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{'item': 'L518 2254117-1'}

Obsah (23)§ 28§ 35Art. 133§ 18§ 9Art. 130§ 3§§ 36§ 13Art. 81§ 7§ 58§ 17§ 27§ 20§ 6§ 46§ 2§§ 55Art. 6§§ 1§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlL518 2254117-1 SpruchL518 2254117-1/20E, L518 2254117-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 14.11.2022 mündlich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der ausgeübte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 10.03.2022 erfolgte Sicherstellung des tunesischen Reisepasses Nr. H569349 sowie den ukrainische Aufenthaltskarte Nr. 800259064 des Beschwerdeführers rechtmäßig war. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der ausgeübte Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 10.03.2022 erfolgte Sicherstellung des tunesischen Reisepasses Nr. H569349 sowie den ukrainische Aufenthaltskarte Nr. 800259064 des Beschwerdeführers rechtmäßig war. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 06.03.2022 von der Ukraine über Polen und Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF verfügt über eine bis 31.01.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine und hielt sich dort bis 25.02.2022 als Studierender auf. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 06.03.2022 von der Ukraine über Polen und Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF verfügt über eine bis 31.01.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine und hielt sich dort bis 25.02.2022 als Studierender auf. I.
  3. Am 08.03.2022 meldete sich der BF bei der Wohnadresse seines Onkels in Linz an. römisch eins.
  4. Am 08.03.2022 meldete sich der BF bei der Wohnadresse seines Onkels in Linz an. I.
  5. Am 09.03.2022 begab sich der BF zum Magistrat Linz, um ein Visum zu beantragen. Er wurde jedoch zur PI Nietzschestraße weiterverwiesen, wo er auf Anordnung der Fremdenpolizei um 11:40 festgenommen und in das PAZ Wels eingeliefert wurde.römisch eins.
  6. Am 09.03.2022 begab sich der BF zum Magistrat Linz, um ein Visum zu beantragen. Er wurde jedoch zur PI Nietzschestraße weiterverwiesen, wo er auf Anordnung der Fremdenpolizei um 11:40 festgenommen und in das PAZ Wels eingeliefert wurde. I.
  7. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF unter anderem an, aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sei und dass er nun sein Studium in Österreich fortsetzen wolle. römisch eins.
  8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF unter anderem an, aufgrund des Krieges aus der Ukraine geflüchtet sei und dass er nun sein Studium in Österreich fortsetzen wolle. I.
  9. Der BF wurde durchsucht und für die Dauer von 24 Stunden festgehalten. Das BFA ordnete die Sicherstellung der Dokumente des BF an, dabei wurde sein tunesischer Reisepass und seine ukrainische Aufenthaltskarte durch die PI Wels Fremdenpolizei abgenommen und sichergestellt.römisch eins.
  10. Der BF wurde durchsucht und für die Dauer von 24 Stunden festgehalten. Das BFA ordnete die Sicherstellung der Dokumente des BF an, dabei wurde sein tunesischer Reisepass und seine ukrainische Aufenthaltskarte durch die PI Wels Fremdenpolizei abgenommen und sichergestellt. I.
  11. Mit Bericht der KTU vom 09.03.2022 wurden die vorbezeichneten Dokumente für authentisch befunden. römisch eins.
  12. Mit Bericht der KTU vom 09.03.2022 wurden die vorbezeichneten Dokumente für authentisch befunden. I.
  13. Dem BF wurden bei Entlassung aus der Anhaltung mehrere Schriftstücke, darunter die Ladung des BFA, Länderinformationsblätter über Tunesien, die Information zur Ausreiseverpflichtung bis spätestens 17.03.2022, sowie die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt. In der Ladung wurde dabei vermerkt, dass zum Termin am 11.03.2022 ein Flugticket nach Tunesien mitzubringen ist. Der BF bestätigte die Übernahme dieser Dokumente mit seiner Unterschrift.römisch eins.
  14. Dem BF wurden bei Entlassung aus der Anhaltung mehrere Schriftstücke, darunter die Ladung des BFA, Länderinformationsblätter über Tunesien, die Information zur Ausreiseverpflichtung bis spätestens 17.03.2022, sowie die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgefolgt. In der Ladung wurde dabei vermerkt, dass zum Termin am 11.03.2022 ein Flugticket nach Tunesien mitzubringen ist. Der BF bestätigte die Übernahme dieser Dokumente mit seiner Unterschrift. I.
  15. Mit Schreiben vom 15.03.2022 wurde bei der Botschaft der Republik Tunesien in Wien betreffend des Vorganges der Reservierung der offiziellen Dokumente des BF um mehr Informationen ersucht.römisch eins.
