10,00 verkaufte;römisch eins./ und zwar Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in durchschnittlicher Straßenqualität) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am römisch 40 öffentlich, sodass dies für zumindest 40 Personen wahrnehmbar war, einer abgesondert verfolgten weiteren Person gegen Entgelt überlassen zu haben, indem er ihm 1,07 Gramm netto zum Preis von EUR 10,00 verkaufte; II./ und zwar 0,67 Gramm brutto Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität) und 5,68 Gramm netto Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in durchschnittlicher Straßenqualität), für den ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen zu haben. römisch zwei./ und zwar 0,67 Gramm brutto Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain in durchschnittlicher Straßenqualität) und 5,68 Gramm netto Cannabisharz (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA in durchschnittlicher Straßenqualität), für den ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen zu haben. Der Beschwerdeführer hat dadurch zu I./ das Vergehen
unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und zu II./ das Vergehen
unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen und wurde hierfür unter Anwendung
GB nach dem Strafsatz
2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Strafmildernd wurden das umfassende Geständnis
Beschwerdeführers, die Sicherstellung
Suchtgifts sowie die Unbescholtenheit (die zur Alias-Identität ergangene Vorstrafe ist getilgt) gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen. Der Beschwerdeführer hat dadurch zu römisch eins./ das Vergehen
unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und zu römisch zwei./ das Vergehen
unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen und wurde hierfür unter Anwendung
Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz
Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Strafmildernd wurden das umfassende Geständnis
Beschwerdeführers, die Sicherstellung
Suchtgifts sowie die Unbescholtenheit (die zur Alias-Identität ergangene Vorstrafe ist getilgt) gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen. In Algerien war der Beschwerdeführer bereits aufgrund eines Diebstahls in Haft. Mit Bescheid
BFA, rechtskräftig ab 10.08.2017, wurde ein unter einer Alias-Identität gestellter Asylantrag
Beschwerdeführers negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Mit Bescheid
BFA vom 09.12.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 zu GZ XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid
BFA vom 09.12.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, wobei eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 zu GZ römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. 1.2. Zur Rückkehrsituation
Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Algerien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 29.09.2022)
Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1. COVID-19 Die algerischen Behörden melden nur mehr wenige COVID-19-Neuinfektionen pro Tag (BMEIA 12.9.2022). Der Flugverkehr von Algerien nach Europa bzw. anderen
tinationen ist erst zu einem geringen Teil wiederaufgenommen, weitere Flugöffnungen sind angekündigt. Der Passagier-Fährverkehr wurde eingeschränkt wieder aufgenommen (BMEIA 12.9.2022). Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme
Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022).Bei Einreise ist für Ungeimpfte ein negativer PCR-Test, nicht älter als 72 Stunden (ab Entnahme
Abstrichs), nachzuweisen. Der PCR-Test muss in ausgedruckter Form und in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Seit 20.3.2022 werden von vollständig geimpften Personen bei der Einreise keine weiteren Tests verlangt. „Genesung“ zählt nicht, es wird die vollständige Impfung verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche WKO 24.3.2022). Geimpfte müssen ein gültiges Impfzertifikat bzw. einen gültigen Impfpass vorlegen, der nicht älter als neun Monate ist (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022, WKO 24.3.2022). Als geimpft gilt, wer mindestens zwei Impfdosen erhalten hat. Einzige Ausnahme gilt für Johnson & Johnson, hier reicht eine Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (AA 28.7.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Innerhalb Algeriens sind Inlandsflugrouten und der Eisenbahnverkehr teilweise wieder geöffnet. Diese Vorschriften sind einer ständigen Evaluierung und Änderung unterworfen (BMEIA 12.9.2022). Es bestehen im ganzen Land keine Ausgangssperren mehr. Öffentliche Strände, Kultur- und Sporteinrichtungen sind wieder geöffnet. In Teilen ist der Zutritt allerdings nur mit Impfnachweis möglich. Aufgrund von örtlichen Infektionsherden können lokale Behörden jederzeit auch kurzfristig einschränkende Anordnungen verfügen. Außerhalb der eigenen Wohnung gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrten in Kraftfahrzeugen. Zu anderen Personen muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung der Maßnahmen wird durch die staatlichen Sicherheitskräfte (Polizei, Gendarmerie) kontrolliert (AA 28.7.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (24.3.2022): Coronavirus: Situation in Algerien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-algerien.html, Zugriff 20.9.2022 1.3.2. Politische Lage Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle
Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle
Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe
vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung
Programms
Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber
Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit
Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation
Parlaments und nach Befassung
Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und
Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter
Landes (ÖB 11.2020). Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem (AA 6.10.2021). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle
Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle
Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe
vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung
Programms
Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber
Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit
Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation
Parlaments und nach Befassung
Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und
Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter
Landes (ÖB 11.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als „Hirak“] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der „Hirak“ hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen
Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb
„Hirak“ wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020). In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als „Hirak“] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der „Hirak“ hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen
Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch aufseiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb
„Hirak“ wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert (AA 11.7.2020). Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern
Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder
Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern
Parlaments. Die 462 (AA 11.7.2020) bzw. 407 (FH 28.2.2022) Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder
Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vergleiche FH 28.2.2022). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021). Nach einem umfassenden Vorgehen gegen die „Hirak“, eine reformorientierte Protestbewegung, die Präsident Abdelaziz Bouteflika im April 2019 zum Rücktritt gezwungen hatte, weiteten die algerischen Behörden die Repressionen 2021 auf Islamisten und Aktivisten für die Autonomie der Region Kabylei aus. Zahlreiche Demonstranten, Politiker, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, einige von ihnen wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt, häufig aufgrund von Anschuldigungen wegen Meinungsäußerungen, während politische Parteien geschlossen wurden. Nach Angaben einer Gruppe, die Verhaftungen überwacht, befanden sich im November 2021 mehr als 230 Personen aufgrund ihrer friedlichen Äußerungen oder ihres Aktivismus in Haft (HRW 13.1.2022). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevanteLage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021 ● ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022 ● DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-
-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html, Zugriff 20.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html, Zugriff 20.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 1.3.3. Sicherheitslage Demonstrationen In den Amtsbezirken (Wilayas) von Tébessa, Bouira, Béjaia, Skikda und Jijel kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Gruppen und Sicherheitskräften. Spontane Demonstrationen finden trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier statt, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 28.7.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und
sogenannten Islamischen Staates (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Im Februar 2020 fand ein Selbstmordanschlag statt, zu dem sich der IS bekannte, und bei dem der Attentäter und ein algerischer Soldat getötet wurden. Bei Antiterror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terroristische Angriffe auf Zivilisten sowie die Armee im Jahr 2021 zeigen jedoch, dass die Bedrohung durch den Terrorismus in Algerien weiterhin gegeben ist (STDOK 17.3.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 28.7.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 28.7.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 28.7.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 28.7.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 12.9.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 20.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (12.9.2022): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 20.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.
Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 2.9.2022). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise unter Anwendung von Gewalt aufgelöst. Mit März 2020, Beginn der COVID-Pandemie, wurden die Proteste ausgesetzt, aber im Februar 2021 fortgesetzt (FH 28.2.2022). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 12.4.2022). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung
Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 12.4.2022). Seit Verabschiedung
Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 12.4.2022). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2021): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 19.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Algeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066470.html, Zugriff 19.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html, Zugriff 19.9.2022 ● IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (2.9.2022): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/, Zugriff 19.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 1.3.5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb
Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 28.2.2022). Die Verfassung gewährt den Bürgern „das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen“. Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 12.4.2022). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis
Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis
Ehemanns gestattet (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Algeria, https://freedomhouse.org/country/algeria/freedom-world/2022, Zugriff 16.9.2022 ● USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071157.html, Zugriff 16.9.2022 1.3.6. Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land
afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas (ABG 6.2021). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 %
BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft bleibt jedoch unvollständig, während die Inflation steigt. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten
Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Für 2022 erwartet das Land einen BIP-Anstieg von 3,5 %, der angesichts der hohen Weltmarktpreise für Erdgas und Erdöl eigentlich besser ausfallen sollte, doch ein Teil der algerischen Wirtschaft ist Corona-bedingt weggebrochen und der staatliche bzw. private Industriebereich beklagt den Mangel an Vormaterialien, den Kampf um Devisen, gestiegene Importpreise und die geringe Bereitschaft von Banken, Kredite günstig zur Verfügung zu stellen. Die letzten Monate brachten acht neue Funde von Öl- und Gasvorkommen, sodass das Land im Verbund mit amerikanischen, französischen und italienischen Erdölgesellschaften für Europa ein verlässlicher Energielieferant ist; auch beim Flüssiggas ist Algerien derzeit bereits der achtwichtigste Anbieter weltweit. Algerien leidet 2022 jedoch stark unter importierter Inflation. Der Anstieg der Weltmarktpreise für Agrarprodukte, Schnittholz, Stahl und auch für Frachtraten heizte die Inflation weiter an; in den ersten 6 Monaten
Jahres 2022 stiegen die Preise um 9,2 %, für Lebensmittel sogar um 14,1 % (WKO 28.9.2022). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten
Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Derzeit steigen die Lebensmittelpreise stark an, vor allem bei Speiseöl und Milch. Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und nun der Krieg in der Ukraine zeigen Auswirkungen. Diese Situation kann zu weiteren Protesten führen (BBC 29.3.2022). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden
Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten
Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2021 bei 12,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24- jährige) 2021 bei 31,9 % (WKO 7.2022). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v. a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● ABG - Africa Business Guide (6.2021): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 19.9.2022 ● BBC - BBC News (29.3.2022): Algeria’s cash crunch: ’Buying oil feels like buying drugs’, https://www.bbc.com/news/world-africa-60710362, Zugriff 26.9.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022 ● DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]
für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen
Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben
Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien (Stand 29.09.2022). Daneben wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person
Beschwerdeführers von Amts wegen eingeholt. 2.2. Zur Person
Beschwerdeführers Die Identität
Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) steht in Anbetracht
in Vorlage gebrachten und als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen polnischen Aufenthaltstitels fest (AS 153 f). Sein Auftreten unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person, andererseits aus seiner im Verwaltungsakt einliegenden Personeninformation (AS 1 und AS 27) und dem Urteil
Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2022 (AS 14). Zudem hat ein Internationaler daktyloskopischer Personenabgleich ergeben, dass der Beschwerdeführer von IP-Athen unter einem weiteren Aliasnamen und –geburtsdatum geführt wird und zudem die irakische Staatsangehörigkeit angegeben hat (OZ 2). Die Identität
Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) steht in Anbetracht
in Vorlage gebrachten und als Kopie im Verwaltungsakt befindlichen polnischen Aufenthaltstitels fest (AS 153 f). Sein Auftreten unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten ergibt sich einerseits aus den diesbezüglichen Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu seiner Person, andererseits aus seiner im Verwaltungsakt einliegenden Personeninformation (AS 1 und AS 27) und dem Urteil
Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022 (AS 14). Zudem hat ein Internationaler daktyloskopischer Personenabgleich ergeben, dass der Beschwerdeführer von IP-Athen unter einem weiteren Aliasnamen und –geburtsdatum geführt wird und zudem die irakische Staatsangehörigkeit angegeben hat (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer zuletzt seit Ende Oktober 2022 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 09.01.2022, AS 143). Die am 10.11.2022 erfolgte Festnahme ist in seiner im Verwaltungsakt befindlichen Personeninformation vermerkt (AS 1 und AS 27). Der Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründet auf einem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person, die Feststellung zur melderechtlichen Erfassung in einem Polizeianhaltezentrum seit 09.12.2022 auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in welchem ansonsten keine Wohnsitzmeldungen aufscheinen. In Anbetracht der Haftfähigkeit
Beschwerdeführers und zumal sich weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt gegenständlich Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Erkrankungen
Beschwerdeführers ergeben haben und auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang kein Vorbringen erstattet wurde, war festzustellen, dass er gesund ist. In weiterer Folge haben sich – unter Miteinbeziehung
Alters
Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung
Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020, ergeben. Aufgrund
Gesundheitszustandes und
Alters
Beschwerdeführers war schließlich festzustellen, dass seine Erwerbsfähigkeit gegeben ist. In Anbetracht der Haftfähigkeit
Beschwerdeführers und zumal sich weder aus dem Verwaltungs- noch Gerichtsakt gegenständlich Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Erkrankungen
Beschwerdeführers ergeben haben und auch in der Beschwerde in diesem Zusammenhang kein Vorbringen erstattet wurde, war festzustellen, dass er gesund ist. In weiterer Folge haben sich – unter Miteinbeziehung
Alters
Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise auf medizinische Indikationen für die Zuordnung
Beschwerdeführers zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, ergeben. Aufgrund
Gesundheitszustandes und
Alters
Beschwerdeführers war schließlich festzustellen, dass seine Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben verfügt, basiert auf
sen eigenen Darlegungen vor dem BFA, ebenso, dass in Algerien nach wie vor seine Mutter sowie sein Sohn aufhältig sind (Protokoll vom 09.12.2022, AS 30 und AS 31). In Anbetracht
sen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerdeerhebung konkrete Angaben zu seiner polnischen Ehefrau machen konnte und auch seinen polnischen Aufenthaltstitel als Kopie in Vorlage gebracht hat, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen (Beschwerde vom 09.01.2023, AS 143 und AS 153f). Weiters legte er mit der Beschwerde auch einen polnischen Meldezettel vor (AS 149). In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.12.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin derzeit schwanger sei (Protokoll vom 09.12.2022, AS 31), in der Beschwerde wurde dieser Umstand jedoch in keiner Weise mehr erwähnt. Es konnte somit (lediglich) festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, welcher sich in Algerien aufhält. Die Feststellungen zur Verurteilung
Beschwerdeführers samt Milderungs- und Erschwernisgründen (ebenso der Umstand seiner bereits getilgten Vorstrafe) fußen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden (gekürzten) Urteil
Landesgerichtes XXXX vom 05.12.2022 zu XXXX (AS 14 ff), welches – zwar unter Nennung einer anderen Geschäftszahl, aber in Hinblick auf die begangenen Vergehen und dem Strafmaß übereinstimmend – auch im Strafregisterauszug zur Person
Beschwerdeführers verschriftlicht ist. Die Feststellungen zur Verurteilung
Beschwerdeführers samt Milderungs- und Erschwernisgründen (ebenso der Umstand seiner bereits getilgten Vorstrafe) fußen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden (gekürzten) Urteil
Landesgerichtes römisch 40 vom 05.12.2022 zu römisch 40 (AS 14 ff), welches – zwar unter Nennung einer anderen Geschäftszahl, aber in Hinblick auf die begangenen Vergehen und dem Strafmaß übereinstimmend – auch im Strafregisterauszug zur Person
Beschwerdeführers verschriftlicht ist. Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in Algerien aufgrund eines Diebstahls in Haft war, fußt auf
sen eigenen Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 09.12.2022, AS 30). Sein unter einer Alias-Identität mit 10.08.2017 rechtskräftig negativ entschiedenes Asylverfahren ist durch die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person
Beschwerdeführers belegt und erfuhr auch im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 zu GZ XXXX seine Nennung. Sein unter einer Alias-Identität mit 10.08.2017 rechtskräftig negativ entschiedenes Asylverfahren ist durch die entsprechenden Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person
Beschwerdeführers belegt und erfuhr auch im Verwaltungsakt befindlichen Erkenntnis
Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2022 zu GZ römisch 40 seine Nennung. 2.3. Zur Rückkehrsituation
Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Situation
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.Die Feststellungen zur Situation
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Algerien gilt – wie bereits ausgeführt – als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Algerien gilt – wie bereits ausgeführt – als ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne
MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne
, MRK, 3 MRK oder
Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Er selbst führte zudem aus, in seinem Heimatland keinerlei Probleme zu haben (Protokoll vom 09.12.2022, AS 30). Zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, sind im Zuge
Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Er hat den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat. Bereits
halb kann nicht von einer Entwurzelung
Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur. Nach wie vor leben die Mutter
Beschwerdeführers sowie sein Sohn im Heimatland, womit auch familiäre Anknüpfungspunkte gegeben sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.
Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Er hat den Großteil seines Lebens in Algerien verbracht, wo er aufgewachsen ist und seine Enkulturation erfahren hat. Bereits
halb kann nicht von einer Entwurzelung
Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur. Nach wie vor leben die Mutter
Beschwerdeführers sowie sein Sohn im Heimatland, womit auch familiäre Anknüpfungspunkte gegeben sind. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.
EMRK (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne
, EMRK (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059). 2.4 Zum Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich
Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht
erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich
Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht
erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.
angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.
angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung
G 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung
angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung
Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, sich aus der Begründung
angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt
Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne
1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne
G 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt
Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes I.
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes römisch eins.
angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 abzuweisen war. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.
angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.
angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück
FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich
6. Hauptstückes
FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück
FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 52 Abs. 6 FPG lautet: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben
Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung
Privat- und Familienlebens im Sinne
2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer
bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit
Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat
Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben
Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer
bisherigen Aufenthaltes
Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben
Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung
Privat- und Familienlebens im Sinne
, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer
bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit
Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat
Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben
Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer
bisherigen Aufenthaltes
Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über einen polnischen Aufenthaltstitel, gültig bis 23.08.2032, weshalb die Sonderbestimmung
6 FPG zu beachten ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über einen polnischen Aufenthaltstitel, gültig bis 23.08.2032, weshalb die Sonderbestimmung
Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu beachten ist. Entsprechend § 52 Abs. 6 zweiter Satz FPG gilt es daher nun zu prüfen, ob die sofortige Ausreise
Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und damit in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wovon das BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.Entsprechend Paragraph 52, Absatz 6, zweiter Satz FPG gilt es daher nun zu prüfen, ob die sofortige Ausreise
Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich und damit in weiterer Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wovon das BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Im Kontext
6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise
Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). In Zusammenhang mit der zweiten Alternative
Sd. Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten
betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Hinweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der dem § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende –Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG (vgl. erneut VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Im Kontext
Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise
Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist vergleiche VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). In Zusammenhang mit der zweiten Alternative
Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten
betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103 mit Hinweis auf VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der dem Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende –Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG vergleiche erneut VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Im gegenständlichen Fall ist im Sinne der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur beachtenswert, dass der Beschwerdeführer – unmittelbar nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet – eine Straftat in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz begangen und aufgrund dieser eine Verurteilung, nämlich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon sechs Monate unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, erfahren hat, welche den Tatbestand
3 Z 1 FPG erfüllt, wie noch unter Punkt II. 3.4. im Detail dazulegen sein wird. Neben dieser Verurteilung ist in Hinblick auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab
6 FPG weiters entscheidungswesentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber Suchtgift konsumierte, womit eine erwartungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr einhergeht, er bis dato im Bundesgebiet unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten aufgetreten ist und damit über geraume Zeit hinweg seine Identität verschleiert hat, zudem auch ein Asylverfahren (ebenfalls unter Nutzung einer Alias-Identität) durchlaufen hat, welches negativ entschieden wurde. Im gegenständlichen Fall ist im Sinne der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur beachtenswert, dass der Beschwerdeführer – unmittelbar nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet – eine Straftat in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz begangen und aufgrund dieser eine Verurteilung, nämlich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, wovon sechs Monate unter einer Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, erfahren hat, welche den Tatbestand