  16. Mit Schreiben vom 15.03.2022 wurde bei der Botschaft der Republik Tunesien in Wien betreffend des Vorganges der Reservierung der offiziellen Dokumente des BF um mehr Informationen ersucht. I.
  17. Der BF beantragte am 16.03.2022 durch seine Rechtsvertretung die Ausfolgung seiner Dokumente. Mit Email des BFA vom 18.03.2022 wurde mitgeteilt, dass die Dokumente zu den Bürozeiten abgeholt werden können und wurden diese am 21.03.2022 dem BF samt Informationen zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe ausgefolgt. römisch eins.
  18. Der BF beantragte am 16.03.2022 durch seine Rechtsvertretung die Ausfolgung seiner Dokumente. Mit Email des BFA vom 18.03.2022 wurde mitgeteilt, dass die Dokumente zu den Bürozeiten abgeholt werden können und wurden diese am 21.03.2022 dem BF samt Informationen zur freiwilligen Ausreise und Rückkehrhilfe ausgefolgt. I.
  19. Am 19.04.2022 erhob der BF Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverwaltungsgericht wegen der Sicherstellung der Dokumente bzw. der Festnahme, Anhaltung und Durchsuchung. Hinsichtlich der Dokumentensicherstellung führte er zusammengefasst aus, dass die Einreise aufgrund des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 04.03.2022 bzw. des dazugehörigen Umlaufbeschlusses vom 10.03.2022 aus humanitären Gründen jedenfalls zu gestatten gewesen wäre. Somit hätte die belangte Behörde keinen Grund für eine Sicherstellung des Reisepasses und der ukrainischen Aufenthaltskarte iSd § 39 BFA-VG.römisch eins.
  20. Am 19.04.2022 erhob der BF Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverwaltungsgericht wegen der Sicherstellung der Dokumente bzw. der Festnahme, Anhaltung und Durchsuchung. Hinsichtlich der Dokumentensicherstellung führte er zusammengefasst aus, dass die Einreise aufgrund des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 04.03.2022 bzw. des dazugehörigen Umlaufbeschlusses vom 10.03.2022 aus humanitären Gründen jedenfalls zu gestatten gewesen wäre. Somit hätte die belangte Behörde keinen Grund für eine Sicherstellung des Reisepasses und der ukrainischen Aufenthaltskarte iSd Paragraph 39, BFA-VG. I.
  21. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, verkündet am 02.08.2022, Zl. LVwG-780234/18/MZ, wurde der vom BF erhobene Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und der Besichtigung des unbekleideten Körpers stattgegeben und wurden die beiden Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht ging davon aus, dass anstatt der durchgeführten Maßnahmen gelindere Mittel angewandt hätten werden können und diese somit unverhältnismäßig waren. römisch eins.
  22. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, verkündet am 02.08.2022, Zl. LVwG-780234/18/MZ, wurde der vom BF erhobene Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und der Besichtigung des unbekleideten Körpers stattgegeben und wurden die beiden Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. Das Landesverwaltungsgericht ging davon aus, dass anstatt der durchgeführten Maßnahmen gelindere Mittel angewandt hätten werden können und diese somit unverhältnismäßig waren. I.
  23. Der BF reiste am 29.03.2022 aus dem Bundesgebiet wieder aus. römisch eins.
  24. Der BF reiste am 29.03.2022 aus dem Bundesgebiet wieder aus. I.
  25. Am 14.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des informierten Vertreters des BF sowie eines Dolmetschers durchgeführt, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnis wurde dabei der Beschwerdegegenstand irrtümlich als „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl“, und nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet. römisch eins.
  26. Am 14.11.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des informierten Vertreters des BF sowie eines Dolmetschers durchgeführt, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Spruch des mündlich verkündeten Erkenntnis wurde dabei der Beschwerdegegenstand irrtümlich als „Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl“, und nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in berechtigter Weise davon ausgehen durfte, dass der Reisepass als Beweismittel für (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird, da dieser im Bundesgebiet verbleiben wollte und er auch sonst über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Somit war auch der Antrag auf Kostenzuspruch abzuweisen. I.
  27. Der BF beantragte mit Eingabe vom 14.11.2022 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntniss. römisch eins.
  28. Der BF beantragte mit Eingabe vom 14.11.2022 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntniss. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  30. Der oben dargestellte Verfahrensgang zum entscheidungsrelevanter Sachverhalt erhoben. römisch zwei.1.
  31. Der oben dargestellte Verfahrensgang zum entscheidungsrelevanter Sachverhalt erhoben. II.1.
  32. Der BF war von 08.03.2022 bis 12.05.2022 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. römisch zwei.1.
  33. Der BF war von 08.03.2022 bis 12.05.2022 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
  34. Beweiswürdigung II.2.
  35. Der oben unter Punkt I. angeführte und zum maßgeblichen Sachverhalt erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (samt den übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich), insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben.römisch zwei.2.
  36. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und zum maßgeblichen Sachverhalt erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (samt den übermittelten Unterlagen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich), insbesondere aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Inhalt dieser Akte wurde von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen bzw. wurden keine sonstigen Einwendungen dagegen erhoben. Da die Beschwerde von einem Rechtsanwalt und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde (vgl. z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde.Da die Beschwerde von einem Rechtsanwalt und die Gegenschrift von einer Spezialbehörde vergleiche z. B. die in VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0604, mwN angestellten allgemeinen Überlegungen, welche Anforderungen an einer Spezialbehörde zu stellen sind und auch im gegenständlichen Fall gelten) verfasst wurden, sah das ho. Gericht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der in den genannten Schriftsätzen dargestellte Sachverhalt den Wahrnehmungen der Parteien entspricht und die Formulierungen in Bezug auf die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse den wahren Parteiwillen authentisch widerspiegeln und legt das ho. Gericht daher diese Ausführungen dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde. II.2.
  37. Dem Sicherstellungsbericht vom 10.03.2022 zur Zl. PAD/22/00490363/002/FW ist insbesondere die auf die dort vermerkte rechtliche Grundlage des § 39 Abs. 3 BFA-VG, welcher keine materiellrechtliche Ermächtigung zur Sicherstellung, sondern eine verfahrensrechtliche Bestimmung für die Vorgangsweise nach erfolgter Sicherstellung darstellt („Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“) gestützte Sicherstellung des gültigen tunesischen Reisepasses des BF mit der Nummer H569349 sowie ukrainische Aufenthaltskarte mit der Nummer 800259064 zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung selbst weist keine über den zitierten Text „Folgende Dokumente wurden im Sinne des § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt“ hinausgehende Begründung auf, auch aus der Anordnung in der Email des BFA vom 10.03.2022 lässt sich keine Begründung hierfür entnehmen. Laut den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 erfolgte die Abnahme und Sicherstellung der Dokumente zum Zwecke der Führung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. römisch zwei.2.2. Dem Sicherstellungsbericht vom 10.03.2022 zur Zl. PAD/22/00490363/002/FW ist insbesondere die auf die dort vermerkte rechtliche Grundlage des Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG, welcher keine materiellrechtliche Ermächtigung zur Sicherstellung, sondern eine verfahrensrechtliche Bestimmung für die Vorgangsweise nach erfolgter Sicherstellung darstellt („Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.“) gestützte Sicherstellung des gültigen tunesischen Reisepasses des BF mit der Nummer H569349 sowie ukrainische Aufenthaltskarte mit der Nummer 800259064 zu entnehmen. Die gegenständliche Sicherstellungsbestätigung selbst weist keine über den zitierten Text „Folgende Dokumente wurden im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt“ hinausgehende Begründung auf, auch aus der Anordnung in der Email des BFA vom 10.03.2022 lässt sich keine Begründung hierfür entnehmen. Laut den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 erfolgte die Abnahme und Sicherstellung der Dokumente zum Zwecke der Führung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. II.2.