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, wie noch unter Punkt römisch zwei. 3.4. im Detail dazulegen sein wird. Neben dieser Verurteilung ist in Hinblick auf den erhöhten Gefährdungsmaßstab
Paragraph 52, Absatz 6, FPG weiters entscheidungswesentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber Suchtgift konsumierte, womit eine erwartungsgemäß hohe Wiederholungsgefahr einhergeht, er bis dato im Bundesgebiet unter einer Mehrzahl an Alias-Identitäten aufgetreten ist und damit über geraume Zeit hinweg seine Identität verschleiert hat, zudem auch ein Asylverfahren (ebenfalls unter Nutzung einer Alias-Identität) durchlaufen hat, welches negativ entschieden wurde. In Anbetracht dieser Erwägungen ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese im Verhalten
Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erblickt und von einer Anordnung im Sinne
6 letzter Satz erster Fall FPG Abstand genommen hat. Die sofortige Ausreise
Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet war aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe, da er sich durch die Drogenabhängigkeit zu seinen Taten gezwungen sah, er seine Taten sehr bereue und nach Polen ausreisen möchte, vermag keine Entscheidungsrelevanz entfalten, führen diese Umstände doch nicht zu einem Wegfall der für § 52 Abs. 6 FPG relevanten Erwägungen. In Anbetracht dieser Erwägungen ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese im Verhalten
Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, erblickt und von einer Anordnung im Sinne
Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz erster Fall FPG Abstand genommen hat. Die sofortige Ausreise
Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet war aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, dass vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe, da er sich durch die Drogenabhängigkeit zu seinen Taten gezwungen sah, er seine Taten sehr bereue und nach Polen ausreisen möchte, vermag keine Entscheidungsrelevanz entfalten, führen diese Umstände doch nicht zu einem Wegfall der für Paragraph 52, Absatz 6, FPG relevanten Erwägungen. In weiterer Folge bleibt – vor Bejahung einer Rückkehrentscheidung – zu prüfen, ob eine solche gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist.In weiterer Folge bleibt – vor Bejahung einer Rückkehrentscheidung – zu prüfen, ob eine solche gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Der Beschwerdeführer führt – wie er selbst angegeben hat – in Österreich kein Familienleben, weshalb allenfalls ein allfälliges Privatleben
Beschwerdeführers im Sinne
Im konkreten Fall fehlen jedoch alle Sachverhaltselemente, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls hätten ergeben können. Er war, abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum seit 09.12.2022 nie im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hält sich erst seit drei Monaten (erneut) in Österreich auf. Eine Integration von maßgeblicher Intensität liegt damit nicht vor. Der Beschwerdeführer führt – wie er selbst angegeben hat – in Österreich kein Familienleben, weshalb allenfalls ein allfälliges Privatleben
Beschwerdeführers im Sinne
Im konkreten Fall fehlen jedoch alle Sachverhaltselemente, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens relevante Bindungen bzw. eine Integration in Österreich allenfalls hätten ergeben können. Er war, abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum seit 09.12.2022 nie im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und hält sich erst seit drei Monaten (erneut) in Österreich auf. Eine Integration von maßgeblicher Intensität liegt damit nicht vor. Im Fall
Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er das aus Art. 21 SDÜ (Schengener Übereinkommen) und dem ihm erteilten polnischen Aufenthaltstitel resultierende Aufenthaltsrecht, welches auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein soll, missbräuchlich dazu verwendet hat, Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Letztlich beging der Beschwerdeführer die Straftat ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (er gab an, einen Freund besuchen zu wollen, dieser lebt aber mittlerweile in Polen (Protokoll vom 09.12.2022, AS 30) – nur wenige Tage nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, sodass außer Zweifel steht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck
Verkaufes von Suchtgiftmitteln unter Ausnutzung seines polnischen Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreiste. Im Fall
Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er das aus Artikel 21, SDÜ (Schengener Übereinkommen) und dem ihm erteilten polnischen Aufenthaltstitel resultierende Aufenthaltsrecht, welches auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein soll, missbräuchlich dazu verwendet hat, Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen. Letztlich beging der Beschwerdeführer die Straftat ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet (er gab an, einen Freund besuchen zu wollen, dieser lebt aber mittlerweile in Polen (Protokoll vom 09.12.2022, AS 30) – nur wenige Tage nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, sodass außer Zweifel steht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck
Verkaufes von Suchtgiftmitteln unter Ausnutzung seines polnischen Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet einreiste. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen
Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht
Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die nicht vorhandenen privaten Interessen
Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen
Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht
Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die nicht vorhandenen privaten Interessen
Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot verpflichten den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Sie enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben
Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, hier in Österreich, beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten, hier in Polen, mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit vier Jahren mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser im Süden Polens in einer gemeinsamen Wohnung wohne. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eine Trennung von seiner polnischen Ehegattin herbeiführte, indem er sich Ende Oktober 2022 nach Österreich begab. Auch die durch seine Verurteilung und dadurch zu verbüßende Haftstrafe hervorgerufene Trennung
Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nahm der Beschwerdeführer durch das Begehen der Straftaten bewusst in Kauf. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher nur die vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführte Trennung von seiner Ehegattin weiter aufrechterhalten.Die Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot verpflichten den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat. Sie enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben
Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse im Aufenthaltsstaat, hier in Österreich, beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten, hier in Polen, mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seit vier Jahren mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit dieser im Süden Polens in einer gemeinsamen Wohnung wohne. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eine Trennung von seiner polnischen Ehegattin herbeiführte, indem er sich Ende Oktober 2022 nach Österreich begab. Auch die durch seine Verurteilung und dadurch zu verbüßende Haftstrafe hervorgerufene Trennung
Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nahm der Beschwerdeführer durch das Begehen der Straftaten bewusst in Kauf. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher nur die vom Beschwerdeführer selbst herbeigeführte Trennung von seiner Ehegattin weiter aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass selbst eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN). In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass selbst eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN). Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Der von der Republik Polen befristet bis 23.08.2032 ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin – ebenso wie vor der Ausschreibung
Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung – ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: polnischen) Rechtsordnung (vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/18/0058). Der Beschwerdeführer kann daher von Algerien nach Polen einreisen bzw. sich mit der polnischen Botschaft in Algier in Verbindung setzen, um einen etwaigen Familiennachzug bzw. eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu organisieren. Ob die polnischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung
EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde.Zudem ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) dem jeweiligen Mitgliedsstaat zusteht, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Der von der Republik Polen befristet bis 23.08.2032 ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin – ebenso wie vor der Ausschreibung
Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung – ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: polnischen) Rechtsordnung vergleiche VwGH 26.11.2002, 2002/18/0058). Der Beschwerdeführer kann daher von Algerien nach Polen einreisen bzw. sich mit der polnischen Botschaft in Algier in Verbindung setzen, um einen etwaigen Familiennachzug bzw. eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu organisieren. Ob die polnischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung
, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn von österreichischer Seite ein Einreiseverbot verhängt wurde. Generell verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Algerien, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen; er hat dort seine Sozialisierung erfahren, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der algerischen Kultur vertraut. Es wird dem Beschwerdeführer – auch in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in der Person seiner Mutter und seines Sohnes – daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die algerische Gesellschaft zu integrieren, einer (einfachen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Es sind – unter der Schwelle
und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Generell verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Algerien, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen; er hat dort seine Sozialisierung erfahren, spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der algerischen Kultur vertraut. Es wird dem Beschwerdeführer – auch in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte in der Person seiner Mutter und seines Sohnes – daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die algerische Gesellschaft zu integrieren, einer (einfachen) Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Es sind – unter der Schwelle
und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt
Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei dem Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.). Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes II.
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich
Spruchpunktes römisch zwei.
angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG abzuweisen war. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.
angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.
angefochtenen Bescheides): 3.3.1. Rechtslage Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung
Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben
Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung
Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung
Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben
Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung
Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung
Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle
EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059). Von ihm selbst wurde auch keine Verfolgung oder Gefährdung in Algerien behauptet. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig.Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle
, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle"
GH 16.07.2003, 2003/01/0059). Von ihm selbst wurde auch keine Verfolgung oder Gefährdung in Algerien behauptet. Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Zudem ist er jung, gesund und erwerbsfähig. Ganz allgemein besteht in Algerien keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne
6 oder Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.