  1. Aufgrund des chronologischen Herganges des Verfahrens und der bezüglichen Stellungnahme des BFA vom 22.04.2022 zeigt sich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung nicht von einer Weiterreise, sondern von einem beabsichtigten Verbleib des BF im Bundesgebiet ausgehen durfte. So begab sich der BF nach Einreise in das Bundesgebiet zunächst zum Magistrat der Landeshauptstadt Linz, um ein Visum zu erhalten. Nach der Festnahme gab er laut Niederschrift vom 09.03.2022 in der PI Wels Fremdenpolizei unter anderem an (AS 27):römisch zwei.2.
  2. Aufgrund des chronologischen Herganges des Verfahrens und der bezüglichen Stellungnahme des BFA vom 22.04.2022 zeigt sich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung nicht von einer Weiterreise, sondern von einem beabsichtigten Verbleib des BF im Bundesgebiet ausgehen durfte. So begab sich der BF nach Einreise in das Bundesgebiet zunächst zum Magistrat der Landeshauptstadt Linz, um ein Visum zu erhalten. Nach der Festnahme gab er laut Niederschrift vom 09.03.2022 in der PI Wels Fremdenpolizei unter anderem an (AS 27): „Wegen dem Krieg in der Ukraine habe ich mich entschieden nach Österreich zu kommen um hier zu studieren. Ich habe auch einen Onkel hier der mich unterstützte würde.“ Auch führte er aus: „Ich habe schlechte Erfahrungen in der Ukraine gemacht mit dem Krieg. Darum bin ich nach Österreich gereist. Ich möchte gerne hierbleiben zum Studieren.“ Im Rahmen der Einvernahme gab er außerdem zu Protokoll, dass das Studium, welches er in der Ukraine begonnen habe, in Tunesien nicht existieren würde. In der Sachverhaltsfeststellung wurde außerdem festgehalten, dass sich der BF nach Einreise am 08.03.2022 in Linz bei seinem Onkel anmeldete. In seinem Reisepass war außerdem kein Visum für Österreich vermerkt. Aus der amtswegig vorgenommen ZMR-Abfrage ist ersichtlich, dass der BF tatsächlich vom 08.03.2022 bis 12.05.2022 seinen Hauptwohnsitz in Linz begründete. Auch zum Termin am 11.03.2022 vor dem BFA in Linz brachte der BF, kein Flugticket zur Ausreise nach Tunesien mit, obwohl ihm dies in der ausgehändigten Ladung aufgetragen wurde. Das BFA durfte also auch zu diesem Zeitpunkt noch annehmen, dass der BF keine Ausreise beabsichtigte. Der BF brachte in Folge auch nicht in substantiierter Weise vor, wie eine Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, etwa nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zum damaligen Zeitpunkt hätte möglich sein sollen. Resümierend bleibt noch festzuhalten, dass sich das ho. Gericht insgesamt ein abgerundetes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen konnte und die vorliegenden Angaben des BF und der belangten Behörde weitgehend den Feststellungen zugrundgelegt werden konnten.
  3. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 18Vw

GVG ist Partei auch die belangte Behörde.

Paragraph 18, VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 9Abs. 2 Z. 2 Vw

GVG hat die Beschwerde auch die belangte Behörde zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hat die Beschwerde auch die belangte Behörde zu enthalten.

§ 9Abs. 4 Vw

GVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG tritt bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Nach § 3 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Behörde im Inland mit bundesweiter Zuständigkeit.Nach Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Behörde im Inland mit bundesweiter Zuständigkeit. Nach § 3 Abs. 2 Z. 3 und 4 obliegt dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück des FPG und die die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 obliegt dem Bundesamt die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem 7. Hauptstück des FPG und die die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des FPG.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Nach § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36

bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Nach Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

§ 13Abs.

3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Art. 130Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81Abs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

, Absatz 4,

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist „hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
  3. Hauptstücks des
  4. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  5. Hauptstücks des
  6. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist „hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
  7. Hauptstücks des
  8. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  9. Hauptstücks des
  10. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in der Rechtssache durch Erkenntnis zu entscheiden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 20Vw

GVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 20, VwGVG sind Beschwerden über die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich handelt es sich um einen Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um Ausfolgung von Schriftstücken und um Sicherstellung des Reisepasses des BF. Die Organe der PI O Wels handelten daher insoweit für das BFA. Das BFA ist folglich belangte Behörde (nicht wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt die Landespolizeidirektion Oberösterreich). Aus dem Gesagten ergibt sich daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. II.3.2. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Maßnahmenbeschwerderömisch zwei.3.2. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Maßnahmenbeschwerde II.3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen:römisch zwei.3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen: § 39 BFA-VG lautet:Paragraph 39, BFA-VG lautet: "Sicherstellen von Beweismitteln“ § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen." 3.2.
  1. § 39 BFA-VG entspricht dem geltenden § 38 FPG sowie den §§ 21 und 44 Abs. 4 AsylG (RV 1803 XXIV. GP).3.2.
  2. Paragraph 39, BFA-VG entspricht dem geltenden Paragraph 38, FPG sowie den Paragraphen 21 und 44 Absatz 4, AsylG Regierungsvorlage 1803 römisch 24 . GP). Die Befugnis des § 39 BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 39 BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 39 BFA-VG K6).Die Befugnis des Paragraph 39, BFA-VG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur zwangsweisen Abnahme vorgefundener - für das BFA verfahrensrelevanter oder einer Abschiebung dienlichen - Beweismittel (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 39, BFA-VG K6). § 62 BFA-VG lautet:Paragraph 62, BFA-VG lautet: „Aufenthaltsrecht für Vertriebene“
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung

Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(2)In der Verordnung

Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Abs. 1 fest.

(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung

Absatz eins, fest. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr. 92/2022 vom 11.03.2022Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, vom 11.03.2022 „§

  1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
  2. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
  3. Februar 2022 vertrieben wurden,
  4. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
  5. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem

  1. Februar 2022 vertrieben wurden und
  2. Familienangehörige

§ 2,3.

Familienangehörige

Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. §

  1. Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
  2. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten PersonenEhegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
  3. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowieminderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  4. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
  5. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem
  6. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 3.

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, oder

§§ 55bis 57 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2021, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Paragraph 3,

(1)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder

Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
(2)Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht

Art. 6Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.Paragraph 4,

(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.

(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Art. 6Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.

(2)Ergeht ein Beschluss des Rates

Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.

(3)Das Aufenthaltsrecht

§§ 1oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

(3)Das Aufenthaltsrecht

Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. […]“ Artikel 6 des Schengener Grenzkodex lautet auszugsweise: „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“

(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen: …
(5)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a,
  1. b)
  2. c)Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung

Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber. Der 13. Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 lautet:

der Richtlinie 2001/55/EG können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Schutz auf alle anderen Staatenlosen oder nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen ausweiten, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Zu diesen Personen könnten Drittstaatsangehörige gehören, die zum Zeitpunkt der Ereignisse, die zu dem Massenzustrom von Vertriebenen geführt haben, kurzfristig in der Ukraine studiert oder gearbeitet haben. Diesen Personen sollte die Einreise in die Union in jedem Fall aus humanitären Gründen gestattet werden, ohne dass von ihnen verlangt wird, insbesondere im Besitz eines gültigen Visums oder ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder gültiger Reisedokumente zu sein, um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten. Artikel 2 der oa. Verordnung lautet: „Personen, für die der vorübergehende Schutz gilt“

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  2. b)Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  3. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. II.3.2.3. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vertriebenen-Verordnung, BGBl II Nr. 92/2022 erst am 11.03.2022 kundgemacht wurde und somit im Zeitpunkt der Sicherstellung der Dokumente des BF noch nicht in Kraft war. Abgesehen davon liegen beim BF weder die Angehörigeneigenschaft iSd § 2 der VertriebenenVO vor, noch ist er Staatsbürger der Ukraine bzw. sonstiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, der in der Ukraine aufhältig war. Die Tatbestände des § 1 der VertriebenenVO liegen somit nicht vor und der BF konnte seinen Aufenthalt nicht auf die Vertriebenen-VO begründen.römisch zwei.3.2.

  1. Einleitend ist festzuhalten, dass die Vertriebenen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, erst am 11.03.2022 kundgemacht wurde und somit im Zeitpunkt der Sicherstellung der Dokumente des BF noch nicht in Kraft war. Abgesehen davon liegen beim BF weder die Angehörigeneigenschaft iSd Paragraph 2, der VertriebenenVO vor, noch ist er Staatsbürger der Ukraine bzw. sonstiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser mit einem vor dem
  2. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils

ukrainischem Recht, der in der Ukraine aufhältig war. Die Tatbestände des Paragraph eins, der VertriebenenVO liegen somit nicht vor und der BF konnte seinen Aufenthalt nicht auf die Vertriebenen-VO begründen. Der Rat erließ am 04.03.2022 einen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Der BF gehört als Drittstaatangehöriger auch nicht zu dem begünstigten Personenkreis iSd Art. 2 des Beschlusses. Im

  1. Erwägungsgrund wird die Ausweitung des vorübergehenden Schutzes auf Drittstaatangehörige ermöglicht „um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“Der Rat erließ am 04.03.2022 einen Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Massenzustrom-Richtlinie und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Der BF gehört als Drittstaatangehöriger auch nicht zu dem begünstigten Personenkreis iSd Artikel 2, des Beschlusses. Im
  2. Erwägungsgrund wird die Ausweitung des vorübergehenden Schutzes auf Drittstaatangehörige ermöglicht „um eine sichere Durchreise im Hinblick auf die Rückkehr in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zu gewährleisten.“ In dem in der Beschwerde ebenfalls zitierten Umlaufbeschluss vom 10.03.2022, GZ 2022-0.183.851 des Innenministers heißt es auszugsweise: „Vom Beschluss und auch von der Verordnung

§ 62Asyl

G 2005 nicht umfasst sind aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, die in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Heimatland oder Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren. Ihnen wird

Art. 6Abs.

5 litera c des Schengener Grenzkodex und wie in den operativen Leitlinien der Europäischen Kommission vom 4. März 2022 empfohlen, die Einreise nach Österreich aus humanitären Gründen gewährt, um sie bei der Weiterreise in ihr Heimatland oder Land des gewöhnlichen Aufenthaltes oder gegebenenfalls bei der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Einzelfall zu unterstützen.“ „Vom Beschluss und auch von der Verordnung

Paragraph 62, AsylG 2005 nicht umfasst sind aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, die in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Heimatland oder Land des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren. Ihnen wird

Artikel 6

, Absatz 5, litera c des Schengener Grenzkodex und wie in den operativen Leitlinien der Europäischen Kommission vom

  1. März 2022 empfohlen, die Einreise nach Österreich aus humanitären Gründen gewährt, um sie bei der Weiterreise in ihr Heimatland oder Land des gewöhnlichen Aufenthaltes oder gegebenenfalls bei der Legalisierung ihres Aufenthaltes im Rahmen der rechtlichen Möglichkeit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Einzelfall zu unterstützen.“ II.3.2.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger Tunesiens, verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und war ihm eine Legalisierung des Aufenthaltes, etwa nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nicht möglich. Auch lag es nicht in der Obliegenheit der österreichischen Behörden sich von einer möglichen zulässigen Inlandsantragstellung in anderen EU Mitgliedstaaten zu erkundigen. römisch zwei.3.2.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger Tunesiens, verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und war ihm eine Legalisierung des Aufenthaltes, etwa nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nicht möglich. Auch lag es nicht in der Obliegenheit der österreichischen Behörden sich von einer möglichen zulässigen Inlandsantragstellung in anderen EU Mitgliedstaaten zu erkundigen. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt durfte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt – vor allem aufgrund der Angaben des BF in der PI Wels am 09.03.2022 – in berechtigter Weise davon ausgehen, dass der BF weder über Aufenthaltstitel verfügte, noch in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder durch- bzw. weiterreisen wollte, sich somit illegal im Bundesgebiet aufhielt und der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird (vgl. VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188). Die Legalisierung eines dauerhaften Aufenthalts des BF in Österreich findet auch in dem in der Beschwerde zitierten Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bzw. dem Umlaufbeschluss vom 10.03.2022, GZ 2022-0.183.851 iVm Art. 6 Abs. 5 litera c des Schengener Grenzkodex keine Deckung. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt durfte die Behörde zum damaligen Zeitpunkt – vor allem aufgrund der Angaben des BF in der PI Wels am 09.03.2022 – in berechtigter Weise davon ausgehen, dass der BF weder über Aufenthaltstitel verfügte, noch in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder durch- bzw. weiterreisen wollte, sich somit illegal im Bundesgebiet aufhielt und der Reisepass als Beweismittel für eine (allfällige) Abschiebung des Beschwerdeführers benötigt wird vergleiche VwGH 30.08.2011, 2010/21/0188). Die Legalisierung eines dauerhaften Aufenthalts des BF in Österreich findet auch in dem in der Beschwerde zitierten Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 bzw. dem Umlaufbeschluss vom 10.03.2022, GZ 2022-0.183.851 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 5, litera c des Schengener Grenzkodex keine Deckung. Daher war die Sicherstellung des Reisepasses bzw. der Dokumente zum Zwecke der Überprüfung der Authentizität, um in weiterer Folge ggf. eine Effektuierung einer Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten, auch verhältnismäßig und bei Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden. II.3.2.
  4. Vom beabsichtigten Verbleib des BF und somit von der weiters rechtmäßigen und verhältnismäßigen Sicherstellung der Dokumente war insbesondere auch auszugehen, als dieser der Aufforderung, zum Termin vor dem BFA am 11.03.2022 ein Flugticket zur Heimreise vorzulegen, nicht nachkam und sohin weiterhin seinen Willen in Österreich aufhältig zu bleiben dokumentierte. Wenn folglich die Dokumente, trotz weiterbestehen des Sicherungsbedarfes ausgefolgt werden, wird dadurch die vorangegangene Sicherstellung der Dokumente nicht rechtswidrig. römisch zwei.3.2.
  5. Vom beabsichtigten Verbleib des BF und somit von der weiters rechtmäßigen und verhältnismäßigen Sicherstellung der Dokumente war insbesondere auch auszugehen, als dieser der Aufforderung, zum Termin vor dem BFA am 11.03.2022 ein Flugticket zur Heimreise vorzulegen, nicht nachkam und sohin weiterhin seinen Willen in Österreich aufhältig zu bleiben dokumentierte. Wenn folglich die Dokumente, trotz weiterbestehen des Sicherungsbedarfes ausgefolgt werden, wird dadurch die vorangegangene Sicherstellung der Dokumente nicht rechtswidrig. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen erweist sich die gegenständliche Sicherstellung des Reisepasses und der Aufenthaltskarte des BF somit als rechtmäßig und war die dagegen gerichteten Beschwerde des BF daher abzuweisen. II.3.2.
  6. Kostenersatzrömisch zwei.3.2.
  7. Kostenersatz

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 leg. cit auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, leg. cit auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Hinsichtlich beantragtem Kostenersatz nach § 35 VwGVG ist festzuhalten, dass die Höhe durch die VwG-AufwErsV begrenzt ist und darf kein darüberhinausgehender Betrag zugesprochen werden (vgl. VwGH 19.6.2008, 2007/21/0016; 18.2.2010, 2008/22/0178) und bedarf es für den Zuspruch von Kostenersatz einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl. VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0103).Hinsichtlich beantragtem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG ist festzuhalten, dass die Höhe durch die VwG-AufwErsV begrenzt ist und darf kein darüberhinausgehender Betrag zugesprochen werden vergleiche VwGH 19.6.2008, 2007/21/0016; 18.2.2010, 2008/22/0178) und bedarf es für den Zuspruch von Kostenersatz einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vergleiche VwGH 17.5.2022, Ra 2020/06/0103).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen-dungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen-dungen durch die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der belangten Behörde gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR und § 1 Z 5 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 461,00 sohin insgesamt EUR 887,20.Der belangten Behörde gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand EUR und Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von 461,00 sohin insgesamt EUR 887,20. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte in Bezug auf die Auslegung des § 39 BFA-VG, insbesondere im Hinblick auf die genannten, im Wesentlichen gleichlautenden Vorgänger- bzw. Parallelbestimmungen, von welchen im gegenständlichen Fall nicht abgegangen wurde.Das ho. Gericht orientiert sich an der ständigen und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte in Bezug auf die Auslegung des Paragraph 39, BFA-VG, insbesondere im Hinblick auf die genannten, im Wesentlichen gleichlautenden Vorgänger- bzw. Parallelbestimmungen, von welchen im gegenständlichen Fall nicht abgegangen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2254117.1.00

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